@misc{Heckenberger2019, author = {Heckenberger, Pia}, title = {F{\"o}rderung erneuerbarer Energien und EU-Beihilferecht: PreussenElektra und die Folgejudikatur}, doi = {10.25972/OPUS-18470}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-184704}, pages = {56}, year = {2019}, abstract = {Die F{\"o}rderung erneuerbarer Energien wird in den Mitgliedstaaten der Europ{\"a}ischen Union durch unterschiedliche Regelungen ausgestaltet. Da diese Technologien aber nach wie vor noch nicht in gleicher Weise wettbewerbsf{\"a}hig sind wie die konventionellen Formen der fossilen Stromerzeugung, ist ein f{\"o}rderndes Eingreifen der Staaten unerl{\"a}sslich. Im unionsweiten Binnenmarkt bergen derartige staatliche Interventionen jedoch die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Sowohl die Europ{\"a}ische Kommission als auch die Europ{\"a}ischen Gerichte haben sich deshalb im Laufe der Zeit wiederholt mit der Problematik befasst, wie die F{\"o}rderung erneuerbarer Energien mit dem EU-Beihilferecht in Einklang zu bringen ist. Im Mittelpunkt stand dabei die wegweisende Entscheidung in der Sache "PreussenElektra" aus dem Jahre 2001 (ECLI:EU:C:2001:160), in der der EuGH das deutsche Stromeinspeisungsgesetz nicht als Beihilfe ansah. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten sowie der schnellen technologischen Entwicklung und den damit einhergehenden h{\"a}ufigen Gesetzes{\"a}nderungen entwickelte sich ausgehend von dieser Leitentscheidung eine umfassende Folgejudikatur. Im Zentrum steht dabei immer die Einordnung der einzelnen Regelungen als "staatlich".}, subject = {Europarecht}, language = {de} } @phdthesis{Herler2004, author = {Herler, Gregor}, title = {Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-9114}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Thesen I. Allgemeine Thesen 1. Ausgangsthese: Das historische kirchliche Asylrecht und die heutige Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl sind strikt zu unterscheiden. 2. Zwei unterschiedliche Betrachtensweisen sind angebracht. Zum einen ist es eine asylrechtliche Fragestellung, ob das heutige Kirchenasyl an das {\"u}berkommene Rechtsinstitut des kirchlichen Asylrechts ankn{\"u}pft bzw. als solches in unserer Rechtsordnung noch denkbar ist. Zum anderen k{\"o}nnte das Kirchenasyl aber auch als neuere Erscheinungsform sui generis angesehen werden. 3. Das Asyl ist religi{\"o}sen Ursprungs. Dies belegen Untersuchungen {\"u}ber das Asylrecht der Israeliten, der {\"A}gypter, der Griechen und der R{\"o}mer. Im Laufe der Zeit entwickelte es sich jedoch zu einem Institut des weltlichen Rechts. II. Kirchliches Asylrecht 1. Das kirchliche Asylrecht entstand gewohnheitsrechtlich. 2. Das Asylrecht der Kirche ist als internes {\"o}rtliches Asyl einzuordnen. Es bot zwar jeweils einem einzelnen Schutz, war aber nicht als subjektives Recht des Asylsuchenden selbst ausgestaltet, sondern als Recht der Kirche. 3. Das kirchliche Asylrecht beruhte vor allem auf der Ehrfurcht vor dem heiligen Ort (reverentia loci) sowie dem Dazwischentreten und der Vermittlung durch Vertreter der Kirche (intercessio). 4. Im Verlaufe des Mittelalters schr{\"a}nkten wechselseitig weltliche und kirchliche Macht den sachlichen und pers{\"o}nlichen Geltungsbereich des kirchlichen Asylrechts immer mehr ein. Infolge der Herausbildung der modernen Staaten, der Entwicklung des V{\"o}lkerrechts und der Betonung der Rolle des Individuums versagten die weltlichen Machthaber dem kirchlichen Asylrecht ab dem 16. Jahrhundert nach und nach die Anerkennung. 5. Heute gibt es kein kirchliches Asylrecht mehr. Weder staatliches Recht und Staatskirchenrecht noch katholisches und evangelisches Kirchenrecht sehen ein solches Rechtsinstitut vor. Die heutige Praxis der Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl basiert also nicht auf der Inanspruchnahme bzw. Gew{\"a}hrung kirchlichen Asylrechts, auch wenn es auf manchen - nicht allen - Faktoren (wie z.B. intercessio, Gedanke der Humanit{\"a}t und Milde) des kirchlichen Asylrechts beruht. 6. Entgegen Henssler ist heute ein kirchliches Asylrecht als internes Asyl denkbar - vorausgesetzt, der Staat trifft mit der Kirche bzw. den Kirchen eine diesbez{\"u}gliche einvernehmliche Regelung. 7. Kirchliches Asylrecht besteht heute nicht aufgrund Gewohnheitsrechts. 8. Kirchliches Asylrecht ist als Form des internen Asyls demjenigen des diplomatischen Asyls vergleichbar. Diplomatisches Asyl dient dem Menschenrechtsschutz. Dasselbe gilt auch f{\"u}r das Kirchenasyl. F{\"u}r eine Analogie zum diplomatischen Asyl fehlt es jedoch an einer planwidrigen Gesetzesl{\"u}cke, jedenfalls aber an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. 9. Kirchenasyl k{\"o}nnte heute - wenn auch unter ver{\"a}nderten Rahmenbedingungen - als kirchliches Asylrecht verankert werden. 10. Ein zu schaffendes kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche w{\"a}re mit den staatlichen und staatskirchenrechtlichen Normen vereinbar. 