@phdthesis{Wolf2001, author = {Wolf, Thomas}, title = {Die Grunds{\"a}tze der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-1178472}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Die Arbeit befasst sich mit der Aufgabe, Grundsaetze der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb herauszuarbeiten. Dies geschieht - zunaechst ausschließlich primaerrechtlich orientiert - zum einen anhand einer grundsaetzlichen Betrachtung der Moeglichkeit, nationale Vorschriften des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb einer Ueberpruefung am Maßstab der Artt. 28, 49 EGV zu unterziehen. Hierbei wird insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 28 EGV eingehend untersucht, wobei wiederum ein besonderer Schwerpunkt auf der Auslegung des Urteils Keck liegt. Zum sollen im Wege einer fallgruppenorientierten Betrachtung spezielle, fallgruppenspezifische Grundsaetze aus einzelnen Entscheidungen des EuGH herausgearbeitet werden. In einem naechsten Abschnitt wird dann, nach einem kursorischen Ueberblick {\"u}ber die unlauterkeitsrechtlich relevanten Vorschriften des sekundaeren Gemeinschaftsrechts, die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH untersucht. Schließlich werden in einem letzten Teil die Wege einer moeglichen Einflussnahme des EuGH zur Implementierung moeglicher Grundsaetze in das nationale Recht untersucht.}, subject = {Europ{\"a}ische Union}, language = {de} } @phdthesis{Ulbrich2005, author = {Ulbrich, Sebastian}, title = {Irref{\"u}hrungs- und Verwechslungsgefahr im Lauterkeits- und Markenrecht : empirische oder normative Feststellung?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-15039}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Seit Anfang der neunziger Jahre befindet sich das deutsche Lauterkeitsrecht in einem tiefgreifendem Umbruch. Die {\"U}bernahme des europ{\"a}ischen Leitbildes des verst{\"a}ndigen und aufmerksamen Verbrauchers durch den Bundesgerichtshof hat zu einer ausdr{\"u}cklichen Aufgabe {\"a}lterer Entscheidungen und zu einer deutlichen Liberalisierung des deutschen Rechts gef{\"u}hrt. Verschiedene Fragen sind jedoch nach wie ungekl{\"a}rt: So ist aktuell heftig umstritten, ob es sich bei dem neuen Verbraucherleitbild um eine normative oder eine empirische Gr{\"o}ße handelt. W{\"a}hrend der Europ{\"a}ische Gerichtshof die Frage einer Irref{\"u}hrung nach einem normativen Maßstab entschied, orientierte sich die deutsche Rechtsprechung in der Vergangenheit stets am tats{\"a}chlichen Verst{\"a}ndnis der angesprochenen Verkehrskreise. In j{\"u}ngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zeichnet sich nun allerdings eine Bewegung hin zur normativen Bestimmung ab. Der Verfasser untersucht diesen Wandel unter stetiger Ber{\"u}cksichtigung der europarechtlichen Vorgaben. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, inwieweit es k{\"u}nftig noch der Festlegung einer bestimmten Quote get{\"a}uschter Verbraucher bedarf. Anschließend wird ein System entwickelt, das ausgehend vom heute maßgeblichen Verbraucherleitbild an Hand normativer Kriterien eine flexible Feststellung einer Irref{\"u}hrungsgefahr erm{\"o}glicht.}, subject = {Europ{\"a}ische Gemeinschaften}, language = {de} } @phdthesis{Truong2006, author = {Truong, Thu-Ly}, title = {Vorsorgevollmacht und Vorsorgetreuhand in Gesundheitsangelegenheiten - Hilfe zur Selbsthilfe?