@phdthesis{Allmansberger2003, author = {Allmansberger, Mathias}, title = {Stadt- und Halsgerichtsordnungen in w{\"u}rzburgischen St{\"a}dten des 16.Jahrhunderts - insbesondere zur Zeit Julius Echters von Mespelbrunn (1573 - 1617)}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-8943}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Gerichtsordnungen in w{\"u}rzburgischen St{\"a}dten des 16.Jahrhunderts. Dabei werden insbesondere die Gerichtsordnungen dargestellt, die unter der Regierung Julius Echters erlassen wurden. So soll versucht werden, die Ordnungen Julius Echters sowohl aus dem alten Herkommen als auch von ihrer Entstehungsgeschichte her zu erkl{\"a}ren.}, subject = {W{\"u}rzburg }, language = {de} } @phdthesis{Babenkova2006, author = {Babenkova, Natalya}, title = {Die Grundst{\"u}cksver{\"a}ußerung nach deutschem und russischem Recht unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Ver{\"a}ußerung an Ausl{\"a}nder - Rechtsgeschichtliche Aspekte und aktuelle Fragen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-20693}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {2. Geschichtliche Grundlagen der Modernisierung des Bodenrechts in Deutschland und Russland Die vorliegende Arbeit behandelt die Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Deutschland und Russland. Was die Entwicklung in Deutschland betrifft, wurden folgende Schwerpunkte n{\"a}her betrachtet: die Entstehung von Eigentum an Grund und Boden, die allm{\"a}hliche Entwicklung des Familienbesitzes an Grund und Boden hin zu Privateigentum, der geteilte Eigentumsbegriff im Mittelalter sowie das unbeschr{\"a}nkte Grundeigentum des 19. Jh. Ferner wird die Entwicklung der Eigentumsdefinition in der Rechtswissenschaft im Zeitraum vom Mittelalter bis heute untersucht. Bei der Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Russland liegt das Hauptaugenmerk auf der Entstehung des Grundeigentums, der Enteignung des Privatgrundeigentums durch den Zaren und die allm{\"a}hliche Befreiung des Privateigentums von den Fesseln der Staatsgewalt. Danach wurden die fr{\"u}hesten Verf{\"u}gungsgesch{\"a}fte {\"u}ber Grundst{\"u}cke in Russland und Deutschland untersucht und miteinander verglichen. Dabei ist festzustellen, dass die Idee der Verf{\"u}gungsmacht {\"u}ber Grundst{\"u}cke sowohl in Deutschland im 12. Jh. als in Russland im 14. Jh. von Seiten der Kirche kam: sie sprach dem Erblasser ein Verm{\"o}gensteil aus dem Familienbesitz als Seeleger{\"a}te zur freien Ver{\"a}ußerung zu. Anließend wurde der Eigentumserwerb an Grundst{\"u}cken nach dem Allgemeinen Landrecht von 1794 (ALR), dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 (CMBC) und dem russischen Svod Zakonov von 1832 (SZ) untersucht. 2. Entwicklung der Grundst{\"u}ckserwerbsf{\"a}higkeit der Ausl{\"a}nder in Deutschland und Russland Diese Ausarbeitung begann mit der Entwicklung der Grunderwerbsf{\"a}higkeit von Ausl{\"a}ndern in Deutschland. Am Anfang der zivilisatorischen Entwicklung betrachtete sich jedes Volk als einzige Rechts- und Personengemeinschaft, weshalb rechtlose Fremde der absoluten Willk{\"u}r derselben ausgesetzt waren. Eine Ausnahme stellten solche Ausl{\"a}nder dar, die dem Schutz des K{\"o}nigs oder eines Volksgenossen unterfielen. In dieser Periode entwickelten sich Rechte an Ausl{\"a}nder, wie Strand- und Wildfangrechte. Die Rechtslage ausl{\"a}ndischer Christen verbesserte sich in der Zeit des Fr{\"a}nkischen Reichs. Der Zerfall des fr{\"a}nkischen Reiches f{\"u}hrte zur Verfeindung kleinerer Herrschaften und zur r{\"u}ckl{\"a}ufigen Entwicklung der Rechtsf{\"a}higkeit von Ausl{\"a}ndern. Reichsangeh{\"o}rige eines anderen Territorien wurden damals genauso behandelt wie Nichtsreichsangeh{\"o}rige. Fremde durften zwar Grundst{\"u}cke auf fremden Territorien erwerben, sollten aber entweder den B{\"u}rgereid leisten oder sich verpflichten, in dinglichen Rechtsverh{\"a}ltnissen vor l{\"a}ndlichen Gerichten aufzutreten. Beim Kauf war von ihnen immer das Vorkaufsrecht Einheimischer zu beachten. Die Bildung des deutschen Bundes im Jahre 1815 begr{\"u}ndete f{\"u}r die Angeh{\"o}rigen der deutschen Bundesstaaten die Gleichstellung hinsichtlich der wesentlichen Privatrechte. Art. 18 Abs. a der Deutschen Bundesakten sicherte den Untertanen der deutschen Bundesstaaten den Grundeigentumserwerb innerhalb des Bundes zu. Nach dem Zerfall des Deutschen Bundes hat Art. 3 Reichverfassung die Reichsb{\"u}rgerrechte f{\"u}r alle Deutsche anerkannt. Ferner habe ich die preußische und bayerische Gesetzgebung und Rechtsprechung im 19. Jh. untersucht. Bez{\"u}glich der Grundst{\"u}cksver{\"a}ußerung an Ausl{\"a}nder in Russland wurden zun{\"a}chst Erwerbsbeschr{\"a}nkungen f{\"u}r Ausl{\"a}nder im Russischen Reich im 19 Jh. untersucht. Im Allgemeinen hatten Ausl{\"a}nder die gleichen M{\"o}glichkeiten Immobilien zu erwerben wie Inl{\"a}nder. Die Ver{\"a}ußerungs- und Erwerbsbeschr{\"a}nkungen beruhten zun{\"a}chst auf st{\"a}ndischen und betrafen auch Einheimische. Die weiteren Erwerbsbeschr{\"a}nkungen beruhten auf politischen Gr{\"u}nden und galten nur f{\"u}r Ausl{\"a}nder. Sie durften keine Grundst{\"u}cke in den Grenzgebieten des Russischen Reichs erwerben. Weitere Erwerbsbeschr{\"a}nkungen betrafen Polen und Juden. Nach der Untersuchung des geltenden Rechts im Hinblick auf die Grundst{\"u}ckserwerbsf{\"a}higkeit der Ausl{\"a}nder ist festzustellen, dass Ausl{\"a}nder nahezu gleichwertigen Zugang wie Inl{\"a}nder zu Grundeigentum in Russland haben. 3. Grundst{\"u}cksver{\"a}ußerung nach geltendem deutschem und russischem Rechts Es wurden zwei Rechtssysteme mit unterschiedlichen Prinzipien hinsichtlich der Grundst{\"u}cksver{\"a}ußerung - deutsches Abstraktionsprinzip und russisches Traditionsprinzip - miteinander verglichen. W{\"a}hrend das Eigentum in Deutschland mit der dinglichen Einigung und Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber {\"u}bergeht, ist in Russland daf{\"u}r der wirksame Kaufvertrag und die Registrierung des Eigentums{\"u}bergangs im staatlichen Register erforderlich.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @article{Beck2014, author = {Beck, Lukas}, title = {Positive Publizit{\"a}t des Handelsregisters gem. \S 15 Abs. 3 HGB}, series = {JURA - Juristische Ausbildung}, volume = {36}, journal = {JURA - Juristische Ausbildung}, number = {5}, issn = {1612-7021}, doi = {10.1515/jura-2014-0059}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-195229}, pages = {507-513}, year = {2014}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @article{Beck2015, author = {Beck, Lukas}, title = {Kein K{\"o}nig von Mallorca mehr}, series = {JURA - Juristische Ausbildung}, volume = {37}, journal = {JURA - Juristische Ausbildung}, number = {4}, issn = {1612-7021}, doi = {10.1515/jura-2015-0070}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-194158}, pages = {383 -- 395}, year = {2015}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @article{Beck2014, author = {Beck, Lukas}, title = {BGH, Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten MarktMit Anmerkung von Lukas Beck.}, series = {Deutsche Zeitschrift f{\"u}r Wirtschafts- und Insolvenzrecht}, volume = {24}, journal = {Deutsche Zeitschrift f{\"u}r Wirtschafts- und Insolvenzrecht}, number = {2}, issn = {1612-7056}, doi = {10.1515/dwir-2014-0023}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-194910}, pages = {92 -- 96}, year = {2014}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @article{Beck2016, author = {Beck, Lukas}, title = {Zur Funktionsweise der Prokura als handelsrechtliche Vollmacht}, series = {JURA - Juristische Ausbildung}, volume = {38}, journal = {JURA - Juristische Ausbildung}, number = {9}, publisher = {De Gruyter}, issn = {1612-7021}, doi = {10.1515/jura-2016-0200}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-195109}, pages = {969-984}, year = {2016}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @phdthesis{Bornhorst2002, author = {Bornhorst, Ralf}, title = {Das bayerische Insolvenzrecht im 19. Jahrhundert und der Einfluß Bayerns auf das Entstehen der Reichskonkursordnung von 1877}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-2055}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Das Werk stellt zun{\"a}chst das bayerische Insolvenzrecht des 19. Jahrhunderts dar. Der Autor untersucht dann anhand historischer Quellen aus der Zeit der Gr{\"u}ndung des deutschen Kaiserreichs, welchen Einfluß Bayern - als nach Preußen seinerzeit wohl m{\"a}chtigster Bundesstaat - im Rahmen der Rechtsvereinheilichung auf dem Gebiet des Konkursrechts geltend machen konnte. Dabei wird der Verlauf der Gesetzesberatungen unter Bezugnahme auf die in den Archiven lagernden Materialien unter juristischen und rechtspolitischen Gesichtspunkten n{\"a}her beleuchtet. Schließlich gibt der Verfasser einen kurzen {\"U}berblick {\"u}ber die Auswirkungen einiger von Bayern unterst{\"u}tzten Regelungen f{\"u}r die Rechtspraxis der Folgezeit. Er zeigt außerdem noch auf, inwieweit "bayerische Ideen" Eingang in das aktuell in Deutschland geltende Insolvenzrecht gefunden haben.}, subject = {Bayern}, language = {de} } @article{Brinktrine2015, author = {Brinktrine, Ralf}, title = {Konkurrentenstreitverfahren im Beamtenrecht}, series = {JURA - Juristische Ausbildung}, volume = {37}, journal = {JURA - Juristische Ausbildung}, number = {11}, issn = {1612-7021}, doi = {10.1515/jura-2015-0237}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-194866}, pages = {1192-1205}, year = {2015}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @phdthesis{Brueckner2002, author = {Br{\"u}ckner, Thomas}, title = {Lehnsauftragung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-3661}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die vorliegende Untersuchung ist der Lehnsauftragung, der Errichtung eines Lehnsverh{\"a}ltnisses durch Leihebegr{\"u}ndung an Eigengut des sp{\"a}teren Vasallen, gewidmet. Dabei handelt es sich um ein historisches Ph{\"a}nomen, das viele Jahrhunderte weit verbreitet gewesen ist und sowohl in der juristischen Literatur der fr{\"u}hen Neuzeit wie in der historischen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts vielf{\"a}ltig er{\"o}rtert wurde, das aber seit dem Ende des Heiligen R{\"o}mischen Reiches noch keine monographische Gesamtdarstellung erfahren hat. Die methodischen Probleme, die die Arbeit aufwirft, ergeben sich zum einen daraus, daß die Zugrundelegung des Modells der erst seit dem 11. Jahrhundert belegten Figur der „feuda oblata" die Auswahl des zu untersuchenden Stoffes bestimmen k{\"o}nnte. Dies hat in der wissenschaftlichen Literatur bisher dazu gef{\"u}hrt, daß unter dem Begriff der Lehnsauftragung die unterschiedlichsten Vorg{\"a}nge von der Sp{\"a}tantike bis hin zur fr{\"u}hen Neuzeit in anachronistischer Weise zusammengefaßt, etikettiert und damit letztlich mißgedeudet wurden. Zum anderen lag die Gefahr nahe, moderne eigentumsrechtliche und personenrechtliche Vorstellungen auf historische Vorg{\"a}nge zu {\"u}bertragen. Vor dem Hintergrund dieses doppelten hermeneutischen Zirkels ist die Arbeit in zwei Teile gegliedert: Im ersten Teil wird die Lehnsauftragung als Mittel sozialer, wirtschaftlicher und politischer Gestaltung untersucht. Dabei wird zun{\"a}chst anhand des Quellenmaterials das herk{\"o}mmliche, sachenrechtlich gepr{\"a}gte Verst{\"a}ndnis der Lehnsauftragung in Frage gestellt, bevor die {\"u}berlieferten Urkunden exemplarisch nach der Funktion der Lehnsauftragung in konkreten F{\"a}llen hinterfragt werden. Letztlich lassen sich die Auftragungen mit verschiedenen Formen der Rekompensation, der Herrschaftsverdichtung durch Integration und Legitimierung von Herrschaft sowie dem B{\"u}ndniswesen und der Herstellung zwischenherrschaftlicher Bindungen drei großen Zielgruppen zuordnen. Auf der so gewonnenen realgeschichtlichen Perspektive baut der zweite Teil der Untersuchung auf, der die Lehnsauftragung als Gegenstand literarischer Reflexion untersucht. Ziel ist es hier, unter Ber{\"u}cksichtigung des jeweils der literarischen Quelle zugrunde liegenden Erkenntnisinteresses zu einer Kritik der auf der Lehnsauftragung fußenden theoretischen Konstruktionen in der Rechts- wie der Geschichtswissenschaft zu gelangen. Denn nicht nur die Rechtswissenschaft der fr{\"u}hen Neuzeit, sondern auch die rechtshistorische Forschung instrumentalisierte das Modell der Lehnsauftragung, indem sie den Mechanismus auf andere geschichtliche Ereignisse gedanklich {\"u}bertrug, um diese so zu erkl{\"a}ren. Ausgehend von unserem heutigen Verst{\"a}ndnis der Lehnsbeziehung wird damit die Bedeutung dieses Rechtsinstituts nicht nur als praktisches Gestaltungsmittel, sondern auch als Ziel theoretischer Erw{\"a}gungen ergr{\"u}ndet. Auf diese Weise ist es m{\"o}glich, die unserer Vorstellung von Ph{\"a}nomenen des Lehnrechts anhaftende Hermeneutik in den Prozeß der historischen Erkenntnis mit einzubeziehen. Durch die Verbindung vielf{\"a}ltiger Aspekte aus den Gebieten der Begriffs- und Wissenschaftsgeschichte, der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte sowie der Politik- und Verfassungsgeschichte zu einer umfassenden rechtsgeschichtlichen Fragestellung entsteht am Ende aus der Zusammenschau der einzelnen Erkenntnisebenen ein umfassendes, wenn auch polymorphes Bild der Lehnsauftragung. Damit wird zumindest der Versuch unternommen, die Lehnsauftragung als historisches wie rechtliches Ph{\"a}nomen unter Ber{\"u}cksichtigung moderner methodischer Vorbehalte gegen{\"u}ber einer ausschließlich institutionengeschichtlichen Untersuchungs- und Betrachtungsweise darzustellen.