11. Es besteht heute ein staatliches Asylmonopol. Die Verfassungen und Gesetze erw{\"a}hnen lediglich die Asylgew{\"a}hrung durch den Staat; das staatliche Asylrecht ist in Art. 16 a GG als Menschenrecht verankert. Dies schließt aber nicht aus, daß der Staat der Kirche das Recht auf tempor{\"a}re Asylgew{\"a}hrung einr{\"a}umt. 12. Dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip liefe die kirchliche Asylgew{\"a}hrung nur dann nicht zuwider, wenn der Staat der Kirche das Recht auf zeitweise Asylgew{\"a}hrung einr{\"a}umen w{\"u}rde. 13. Das Asylwesen geh{\"o}rt nicht zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist folglich nicht tangiert. 14. Die Verankerung eines kirchlichen Asylrechts f{\"u}r Nichtdeutsche lediglich in innerkirchlichem Recht ist im Hinblick auf das Asylmonopol des Staates sowie das Staatskirchenrecht heute kein gangbarer Weg mehr. 15. Ein kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche k{\"o}nnte allerdings in Konkordaten und Staatskirchenvertr{\"a}gen niedergelegt werden. 16. Ein derartiges kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche bedeutete allerdings nicht die dauerhafte Gew{\"a}hrung von Asyl nach eigenen kirchlichen Kriterien und Verfahren. Zwar k{\"o}nnte sich die Kirche eigenst{\"a}ndig entscheiden, welche Ausl{\"a}nder sie bei sich beherbergen will und f{\"u}r wen sie sich einsetzen will. Die Aufnahme diente jedoch lediglich dem Ziel, einen tempor{\"a}ren Schutz zu gew{\"a}hren, um die Beh{\"o}rden von eventuell bestehenden Abschiebehindernissen zu {\"u}berzeugen. Die Entscheidung {\"u}ber das weitere Bleiberecht bzw. M{\"o}glichkeiten des weiteren Aufenthalts tr{\"a}fen dann nach wie vor die zust{\"a}ndigen staatlichen Beh{\"o}rden, allerdings unter Ber{\"u}cksichtigung der von der Kirche zugunsten des Fl{\"u}chtlings vorgebrachten Argumente. 17. Bez{\"u}glich der Kostentragung k{\"o}nnte eine L{\"o}sung so aussehen, daß - wenn die staatlichen Organe ein Bleiberecht bzw. eine Aufenthaltsm{\"o}glichkeit gew{\"a}hren - die staatlichen Beh{\"o}rden auch die Kosten tragen m{\"u}ßten, d.h. daß der Kirchengemeinde die aufgewendeten Kosten erstattet werden m{\"u}ßten. Sollte die nochmalige {\"U}berpr{\"u}fung des Falles keine anderslautende, f{\"u}r den Ausl{\"a}nder positive Entscheidung bewirken und der Ausl{\"a}nder Deutschland verlassen m{\"u}ssen, m{\"u}ßte die Kirchengemeinde die bisher angefallenen Kosten tragen. Eine derartige Kostenregelung m{\"u}ßte jedoch in einem Konkordat bzw. Kirchenvertrag festgelegt werden. 18. Auch die Kontingentl{\"o}sung ist mit dem Staats(kirchen)recht vereinbar. Allerdings kann sie aufgrund des Asylmonopols des Staates lediglich dazu f{\"u}hren, daß die Kirche(n) und evtl. die Wohlfahrtsverb{\"a}nde Kontingente erhalten, um Menschen in Deutschland ein Bleiberecht zu verschaffen, die der Staat nicht aufzunehmen verpflichtet ist. Dies bedeutet, daß diejenigen, denen der Staat z.B. politisches Asyl gew{\"a}hren muß oder die aufgrund eines Abschiebehindernisses nicht abgeschoben werden d{\"u}rfen, f{\"u}r ein Kirchenkontingent nicht in Frage kommen. Gerade f{\"u}r die Kirchenasylf{\"a}lle bietet der Kontingentvorschlag folglich in der Regel keine L{\"o}sung. III. Kirchenasyl 1. Die heutige Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl ist eine faktische Erscheinung, die auf keinem Rechtsinstitut basiert. Sie bedeutet keine Inanspruchnahme eines etwaigen kirchlichen Asylrechts. 2. Im Gegensatz zum kirchlichen Asylrecht wird nicht der Schutz durch die Kirchenr{\"a}ume selbst proklamiert und in Anspruch genommen. Die Polizei ist bei Vorliegen der f{\"u}r eine rechtm{\"a}ßige Durchsuchung erforderlichen Voraussetzungen nicht gehindert, in kirchliche R{\"a}ume einzudringen. Das Kirchenasyl ist kein vor polizeilichem Zugriff gesch{\"u}tzter Raum. Kirchliche R{\"a}umlichkeiten sind als „Wohnung" i.S.v. Art. 13 GG zu qualifizieren. Nach Art. 30 Abs. 1 S. 2 BayVwZVG obliegt die Abschiebung von Ausl{\"a}ndern der Polizei; sie ist nach den Vorschriften des PAG zu vollziehen. Die Analyse zeigt, daß Durchsuchung sowie Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der polizeirechtlichen Vorschriften des PAG grunds{\"a}tzlich rechtm{\"a}ßig sind. 3. Die verfassungsrechtlichen Gew{\"a}hrleistungen relativieren jedoch dieses Zwischenergebnis. Zwar bedeutet die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl nicht die Aus{\"u}bung eines Widerstandsrechts i.S.v. Art. 20 Abs. 4 GG. Auch f{\"a}llt das Gew{\"a}hren von Kirchenasyl zwar - anders als das kirchliche Asylrecht - unter das Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV; dieses steht jedoch unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Das Kirchenasyl ist aber als Aus{\"u}bung des Grundrechts der Glaubens- bzw. Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG verfassungsrechtlich verankert. 