@article{FialaMaschwitzPongetal.1989, author = {Fiala, Brigitte and Maschwitz, Ulrich and Pong, Tho, Yow and Helbig, Andreas J.}, title = {Studies of a South East Asian ant-plant association : protection of Macaranga trees by Crematogaster borneensis}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-42857}, year = {1989}, abstract = {In the humid tropics of SE Asia there are some 14 myrmecophytic species of the pioneer tree genus Macaranga (Euphorbiaceae). In Peninsular Malaysia a close association exists between the trees and the small, non-stinging myrmicine Crema togas ter borneensis. These ants feed mainly on food bodies provided by the plants and have their colonies inside the hollow intemodes. In a ten months field study we were able to demonstrate for four Macaranga species (M. triloba, M. hypoleuca, M. hosei, M. hulletti) that host plants also benefit considerably from ant-occupation. Ants do not contribute to the nutrient demands of their host plant, they do, however, protect it against herbivores and plant competition. Cleaning behaviour of the ants results in the removal of potential herbivores already in their earliest developmental stages. Strong aggressiveness and a mass recruiting system enable the ants to defend the host plant against many herbivorous insects. This results in a significant decrease in leaf damage due to herbivores on ant-occupied compared to ant-free myrmecophytes as well as compared to non-myrmecophytic Macaranga species. Most important is the ants' defense of the host plant against plant competitors, especially vines, which are abundant in the well-lit pioneer habitats where Macaranga grows. Ants bite off any foreign plant part coming into contact with their host plant. Both ant-free myrmecophytes and non-myrmecophytic Macaranga species had a significantly higher incidence of vine growth than specimens with active ant colonies. This may be a factor of considerable importance allowing Macaranga plants to grow at sites of strongest competition.}, language = {en} } @phdthesis{Ehrmann2007, author = {Ehrmann, Christian}, title = {Outsourcing von medizinischen Daten - strafrechtlich betrachtet -}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-28917}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2007}, abstract = {Nach der vorliegenden Untersuchung zum Outsourcing medizinischer Daten aus strafrechtlicher Sicht kann folgendes Gesamtergebnis festgehalten werden. Beim Outsourcing medizinischer Daten sind regelm{\"a}ßig personenbezogene Informationen betroffen. Personenbezogene Information umfasst als Oberbegriff „Geheimnisse" i.S.v. \S 203 StGB sowie personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Bei der Bestimmung des Personenbezuges ist es trotz der grunds{\"a}tzlichen Parallelgeltung von Datenschutzrecht und \S 203 StGB zul{\"a}ssig, auf Grunds{\"a}tze aus dem Datenschutzrecht zur{\"u}ckzugreifen. F{\"u}r den Outsourcer medizinischer Daten droht eine Strafbarkeit nach \S 203 StGB, wenn private IT-Dienstleistungsunternehmen vom schweigepflichtigen Outsourcer zur Erledigung von Aufgaben herangezogen werden und in Kontakt mit den Geheimnissen geraten. Daneben kann sich eine Strafbarkeit im Wege der Teilnahme an einer nach \S 203 StGB strafbaren Geheimnisverletzung ergeben. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug kann es dabei zu einer Anwendung deutschen Strafrechts kommen, wenn die Teilnahmehandlung im Inland sich auf ein im Ausland erfolgendes Outsourcing bezieht oder die Teilnahmehandlung im Ausland sich auf ein im Inland erfolgendes Outsourcing bezieht. Bei \S 85a SGB X und \S 44 BDSG k{\"o}nnen sich ausl{\"a}ndische Outsourcingpartner auch als Mitt{\"a}ter strafbar machen, da es sich bei diesen Delikten nicht um Sonderdelikte handelt. Allerdings l{\"a}sst sich durch eine entsprechende Gestaltung des Outsourcingvorhabens im Einzelfall, unabh{\"a}ngig davon, ob ein Schweigepflichtiger nach \S 203 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB betroffen ist, eine Strafbarkeit vermeiden. Ansatz ist dabei die Tatbestandsebene des \S 203 StGB, n{\"a}mlich das Merkmal „Geheimnis" sowie das Merkmal „Offenbaren". So kann einerseits durch eine wirksame Verschl{\"u}sselung ein „Geheimnis" i.S.v. \S 203 StGB entfallen. Andererseits besteht die M{\"o}glichkeit, Mitarbeiter des privaten externen Dienstleistungsunternehmens als Gehilfen in den Kreis der zum Wissen Berufenen zu integrieren. Hierzu muss der Dritte an die Funktion des Schweigepflichtigen so angebunden werden, dass aus objektiv-normativer Sicht von einer tatbestandlichen Verantwortungseinheit gesprochen werden kann. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit l{\"a}sst sich der Gefahr einer Strafbarkeit nach \S 203 StGB durch eine Einwilligung begegnen. Außerhalb des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung bestehen f{\"u}r das Outsourcing von medizinischen Daten regelm{\"a}ßig keine strafrechtlichen Erlaubniss{\"a}tze. Allenfalls in unvorhergesehenen Ausnahmesituationen ist eine Rechtfertigung nach \S 34 StGB denkbar. F{\"u}r den Regelfall des Outsourcings ist \S 34 StGB nicht als Rechtfertigungsgrund tauglich. Neben einer Strafbarkeit nach \S 203 StGB kommt beim Outsourcing medizinischer Daten eine Strafbarkeit nach \S 44 BDSG bzw. nach entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze sowie eine Strafbarkeit nach \S 85a SGB X in Betracht. Die Gefahr einer Strafbarkeit kann ausgeschlossen werden, wenn das Outsourcing datenschutzrechtlich bzw. sozialrechtlich zul{\"a}ssig ist. Neben der M{\"o}glichkeit einer Einwilligung, die nur ausdr{\"u}cklich erfolgen kann, ist die Zul{\"a}ssigkeit eines Outsourcings medizinischer Daten {\"u}ber eine Ausgestaltung als Auftragsdatenverarbeitung erreichbar. Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung existieren sowohl im Datenschutzrecht als auch im Sozialrecht. Diese Vorschriften erm{\"o}glichen, sofern nicht spezielle Vorschriften des sektorspezifischen Datenschutzrechts wie beispielsweise Art. 27 Bayerisches Krankenhausgesetz entgegenstehen, in bestimmten Grenzen ein Outsourcing medizinischer Daten unter Beteiligung privater IT-Dienstleistungsunternehmen. Die Normen der Auftragsdatenverarbeitung erm{\"o}glichen nicht eine selbst{\"a}ndige und eigenverantwortliche Aufgabenerf{\"u}llung durch den Outsourcingnehmer im Sinne einer Funktions{\"u}bertragung. Vielmehr muss der Outsourcer nach einer Gesamtbetrachtung das Gesamtgeschehen erkennbar beherrschen und steuern. Die Aufgabe darf nicht durch den Auftraggeber insgesamt aus den H{\"a}nden gegeben werden. Andere Vorschriften, die eine Funktions{\"u}bertragung beim Outsourcing medizinischer Daten erm{\"o}glichen w{\"u}rden, bestehen nicht. Die straflose M{\"o}glichkeit des Outsourcings medizinischer Daten h{\"a}ngt von der Gestaltung im Einzelfall ab. Dies kann unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beklagt werden. W{\"u}nschenswert ist eine bundeseinheitliche Regelung, die das Outsourcing strafrechtlich regelt. Unter den verschiedenen gesetzgeberischen M{\"o}glichkeiten ist eine Neuregelung des \S 203 StGB zu favorisieren.}, subject = {Schweigepflicht}, language = {de} } @article{FischKellerNazmyetal.2016, author = {Fisch, Silvia and Keller, Theresa and Nazmy, Nurina and Stasun, Ulrike and Keil, Thomas and Klapp, Christine}, title = {Evaluation des Babylotse-Plus-Screeningbogens. Untersuchung eines einfachen Instruments zur Identifizierung psychosozial belasteter Eltern von Neugeborenen der Berliner Charit{\´e}}, series = {Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz}, volume = {59}, journal = {Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz}, number = {10}, doi = {10.1007/s00103-016-2425-5}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-187194}, pages = {1300-1309}, year = {2016}, abstract = {Hintergrund. Die Entwicklung und das Wohl von Kindern aus Familien mit schweren psychosozialen Belastungen k{\"o}nnen schon in der Schwangerschaft und im S{\"a}uglingsalter gef{\"a}hrdet sein. In der Geburtsmedizin in Deutschland fehlen einfache, valide Fr{\"u}hwarnsysteme, um Risikofamilien rechtzeitig zu identifizieren. Zielsetzung. Unser Ziel war es, die diagnostische Genauigkeit eines perinatal eingesetzten, einfachen Screeningbogens zur Identifizierung psychosozial belasteter Familien zu evaluieren. Methoden. F{\"u}r alle Geburten der Berliner Charit{\´e} im Zeitraum 1.1.-31.8.2013 f{\"u}llte medizinisches Personal im Rahmen des Projekts Babylotse-Plus einen 5-min{\"u}tigen Screeningbogen mit 27 Items aus. Ein daraus resultierender Summenscore ≥3 wurde als „auff{\"a}llig" definiert. Anschließend erfolgte zur genauen Erfassung der famili{\"a}ren Ressourcen undm{\"o}glicher psychosozialer Belastungen ein einst{\"u}ndiges, standardisiertes Elterninterview, welches als Referenzstandard f{\"u}r die Evaluation des Screeningbogens verwendet wurde. Ergebnisse. In die vorliegende Analyse konnten 279 Familien eingeschlossen werden. Beim Vergleich der 215 Familien mit „auff{\"a}lligem" Score mit einer Zufallsauswahl von 64 Familien mit „unauff{\"a}lligem" Score <3, zeigte sich f{\"u}r den Screeningbogen eine hervorragende Sensitivit{\"a}t (98,9\%; 95\%- Konfidenzintervall 93,4-99,9\%), jedoch nur eine geringe Spezifit{\"a}t (33,0\%; 95\%- Konfidenzintervall 30,5-33,5\%). Die daraus resultierende positive Likelihood Ratio fiel mit 1,5 schwach, die negative Likelihood Ratio dagegen mit 0,03 sehr gut aus. Schlussfolgerungen. Mithilfe des Screeningbogens konnten psychosoziale Risikofamilien sehr gut identifiziert werden, jedoch wurden auch viele Familien ohne oder mit nur einem geringen Risiko f{\"a}lschlicherweise als unterst{\"u}tzungsbed{\"u}rftig eingestuft. Weitere Studien sollten in anderen Settings und zur Verbesserung der Spezifit{\"a}t bei m{\"o}glichst gleichbleibender Sensitivit{\"a}t des Screeningbogens durchgef{\"u}hrt werden.}, language = {de} }