@phdthesis{Engelmann2002, author = {Engelmann, Martin}, title = {Die Zukunft der Buchpreisbindung im Europ{\"a}ischen Binnenmarkt}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-593}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die vorliegende Arbeit besch{\"a}ftigt sich mit der Vereinbarkeit von grenz{\"u}berschreitenden Buchpreisbindungssystemen und dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 81 Absatz 1 EG). Aktueller Anlass dieser Untersuchung war der Streit um das deutsch-{\"o}sterreichische Buchpreisbindungssystem. Im ersten Teil der Arbeit werden zun{\"a}chst die zur Zeit in der Europ{\"a}ischen Union geltenden Buchpreisbindungssysteme vorgestellt. Anschließend werden die drei bisher zur Praxis der Buchpreisbindung ergangenen Entscheidungen von Europ{\"a}ischer Kommission und Europ{\"a}ischem Gerichtshof (EuGH) untersucht und die f{\"u}r die Entscheidung des aktuellen Falles notwendigen Voraussetzungen festgehalten. Im zweiten Teil der Arbeit wird der Konflikt zwischen nationalen Regelungen im Buchbereich und dem gemeinschaftlichen Wirtschaftsrecht dargestellt. Gegenstand des dritten Teils ist die Frage nach der Kompetenz der Gemeinschaft im Bereich der Kultur. Dabei wird festgestellt, dass die Buchpreisbindung in den Mitgliedstaaten, in denen sie praktiziert wird, meist als Ausnahme vom Kartellverbot ausgestaltet ist. Eine solche Ausnahme enth{\"a}lt das Gemeinschaftsrecht nicht. In diesem Konflikt der Kartellrechtsordnungen kann sich eine nationale Erlaubnis der Buchpreisbindung nicht gegen ein gemeinschaftliches Kartellverbot durchsetzen. Somit unterliegen s{\"a}mtliche nationale Ausnahmebereiche grunds{\"a}tzlich der Kontrolle der Kommission. Die Kompetenz der Gemeinschaft zur {\"U}berpr{\"u}fung der Buchpreisbindungsregeln wird weder durch die Kulturhoheit der Mitgliedstaaten noch dadurch eingeschr{\"a}nkt, dass B{\"u}cher zugleich Wirtschafts- und Kulturg{\"u}ter sind. Allerdings hat die Gemeinschaft gem{\"a}ß Artikel 151 Absatz 4 EG die Pflicht, die zugunsten einer Buchpreisbindung getroffenen Regeln zu beachten. Im vierten Teil der Arbeit wird schließlich die Vereinbarkeit der praktizierten Buchpreisbindungssysteme mit dem EG-Vertrag gepr{\"u}ft. Dabei werden private und staatliche Maßnahmen unterschieden. Besonderes Augenmerk wird auf die Pr{\"u}fung der Freistellungsvoraussetzungen des Artikel 81 Absatz 3 EG f{\"u}r die zwischen Deutschland und {\"O}sterreich geltende Preisbindung gelegt. Im Rahmen dieser Pr{\"u}fung wird Bezug genommen auf neuere {\"o}konomische Untersuchungen hinsichtlich der Wirkung von Buchpreisbindungssystemen. Dabei konnten erstmals die verschiedenen nationalen Systeme miteinander verglichen werden. Ergebnis ist, dass die deutsch-{\"o}sterreichischen Vereinbarungen wegen ihrer Import- und Reimportregelungen nicht mit Artikel 81 Absatz 1 EG vereinbar sind. Eine Freistellung gem{\"a}ß Artikel 81 Absatz 3 EG kommt nach den hier gefundenen Ergebnissen nicht in Betracht, weil keine der vier Voraussetzungen erf{\"u}llt ist. Alle staatlichen Maßnahmen zugunsten einer Buchpreisbindung sind hingegen mit Artikel 86 Absatz 1 EG vereinbar, gleiches gilt f{\"u}r die Vereinbarkeit von staatlichen Subventionen mit Artikel 87 Absatz 3 lit. d) EG. Eine Genehmigung der Preisbindung verst{\"o}ßt jedoch gegen Artikel 10 Satz 2 i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 lit. g), Artikel 81 EG. Sowohl die staatliche Preisbindungspflicht als auch eine Genehmigung zur Preisbindung sind nicht mit Artikel 28 EG vereinbar, eine Rechtfertigung nach Artikel 30 EG scheidet aus. Daraus folgt, dass zur Erreichung der mit der Preisbindung angestrebten Vorteile nur zwei Wege m{\"o}glich sind: Entweder schafft die Gemeinschaft eine Ausnahme vom Kartellverbot, indem sie die unterschiedlichen Systeme angleicht. Oder die Mitgliedstaaten beschr{\"a}nken sich darauf, kulturell wertvolle B{\"u}cher zu subventionieren.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Ennen2001, author = {Ennen, Gunda}, title = {Verpflichtung zur Aufkl{\"a}rung gegen eigene Interessen?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-237}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten w{\"a}hrend und bei aufrechterhaltendem Mandat {\"u}ber den Beginn der Verj{\"a}hrungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufkl{\"a}ren. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gem{\"a}ß \S 51 b BRAO verj{\"a}hrt, gew{\"a}hrt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekund{\"a}ranspruch". Dieser Sekund{\"a}ranspruch verl{\"a}ngert die Verj{\"a}hrungsfrist des \S 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekund{\"a}ranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bez{\"u}glich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbst{\"a}ndiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegen{\"u}bergestellt.S}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Erbacher2005, author = {Erbacher, Thomas Ludwig}, title = {Klager{\"u}cknahme vor Rechtsh{\"a}ngigkeit? Aktuelle Probleme des \S 269 Abs. 3 S. 3 ZPO}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16170}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Arbeit untersucht Anwendungsbereich und Handhabung des \S 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Daneben untersucht sie die kostenrechtlichen Implikationen und das kl{\"a}gerg{\"u}nsigste Vorgehen. Außerdem befasst sie sich mit der dogmatischen und systematischen Integrit{\"a}t von \S 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Fennel2006, author = {Fennel, Katja}, title = {Gef{\"a}ngnisarchitektur und Strafvollzugsgesetz - Anspruch und Wirklichkeit - am Beispiel des hessischen Vollzugs, unter Einbeziehung innovativer Ideen aus England und Frankreich}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-20105}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Die vorliegende Arbeit analysiert die strafvollzuglichen Zielsetzungen des Strafvollzugsgesetzes, um dann zu pr{\"u}fen, ob sie die Architektur der Anstaltsbauten umsetzt. Oberstes Ziel ist es dabei, einen {\"U}berblick {\"u}ber die bestehende Situation zu geben, nicht aber, die Geschichte zu beschreiben oder eine ideale Zukunftsvorstellung zu malen. Zudem soll diese Arbeit einen Beitrag zur Verbesserung des Strafvollzugs liefern, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die F{\"o}deralismusreform in Deutschland und die damit verbundene {\"U}bertragung der Gesetzgebungszust{\"a}ndigkeit f{\"u}r den Strafvollzug auf die L{\"a}nder. Die Untersuchung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil erfolgt eine Auseinandersetzung mit den theoretischen Fundamenten des Strafvollzugs in Geschichte und Gegenwart als Basis f{\"u}r die im zweiten Teil sich anschließende Darstellung der baulichen Praxis in Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes unter Heranziehung von Beispielen aus den Vergleichsl{\"a}ndern England und Frankreich. Das erste Kapitel widmet sich der Geschichte des Strafvollzugs. Durch den {\"U}berblick {\"u}ber die Entwicklung der Idee von der Gef{\"a}ngnisstrafe als Leibesstrafe zur Ausformung der heutigen Freiheitsstrafe soll die Grundlage f{\"u}r das Verst{\"a}ndnis des Strafvollzugsrechts, wie es sich aktuell pr{\"a}sentiert, geschaffen werden. Auch die architektonische Umsetzung der Vollzugsideologien kann - abgesehen davon, dass heute noch Strafvollzug in Anstalten durchgef{\"u}hrt wird, die bereits Zeugnis geben von seiner Vergangenheit - nicht ohne den historischen Zusammenhang nachvollzogen werden. Interessant erscheint hierbei insbesondere auch der zutage tretende Einfluss der jeweiligen Finanzlage auf den Reformeifer im Vollzugswesen. Im Anschluss daran ist es das Ziel des zweiten Kapitels, einen {\"U}berblick {\"u}ber die aktuelle Situation des Vollzugs in den einzelnen Staaten zu verschaffen. So werden die verschiedenen vorherrschenden Vollzugssysteme der L{\"a}nder vor- sowie die Organisation in verschiedene Anstaltsarten beziehungsweise -abteilungen dargestellt, aber auch ein {\"U}berblick {\"u}ber die Anzahl von Anstalten und Insassen gegeben, um zu zeigen, welchen Stellenwert das Vollzugswesen aufgrund seiner praktischen Relevanz einnimmt. Der Gef{\"a}ngnisbau ist ohne die ihm zugrundeliegenden Ideologien nicht umfassend zu verstehen. Nachdem mit einem {\"U}berblick {\"u}ber die Geschichte und den Status quo des Vollzugswesens die Basis f{\"u}r die eigentliche Begutachtung geschaffen wurde, stellt das dritte Kapitel daher die Zielsetzungen des Strafvollzugs zu Beginn des 21. Jahrhunderts in den drei zu vergleichenden L{\"a}ndern wertend dar. Desgleichen erfolgen eine Analyse bestehender Zielkonflikte sowie etwaiger Diskrepanzen zwischen Recht und Realit{\"a}t. Im vierten Kapitel erfolgt schließlich die Beschreibung des Einflusses von internationalen Vereinbarungen, die sich auf nationales Strafvollzugsrecht beziehungsweise auf die Praxis auswirken k{\"o}nnen oder m{\"u}ssen. Das f{\"u}nfte Kapitel rundet den ersten Teil der Arbeit ab. Es dient der Darstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Vollzugsbaus in Deutschland, England und Frankreich und verdeutlicht die M{\"o}glichkeit, die Anstaltsarchitektur in Deutschland am Beispiel Hessen unter Heranziehung von Modelltypen aus England und Frankreich fortzuentwickeln. Im zweiten Teil erfolgt schließlich eine Schilderung der besonderen Gegebenheiten im Vollzug, die bauliche Auswirkungen haben k{\"o}nnen oder sollten. Gegenstand sind zun{\"a}chst die Justizvollzugsanstalten f{\"u}r den regul{\"a}ren Vollzug der Freiheitsstrafe an M{\"a}nnern. Sie werden nach Standort und {\"a}ußerem Erscheinungsbild sowie nach ihrer Gesamtkonzeption untersucht. Schließlich erfolgt die Darstellung der Ergebnisse zu den einzelnen Bereichen (Wohnbereich, Arbeit und Freizeit, Besuchsbereich sowie die {\"u}brigen Vollzugseinrichtungen). Die Besonderheiten der {\"u}brigen Anstaltstypen bestimmen den Inhalt des zw{\"o}lften Kapitels. Den Gegenstand der Untersuchung bilden hier die Anstalten des offenen Vollzugs, der Frauenvollzug, die sozialtherapeutischen Einrichtungen sowie in einem Exkurs die Einrichtungen f{\"u}r den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Das dreizehnte Kapitel schließlich befasst sich mit baulichen Besonderheiten, die sich aufgrund bestimmter Situationen oder spezieller Gefangenengruppen, wie etwa Senioren oder langstrafigen Gefangenen, ergeben. Das vierzehnte Kapitel widmet sich der Vollzugsprivatisierung, die gerade in Deutschland einen Aufschwung erlebt. Es stellt die rechtlichen M{\"o}glichkeiten und die Praxis in den verschiedenen L{\"a}ndern vor und untersucht den Einfluss einer Privatisierung auf die bauliche Umsetzung des Vollzugsziels. Die Schlussbetrachtung soll schließlich die Ergebnisse der Arbeit zusammenfassen und auf die wichtigsten Errungenschaften und Probleme des Strafvollzugs hinweisen. Sie l{\"a}sst dabei insbesondere auch Raum f{\"u}r eine Gegen{\"u}berstellung der ermittelten Realit{\"a}t mit dem Bild des Strafvollzugs in der {\"O}ffentlichkeit.