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-17460}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Seit dem Betreuungsrechts{\"a}nderungsgesetz vom 25.06.1998 ist eine Bevollm{\"a}chtigung auch in Gesundheitsangelegenheiten gesetzlich zul{\"a}ssig. Sie stellt, neben der Patientenverf{\"u}gung und der Betreuungsverf{\"u}gung, eine M{\"o}glichkeit f{\"u}r den Betroffenen dar, seine pers{\"o}nlichen Angelegenheiten nach Verlust der Entscheidungsf{\"a}higkeit zu regeln. Gem{\"a}ß \S 1896 II 2 BGB muss sie aber geeignet sein, die staatliche Betreuung zu ersetzen. Die M{\"o}glichkeit der Ersetzung der staatlichen Betreuung durch einen Bevollm{\"a}chtigten sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen st{\"a}rken, sondern auch die Gerichte entlasten. Jedoch erf{\"u}llten sich die Erwartungen des Gesetzgebers nicht. Die Versuche, die Vorsorgevollmacht mit dem zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Betreuungsrechts{\"a}nderungsgesetz weiterhin zu st{\"a}rken, erbrachten ebenfalls nicht den gew{\"u}nschten Erfolg. Der Misserfolg bei der Einf{\"u}hrung des Rechtsinstituts der Vorsorgevollmacht ist zum einen darauf zur{\"u}ckzuf{\"u}hren, dass bei den B{\"u}rgerinnen und B{\"u}rgern Unsicherheit dar{\"u}ber herrscht, unter welchen Voraussetzungen diese Vollmachten zu beachten sind. Wirksamkeitserfordernisse und Inhalte von Vorsorgevollmachten hat der Gesetzgeber nicht besonders geregelt. Zum anderen wurde mit Inkrafttretens des 1. Betreuungsrechts{\"a}nderungsgesetzes am 01.01.1999 der Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheit unzweifelhaft die Attraktivit{\"a}t genommen. Um Missbrauchsgefahren durch den Bevollm{\"a}chtigten vorzubeugen, untersteht sie in bestimmten F{\"a}llen nun auch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, so dass sie sich nicht mehr als geeignetes Mittel f{\"u}r den Betroffenen erweist, seinen Willen - die g{\"a}nzliche Vermeidung staatlicher Einmischung - durchzusetzen. Und nat{\"u}rlich f{\"u}hrt dieser Genehmigungsvorbehalt auch nicht zur Entlastung der Gerichte. Die vorliegende Arbeit widmet sich den aufgezeigten Problemen und versucht eine gangbare L{\"o}sung zu finden, die die Interessen aller Beteiligten ber{\"u}cksichtigt. Hierbei besch{\"a}ftigt sie sich mit der Frage, welche M{\"o}glichkeiten der Rechtsgestaltung und Begr{\"u}ndung des rechtsgesch{\"a}ftlich autorisierten Handelns in Gesundheitsangelegenheiten das geltende Recht zur Verf{\"u}gung stellt, um den praktischen Bed{\"u}rfnissen der privaten Gesundheitsvorsorge gerecht zu werden und insbesondere dem Problem der Missbrauchsgefahr durch die Vertrauensperson am besten zu begegnen. In diesem Zusammenhang werden sowohl die Wirksamkeitsvoraussetzungen, die zur Missbrauchspr{\"a}vention einen wichtigen Beitrag leisten k{\"o}nnen, herausgestellt als auch die inhaltlichen Grenzen der privaten Vorsorgeverf{\"u}gung behandelt.}, language = {de} } @phdthesis{Sues2001, author = {Sues, Jochen}, title = {Tiere in der R{\"a}umungsvollstreckung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-430}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {H{\"a}lt ein Mieter auf dem Mietobjekt eine Vielzahl von Tieren, so stellt sich f{\"u}r den Fall einer vom Vermieter eingeleiteten R{\"a}umungsvollstreckung die Frage, wie der Gerichtsvollzieher mit diesen Tieren zu verfahren hat. In der Zivilgerichtsbarkeit wird letztinstanzlich die Auffassung vertreten, nicht der Gerichtsvollzieher sei f{\"u}r die Inverwahrungnahme