4. Die Durchsuchung zum Zwecke der Abschiebung und die Abschiebung selbst stellen Eingriffe in das Grundrecht des Art. 4 GG dar. Die Schutzwirkung des Art. 4 GG im Zusammenhang mit dem Kirchenasyl ergibt sich erst aus den im Rahmen der praktischen Konkordanz zu treffenden Abw{\"a}gungen mit anderen Grundrechten oder verfassungsrechtlichen Grunds{\"a}tzen. 5. Die Zahl der Kirchenasylf{\"a}lle nahm mit Inkrafttreten der Asylrechtsreform des Jahres 1993 signifikant zu. Da jedoch Kirchenasyl keine Gew{\"a}hrung eines Asylrechts ist, liegt keine Verletzung des staatlichen Asylmonopols vor. Das in Art. 4 GG wurzelnde Kirchenasyl stellt ein verfassungsunmittelbares Abschiebungshindernis dar. Hierbei ist dann abzuw{\"a}gen, ob das Interesse an sofortiger Abschiebung vor einem zeitlichen Aufschub {\"u}berwiegt. Kirchenasyl will im Zusammenhang mit der Menschenw{\"u}rde insbesondere dann die Abschiebung verhindern, wenn aus der Sicht der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden Gefahren f{\"u}r Leib und Leben der Fl{\"u}chtlinge drohen. Es zielt darauf ab, Zeit zu gewinnen, um neue Beweise herbeibringen zu k{\"o}nnen. Zum Teil liegen solche bereits vor, wurden allerdings im Asylverfahren nicht ber{\"u}cksichtigt. Diese moderne Interzession ist in Art. 4 GG verb{\"u}rgt. Die Abw{\"a}gung ergibt, daß aufgrund des Art. 4 GG die Beh{\"o}rden und Gerichte zu einer nochmaligen {\"U}berpr{\"u}fung des Falles verpflichtet sind (Asylfolgeverfahren; Art. 4 GG als Grund f{\"u}r die Wiederaufnahme des Verfahrens), bei der dann die von kirchlicher Seite vorgelegten Beweise ber{\"u}cksichtigt werden m{\"u}ssen. Allerdings ist das Bundesamt keineswegs verpflichtet, die vorgelegten Beweise unbesehen zu {\"u}bernehmen; es kann diese auch zur{\"u}ckweisen. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung, in der auch kein Abschiebungsschutz gew{\"a}hrt wird, muß das Ergebnis dieser nochmaligen Pr{\"u}fung akzeptiert werden. Diese L{\"o}sung ist mit dem Asylmonopol vereinbar, da sich nicht „die" Kirche oder Kirchengemeinde an die Stelle des Bundesamtes setzt, sondern letzteres frei entscheidet. Wie beim kirchlichen Asylrecht kann demnach durch die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl eine nochmalige {\"U}berpr{\"u}fung des Falles erreicht werden. W{\"a}hrend dies aber beim kirchlichen Asylrecht Folge gerade des Asylrechts der Kirche ist, stellt es im Rahmen der Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl einen Ausfluß der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden dar. 6. Die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl stellt nicht das staatliche Gewaltmonopol und die Letztentscheidungsbefugnis des Staates in Frage. Ebensowenig liegt im Hinblick darauf, daß der Rechtsweg bereits ersch{\"o}pft war, ein Verstoß gegen die Unabh{\"a}ngigkeit der Gerichte vor. Die Entscheidung der Kirchengemeinde soll nicht an die Stelle der staatlichen Entscheidung treten. Vielmehr zielt Kirchenasylgew{\"a}hrung darauf ab, die staatlichen Beh{\"o}rden und Gerichte zu einer nochmaligen bzw. genaueren {\"U}berpr{\"u}fung zu bewegen. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liegt darin nicht. 7. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG steht der Kirchenasylgew{\"a}hrung ebenfalls nicht entgegen. Mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist die dargelegte L{\"o}sung vereinbar. Zwar liegen in der Tat Ungleichbehandlungen von abzuschiebenden Ausl{\"a}ndern vor, wenn manche Personen, die sich im Kirchenasyl befinden, allein aufgrund dieser Tatsache ein Asylfolgeverfahren durchlaufen k{\"o}nnen. Der Staat hat aber keine Schutzpflicht, diese Ungleichbehandlungen zu verhindern. Denn die Schutzwirkung des Art. 4 GG rechtfertigt diese Ungleichbehandlung. 8. Schließlich ist das gewonnene Ergebnis auch mit dem Petitionsrecht (Art. 17 GG) vereinbar. Das Petitionsrecht er{\"u}brigt die Interzessionswirkung des Art. 4 GG nicht. 9. Die Strafbarkeit der Kirchenasylgew{\"a}hrung entf{\"a}llt regelm{\"a}ßig aufgrund der Ausstrahlungswirkung des Art. 4 GG. Wenn das Handeln der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden tats{\"a}chlich von der Glaubens- und/oder Gewissensfreiheit umfaßt ist, kommt eine Bestrafung in der Regel nicht in Betracht. Denn dann fehlt es an der pers{\"o}nlichen Schuld. 10. Differenziert muß die Frage beurteilt werden, ob den Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden eine Klagem{\"o}glichkeit im Falle des „Bruchs" des Kirchenasyls zusteht. Im Hinblick auf die Durchsuchungsanordnung muß dies nach Beendigung der Durchsuchung verneint werden. Bez{\"u}glich der Durchsuchung und Abschiebung kann in zul{\"a}ssiger Weise eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden. 11. Die Schutzrichtung des modernen Kirchenasyls ist eine andere als beim historischen kirchlichen Asylrecht. Durch das kirchliche Asylrecht wollte man vor der weltlichen Macht oder dem R{\"a}cher sch{\"u}tzen. Das Kirchenasyl dagegen bezweckt letztlich nicht den Schutz vor den Handlungen des Zufluchtsstaats (Abschiebung), sondern den Schutz vor Verfolgung durch einen anderen Staat/den Herkunftsstaat bzw. v.a. vor dort drohenden Gefahren f{\"u}r Leib und Leben. 