@misc{Erlenwein2014, author = {Erlenwein, Nico}, title = {Die Keck-Formel des EuGH: Funktion, Voraussetzungen, {\"U}bertragbarkeit auf andere Grundfreiheiten und kompetenzrechtliche R{\"u}ckwirkungen}, doi = {10.25972/OPUS-10423}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-104235}, pages = {38}, year = {2014}, abstract = {Die Arbeit geht zun{\"a}chst kurz auf die Vorgeschichte zu Keck ein (A.). Danach wird das Keck-Urteil selbst in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt und sowohl Funktion als auch Voraussetzungen n{\"a}her behandelt (B.). Die Keck-Formel war im Laufe der Jahre einiger Kritik unterworfen und es stellt sich die Frage, ob der EuGH auch heute noch an ihr festh{\"a}lt oder ob er sie weiterentwickelt oder gar aufgegeben hat. Hierauf wird im dritten Abschnitt einzugehen sein (C.). Die {\"U}bertragbarkeit der Keck-Formel auf die anderen Grundfreiheiten soll danach Thema des vierten Teils dieser Arbeit sein. (D.) Schließlich befasst sich der f{\"u}nfte und letzte Abschnitt mit den Auswirkungen der Keck-Formel auf Fragen der Kompetenzabgrenzung. (E.)}, subject = {Europ{\"a}ische Union}, language = {de} } @phdthesis{Babenkova2006, author = {Babenkova, Natalya}, title = {Die Grundst{\"u}cksver{\"a}ußerung nach deutschem und russischem Recht unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Ver{\"a}ußerung an Ausl{\"a}nder - Rechtsgeschichtliche Aspekte und aktuelle Fragen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-20693}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {2. Geschichtliche Grundlagen der Modernisierung des Bodenrechts in Deutschland und Russland Die vorliegende Arbeit behandelt die Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Deutschland und Russland. Was die Entwicklung in Deutschland betrifft, wurden folgende Schwerpunkte n{\"a}her betrachtet: die Entstehung von Eigentum an Grund und Boden, die allm{\"a}hliche Entwicklung des Familienbesitzes an Grund und Boden hin zu Privateigentum, der geteilte Eigentumsbegriff im Mittelalter sowie das unbeschr{\"a}nkte Grundeigentum des 19. Jh. Ferner wird die Entwicklung der Eigentumsdefinition in der Rechtswissenschaft im Zeitraum vom Mittelalter bis heute untersucht. Bei der Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Russland liegt das Hauptaugenmerk auf der Entstehung des Grundeigentums, der Enteignung des Privatgrundeigentums durch den Zaren und die allm{\"a}hliche Befreiung des Privateigentums von den Fesseln der Staatsgewalt. Danach wurden die fr{\"u}hesten Verf{\"u}gungsgesch{\"a}fte {\"u}ber Grundst{\"u}cke in Russland und Deutschland untersucht und miteinander verglichen. Dabei ist festzustellen, dass die Idee der Verf{\"u}gungsmacht {\"u}ber Grundst{\"u}cke sowohl in Deutschland im 12. Jh. als in Russland im 14. Jh. von Seiten der Kirche kam: sie sprach dem Erblasser ein Verm{\"o}gensteil aus dem Familienbesitz als Seeleger{\"a}te zur freien Ver{\"a}ußerung zu. Anließend wurde der Eigentumserwerb an Grundst{\"u}cken nach dem Allgemeinen Landrecht von 1794 (ALR), dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 (CMBC) und dem russischen Svod Zakonov von 1832 (SZ) untersucht. 2. Entwicklung der Grundst{\"u}ckserwerbsf{\"a}higkeit der Ausl{\"a}nder in Deutschland und Russland Diese Ausarbeitung begann mit der Entwicklung der Grunderwerbsf{\"a}higkeit von Ausl{\"a}ndern in Deutschland. Am Anfang der zivilisatorischen Entwicklung betrachtete sich jedes Volk als einzige Rechts- und Personengemeinschaft, weshalb rechtlose Fremde der absoluten Willk{\"u}r derselben ausgesetzt waren. Eine Ausnahme stellten solche Ausl{\"a}nder dar, die dem Schutz des K{\"o}nigs oder eines Volksgenossen unterfielen. In dieser Periode entwickelten sich Rechte an Ausl{\"a}nder, wie Strand- und Wildfangrechte. Die Rechtslage ausl{\"a}ndischer Christen verbesserte sich in der Zeit des Fr{\"a}nkischen Reichs. Der Zerfall des fr{\"a}nkischen Reiches f{\"u}hrte zur Verfeindung kleinerer Herrschaften und zur r{\"u}ckl{\"a}ufigen Entwicklung der Rechtsf{\"a}higkeit von Ausl{\"a}ndern. Reichsangeh{\"o}rige eines anderen Territorien wurden damals genauso behandelt wie Nichtsreichsangeh{\"o}rige. Fremde durften zwar Grundst{\"u}cke auf fremden Territorien erwerben, sollten aber entweder den B{\"u}rgereid leisten oder sich verpflichten, in dinglichen Rechtsverh{\"a}ltnissen vor l{\"a}ndlichen Gerichten aufzutreten. Beim Kauf war von ihnen immer das Vorkaufsrecht Einheimischer zu beachten. Die Bildung des deutschen