der Tiere zust{\"a}ndig, sondern vielmehr die {\"o}ffentlichen Gefahrenabwehrbeh{\"o}rden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit verneint demgegen{\"u}ber letztinstanzlich einen Anspruch des Vollstreckungsgl{\"a}ubigers auf Einschreiten {\"o}ffentlicher Beh{\"o}rden und verweist denselben auf die Zust{\"a}ndigkeit des Gerichtsvollziehers und damit auf den Zivilrechtsweg. Dies f{\"u}hrt letztlich dazu, dass sowohl der Gerichtsvollzieher als auch die {\"o}ffentlichen Beh{\"o}rden ihre Zust{\"a}ndigkeit unter Berufung auf die jeweils maßgebliche Rechtsprechung ablehnen und der R{\"a}umungstitel dann tats{\"a}chlich nicht realisiert werden kann, also ein faktisches Vollstreckungshindernis besteht. Ausgehend von dieser Problematik wird die Frage der Handhabung von Tieren in der R{\"a}umungsvollstreckung in grundlegender und umfassender Weise er{\"o}rtert sowie die eben geschilderte Konfliktsituation aufgel{\"o}st. Hierbei wird auf die Praxistauglichkeit der Ausf{\"u}hrungen besonderer Wert gelegt.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Stueting2019, author = {St{\"u}ting, Marcus}, title = {Schutzentstehung und Schutzumfang im handelsrechtlichen Firmenrecht und im markenrechtlichen Unternehmenskennzeichenrecht}, doi = {10.25972/OPUS-18941}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-189418}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2019}, abstract = {Das formelle Firmenrecht ist im HGB in den \S\S 17 ff. geregelt und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Firma eingetragen werden kann und welchen Abstand eine neu einzutragende Firma von einer bereits vorhandenen Firma zu wahren hat. Das materielle Unternehmenskennzeichenrecht ist im MarkenG in den \S\S 5, 15 geregelt und bestimmt, welche Kennzeichen unter welchen Voraussetzungen einen materiellen Schutz erhalten und wie weit dieser reicht. Beide Rechtsmaterien stehen auf den ersten Blick weitgehend unverbunden nebeneinander. \S 5 Abs. 2 S. 1 Fall 2 MarkenG ist nur zu entnehmen, dass die Firma als Unternehmenskennzeichen und damit als gesch{\"a}ftliche Bezeichnung gem{\"a}ß \S\S 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 MarkenG gesch{\"u}tzt ist, und zwar gem{\"a}ß \S 15 Abs. 2 MarkenG gegen Verwechslungsgefahr und, wenn die Firma bekannt ist, auch nach Maßgabe des erweiterten Schutzes gem{\"a}ß \S 15 Abs. 3 MarkenG. Diese Untersuchung hat sich zum Ziel gesetzt, im Lichte der historischen Entwicklung, der Zwecksetzung und der Grundgedanken der jeweiligen Rechtsinstitute Unterschiede und Gemeinsamkeiten herauszuarbeiten und auf ihre Stimmigkeit zu {\"u}berpr{\"u}fen. Dabei wurde besonderer Wert auf die Praxis gelegt. Deshalb enth{\"a}lt diese Arbeit eine Untersuchung {\"u}ber die Eintragungsf{\"a}higkeit von Firmen und ihre Schutzf{\"a}higkeit als Unternehmenskennzeichen, die alle greifbaren ver{\"o}ffentlichten F{\"a}lle abdeckt, in denen eine nach neuem Recht eingetragene Firma auf den Pr{\"u}fstand der Verletzungsgerichte gestellt wurde.