12. Die Betrachtungsweise ist bei kirchlichem Asylrecht und beim Kirchenasyl jeweils unterschiedlich. Kirchliches Asylrecht beinhaltet in erster Linie eine kollektive Sichtweise, d.h. es wird ein Recht der Kirche als Institution statuiert. Demgegen{\"u}ber vereint das Kirchenasyl kollektive (also die Sicht der Kirche als Institution; Entscheidungen von Kirchengremien) und individuelle Sichtweise (Gewissensentscheidung der einzelnen Mitglieder der Kirchengemeinde), wobei auf letzterer ein st{\"a}rkeres Gewicht liegt. 13. Auf der Grundlage einer bundesgesetzlich zu schaffenden H{\"a}rtefallregelung k{\"o}nnten H{\"a}rtefallkommissionen auf L{\"a}nderebene eine wichtige Rolle spielen, um in einzelnen F{\"a}llen H{\"a}rten vermeiden zu k{\"o}nnen. Eine H{\"a}rtefallregelung auf Bundesebene (im AuslG) und H{\"a}rtefallkommissionen auf L{\"a}nderebene erscheinen dabei geeignet, das Kirchenasyl abzul{\"o}sen und auch aus der Sicht der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden entbehrlich zu machen. Unabh{\"a}ngige, entscheidungsberechtigte H{\"a}rtefallkommissionen k{\"o}nnten auch nach rechtskr{\"a}ftiger Ablehnung des Asylbegehrens humane Einzelfall-L{\"o}sungen entwickeln. Dies ist um so mehr von Bedeutung, als auf diesem Wege inhumane Entscheidungen eines schematisierten Verfahrens korrigiert werden k{\"o}nnen. Eine H{\"a}rtefallregelung mit institutionalisierten H{\"a}rtefallkommissionen w{\"a}re also ein wichtiges Korrektiv f{\"u}r H{\"a}rtef{\"a}lle. Denkbar w{\"a}re auch, die Gr{\"u}nde f{\"u}r Wiederaufnahme des Verfahrens (\S 51 VwVfG) im Hinblick auf Kirchenasyl zu erweitern.}, subject = {Asyl}, language = {de} } @phdthesis{Hustavova2012, author = {Hustavova, Maria}, title = {F{\"o}rderung erneuerbarer Energien in der Slowakei und in Deutschland - Eine rechtsvergleichende Analyse am Beispiel der Richtlinie 2009/28/EG mit Schwerpunkt auf Biogas -}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-92468}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2012}, abstract = {Das Europarecht stellt eine gemeinsame Grundlage f{\"u}r die F{\"o}rderung der erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten dar. Sowohl die Slowakei als auch Deutschland mussten die Richtlinie 2009/28/EG in ihr nationales Recht umsetzen. Dabei ergeben sich Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede. In der vorliegenden Arbeit werden die F{\"o}rderungspolitiken beider Staaten er{\"o}rtert und auch der Frage nachgegangen, inwiefern sie den Anforderungen der Richtlinie gerecht werden. Politische, kulturelle und historische Hintergr{\"u}nde spielen hierbei eine wichtige Rolle. Die Arbeit enth{\"a}lt auch Empfehlungen zum Handlungsbedarf.}, subject = {erneuerbare Energien}, language = {de} } @phdthesis{Haegermann2002, author = {H{\"a}germann, Melanie Julia}, title = {Das Strafgerichtswesen im kurpf{\"a}lzischen Territorialstaat}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-603}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die Arbeit befaßt sich mit den Entwicklungslinien des Strafgerichtswesens in Teilen des kurpf{\"a}lzischen Territorialstaats in der Zeit des Sp{\"a}tmittelalters und der fr{\"u}hen Neuzeit. Die Untersuchung ist im Rahmen des DFG-Projektes "Entstehung des {\"o}ffentlichen Strafrechts", Teilprojekt "Unrecht im l{\"a}ndlichen Raum" verfaßt worden. Als Grundlage dienen ihr ca. 800 Texte der Gruppe "L{\"a}ndliche Rechtsquellen", insbesondere Weist{\"u}mer und Dorfordnungen. Als geographischer Rahmen wurden die Gebiete der vier rechtsrheinisch gelegenen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Kerngebiet der Kurpfalz gew{\"a}hlt. In einem ersten Teil befaßt sich die Arbeit mit den historischen und geographischen Besonderheiten des erforschten Gebietes; insbesondere wird die Entwicklungsgeschichte des kurpf{\"a}lzischen Territoriums nachgezeichnet. Der zweite Teil der Untersuchung widmet sich den strafgerichtlichen Strukturen der vier Zenten. Einf{\"u}hrend werden der Aufbau der Gerichtsbarkeit, Tagungsst{\"a}tten, Tagungsmodalit{\"a}ten, Gerichtspersonal usw. dargestellt. Den Hauptteil der Arbeit nimmt eine detaillierte Untersuchung der Entwicklungen des Strafgerichtswesens in den vier Zenten ein. Nachgezeichnet wird im Schwerpunkt die Zust{\"a}ndigkeit der Zentgerichte in Strafsachen, die in der schwereren R{\"u}gegerichtsbarkeit, vor allem aber in der Hochgerichtsbarkeit gegeben ist. Dabei wird unterschieden zwischen der Zeit vor 1582 und der Zeit nach 1582, dem Jahr des Erlasses einer umfassenden Malefizordnung f{\"u}r das kurpf{\"a}lzische Territorium. Gerade bei der Besch{\"a}ftigung mit der gerichtlichen Kompetenz wird sichtbar: Das Strafgerichtswesen, ja, jede {\"U}berlieferung des Strafgerichtswesens ist in außerordentlich hohem Maß von der territorialpolitischen Situation abh{\"a}ngig. Im Blick auf die Zust{\"a}ndigkeit der Gerichte offenbaren sich durchgehend die territorialen Konfliktfelder der untersuchten Zeit. Abgerundet wird