}, language = {de} } @phdthesis{Fiederling2010, author = {Fiederling, Thorsten}, title = {Das Verfahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-53409}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2010}, abstract = {Die Dissertation besch{\"a}ftigt sich mit dem Verfahren der Zillmerung bei der Kapitallebensversicherung. Sie legt dabei die Wirkungen der Zillmerung auf verschiedene Rechtsbereiche dar und {\"u}berpr{\"u}ft deren Vereinbarkeit mit geltendem Recht, insbesondere den \S\S 307 ff. BGB. Der Einfluss der Zillmerung auf den R{\"u}ckkaufswert der Kapitallebensversicherung steht im Zentrum der Arbeit.}, subject = {Privatversicherungsrecht}, language = {de} } @phdthesis{Finkenberger2007, author = {Finkenberger, Patricia}, title = {Der Rechtserwerb kraft bona fides in den Summen der Dekretistik, insbesondere bei Huguccio von Pisa}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-35675}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2007}, abstract = {Im ersten Kapitel wird unter anderem anhand der Lehren der Kanonisten Gratian, Rufinus von Bologna, Stephanus von Tournai, Huguccio von Pisa die Entwicklung dargelegt, die die Lehre von der Putativehe im Laufe des 12. Jahrhunderts in der Kanonistik nahm. Im zweiten Kapitel erfolgt dieselbe Darstellung f{\"u}r die Ersitzung. Im dritten Kapitel werden die gewonnenen Erkenntnisse auf die Sakramentenspendung durch H{\"a}retiker und Simonisten {\"u}bertragen.}, subject = {Kanonistik}, language = {de} } @phdthesis{Fischer2024, author = {Fischer, Dominik}, title = {Die Handlungsmechanismen der Europ{\"a}ischen Union zur Sicherung ihrer Werte}, publisher = {W{\"u}rzburg University Press}, address = {W{\"u}rzburg}, isbn = {978-3-95826-224-9}, doi = {10.25972/WUP-978-3-95826-225-6}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-325586}, school = {W{\"u}rzburg University Press}, pages = {IX, 219}, year = {2024}, abstract = {Die vorliegende Arbeit widmet sich den Reaktionsm{\"o}glichkeiten, welche die Rechtsordnung der Europ{\"a}ischen Union ihren Organen zur Sicherung der in Artikel 2 EUV kodifizierten Werte zur Verf{\"u}gung stellt. Die Europ{\"a}ische Union wird hierbei in ihrer Eigenschaft als Wertegemeinschaft, die sich insbesondere auf demokratischen, rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Zielen und Vorstellungen gr{\"u}ndet, beleuchtet. Neben der Analyse der Werteklausel nach Artikel 2 EUV setzt sich die Dissertation im Kern sowohl mit den pr{\"a}ventiven als auch repressiven Instrumenten des unionalen Prim{\"a}r- und Sekund{\"a}rrechts zur Sicherung des Wertekanons auseinander. Im Wege eines systematischen Vergleichs erfolgt abschließend eine Bewertung der verschiedenen Handlungsmechanismen.}, subject = {Beitritt}, language = {de} } @phdthesis{Fischer2022, author = {Fischer, Johannes}, title = {Die Garantenstellung aus Ingerenz : Untersuchungen zur Dogmatik des unechten Unterlassungsdelikts, \S 13 StGB}, series = {Strafrechtliche Fragen der Gegenwart ; Band 13}, journal = {Strafrechtliche Fragen der Gegenwart ; Band 13}, publisher = {Logos Verlag}, address = {Berlin}, isbn = {978-3-8325-5533-7}, issn = {1614-4260}, doi = {10.25972/OPUS-29899}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-298992}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, pages = {XV, 860 Seiten}, year = {2022}, abstract = {Das unechte Unterlassungsdelikt gilt seit langem als das "dunkelste Ka- pitel" in der Dogmatik des Allgemeinen Teils des StGB. Gesetzlicher Anhaltspunkt der Strafbarkeit ist allein, dass der Unterlassende "recht- lich daf{\"u}r einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt", \S 13 Abs. 1 StGB, also Garant ist. Innerhalb der herkommlich diskutierten Garan- tenstellungen ist die aus Ingerenz besonders umstritten. Hat derjenige, der eine Gefahr f{\"u}r fremde Rechtsg{\"u}ter geschaffen hat, eine Garantenstellung im Hinblick auf dieses schadenstr{\"a}chtige Gesche- hen, sodass er gem{\"a}ß \S 13 Abs. 1 StGB f{\"u}r das Unterlassen der Erfolgs- abwendung gleich einem Begehungst{\"a}ter bestraft wird? Welche rechtli- chen Anforderungen w{\"a}ren in diesem Fall an das die Garantenstellung begr{\"u}ndende Handeln zu stellen? Die regelm{\"a}ßig diskutierten Alternati- ven sind, ob nur pflichtwidriges Tun eine Ingerenzgarantenstellung nach sich zieht oder auch rechtm{\"a}ßiges ("qualifiziert riskantes") Vorverhalten gen{\"u}gt. Die vorliegende Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Einste- henm{\"u}ssen des Ingerenten auf der Grundlage des geltenden Rechts be- gr{\"u}nden l{\"a}sst. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Garantenstellung will sie aufzeigen, dass es nicht auf die aus der unsicheren Entschei- dungsperspektive ex ante zu treffende Verhaltensbewertung ankommen kann. Vorgeschlagen wird stattdessen eine vermittelnde L{\"o}sung, die die Bewertungsgrundlage mit einem Maximum an Objektivit{\"a}t versieht.}, subject = {Unterlassungsdelikt}, language = {de} } @phdthesis{Froehlich2008, author = {Fr{\"o}hlich, Daniela}, title = {Die Beweisvereitelung im Zivilprozess}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-37066}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2008}, abstract = {Nach einer Darstellung der gesetzlich normierten F{\"a}lle zur Beweisvereitelung bei den einzelnen Beweismitteln untersucht die Dissertation anhand der zur Beweisvereitelung ergangenen Rechtsprechung im Zivilprozess die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung f{\"u}r die F{\"a}lle, bei denen eine gesetzliche Normierung nicht oder nur unzureichend erfolgt ist. Anhand der umfangreichen Rechtsprechung wird versucht eine Regel abzuleiten, die f{\"u}r alle in der Praxis denkbaren F{\"a}lle zu beantworten vermag, ob von einer Beweisvereitelung auszugehen ist oder nicht. Am Ende der Arbeit steht eine Definition der Beweisvereitelung.}, subject = {Beweisvereitelung}, language = {de} } @phdthesis{Gaul2007, author = {Gaul, Thomas}, title = {Untersuchung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Video{\"u}berwachungsmaßnahmen des Staates im {\"o}ffentlichen Raum mit und ohne biometrische Erkennungsverfahren unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der hermeneutischen Erkenntnismethoden im Verfassungsrecht}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-39837}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2007}, abstract = {Die Arbeit untersucht staatliche Maßnahmen der Video{\"u}berwachung sowohl mit als auch ohne biometrische Erkennungsmethoden. Maßstab der {\"U}berpr{\"u}fung ist das Grundgesetz. Hierbei wird auch der Methodenkanon der Verfassungsauslegung kritisch hinterfragt und ein L{\"o}sungsvorschlag zur Erweiterung bisheriger Methoden unterbreitet.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Gerken2004, author = {Gerken, Daniel}, title = {Die Selbstverwaltung der Stadt W{\"u}rzburg in der Weimarer Republik und im Dritten Reich}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-15010}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Die vorliegende Arbeit versucht aufzuzeigen, inwieweit und in welcher Art und Weise die kommunale Selbstverwaltung in W{\"u}rzburg w{\"a}hrend der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus stattgefunden und sich entwickelt hat. Dabei wird die Frage nach der Existenz und den rechtlichen bzw. politischen Bedingungen der kommunalen Selbstverwaltung an ausgew{\"a}hlten Aufgaben und Leistungen der Stadtverwaltung W{\"u}rzburg aufgegriffen.}, subject = {W{\"u}rzburg}, language = {de} } @techreport{Gessner2023, type = {Working Paper}, author = {Geßner, Daniel}, title = {Performance of Renewable Energy Policies - Evidence from Germany's Transition to Auctions}, doi = {10.25972/OPUS-32542}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-325426}, pages = {32}, year = {2023}, abstract = {Government support for green technologies and renewable energy in particular has become an integral cornerstone of economic policy for most industrialized economies. Due to competitive price determination and supposedly higher efficiency, auctions have in recent years widely succeeded feed-in-tariffs as the primary support instrument (del Rio \& Linares, 2014; REN21, 2021). However, literature still struggles to produce causal evidence to validate mostly descriptive findings for efficiency gains. Yet, this evidence is needed as a foundation to provide robust recommendations to policy makers (Grashof et al., 2020). By utilizing a difference-in-differences approach, this paper provides such evidence for a German photovoltaic (PV) auctioning program which came into effect in 2015. Results for this natural experiment confirm that cost-effectiveness improved significantly while previous literature shows that capacity expansion remained high. Results additionally show that falling prices for PV panels were the primary driver of cost reductions and wages also exert high influence on support price. Input cost development therefore indeed strongly influences support level which was the aim with introducing competitive auctions. Interest rate development cannot be linked to support level development, most probably due to the low interest environment in considered period.}, subject = {Photovoltaik}, language = {en} } @phdthesis{Gilch2005, author = {Gilch, Andreas}, title = {Das Parlamentsbeteiligungsgesetz : die Auslandsentsendung der Bundeswehr und deren verfahrensrechtliche Ausgestaltung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-14411}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Dissertation beinhaltet das am 03.12.2004 verabschiedete Parlamentsbeteiligungsgesetz, mit dem nach {\"u}ber zehn Jahren die durch das Bundesverfassungsgericht in seiner viel diskutierten AWACS I-Entscheidung (BVerfGE 90, 286 ff.) angeregte einfachgesetzliche Konkretisierung und prozedurale Ausdifferenzierung des in dem Judikat angenommenen konstitutiven Zustimmungsvorbehalts des Parlaments erfolgt. Der Hauptteil der Arbeit gliedert sich in zwei Kapitel. Im Ersten Kapitel behandelt der Verfasser ausf{\"u}hrlich die im Wesentlichen auf den Vorgaben des BVerfG beruhende Konzeption der Bundeswehr als einem Parlamentsheer, w{\"a}hrend im Zweiten Kapitel das neue Parlamentsbeteiligungsgesetz er{\"o}rtert wird. Der Verfasser kommt nach ausf{\"u}hrlicher Darlegung zu dem Ergebnis, dass das Gesetz lediglich hinsichtlich der Regelung des R{\"u}ckholrechts verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @book{Gruner2008, author = {Gruner, Martin}, title = {Verurteilt in Dachau}, isbn = {978-3-89639-650-1 (print)}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-122378}, publisher = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, pages = {166}, year = {2008}, abstract = {Die juristische Wiederaufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen begann unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Die historische Forschung konzentrierte sich hierbei meist auf die N{\"u}rnberger Prozesse sowie auf Verfahren vor Bundesdeutschen Gerichten. Erst in j{\"u}ngerer Zeit fanden auch die Urteile alliierter Milit{\"a}rgerichte in den Besatzungszonen entsprechende Beachtung. Vom 6. bis 17. Januar 1947 fand vor einem General Military Government Court in Dachau das Verfahren gegen den ehemaligen Kommandanten des Konzentrationslagers Dachau Alex Piorkowski und seinen Adjutanten Heinz Detmers statt. Diese Studie zeichnet den Verlauf des Prozesses anhand der Gerichtsprotokolle nach und ordnet zudem die US-Milit{\"a}rgerichtsbarkeit in Deutschland in den historischen Kontext ein. Schwerpunkt hierbei ist auch die Geschichte des 1933 errichteten Konzentrationslagers Dachau und der dort ver{\"u}bten Verbrechen, f{\"u}r die sich die beiden Angeklagten zu verantworten hatten.