@phdthesis{Kaufmann2015, author = {Kaufmann, Benedikt}, title = {Patientenverf{\"u}gungen zwischen Selbstbestimmung und staatlicher F{\"u}rsorge - Mehr Patientenautonomie durch das 3. Bt{\"A}ndG?}, publisher = {W{\"u}rzburg University Press}, address = {W{\"u}rzburg}, isbn = {978-3-95826-016-0 (print)}, doi = {10.25972/WUP-978-3-95826-017-7}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-107257}, school = {W{\"u}rzburg University Press}, pages = {236}, year = {2015}, abstract = {Das Thema „Patientenverf{\"u}gung" ist zunehmend in den Fokus gesellschaftlicher Diskussion geraten, betrifft es doch einen sensiblen und h{\"o}chstpers{\"o}nlichen Bereich des menschlichen Lebens. Angesichts der gestiegenen Lebenserwartung, des medizinisch-technischen Fortschritts sowie der damit verbundenen M{\"o}glichkeiten neuer Behandlungs- und Therapiem{\"o}glichkeiten steht auch das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Patienten vor neuen Herausforderungen, die in der ethischen, medizinischen und juristischen Debatte diskutiert werden. Auch der Gesetzgeber hat angesichts der gesellschaftlichen Diskussion und rechtlichen Zweifelsfragen gesetzlichen Regelungsbedarf gesehen und daher mit dem am 18. Juni 2009 von Deutschen Bundestag verabschiedeten „Dritte[n] Gesetz zur {\"A}nderung des Betreuungsrechts" den Versuch einer rechtlichen Normierung unternommen: Das Institut der Patientenverf{\"u}gung wurde durch Aufnahme ins BGB auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Angesichts der Sensibilit{\"a}t und der m{\"o}glicherweise gravierenden Folgen der mittels einer Patientenverf{\"u}gung zu treffenden Entscheidungen kann die gesetzliche Normierung jedoch nicht den Endpunkt der Diskussion darstellen. Vielmehr ist diese selbst darauf zu untersuchen, inwiefern sie ihrem Ziel, der Achtung und St{\"a}rkung der Patientenautonomie bzw. des individuellen Selbstbestimmungsrechts in medizinischen Angelegenheiten gerecht wird. Zudem gebieten {\"A}nderungen der gesellschaftlich maßgebenden ethisch-moralischen Wertvorstellungen sowie die stetigen medizinisch-technischen Fortschritte und Ver{\"a}nderungen eine Evaluation, {\"U}berpr{\"u}fung und gegebenenfalls Anpassung entsprechender rechtlicher Regelungen. Das Institut der Patientenautonomie ist daher angesichts seiner Komplexit{\"a}t und seiner ethischen Relevanz zu dekonstruieren und in seiner konkreten Ausgestaltung zu hinterfragen. Die vorliegende Arbeit {\"u}berpr{\"u}ft und untersucht das Institut der Patientenverf{\"u}gung dabei aus dem Blickwinkel der Patientenautonomie dahingehend, ob durch das 3. Bt{\"A}ndG bzw. die gesetzliche Neuregelung die Patientenautonomie gest{\"a}rkt oder geschw{\"a}cht wurde. Die gegens{\"a}tzlichen Pole zur Patientenautonomie und zum Willen des Patienten stellen dabei das Prinzip der staatlichen F{\"u}rsorge sowie das eher paternalistisch verstandene Wohl des Patienten dar. Zwischen diesen beiden idealtypischen Extremen bewegt sich der Untersuchungsbereich.}, subject = {Patientenverf{\"u}gung}, language = {de} } @phdthesis{Truong2006, author = {Truong, Thu-Ly}, title = {Vorsorgevollmacht und Vorsorgetreuhand in Gesundheitsangelegenheiten - Hilfe zur Selbsthilfe?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-17460}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Seit dem Betreuungsrechts{\"a}nderungsgesetz vom 25.06.1998 ist eine Bevollm{\"a}chtigung auch in Gesundheitsangelegenheiten gesetzlich zul{\"a}ssig. Sie stellt, neben der Patientenverf{\"u}gung und der Betreuungsverf{\"u}gung, eine M{\"o}glichkeit f{\"u}r den Betroffenen dar, seine pers{\"o}nlichen Angelegenheiten nach Verlust der Entscheidungsf{\"a}higkeit zu regeln. Gem{\"a}ß \S 1896 II 2 BGB muss sie aber geeignet sein, die staatliche Betreuung zu ersetzen. Die M{\"o}glichkeit der Ersetzung der staatlichen Betreuung durch einen Bevollm{\"a}chtigten sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen st{\"a}rken, sondern auch die Gerichte entlasten. Jedoch erf{\"u}llten sich die Erwartungen des Gesetzgebers nicht. Die Versuche, die Vorsorgevollmacht mit dem zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Betreuungsrechts{\"a}nderungsgesetz weiterhin zu st{\"a}rken, erbrachten ebenfalls nicht den gew{\"u}nschten Erfolg. Der Misserfolg bei der Einf{\"u}hrung des Rechtsinstituts der Vorsorgevollmacht ist zum einen darauf zur{\"u}ckzuf{\"u}hren, dass bei den B{\"u}rgerinnen und B{\"u}rgern Unsicherheit dar{\"u}ber herrscht, unter welchen Voraussetzungen diese Vollmachten zu beachten sind. Wirksamkeitserfordernisse und Inhalte von Vorsorgevollmachten hat der Gesetzgeber nicht besonders geregelt. Zum anderen wurde mit Inkrafttretens des 1. Betreuungsrechts{\"a}nderungsgesetzes am 01.01.1999 der Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheit unzweifelhaft die Attraktivit{\"a}t genommen. Um Missbrauchsgefahren durch den Bevollm{\"a}chtigten vorzubeugen, untersteht sie in bestimmten F{\"a}llen nun auch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, so dass sie sich nicht mehr als geeignetes Mittel f{\"u}r den Betroffenen erweist, seinen Willen - die g{\"a}nzliche Vermeidung staatlicher Einmischung - durchzusetzen. Und nat{\"u}rlich f{\"u}hrt dieser Genehmigungsvorbehalt auch nicht zur Entlastung der Gerichte. Die vorliegende Arbeit widmet sich den aufgezeigten Problemen und versucht eine gangbare L{\"o}sung zu finden, die die Interessen aller Beteiligten ber{\"u}cksichtigt. Hierbei besch{\"a}ftigt sie sich mit der Frage, welche M{\"o}glichkeiten der Rechtsgestaltung und Begr{\"u}ndung des rechtsgesch{\"a}ftlich autorisierten Handelns in Gesundheitsangelegenheiten das geltende Recht zur Verf{\"u}gung stellt, um den praktischen Bed{\"u}rfnissen der privaten Gesundheitsvorsorge gerecht zu werden und insbesondere dem Problem der Missbrauchsgefahr durch die Vertrauensperson am besten zu begegnen. In diesem Zusammenhang werden sowohl die Wirksamkeitsvoraussetzungen, die zur Missbrauchspr{\"a}vention einen wichtigen Beitrag leisten k{\"o}nnen, herausgestellt als auch die inhaltlichen Grenzen der privaten Vorsorgeverf{\"u}gung behandelt.}, language = {de} }