}, subject = {Unternehmenskennzeichenrecht}, language = {de} } @phdthesis{Stark2003, author = {Stark, Mario}, title = {Der Eigenpreisvergleich}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-9551}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Das werbliche Gegen{\"u}berstellen des von dem Werbenden bisher verlangten mit dem von diesem nunmehr bzw. vor{\"u}bergehend verlangten Preis (Eigenpreisvergleich) ist seit jeher von besonderer wettbewerbsrechtlichen Relevanz, da es sich um ein von der Wirtschaft bevorzugtes und weit verbreitetes, weil effektives Werbemittel handelt, welches ein erhebliches Irref{\"u}hrungspotential in sich tr{\"a}gt und zudem in besonderem Maße missbrauchsanf{\"a}llig ist. Ansatzpunkt der lauterkeitsrechtlichen Problematik ist die Irref{\"u}hrung des Betrachters (Verbraucher) und damit der Eingriff in dessen Entscheidungsfreiheit. Die so erwirkte Fehlleitung der Konsumentscheidung f{\"u}hrt zu einer sp{\"u}rbaren Verzerrung des angestrebten leistungsbezogenen Wettbewerbs. Dahinter verbirgt sich eine nicht zu untersch{\"a}tzende Gefahr f{\"u}r die Funktionen des Leistungswettbewerbs. Die Beurteilung erfolgt unter Ber{\"u}cksichtigung des gewandelten Verbraucherleitbildes des BGH, das nunmehr auch Grundlage einer bevorstehenden UWG-Novellierung ist. Ein weiteres, aus wettbewerbsrechtlicher bzw. prozessrechtlicher Sicht grundlegendes Problem bei der Erfassung missbr{\"a}uchlicher Handhabung mittels Eigenpreisvergleich stellt die Beweisbarkeit der Irref{\"u}hrung dar. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die diesbez{\"u}glichen Regelungen durch die bevorstehende UWG-Reform gelegt.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Schneider2024, author = {Schneider, Kira}, title = {Die Panoramafreiheit - Eine internationale Untersuchung}, doi = {10.25972/OPUS-35128}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-351285}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2024}, abstract = {Gegenstand der Arbeit ist eine internationale Untersuchung der urheberrechtlichen Schranke der sogenannten Panoramafreiheit oder Freiheit des Straßenbildes. Durch diese Schranke wird das Urheberrecht an Werken im {\"o}ffentlichen Raum eingeschr{\"a}nkt. Auf unionsrechtlicher Ebene sieht die Richtlinie 2001/29/EG in Art. 5 Abs. 3 lit. h eine fakultative Schranke zugunsten der Freiheit des Straßenbildes vor. Diese fakultative Schranke wurde von den Mitgliedstaaten der Europ{\"a}ischen Union sehr unterschiedlich in nationales Recht umgesetzt. Nach \S 59 des deutschen Urheberrechtsgesetzes ist es zul{\"a}ssig, Werke, die sich bleibend an {\"o}ffentlichen Wegen, Straßen oder Pl{\"a}tzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielf{\"a}ltigen, zu verbreiten und {\"o}ffentlich wiederzugeben. Daneben gibt es auch Mitgliedstaaten, die die Schranke nicht oder nur eingeschr{\"a}nkt in nationales Recht umgesetzt haben. Auch L{\"a}nder außerhalb der Europ{\"a}ischen Union sehen in nationalen Urheberrechtsgesetzen Regelungen zugunsten der Freiheit des Straßenbildes vor. Daher wurden im Rahmen der Arbeit verschiedene nationale Regelungen zur Panoramafreiheit gegen{\"u}bergestellt, um die wesentlichen Unterschiede zwischen den Vorschriften zu untersuchen und herauszuarbeiten.}, subject = {Panoramafreiheit}, language = {de} } @phdthesis{Schmidt2021, author = {Schmidt, Kilian}, title = {Die Unionsgew{\"a}hrleistungsmarke}, doi = {10.25972/OPUS-22219}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-222198}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2021}, abstract = {Die praktische Bedeutung von G{\"u}te- und Zertifizierungszeichen im Alltag ist enorm. Das rasant wachsende Angebot von Produkten und Dienstleistungen und deren st{\"a}ndige Verf{\"u}gbarkeit, veranlasst Kunden und Betroffene immer h{\"a}ufiger nach verl{\"a}sslichen und informierenden Pr{\"u}fungskennzeichen