}, subject = {Kriegsverbrecherprozess}, language = {de} } @misc{Groener2023, author = {Gr{\"o}ner, Simon}, title = {Status quo und Perspektiven einer Kodifizierung des europ{\"a}ischen Verwaltungsrechts}, issn = {2199-790X}, doi = {10.25972/OPUS-30212}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-302120}, pages = {49}, year = {2023}, abstract = {Obwohl die europ{\"a}ische Verwaltung und ihr Verwaltungsverfahren zunehmend an Bedeutung gewinnt, fehlt eine Generalkodifikation des Verwaltungsverfahrensrechts auf EU-Ebene. Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, den aktuellen Kodifikationsstand und die M{\"o}glichkeiten einer zuk{\"u}nftigen Kodifikation zu er{\"o}rtern. Insbesondere werden die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Kodifikation untersucht, wobei der Schwerpunkt auf der Frage liegt, inwieweit die EU eine Kompetenz f{\"u}r eine solche besitzt. Daneben werden die rechtlichen Grenzen aus mitgliedstaatlicher Sicht am Beispiel Deutschland er{\"o}rtert. Auf dieser Grundlage wird anschließend dargelegt, in welcher Form eine Kodifikation theoretisch umgesetzt werden kann. Außerdem werden drei aktuelle Kodifikationsentw{\"u}rfe in ihren Grundz{\"u}gen beschrieben, miteinander verglichen und kritisch beleuchtet. Anschließend werden die wesentlichen Punkte im Bereich Kodifikationsf{\"a}higkeit und -bed{\"u}rftigkeit dargestellt, bevor als Abschluss die generellen Verwirklichungschancen einer Kodifikation sowie die Verwirklichungschancen der drei Entw{\"u}rfe beurteilt werden.}, subject = {Europarecht}, language = {de} } @phdthesis{Gutmayer2011, author = {Gutmayer, Henriette}, title = {Die Neukonzeption des Rechtsbruchtatbestandes in \S 4 Nr. 11 UWG}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-67254}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2011}, abstract = {Die Arbeit befasst sich mit der Frage, wie die Neugestaltung des Rechtsbruchtatbestandes in \S 4 Nr. 11 UWG konzipiert ist und sich auswirkt.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Goehring2003, author = {G{\"o}hring, Armin Ludwig}, title = {Experimentierklauseln im Kommunalrecht - Rechtsprobleme im Spannungsfeld zwischen Regelungswut und "laisser faire"}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-6404}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die Anforderungen an eine moderne Verwaltung haben sich in vielf{\"a}ltiger Weise gewandelt. Ging es fr{\"u}her noch allein um den wortlautgetreuen Vollzug des Gesetzes, so stehen heute andere Aspekte im Vordergrund bzw. jedenfalls gleichwertig daneben. Die Kassen der Kommunen sind leer, die Liste der Streichungen von {\"o}ffentlichen Zuwendungen und der Schließung {\"o}ffentlicher Einrichtungen wird t{\"a}glich l{\"a}nger. Der Sparzwang innerhalb der Verwaltungen ist erheblich. Zudem werden in einer modernen Dienstleistungsgesellschaft die B{\"u}rger nicht mehr allein als Antragsteller bzw. Adressaten von Verf{\"u}gungen gesehen. In einem gewandelten Selbstverst{\"a}ndnis der Gesellschaft wollen und m{\"u}ssen sich die Verwaltungen zunehmend als Dienstleister etablieren, die, soweit dies der Natur der Sache nach m{\"o}glich ist, auf die Bed{\"u}rfnisse der B{\"u}rger bestm{\"o}glich eingehen sollen. Der Verwirklichung dieser Zwecke - Steigerung von Effizienz, Effektivit{\"a}t und B{\"u}rgern{\"a}he der Verwaltung - sollen die in die Kommunalgesetze der L{\"a}nder eingef{\"u}gten Experimentierklauseln dienen. Mit ihrer Hilfe soll das von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle f{\"u}r Verwaltungsvereinfachung konzipierte Neue Steuerungsmodell in die kommunale Praxis umgesetzt werden. Vorbilder dieser neuesten Tendenz der Verwaltungsreform waren {\"a}hnliche Ans{\"a}tze vor allem in den angels{\"a}chsischen und skandinavischen Staaten. Kern des Neuen Steuerungsmodells ist es, bisher ausgetretene Pfade des Verwaltungshandelns, die als zu wenig flexibel empfunden wurden, durch anpassungsf{\"a}higere Strukturen zu ersetzen. Dazu geh{\"o}ren z.B. die Zusammenf{\"u}hrung von Fach- und Ressourcenverantwortung in der Hand des zust{\"a}ndigen Sachbearbeiters, die Vorgabe globaler Budgetans{\"a}tze zur eigenst{\"a}ndigen Verwaltung innerhalb einer Abteilung anstatt der Vorgabe jedes einzelnen Haushaltspostens, die Steuerung der Verwaltungst{\"a}tigkeit mittels Kontrakten anstelle von Einzeleingriffen seitens des Gemeinderates, die Abflachung von Hierarchien innerhalb der Verwaltung und das Bem{\"u}hen um mehr B{\"u}rgern{\"a}he und Wettbewerb. Die vorliegende Arbeit m{\"o}chte die im Zusammenhang mit der Einf{\"u}hrung des Neuen Steuerungsmodells entstehenden grundlegenden rechtlichen Probleme er{\"o}rtern und einen Versuch zu deren L{\"o}sung anbieten.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Goetze2018, author = {G{\"o}tze, Michael Jan Werner}, title = {Aktuelle Fragen der strafrechtlichen Providerhaftung insbesondere zur Haftung des Access-Providers}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-156386}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2018}, abstract = {Dieses Werk widmet sich der Frage der strafrechtlichen Haftung von Internetprovidern und geht schwerpunktm{\"a}ßig auf die spezielle Haftung des Access-Providers ein.}, language = {de} } @phdthesis{Haaf2010, author = {Haaf, Eva Theres}, title = {Restriktionen f{\"u}r den Wettbewerb aufgrund europ{\"a}ischen Lauterkeitsrechts?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-55795}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2010}, abstract = {Die Arbeit besch{\"a}ftigt sich zun{\"a}chst mit den Entwicklungen des Lauterkeitsrechts auf europ{\"a}ischer Ebene. Einf{\"u}hrend werden zun{\"a}chst das lauterkeitsrechtlich relevante Prim{\"a}rrecht und Sekund{\"a}rrecht dargestellt. Im Folgenden geht die Verfasserin anhand signifikanter Beispiele auf die zu beobachtende Liberalisierungsentwicklung im „europ{\"a}ischen Lauterkeitsrecht" ein, um im Anschluss daran die zentrale Frage zu beantworten, ob und inwiefern sich durch europarechtliche Vorgaben - vor allem durch die Richtlinie {\"u}ber unlautere Gesch{\"a}ftspraktiken (RL 2005/29/EG) - Restriktionen f{\"u}r den Wettbewerb ergeben.}, subject = {Unlauterer Wettbewerb}, language = {de} } @phdthesis{Hartmann2023, author = {Hartmann, Sebastian Erich}, title = {Mobbing und Straining im {\"o}ffentlichen Dienst : Eine rechtliche W{\"u}rdigung juristisch vernachl{\"a}ssigter, aber real existenter Ph{\"a}nomene}, doi = {10.25972/OPUS-31672}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-316724}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2023}, abstract = {Mobbing und Straining sind Ph{\"a}nomene, die in Deutschland bislang kaum rechtliche Beachtung erfahren haben, obgleich sie real existieren, eine Vielzahl von Personen betreffen und immense wirtschaftliche Sch{\"a}den verursachen. So begegnet man diesen Ph{\"a}nomenen zuweilen mit allgemeinen Rechtsinstrumenten, was eine Herausforderung darstellt und mitunter an Grenzen st{\"o}ßt. Im ersten Teil der Arbeit wird ein umfassender {\"U}berblick dar{\"u}ber gegeben, welche Anspr{\"u}che in Betracht kommen und welche rechtlichen M{\"o}glichkeiten f{\"u}r betroffene Personen bestehen. In einer systematischen Darstellung wird aufgezeigt, wie reale Lebensvorg{\"a}nge im Kontext von Mobbing und Straining unter bestehende Rechtsvorschriften subsumiert werden k{\"o}nnen. Im Fokus steht insbesondere der Bereich des {\"o}ffentlichen Dienstes, der aufgrund seiner speziellen Rahmenbedingungen vielfach rechtliche und tats{\"a}chliche Besonderheiten aufweist, die es zu ber{\"u}cksichtigen gilt, wie etwa die Amtshaftung. Neben der rechtlichen Aufarbeitung h{\"a}lt der zweite Teil der Arbeit eine deutschlandweite Studie mit rund 2.300 Teilnehmenden zum Thema Straining und Mobbing im {\"o}ffentlichen Dienst bereit, deren Ergebnisse erstmalig Aussagen und R{\"u}ckschl{\"u}sse zum Strainingaufkommen in Deutschland zulassen. Ferner liefert die umfassende empirische Untersuchung vertiefte Erkenntnisse zur Existenz und Bedeutung der Ph{\"a}nomene Straining und Mobbing im Kontext des {\"o}ffentlichen Dienstes.}, subject = {Mobbing}, language = {de} } @misc{Heckenberger2019, author = {Heckenberger, Pia}, title = {F{\"o}rderung erneuerbarer Energien und EU-Beihilferecht: PreussenElektra und die Folgejudikatur}, doi = {10.25972/OPUS-18470}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-184704}, pages = {56}, year = {2019}, abstract = {Die F{\"o}rderung erneuerbarer Energien wird in den Mitgliedstaaten der Europ{\"a}ischen Union durch unterschiedliche Regelungen ausgestaltet. Da diese Technologien aber nach wie vor noch nicht in gleicher Weise wettbewerbsf{\"a}hig sind wie die konventionellen Formen der fossilen Stromerzeugung, ist ein f{\"o}rderndes Eingreifen der Staaten unerl{\"a}sslich. Im unionsweiten Binnenmarkt bergen derartige staatliche Interventionen jedoch die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Sowohl die Europ{\"a}ische Kommission als auch die Europ{\"a}ischen Gerichte haben sich deshalb im Laufe der Zeit wiederholt mit der Problematik befasst, wie die F{\"o}rderung erneuerbarer Energien mit dem EU-Beihilferecht in Einklang zu bringen ist. Im Mittelpunkt stand dabei die wegweisende Entscheidung in der Sache "PreussenElektra" aus dem Jahre 2001 (ECLI:EU:C:2001:160), in der der EuGH das deutsche Stromeinspeisungsgesetz nicht als Beihilfe ansah. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten sowie der schnellen technologischen Entwicklung und den damit einhergehenden h{\"a}ufigen Gesetzes{\"a}nderungen entwickelte sich ausgehend von dieser Leitentscheidung eine umfassende Folgejudikatur. Im Zentrum steht dabei immer die Einordnung der einzelnen Regelungen als "staatlich".}, subject = {Europarecht}, language = {de} } @phdthesis{Herler2004, author = {Herler, Gregor}, title = {Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-9114}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Thesen I. Allgemeine Thesen 1. Ausgangsthese: Das historische kirchliche Asylrecht und die heutige Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl sind strikt zu unterscheiden. 