@phdthesis{Schnorr2000, author = {Schnorr, Tanja}, title = {Historie und Recht des Aufsichtsrats - Deutsche Erfahrungen als Beitrag zum Statut der Europ{\"a}ischen Aktiengesellschaft 1991}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-53}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2000}, abstract = {Zun{\"a}chst wird die Geschichte des Aktienrechts unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung des Aufsichtsrats in Deutschland als {\"U}berwachungsorgan dargestellt. Jede Wandlung, die der Wirtschaft widerfahren ist, hat Strukturver{\"a}nderungen und Reformen des Aktienrechts hervorgerufen. Die Darstellung beginnt bei den Handelskompanien. Das zweite Kapitel enth{\"a}lt die Beschreibung der Geschichte der Europ{\"a}ischen Aktiengesellschaft sowie die Darstellung der jeweiligen {\"A}nderungen der Normen. Dadurch werden insbesondere Parallelen und Unterschiede zwischen den Statuten und dem deutschen Aktienrecht deutlich. Die aus der Darstellung der Geschichte des deutschen Aufsichtsrats gezogenen Ergebnisse werden im dritten Kapitel auf das Statut {\"u}ber die Europ{\"a}ische Aktiengesellschaft 1991 angewendet. Es wird untersucht, ob Lehren gezogen werden k{\"o}nnen, mit deren Hilfe das Statut 1991 beurteilt werden kann. In die Wertung fließt ebenfalls die {\"A}nderung des Aktiengesetzes durch das KonTraG ein.}, subject = {Deutschland ; Europa ; Aktiengesellschaft ; Geschichte 1838 - 2000}, language = {de} } @phdthesis{Brueckner2002, author = {Br{\"u}ckner, Thomas}, title = {Lehnsauftragung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-3661}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die vorliegende Untersuchung ist der Lehnsauftragung, der Errichtung eines Lehnsverh{\"a}ltnisses durch Leihebegr{\"u}ndung an Eigengut des sp{\"a}teren Vasallen, gewidmet. Dabei handelt es sich um ein historisches Ph{\"a}nomen, das viele Jahrhunderte weit verbreitet gewesen ist und sowohl in der juristischen Literatur der fr{\"u}hen Neuzeit wie in der historischen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts vielf{\"a}ltig er{\"o}rtert wurde, das aber seit dem Ende des Heiligen R{\"o}mischen Reiches noch keine monographische Gesamtdarstellung erfahren hat. Die methodischen Probleme, die die Arbeit aufwirft, ergeben sich zum einen daraus, daß die Zugrundelegung des Modells der erst seit dem 11. Jahrhundert belegten Figur der „feuda oblata" die Auswahl des zu untersuchenden Stoffes bestimmen k{\"o}nnte. Dies hat in der wissenschaftlichen Literatur bisher dazu gef{\"u}hrt, daß unter dem Begriff der Lehnsauftragung die unterschiedlichsten Vorg{\"a}nge von der Sp{\"a}tantike bis hin zur fr{\"u}hen Neuzeit in anachronistischer Weise zusammengefaßt, etikettiert und damit letztlich mißgedeudet wurden. Zum anderen lag die Gefahr nahe, moderne eigentumsrechtliche und personenrechtliche Vorstellungen auf historische Vorg{\"a}nge zu {\"u}bertragen. Vor dem Hintergrund dieses doppelten hermeneutischen Zirkels ist die Arbeit in zwei Teile gegliedert: Im ersten Teil wird die Lehnsauftragung als Mittel sozialer, wirtschaftlicher und politischer Gestaltung untersucht. Dabei wird zun{\"a}chst anhand des Quellenmaterials das herk{\"o}mmliche, sachenrechtlich gepr{\"a}gte Verst{\"a}ndnis der Lehnsauftragung in Frage gestellt, bevor die {\"u}berlieferten Urkunden exemplarisch nach der Funktion der Lehnsauftragung in konkreten F{\"a}llen hinterfragt werden. Letztlich lassen sich die Auftragungen mit verschiedenen Formen der Rekompensation, der Herrschaftsverdichtung durch Integration und Legitimierung von Herrschaft sowie dem B{\"u}ndniswesen und der Herstellung