die Darstellung des zentlichen Strafgerichtswesens durch Forschungen zu den Verfahrensg{\"a}ngen, den Sanktionen und den Appellationsm{\"o}glichkeiten. Der Hauptteil der Arbeit wird abgeschlossen mit Untersuchungen zur Dorfgerichtsbarkeit und einem Abschnitt {\"u}ber das System der Oberh{\"o}fe im Gebiet der vier rechtsrheinischen Zenten. Ein dritter Teil f{\"u}hrt in das linksrheinische Gebiet der Ober{\"a}mter Alzey (Kurpfalz) sowie Olm und Algesheim (Kurmainz). In einer knappen Gegen{\"u}berstellung werden hier sowohl die Unterschiede zentlicher und oberamtlicher Gerichtsbarkeit als auch zwischen kurpf{\"a}lzischer und Kurmainzer Gerichtsherrschaft herausgearbeitet. Die Arbeit nimmt f{\"u}r sich in Anspruch, das Strafgerichtswesen der rechtsrheinischen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Herzen der Kurpfalz f{\"u}r die Zeit des Sp{\"a}tmittelalters und der fr{\"u}hen Neuzeit auf der Grundlage l{\"a}ndlicher Rechtsquellen ersch{\"o}pfend darzustellen und in den Kontext mit historischen, geographischen und juristischen Entwicklungen der Zeit zu stellen.}, subject = {Pfalz}, language = {de} } @phdthesis{HuebnerverhHartmann2009, author = {H{\"u}bner [verh. Hartmann], Anne Sophie}, title = {Mustersatzungen in der SPE (Europ{\"a}ische Privatgesellschaft)}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-66426}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2009}, abstract = {Die Autorin befasst sich in ihrer Arbeit mit der Einf{\"u}hrung der neuen europ{\"a}ischen Rechtsform SPE (Europ{\"a}ische Privatgesellschaft) und der Frage des Sinns und Zwecks der Einf{\"u}hrung einer Mustersatzung. Die Rechtsform soll flexibel einsetzbar sein und der deutschen GmbH, also einer nicht b{\"o}rsennotierten Kapitalgesellschaft entsprechen. Die Autorin vergleicht den Verordnungsentwurf der EU-Kommission aus dem Jahr 2008 mit verschiedenen anderen europ{\"a}ischen Gesellschaftsformen, f{\"u}r die bereits Mustersatzungen existieren. Auch wird die Frage deren Rechtsverbindlichkeit behandelt.}, subject = {Europ{\"a}sche Privatgesellschaft}, language = {de} } @phdthesis{Jenner2006, author = {Jenner, Katharina}, title = {Ausgew{\"a}hlte Probleme bei Entstehung, {\"U}bertragung und Belastung von Miteigentumsanteilen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-18310}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Das Miteigentum als Form der geteilten Rechtszust{\"a}ndigkeit an einer ungeteilten Sache ist im B{\"u}rgerlichen Gesetzbuch ungeachtet seiner erheblichen Bedeutung f{\"u}r die Rechtspraxis nur teilweise ausdr{\"u}cklich geregelt worden. So treffen im dritten Buch des B{\"u}rgerlichen Gesetzbuches unter dem Titel Miteigentum die \S\S 1008 bis 1011 BGB nur wenige Bestimmungen, die durch die b{\"u}rgerlich-rechtlichen Vorschriften und Rechts-grunds{\"a}tze {\"u}ber ungeteiltes (Allein-)Eigentum sowie durch die Vorschriften {\"u}ber die Gemeinschaft der \S\S 741 ff. BGB im Einzelfall erg{\"a}nzt werden m{\"u}ssen. Gerade auf-grund der Anwendbarkeit allgemeiner sachenrechtlicher Grunds{\"a}tze und vergleichbarer Regelungen {\"u}ber das Eigentum ist die rechtliche Behandlung des Miteigentums einer umfassenden Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum zug{\"a}nglich. Diese Auslegungsbed{\"u}rftigkeit der rechtlichen Behandlung des Miteigentums gesteht bereits der Gesetzgeber der b{\"u}rgerlich rechtlichen Kodifikation f{\"u}r das Deutsche Reich folgender-maßen zu : „Das Miteigenthum f{\"u}hrt zu einer Reihe von Fragen, welche der Entwurf nicht ausdr{\"u}cklich beantwortet, weil es f{\"u}r angemessener gehalten wird, die Beant-wortung dieser Fragen der Doktrin und Praxis zu {\"u}berlassen." Mit der Schaffung der Miteigentumsregelungen im BGB hat die Entwicklung die-ses Rechtsinstitutes keinesfalls ihren Abschluss gefunden. So wurde das Stockwerksei-gentum als besonderer Fall des Miteigentums in das b{\"u}rgerliche Recht {\"u}bernommen, indem durch Art. 182 EGBGB bestimmt wurde, dass bis 1900 bestehendes Stockwerks-eigentum aufrechterhalten bleiben soll. Eine etwaige Neubestellung des Stockwerksei-gentums ist gem{\"a}ß Art. 131 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten, wobei dies in Bayern gem. Art. 62 BayAGBGB allerdings nur in der Form des Miteigentums mit dinglich wirksamer Nutzungsregelung m{\"o}glich ist.