@phdthesis{Ennen2001, author = {Ennen, Gunda}, title = {Verpflichtung zur Aufkl{\"a}rung gegen eigene Interessen?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-237}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten w{\"a}hrend und bei aufrechterhaltendem Mandat {\"u}ber den Beginn der Verj{\"a}hrungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufkl{\"a}ren. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gem{\"a}ß \S 51 b BRAO verj{\"a}hrt, gew{\"a}hrt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekund{\"a}ranspruch". Dieser Sekund{\"a}ranspruch verl{\"a}ngert die Verj{\"a}hrungsfrist des \S 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekund{\"a}ranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bez{\"u}glich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbst{\"a}ndiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegen{\"u}bergestellt.S}, subject = {Deutschland}, language = {de} }