@phdthesis{Jenner2006, author = {Jenner, Katharina}, title = {Ausgew{\"a}hlte Probleme bei Entstehung, {\"U}bertragung und Belastung von Miteigentumsanteilen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-18310}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Das Miteigentum als Form der geteilten Rechtszust{\"a}ndigkeit an einer ungeteilten Sache ist im B{\"u}rgerlichen Gesetzbuch ungeachtet seiner erheblichen Bedeutung f{\"u}r die Rechtspraxis nur teilweise ausdr{\"u}cklich geregelt worden. So treffen im dritten Buch des B{\"u}rgerlichen Gesetzbuches unter dem Titel Miteigentum die \S\S 1008 bis 1011 BGB nur wenige Bestimmungen, die durch die b{\"u}rgerlich-rechtlichen Vorschriften und Rechts-grunds{\"a}tze {\"u}ber ungeteiltes (Allein-)Eigentum sowie durch die Vorschriften {\"u}ber die Gemeinschaft der \S\S 741 ff. BGB im Einzelfall erg{\"a}nzt werden m{\"u}ssen. Gerade auf-grund der Anwendbarkeit allgemeiner sachenrechtlicher Grunds{\"a}tze und vergleichbarer Regelungen {\"u}ber das Eigentum ist die rechtliche Behandlung des Miteigentums einer umfassenden Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum zug{\"a}nglich. Diese Auslegungsbed{\"u}rftigkeit der rechtlichen Behandlung des Miteigentums gesteht bereits der Gesetzgeber der b{\"u}rgerlich rechtlichen Kodifikation f{\"u}r das Deutsche Reich folgender-maßen zu : „Das Miteigenthum f{\"u}hrt zu einer Reihe von Fragen, welche der Entwurf nicht ausdr{\"u}cklich beantwortet, weil es f{\"u}r angemessener gehalten wird, die Beant-wortung dieser Fragen der Doktrin und Praxis zu {\"u}berlassen." Mit der Schaffung der Miteigentumsregelungen im BGB hat die Entwicklung die-ses Rechtsinstitutes keinesfalls ihren Abschluss gefunden. So wurde das Stockwerksei-gentum als besonderer Fall des Miteigentums in das b{\"u}rgerliche Recht {\"u}bernommen, indem durch Art. 182 EGBGB bestimmt wurde, dass bis 1900 bestehendes Stockwerks-eigentum aufrechterhalten bleiben soll. Eine etwaige Neubestellung des Stockwerksei-gentums ist gem{\"a}ß Art. 131 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten, wobei dies in Bayern gem. Art. 62 BayAGBGB allerdings nur in der Form des Miteigentums mit dinglich wirksamer Nutzungsregelung m{\"o}glich ist.}, language = {de} }