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Bruetsch2008, author = {Br{\"u}tsch, Martin}, title = {Die schenkungsteuerlichen und ertragsteuerlichen Auswirkungen grenz{\"u}berschreitender Unternehmens{\"u}bertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge im Verh{\"a}ltnis zu {\"O}sterreich und der Schweiz}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-48798}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2008}, abstract = {Nach der Einleitung werden im zweiten Kapitel die zivilrechtlichen, ertrag- und schenkungsteuerrechtlichen Definitionen der Begriffe "Schenkung unter Lebenden" sowie „vorweggenommene Erbfolge" nach deutschem, {\"o}sterreichischem und schweizerischem Recht sowie das Rechtsinstitut des Nießbrauchs nach deutschem, {\"o}sterreichischem und schweizerischem Zivil- und Gesellschaftsrecht gegen{\"u}bergestellt. Im dritten Kapitel erfolgt die schenkungsteuerliche Beurteilung der Verm{\"o}gens{\"u}bertragung nach deutschem, {\"o}sterreichischem und schweizerischem Schenkungsteuerrecht. Die ertragsteuerliche Beurteilung der Verm{\"o}gens{\"u}bertragung nach deutschem, {\"o}sterreichischem und schweizerischem Ertragsteuerrecht erfolgt im vierten Kapitel. Nach den zivilrechtlichen Grundlagen bei grenz{\"u}berschreitenden Verm{\"o}gens{\"u}bertragungen werden im sechsten Kapitel die schenkungsteuerliche und ertragsteuerliche internationale Doppelbesteuerung in Bezug auf die L{\"a}nder {\"O}sterreich und die Schweiz ausf{\"u}hrlich erl{\"a}utert. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen ausschließlich unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Verm{\"o}gens{\"u}bertragungen im Rahmen der Schenkung unter Lebenden.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Buck2012, author = {Buck, Annette}, title = {Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Minderj{\"a}hrige}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-74238}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2012}, abstract = {Alle Formen des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen durch einen Minderj{\"a}hrigen werden daraufhin untersucht, ob dieser Erwerb einer bestimmten Form erfordert, wer den Minderj{\"a}hrigen dabei vertritt, ob es einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf und unter welchen Umst{\"a}nden diese erteilt werden kann. Untersucht wird die Gesellschaftsgr{\"u}ndung unter Beteiligung Minderj{\"a}hriger, der Eintritt eines Minderj{\"a}hrigen in eine bestehende Gesellschaft durch Rechtsgesch{\"a}ft unter Lebenden, die Umwandlung einer Gesellschaftsbeteiligung und der Eintritt eines Minderj{\"a}hrigen in eine Gesellschaft durch Erwerb von Todes wegen. Hierbei wird das Schwergewicht der Untersuchung auf die Personengesellschaften gelegt, da bei den Personengesellschaften typischerweise erhebliche Haftungsrisiken f{\"u}r den Minderj{\"a}hrigen bestehen. Bei den Kapitalgesellschaften wird die Rechtslage nur vergleichsweise dargestellt.}, language = {de} } @phdthesis{Buttmann2002, author = {Buttmann, Margot}, title = {Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Unterst{\"u}tzungskasse}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-5125}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Angesichts leerer Rentenkassen hat der Gesetzgeber in j{\"u}ngster Zeit versucht, die zweite S{\"a}ule der Altersvorsorge, die betriebliche Altersversorgung, attraktiver zu gestalten. Eine {\"u}berragende Rolle spielt dabei die Entgeltumwandlung, auf die Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2002 einen Anspruch haben. Die Dissertation untersucht arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Fragen einer betrieblichen Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung zugunsten einer Unterst{\"u}tzungskasse in Abgrenzung zu den vier anderen Durchf{\"u}hrungswegen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere zum neu eingef{\"u}hrten Pensionsfonds.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Choi2006, author = {Choi, Seung Pil}, title = {Die Unabh{\"a}ngigkeit einer Asiatischen Zentralbank : die Praxis der Europ{\"a}ischen Zentralbank als Gestaltungsm{\"o}glichkeit des Rechts einer Asiatischen Zentralbank}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16288}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {1. Der Anlaß der Arbeit und ihr Aufbau ( 1 ) Die Erfahrungen der asiatischen Staaten aus der W{\"a}hrungskrise von 1997 : Die Entwicklung und der Ablauf der W{\"a}hrungskrise in Asien f{\"u}hrten bei den betroffenen Zentralbanken und Regierungen zu der Erkenntnis, daß sie wegen der engen Verflechtung der internationalen Zahlungsverkehrssysteme allein nicht mehr in der Lage waren, spekulative Geldbewegungen rasch und wirksam zu bek{\"a}mpfen. Diese Einsicht f{\"o}rderte das Interesse an einer intensiveren Zusammenarbeit der Zentralbanken in Asien. Die {\"U}berlegungen reichten bis zur Gr{\"u}ndung einer W{\"a}hrungsunion. ( 2 ) Der Ausgangspunkt und das Ziel der Er{\"o}rterungen : Die Arbeit gibt zun{\"a}chst einen {\"U}berblick {\"u}ber den derzeitigen Stand der Diskussionen ( Ziff. II 1 ) und legt dar, welche Gr{\"u}nde daf{\"u}r sprechen, diese {\"U}berlegungen voranzutreiben ( Ziff. II 2 ). Sie zeigt anschließend, welche Statusrechte und Befugnisse erstrebenswert w{\"a}ren, um die Handlungsf{\"a}higkeit einer gemeinsamen Asiatischen Zentralbank sicherzustellen. Besonderen Wert legt sie dabei auf die rechtliche und politische Unabh{\"a}ngigkeit der Zentralbank und deutet die Schwierigkeiten an, die bei den gegebenen politischen und kulturellen Verh{\"a}ltnissen in Ostasien zu erwarten w{\"a}ren. Der Verfasser bem{\"u}ht sich, die Richtigkeit seiner Thesen am Beispiel der Entwicklungsgeschichte des Europ{\"a}ischen Systems der Zentralbanken ( ESZB ) und seiner handelnden Organe, insbesondere der Europ{\"a}ischen Zentralbank ( EZB ), aufzuzeigen ( Ziff. III ). Den Schwerpunkt bilden grundlegende Ausf{\"u}hrungen {\"u}ber die Voraussetzungen, den Umfang und die Sicherung der Unabh{\"a}ngigkeit einer Zentralbank ( Ziff. IV ). Anschließend wendet sich die Arbeit der bisherigen geschichtlich bedingten Entwicklung des Zentralbankrechts in Korea, Japan und der Volksrepublik China ( VR China ) zu ( Ziff. V 1 (1) bis (3) ). Abschließend vergleicht sie die bestehenden rechtlichen und politischen Ordnungen in den einzelnen L{\"a}ndern mit den rechtlichen Anforderungen, die an eine gemeinsame Asiatische Zentralbank zu stellen w{\"a}ren ( Ziff. V 2 ). 2. Die Europ{\"a}ische Zentralbank ( 1 ) Die Geschichte der EZB : Die Arbeit gibt eine {\"U}bersicht {\"u}ber die Entwicklungsgeschichte des ESZB und der EZB, ihre Gr{\"u}ndung, ihre Organisationsformen, ihre Aufgaben und Befugnisse sowie die Instrumente, die sie ben{\"o}tigt, um die von ihr beschlossene unabh{\"a}ngige Geldpolitik zu verfolgen. ( 2 ) Die Unabh{\"a}ngigkeit der EZB als Voraussetzung einer unabh{\"a}ngigen Geldpolitik : Die W{\"a}hrungsgeschichte verschiedener Staaten bietet zahlreiche Anhaltspunkte f{\"u}r die Vermutung, daß zwischen dem Grad der Unabh{\"a}ngigkeit einer Notenbank und der Rate der j{\"a}hrlichen Geldentwertung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. ( 3 ) Die Elemente der Unabh{\"a}ngigkeit : Die Unabh{\"a}ngigkeit einer Notenbank wirkt sich nahezu auf allen Handlungsfeldern aus, die ihr zugewiesen sind. Die funktionelle Unabh{\"a}ngigkeit ist der umfassende Begriff f{\"u}r die unbeeinflußte Entscheidungs- und Handlungsfreiheit bei allen gesetzlichen Aufgaben. Die finanzielle Unabh{\"a}ngigkeit durch ein eigenes Budgetrecht sichert sie materiell ab. Die funktionelle Unabh{\"a}ngigkeit setzt eine Reihe von Absicherungen voraus, deren Kern die gerichtliche gesch{\"u}tzte pers{\"o}nliche Unabh{\"a}ngigkeit ihrer Entscheidungsorgane bildet. Eine umfassende Rechenschaftspflicht bildet das Gegengewicht zur Unabh{\"a}ngigkeit der EZB und sichert deren demokratische Legitimation. 3. Die asiatischen Zentralbanken ( 1 ) Der derzeitige Rechtsstatus der Zentralbanken in Korea, Japan und der VR China : Die Rechtsverh{\"a}ltnisse der einzelnen Zentralbanken sind das Ergebnis ihrer geschichtlichen Entwicklung. Gemeinsam unterliegen die Zentralbanken einem verh{\"a}ltnism{\"a}ßig großen Einfluß der jeweiligen Regierung nicht nur auf die Wechselkurspolitik, sondern auch auf die Geldpolitik. Die Unabh{\"a}ngigkeit der Entscheidungsorgane sichert das japanische Zentralbankgesetz. In Korea bleiben diese Regelungen tats{\"a}chlich und rechtlich l{\"u}ckenhaft, w{\"a}hrend sie in der VR China nahezu v{\"o}llig fehlen. ( 2 ) Die Voraussetzungen f{\"u}r ein unabh{\"a}ngiges System Asiatischer Zentralbanken : Die unterschiedlichen rechtlichen und politischen Verh{\"a}ltnisse in den einzelnen Staaten lassen es unentbehrlich erscheinen, das Asiatische System der Zentralbanken und die gesch{\"a}ftsf{\"u}hrende Asiatische Zentralbank vor politischen Einflußnahmen wirksam zu sch{\"u}tzen. Zus{\"a}tzliche Zust{\"a}ndigkeiten der AZB {\"u}ber den Bereich der Geldpolitik hinaus w{\"a}ren dagegen von geringerer Bedeutung. 4. Schlußbetrachtung : Die entscheidende Voraussetzung f{\"u}r eine W{\"a}hrungsunion w{\"a}re ein Klima des politischen Vertrauens zwischen den beteiligten Staaten verbunden mit internationalen Sicherungen gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher, politischer und milit{\"a}rischer Machtmittel. Auf dieser Grundlage k{\"o}nnten einzelne punktuelle Schritte der Ann{\"a}herung gewagt werden, die letzten Endes in eine W{\"a}hrungsunion mit den entsprechenden Organisationsformen m{\"u}nden k{\"o}nnten.}, subject = {Asien}, language = {de} } @phdthesis{Danisch2006, author = {Danisch, Marcus}, title = {Die Schutzdauerproblematik im Immaterialg{\"u}terrecht - L{\"o}sungsans{\"a}tze f{\"u}r das Urheberrecht aus dem gewerblichen Rechtsschutz und dem US-amerikanischen Copyright}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-23525}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Nach der Ansicht des Verfassers, weist das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht vor allem vier Problembereiche auf, die von zentraler Bedeutung sind: • Die Regelschutzdauer ist sehr lang und starr. • Der Interessenausgleich im Rahmen der Schutzdauer f{\"u}hrt zu einem unausgewogenen Ergebnis. • Eine Regelschutzdauer, die nach dem Motto One-Size-Fits-All ausgestaltet ist, passt letztendlich nur in wenigen F{\"a}llen. • Das bestehende Schutzdauersystem sieht kein Registrierungserfordernis vor. Die Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist es daher zu analysieren, wie das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht optimiert werden k{\"o}nnte. Der Gegenstand der Untersuchung konzentriert sich dabei zun{\"a}chst auf einen Vergleich der Schutzdauersysteme im Urheberrecht, im US-amerikanischen Copyright und im gewerblichen Rechtsschutz. Die Fragestellung lautet, inwiefern die Ausgestaltung des Schutzfristsystems bei den gewerblichen Schutzrechten einen Modellcharakter f{\"u}r das Urheberrecht offenbart und {\"u}bertragen werden kann. Die vorliegende Arbeit zeigt auf, dass das US-amerikanische Copyright insoweit eine Mittelstellung zwischen dem Urheberrecht und dem gewerblichen Rechtsschutz einnimmt. Einerseits regelt es - wie das Urheberrecht - den Umgang mit geistigen G{\"u}tern auf kulturellem Gebiet. Andererseits weist seine traditionelle Herangehensweise an die Schutzdauer zahlreiche Aspekte auf, die der Herangehensweise im gewerblichen Rechtsschutz sehr nahe stehen. Dar{\"u}ber hinaus zeigt die Literatur in der US-amerikanischen Forschung Ansatzpunkte auf, mit denen die Problembereiche entsch{\"a}rft werden k{\"o}nnten. