@phdthesis{Kreuzer1971, author = {Kreuzer, Karl}, title = {Culpa in contrahendo und Verkehrspflichten. Ein rechtsvergleichender Beitrag zur Begrenzung der Haftung nach Vertragsrecht}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-116452}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, pages = {344}, year = {1971}, abstract = {Das Rechtsinstitut der Culpa in contrahendo (Cic) wurde von der deutschen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung entwickelt, um die vertraglichen Haftungsnormen einschl. der Schutzpflichten f{\"u}r Leib und Eigentum auf den vor-vertraglichen Bereich zu erstrecken. Diese Erstreckung ist f{\"u}r die genannten Schutzpflichten weder dogmatisch begr{\"u}ndbar noch praktisch notwendig. Die funktionell f{\"u}r den Schutz des allgemeinen Erhaltungsinteresses zust{\"a}ndige Deliktsordnung reicht hier v{\"o}llig aus. Der auf den vor-vertraglichen Bereich erstreckte Schutzbereich des Schuldvertrags ist durch dessen Funktion als rechtliches Instrument des G{\"u}ter- und Leistungsaustauschs bestimmt und erfasst nicht das Interesse an der Integrit{\"a}t der gegen{\"u}ber jedermann gesch{\"u}tzten Rechtsg{\"u}ter, insbes. an der Unversehrtheit von Person und Eigentum. Personen- und Sachsch{\"a}den sind f{\"u}r das vor-vertragliche Verhandlungsschuldverh{\"a}ltnis ebenso wenig normrelevant wie f{\"u}r das Zielvertragsverh{\"a}ltnis. Der Schutzbereich des Cic-Schuldverh{\"a}ltnisses ist daher auf Verhalten zu beschr{\"a}nken, das Bezug zu dem konkret intendierten Leistungsverh{\"a}ltnis (Zielvertrag) aufweist.}, subject = {Culpa in contrahendo}, language = {de} }