Bundes im Jahre 1815 begr{\"u}ndete f{\"u}r die Angeh{\"o}rigen der deutschen Bundesstaaten die Gleichstellung hinsichtlich der wesentlichen Privatrechte. Art. 18 Abs. a der Deutschen Bundesakten sicherte den Untertanen der deutschen Bundesstaaten den Grundeigentumserwerb innerhalb des Bundes zu. Nach dem Zerfall des Deutschen Bundes hat Art. 3 Reichverfassung die Reichsb{\"u}rgerrechte f{\"u}r alle Deutsche anerkannt. Ferner habe ich die preußische und bayerische Gesetzgebung und Rechtsprechung im 19. Jh. untersucht. Bez{\"u}glich der Grundst{\"u}cksver{\"a}ußerung an Ausl{\"a}nder in Russland wurden zun{\"a}chst Erwerbsbeschr{\"a}nkungen f{\"u}r Ausl{\"a}nder im Russischen Reich im 19 Jh. untersucht. Im Allgemeinen hatten Ausl{\"a}nder die gleichen M{\"o}glichkeiten Immobilien zu erwerben wie Inl{\"a}nder. Die Ver{\"a}ußerungs- und Erwerbsbeschr{\"a}nkungen beruhten zun{\"a}chst auf st{\"a}ndischen und betrafen auch Einheimische. Die weiteren Erwerbsbeschr{\"a}nkungen beruhten auf politischen Gr{\"u}nden und galten nur f{\"u}r Ausl{\"a}nder. Sie durften keine Grundst{\"u}cke in den Grenzgebieten des Russischen Reichs erwerben. Weitere Erwerbsbeschr{\"a}nkungen betrafen Polen und Juden. Nach der Untersuchung des geltenden Rechts im Hinblick auf die Grundst{\"u}ckserwerbsf{\"a}higkeit der Ausl{\"a}nder ist festzustellen, dass Ausl{\"a}nder nahezu gleichwertigen Zugang wie Inl{\"a}nder zu Grundeigentum in Russland haben. 3. Grundst{\"u}cksver{\"a}ußerung nach geltendem deutschem und russischem Rechts Es wurden zwei Rechtssysteme mit unterschiedlichen Prinzipien hinsichtlich der Grundst{\"u}cksver{\"a}ußerung - deutsches Abstraktionsprinzip und russisches Traditionsprinzip - miteinander verglichen. W{\"a}hrend das Eigentum in Deutschland mit der dinglichen Einigung und Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber {\"u}bergeht, ist in Russland daf{\"u}r der wirksame Kaufvertrag und die Registrierung des Eigentums{\"u}bergangs im staatlichen Register erforderlich.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Schaefer2002, author = {Sch{\"a}fer, Michael}, title = {Das W{\"u}rzburger Landgericht in der ersten H{\"a}lfte des 14. Jahrhunderts und seine {\"a}ltesten Protokolle : Edition und Auswertung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-7443}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Diese medi{\"a}vistische Promotion beinhaltet drei große Themenbereiche. Der erste besteht aus einer Edition der fr{\"u}hesten maßgeblichen Quellen zum Landgericht (Iudicium provinciale) des Hochstifts W{\"u}rzburg: die abschriftlich vorhandenen Gemeinurteile aus der Fr{\"u}hzeit, das anschließende erste Originalprotokoll und der folgende, zweite Band der Gerichtsmitschriften. Insgesamt werden so ca. die ersten vierzig Jahre des 14. Jh. abgedeckt. Die zu den fr{\"u}hesten ihrer Art geh{\"o}renden Notizen liefern aufschlussreiche Informationen nicht nur {\"u}ber Rechtsorganisation und Prozessrecht des Sp{\"a}tmittelalters, sondern vertiefen auch die M{\"o}glichkeiten zur sozial- und landesgeschichtlichen Analyse. Dies wird im begleitenden Interpretationsteil angegangen und ein systematischer Querschnitt durch die wichtigsten Aspekte des Landgerichts geboten. Dabei k{\"o}nnen etliche der bisherigen Fehldeutungen durch die materialgest{\"u}tze Auswertung korrigiert werden. Hinzu kommt ein methodischer Teil, der die M{\"o}glichkeiten statistischer Methoden und Analysen f{\"u}r die Geschichtswissenschaft {\"u}berpr{\"u}ft. Zur besseren Bearbeitung immensen Materialf{\"u}lle dieser Protokolle wurde der {\"a}lteste Band zudem als Datenbank konzipiert.}, subject = {W{\"u}rzburg }, language = {de} } @phdthesis{Parr2005, author = {Parr, Katharina}, title = {Das Kindeswohl in 100 Jahren BGB}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-17836}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Das Rechtskonzept "Kindeswohl" ist erst seit wenigen Jahrzehnten als das zentrale familienrechtliche Leitprinzip anerkannt und insbesondere hinsichtlich der konsequenten Bezugnahme auf die Pers{\"o}nlichkeitsrechte des Kindes als zeitgeschichtliches Ph{\"a}nomen des 20. Jahrhunderts zu betrachten. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Entwicklung der gesetzlichen Verankerung und Konkretisierung des Kindeswohl-Prinzips sowie dessen Interpretation durch die Rechtsprechung in den ersten 100 Jahren seit Inkrafttreten des B{\"u}rgerlichen Gesetzbuches.}, subject = {Kindeswohl}, language = {de} }