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Ausgestaltung des Schutzfristsystems bei den gewerblichen Schutzrechten einen Modellcharakter f{\"u}r das Urheberrecht offenbart und {\"u}bertragen werden kann. Angesichts dieser Erkenntnisse pl{\"a}diert die Arbeit f{\"u}r eine Reform des Schutzdauersystems im Urheberrecht. Das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht k{\"o}nnte vor allem durch ein Verl{\"a}ngerungserfordernis optimiert werden.}, language = {de} } @article{Dannecker2015, author = {Dannecker, Christoph}, title = {Der nemo tenetur-Grundsatz - prozessuale Fundierung und Geltung f{\"u}r juristische Personen}, series = {Zeitschrift f{\"u}r die gesamte Strafrechtswissenschaft}, volume = {127}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r die gesamte Strafrechtswissenschaft}, number = {2}, issn = {1612-703X}, doi = {10.1515/zstw-2015-0014}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-195368}, pages = {370-409}, year = {2015}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @misc{DeBrida2002, type = {Master Thesis}, author = {De Brida, Henrique Paulo}, title = {Der Besitzerwerb durch Hilfspersonen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-64926}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Diese Arbeit betrachtet das Thema ‚Besitzerwerb' mit besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Stellung der Hilfsperson - n{\"a}mlich, Stellvertreter bzw. Besitzdiener - bei diesem Rechtsinstitut. Vor der eigentlichen Behandlung des Hauptthemas finden sich allgemeine Betrachtungen und Analysen des Besitzes und dessen Erwerb und die Darstellung der rechtshistorischen Entwicklung des Besitzes. Die hier behandelten Themen werden nicht nur von der Rechtsdogmatik, sondern auch von der Rechtssprechung her untersucht, wobei die Entscheidungen in einigen, bestimmten F{\"a}llen, die in der rechtswissenschaftlichen Diskussion Mustercharakter erlangt haben, und als Ankn{\"u}pfungspunkt zur Entwicklung und Festigung der Rechtslehre dienen dargestellt werden. Es wird ebenso versucht klar darzustellen, inwieweit sich die Rechtsauffassung des Besitzerwerbs durch Hilfspersonen von dem traditionellen, r{\"o}mischgemeinrechtlichen Vorbild der Dienerschaft aus zu einer typologischen, sachverhaltsn{\"a}heren Besitzerwerbslehre hat entwickeln lassen.}, subject = {W{\"u}rzburg / Institut f{\"u}r Deutsche und Bayerische Rechtsgeschichte}, language = {de} } @phdthesis{Draf2005, author = {Draf, Florian}, title = {K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn oder eingetragener Verein - ein Rechtsformenvergleich am Beispiel des Bayerischen Landkreistages im Vergleich mit dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-18584}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Um einen Zweck gemeinsam zu verfolgen, schließen sich Personen zu mitgliedschaftlich organisierten Verb{\"a}nden zusammen. Hierf{\"u}r sieht das {\"o}ffentliche Recht die K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts und das Privatrecht den eingetragenen Verein vor. Es f{\"a}llt auf, dass einige Verb{\"a}nde in einigen L{\"a}ndern der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert sind, w{\"a}hrend sie in anderen L{\"a}ndern als K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn bestehen. Die Arbeit vergleicht die Rechtsformen der K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn und des eingetragenen Vereins. In Teil 1 der Arbeit wird zun{\"a}chst die tats{\"a}chliche Konkurrenz von K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts und Verein dargestellt: die kommunalen Spitzenverb{\"a}nde Landkreistage, St{\"a}dtetage sowie Gemeindetage, Bauernverb{\"a}nde, Jugendringe, Rotes Kreuz und Akademien der K{\"u}nste. Anschließend werden noch weitere K{\"o}rperschaften des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn angef{\"u}hrt, denen jedoch kein entsprechender Verein gegen{\"u}ber steht: Verband der bayerischen Bezirke, Monumenta Germaniae Historica, Bayerisches Selbstverwaltungskolleg, Landschaften, Ritterschaften sowie Damenstifte, Landesgewerbeanstalt Bayern und die Akademien der Wissenschaften. Teil 1 der Arbeit beschr{\"a}nkt sich auf eine Darstellung, Sammlung und Ordnung der Verb{\"a}nde. Im Teil 2 der Arbeit wird die Rechtm{\"a}ßigkeit der Statusverleihung einer K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn einerseits und der Vereinsgr{\"u}ndung andererseits untersucht. Der umfangreichste Teil der Arbeit stellt dann 18 verschiedene Aspekte der beiden Rechtsformen gegen{\"u}ber. Es soll untersucht werden, ob sich aus diesen Aspekten ein Pro oder Contra f{\"u}r die eine oder die andere Rechtsform ergibt.}, subject = {K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts}, language = {de} } @phdthesis{Ehrmann2007, author = {Ehrmann, Christian}, title = {Outsourcing von medizinischen Daten - strafrechtlich betrachtet -}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-28917}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2007}, abstract = {Nach der vorliegenden Untersuchung zum Outsourcing medizinischer Daten aus strafrechtlicher Sicht kann folgendes Gesamtergebnis festgehalten werden. Beim Outsourcing medizinischer Daten sind regelm{\"a}ßig personenbezogene Informationen betroffen. Personenbezogene Information umfasst als Oberbegriff „Geheimnisse" i.S.v. \S 203 StGB sowie personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Bei der Bestimmung des Personenbezuges ist es trotz der grunds{\"a}tzlichen Parallelgeltung von Datenschutzrecht und \S 203 StGB zul{\"a}ssig, auf Grunds{\"a}tze aus dem Datenschutzrecht zur{\"u}ckzugreifen. F{\"u}r den Outsourcer medizinischer Daten droht eine Strafbarkeit nach \S 203 StGB, wenn private IT-Dienstleistungsunternehmen vom schweigepflichtigen Outsourcer zur Erledigung von Aufgaben herangezogen werden und in Kontakt mit den Geheimnissen geraten. Daneben kann sich eine Strafbarkeit im Wege der Teilnahme an einer nach \S 203 StGB strafbaren Geheimnisverletzung ergeben. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug kann es dabei zu einer Anwendung deutschen Strafrechts kommen, wenn die Teilnahmehandlung im Inland sich auf ein im Ausland erfolgendes Outsourcing bezieht oder die Teilnahmehandlung im Ausland sich auf ein im Inland erfolgendes Outsourcing bezieht. Bei \S 85a SGB X und \S 44 BDSG k{\"o}nnen sich ausl{\"a}ndische Outsourcingpartner auch als Mitt{\"a}ter strafbar machen, da es sich bei diesen Delikten nicht um Sonderdelikte handelt. Allerdings l{\"a}sst sich durch eine entsprechende Gestaltung des Outsourcingvorhabens im Einzelfall, unabh{\"a}ngig davon, ob ein Schweigepflichtiger nach \S 203 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB betroffen ist, eine Strafbarkeit vermeiden. Ansatz ist dabei die Tatbestandsebene des \S 203 StGB, n{\"a}mlich das Merkmal „Geheimnis" sowie das Merkmal „Offenbaren". So kann einerseits durch eine wirksame Verschl{\"u}sselung ein „Geheimnis" i.S.v. \S 203 StGB entfallen. Andererseits besteht die M{\"o}glichkeit, Mitarbeiter des privaten externen Dienstleistungsunternehmens als Gehilfen in den Kreis der zum Wissen Berufenen zu integrieren. Hierzu muss der Dritte an die Funktion des Schweigepflichtigen so angebunden werden, dass aus objektiv-normativer Sicht von einer tatbestandlichen Verantwortungseinheit gesprochen werden kann. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit l{\"a}sst sich der Gefahr einer Strafbarkeit nach \S 203 StGB durch eine Einwilligung begegnen. Außerhalb des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung bestehen f{\"u}r das Outsourcing von medizinischen Daten regelm{\"a}ßig keine strafrechtlichen Erlaubniss{\"a}tze. Allenfalls in unvorhergesehenen Ausnahmesituationen ist eine Rechtfertigung nach \S 34 StGB denkbar. F{\"u}r den Regelfall des Outsourcings ist \S 34 StGB nicht als Rechtfertigungsgrund tauglich. Neben einer Strafbarkeit nach \S 203 StGB kommt beim Outsourcing medizinischer Daten eine Strafbarkeit nach \S 44 BDSG bzw. nach entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze sowie eine Strafbarkeit nach \S 85a SGB X in Betracht. Die Gefahr einer Strafbarkeit kann ausgeschlossen werden, wenn das Outsourcing datenschutzrechtlich bzw. sozialrechtlich zul{\"a}ssig ist. Neben der M{\"o}glichkeit einer Einwilligung, die nur ausdr{\"u}cklich erfolgen kann, ist die Zul{\"a}ssigkeit eines Outsourcings medizinischer Daten {\"u}ber eine Ausgestaltung als Auftragsdatenverarbeitung erreichbar. Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung existieren sowohl im Datenschutzrecht als auch im Sozialrecht. Diese Vorschriften erm{\"o}glichen, sofern nicht spezielle Vorschriften des sektorspezifischen Datenschutzrechts wie beispielsweise Art. 27 Bayerisches Krankenhausgesetz entgegenstehen, in bestimmten Grenzen ein Outsourcing medizinischer Daten unter Beteiligung privater IT-Dienstleistungsunternehmen. Die Normen der Auftragsdatenverarbeitung erm{\"o}glichen nicht eine selbst{\"a}ndige und eigenverantwortliche Aufgabenerf{\"u}llung durch den Outsourcingnehmer im Sinne einer Funktions{\"u}bertragung. Vielmehr muss der Outsourcer nach einer Gesamtbetrachtung das Gesamtgeschehen erkennbar beherrschen und steuern. Die Aufgabe darf nicht durch den Auftraggeber insgesamt aus den H{\"a}nden gegeben werden. Andere Vorschriften, die eine Funktions{\"u}bertragung beim Outsourcing medizinischer Daten erm{\"o}glichen w{\"u}rden, bestehen nicht. Die straflose M{\"o}glichkeit des Outsourcings medizinischer Daten h{\"a}ngt von der Gestaltung im Einzelfall ab. Dies kann unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beklagt werden. W{\"u}nschenswert ist eine bundeseinheitliche Regelung, die das Outsourcing strafrechtlich regelt. Unter den verschiedenen gesetzgeberischen M{\"o}glichkeiten ist eine Neuregelung des \S 203 StGB zu favorisieren.}, subject = {Schweigepflicht}, language = {de} } @phdthesis{Emmert2001, author = {Emmert, Reinhold}, title = {Die Stellung der Markenlizenz im deutschen Privatrecht}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-228}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Durch das am 1.1.1995 in Kraft getretene Markengesetz erfuhr die im Wirtschaftsleben wichtige Markenlizenz erstmals eine gesetzliche Regelung im deutschen Recht. Die dabei vorgesehene Ausstattung der Markenlizenz mit dinglichen Wirkungen, die einerseits auf europarechtliche Vorgaben, andererseits auf Vorbilder im deutschen gewerblichen Rechtsschutz außerhalb des Markenrechts und im Urheberrecht zur{\"u}ckgeht, wirft eine ganze Reihe von Zweifelsfragen theoretischer und praktischer Art auf. Zu deren Kl{\"a}rung leistet die Untersuchung einen wichtigen Beitrag, indem auf der Grundlage einer Analyse der Rechtswirkungen der Markenlizenz nach neuem Recht ihre umfassende Einordnung in das System des deutschen Privatrechts versucht wird. Dabei ergeben sich wichtige Erkenntnisse zur Auslegung und Anwendung des neuen und in seiner Konstruktion teilweise vorbildlosen \S 30 Markengesetz. Ein eigenes Kapitel ist der vom Gesetzgeber unber{\"u}cksichtigt gebliebenen, in der Praxis aber besonders bedeutsamen merchandising - Markenlizenz gewidmet.