zwischenherrschaftlicher Bindungen drei großen Zielgruppen zuordnen. Auf der so gewonnenen realgeschichtlichen Perspektive baut der zweite Teil der Untersuchung auf, der die Lehnsauftragung als Gegenstand literarischer Reflexion untersucht. Ziel ist es hier, unter Ber{\"u}cksichtigung des jeweils der literarischen Quelle zugrunde liegenden Erkenntnisinteresses zu einer Kritik der auf der Lehnsauftragung fußenden theoretischen Konstruktionen in der Rechts- wie der Geschichtswissenschaft zu gelangen. Denn nicht nur die Rechtswissenschaft der fr{\"u}hen Neuzeit, sondern auch die rechtshistorische Forschung instrumentalisierte das Modell der Lehnsauftragung, indem sie den Mechanismus auf andere geschichtliche Ereignisse gedanklich {\"u}bertrug, um diese so zu erkl{\"a}ren. Ausgehend von unserem heutigen Verst{\"a}ndnis der Lehnsbeziehung wird damit die Bedeutung dieses Rechtsinstituts nicht nur als praktisches Gestaltungsmittel, sondern auch als Ziel theoretischer Erw{\"a}gungen ergr{\"u}ndet. Auf diese Weise ist es m{\"o}glich, die unserer Vorstellung von Ph{\"a}nomenen des Lehnrechts anhaftende Hermeneutik in den Prozeß der historischen Erkenntnis mit einzubeziehen. Durch die Verbindung vielf{\"a}ltiger Aspekte aus den Gebieten der Begriffs- und Wissenschaftsgeschichte, der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte sowie der Politik- und Verfassungsgeschichte zu einer umfassenden rechtsgeschichtlichen Fragestellung entsteht am Ende aus der Zusammenschau der einzelnen Erkenntnisebenen ein umfassendes, wenn auch polymorphes Bild der Lehnsauftragung. Damit wird zumindest der Versuch unternommen, die Lehnsauftragung als historisches wie rechtliches Ph{\"a}nomen unter Ber{\"u}cksichtigung moderner methodischer Vorbehalte gegen{\"u}ber einer ausschließlich institutionengeschichtlichen Untersuchungs- und Betrachtungsweise darzustellen.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Babenkova2006, author = {Babenkova, Natalya}, title = {Die Grundst{\"u}cksver{\"a}ußerung nach deutschem und russischem Recht unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Ver{\"a}ußerung an Ausl{\"a}nder - Rechtsgeschichtliche Aspekte und aktuelle Fragen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-20693}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {2. Geschichtliche Grundlagen der Modernisierung des Bodenrechts in Deutschland und Russland Die vorliegende Arbeit behandelt die Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Deutschland und Russland. Was die Entwicklung in Deutschland betrifft, wurden folgende Schwerpunkte n{\"a}her betrachtet: die Entstehung von Eigentum an Grund und Boden, die allm{\"a}hliche Entwicklung des Familienbesitzes an Grund und Boden hin zu Privateigentum, der geteilte Eigentumsbegriff im Mittelalter sowie das unbeschr{\"a}nkte Grundeigentum des 19. Jh. Ferner wird die Entwicklung der Eigentumsdefinition in der Rechtswissenschaft im Zeitraum vom Mittelalter bis heute untersucht. Bei der Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Russland liegt das Hauptaugenmerk auf der Entstehung des Grundeigentums, der Enteignung des Privatgrundeigentums durch den Zaren und die allm{\"a}hliche Befreiung des Privateigentums von den Fesseln der Staatsgewalt. Danach wurden die fr{\"u}hesten Verf{\"u}gungsgesch{\"a}fte {\"u}ber Grundst{\"u}cke in Russland und Deutschland untersucht und miteinander verglichen. Dabei ist festzustellen, dass die Idee der Verf{\"u}gungsmacht {\"u}ber Grundst{\"u}cke sowohl in Deutschland im 12. Jh. als in Russland im 14. Jh. von Seiten der Kirche kam: sie sprach dem Erblasser ein Verm{\"o}gensteil aus dem Familienbesitz als Seeleger{\"a}te zur freien Ver{\"a}ußerung zu. Anließend wurde der Eigentumserwerb an Grundst{\"u}cken nach dem Allgemeinen Landrecht von 1794 (ALR), dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 (CMBC) und dem russischen Svod Zakonov von 1832 (SZ) untersucht. 