Dritter zu suchen. Dies betrifft insbesondere die Qualit{\"a}t der Ware oder Dienstleistung, aber auch den unabh{\"a}ngigen Hinweis auf bestimmte Eigenschaften zur Herstellung, Nachhaltigkeit oder den Umgang mit Arbeitnehmern. Abhilfe konnten bisher nur Anbieter von entsprechenden Kennzeichen {\"u}ber Individual- oder Kollektivmarken schaffen. Seit dem 1. Oktober 2017 ist mit der Unionsgew{\"a}hrleistungsmarke und ihren speziellen Ausgestaltungen ein dritter Markentyp der Unionsmarkenverordnung in Kraft getreten. Der europ{\"a}ische Gesetzgeber hat sich somit durchgerungen, den G{\"u}te- und Garantiezeichen einen eigenen gesetzlichen Regelungsrahmen zu geben. Das sp{\"a}te Handeln des Gesetzgebers und die betr{\"a}chtlichen Unterschiede der Unionsgew{\"a}hrleistungsmarke mit den bestehenden Instrumenten der Unionsindividual- und Unionskollektivmarke geben Anlass f{\"u}r eine intensivere Untersuchung. Gegenstand der Arbeit ist die Unionsgew{\"a}hrleistungsmarke mit ihrem rechtsdogmatischen Umfeld, ihrem Ursprung und Werdegang bis hin zur Ver{\"o}ffentlichung im Amtsblatt der Europ{\"a}ischen Kommission im Rahmen der Markenrechtsreform und einem Ausblick auf ihre sp{\"a}tere Rechtsanwendung.}, subject = {G{\"u}tezeichen}, language = {de} } @phdthesis{Sauer2003, author = {Sauer, Cornelia}, title = {Die geltungserhaltende Reduktion im Rahmen des Mietwuchers und des Darlehenswuchers}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-8178}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die vorliegende Arbeit untersucht die seit langem bekannte "Zweigleisigkeit" bei der Behandlung von Miet- und Darlehenswucher. W{\"a}hrend bei letzterem der Darlehensvertrag totalnichtig ist und der Darlehensgeber nicht einmal markt{\"u}bliche Zinsen beanspruchen kann, wird beim Mietwucher entgegen dem Gesetzeswortlaut von \S\S 138, 134 BGB, 5 WiStG geltungserhaltend reduziert. Der Vermieter erh{\"a}lt also den gerade noch zul{\"a}ssigen Mietzins. Im Gegensatz zu bereits vorhandenen Abhandlungen zu dieser Problematik liegt der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit in der ausf{\"u}hrlichen Darstellung der maßgeblichen Rechtsprechung hierzu sowie der historischen Entwicklung des Mietpreisrechts speziell im Hinblick auf die Anwendung des Instruments der geltungserhaltenden Reduktion. Die Arbeit schließt mit eigenen Vorschl{\"a}gen zur Behandlung der beiden Wucherf{\"a}lle. Favorisiert wird eine differenzierte Einzelfallbetrachtung anhand von \S 139 BGB sowie die verst{\"a}rkte Anwendung von Schadensersatzanspr{\"u}chen und von Zur{\"u}ckbehaltungsrechten zugunsten des Mieters.}, language = {de} } @phdthesis{Ruppel2001, author = {Ruppel, Karl-Ludwig}, title = {Pers{\"o}nlichkeitsrechte an Daten?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-1178188}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Die Arbeit setzt sich mit der dogmatischen Einordnung des Ph{\"a}nomens "Datenschutz" im System des Delikstrechts des BGB, hier vor allem im Tatbestand des \S 823 Abs. 1 BGB, auseinander. Dabei wird vornehmlich das unter Privaten bestehende Spannungsfeld zwischen Informationsfreiheit auf der einen bzw. Pers{\"o}nlichkeitsschutz auf der anderen Seite beleuchtet. Datenschutzrechtliche Fragestellungen werden im deliktsrechtlichen allgemeinen Pers{\"o}nlichkeitsrecht verortet und insofern methodische Wege zu einer Beschreibung des Tatbestandes des \S 823 Abs. 1 BGB er{\"o}ffnet. Die