2. Zwei unterschiedliche Betrachtensweisen sind angebracht. Zum einen ist es eine asylrechtliche Fragestellung, ob das heutige Kirchenasyl an das {\"u}berkommene Rechtsinstitut des kirchlichen Asylrechts ankn{\"u}pft bzw. als solches in unserer Rechtsordnung noch denkbar ist. Zum anderen k{\"o}nnte das Kirchenasyl aber auch als neuere Erscheinungsform sui generis angesehen werden. 3. Das Asyl ist religi{\"o}sen Ursprungs. Dies belegen Untersuchungen {\"u}ber das Asylrecht der Israeliten, der {\"A}gypter, der Griechen und der R{\"o}mer. Im Laufe der Zeit entwickelte es sich jedoch zu einem Institut des weltlichen Rechts. II. Kirchliches Asylrecht 1. Das kirchliche Asylrecht entstand gewohnheitsrechtlich. 2. Das Asylrecht der Kirche ist als internes {\"o}rtliches Asyl einzuordnen. Es bot zwar jeweils einem einzelnen Schutz, war aber nicht als subjektives Recht des Asylsuchenden selbst ausgestaltet, sondern als Recht der Kirche. 3. Das kirchliche Asylrecht beruhte vor allem auf der Ehrfurcht vor dem heiligen Ort (reverentia loci) sowie dem Dazwischentreten und der Vermittlung durch Vertreter der Kirche (intercessio). 4. Im Verlaufe des Mittelalters schr{\"a}nkten wechselseitig weltliche und kirchliche Macht den sachlichen und pers{\"o}nlichen Geltungsbereich des kirchlichen Asylrechts immer mehr ein. Infolge der Herausbildung der modernen Staaten, der Entwicklung des V{\"o}lkerrechts und der Betonung der Rolle des Individuums versagten die weltlichen Machthaber dem kirchlichen Asylrecht ab dem 16. Jahrhundert nach und nach die Anerkennung. 5. Heute gibt es kein kirchliches Asylrecht mehr. Weder staatliches Recht und Staatskirchenrecht noch katholisches und evangelisches Kirchenrecht sehen ein solches Rechtsinstitut vor. Die heutige Praxis der Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl basiert also nicht auf der Inanspruchnahme bzw. Gew{\"a}hrung kirchlichen Asylrechts, auch wenn es auf manchen - nicht allen - Faktoren (wie z.B. intercessio, Gedanke der Humanit{\"a}t und Milde) des kirchlichen Asylrechts beruht. 6. Entgegen Henssler ist heute ein kirchliches Asylrecht als internes Asyl denkbar - vorausgesetzt, der Staat trifft mit der Kirche bzw. den Kirchen eine diesbez{\"u}gliche einvernehmliche Regelung. 7. Kirchliches Asylrecht besteht heute nicht aufgrund Gewohnheitsrechts. 8. Kirchliches Asylrecht ist als Form des internen Asyls demjenigen des diplomatischen Asyls vergleichbar. Diplomatisches Asyl dient dem Menschenrechtsschutz. Dasselbe gilt auch f{\"u}r das Kirchenasyl. F{\"u}r eine Analogie zum diplomatischen Asyl fehlt es jedoch an einer planwidrigen Gesetzesl{\"u}cke, jedenfalls aber an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. 9. Kirchenasyl k{\"o}nnte heute - wenn auch unter ver{\"a}nderten Rahmenbedingungen - als kirchliches Asylrecht verankert werden. 10. Ein zu schaffendes kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche w{\"a}re mit den staatlichen und staatskirchenrechtlichen Normen vereinbar. 11. Es besteht heute ein staatliches Asylmonopol. Die Verfassungen und Gesetze erw{\"a}hnen lediglich die Asylgew{\"a}hrung durch den Staat; das staatliche Asylrecht ist in Art. 16 a GG als Menschenrecht verankert. Dies schließt aber nicht aus, daß der Staat der Kirche das Recht auf tempor{\"a}re Asylgew{\"a}hrung einr{\"a}umt. 12. Dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip liefe die kirchliche Asylgew{\"a}hrung nur dann nicht zuwider, wenn der Staat der Kirche das Recht auf zeitweise Asylgew{\"a}hrung einr{\"a}umen w{\"u}rde. 13. Das Asylwesen geh{\"o}rt nicht zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist folglich nicht tangiert. 14. Die Verankerung eines kirchlichen Asylrechts f{\"u}r Nichtdeutsche lediglich in innerkirchlichem Recht ist im Hinblick auf das Asylmonopol des Staates sowie das Staatskirchenrecht heute kein gangbarer Weg mehr. 15. Ein kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche k{\"o}nnte allerdings in Konkordaten und Staatskirchenvertr{\"a}gen niedergelegt werden. 16. Ein derartiges kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche bedeutete allerdings nicht die dauerhafte Gew{\"a}hrung von Asyl nach eigenen kirchlichen Kriterien und Verfahren. Zwar k{\"o}nnte sich die Kirche eigenst{\"a}ndig entscheiden, welche Ausl{\"a}nder sie bei sich beherbergen will und f{\"u}r wen sie sich einsetzen will. Die Aufnahme diente jedoch lediglich dem Ziel, einen tempor{\"a}ren Schutz zu gew{\"a}hren, um die Beh{\"o}rden von eventuell bestehenden Abschiebehindernissen zu {\"u}berzeugen. Die Entscheidung {\"u}ber das weitere Bleiberecht bzw. M{\"o}glichkeiten des weiteren Aufenthalts tr{\"a}fen dann nach wie vor die zust{\"a}ndigen staatlichen Beh{\"o}rden, allerdings unter Ber{\"u}cksichtigung der von der Kirche zugunsten des Fl{\"u}chtlings vorgebrachten Argumente. 17. Bez{\"u}glich der Kostentragung k{\"o}nnte eine L{\"o}sung so aussehen, daß - wenn die staatlichen Organe ein Bleiberecht bzw. eine Aufenthaltsm{\"o}glichkeit gew{\"a}hren - die staatlichen Beh{\"o}rden auch die Kosten tragen m{\"u}ßten, d.h. daß der Kirchengemeinde die aufgewendeten Kosten erstattet werden m{\"u}ßten. Sollte die nochmalige {\"U}berpr{\"u}fung des Falles keine anderslautende, f{\"u}r den Ausl{\"a}nder positive Entscheidung bewirken und der Ausl{\"a}nder Deutschland verlassen m{\"u}ssen, m{\"u}ßte die Kirchengemeinde die bisher angefallenen Kosten tragen. Eine derartige Kostenregelung m{\"u}ßte jedoch in einem Konkordat bzw. Kirchenvertrag festgelegt werden. 18. Auch die Kontingentl{\"o}sung ist mit dem Staats(kirchen)recht vereinbar. Allerdings kann sie aufgrund des Asylmonopols des Staates lediglich dazu f{\"u}hren, daß die Kirche(n) und evtl. die Wohlfahrtsverb{\"a}nde Kontingente erhalten, um Menschen in Deutschland ein Bleiberecht zu verschaffen, die der Staat nicht aufzunehmen verpflichtet ist. Dies bedeutet, daß diejenigen, denen der Staat z.B. politisches Asyl gew{\"a}hren muß oder die aufgrund eines Abschiebehindernisses nicht abgeschoben werden d{\"u}rfen, f{\"u}r ein Kirchenkontingent nicht in Frage kommen. Gerade f{\"u}r die Kirchenasylf{\"a}lle bietet der Kontingentvorschlag folglich in der Regel keine L{\"o}sung. III. Kirchenasyl 1. Die heutige Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl ist eine faktische Erscheinung, die auf keinem Rechtsinstitut basiert. Sie bedeutet keine Inanspruchnahme eines etwaigen kirchlichen Asylrechts. 2. Im Gegensatz zum kirchlichen Asylrecht wird nicht der Schutz durch die Kirchenr{\"a}ume selbst proklamiert und in Anspruch genommen. Die Polizei ist bei Vorliegen der f{\"u}r eine rechtm{\"a}ßige Durchsuchung erforderlichen Voraussetzungen nicht gehindert, in kirchliche R{\"a}ume einzudringen. Das Kirchenasyl ist kein vor polizeilichem Zugriff gesch{\"u}tzter Raum. Kirchliche R{\"a}umlichkeiten sind als „Wohnung" i.S.v. Art. 13 GG zu qualifizieren. Nach Art. 30 Abs. 1 S. 2 BayVwZVG obliegt die Abschiebung von Ausl{\"a}ndern der Polizei; sie ist nach den Vorschriften des PAG zu vollziehen. Die Analyse zeigt, daß Durchsuchung sowie Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der polizeirechtlichen Vorschriften des PAG grunds{\"a}tzlich rechtm{\"a}ßig sind. 3. Die verfassungsrechtlichen Gew{\"a}hrleistungen relativieren jedoch dieses Zwischenergebnis. Zwar bedeutet die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl nicht die Aus{\"u}bung eines Widerstandsrechts i.S.v. Art. 20 Abs. 4 GG. Auch f{\"a}llt das Gew{\"a}hren von Kirchenasyl zwar - anders als das kirchliche Asylrecht - unter das Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV; dieses steht jedoch unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Das Kirchenasyl ist aber als Aus{\"u}bung des Grundrechts der Glaubens- bzw. Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG verfassungsrechtlich verankert. 4. Die Durchsuchung zum Zwecke der Abschiebung und die Abschiebung selbst stellen Eingriffe in das Grundrecht des Art. 4 GG dar. Die Schutzwirkung des Art. 4 GG im Zusammenhang mit dem Kirchenasyl ergibt sich erst aus den im Rahmen der praktischen Konkordanz zu treffenden Abw{\"a}gungen mit anderen Grundrechten oder verfassungsrechtlichen Grunds{\"a}tzen. 5. Die Zahl der Kirchenasylf{\"a}lle nahm mit Inkrafttreten der Asylrechtsreform des Jahres 1993 signifikant zu. Da jedoch Kirchenasyl keine Gew{\"a}hrung eines Asylrechts ist, liegt keine Verletzung des staatlichen Asylmonopols vor. Das in Art. 4 GG wurzelnde Kirchenasyl stellt ein verfassungsunmittelbares Abschiebungshindernis dar. Hierbei ist dann abzuw{\"a}gen, ob das Interesse an sofortiger Abschiebung vor einem zeitlichen Aufschub {\"u}berwiegt. Kirchenasyl will im Zusammenhang mit der Menschenw{\"u}rde insbesondere dann die Abschiebung verhindern, wenn aus der Sicht der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden Gefahren f{\"u}r Leib und Leben der Fl{\"u}chtlinge drohen. Es zielt darauf ab, Zeit zu gewinnen, um neue Beweise herbeibringen zu k{\"o}nnen. Zum Teil liegen solche bereits vor, wurden allerdings im Asylverfahren nicht ber{\"u}cksichtigt. Diese moderne Interzession ist in Art. 4 GG verb{\"u}rgt. Die Abw{\"a}gung ergibt, daß aufgrund des Art. 4 GG die Beh{\"o}rden und Gerichte zu einer nochmaligen {\"U}berpr{\"u}fung des Falles verpflichtet sind (Asylfolgeverfahren; Art. 4 GG als Grund f{\"u}r die Wiederaufnahme des Verfahrens), bei der dann die von kirchlicher Seite vorgelegten Beweise ber{\"u}cksichtigt werden m{\"u}ssen. Allerdings ist das Bundesamt keineswegs verpflichtet, die vorgelegten Beweise unbesehen zu {\"u}bernehmen; es kann diese auch zur{\"u}ckweisen. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung, in der auch kein Abschiebungsschutz gew{\"a}hrt wird, muß das Ergebnis dieser nochmaligen Pr{\"u}fung akzeptiert werden. Diese L{\"o}sung ist mit dem Asylmonopol vereinbar, da sich nicht „die" Kirche oder Kirchengemeinde an die Stelle des Bundesamtes setzt, sondern letzteres frei entscheidet. Wie beim kirchlichen Asylrecht kann demnach durch die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl eine nochmalige {\"U}berpr{\"u}fung des Falles erreicht werden. W{\"a}hrend dies aber beim kirchlichen Asylrecht Folge gerade des Asylrechts der Kirche ist, stellt es im Rahmen der Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl einen Ausfluß der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden dar. 6. Die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl stellt nicht das staatliche Gewaltmonopol und die Letztentscheidungsbefugnis des Staates in Frage. Ebensowenig liegt im Hinblick darauf, daß der Rechtsweg bereits ersch{\"o}pft war, ein Verstoß gegen die Unabh{\"a}ngigkeit der Gerichte vor. Die Entscheidung der Kirchengemeinde soll nicht an die Stelle der staatlichen Entscheidung treten. Vielmehr zielt Kirchenasylgew{\"a}hrung darauf ab, die staatlichen Beh{\"o}rden und Gerichte zu einer nochmaligen bzw. genaueren {\"U}berpr{\"u}fung zu bewegen. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liegt darin nicht. 7. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG steht der Kirchenasylgew{\"a}hrung ebenfalls nicht entgegen. Mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist die dargelegte L{\"o}sung vereinbar. Zwar liegen in der Tat Ungleichbehandlungen von abzuschiebenden Ausl{\"a}ndern vor, wenn manche Personen, die sich im Kirchenasyl befinden, allein aufgrund dieser Tatsache ein Asylfolgeverfahren durchlaufen k{\"o}nnen. Der Staat hat aber keine Schutzpflicht, diese Ungleichbehandlungen zu verhindern. Denn die Schutzwirkung des Art. 4 GG rechtfertigt diese Ungleichbehandlung. 8. Schließlich ist das gewonnene Ergebnis auch mit dem Petitionsrecht (Art. 17 GG) vereinbar. Das Petitionsrecht er{\"u}brigt die Interzessionswirkung des Art. 4 GG nicht. 9. Die Strafbarkeit der Kirchenasylgew{\"a}hrung entf{\"a}llt regelm{\"a}ßig aufgrund der Ausstrahlungswirkung des Art. 4 GG. Wenn das Handeln der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden tats{\"a}chlich von der Glaubens- und/oder Gewissensfreiheit umfaßt ist, kommt eine Bestrafung in der Regel nicht in Betracht. Denn dann fehlt es an der pers{\"o}nlichen Schuld. 10. Differenziert muß die Frage beurteilt werden, ob den Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden eine Klagem{\"o}glichkeit im Falle des „Bruchs" des Kirchenasyls zusteht. Im Hinblick auf die Durchsuchungsanordnung muß dies nach Beendigung der Durchsuchung verneint werden. Bez{\"u}glich der Durchsuchung und Abschiebung kann in zul{\"a}ssiger Weise eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden. 11. Die Schutzrichtung des modernen Kirchenasyls ist eine andere als beim historischen kirchlichen Asylrecht. Durch das kirchliche Asylrecht wollte man vor der weltlichen Macht oder dem R{\"a}cher sch{\"u}tzen. Das Kirchenasyl dagegen bezweckt letztlich nicht den Schutz vor den Handlungen des Zufluchtsstaats (Abschiebung), sondern den Schutz vor Verfolgung durch einen anderen Staat/den Herkunftsstaat bzw. v.a. vor dort drohenden Gefahren f{\"u}r Leib und Leben. 12. Die Betrachtungsweise ist bei kirchlichem Asylrecht und beim Kirchenasyl jeweils unterschiedlich. Kirchliches Asylrecht beinhaltet in erster Linie eine kollektive Sichtweise, d.h. es wird ein Recht der Kirche als Institution statuiert. Demgegen{\"u}ber vereint das Kirchenasyl kollektive (also die Sicht der Kirche als Institution; Entscheidungen von Kirchengremien) und individuelle Sichtweise (Gewissensentscheidung der einzelnen Mitglieder der Kirchengemeinde), wobei auf letzterer ein st{\"a}rkeres Gewicht liegt. 13. Auf der Grundlage einer bundesgesetzlich zu schaffenden H{\"a}rtefallregelung k{\"o}nnten H{\"a}rtefallkommissionen auf L{\"a}nderebene eine wichtige Rolle spielen, um in einzelnen F{\"a}llen H{\"a}rten vermeiden zu k{\"o}nnen. Eine H{\"a}rtefallregelung auf Bundesebene (im AuslG) und H{\"a}rtefallkommissionen auf L{\"a}nderebene erscheinen dabei geeignet, das Kirchenasyl abzul{\"o}sen und auch aus der Sicht der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden entbehrlich zu machen. Unabh{\"a}ngige, entscheidungsberechtigte H{\"a}rtefallkommissionen k{\"o}nnten auch nach rechtskr{\"a}ftiger Ablehnung des Asylbegehrens humane Einzelfall-L{\"o}sungen entwickeln. Dies ist um so mehr von Bedeutung, als auf diesem Wege inhumane Entscheidungen eines schematisierten Verfahrens korrigiert werden k{\"o}nnen. Eine H{\"a}rtefallregelung mit institutionalisierten H{\"a}rtefallkommissionen w{\"a}re also ein wichtiges Korrektiv f{\"u}r H{\"a}rtef{\"a}lle. Denkbar w{\"a}re auch, die Gr{\"u}nde f{\"u}r Wiederaufnahme des Verfahrens (\S 51 VwVfG) im Hinblick auf Kirchenasyl zu erweitern.}, subject = {Asyl}, language = {de} } @phdthesis{Hustavova2012, author = {Hustavova, Maria}, title = {F{\"o}rderung erneuerbarer Energien in der Slowakei und in Deutschland - Eine rechtsvergleichende Analyse am Beispiel der Richtlinie 2009/28/EG mit Schwerpunkt auf Biogas -}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-92468}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2012}, abstract = {Das Europarecht stellt eine gemeinsame Grundlage f{\"u}r die F{\"o}rderung der erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten dar. Sowohl die Slowakei als auch Deutschland mussten die Richtlinie 2009/28/EG in ihr nationales Recht umsetzen. Dabei ergeben sich Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede. In der vorliegenden Arbeit werden die F{\"o}rderungspolitiken beider Staaten er{\"o}rtert und auch der Frage nachgegangen, inwiefern sie den Anforderungen der Richtlinie gerecht werden. Politische, kulturelle und historische Hintergr{\"u}nde spielen hierbei eine wichtige Rolle. Die Arbeit enth{\"a}lt auch Empfehlungen zum Handlungsbedarf.}, subject = {erneuerbare Energien}, language = {de} } @phdthesis{Haegermann2002, author = {H{\"a}germann, Melanie Julia}, title = {Das Strafgerichtswesen im kurpf{\"a}lzischen Territorialstaat}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-603}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die Arbeit befaßt sich mit den Entwicklungslinien des Strafgerichtswesens in Teilen des kurpf{\"a}lzischen Territorialstaats in der Zeit des Sp{\"a}tmittelalters und der fr{\"u}hen Neuzeit. Die Untersuchung ist im Rahmen des DFG-Projektes "Entstehung des {\"o}ffentlichen Strafrechts", Teilprojekt "Unrecht im l{\"a}ndlichen Raum" verfaßt worden. Als Grundlage dienen ihr ca. 800 Texte der Gruppe "L{\"a}ndliche Rechtsquellen", insbesondere Weist{\"u}mer und Dorfordnungen. Als geographischer Rahmen wurden die Gebiete der vier rechtsrheinisch gelegenen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Kerngebiet der Kurpfalz gew{\"a}hlt. In einem ersten Teil befaßt sich die Arbeit mit den historischen und geographischen Besonderheiten des erforschten Gebietes; insbesondere wird die Entwicklungsgeschichte des kurpf{\"a}lzischen Territoriums nachgezeichnet. Der zweite Teil der Untersuchung widmet sich den strafgerichtlichen Strukturen der vier Zenten. Einf{\"u}hrend werden der Aufbau der Gerichtsbarkeit, Tagungsst{\"a}tten, Tagungsmodalit{\"a}ten, Gerichtspersonal usw. dargestellt. Den Hauptteil der Arbeit nimmt eine detaillierte Untersuchung der Entwicklungen des Strafgerichtswesens in den vier Zenten ein. Nachgezeichnet wird im Schwerpunkt die Zust{\"a}ndigkeit der Zentgerichte in Strafsachen, die in der schwereren R{\"u}gegerichtsbarkeit, vor allem aber in der Hochgerichtsbarkeit gegeben ist. Dabei wird unterschieden zwischen der Zeit vor 1582 und der Zeit nach 1582, dem Jahr des Erlasses einer umfassenden Malefizordnung f{\"u}r das kurpf{\"a}lzische Territorium. Gerade bei der Besch{\"a}ftigung mit der gerichtlichen Kompetenz wird sichtbar: Das Strafgerichtswesen, ja, jede {\"U}berlieferung des Strafgerichtswesens ist in außerordentlich hohem Maß von der territorialpolitischen Situation abh{\"a}ngig. Im Blick auf die Zust{\"a}ndigkeit der Gerichte offenbaren sich durchgehend die territorialen Konfliktfelder der untersuchten Zeit. Abgerundet wird die Darstellung des zentlichen Strafgerichtswesens durch Forschungen zu den Verfahrensg{\"a}ngen, den Sanktionen und den Appellationsm{\"o}glichkeiten. Der Hauptteil der Arbeit wird abgeschlossen mit Untersuchungen zur Dorfgerichtsbarkeit und einem Abschnitt {\"u}ber das System der Oberh{\"o}fe im Gebiet der vier rechtsrheinischen Zenten. Ein dritter Teil f{\"u}hrt in das linksrheinische Gebiet der Ober{\"a}mter Alzey (Kurpfalz) sowie Olm und Algesheim (Kurmainz). In einer knappen Gegen{\"u}berstellung werden hier sowohl die Unterschiede zentlicher und oberamtlicher Gerichtsbarkeit als auch zwischen kurpf{\"a}lzischer und Kurmainzer Gerichtsherrschaft herausgearbeitet. Die Arbeit nimmt f{\"u}r sich in Anspruch, das Strafgerichtswesen der rechtsrheinischen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Herzen der Kurpfalz f{\"u}r die Zeit des Sp{\"a}tmittelalters und der fr{\"u}hen Neuzeit auf der Grundlage l{\"a}ndlicher Rechtsquellen ersch{\"o}pfend darzustellen und in den Kontext mit historischen, geographischen und juristischen Entwicklungen der Zeit zu stellen.}, subject = {Pfalz}, language = {de} } @phdthesis{HuebnerverhHartmann2009, author = {H{\"u}bner [verh. Hartmann], Anne Sophie}, title = {Mustersatzungen in der SPE (Europ{\"a}ische Privatgesellschaft)}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-66426}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2009}, abstract = {Die Autorin befasst sich in ihrer Arbeit mit der Einf{\"u}hrung der neuen europ{\"a}ischen Rechtsform SPE (Europ{\"a}ische Privatgesellschaft) und der Frage des Sinns und Zwecks der Einf{\"u}hrung einer Mustersatzung. Die Rechtsform soll flexibel einsetzbar sein und der deutschen GmbH, also einer nicht b{\"o}rsennotierten Kapitalgesellschaft entsprechen. Die Autorin vergleicht den Verordnungsentwurf der EU-Kommission aus dem Jahr 2008 mit verschiedenen anderen europ{\"a}ischen Gesellschaftsformen, f{\"u}r die bereits Mustersatzungen existieren. Auch wird die Frage deren Rechtsverbindlichkeit behandelt.}, subject = {Europ{\"a}sche Privatgesellschaft}, language = {de} } @phdthesis{Jenner2006, author = {Jenner, Katharina}, title = {Ausgew{\"a}hlte Probleme bei Entstehung, {\"U}bertragung und Belastung von Miteigentumsanteilen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-18310}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Das Miteigentum als Form der geteilten Rechtszust{\"a}ndigkeit an einer ungeteilten Sache ist im B{\"u}rgerlichen Gesetzbuch ungeachtet seiner erheblichen Bedeutung f{\"u}r die Rechtspraxis nur teilweise ausdr{\"u}cklich geregelt worden. So treffen im dritten Buch des B{\"u}rgerlichen Gesetzbuches unter dem Titel Miteigentum die \S\S 1008 bis 1011 BGB nur wenige Bestimmungen, die durch die b{\"u}rgerlich-rechtlichen Vorschriften und Rechts-grunds{\"a}tze {\"u}ber ungeteiltes (Allein-)Eigentum sowie durch die Vorschriften {\"u}ber die Gemeinschaft der \S\S 741 ff. BGB im Einzelfall erg{\"a}nzt werden m{\"u}ssen. Gerade auf-grund der Anwendbarkeit allgemeiner sachenrechtlicher Grunds{\"a}tze und vergleichbarer Regelungen {\"u}ber das Eigentum ist die rechtliche Behandlung des Miteigentums einer umfassenden Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum zug{\"a}nglich. Diese Auslegungsbed{\"u}rftigkeit der rechtlichen Behandlung des Miteigentums gesteht bereits der Gesetzgeber der b{\"u}rgerlich rechtlichen Kodifikation f{\"u}r das Deutsche Reich folgender-maßen zu : „Das Miteigenthum f{\"u}hrt zu einer Reihe von Fragen, welche der Entwurf nicht ausdr{\"u}cklich beantwortet, weil es f{\"u}r angemessener gehalten wird, die Beant-wortung dieser Fragen der Doktrin und Praxis zu {\"u}berlassen." Mit der Schaffung der Miteigentumsregelungen im BGB hat die Entwicklung die-ses Rechtsinstitutes keinesfalls ihren Abschluss gefunden. So wurde das Stockwerksei-gentum als besonderer Fall des Miteigentums in das b{\"u}rgerliche Recht {\"u}bernommen, indem durch Art. 182 EGBGB bestimmt wurde, dass bis 1900 bestehendes Stockwerks-eigentum aufrechterhalten bleiben soll. Eine etwaige Neubestellung des Stockwerksei-gentums ist gem{\"a}ß Art. 131 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten, wobei dies in Bayern gem. Art. 62 BayAGBGB allerdings nur in der Form des Miteigentums mit dinglich wirksamer Nutzungsregelung m{\"o}glich ist.