}, language = {de} } @misc{Jocham2014, author = {Jocham, Felix}, title = {Verdeckter Beteiligungsaufbau im Spannungsfeld von Handlungsfreiheit und Transparenz}, doi = {10.25972/OPUS-10826}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-108262}, year = {2014}, abstract = {Transparenz ist eine notwendige Bedingung f{\"u}r die Funktionsf{\"a}higkeit des Kapitalmarkts. Ohne sie herrscht Ungewissheit, die das Vertrauen der Anleger in die M{\"a}rkte schw{\"a}cht und vor Investitionen abschreckt. Um dies zu verhindern, existieren Meldepflichten wie die \S\S 21 ff. WpHG. Die daraus resultierende Transparenz ist hingegen nicht f{\"u}r jedermann ein Segen. Gerade im Vorfeld {\"o}ffentlicher {\"U}bernahmen besteht ein strategisches Interesse, die wahren Absichten zu verschleiern, die {\"U}bernahme aber im Verborgenen voranzutreiben. Dies erm{\"o}glicht die Strategie des verdeckten Beteiligungsaufbaus. Die Thematik des „Anschleichens an eine b{\"o}rsennotierte Gesellschaft" ist Gegenstand dieser Arbeit. Neben den vielseitigen Umgehungsstrategien untersucht sie die Struktur der WpHG-Meldepflichten vor und nach dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz und bewertet deren „Umgehungsfestigkeit". Abgerundet wird die Darstellung durch eine Analyse der verbleibenden Schwachstellen, die der Autor einem eigenen L{\"o}sungsvorschlag zuf{\"u}hrt.}, subject = {Kapitalmarktrecht}, language = {de} } @misc{JonesKrausse2011, author = {Jones, Christopher and Krauße, Christian}, title = {Der Knochenmann}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-55676}, year = {2011}, abstract = {Es handelt sich um eine mittelschwere Klausur auf Examensniveau. Neben Standardwissen zu g{\"a}ngigen Delikten wird vom Bearbeiter problembewusstes Transferdenken in ungewohnten, aber mit fundierter juristischer Arbeitstechnik gut l{\"o}sbaren Problemkreisen erwartet. Der Fall wurde im Sommersemester 2009 im Rahmen des Examensklausurenkurses der Juristischen Fakult{\"a}t gestellt. Der Notendurchschnitt betrug 5,68 Punkte, die Durchfallquote 21 \%.}, subject = {Straftat}, language = {de} } @book{JonesNobisRoechneretal.2010, author = {Jones, Christopher and Nobis, Ralf and R{\"o}chner, Susanne and Thal, Paul}, title = {Internet der Zukunft}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-55736}, publisher = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2010}, abstract = {Wie kaum eine andere technische Neuerung hat das Internet das t{\"a}gliche Leben von Millionen von Menschen ver{\"a}ndert. Quasi im Gegenzug ver{\"a}ndern mittlerweile aber auch Millionen von Menschen ihrerseits das Internet. Aus dem einfachen User wurde der Creator. Diese Entwicklung wird vielerorts unter den Begriff des Web 2.0 gefasst, das vor allem als Schlagwort die ver{\"a}nderte Rollenverteilung im Web beschreibt. Das Web 2.0 l{\"a}sst sich aber auch typologisch begreifen, als Zusammenfassung vieler Ein-zelph{\"a}nomene, die den Typus Web 2.0 charakterisieren. Diese Ph{\"a}nomene befinden sich aber (wie auch das Web selbst) in einem stetigen Wandel und Weiterentwicklungs-prozess, sodass sie sowohl dem Web 2.0 als auch dem Internet der Zukunft zugeh{\"o}rig zu sein scheinen: W{\"a}hrend die Potentiale des Cloud Computing und der Augmented Reality wohl noch in den Kinderschuhen stecken, haben soziale Netzwerke, ubiquit{\"a}res Computing und Mashups die Medienlandschaft bereits grundlegend ver{\"a}ndert. Eine stetige technische und {\"o}konomische Weiterentwicklung dieser Ph{\"a}nomene kann allerdings nur auf den geleiteten Bahnen des Rechts stattfinden. Fraglich ist aber gerade - wie es im Bereich der neuen Medien so oft der Fall ist -, ob das Recht {\"u}ber die n{\"o}tigen Rahmenbedingungen verf{\"u}gt, um den besagten Entwicklungen entgegenzutreten. Das Memorandum Internet der Zukunft zeigt diese rechtlichen Hintergr{\"u}nde f{\"u}r die wichtigsten aktuellen IT-Erscheinungen auf und beleuchtet die besagten Ph{\"a}nomene aus technischer und {\"o}konomischer Sicht, was letztlich auch dem interdisziplin{\"a}ren Charakter der Rechtsinformatik Rechnung tr{\"a}gt.}, subject = {Cloud Computing}, language = {de} } @phdthesis{Joellenbeck2005, author = {J{\"o}llenbeck, Birgit}, title = {Studium und Aufenthalt ausl{\"a}ndischer Studenten in Deutschland}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-22408}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Arbeit besch{\"a}ftigt sich mit dem Aufenthalt ausl{\"a}ndischer Studierender in Deutschland. Dabei werden die Zulassung von Ausl{\"a}ndern zum Hochschulstudium, die Einreise nach Deutschland und die aufenthaltsrechtliche Situation untersucht. Dargestellt werden die Ver{\"a}nderungen durch das Zuwanderungsgesetz. Einen Schwerpunkt bildet die rechtliche Situation von Studierenden aus EU-Mitgliedstaaten unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Rechtsprechung des EuGH.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Kaufmann2015, author = {Kaufmann, Benedikt}, title = {Patientenverf{\"u}gungen zwischen Selbstbestimmung und staatlicher F{\"u}rsorge - Mehr Patientenautonomie durch das 3. Bt{\"A}ndG?