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Endres2006, author = {Endres, Ewald}, title = {Das Spannungsverh{\"a}ltnis zwischen Forst- und Naturschutzrecht unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Erstaufforstung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-18302}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {No abstract available}, language = {de} } @phdthesis{Engelmann2002, author = {Engelmann, Martin}, title = {Die Zukunft der Buchpreisbindung im Europ{\"a}ischen Binnenmarkt}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-593}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die vorliegende Arbeit besch{\"a}ftigt sich mit der Vereinbarkeit von grenz{\"u}berschreitenden Buchpreisbindungssystemen und dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 81 Absatz 1 EG). Aktueller Anlass dieser Untersuchung war der Streit um das deutsch-{\"o}sterreichische Buchpreisbindungssystem. Im ersten Teil der Arbeit werden zun{\"a}chst die zur Zeit in der Europ{\"a}ischen Union geltenden Buchpreisbindungssysteme vorgestellt. Anschließend werden die drei bisher zur Praxis der Buchpreisbindung ergangenen Entscheidungen von Europ{\"a}ischer Kommission und Europ{\"a}ischem Gerichtshof (EuGH) untersucht und die f{\"u}r die Entscheidung des aktuellen Falles notwendigen Voraussetzungen festgehalten. Im zweiten Teil der Arbeit wird der Konflikt zwischen nationalen Regelungen im Buchbereich und dem gemeinschaftlichen Wirtschaftsrecht dargestellt. Gegenstand des dritten Teils ist die Frage nach der Kompetenz der Gemeinschaft im Bereich der Kultur. Dabei wird festgestellt, dass die Buchpreisbindung in den Mitgliedstaaten, in denen sie praktiziert wird, meist als Ausnahme vom Kartellverbot ausgestaltet ist. Eine solche Ausnahme enth{\"a}lt das Gemeinschaftsrecht nicht. In diesem Konflikt der Kartellrechtsordnungen kann sich eine nationale Erlaubnis der Buchpreisbindung nicht gegen ein gemeinschaftliches Kartellverbot durchsetzen. Somit unterliegen s{\"a}mtliche nationale Ausnahmebereiche grunds{\"a}tzlich der Kontrolle der Kommission. Die Kompetenz der Gemeinschaft zur {\"U}berpr{\"u}fung der Buchpreisbindungsregeln wird weder durch die Kulturhoheit der Mitgliedstaaten noch dadurch eingeschr{\"a}nkt, dass B{\"u}cher zugleich Wirtschafts- und Kulturg{\"u}ter sind. Allerdings hat die Gemeinschaft gem{\"a}ß Artikel 151 Absatz 4 EG die Pflicht, die zugunsten einer Buchpreisbindung getroffenen Regeln zu beachten. Im vierten Teil der Arbeit wird schließlich die Vereinbarkeit der praktizierten Buchpreisbindungssysteme mit dem EG-Vertrag gepr{\"u}ft. Dabei werden private und staatliche Maßnahmen unterschieden. Besonderes Augenmerk wird auf die Pr{\"u}fung der Freistellungsvoraussetzungen des Artikel 81 Absatz 3 EG f{\"u}r die zwischen Deutschland und {\"O}sterreich geltende Preisbindung gelegt. Im Rahmen dieser Pr{\"u}fung wird Bezug genommen auf neuere {\"o}konomische Untersuchungen hinsichtlich der Wirkung von Buchpreisbindungssystemen. Dabei konnten erstmals die verschiedenen nationalen Systeme miteinander verglichen werden. Ergebnis ist, dass die deutsch-{\"o}sterreichischen Vereinbarungen wegen ihrer Import- und Reimportregelungen nicht mit Artikel 81 Absatz 1 EG vereinbar sind. Eine Freistellung gem{\"a}ß Artikel 81 Absatz 3 EG kommt nach den hier gefundenen Ergebnissen nicht in Betracht, weil keine der vier Voraussetzungen erf{\"u}llt ist. Alle staatlichen Maßnahmen zugunsten einer Buchpreisbindung sind hingegen mit Artikel 86 Absatz 1 EG vereinbar, gleiches gilt f{\"u}r die Vereinbarkeit von staatlichen Subventionen mit Artikel 87 Absatz 3 lit. d) EG. Eine Genehmigung der Preisbindung verst{\"o}ßt jedoch gegen Artikel 10 Satz 2 i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 lit. g), Artikel 81 EG. Sowohl die staatliche Preisbindungspflicht als auch eine Genehmigung zur Preisbindung sind nicht mit Artikel 28 EG vereinbar, eine Rechtfertigung nach Artikel 30 EG scheidet aus. Daraus folgt, dass zur Erreichung der mit der Preisbindung angestrebten Vorteile nur zwei Wege m{\"o}glich sind: Entweder schafft die Gemeinschaft eine Ausnahme vom Kartellverbot, indem sie die unterschiedlichen Systeme angleicht. Oder die Mitgliedstaaten beschr{\"a}nken sich darauf, kulturell wertvolle B{\"u}cher zu subventionieren.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Ennen2001, author = {Ennen, Gunda}, title = {Verpflichtung zur Aufkl{\"a}rung gegen eigene Interessen?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-237}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten w{\"a}hrend und bei aufrechterhaltendem Mandat {\"u}ber den Beginn der Verj{\"a}hrungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufkl{\"a}ren. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gem{\"a}ß \S 51 b BRAO verj{\"a}hrt, gew{\"a}hrt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekund{\"a}ranspruch". Dieser Sekund{\"a}ranspruch verl{\"a}ngert die Verj{\"a}hrungsfrist des \S 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekund{\"a}ranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bez{\"u}glich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbst{\"a}ndiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegen{\"u}bergestellt.S}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Erbacher2005, author = {Erbacher, Thomas Ludwig}, title = {Klager{\"u}cknahme vor Rechtsh{\"a}ngigkeit? Aktuelle Probleme des \S 269 Abs. 3 S. 3 ZPO}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16170}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Arbeit untersucht Anwendungsbereich und Handhabung des \S 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Daneben untersucht sie die kostenrechtlichen Implikationen und das kl{\"a}gerg{\"u}nsigste Vorgehen. Außerdem befasst sie sich mit der dogmatischen und systematischen Integrit{\"a}t von \S 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Fennel2006, author = {Fennel, Katja}, title = {Gef{\"a}ngnisarchitektur und Strafvollzugsgesetz - Anspruch und Wirklichkeit - am Beispiel des hessischen Vollzugs, unter Einbeziehung innovativer Ideen aus England und Frankreich}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-20105}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Die vorliegende Arbeit analysiert die strafvollzuglichen Zielsetzungen des Strafvollzugsgesetzes, um dann zu pr{\"u}fen, ob sie die Architektur der Anstaltsbauten umsetzt. Oberstes Ziel ist es dabei, einen {\"U}berblick {\"u}ber die bestehende Situation zu geben, nicht aber, die Geschichte zu beschreiben oder eine ideale Zukunftsvorstellung zu malen. Zudem soll diese Arbeit einen Beitrag zur Verbesserung des Strafvollzugs liefern, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die F{\"o}deralismusreform in Deutschland und die damit verbundene {\"U}bertragung der Gesetzgebungszust{\"a}ndigkeit f{\"u}r den Strafvollzug auf die L{\"a}nder. Die Untersuchung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil erfolgt eine Auseinandersetzung mit den theoretischen Fundamenten des Strafvollzugs in Geschichte und Gegenwart als Basis f{\"u}r die im zweiten Teil sich anschließende Darstellung der baulichen Praxis in Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes unter Heranziehung von Beispielen aus den Vergleichsl{\"a}ndern England und Frankreich. Das erste Kapitel widmet sich der Geschichte des Strafvollzugs. Durch den {\"U}berblick {\"u}ber die Entwicklung der Idee von der Gef{\"a}ngnisstrafe als Leibesstrafe zur Ausformung der heutigen Freiheitsstrafe soll die Grundlage f{\"u}r das Verst{\"a}ndnis des Strafvollzugsrechts, wie es sich aktuell pr{\"a}sentiert, geschaffen werden. Auch die architektonische Umsetzung der Vollzugsideologien kann - abgesehen davon, dass heute noch Strafvollzug in Anstalten durchgef{\"u}hrt wird, die bereits Zeugnis geben von seiner Vergangenheit - nicht ohne den historischen Zusammenhang nachvollzogen werden. Interessant erscheint hierbei insbesondere auch der zutage tretende Einfluss der jeweiligen Finanzlage auf den Reformeifer im Vollzugswesen. Im Anschluss daran ist es das Ziel des zweiten Kapitels, einen {\"U}berblick {\"u}ber die aktuelle Situation des Vollzugs in den einzelnen Staaten zu verschaffen. So werden die verschiedenen vorherrschenden Vollzugssysteme der L{\"a}nder vor- sowie die Organisation in verschiedene Anstaltsarten beziehungsweise -abteilungen dargestellt, aber auch ein {\"U}berblick {\"u}ber die Anzahl von Anstalten und Insassen gegeben, um zu zeigen, welchen Stellenwert das Vollzugswesen aufgrund seiner praktischen Relevanz einnimmt. Der Gef{\"a}ngnisbau ist ohne die ihm zugrundeliegenden Ideologien nicht umfassend zu verstehen. Nachdem mit einem {\"U}berblick {\"u}ber die Geschichte und den Status quo des Vollzugswesens die Basis f{\"u}r die eigentliche Begutachtung geschaffen wurde, stellt das dritte Kapitel daher die Zielsetzungen des Strafvollzugs zu Beginn des 21. Jahrhunderts in den drei zu vergleichenden L{\"a}ndern wertend dar. Desgleichen erfolgen eine Analyse bestehender Zielkonflikte sowie etwaiger Diskrepanzen zwischen Recht und Realit{\"a}t. Im vierten Kapitel erfolgt schließlich die Beschreibung des Einflusses von internationalen Vereinbarungen, die sich auf nationales Strafvollzugsrecht beziehungsweise auf die Praxis auswirken k{\"o}nnen oder m{\"u}ssen. Das f{\"u}nfte Kapitel rundet den ersten Teil der Arbeit ab. Es dient der Darstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Vollzugsbaus in Deutschland, England und Frankreich und verdeutlicht die M{\"o}glichkeit, die Anstaltsarchitektur in Deutschland am Beispiel Hessen unter Heranziehung von Modelltypen aus England und Frankreich fortzuentwickeln. Im zweiten Teil erfolgt schließlich eine Schilderung der besonderen Gegebenheiten im Vollzug, die bauliche Auswirkungen haben k{\"o}nnen oder sollten. Gegenstand sind zun{\"a}chst die Justizvollzugsanstalten f{\"u}r den regul{\"a}ren Vollzug der Freiheitsstrafe an M{\"a}nnern. Sie werden nach Standort und {\"a}ußerem Erscheinungsbild sowie nach ihrer Gesamtkonzeption untersucht. Schließlich erfolgt die Darstellung der Ergebnisse zu den einzelnen Bereichen (Wohnbereich, Arbeit und Freizeit, Besuchsbereich sowie die {\"u}brigen Vollzugseinrichtungen). Die Besonderheiten der {\"u}brigen Anstaltstypen bestimmen den Inhalt des zw{\"o}lften Kapitels. Den Gegenstand der Untersuchung bilden hier die Anstalten des offenen Vollzugs, der Frauenvollzug, die sozialtherapeutischen Einrichtungen sowie in einem Exkurs die Einrichtungen f{\"u}r den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Das dreizehnte Kapitel schließlich befasst sich mit baulichen Besonderheiten, die sich aufgrund bestimmter Situationen oder spezieller Gefangenengruppen, wie etwa Senioren oder langstrafigen Gefangenen, ergeben. Das vierzehnte Kapitel widmet sich der Vollzugsprivatisierung, die gerade in Deutschland einen Aufschwung erlebt. Es stellt die rechtlichen M{\"o}glichkeiten und die Praxis in den verschiedenen L{\"a}ndern vor und untersucht den Einfluss einer Privatisierung auf die bauliche Umsetzung des Vollzugsziels. Die Schlussbetrachtung soll schließlich die Ergebnisse der Arbeit zusammenfassen und auf die wichtigsten Errungenschaften und Probleme des Strafvollzugs hinweisen. Sie l{\"a}sst dabei insbesondere auch Raum f{\"u}r eine Gegen{\"u}berstellung der ermittelten Realit{\"a}t mit dem Bild des Strafvollzugs in der {\"O}ffentlichkeit.}, language = {de} } @phdthesis{Fiederling2010, author = {Fiederling, Thorsten}, title = {Das Verfahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-53409}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2010}, abstract = {Die Dissertation besch{\"a}ftigt sich mit dem Verfahren der Zillmerung bei der Kapitallebensversicherung. Sie legt dabei die Wirkungen der Zillmerung auf verschiedene Rechtsbereiche dar und {\"u}berpr{\"u}ft deren Vereinbarkeit mit geltendem Recht, insbesondere den \S\S 307 ff. BGB. Der Einfluss der Zillmerung auf den R{\"u}ckkaufswert der Kapitallebensversicherung steht im Zentrum der Arbeit.