Untersuchung gliedert sich in drei Teile. Im ersten Teil wird vorab gekl{\"a}rt, welche außerzivilrechtlichen Rahmenbedingungen f{\"u}r den Datenschutz im Privatrecht bestehen. Insbesondere wird die verfassungsrechtliche Figur eines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in ihren theoretischen Grundlagen und praktischen Auswirkungen n{\"a}her beleuchtet. Daran schließt sich die Frage nach einer m{\"o}glichen Drittwirkung auf die Privatrechtsordnung an. Schließlich werden die Neuerungen in der europ{\"a}ischen Rechtsentwicklung und deren Einfl{\"u}sse auf den Datenschutz im allgemeinen sowie das zivilrechtliche Pers{\"o}nlichkeitsrecht im besonderen untersucht. Der zweite Teil besch{\"a}ftigt sich mit der Fragestellung, welche Anwendungsr{\"a}ume das normierte einfache Recht f{\"u}r den in Rechtsfortbildung entwickelten Pers{\"o}nlichkeitsschutz hinterl{\"a}ßt und welche Konkurrenzprobleme dabei typischerweise entstehen. Dazu werden zun{\"a}chst die Grenzen des positiven Rechts herausgearbeitet. Anschließend wird die Kollisionsfrage beispielhaft zwischen den Anspr{\"u}chen nach dem BDSG und dem allgemeinen Pers{\"o}nlichkeitsrecht anhand der einschl{\"a}gigen Rechtsprechung und Literatur n{\"a}her untersucht. In einer abschließenden Betrachtung werden sodann die konkreten Auswirkungen der im Rahmen einer Neufassung des BDSG zu erwartenden gesetzlichen Schadensersatzbestimmungen auf Anspr{\"u}che nach \S 823 BGB in konkurrenzrechtlicher Sicht gekl{\"a}rt. In dem sich anschließenden dritten Teil, dem Hauptteil der Arbeit, werden verschiedene methodische Ans{\"a}tze zur Tatbestandsfassung des allgemeinen Pers{\"o}nlichkeitsrechts in \S 823 Abs.1 BGB er{\"o}rtert. Insbesondere wird untersucht, ob sich datenschutzrechtliche Interessen am besten {\"u}ber einen an der informationellen Selbstbestimmung oder einen an einzelnen Rechtsg{\"u}tern ausgerichteten Ansatz erfassen lassen. Die Arbeit zeigt insoweit die Grenzen der Bem{\"u}hungen um eine abstrakte Tatbestandsbeschreibung auf, um schließlich in der Erkenntnis zu m{\"u}nden, daß auch im Rahmen des \S 823 Abs. 1 BGB das Pers{\"o}nlichkeitsrecht mitunter allein durch die Achtung von Verhaltensnormen gesch{\"u}tzt werden kann. Gerade im Datenschutzrecht, einer Materie, die seither an die Normierung von Verhaltenspflichten angebunden ist, erscheint es aussichtslos, das Pers{\"o}nlichkeitsrecht allein durch die Benennung von einzelnen Pers{\"o}nlichkeitsg{\"u}tern ersch{\"o}pfend fassen zu wollen. Die Untersuchung kommt daher zu dem Ergebnis, daß sich der deliktsrechtliche Datenschutz am ehesten in einem methodisch zweigleisigen Ansatz aus rechtsguts- und eingriffsorientierter Betrachtungsweise fassen l{\"a}ßt. In einer oftmals unerl{\"a}ßlichen G{\"u}ter- und Interessenabw{\"a}gung zur Feststellung tatbestandlichen Unrechts werden in der Folge als verletzt erkannte und benennbare G{\"u}ter und Interessen ebenso einzustellen sein wie solche, die sich erst aus der erkannten Verletzung einer pers{\"o}nlichkeitssch{\"u}tzenden Verhaltensnorm im Wege der Ableitung gewinnen lassen. Neben dieser methodischen Betrachtung werden auch einige f{\"u}r den Datenschutz typische Abstufungsmerkmale f{\"u}r die konkret auf den Einzelfall zugeschnittene Interessenbewertung herausgearbeitet. Die Untersuchung schließt mit einem Aufbauvorschlag f{\"u}r die praktische Pr{\"u}fung des \S 823 Abs. 1 BGB.}, subject = {Deutschland}, language = {de} }