}, publisher = {W{\"u}rzburg University Press}, address = {W{\"u}rzburg}, isbn = {978-3-95826-016-0 (print)}, doi = {10.25972/WUP-978-3-95826-017-7}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-107257}, school = {W{\"u}rzburg University Press}, pages = {236}, year = {2015}, abstract = {Das Thema „Patientenverf{\"u}gung" ist zunehmend in den Fokus gesellschaftlicher Diskussion geraten, betrifft es doch einen sensiblen und h{\"o}chstpers{\"o}nlichen Bereich des menschlichen Lebens. Angesichts der gestiegenen Lebenserwartung, des medizinisch-technischen Fortschritts sowie der damit verbundenen M{\"o}glichkeiten neuer Behandlungs- und Therapiem{\"o}glichkeiten steht auch das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Patienten vor neuen Herausforderungen, die in der ethischen, medizinischen und juristischen Debatte diskutiert werden. Auch der Gesetzgeber hat angesichts der gesellschaftlichen Diskussion und rechtlichen Zweifelsfragen gesetzlichen Regelungsbedarf gesehen und daher mit dem am 18. Juni 2009 von Deutschen Bundestag verabschiedeten „Dritte[n] Gesetz zur {\"A}nderung des Betreuungsrechts" den Versuch einer rechtlichen Normierung unternommen: Das Institut der Patientenverf{\"u}gung wurde durch Aufnahme ins BGB auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Angesichts der Sensibilit{\"a}t und der m{\"o}glicherweise gravierenden Folgen der mittels einer Patientenverf{\"u}gung zu treffenden Entscheidungen kann die gesetzliche Normierung jedoch nicht den Endpunkt der Diskussion darstellen. Vielmehr ist diese selbst darauf zu untersuchen, inwiefern sie ihrem Ziel, der Achtung und St{\"a}rkung der Patientenautonomie bzw. des individuellen Selbstbestimmungsrechts in medizinischen Angelegenheiten gerecht wird. Zudem gebieten {\"A}nderungen der gesellschaftlich maßgebenden ethisch-moralischen Wertvorstellungen sowie die stetigen medizinisch-technischen Fortschritte und Ver{\"a}nderungen eine Evaluation, {\"U}berpr{\"u}fung und gegebenenfalls Anpassung entsprechender rechtlicher Regelungen. Das Institut der Patientenautonomie ist daher angesichts seiner Komplexit{\"a}t und seiner ethischen Relevanz zu dekonstruieren und in seiner konkreten Ausgestaltung zu hinterfragen. Die vorliegende Arbeit {\"u}berpr{\"u}ft und untersucht das Institut der Patientenverf{\"u}gung dabei aus dem Blickwinkel der Patientenautonomie dahingehend, ob durch das 3. Bt{\"A}ndG bzw. die gesetzliche Neuregelung die Patientenautonomie gest{\"a}rkt oder geschw{\"a}cht wurde. Die gegens{\"a}tzlichen Pole zur Patientenautonomie und zum Willen des Patienten stellen dabei das Prinzip der staatlichen F{\"u}rsorge sowie das eher paternalistisch verstandene Wohl des Patienten dar. Zwischen diesen beiden idealtypischen Extremen bewegt sich der Untersuchungsbereich.}, subject = {Patientenverf{\"u}gung}, language = {de} } @misc{Kaufmann2015, type = {Master Thesis}, author = {Kaufmann, Benedikt}, title = {Die Struktur der europ{\"a}ischen Grundfreiheiten - Konvergenz oder Divergenz?}, doi = {10.25972/OPUS-10723}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-107231}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, pages = {117}, year = {2015}, abstract = {Eine eigene Dogmatik und Strukturierung der europ{\"a}ischen Grundfreiheiten hat sich erst im Laufe der Zeit und einer immer st{\"a}rker werdenden europ{\"a}ischen Integration entwickelt. Umstritten war und ist dabei jedoch nicht nur die Struktur der Grundfreiheiten, sondern auch deren Konvergenz bzw. Divergenz untereinander. Sowohl die Rechtsprechung durch den EuGH als auch das deutsche Schrifttum betonen dabei mittlerweile immer mehr die gemeinsamen Grunds{\"a}tze und allgemeinen Lehren hinsichtlich der Auslegung der einzelnen Grundfreiheiten mit der Tendenz zu einer {\"u}bergreifenden Konvergenz der Grundfreiheiten. Aufgrund der nach wie vor hohen und wohl noch steigenden Bedeutung der Grundfreiheiten f{\"u}r die Rechtspraxis ist eine umfassende strukturelle und dogmatische Durchleuchtung der Grundfreiheiten aus rechtswissenschaftlicher Sicht angebracht. Die vorliegende Arbeit setzt hieran an und untersucht unter Heranziehung sowohl der maßgeblichen EuGH-Rechtsprechung als auch der einschl{\"a}gigen Literatur, inwiefern sich bez{\"u}glich der Grundfreiheiten eine Konvergenz oder Divergenz feststellen l{\"a}sst sowie ob sich aus einer m{\"o}glichen Konvergenz ein eigener Argumentationstyp hinsichtlich der Auslegung der Grundfreiheiten ableiten l{\"a}sst.}, subject = {Grundfreiheiten}, language = {de} } @phdthesis{Keck2008, author = {Keck, Anna Barbara}, title = {Art. 69 BayGO - Vorl{\"a}ufige Haushaltsf{\"u}hrung - von der Ausnahme zur Regel?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-32726}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2008}, abstract = {Im Rahmen dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, ob die Fallkonstellation der vorl{\"a}ufigen Haushaltsf{\"u}hrung - exemplarisch anhand des Art. 69 der Bayerischen Gemeindeordnung - auch f{\"u}r die Fallkonstellation der "haushaltslosen Zeit", insbesondere der mehrj{\"a}hrigen paßt. Zun{\"a}chst werden die Ursachenkomplexe f{\"u}r kommunale Haushaltsdefizite theoretisch anhand der Einnahme - und Ausgabestruktur von Kommunen herausgearbeit, sodann anhand von Praxisbeispielen belegt. Es folgt eine Analyse der einzelnen Regelungsinhalte des Art. 69 BayGO in der Normalfallkonstellation der vorl{\"a}ufigen Haushaltsf{\"u}hrung und der teilweise konterkarierenden Auswirkungen im Fall der Anwendung auf die haushaltslose Zeit und die konkrete Darstellung der rechtlichen Problematiken in der praktischen Anwendung des Art. 69 BayGO auf diese Konstellation. Erkennbar wird danach eine Regelungsl{\"u}cke f{\"u}r die haushaltslose Zeit, f{\"u}r die die in der Wissenschaft und Praxis diskutierten L{\"o}sungsans{\"a}tze (u.a. Kommunale Insolvenz) dargestellt und einer kritischen W{\"u}rdigung unterzogen werden. Zur Schließung der gesetzlichen Regelungsl{\"u}cke wird im Ergebnis eine eigenst{\"a}ndige gesetzliche Regelung, die im Fall der Bayerischen Gemeindeordnung Art. 69 a GO heißen k{\"o}nnte, vorgeschlagen und formuliert.