}, subject = {Privatversicherungsrecht}, language = {de} } @phdthesis{Finkenberger2007, author = {Finkenberger, Patricia}, title = {Der Rechtserwerb kraft bona fides in den Summen der Dekretistik, insbesondere bei Huguccio von Pisa}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-35675}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2007}, abstract = {Im ersten Kapitel wird unter anderem anhand der Lehren der Kanonisten Gratian, Rufinus von Bologna, Stephanus von Tournai, Huguccio von Pisa die Entwicklung dargelegt, die die Lehre von der Putativehe im Laufe des 12. Jahrhunderts in der Kanonistik nahm. Im zweiten Kapitel erfolgt dieselbe Darstellung f{\"u}r die Ersitzung. Im dritten Kapitel werden die gewonnenen Erkenntnisse auf die Sakramentenspendung durch H{\"a}retiker und Simonisten {\"u}bertragen.}, subject = {Kanonistik}, language = {de} } @phdthesis{Fischer2024, author = {Fischer, Dominik}, title = {Die Handlungsmechanismen der Europ{\"a}ischen Union zur Sicherung ihrer Werte}, publisher = {W{\"u}rzburg University Press}, address = {W{\"u}rzburg}, isbn = {978-3-95826-224-9}, doi = {10.25972/WUP-978-3-95826-225-6}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-325586}, school = {W{\"u}rzburg University Press}, pages = {IX, 219}, year = {2024}, abstract = {Die vorliegende Arbeit widmet sich den Reaktionsm{\"o}glichkeiten, welche die Rechtsordnung der Europ{\"a}ischen Union ihren Organen zur Sicherung der in Artikel 2 EUV kodifizierten Werte zur Verf{\"u}gung stellt. Die Europ{\"a}ische Union wird hierbei in ihrer Eigenschaft als Wertegemeinschaft, die sich insbesondere auf demokratischen, rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Zielen und Vorstellungen gr{\"u}ndet, beleuchtet. Neben der Analyse der Werteklausel nach Artikel 2 EUV setzt sich die Dissertation im Kern sowohl mit den pr{\"a}ventiven als auch repressiven Instrumenten des unionalen Prim{\"a}r- und Sekund{\"a}rrechts zur Sicherung des Wertekanons auseinander. Im Wege eines systematischen Vergleichs erfolgt abschließend eine Bewertung der verschiedenen Handlungsmechanismen.}, subject = {Beitritt}, language = {de} } @phdthesis{Fischer2022, author = {Fischer, Johannes}, title = {Die Garantenstellung aus Ingerenz : Untersuchungen zur Dogmatik des unechten Unterlassungsdelikts, \S 13 StGB}, series = {Strafrechtliche Fragen der Gegenwart ; Band 13}, journal = {Strafrechtliche Fragen der Gegenwart ; Band 13}, publisher = {Logos Verlag}, address = {Berlin}, isbn = {978-3-8325-5533-7}, issn = {1614-4260}, doi = {10.25972/OPUS-29899}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-298992}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, pages = {XV, 860 Seiten}, year = {2022}, abstract = {Das unechte Unterlassungsdelikt gilt seit langem als das "dunkelste Ka- pitel" in der Dogmatik des Allgemeinen Teils des StGB. Gesetzlicher Anhaltspunkt der Strafbarkeit ist allein, dass der Unterlassende "recht- lich daf{\"u}r einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt", \S 13 Abs. 1 StGB, also Garant ist. Innerhalb der herkommlich diskutierten Garan- tenstellungen ist die aus Ingerenz besonders umstritten. Hat derjenige, der eine Gefahr f{\"u}r fremde Rechtsg{\"u}ter geschaffen hat, eine Garantenstellung im Hinblick auf dieses schadenstr{\"a}chtige Gesche- hen, sodass er gem{\"a}ß \S 13 Abs. 1 StGB f{\"u}r das Unterlassen der Erfolgs- abwendung gleich einem Begehungst{\"a}ter bestraft wird? Welche rechtli- chen Anforderungen w{\"a}ren in diesem Fall an das die Garantenstellung begr{\"u}ndende Handeln zu stellen? Die regelm{\"a}ßig diskutierten Alternati- ven sind, ob nur pflichtwidriges Tun eine Ingerenzgarantenstellung nach sich zieht oder auch rechtm{\"a}ßiges ("qualifiziert riskantes") Vorverhalten gen{\"u}gt. Die vorliegende Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Einste- henm{\"u}ssen des Ingerenten auf der Grundlage des geltenden Rechts be- gr{\"u}nden l{\"a}sst. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Garantenstellung will sie aufzeigen, dass es nicht auf die aus der unsicheren Entschei- dungsperspektive ex ante zu treffende Verhaltensbewertung ankommen kann. Vorgeschlagen wird stattdessen eine vermittelnde L{\"o}sung, die die Bewertungsgrundlage mit einem Maximum an Objektivit{\"a}t versieht.}, subject = {Unterlassungsdelikt}, language = {de} } @phdthesis{Froehlich2008, author = {Fr{\"o}hlich, Daniela}, title = {Die Beweisvereitelung im Zivilprozess}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-37066}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2008}, abstract = {Nach einer Darstellung der gesetzlich normierten F{\"a}lle zur Beweisvereitelung bei den einzelnen Beweismitteln untersucht die Dissertation anhand der zur Beweisvereitelung ergangenen Rechtsprechung im Zivilprozess die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung f{\"u}r die F{\"a}lle, bei denen eine gesetzliche Normierung nicht oder nur unzureichend erfolgt ist. Anhand der umfangreichen Rechtsprechung wird versucht eine Regel abzuleiten, die f{\"u}r alle in der Praxis denkbaren F{\"a}lle zu beantworten vermag, ob von einer Beweisvereitelung auszugehen ist oder nicht. Am Ende der Arbeit steht eine Definition der Beweisvereitelung.}, subject = {Beweisvereitelung}, language = {de} } @phdthesis{Gaul2007, author = {Gaul, Thomas}, title = {Untersuchung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Video{\"u}berwachungsmaßnahmen des Staates im {\"o}ffentlichen Raum mit und ohne biometrische Erkennungsverfahren unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der hermeneutischen Erkenntnismethoden im Verfassungsrecht}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-39837}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2007}, abstract = {Die Arbeit untersucht staatliche Maßnahmen der Video{\"u}berwachung sowohl mit als auch ohne biometrische Erkennungsmethoden. Maßstab der {\"U}berpr{\"u}fung ist das Grundgesetz. Hierbei wird auch der Methodenkanon der Verfassungsauslegung kritisch hinterfragt und ein L{\"o}sungsvorschlag zur Erweiterung bisheriger Methoden unterbreitet.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Gerken2004, author = {Gerken, Daniel}, title = {Die Selbstverwaltung der Stadt W{\"u}rzburg in der Weimarer Republik und im Dritten Reich}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-15010}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Die vorliegende Arbeit versucht aufzuzeigen, inwieweit und in welcher Art und Weise die kommunale Selbstverwaltung in W{\"u}rzburg w{\"a}hrend der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus stattgefunden und sich entwickelt hat. Dabei wird die Frage nach der Existenz und den rechtlichen bzw. politischen Bedingungen der kommunalen Selbstverwaltung an ausgew{\"a}hlten Aufgaben und Leistungen der Stadtverwaltung W{\"u}rzburg aufgegriffen.}, subject = {W{\"u}rzburg}, language = {de} } @techreport{Gessner2023, type = {Working Paper}, author = {Geßner, Daniel}, title = {Performance of Renewable Energy Policies - Evidence from Germany's Transition to Auctions}, doi = {10.25972/OPUS-32542}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-325426}, pages = {32}, year = {2023}, abstract = {Government support for green technologies and renewable energy in particular has become an integral cornerstone of economic policy for most industrialized economies. Due to competitive price determination and supposedly higher efficiency, auctions have in recent years widely succeeded feed-in-tariffs as the primary support instrument (del Rio \& Linares, 2014; REN21, 2021). However, literature still struggles to produce causal evidence to validate mostly descriptive findings for efficiency gains. Yet, this evidence is needed as a foundation to provide robust recommendations to policy makers (Grashof et al., 2020). By utilizing a difference-in-differences approach, this paper provides such evidence for a German photovoltaic (PV) auctioning program which came into effect in 2015. Results for this natural experiment confirm that cost-effectiveness improved significantly while previous literature shows that capacity expansion remained high. Results additionally show that falling prices for PV panels were the primary driver of cost reductions and wages also exert high influence on support price. Input cost development therefore indeed strongly influences support level which was the aim with introducing competitive auctions. Interest rate development cannot be linked to support level development, most probably due to the low interest environment in considered period.}, subject = {Photovoltaik}, language = {en} } @phdthesis{Gilch2005, author = {Gilch, Andreas}, title = {Das Parlamentsbeteiligungsgesetz : die Auslandsentsendung der Bundeswehr und deren verfahrensrechtliche Ausgestaltung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-14411}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Dissertation beinhaltet das am 03.12.2004 verabschiedete Parlamentsbeteiligungsgesetz, mit dem nach {\"u}ber zehn Jahren die durch das Bundesverfassungsgericht in seiner viel diskutierten AWACS I-Entscheidung (BVerfGE 90, 286 ff.) angeregte einfachgesetzliche Konkretisierung und prozedurale Ausdifferenzierung des in dem Judikat angenommenen konstitutiven Zustimmungsvorbehalts des Parlaments erfolgt. Der Hauptteil der Arbeit gliedert sich in zwei Kapitel. Im Ersten Kapitel behandelt der Verfasser ausf{\"u}hrlich die im Wesentlichen auf den Vorgaben des BVerfG beruhende Konzeption der Bundeswehr als einem Parlamentsheer, w{\"a}hrend im Zweiten Kapitel das neue Parlamentsbeteiligungsgesetz er{\"o}rtert wird. Der Verfasser kommt nach ausf{\"u}hrlicher Darlegung zu dem Ergebnis, dass das Gesetz lediglich hinsichtlich der Regelung des R{\"u}ckholrechts verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @book{Gruner2008, author = {Gruner, Martin}, title = {Verurteilt in Dachau}, isbn = {978-3-89639-650-1 (print)}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-122378}, publisher = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, pages = {166}, year = {2008}, abstract = {Die juristische Wiederaufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen begann unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Die historische Forschung konzentrierte sich hierbei meist auf die N{\"u}rnberger Prozesse sowie auf Verfahren vor Bundesdeutschen Gerichten. Erst in j{\"u}ngerer Zeit fanden auch die Urteile alliierter Milit{\"a}rgerichte in den Besatzungszonen entsprechende Beachtung. Vom 6. bis 17. Januar 1947 fand vor einem General Military Government Court in Dachau das Verfahren gegen den ehemaligen Kommandanten des Konzentrationslagers Dachau Alex Piorkowski und seinen Adjutanten Heinz Detmers statt. Diese Studie zeichnet den Verlauf des Prozesses anhand der Gerichtsprotokolle nach und ordnet zudem die US-Milit{\"a}rgerichtsbarkeit in Deutschland in den historischen Kontext ein. Schwerpunkt hierbei ist auch die Geschichte des 1933 errichteten Konzentrationslagers Dachau und der dort ver{\"u}bten Verbrechen, f{\"u}r die sich die beiden Angeklagten zu verantworten hatten.}, subject = {Kriegsverbrecherprozess}, language = {de} } @misc{Groener2023, author = {Gr{\"o}ner, Simon}, title = {Status quo und Perspektiven einer Kodifizierung des europ{\"a}ischen Verwaltungsrechts}, issn = {2199-790X}, doi = {10.25972/OPUS-30212}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-302120}, pages = {49}, year = {2023}, abstract = {Obwohl die europ{\"a}ische Verwaltung und ihr Verwaltungsverfahren zunehmend an Bedeutung gewinnt, fehlt eine Generalkodifikation des Verwaltungsverfahrensrechts auf EU-Ebene. Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, den aktuellen Kodifikationsstand und die M{\"o}glichkeiten einer zuk{\"u}nftigen Kodifikation zu er{\"o}rtern. Insbesondere werden die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Kodifikation untersucht, wobei der Schwerpunkt auf der Frage liegt, inwieweit die EU eine Kompetenz f{\"u}r eine solche besitzt. Daneben werden die rechtlichen Grenzen aus mitgliedstaatlicher Sicht am Beispiel Deutschland er{\"o}rtert. Auf dieser Grundlage wird anschließend dargelegt, in welcher Form eine Kodifikation theoretisch umgesetzt werden kann. Außerdem werden drei aktuelle Kodifikationsentw{\"u}rfe in ihren Grundz{\"u}gen beschrieben, miteinander verglichen und kritisch beleuchtet. Anschließend werden die wesentlichen Punkte im Bereich Kodifikationsf{\"a}higkeit und -bed{\"u}rftigkeit dargestellt, bevor als Abschluss die generellen Verwirklichungschancen einer Kodifikation sowie die Verwirklichungschancen der drei Entw{\"u}rfe beurteilt werden.}, subject = {Europarecht}, language = {de} } @phdthesis{Gutmayer2011, author = {Gutmayer, Henriette}, title = {Die Neukonzeption des Rechtsbruchtatbestandes in \S 4 Nr. 11 UWG}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-67254}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2011}, abstract = {Die Arbeit befasst sich mit der Frage, wie die Neugestaltung des Rechtsbruchtatbestandes in \S 4 Nr. 11 UWG konzipiert ist und sich auswirkt.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Goehring2003, author = {G{\"o}hring, Armin Ludwig}, title = {Experimentierklauseln im Kommunalrecht - Rechtsprobleme im Spannungsfeld zwischen Regelungswut und "laisser faire"}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-6404}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die Anforderungen an eine moderne Verwaltung haben sich in vielf{\"a}ltiger Weise gewandelt. Ging es fr{\"u}her noch allein um den wortlautgetreuen Vollzug des Gesetzes, so stehen heute andere Aspekte im Vordergrund bzw. jedenfalls gleichwertig daneben. Die Kassen der Kommunen sind leer, die Liste der Streichungen von {\"o}ffentlichen Zuwendungen und der Schließung {\"o}ffentlicher Einrichtungen wird t{\"a}glich l{\"a}nger. Der Sparzwang innerhalb der Verwaltungen ist erheblich. Zudem werden in einer modernen Dienstleistungsgesellschaft die B{\"u}rger nicht mehr allein als Antragsteller bzw. Adressaten von Verf{\"u}gungen gesehen. In einem gewandelten Selbstverst{\"a}ndnis der Gesellschaft wollen und m{\"u}ssen sich die Verwaltungen zunehmend als Dienstleister etablieren, die, soweit dies der Natur der Sache nach m{\"o}glich ist, auf die Bed{\"u}rfnisse der B{\"u}rger bestm{\"o}glich eingehen sollen. Der Verwirklichung dieser Zwecke - Steigerung von Effizienz, Effektivit{\"a}t und B{\"u}rgern{\"a}he der Verwaltung - sollen die in die Kommunalgesetze der L{\"a}nder eingef{\"u}gten Experimentierklauseln dienen. Mit ihrer Hilfe soll das von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle f{\"u}r Verwaltungsvereinfachung konzipierte Neue Steuerungsmodell in die kommunale Praxis umgesetzt werden. Vorbilder dieser neuesten Tendenz der Verwaltungsreform waren {\"a}hnliche Ans{\"a}tze vor allem in den angels{\"a}chsischen und skandinavischen Staaten. Kern des Neuen Steuerungsmodells ist es, bisher ausgetretene Pfade des Verwaltungshandelns, die als zu wenig flexibel empfunden wurden, durch anpassungsf{\"a}higere Strukturen zu ersetzen. Dazu geh{\"o}ren z.B. die Zusammenf{\"u}hrung von Fach- und Ressourcenverantwortung in der Hand des zust{\"a}ndigen Sachbearbeiters, die Vorgabe globaler Budgetans{\"a}tze zur eigenst{\"a}ndigen Verwaltung innerhalb einer Abteilung anstatt der Vorgabe jedes einzelnen Haushaltspostens, die Steuerung der Verwaltungst{\"a}tigkeit mittels Kontrakten anstelle von Einzeleingriffen seitens des Gemeinderates, die Abflachung von Hierarchien innerhalb der Verwaltung und das Bem{\"u}hen um mehr B{\"u}rgern{\"a}he und Wettbewerb. Die vorliegende Arbeit m{\"o}chte die im Zusammenhang mit der Einf{\"u}hrung des Neuen Steuerungsmodells entstehenden grundlegenden rechtlichen Probleme er{\"o}rtern und einen Versuch zu deren L{\"o}sung anbieten.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Goetze2018, author = {G{\"o}tze, Michael Jan Werner}, title = {Aktuelle Fragen der strafrechtlichen Providerhaftung insbesondere zur Haftung des Access-Providers}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-156386}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2018}, abstract = {Dieses Werk widmet sich der Frage der strafrechtlichen Haftung von Internetprovidern und geht schwerpunktm{\"a}ßig auf die spezielle Haftung des Access-Providers ein.}, language = {de} } @phdthesis{Haaf2010, author = {Haaf, Eva Theres}, title = {Restriktionen f{\"u}r den Wettbewerb aufgrund europ{\"a}ischen Lauterkeitsrechts?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-55795}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2010}, abstract = {Die Arbeit besch{\"a}ftigt sich zun{\"a}chst mit den Entwicklungen des Lauterkeitsrechts auf europ{\"a}ischer Ebene. Einf{\"u}hrend werden zun{\"a}chst das lauterkeitsrechtlich relevante Prim{\"a}rrecht und Sekund{\"a}rrecht dargestellt. Im Folgenden geht die Verfasserin anhand signifikanter Beispiele auf die zu beobachtende Liberalisierungsentwicklung im „europ{\"a}ischen Lauterkeitsrecht" ein, um im Anschluss daran die zentrale Frage zu beantworten, ob und inwiefern sich durch europarechtliche Vorgaben - vor allem durch die Richtlinie {\"u}ber unlautere Gesch{\"a}ftspraktiken (RL 2005/29/EG) - Restriktionen f{\"u}r den Wettbewerb ergeben.}, subject = {Unlauterer Wettbewerb}, language = {de} } @phdthesis{Hartmann2023, author = {Hartmann, Sebastian Erich}, title = {Mobbing und Straining im {\"o}ffentlichen Dienst : Eine rechtliche W{\"u}rdigung juristisch vernachl{\"a}ssigter, aber real existenter Ph{\"a}nomene}, doi = {10.25972/OPUS-31672}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-316724}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2023}, abstract = {Mobbing und Straining sind Ph{\"a}nomene, die in Deutschland bislang kaum rechtliche Beachtung erfahren haben, obgleich sie real existieren, eine Vielzahl von Personen betreffen und immense wirtschaftliche Sch{\"a}den verursachen. So begegnet man diesen Ph{\"a}nomenen zuweilen mit allgemeinen Rechtsinstrumenten, was eine Herausforderung darstellt und mitunter an Grenzen st{\"o}ßt. Im ersten Teil der Arbeit wird ein umfassender {\"U}berblick dar{\"u}ber gegeben, welche Anspr{\"u}che in Betracht kommen und welche rechtlichen M{\"o}glichkeiten f{\"u}r betroffene Personen bestehen. In einer systematischen Darstellung wird aufgezeigt, wie reale Lebensvorg{\"a}nge im Kontext von Mobbing und Straining unter bestehende Rechtsvorschriften subsumiert werden k{\"o}nnen. Im Fokus steht insbesondere der Bereich des {\"o}ffentlichen Dienstes, der aufgrund seiner speziellen Rahmenbedingungen vielfach rechtliche und tats{\"a}chliche Besonderheiten aufweist, die es zu ber{\"u}cksichtigen gilt, wie etwa die Amtshaftung. Neben der rechtlichen Aufarbeitung h{\"a}lt der zweite Teil der Arbeit eine deutschlandweite Studie mit rund 2.300 Teilnehmenden zum Thema Straining und Mobbing im {\"o}ffentlichen Dienst bereit, deren Ergebnisse erstmalig Aussagen und R{\"u}ckschl{\"u}sse zum Strainingaufkommen in Deutschland zulassen. Ferner liefert die umfassende empirische Untersuchung vertiefte Erkenntnisse zur Existenz und Bedeutung der Ph{\"a}nomene Straining und Mobbing im Kontext des {\"o}ffentlichen Dienstes.}, subject = {Mobbing}, language = {de} } @misc{Heckenberger2019, author = {Heckenberger, Pia}, title = {F{\"o}rderung erneuerbarer Energien und EU-Beihilferecht: PreussenElektra und die Folgejudikatur}, doi = {10.25972/OPUS-18470}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-184704}, pages = {56}, year = {2019}, abstract = {Die F{\"o}rderung erneuerbarer Energien wird in den Mitgliedstaaten der Europ{\"a}ischen Union durch unterschiedliche Regelungen ausgestaltet. Da diese Technologien aber nach wie vor noch nicht in gleicher Weise wettbewerbsf{\"a}hig sind wie die konventionellen Formen der fossilen Stromerzeugung, ist ein f{\"o}rderndes Eingreifen der Staaten unerl{\"a}sslich. Im unionsweiten Binnenmarkt bergen derartige staatliche Interventionen jedoch die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Sowohl die Europ{\"a}ische Kommission als auch die Europ{\"a}ischen Gerichte haben sich deshalb im Laufe der Zeit wiederholt mit der Problematik befasst, wie die F{\"o}rderung erneuerbarer Energien mit dem EU-Beihilferecht in Einklang zu bringen ist. Im Mittelpunkt stand dabei die wegweisende Entscheidung in der Sache "PreussenElektra" aus dem Jahre 2001 (ECLI:EU:C:2001:160), in der der EuGH das deutsche Stromeinspeisungsgesetz nicht als Beihilfe ansah. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten sowie der schnellen technologischen Entwicklung und den damit einhergehenden h{\"a}ufigen Gesetzes{\"a}nderungen entwickelte sich ausgehend von dieser Leitentscheidung eine umfassende Folgejudikatur. Im Zentrum steht dabei immer die Einordnung der einzelnen Regelungen als "staatlich".}, subject = {Europarecht}, language = {de} } @phdthesis{Herler2004, author = {Herler, Gregor}, title = {Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-9114}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Thesen I. Allgemeine Thesen 1. Ausgangsthese: Das historische kirchliche Asylrecht und die heutige Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl sind strikt zu unterscheiden. 2. Zwei unterschiedliche Betrachtensweisen sind angebracht. Zum einen ist es eine asylrechtliche Fragestellung, ob das heutige Kirchenasyl an das {\"u}berkommene Rechtsinstitut des kirchlichen Asylrechts ankn{\"u}pft bzw. als solches in unserer Rechtsordnung noch denkbar ist. Zum anderen k{\"o}nnte das Kirchenasyl aber auch als neuere Erscheinungsform sui generis angesehen werden. 3. Das Asyl ist religi{\"o}sen Ursprungs. Dies belegen Untersuchungen {\"u}ber das Asylrecht der Israeliten, der {\"A}gypter, der Griechen und der R{\"o}mer. Im Laufe der Zeit entwickelte es sich jedoch zu einem Institut des weltlichen Rechts. II. Kirchliches Asylrecht 1. Das kirchliche Asylrecht entstand gewohnheitsrechtlich. 2. Das Asylrecht der Kirche ist als internes {\"o}rtliches Asyl einzuordnen. Es bot zwar jeweils einem einzelnen Schutz, war aber nicht als subjektives Recht des Asylsuchenden selbst ausgestaltet, sondern als Recht der Kirche. 3. Das kirchliche Asylrecht beruhte vor allem auf der Ehrfurcht vor dem heiligen Ort (reverentia loci) sowie dem Dazwischentreten und der Vermittlung durch Vertreter der Kirche (intercessio). 4. Im Verlaufe des Mittelalters schr{\"a}nkten wechselseitig weltliche und kirchliche Macht den sachlichen und pers{\"o}nlichen Geltungsbereich des kirchlichen Asylrechts immer mehr ein. Infolge der Herausbildung der modernen Staaten, der Entwicklung des V{\"o}lkerrechts und der Betonung der Rolle des Individuums versagten die weltlichen Machthaber dem kirchlichen Asylrecht ab dem 16. Jahrhundert nach und nach die Anerkennung. 5. Heute gibt es kein kirchliches Asylrecht mehr. Weder staatliches Recht und Staatskirchenrecht noch katholisches und evangelisches Kirchenrecht sehen ein solches Rechtsinstitut vor. Die heutige Praxis der Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl basiert also nicht auf der Inanspruchnahme bzw. Gew{\"a}hrung kirchlichen Asylrechts, auch wenn es auf manchen - nicht allen - Faktoren (wie z.B. intercessio, Gedanke der Humanit{\"a}t und Milde) des kirchlichen Asylrechts beruht. 6. Entgegen Henssler ist heute ein kirchliches Asylrecht als internes Asyl denkbar - vorausgesetzt, der Staat trifft mit der Kirche bzw. den Kirchen eine diesbez{\"u}gliche einvernehmliche Regelung. 7. Kirchliches Asylrecht besteht heute nicht aufgrund Gewohnheitsrechts. 8. Kirchliches Asylrecht ist als Form des internen Asyls demjenigen des diplomatischen Asyls vergleichbar. Diplomatisches Asyl dient dem Menschenrechtsschutz. Dasselbe gilt auch f{\"u}r das Kirchenasyl. F{\"u}r eine Analogie zum diplomatischen Asyl fehlt es jedoch an einer planwidrigen Gesetzesl{\"u}cke, jedenfalls aber an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. 9. Kirchenasyl k{\"o}nnte heute - wenn auch unter ver{\"a}nderten Rahmenbedingungen - als kirchliches Asylrecht verankert werden. 10. Ein zu schaffendes kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche w{\"a}re mit den staatlichen und staatskirchenrechtlichen Normen vereinbar. 