@phdthesis{Loecher2005, author = {L{\"o}cher, Jens}, title = {Die Anh{\"o}rung im Sozialverwaltungsverfahren}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-12360}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Anh{\"o}rung geh{\"o}rt auch im sozialen Verwaltungsverfahrensrecht zu den verfassungsrechtlich garantierten Grunds{\"a}tzen. Sie l{\"a}sst sich aus dem rechtsstaatlich begr{\"u}ndeten Fairnessprinzip - konkret: dem Recht auf Waffengleichheit - in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herleiten. Diese Erkenntnis f{\"u}hrt zu einer engen Auslegung des \S 24 SGB X sowie den Regelungen, die sich mit den Rechtsfolgen eines Anh{\"o}rungsfehlers besch{\"a}ftigen. Die Anh{\"o}rung verwirklicht das Fairnessprinzip, indem sie dem Beteiligten eines sozialen Verwaltungsverfahrens Kenntnis dar{\"u}ber vermittelt, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren kurz vor dem Abschluss steht. Damit wird diesem u.a. die M{\"o}glichkeit er{\"o}ffnet, durch eine Inanspruchnahme des Akteneinsichtsrechts einen ihm gegen{\"u}ber bestehenden Wissensvorsprung der Beh{\"o}rde auszugleichen. Ein "Recht auf Geheimnisse" kann der Beh{\"o}rde nur zustehen, wenn dies zur Verwirklichung einer anderen verfassungsrechtlichen Position, die den Fairnessgrundsatz im Einzelfall {\"u}berwiegt, erforderlich erscheint. Zur effektiven Einflussnahme auf den Erlass des beabsichtigten belastenden Verwaltungsaktes - und damit zur Erreichung einer ann{\"a}hernden Waffengleichheit - ist es zudem erforderlich, dass dem Beteiligten das Recht auf Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung zusteht und die Beh{\"o}rde verpflichtet ist, diese Stellungnahme bei ihrer Entscheidung zu beachten. Auch dies gew{\"a}hrleistet die Anh{\"o}rung. Eine effektive Stellungnahme setzt weiterhin voraus, dass der Beteiligte {\"u}ber die Tatsachen, die aus Sicht der Beh{\"o}rde die intendierte Entscheidung st{\"u}tzen, und die konkret beabsichtigte Rechtsfolge in Kenntnis gesetzt wird. Ein derart verstandenes Recht auf Waffengleichheit wird durch die Anh{\"o}rung erreicht. \S 24 Abs. 1 SGB X verpflichtet die Beh{\"o}rde zur Information {\"u}ber den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, {\"u}ber die die Entscheidung aus ihrer Sicht tragenden Gesichtspunkte und - nach der in dieser Arbeit vertretenen Auffassung - auch {\"u}ber die konkret beabsichtigte Rechtsfolge. Der Beteiligte erh{\"a}lt Gelegenheit zur Stellungnahme, die Stellungnahme darf bei der abschließenden Entscheidung nicht unbeachtet bleiben. Damit erh{\"a}lt der Beteiligte die M{\"o}glichkeit zum Ausgleich eines Informationsdefizits und zur Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens. Die Anh{\"o}rung ist das Mittel, um im fortgeschrittenen Stadium des Verwaltungsverfahrens Waffengleichheit herzustellen. Das Fairnessprinzip fordert jedoch Waffengleichheit - und damit u.a. Ausgleich des Wissensvorsprungs zur Erm{\"o}glichung einer effektiven Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens - in jedem Verfahrensstadium. Hierzu m{\"u}ssen andere Verfahrensrechte, wie das Recht auf Akteneinsicht, herangezogen werden oder, wie im Falle des Rechts auf Information {\"u}ber die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, erst entwickelt werden. Die Anh{\"o}rungsverpflichtung bzw. das Anh{\"o}rungsrecht gelten nicht schrankenlos, sondern m{\"u}ssen mit anderen verfassungsrechtlichen Positionen in Ausgleich gebracht werden. Der Gesetzgeber hat die Grenzen eines zul{\"a}ssigen Ausgleichs durch die Normierung eines abgeschlossenen Ausnahmekatalogs (\S 24 Abs. 2 SGB X) ebenso wenig {\"u}berschritten wie durch die Normierung von Heilungsm{\"o}glichkeiten oder - entgegen der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG - durch die Erweiterung des Heilungsrechts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz.}, subject = {Deutschland}, language = {de} }