}, language = {de} } @misc{Jocham2014, author = {Jocham, Felix}, title = {Verdeckter Beteiligungsaufbau im Spannungsfeld von Handlungsfreiheit und Transparenz}, doi = {10.25972/OPUS-10826}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-108262}, year = {2014}, abstract = {Transparenz ist eine notwendige Bedingung f{\"u}r die Funktionsf{\"a}higkeit des Kapitalmarkts. Ohne sie herrscht Ungewissheit, die das Vertrauen der Anleger in die M{\"a}rkte schw{\"a}cht und vor Investitionen abschreckt. Um dies zu verhindern, existieren Meldepflichten wie die \S\S 21 ff. WpHG. Die daraus resultierende Transparenz ist hingegen nicht f{\"u}r jedermann ein Segen. Gerade im Vorfeld {\"o}ffentlicher {\"U}bernahmen besteht ein strategisches Interesse, die wahren Absichten zu verschleiern, die {\"U}bernahme aber im Verborgenen voranzutreiben. Dies erm{\"o}glicht die Strategie des verdeckten Beteiligungsaufbaus. Die Thematik des „Anschleichens an eine b{\"o}rsennotierte Gesellschaft" ist Gegenstand dieser Arbeit. Neben den vielseitigen Umgehungsstrategien untersucht sie die Struktur der WpHG-Meldepflichten vor und nach dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz und bewertet deren „Umgehungsfestigkeit". Abgerundet wird die Darstellung durch eine Analyse der verbleibenden Schwachstellen, die der Autor einem eigenen L{\"o}sungsvorschlag zuf{\"u}hrt.}, subject = {Kapitalmarktrecht}, language = {de} } @misc{JonesKrausse2011, author = {Jones, Christopher and Krauße, Christian}, title = {Der Knochenmann}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-55676}, year = {2011}, abstract = {Es handelt sich um eine mittelschwere Klausur auf Examensniveau. Neben Standardwissen zu g{\"a}ngigen Delikten wird vom Bearbeiter problembewusstes Transferdenken in ungewohnten, aber mit fundierter juristischer Arbeitstechnik gut l{\"o}sbaren Problemkreisen erwartet. Der Fall wurde im Sommersemester 2009 im Rahmen des Examensklausurenkurses der Juristischen Fakult{\"a}t gestellt. Der Notendurchschnitt betrug 5,68 Punkte, die Durchfallquote 21 \%.}, subject = {Straftat}, language = {de} } @book{JonesNobisRoechneretal.2010, author = {Jones, Christopher and Nobis, Ralf and R{\"o}chner, Susanne and Thal, Paul}, title = {Internet der Zukunft}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-55736}, publisher = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2010}, abstract = {Wie kaum eine andere technische Neuerung hat das Internet das t{\"a}gliche Leben von Millionen von Menschen ver{\"a}ndert. Quasi im Gegenzug ver{\"a}ndern mittlerweile aber auch Millionen von Menschen ihrerseits das Internet. Aus dem einfachen User wurde der Creator. Diese Entwicklung wird vielerorts unter den Begriff des Web 2.0 gefasst, das vor allem als Schlagwort die ver{\"a}nderte Rollenverteilung im Web beschreibt. Das Web 2.0 l{\"a}sst sich aber auch typologisch begreifen, als Zusammenfassung vieler Ein-zelph{\"a}nomene, die den Typus Web 2.0 charakterisieren. Diese Ph{\"a}nomene befinden sich aber (wie auch das Web selbst) in einem stetigen Wandel und Weiterentwicklungs-prozess, sodass sie sowohl dem Web 2.0 als auch dem Internet der Zukunft zugeh{\"o}rig zu sein scheinen: W{\"a}hrend die Potentiale des Cloud Computing und der Augmented Reality wohl noch in den Kinderschuhen stecken, haben soziale Netzwerke, ubiquit{\"a}res Computing und Mashups die Medienlandschaft bereits grundlegend ver{\"a}ndert. Eine stetige technische und {\"o}konomische Weiterentwicklung dieser Ph{\"a}nomene kann allerdings nur auf den geleiteten Bahnen des Rechts stattfinden. Fraglich ist aber gerade - wie es im Bereich der neuen Medien so oft der Fall ist -, ob das Recht {\"u}ber die n{\"o}tigen Rahmenbedingungen verf{\"u}gt, um den besagten Entwicklungen entgegenzutreten. Das Memorandum Internet der Zukunft zeigt diese rechtlichen Hintergr{\"u}nde f{\"u}r die wichtigsten aktuellen IT-Erscheinungen auf und beleuchtet die besagten Ph{\"a}nomene aus technischer und {\"o}konomischer Sicht, was letztlich auch dem interdisziplin{\"a}ren Charakter der Rechtsinformatik Rechnung tr{\"a}gt.}, subject = {Cloud Computing}, language = {de} } @phdthesis{Joellenbeck2005, author = {J{\"o}llenbeck, Birgit}, title = {Studium und Aufenthalt ausl{\"a}ndischer Studenten in Deutschland}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-22408}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Arbeit besch{\"a}ftigt sich mit dem Aufenthalt ausl{\"a}ndischer Studierender in Deutschland. Dabei werden die Zulassung von Ausl{\"a}ndern zum Hochschulstudium, die Einreise nach Deutschland und die aufenthaltsrechtliche Situation untersucht. Dargestellt werden die Ver{\"a}nderungen durch das Zuwanderungsgesetz. Einen Schwerpunkt bildet die rechtliche Situation von Studierenden aus EU-Mitgliedstaaten unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Rechtsprechung des EuGH.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Kaufmann2015, author = {Kaufmann, Benedikt}, title = {Patientenverf{\"u}gungen zwischen Selbstbestimmung und staatlicher F{\"u}rsorge - Mehr Patientenautonomie durch das 3. Bt{\"A}ndG?}, publisher = {W{\"u}rzburg University Press}, address = {W{\"u}rzburg}, isbn = {978-3-95826-016-0 (print)}, doi = {10.25972/WUP-978-3-95826-017-7}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-107257}, school = {W{\"u}rzburg University Press}, pages = {236}, year = {2015}, abstract = {Das Thema „Patientenverf{\"u}gung" ist zunehmend in den Fokus gesellschaftlicher Diskussion geraten, betrifft es doch einen sensiblen und h{\"o}chstpers{\"o}nlichen Bereich des menschlichen Lebens. Angesichts der gestiegenen Lebenserwartung, des medizinisch-technischen Fortschritts sowie der damit verbundenen M{\"o}glichkeiten neuer Behandlungs- und Therapiem{\"o}glichkeiten steht auch das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Patienten vor neuen Herausforderungen, die in der ethischen, medizinischen und juristischen Debatte diskutiert werden. Auch der Gesetzgeber hat angesichts der gesellschaftlichen Diskussion und rechtlichen Zweifelsfragen gesetzlichen Regelungsbedarf gesehen und daher mit dem am 18. Juni 2009 von Deutschen Bundestag verabschiedeten „Dritte[n] Gesetz zur {\"A}nderung des Betreuungsrechts" den Versuch einer rechtlichen Normierung unternommen: Das Institut der Patientenverf{\"u}gung wurde durch Aufnahme ins BGB auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Angesichts der Sensibilit{\"a}t und der m{\"o}glicherweise gravierenden Folgen der mittels einer Patientenverf{\"u}gung zu treffenden Entscheidungen kann die gesetzliche Normierung jedoch nicht den Endpunkt der Diskussion darstellen. Vielmehr ist diese selbst darauf zu untersuchen, inwiefern sie ihrem Ziel, der Achtung und St{\"a}rkung der Patientenautonomie bzw. des individuellen Selbstbestimmungsrechts in medizinischen Angelegenheiten gerecht wird. Zudem gebieten {\"A}nderungen der gesellschaftlich maßgebenden ethisch-moralischen Wertvorstellungen sowie die stetigen medizinisch-technischen Fortschritte und Ver{\"a}nderungen eine Evaluation, {\"U}berpr{\"u}fung und gegebenenfalls Anpassung entsprechender rechtlicher Regelungen. Das Institut der Patientenautonomie ist daher angesichts seiner Komplexit{\"a}t und seiner ethischen Relevanz zu dekonstruieren und in seiner konkreten Ausgestaltung zu hinterfragen. Die vorliegende Arbeit {\"u}berpr{\"u}ft und untersucht das Institut der Patientenverf{\"u}gung dabei aus dem Blickwinkel der Patientenautonomie dahingehend, ob durch das 3. Bt{\"A}ndG bzw. die gesetzliche Neuregelung die Patientenautonomie gest{\"a}rkt oder geschw{\"a}cht wurde. Die gegens{\"a}tzlichen Pole zur Patientenautonomie und zum Willen des Patienten stellen dabei das Prinzip der staatlichen F{\"u}rsorge sowie das eher paternalistisch verstandene Wohl des Patienten dar. Zwischen diesen beiden idealtypischen Extremen bewegt sich der Untersuchungsbereich.}, subject = {Patientenverf{\"u}gung}, language = {de} } @misc{Kaufmann2015, type = {Master Thesis}, author = {Kaufmann, Benedikt}, title = {Die Struktur der europ{\"a}ischen Grundfreiheiten - Konvergenz oder Divergenz?}, doi = {10.25972/OPUS-10723}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-107231}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, pages = {117}, year = {2015}, abstract = {Eine eigene Dogmatik und Strukturierung der europ{\"a}ischen Grundfreiheiten hat sich erst im Laufe der Zeit und einer immer st{\"a}rker werdenden europ{\"a}ischen Integration entwickelt. Umstritten war und ist dabei jedoch nicht nur die Struktur der Grundfreiheiten, sondern auch deren Konvergenz bzw. Divergenz untereinander. Sowohl die Rechtsprechung durch den EuGH als auch das deutsche Schrifttum betonen dabei mittlerweile immer mehr die gemeinsamen Grunds{\"a}tze und allgemeinen Lehren hinsichtlich der Auslegung der einzelnen Grundfreiheiten mit der Tendenz zu einer {\"u}bergreifenden Konvergenz der Grundfreiheiten. Aufgrund der nach wie vor hohen und wohl noch steigenden Bedeutung der Grundfreiheiten f{\"u}r die Rechtspraxis ist eine umfassende strukturelle und dogmatische Durchleuchtung der Grundfreiheiten aus rechtswissenschaftlicher Sicht angebracht. Die vorliegende Arbeit setzt hieran an und untersucht unter Heranziehung sowohl der maßgeblichen EuGH-Rechtsprechung als auch der einschl{\"a}gigen Literatur, inwiefern sich bez{\"u}glich der Grundfreiheiten eine Konvergenz oder Divergenz feststellen l{\"a}sst sowie ob sich aus einer m{\"o}glichen Konvergenz ein eigener Argumentationstyp hinsichtlich der Auslegung der Grundfreiheiten ableiten l{\"a}sst.}, subject = {Grundfreiheiten}, language = {de} } @phdthesis{Keck2008, author = {Keck, Anna Barbara}, title = {Art. 69 BayGO - Vorl{\"a}ufige Haushaltsf{\"u}hrung - von der Ausnahme zur Regel?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-32726}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2008}, abstract = {Im Rahmen dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, ob die Fallkonstellation der vorl{\"a}ufigen Haushaltsf{\"u}hrung - exemplarisch anhand des Art. 69 der Bayerischen Gemeindeordnung - auch f{\"u}r die Fallkonstellation der "haushaltslosen Zeit", insbesondere der mehrj{\"a}hrigen paßt. Zun{\"a}chst werden die Ursachenkomplexe f{\"u}r kommunale Haushaltsdefizite theoretisch anhand der Einnahme - und Ausgabestruktur von Kommunen herausgearbeit, sodann anhand von Praxisbeispielen belegt. Es folgt eine Analyse der einzelnen Regelungsinhalte des Art. 69 BayGO in der Normalfallkonstellation der vorl{\"a}ufigen Haushaltsf{\"u}hrung und der teilweise konterkarierenden Auswirkungen im Fall der Anwendung auf die haushaltslose Zeit und die konkrete Darstellung der rechtlichen Problematiken in der praktischen Anwendung des Art. 69 BayGO auf diese Konstellation. Erkennbar wird danach eine Regelungsl{\"u}cke f{\"u}r die haushaltslose Zeit, f{\"u}r die die in der Wissenschaft und Praxis diskutierten L{\"o}sungsans{\"a}tze (u.a. Kommunale Insolvenz) dargestellt und einer kritischen W{\"u}rdigung unterzogen werden. Zur Schließung der gesetzlichen Regelungsl{\"u}cke wird im Ergebnis eine eigenst{\"a}ndige gesetzliche Regelung, die im Fall der Bayerischen Gemeindeordnung Art. 69 a GO heißen k{\"o}nnte, vorgeschlagen und formuliert.