11. Es besteht heute ein staatliches Asylmonopol. Die Verfassungen und Gesetze erw{\"a}hnen lediglich die Asylgew{\"a}hrung durch den Staat; das staatliche Asylrecht ist in Art. 16 a GG als Menschenrecht verankert. Dies schließt aber nicht aus, daß der Staat der Kirche das Recht auf tempor{\"a}re Asylgew{\"a}hrung einr{\"a}umt. 12. Dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip liefe die kirchliche Asylgew{\"a}hrung nur dann nicht zuwider, wenn der Staat der Kirche das Recht auf zeitweise Asylgew{\"a}hrung einr{\"a}umen w{\"u}rde. 13. Das Asylwesen geh{\"o}rt nicht zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist folglich nicht tangiert. 14. Die Verankerung eines kirchlichen Asylrechts f{\"u}r Nichtdeutsche lediglich in innerkirchlichem Recht ist im Hinblick auf das Asylmonopol des Staates sowie das Staatskirchenrecht heute kein gangbarer Weg mehr. 15. Ein kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche k{\"o}nnte allerdings in Konkordaten und Staatskirchenvertr{\"a}gen niedergelegt werden. 16. Ein derartiges kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche bedeutete allerdings nicht die dauerhafte Gew{\"a}hrung von Asyl nach eigenen kirchlichen Kriterien und Verfahren. Zwar k{\"o}nnte sich die Kirche eigenst{\"a}ndig entscheiden, welche Ausl{\"a}nder sie bei sich beherbergen will und f{\"u}r wen sie sich einsetzen will. Die Aufnahme diente jedoch lediglich dem Ziel, einen tempor{\"a}ren Schutz zu gew{\"a}hren, um die Beh{\"o}rden von eventuell bestehenden Abschiebehindernissen zu {\"u}berzeugen. Die Entscheidung {\"u}ber das weitere Bleiberecht bzw. M{\"o}glichkeiten des weiteren Aufenthalts tr{\"a}fen dann nach wie vor die zust{\"a}ndigen staatlichen Beh{\"o}rden, allerdings unter Ber{\"u}cksichtigung der von der Kirche zugunsten des Fl{\"u}chtlings vorgebrachten Argumente. 17. Bez{\"u}glich der Kostentragung k{\"o}nnte eine L{\"o}sung so aussehen, daß - wenn die staatlichen Organe ein Bleiberecht bzw. eine Aufenthaltsm{\"o}glichkeit gew{\"a}hren - die staatlichen Beh{\"o}rden auch die Kosten tragen m{\"u}ßten, d.h. daß der Kirchengemeinde die aufgewendeten Kosten erstattet werden m{\"u}ßten. Sollte die nochmalige {\"U}berpr{\"u}fung des Falles keine anderslautende, f{\"u}r den Ausl{\"a}nder positive Entscheidung bewirken und der Ausl{\"a}nder Deutschland verlassen m{\"u}ssen, m{\"u}ßte die Kirchengemeinde die bisher angefallenen Kosten tragen. Eine derartige Kostenregelung m{\"u}ßte jedoch in einem Konkordat bzw. Kirchenvertrag festgelegt werden. 18. Auch die Kontingentl{\"o}sung ist mit dem Staats(kirchen)recht vereinbar. Allerdings kann sie aufgrund des Asylmonopols des Staates lediglich dazu f{\"u}hren, daß die Kirche(n) und evtl. die Wohlfahrtsverb{\"a}nde Kontingente erhalten, um Menschen in Deutschland ein Bleiberecht zu verschaffen, die der Staat nicht aufzunehmen verpflichtet ist. Dies bedeutet, daß diejenigen, denen der Staat z.B. politisches Asyl gew{\"a}hren muß oder die aufgrund eines Abschiebehindernisses nicht abgeschoben werden d{\"u}rfen, f{\"u}r ein Kirchenkontingent nicht in Frage kommen. Gerade f{\"u}r die Kirchenasylf{\"a}lle bietet der Kontingentvorschlag folglich in der Regel keine L{\"o}sung. III. Kirchenasyl 1. Die heutige Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl ist eine faktische Erscheinung, die auf keinem Rechtsinstitut basiert. Sie bedeutet keine Inanspruchnahme eines etwaigen kirchlichen Asylrechts. 2. Im Gegensatz zum kirchlichen Asylrecht wird nicht der Schutz durch die Kirchenr{\"a}ume selbst proklamiert und in Anspruch genommen. Die Polizei ist bei Vorliegen der f{\"u}r eine rechtm{\"a}ßige Durchsuchung erforderlichen Voraussetzungen nicht gehindert, in kirchliche R{\"a}ume einzudringen. Das Kirchenasyl ist kein vor polizeilichem Zugriff gesch{\"u}tzter Raum. Kirchliche R{\"a}umlichkeiten sind als „Wohnung" i.S.v. Art. 13 GG zu qualifizieren. Nach Art. 30 Abs. 1 S. 2 BayVwZVG obliegt die Abschiebung von Ausl{\"a}ndern der Polizei; sie ist nach den Vorschriften des PAG zu vollziehen. Die Analyse zeigt, daß Durchsuchung sowie Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der polizeirechtlichen Vorschriften des PAG grunds{\"a}tzlich rechtm{\"a}ßig sind. 3. Die verfassungsrechtlichen Gew{\"a}hrleistungen relativieren jedoch dieses Zwischenergebnis. Zwar bedeutet die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl nicht die Aus{\"u}bung eines Widerstandsrechts i.S.v. Art. 20 Abs. 4 GG. Auch f{\"a}llt das Gew{\"a}hren von Kirchenasyl zwar - anders als das kirchliche Asylrecht - unter das Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV; dieses steht jedoch unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Das Kirchenasyl ist aber als Aus{\"u}bung des Grundrechts der Glaubens- bzw. Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG verfassungsrechtlich verankert. 4. Die Durchsuchung zum Zwecke der Abschiebung und die Abschiebung selbst stellen Eingriffe in das Grundrecht des Art. 4 GG dar. Die Schutzwirkung des Art. 4 GG im Zusammenhang mit dem Kirchenasyl ergibt sich erst aus den im Rahmen der praktischen Konkordanz zu treffenden Abw{\"a}gungen mit anderen Grundrechten oder verfassungsrechtlichen Grunds{\"a}tzen. 5. Die Zahl der Kirchenasylf{\"a}lle nahm mit Inkrafttreten der Asylrechtsreform des Jahres 1993 signifikant zu. Da jedoch Kirchenasyl keine Gew{\"a}hrung eines Asylrechts ist, liegt keine Verletzung des staatlichen Asylmonopols vor. Das in Art. 4 GG wurzelnde Kirchenasyl stellt ein verfassungsunmittelbares Abschiebungshindernis dar. Hierbei ist dann abzuw{\"a}gen, ob das Interesse an sofortiger Abschiebung vor einem zeitlichen Aufschub {\"u}berwiegt. Kirchenasyl will im Zusammenhang mit der Menschenw{\"u}rde insbesondere dann die Abschiebung verhindern, wenn aus der Sicht der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden Gefahren f{\"u}r Leib und Leben der Fl{\"u}chtlinge drohen. Es zielt darauf ab, Zeit zu gewinnen, um neue Beweise herbeibringen zu k{\"o}nnen. Zum Teil liegen solche bereits vor, wurden allerdings im Asylverfahren nicht ber{\"u}cksichtigt. Diese moderne Interzession ist in Art. 4 GG verb{\"u}rgt. Die Abw{\"a}gung ergibt, daß aufgrund des Art. 4 GG die Beh{\"o}rden und Gerichte zu einer nochmaligen {\"U}berpr{\"u}fung des Falles verpflichtet sind (Asylfolgeverfahren; Art. 4 GG als Grund f{\"u}r die Wiederaufnahme des Verfahrens), bei der dann die von kirchlicher Seite vorgelegten Beweise ber{\"u}cksichtigt werden m{\"u}ssen. Allerdings ist das Bundesamt keineswegs verpflichtet, die vorgelegten Beweise unbesehen zu {\"u}bernehmen; es kann diese auch zur{\"u}ckweisen. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung, in der auch kein Abschiebungsschutz gew{\"a}hrt wird, muß das Ergebnis dieser nochmaligen Pr{\"u}fung akzeptiert werden. Diese L{\"o}sung ist mit dem Asylmonopol vereinbar, da sich nicht „die" Kirche oder Kirchengemeinde an die Stelle des Bundesamtes setzt, sondern letzteres frei entscheidet. Wie beim kirchlichen Asylrecht kann demnach durch die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl eine nochmalige {\"U}berpr{\"u}fung des Falles erreicht werden. W{\"a}hrend dies aber beim kirchlichen Asylrecht Folge gerade des Asylrechts der Kirche ist, stellt es im Rahmen der Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl einen Ausfluß der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden dar. 6. Die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl stellt nicht das staatliche Gewaltmonopol und die Letztentscheidungsbefugnis des Staates in Frage. Ebensowenig liegt im Hinblick darauf, daß der Rechtsweg bereits ersch{\"o}pft war, ein Verstoß gegen die Unabh{\"a}ngigkeit der Gerichte vor. Die Entscheidung der Kirchengemeinde soll nicht an die Stelle der staatlichen Entscheidung treten. Vielmehr zielt Kirchenasylgew{\"a}hrung darauf ab, die staatlichen Beh{\"o}rden und Gerichte zu einer nochmaligen bzw. genaueren {\"U}berpr{\"u}fung zu bewegen. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liegt darin nicht. 7. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG steht der Kirchenasylgew{\"a}hrung ebenfalls nicht entgegen. Mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist die dargelegte L{\"o}sung vereinbar. Zwar liegen in der Tat Ungleichbehandlungen von abzuschiebenden Ausl{\"a}ndern vor, wenn manche Personen, die sich im Kirchenasyl befinden, allein aufgrund dieser Tatsache ein Asylfolgeverfahren durchlaufen k{\"o}nnen. Der Staat hat aber keine Schutzpflicht, diese Ungleichbehandlungen zu verhindern. Denn die Schutzwirkung des Art. 4 GG rechtfertigt diese Ungleichbehandlung. 8. Schließlich ist das gewonnene Ergebnis auch mit dem Petitionsrecht (Art. 17 GG) vereinbar. Das Petitionsrecht er{\"u}brigt die Interzessionswirkung des Art. 4 GG nicht. 9. Die Strafbarkeit der Kirchenasylgew{\"a}hrung entf{\"a}llt regelm{\"a}ßig aufgrund der Ausstrahlungswirkung des Art. 4 GG. Wenn das Handeln der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden tats{\"a}chlich von der Glaubens- und/oder Gewissensfreiheit umfaßt ist, kommt eine Bestrafung in der Regel nicht in Betracht. Denn dann fehlt es an der pers{\"o}nlichen Schuld. 10. Differenziert muß die Frage beurteilt werden, ob den Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden eine Klagem{\"o}glichkeit im Falle des „Bruchs" des Kirchenasyls zusteht. Im Hinblick auf die Durchsuchungsanordnung muß dies nach Beendigung der Durchsuchung verneint werden. Bez{\"u}glich der Durchsuchung und Abschiebung kann in zul{\"a}ssiger Weise eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden. 11. Die Schutzrichtung des modernen Kirchenasyls ist eine andere als beim historischen kirchlichen Asylrecht. Durch das kirchliche Asylrecht wollte man vor der weltlichen Macht oder dem R{\"a}cher sch{\"u}tzen. Das Kirchenasyl dagegen bezweckt letztlich nicht den Schutz vor den Handlungen des Zufluchtsstaats (Abschiebung), sondern den Schutz vor Verfolgung durch einen anderen Staat/den Herkunftsstaat bzw. v.a. vor dort drohenden Gefahren f{\"u}r Leib und Leben. 12. Die Betrachtungsweise ist bei kirchlichem Asylrecht und beim Kirchenasyl jeweils unterschiedlich. Kirchliches Asylrecht beinhaltet in erster Linie eine kollektive Sichtweise, d.h. es wird ein Recht der Kirche als Institution statuiert. Demgegen{\"u}ber vereint das Kirchenasyl kollektive (also die Sicht der Kirche als Institution; Entscheidungen von Kirchengremien) und individuelle Sichtweise (Gewissensentscheidung der einzelnen Mitglieder der Kirchengemeinde), wobei auf letzterer ein st{\"a}rkeres Gewicht liegt. 13. Auf der Grundlage einer bundesgesetzlich zu schaffenden H{\"a}rtefallregelung k{\"o}nnten H{\"a}rtefallkommissionen auf L{\"a}nderebene eine wichtige Rolle spielen, um in einzelnen F{\"a}llen H{\"a}rten vermeiden zu k{\"o}nnen. Eine H{\"a}rtefallregelung auf Bundesebene (im AuslG) und H{\"a}rtefallkommissionen auf L{\"a}nderebene erscheinen dabei geeignet, das Kirchenasyl abzul{\"o}sen und auch aus der Sicht der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden entbehrlich zu machen. Unabh{\"a}ngige, entscheidungsberechtigte H{\"a}rtefallkommissionen k{\"o}nnten auch nach rechtskr{\"a}ftiger Ablehnung des Asylbegehrens humane Einzelfall-L{\"o}sungen entwickeln. Dies ist um so mehr von Bedeutung, als auf diesem Wege inhumane Entscheidungen eines schematisierten Verfahrens korrigiert werden k{\"o}nnen. Eine H{\"a}rtefallregelung mit institutionalisierten H{\"a}rtefallkommissionen w{\"a}re also ein wichtiges Korrektiv f{\"u}r H{\"a}rtef{\"a}lle. Denkbar w{\"a}re auch, die Gr{\"u}nde f{\"u}r Wiederaufnahme des Verfahrens (\S 51 VwVfG) im Hinblick auf Kirchenasyl zu erweitern.