@phdthesis{Fiebiger2006, author = {Fiebiger, Andr{\´e}}, title = {Einfluss des Ratings von Unternehmen auf die Rechnungslegung und Abschlusspr{\"u}fung - Rating als M{\"o}glichkeit zur Verbesserung des Informationsgehalts des Lageberichts nach \S 289 HGB}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-19293}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Mit der Einf{\"u}hrung von Basel II erhalten ab dem 01. Januar 2007 nahezu alle fremdfinan¬zierten Unterneh¬men im Rahmen einer Ratinga¬nalyse eine individuelle Bewertung ihrer Bo¬nit{\"a}t. Wie die Ratinganalyse haben sich auch die gesetzlichen Vertreter im Rahmen der Lageberichterstattung und der Abschlusspr{\"u}fer im Rahmen seiner Pr{\"u}fungs¬pflichten mit der Bestandskraft des zu pr{\"u}fenden Unternehmens auseinander zu setzen. Es stellt sich insofern die Frage nach dem Einfluss von Ratinganalysen auf die Rechnungslegung und Abschlusspr{\"u}fung. Die Untersuchung zeigt, dass im Hinblick auf die gesetzliche Forderung nach einer umfassenden Risikoberichterstattung in \S 289 Absatz 1 HGB die gesetzlichen Vertre¬ter die Ratinganalyse insbesondere bei Anzeichen f{\"u}r eine Be¬standsgefahr in der Bericht¬er¬stattung {\"u}ber Risiken der voraussichtlichen Entwicklung zu verwerten, das Rating als Informationsquelle sowie die Risikoeinstufung zu nen¬nen haben. Aus Sicht des Abschlusspr{\"u}fers k{\"o}nnen Ra¬tinganalysen als Indikator f{\"u}r die zuk{\"u}nf¬tige Bonit{\"a}t der Gesellschaft eine entschei¬dende und objektive Grundlage f{\"u}r die Bewertung des Insolvenzrisikos beim gepr{\"u}f¬ten Unternehmen spielen und ihn bei der Beurteilung der Lagedar¬stellung sinnvoll unterst{\"u}t¬zen. Unter Beachtung der gesetzlichen und be¬rufsst{\"a}ndi¬schen Normen sind demzu¬folge Ratingergebnisse - insbesondere bei Anzeichen einer Bestandsgef{\"a}hrdung - vom Ab¬schlusspr{\"u}fer zwingend bei der Abschlusspr{\"u}fung zu verwerten. Demzufolge ist dem Abschlusspr{\"u}fer be¬z{\"u}glich der Ratingunterlagen von Seiten der Unternehmensleitung auch ein Einsichts¬recht aus \S 320 HGB zu gew{\"a}hren. Die Ratingerkenntnisse kann der Abschlusspr{\"u}fer dar{\"u}ber hinaus auch im Rahmen der Pr{\"u}fungsplanung nutzen, denn die individu¬elle Risikosituation des Unternehmens hat erheblichen Einfluss auf das Pr{\"u}¬fungsvorgehen. Ferner hat sich der Abschlusspr{\"u}fer bei der Erwartungsbildung be¬z{\"u}glich des Vorhandenseins bzw. des Grades der Bestandsgefahr an der Ratinganalyse zu orientieren, um die Aus¬f{\"u}hrungen der gesetzlichen Vertreter im Anschluss daran im Lichte seiner Erwartun¬gen zu hinterfragen. Aus den Ergebnissen dieser Soll-Ist-Verprobung folgen dann ent¬sprechende Konsequenzen f{\"u}r die Berichterstattung des Abschlusspr{\"u}fers. So ist, bei unzureichenden Ausf{\"u}hrungen im Lagebericht, im Pr{\"u}¬fungsbericht auf die Bestandsge¬fahr und die mangelnde Verarbeitung der Ratinger¬gebnisse hinzuweisen; der Best{\"a}ti¬gungsvermerk ist mit einem Hinweis auf die Ratingergebnisse einzuschr{\"a}n¬ken. Wird dagegen im Lagebericht im Einklang mit der Ra¬tinganalyse zutreffend {\"u}ber die dro¬hende Bestandsgefahr berichtet, so sind dennoch im Pr{\"u}fungsbericht nochmals die Ri¬siken der k{\"u}nftigen Entwicklung anzugeben. Im Best{\"a}tigungsvermerk ist zu er¬l{\"a}utern, dass sich die Darstellung der Bestandsrisiken mit dem Ratingergebnis deckt. Wird dem Abschlusspr{\"u}fer dagegen die Einsicht in die Ratinganalyse verweigert, so ist im Pr{\"u}fungsbericht auf die Weigerung einzugehen und bei Anzeichen einer Be¬standsgefahr dar{\"u}ber hinaus der Redepflicht nachzukom¬men. Der Best{\"a}tigungsver¬merk sollte in solchen F{\"a}llen mit der verbalen Einschr{\"a}n¬kung versehen werden, dass die Beurteilung ohne Einsicht in die Ratingunterlagen er¬folgen musste.}, subject = {Deutschland}, language = {de} }