}, subject = {Gemeindehaushaltsrecht}, language = {de} } @misc{Keller2012, author = {Keller, Matthias}, title = {Kampfpreisstrategien - Aktuelle Entwicklungen im Lichte des More Economic Approach: Von AKZO {\"u}ber Tetra Pak und Wanadoo Interactive bis hin zur Priorit{\"a}tenmitteilung}, doi = {10.25972/OPUS-5823}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-70569}, year = {2012}, abstract = {Die vorliegende Arbeit ist dem sogenannten Kampfpreismissbrauch im {\"o}konomisierten Unionskartellrecht gewidmet. Sie befasst sich mit den Fragen, inwieweit missbr{\"a}uchliche - d. h. nicht kostendeckende - Kampfpreisstrategien von erw{\"u}nschten Preissenkungen im Rahmen des zul{\"a}ssigen Leistungswettbewerbs plausibel abgegrenzt werden k{\"o}nnen und welche Kriterien zu einer entsprechenden Unterscheidung heranzuziehen sind. Thematisiert und kritisch durchleuchtet wird dabei der aktuelle Reformprozess der Kommission, welcher prinzipiell f{\"u}r ein st{\"a}rker {\"o}konomisiertes Verst{\"a}ndnis des Kartellrechts steht ("More Economic Approach"). Als elementare Grundlage dient in diesem Zusammenhang neben dem im Dezember 2005 erschienenen Diskussionspapier insbesondere die im Februar 2009 ver{\"o}ffentlichte Priorit{\"a}tenmitteilung. Anhand konkreter Beispiele aus der europ{\"a}ischen Fallpraxis soll außerdem aufgezeigt werden, in welchem Maße die europ{\"a}ischen Gerichte bereit sind, den st{\"a}rker {\"o}konomisierten Ansatz mitzutragen. Ziel ist es, die von Kommission und EuGH entwickelten Rechtsgrunds{\"a}tze im Bereich des strategischen Kampfpreismissbrauchs darzustellen und zu bewerten. Dabei gilt es vor allem die {\"o}konomischen Aspekte des "More Economic Approach" herauszustellen, auf systematische Grenzen einzugehen und etwaige Umsetzungsprobleme zu diskutieren. Neben den {\"o}konomischen Auslegungen werden stets auch die rechtlichen Anspr{\"u}che an Rechtssicherheit und Nachweisbarkeit ins Kalk{\"u}l miteinbezogen.}, subject = {Behinderungsmissbrauch}, language = {de} } @phdthesis{Kirsch2004, author = {Kirsch, Thomas}, title = {Das Ehetrennungs- und scheidungsrecht Bayerns im 19. Jahrhundert}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16667}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Die Dissertation handelt von den im 19. Jahrhundert bestehenden Ehetrennungs- und scheidungsregelungen in Bayern. Hierzu wird zun{\"a}chst der Codex Maximilianeus bavaricus civilis von Wigul{\"a}us Xavier Aloys von Kreittmayr untersucht und mit den katholischen Regeln verglichen. Im zweiten Teil werden die noch in einzelnen Gebieten Bayerns herrschenden Partikularrechte untersucht. Um auch die weitere Entwicklung des Scheidungsrechts aufzuzeigen, untersucht der dritte Teil die sp{\"a}teren, nicht in Kraft getretenen Kodifikationsbem{\"u}hungen Bayerns und vergleicht sie untereinander. Abschließend werden die wichtigsten Gesetze und Verordnungen, die die Ehescheidung betrafen, bis zum Inkrafttreten des BGB 1900 beleuchtet.}, subject = {Bayern}, language = {de} } @phdthesis{Kohlhaas2009, author = {Kohlhaas, Philipp}, title = {Ethik-Kommissionen in der Arzneimittelforschung : eine Untersuchung landesrechtlicher Vorgaben zu Verfasstheit und Verfahren vor dem Hintergrund eines prozeduralisierten Schutzkonzeptes am Beispiel des Freistaats Bayern}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-56738}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2009}, abstract = {Die Arbeit untersucht Verfasstheit und Verfahren von Ethik-Kommissionen im Sinne der \S\S 40 ff. Arzneimittelgesetzes am Beispiel des Freistaates Bayern. Es werden das bayerische Landesrecht sowie die lokalen Satzungsregelungen in ihrem Verh{\"a}ltnis zum Bundes- und Europarecht untersucht. Ihre Zusammensetzung und Struktur, ihre Arbeit und die Rechtsgrundlagen der bayerischen Ethik-Kommissionen werden betrachtet und verschiedene, insbesondere verwaltungsverfahrensrechtliche Aspekte n{\"a}her untersucht. Die starke Prozeduralisierung, also die Hervorhebung des Grundrechtsschutzes durch Verfahren, spielt dabei eine besondere Rolle. Unter anderem werden die Rechtm{\"a}ßigkeit von Nebenbestimmungen zum Votum der Ethik-Kommission, die Aufhebung eines Votums, verschiedene Aspekte der interdisziplin{\"a}ren Zusammensetzung der Ethik-Kommissionen und das Ausmaß ihrer Unabh{\"a}ngigkeit. Die grunds{\"a}tzlichen {\"U}berlegungen, Kritikpunkte und Anregungen aus dieser Arbeit sind als Analyse in großen Teilen exemplarisch und grunds{\"a}tzlich auf derartige Regelungen in allen Bundesl{\"a}ndern {\"u}bertragbar. Ziel der Arbeit ist es, zu einem umfassenderen Verst{\"a}ndnis eines prozeduralen Schutzkonzeptes beizutragen.}, subject = {Ethik-Kommission}, language = {de} } @phdthesis{Kraft2015, author = {Kraft, Bettina}, title = {Allgemeine Gesch{\"a}ftsbedingungen in Unternehmen : am Beispiel der Automobilzuliefererbranche}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-136883}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2015}, abstract = {Allgemeine Gesch{\"a}ftsbedingungen in Unternehmen am Beispiel der Automobilzuliefererbranche}, subject = {Allgemeine Gesch{\"a}ftsbedingungen}, language = {de} } @phdthesis{Krug2009, author = {Krug, Angelika}, title = {Die Verweisung von Bau- und Anlagenbauvertr{\"a}gen in das Kaufrecht durch \S 651 BGB}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-46101}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2009}, abstract = {Die Untersuchung bezieht sich auf die Voraussetzungen, unter denen Bau- und Anlagenbauvertr{\"a}ge nicht dem Werkvertragsrecht sondern dem Kaufrecht unterliegen. Da \S 651 BGB europarechtlich auszulegen ist, unterliegen eine Vielzahl von Bau- und Anlagenbauvertr{\"a}gen dem Kaufrecht, obwohl die Rechtsfolgen des Werkvertragsrechts f{\"u}r die betroffenen Vertr{\"a}ge sachgerechter erscheinen.}, subject = {Baurecht}, language = {de} } @phdthesis{Kunkel2003, author = {Kunkel, Achim}, title = {Zu bestimmten Aspekten des Sachmangels, der Haltbarkeitsgarantie und der Nacherf{\"u}llung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16763}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 hat das Schuldrecht teilweise grundlegend ge{\"a}ndert. Die Schuldrechtsreform hatte zum Ziel, durch Vereinfachung und Vereinheitlichung die Kodifikation zu st{\"a}rken. Die Arbeit untersucht anhand ausgew{\"a}hlter Probleme, ob dieses Ziel erreicht wurde. Der erste Teil der Arbeit widmet sich insbesondere der Bestimmung der Reichweite des Sachmangel- bzw. Beschaffenheitsbegriffs unter Ber{\"u}cksichtigung europarechtlicher Vorgaben. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass der Beschaffenheitsbegriff des \S 434 Abs. 1 S. 1 BGB alleine durch die Parteivereinbarung bestimmt werden sollte. Des weiteren tritt die Arbeit f{\"u}r eine Neuordnung des systematischen Verh{\"a}ltnisses zwischen allgemeinem Leistungsst{\"o}rungsrecht und Kaufgew{\"a}hrleistungsrecht ein. Im zweiten Teil der Arbeit wird die Verk{\"a}uferhaltbarkeitsgarantie nach \S 443 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB untersucht. Die Verletzung einer Verk{\"a}uferhaltbarkeitsgarantie wird im Ergebnis dogmatisch als Sonderfall des Sachmangels eingeordnet. Der dritte Teil der Arbeit behandelt schließlich die Nachlieferung nach \S 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB beim St{\"u}ckkauf. Ausgehend von einer Begriffsbestimmung zeigt sich insbesondere, dass bei einem wirklichen St{\"u}ckkauf denknotwendig keine Nachlieferung einer mangelfreien Sache geschuldet sein kann.}, subject = {Kaufrecht}, language = {de} } @misc{Kutalia2007, author = {Kutalia, Lasha-Giorgi}, title = {Das heterarchische Verbrechenssystem}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-25644}, year = {2007}, abstract = {Die Blickrichtung der vertikal angeordneten Verbrechensmerkmale ist diejenige des ordnungstechnischen Funktionalismus, fruchtbar f{\"u}r die Didaktik der Deliktsermittlung. {\"U}ber die Funktion des Verbrechensbegriffs im Rahmen einer institutionell kompetenten Interaktion, genauer: aus der Sicht der allgemeinen Kontinuit{\"a}t der strafrechtlichen Beziehung besagt sie nun einmal nichts. Was sich dementgegen aus einer genuin funktionalen Konzeption ergibt, ist einzig ein heterarchisches bzw. polyzentrisches Verbrechenssystem, das Gestalt erst dort gewinnt, wo es auf eine interaktionistisch maßgebliche Bestimmung des Handlungsbegriffs ankommt.}, subject = {Begriffssystem}, language = {de} } @phdthesis{Koenig2003, author = {K{\"o}nig, Sabine}, title = {Kinderpornografie im Internet - Eine Untersuchung der deutschen Rechtslage unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung des Internationalen Strafrechts}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-6906}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die Arbeit gliedert sich in 6 Kapitel. Das 1. behandelt die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts im Rahmen der Internetkriminalit{\"a}t, insbesondere bei \S 184 StGB. Hier wird besonders eingegangen auf das Territorialit{\"a}ts- und das Weltrechtsprinzip und die Frage des Erfolges von abstrakten Gef{\"a}hrdungsdelikten aufgegriffen. Im 2. Kapitel wird \S 184 n{\"a}her betrachtet, d.h. der Schutzzweck wird er{\"o}rtert und eine Normananlyse durchgef{\"u}hrt. Kapitel 3 behandelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit der am Kommunikationsprozess beteiligten Personen (User, Provider). Dabei wird auch ein Blick auf das TDG und EGG geworfen. Anschließend geht es in Kap. 4 und die Stafverfolgung im Internet, d.h. um prozessrechtliche Probleme. Schließlich besch{\"a}ftigt sich Kap. 5 mit der Cybercrimeconvention und Kap. 6 liefert eine Zusammenfassung.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Kuester2010, author = {K{\"u}ster, Michelle}, title = {Strafschadensersatz als Rechtsfolge nach \S 15 AGG}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-52073}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2010}, abstract = {Die Dissertation untersucht die Rechtsfolgen nach \S 15 AGG bei Verst{\"o}ßen gegen das AGG. Dabei werden anhand der entsprechenden Richtliniengebung und der Vorl{\"a}ufernorm des \S 611a BGB zun{\"a}chst die Voraussetzungen des europ{\"a}ischen Rechts gekl{\"a}rt. Ausgehend von diesen wird die Norm des \S 15 AGG bez{\"u}glich Gesetzgebungsgeschichte und insbesondere strafenden Elementen als Inhalt vorgestellt. Rechtsvergleichend wird untersucht, ob mit \S 15 AGG punitive damages aus dem anglo-amerikanischen Recht in das deutsche Recht integriert wurden. Ausgehend davon wird die generelle M{\"o}glichkeit der Privatstrafe im deutschen Recht erl{\"a}utert und gekl{\"a}rt, ob \S 15 AGG gegen die deutsche Rechtsordnung verst{\"o}ßt.