}, subject = {Asyl}, language = {de} } @phdthesis{Hustavova2012, author = {Hustavova, Maria}, title = {F{\"o}rderung erneuerbarer Energien in der Slowakei und in Deutschland - Eine rechtsvergleichende Analyse am Beispiel der Richtlinie 2009/28/EG mit Schwerpunkt auf Biogas -}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-92468}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2012}, abstract = {Das Europarecht stellt eine gemeinsame Grundlage f{\"u}r die F{\"o}rderung der erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten dar. Sowohl die Slowakei als auch Deutschland mussten die Richtlinie 2009/28/EG in ihr nationales Recht umsetzen. Dabei ergeben sich Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede. In der vorliegenden Arbeit werden die F{\"o}rderungspolitiken beider Staaten er{\"o}rtert und auch der Frage nachgegangen, inwiefern sie den Anforderungen der Richtlinie gerecht werden. Politische, kulturelle und historische Hintergr{\"u}nde spielen hierbei eine wichtige Rolle. Die Arbeit enth{\"a}lt auch Empfehlungen zum Handlungsbedarf.}, subject = {erneuerbare Energien}, language = {de} } @phdthesis{Haegermann2002, author = {H{\"a}germann, Melanie Julia}, title = {Das Strafgerichtswesen im kurpf{\"a}lzischen Territorialstaat}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-603}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die Arbeit befaßt sich mit den Entwicklungslinien des Strafgerichtswesens in Teilen des kurpf{\"a}lzischen Territorialstaats in der Zeit des Sp{\"a}tmittelalters und der fr{\"u}hen Neuzeit. Die Untersuchung ist im Rahmen des DFG-Projektes "Entstehung des {\"o}ffentlichen Strafrechts", Teilprojekt "Unrecht im l{\"a}ndlichen Raum" verfaßt worden. Als Grundlage dienen ihr ca. 800 Texte der Gruppe "L{\"a}ndliche Rechtsquellen", insbesondere Weist{\"u}mer und Dorfordnungen. Als geographischer Rahmen wurden die Gebiete der vier rechtsrheinisch gelegenen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Kerngebiet der Kurpfalz gew{\"a}hlt. In einem ersten Teil befaßt sich die Arbeit mit den historischen und geographischen Besonderheiten des erforschten Gebietes; insbesondere wird die Entwicklungsgeschichte des kurpf{\"a}lzischen Territoriums nachgezeichnet. Der zweite Teil der Untersuchung widmet sich den strafgerichtlichen Strukturen der vier Zenten. Einf{\"u}hrend werden der Aufbau der Gerichtsbarkeit, Tagungsst{\"a}tten, Tagungsmodalit{\"a}ten, Gerichtspersonal usw. dargestellt. Den Hauptteil der Arbeit nimmt eine detaillierte Untersuchung der Entwicklungen des Strafgerichtswesens in den vier Zenten ein. Nachgezeichnet wird im Schwerpunkt die Zust{\"a}ndigkeit der Zentgerichte in Strafsachen, die in der schwereren R{\"u}gegerichtsbarkeit, vor allem aber in der Hochgerichtsbarkeit gegeben ist. Dabei wird unterschieden zwischen der Zeit vor 1582 und der Zeit nach 1582, dem Jahr des Erlasses einer umfassenden Malefizordnung f{\"u}r das kurpf{\"a}lzische Territorium. Gerade bei der Besch{\"a}ftigung mit der gerichtlichen Kompetenz wird sichtbar: Das Strafgerichtswesen, ja, jede {\"U}berlieferung des Strafgerichtswesens ist in außerordentlich hohem Maß von der territorialpolitischen Situation abh{\"a}ngig. Im Blick auf die Zust{\"a}ndigkeit der Gerichte offenbaren sich durchgehend die territorialen Konfliktfelder der untersuchten Zeit. Abgerundet wird die Darstellung des zentlichen Strafgerichtswesens durch Forschungen zu den Verfahrensg{\"a}ngen, den Sanktionen und den Appellationsm{\"o}glichkeiten. Der Hauptteil der Arbeit wird abgeschlossen mit Untersuchungen zur Dorfgerichtsbarkeit und einem Abschnitt {\"u}ber das System der Oberh{\"o}fe im Gebiet der vier rechtsrheinischen Zenten. Ein dritter Teil f{\"u}hrt in das linksrheinische Gebiet der Ober{\"a}mter Alzey (Kurpfalz) sowie Olm und Algesheim (Kurmainz). In einer knappen Gegen{\"u}berstellung werden hier sowohl die Unterschiede zentlicher und oberamtlicher Gerichtsbarkeit als auch zwischen kurpf{\"a}lzischer und Kurmainzer Gerichtsherrschaft herausgearbeitet. Die Arbeit nimmt f{\"u}r sich in Anspruch, das Strafgerichtswesen der rechtsrheinischen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Herzen der Kurpfalz f{\"u}r die Zeit des Sp{\"a}tmittelalters und der fr{\"u}hen Neuzeit auf der Grundlage l{\"a}ndlicher Rechtsquellen ersch{\"o}pfend darzustellen und in den Kontext mit historischen, geographischen und juristischen Entwicklungen der Zeit zu stellen.}, subject = {Pfalz}, language = {de} } @phdthesis{HuebnerverhHartmann2009, author = {H{\"u}bner [verh. Hartmann], Anne Sophie}, title = {Mustersatzungen in der SPE (Europ{\"a}ische Privatgesellschaft)}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-66426}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2009}, abstract = {Die Autorin befasst sich in ihrer Arbeit mit der Einf{\"u}hrung der neuen europ{\"a}ischen Rechtsform SPE (Europ{\"a}ische Privatgesellschaft) und der Frage des Sinns und Zwecks der Einf{\"u}hrung einer Mustersatzung. Die Rechtsform soll flexibel einsetzbar sein und der deutschen GmbH, also einer nicht b{\"o}rsennotierten Kapitalgesellschaft entsprechen. Die Autorin vergleicht den Verordnungsentwurf der EU-Kommission aus dem Jahr 2008 mit verschiedenen anderen europ{\"a}ischen Gesellschaftsformen, f{\"u}r die bereits Mustersatzungen existieren. Auch wird die Frage deren Rechtsverbindlichkeit behandelt.}, subject = {Europ{\"a}sche Privatgesellschaft}, language = {de} } @phdthesis{Jenner2006, author = {Jenner, Katharina}, title = {Ausgew{\"a}hlte Probleme bei Entstehung, {\"U}bertragung und Belastung von Miteigentumsanteilen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-18310}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Das Miteigentum als Form der geteilten Rechtszust{\"a}ndigkeit an einer ungeteilten Sache ist im B{\"u}rgerlichen Gesetzbuch ungeachtet seiner erheblichen Bedeutung f{\"u}r die Rechtspraxis nur teilweise ausdr{\"u}cklich geregelt worden. So treffen im dritten Buch des B{\"u}rgerlichen Gesetzbuches unter dem Titel Miteigentum die \S\S 1008 bis 1011 BGB nur wenige Bestimmungen, die durch die b{\"u}rgerlich-rechtlichen Vorschriften und Rechts-grunds{\"a}tze {\"u}ber ungeteiltes (Allein-)Eigentum sowie durch die Vorschriften {\"u}ber die Gemeinschaft der \S\S 741 ff. BGB im Einzelfall erg{\"a}nzt werden m{\"u}ssen. Gerade auf-grund der Anwendbarkeit allgemeiner sachenrechtlicher Grunds{\"a}tze und vergleichbarer Regelungen {\"u}ber das Eigentum ist die rechtliche Behandlung des Miteigentums einer umfassenden Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum zug{\"a}nglich. Diese Auslegungsbed{\"u}rftigkeit der rechtlichen Behandlung des Miteigentums gesteht bereits der Gesetzgeber der b{\"u}rgerlich rechtlichen Kodifikation f{\"u}r das Deutsche Reich folgender-maßen zu : „Das Miteigenthum f{\"u}hrt zu einer Reihe von Fragen, welche der Entwurf nicht ausdr{\"u}cklich beantwortet, weil es f{\"u}r angemessener gehalten wird, die Beant-wortung dieser Fragen der Doktrin und Praxis zu {\"u}berlassen." Mit der Schaffung der Miteigentumsregelungen im BGB hat die Entwicklung die-ses Rechtsinstitutes keinesfalls ihren Abschluss gefunden. So wurde das Stockwerksei-gentum als besonderer Fall des Miteigentums in das b{\"u}rgerliche Recht {\"u}bernommen, indem durch Art. 182 EGBGB bestimmt wurde, dass bis 1900 bestehendes Stockwerks-eigentum aufrechterhalten bleiben soll. Eine etwaige Neubestellung des Stockwerksei-gentums ist gem{\"a}ß Art. 131 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten, wobei dies in Bayern gem. Art. 62 BayAGBGB allerdings nur in der Form des Miteigentums mit dinglich wirksamer Nutzungsregelung m{\"o}glich ist.}, language = {de} } @misc{Jocham2014, author = {Jocham, Felix}, title = {Verdeckter Beteiligungsaufbau im Spannungsfeld von Handlungsfreiheit und Transparenz}, doi = {10.25972/OPUS-10826}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-108262}, year = {2014}, abstract = {Transparenz ist eine notwendige Bedingung f{\"u}r die Funktionsf{\"a}higkeit des Kapitalmarkts. Ohne sie herrscht Ungewissheit, die das Vertrauen der Anleger in die M{\"a}rkte schw{\"a}cht und vor Investitionen abschreckt. Um dies zu verhindern, existieren Meldepflichten wie die \S\S 21 ff. WpHG. Die daraus resultierende Transparenz ist hingegen nicht f{\"u}r jedermann ein Segen. Gerade im Vorfeld {\"o}ffentlicher {\"U}bernahmen besteht ein strategisches Interesse, die wahren Absichten zu verschleiern, die {\"U}bernahme aber im Verborgenen voranzutreiben. Dies erm{\"o}glicht die Strategie des verdeckten Beteiligungsaufbaus. Die Thematik des „Anschleichens an eine b{\"o}rsennotierte Gesellschaft" ist Gegenstand dieser Arbeit. Neben den vielseitigen Umgehungsstrategien untersucht sie die Struktur der WpHG-Meldepflichten vor und nach dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz und bewertet deren „Umgehungsfestigkeit". Abgerundet wird die Darstellung durch eine Analyse der verbleibenden Schwachstellen, die der Autor einem eigenen L{\"o}sungsvorschlag zuf{\"u}hrt.}, subject = {Kapitalmarktrecht}, language = {de} } @misc{JonesKrausse2011, author = {Jones, Christopher and Krauße, Christian}, title = {Der Knochenmann}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-55676}, year = {2011}, abstract = {Es handelt sich um eine mittelschwere Klausur auf Examensniveau. Neben Standardwissen zu g{\"a}ngigen Delikten wird vom Bearbeiter problembewusstes Transferdenken in ungewohnten, aber mit fundierter juristischer Arbeitstechnik gut l{\"o}sbaren Problemkreisen erwartet. Der Fall wurde im Sommersemester 2009 im Rahmen des Examensklausurenkurses der Juristischen Fakult{\"a}t gestellt. Der Notendurchschnitt betrug 5,68 Punkte, die Durchfallquote 21 \%.}, subject = {Straftat}, language = {de} } @book{JonesNobisRoechneretal.2010, author = {Jones, Christopher and Nobis, Ralf and R{\"o}chner, Susanne and Thal, Paul}, title = {Internet der Zukunft}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-55736}, publisher = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2010}, abstract = {Wie kaum eine andere technische Neuerung hat das Internet das t{\"a}gliche Leben von Millionen von Menschen ver{\"a}ndert. Quasi im Gegenzug ver{\"a}ndern mittlerweile aber auch Millionen von Menschen ihrerseits das Internet. Aus dem einfachen User wurde der Creator. Diese Entwicklung wird vielerorts unter den Begriff des Web 2.0 gefasst, das vor allem als Schlagwort die ver{\"a}nderte Rollenverteilung im Web beschreibt. Das Web 2.0 l{\"a}sst sich aber auch typologisch begreifen, als Zusammenfassung vieler Ein-zelph{\"a}nomene, die den Typus Web 2.0 charakterisieren. Diese Ph{\"a}nomene befinden sich aber (wie auch das Web selbst) in einem stetigen Wandel und Weiterentwicklungs-prozess, sodass sie sowohl dem Web 2.0 als auch dem Internet der Zukunft zugeh{\"o}rig zu sein scheinen: W{\"a}hrend die Potentiale des Cloud Computing und der Augmented Reality wohl noch in den Kinderschuhen stecken, haben soziale Netzwerke, ubiquit{\"a}res Computing und Mashups die Medienlandschaft bereits grundlegend ver{\"a}ndert. Eine stetige technische und {\"o}konomische Weiterentwicklung dieser Ph{\"a}nomene kann allerdings nur auf den geleiteten Bahnen des Rechts stattfinden. Fraglich ist aber gerade - wie es im Bereich der neuen Medien so oft der Fall ist -, ob das Recht {\"u}ber die n{\"o}tigen Rahmenbedingungen verf{\"u}gt, um den besagten Entwicklungen entgegenzutreten. Das Memorandum Internet der Zukunft zeigt diese rechtlichen Hintergr{\"u}nde f{\"u}r die wichtigsten aktuellen IT-Erscheinungen auf und beleuchtet die besagten Ph{\"a}nomene aus technischer und {\"o}konomischer Sicht, was letztlich auch dem interdisziplin{\"a}ren Charakter der Rechtsinformatik Rechnung tr{\"a}gt.}, subject = {Cloud Computing}, language = {de} } @phdthesis{Joellenbeck2005, author = {J{\"o}llenbeck, Birgit}, title = {Studium und Aufenthalt ausl{\"a}ndischer Studenten in Deutschland}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-22408}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Arbeit besch{\"a}ftigt sich mit dem Aufenthalt ausl{\"a}ndischer Studierender in Deutschland. Dabei werden die Zulassung von Ausl{\"a}ndern zum Hochschulstudium, die Einreise nach Deutschland und die aufenthaltsrechtliche Situation untersucht. Dargestellt werden die Ver{\"a}nderungen durch das Zuwanderungsgesetz. Einen Schwerpunkt bildet die rechtliche Situation von Studierenden aus EU-Mitgliedstaaten unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Rechtsprechung des EuGH.}, subject = {Deutschland}, language = {de} }