2. Entwicklung der Grundst{\"u}ckserwerbsf{\"a}higkeit der Ausl{\"a}nder in Deutschland und Russland Diese Ausarbeitung begann mit der Entwicklung der Grunderwerbsf{\"a}higkeit von Ausl{\"a}ndern in Deutschland. Am Anfang der zivilisatorischen Entwicklung betrachtete sich jedes Volk als einzige Rechts- und Personengemeinschaft, weshalb rechtlose Fremde der absoluten Willk{\"u}r derselben ausgesetzt waren. Eine Ausnahme stellten solche Ausl{\"a}nder dar, die dem Schutz des K{\"o}nigs oder eines Volksgenossen unterfielen. In dieser Periode entwickelten sich Rechte an Ausl{\"a}nder, wie Strand- und Wildfangrechte. Die Rechtslage ausl{\"a}ndischer Christen verbesserte sich in der Zeit des Fr{\"a}nkischen Reichs. Der Zerfall des fr{\"a}nkischen Reiches f{\"u}hrte zur Verfeindung kleinerer Herrschaften und zur r{\"u}ckl{\"a}ufigen Entwicklung der Rechtsf{\"a}higkeit von Ausl{\"a}ndern. Reichsangeh{\"o}rige eines anderen Territorien wurden damals genauso behandelt wie Nichtsreichsangeh{\"o}rige. Fremde durften zwar Grundst{\"u}cke auf fremden Territorien erwerben, sollten aber entweder den B{\"u}rgereid leisten oder sich verpflichten, in dinglichen Rechtsverh{\"a}ltnissen vor l{\"a}ndlichen Gerichten aufzutreten. Beim Kauf war von ihnen immer das Vorkaufsrecht Einheimischer zu beachten. Die Bildung des deutschen Bundes im Jahre 1815 begr{\"u}ndete f{\"u}r die Angeh{\"o}rigen der deutschen Bundesstaaten die Gleichstellung hinsichtlich der wesentlichen Privatrechte. Art. 18 Abs. a der Deutschen Bundesakten sicherte den Untertanen der deutschen Bundesstaaten den Grundeigentumserwerb innerhalb des Bundes zu. Nach dem Zerfall des Deutschen Bundes hat Art. 3 Reichverfassung die Reichsb{\"u}rgerrechte f{\"u}r alle Deutsche anerkannt. Ferner habe ich die preußische und bayerische Gesetzgebung und Rechtsprechung im 19. Jh. untersucht. Bez{\"u}glich der Grundst{\"u}cksver{\"a}ußerung an Ausl{\"a}nder in Russland wurden zun{\"a}chst Erwerbsbeschr{\"a}nkungen f{\"u}r Ausl{\"a}nder im Russischen Reich im 19 Jh. untersucht. Im Allgemeinen hatten Ausl{\"a}nder die gleichen M{\"o}glichkeiten Immobilien zu erwerben wie Inl{\"a}nder. Die Ver{\"a}ußerungs- und Erwerbsbeschr{\"a}nkungen beruhten zun{\"a}chst auf st{\"a}ndischen und betrafen auch Einheimische. Die weiteren Erwerbsbeschr{\"a}nkungen beruhten auf politischen Gr{\"u}nden und galten nur f{\"u}r Ausl{\"a}nder. Sie durften keine Grundst{\"u}cke in den Grenzgebieten des Russischen Reichs erwerben. Weitere Erwerbsbeschr{\"a}nkungen betrafen Polen und Juden. Nach der Untersuchung des geltenden Rechts im Hinblick auf die Grundst{\"u}ckserwerbsf{\"a}higkeit der Ausl{\"a}nder ist festzustellen, dass Ausl{\"a}nder nahezu gleichwertigen Zugang wie Inl{\"a}nder zu Grundeigentum in Russland haben. 3. Grundst{\"u}cksver{\"a}ußerung nach geltendem deutschem und russischem Rechts Es wurden zwei Rechtssysteme mit unterschiedlichen Prinzipien hinsichtlich der Grundst{\"u}cksver{\"a}ußerung - deutsches Abstraktionsprinzip und russisches Traditionsprinzip - miteinander verglichen. W{\"a}hrend das Eigentum in Deutschland mit der dinglichen Einigung und Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber {\"u}bergeht, ist in Russland daf{\"u}r der wirksame Kaufvertrag und die Registrierung des Eigentums{\"u}bergangs im staatlichen Register erforderlich.}, subject = {Deutschland}, language = {de} }