@incollection{Hommers1991, author = {Hommers, Wilfried}, title = {Zum Gegenstand der Rechtspsychologie}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-87014}, publisher = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {1991}, abstract = {No abstract available.}, subject = {Rechtspsychologie}, language = {de} } @article{Hommers1991, author = {Hommers, Wilfried}, title = {Das "Z{\"u}ndeln" im Urteil: Alterstrends und psychometrische Diagnostizierbarkeit der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit nach \S 828 BGB}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-69690}, year = {1991}, abstract = {Die Regelungen des\S 828 BGB zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit Minderj{\"a}hriger f{\"u}r unerlaubte Handlungen, z. B. Brandlegungen, konstatieren zwei Kompetenzen: Unrechtserkenntnis und Vergeltungspflichtverst{\"a}ndnis. Im Sachverst{\"a}ndigenbeweis kann ein Minderj{\"a}hriger befreit werden von der Haftung. Die Rechtsprechung unterstellt: Unrechtserkenntnis enthebt des Nachweises des Vergeltungspflichtverst{\"a}ndnisses. Daher ist, de lege ferenda, die Altersgrenze vom vollendeten siebenten Lebensjahr durch diesbez{\"u}gliche Entwicklungsvorg{\"a}nge zu st{\"u}tzen. Außerdem sind, de lege lata, geeignete Methoden f{\"u}r die individuelle Erfassung der Kompetenzen bereitzustellen. Mit Hilfe quantitativer Beurteilungen von faktoriell aus Schadensh{\"o}he-, Verschulden- und Entschuldigung-Informationen zusammengesetzten Geschichten und von IQ-Subtests werden die Resultate einer empirischen Studie berichtet, die die impliziten und expliziten gesetzlichen Annahmen st{\"u}tzten und die psychometrisch fundierte Methoden zur individuellen Erfassung der beiden Kompetenzen bereitstellten. Fehlende Korrelationen zwischen IQ-Maßen und moralischen Urteilen zeigten, daß sich die Erfassung der erforderlichen Kompetenzen nicht durch IQ-Subtests ersetzen ließe.}, subject = {Rechtspsychologie}, language = {de} }