}, subject = {Diskriminierungsverbot}, language = {de} } @article{Laubenthal2016, author = {Laubenthal, Klaus}, title = {Strafvollzug}, series = {Zeitschrift f{\"u}r die gesamte Strafrechtswissenschaft}, volume = {127}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r die gesamte Strafrechtswissenschaft}, number = {4}, issn = {1612-703X}, doi = {10.1515/zstw-2015-0046}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-195349}, pages = {1059-1088}, year = {2016}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @phdthesis{Legler2008, author = {Legler, Alexander}, title = {Kommunale Verkehrs{\"u}berwachung in Bayern - Erforschung, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach \S 24 StVG}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-30518}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2008}, abstract = {Gegenstand der Untersuchung ist die Kommunale Verkehrs{\"u}berwachung in Bayern wie sie seit dem ersten Pilotprojekt 1984 in unterschiedlichen Formen in den St{\"a}dten und Gemeinden Bayerns praktiziert wird. Ziel der Untersuchung ist es aufzuzeigen, dass es sich bei der Kommunalen Verkehrs{\"u}berwachung um einen Beitrag zur inner{\"o}rtlichen Verkehrssicherheit handelt und nicht um ein willk{\"u}rliches Vorgehen zur Aufbesserung kommunaler Haushalte. Sie will zugleich darlegen, welche M{\"o}glichkeiten zur Ausweitung der bestehenden Befugnisse de lege ferenda gegeben sind. Dabei richtet die Arbeit ihr Hauptaugenmerk auf die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen der Kommunalen Verkehrs{\"u}berwachung sowie auf die Voraussetzungen und M{\"o}glichkeiten ihrer inhaltlichen, personellen und organisatorischen Durchf{\"u}hrung. Abschließend er{\"o}rtert sie die M{\"o}glichkeit einer Erweiterung der Befugnisse innerhalb der bestehenden Zust{\"a}ndigkeiten und diskutiert vor allem die Befugnis zur Anhaltung von Verkehrsteilnehmern bei der Geschwindigkeits{\"u}berwachung.}, subject = {Verkehrs{\"u}berwachung}, language = {de} } @article{LudwigsAmann2017, author = {Ludwigs, Markus and Amann, Hannah}, title = {Klausur im Kommunalrecht: Ausschluss aus dem Gemeinderat}, series = {JURA - Juristische Ausbildung}, volume = {39}, journal = {JURA - Juristische Ausbildung}, number = {9}, issn = {1612-7021}, doi = {10.1515/jura-2017-0205}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-195589}, pages = {1106 -- 1115}, year = {2017}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @article{LudwigsSchmidt2015, author = {Ludwigs, Markus and Schmidt, Valeria}, title = {Aufl{\"o}sung eines Skinheadkonzerts}, series = {JURA - Juristische Ausbildung}, volume = {37}, journal = {JURA - Juristische Ausbildung}, number = {5}, issn = {1612-7021}, doi = {10.1515/jura-2015-0096}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-195261}, pages = {518-527}, year = {2015}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @article{LudwigsWeidermann2014, author = {Ludwigs, Markus and Weidermann, Sabine}, title = {Drittwirkung der Europ{\"a}ischen Grundfreiheiten - Von der Divergenz zur Konvergenz?}, series = {JURA - Juristische Ausbildung}, volume = {36}, journal = {JURA - Juristische Ausbildung}, number = {2}, issn = {1612-7021}, doi = {10.1515/jura-2014-0018}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-195190}, pages = {152-165}, year = {2014}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @book{LudwigsZentgrafAxmann2020, author = {Ludwigs, Markus and Zentgraf, Patricia and Axmann, Matea}, title = {Entscheidungssammlung Staatsrecht - Grundrechte}, series = {Entscheidungssammlung Staatsrecht}, journal = {Entscheidungssammlung Staatsrecht}, edition = {1. Auflage}, doi = {10.25972/OPUS-21190}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-211904}, publisher = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, pages = {64}, year = {2020}, abstract = {Ziel der „Entscheidungssammlung Staatsrecht" ist es, den Studierenden der Universit{\"a}t W{\"u}rzburg zentrale Urteile und Beschl{\"u}sse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus den Bereichen des Staatsorganisationsrechts, der Grundrechte sowie der Bez{\"u}ge zum V{\"o}lker- und Europarecht durch didaktisch aufbereitete Entscheidungsanalysen n{\"a}her zu bringen. Dabei sollen neben den „Klassikern" der Rechtsprechung auch aktuelle Judikate einbezogen werden. Die Fallsammlung richtet sich sowohl an Studierende der Anfangssemester als auch an Examenskandidatinnen und -kandidaten, denen die schnelle Erfassung der Leitentscheidungen des BVerfG zum Staatsrecht erm{\"o}glicht werden soll. Das Projekt ist auf eine sukzessive Erweiterung angelegt. Es startet in dieser ersten Edition mit 18 F{\"a}llen aus dem Bereich der Grundrechte. In der juristischen Ausbildung kommt den Grundrechten eine herausgehobene Bedeutung zu. Sie stehen nicht nur im Zentrum des „Grundkurs {\"O}ffentliches Recht II", sondern strahlen in s{\"a}mtliche Rechtsgebiete auch außerhalb des {\"O}ffentlichen Rechts aus. Bei der Entwicklung und Ausgestaltung der Grundrechtslehren nimmt die Rechtsprechung des BVerfG eine pr{\"a}gende Stellung ein.}, subject = {Staatsrecht}, language = {de} } @book{LudwigsZentgrafAxmann2022, author = {Ludwigs, Markus and Zentgraf, Patricia and Axmann, Matea}, title = {Entscheidungssammlung Staatsrecht - Grundrechte}, series = {Entscheidungssammlung Staatsrecht}, journal = {Entscheidungssammlung Staatsrecht}, edition = {2. Auflage}, doi = {10.25972/OPUS-26931}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-269310}, publisher = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, pages = {112}, year = {2022}, abstract = {Ziel der „Entscheidungssammlung Staatsrecht" ist es, den Studierenden der Universit{\"a}t W{\"u}rzburg zentrale Urteile und Beschl{\"u}sse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus den Bereichen des Staatsorganisationsrechts, der Grundrechte sowie der Bez{\"u}ge zum V{\"o}lker- und Europarecht durch didaktisch aufbereitete Entscheidungsanalysen n{\"a}her zu bringen. Dabei sollen neben den „Klassikern" der Rechtsprechung auch aktuelle Judikate einbezogen werden. Die Fallsammlung richtet sich sowohl an Studierende der Anfangssemester als auch an Examenskandidaten, denen die schnelle Erfassung der Leitentscheidungen des BVerfG zum Staatsrecht erm{\"o}glicht werden soll. Das Projekt ist auf eine sukzessive Erweiterung angelegt. Es startet in dieser ersten Edition mit 18 F{\"a}llen aus dem Bereich der Grundrechte. In der juristischen Aus-bildung kommt den Grundrechten eine herausgehobene Bedeutung zu. Sie stehen nicht nur im Zentrum des „Grundkurs {\"O}ffentliches Recht II", sondern strahlen in s{\"a}mtliche Rechtsgebiete auch außerhalb des {\"O}ffentlichen Rechts aus. Bei der Entwicklung und Ausgestaltung der Grundrechtslehren nimmt die Rechtsprechung des BVerfG eine pr{\"a}gende Stellung ein. Die zweite Auflage erweitert die Entscheidungssammlung Staatsrecht um einige „Klassiker" der Judikatur des BVerfG sowie wichtige neue Entscheidungen im Bereich der Grundrechte.}, subject = {Staatsrecht}, language = {de} } @phdthesis{Loecher2005, author = {L{\"o}cher, Jens}, title = {Die Anh{\"o}rung im Sozialverwaltungsverfahren}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-12360}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Anh{\"o}rung geh{\"o}rt auch im sozialen Verwaltungsverfahrensrecht zu den verfassungsrechtlich garantierten Grunds{\"a}tzen. Sie l{\"a}sst sich aus dem rechtsstaatlich begr{\"u}ndeten Fairnessprinzip - konkret: dem Recht auf Waffengleichheit - in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herleiten. Diese Erkenntnis f{\"u}hrt zu einer engen Auslegung des \S 24 SGB X sowie den Regelungen, die sich mit den Rechtsfolgen eines Anh{\"o}rungsfehlers besch{\"a}ftigen. Die Anh{\"o}rung verwirklicht das Fairnessprinzip, indem sie dem Beteiligten eines sozialen Verwaltungsverfahrens Kenntnis dar{\"u}ber vermittelt, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren kurz vor dem Abschluss steht. Damit wird diesem u.a. die M{\"o}glichkeit er{\"o}ffnet, durch eine Inanspruchnahme des Akteneinsichtsrechts einen ihm gegen{\"u}ber bestehenden Wissensvorsprung der Beh{\"o}rde auszugleichen. Ein "Recht auf Geheimnisse" kann der Beh{\"o}rde nur zustehen, wenn dies zur Verwirklichung einer anderen verfassungsrechtlichen Position, die den Fairnessgrundsatz im Einzelfall {\"u}berwiegt, erforderlich erscheint. Zur effektiven Einflussnahme auf den Erlass des beabsichtigten belastenden Verwaltungsaktes - und damit zur Erreichung einer ann{\"a}hernden Waffengleichheit - ist es zudem erforderlich, dass dem Beteiligten das Recht auf Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung zusteht und die Beh{\"o}rde verpflichtet ist, diese Stellungnahme bei ihrer Entscheidung zu beachten. Auch dies gew{\"a}hrleistet die Anh{\"o}rung. Eine effektive Stellungnahme setzt weiterhin voraus, dass der Beteiligte {\"u}ber die Tatsachen, die aus Sicht der Beh{\"o}rde die intendierte Entscheidung st{\"u}tzen, und die konkret beabsichtigte Rechtsfolge in Kenntnis gesetzt wird. Ein derart verstandenes Recht auf Waffengleichheit wird durch die Anh{\"o}rung erreicht. \S 24 Abs. 1 SGB X verpflichtet die Beh{\"o}rde zur Information {\"u}ber den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, {\"u}ber die die Entscheidung aus ihrer Sicht tragenden Gesichtspunkte und - nach der in dieser Arbeit vertretenen Auffassung - auch {\"u}ber die konkret beabsichtigte Rechtsfolge. Der Beteiligte erh{\"a}lt Gelegenheit zur Stellungnahme, die Stellungnahme darf bei der abschließenden Entscheidung nicht unbeachtet bleiben. Damit erh{\"a}lt der Beteiligte die M{\"o}glichkeit zum Ausgleich eines Informationsdefizits und zur Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens. Die Anh{\"o}rung ist das Mittel, um im fortgeschrittenen Stadium des Verwaltungsverfahrens Waffengleichheit herzustellen. Das Fairnessprinzip fordert jedoch Waffengleichheit - und damit u.a. Ausgleich des Wissensvorsprungs zur Erm{\"o}glichung einer effektiven Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens - in jedem Verfahrensstadium. Hierzu m{\"u}ssen andere Verfahrensrechte, wie das Recht auf Akteneinsicht, herangezogen werden oder, wie im Falle des Rechts auf Information {\"u}ber die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, erst entwickelt werden. Die Anh{\"o}rungsverpflichtung bzw. das Anh{\"o}rungsrecht gelten nicht schrankenlos, sondern m{\"u}ssen mit anderen verfassungsrechtlichen Positionen in Ausgleich gebracht werden. Der Gesetzgeber hat die Grenzen eines zul{\"a}ssigen Ausgleichs durch die Normierung eines abgeschlossenen Ausnahmekatalogs (\S 24 Abs. 2 SGB X) ebenso wenig {\"u}berschritten wie durch die Normierung von Heilungsm{\"o}glichkeiten oder - entgegen der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG - durch die Erweiterung des Heilungsrechts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz.}, subject = {Deutschland}, language = {de} }