}, subject = {Gemeindehaushaltsrecht}, language = {de} } @misc{Keller2012, author = {Keller, Matthias}, title = {Kampfpreisstrategien - Aktuelle Entwicklungen im Lichte des More Economic Approach: Von AKZO {\"u}ber Tetra Pak und Wanadoo Interactive bis hin zur Priorit{\"a}tenmitteilung}, doi = {10.25972/OPUS-5823}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-70569}, year = {2012}, abstract = {Die vorliegende Arbeit ist dem sogenannten Kampfpreismissbrauch im {\"o}konomisierten Unionskartellrecht gewidmet. Sie befasst sich mit den Fragen, inwieweit missbr{\"a}uchliche - d. h. nicht kostendeckende - Kampfpreisstrategien von erw{\"u}nschten Preissenkungen im Rahmen des zul{\"a}ssigen Leistungswettbewerbs plausibel abgegrenzt werden k{\"o}nnen und welche Kriterien zu einer entsprechenden Unterscheidung heranzuziehen sind. Thematisiert und kritisch durchleuchtet wird dabei der aktuelle Reformprozess der Kommission, welcher prinzipiell f{\"u}r ein st{\"a}rker {\"o}konomisiertes Verst{\"a}ndnis des Kartellrechts steht ("More Economic Approach"). Als elementare Grundlage dient in diesem Zusammenhang neben dem im Dezember 2005 erschienenen Diskussionspapier insbesondere die im Februar 2009 ver{\"o}ffentlichte Priorit{\"a}tenmitteilung. Anhand konkreter Beispiele aus der europ{\"a}ischen Fallpraxis soll außerdem aufgezeigt werden, in welchem Maße die europ{\"a}ischen Gerichte bereit sind, den st{\"a}rker {\"o}konomisierten Ansatz mitzutragen. Ziel ist es, die von Kommission und EuGH entwickelten Rechtsgrunds{\"a}tze im Bereich des strategischen Kampfpreismissbrauchs darzustellen und zu bewerten. Dabei gilt es vor allem die {\"o}konomischen Aspekte des "More Economic Approach" herauszustellen, auf systematische Grenzen einzugehen und etwaige Umsetzungsprobleme zu diskutieren. Neben den {\"o}konomischen Auslegungen werden stets auch die rechtlichen Anspr{\"u}che an Rechtssicherheit und Nachweisbarkeit ins Kalk{\"u}l miteinbezogen.}, subject = {Behinderungsmissbrauch}, language = {de} } @phdthesis{Kirsch2004, author = {Kirsch, Thomas}, title = {Das Ehetrennungs- und scheidungsrecht Bayerns im 19. Jahrhundert}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16667}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Die Dissertation handelt von den im 19. Jahrhundert bestehenden Ehetrennungs- und scheidungsregelungen in Bayern. Hierzu wird zun{\"a}chst der Codex Maximilianeus bavaricus civilis von Wigul{\"a}us Xavier Aloys von Kreittmayr untersucht und mit den katholischen Regeln verglichen. Im zweiten Teil werden die noch in einzelnen Gebieten Bayerns herrschenden Partikularrechte untersucht. Um auch die weitere Entwicklung des Scheidungsrechts aufzuzeigen, untersucht der dritte Teil die sp{\"a}teren, nicht in Kraft getretenen Kodifikationsbem{\"u}hungen Bayerns und vergleicht sie untereinander. Abschließend werden die wichtigsten Gesetze und Verordnungen, die die Ehescheidung betrafen, bis zum Inkrafttreten des BGB 1900 beleuchtet.}, subject = {Bayern}, language = {de} } @phdthesis{Kohlhaas2009, author = {Kohlhaas, Philipp}, title = {Ethik-Kommissionen in der Arzneimittelforschung : eine Untersuchung landesrechtlicher Vorgaben zu Verfasstheit und Verfahren vor dem Hintergrund eines prozeduralisierten Schutzkonzeptes am Beispiel des Freistaats Bayern}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-56738}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2009}, abstract = {Die Arbeit untersucht Verfasstheit und Verfahren von Ethik-Kommissionen im Sinne der \S\S 40 ff. Arzneimittelgesetzes am Beispiel des Freistaates Bayern. Es werden das bayerische Landesrecht sowie die lokalen Satzungsregelungen in ihrem Verh{\"a}ltnis zum Bundes- und Europarecht untersucht. Ihre Zusammensetzung und Struktur, ihre Arbeit und die Rechtsgrundlagen der bayerischen Ethik-Kommissionen werden betrachtet und verschiedene, insbesondere verwaltungsverfahrensrechtliche Aspekte n{\"a}her untersucht. Die starke Prozeduralisierung, also die Hervorhebung des Grundrechtsschutzes durch Verfahren, spielt dabei eine besondere Rolle. Unter anderem werden die Rechtm{\"a}ßigkeit von Nebenbestimmungen zum Votum der Ethik-Kommission, die Aufhebung eines Votums, verschiedene Aspekte der interdisziplin{\"a}ren Zusammensetzung der Ethik-Kommissionen und das Ausmaß ihrer Unabh{\"a}ngigkeit. Die grunds{\"a}tzlichen {\"U}berlegungen, Kritikpunkte und Anregungen aus dieser Arbeit sind als Analyse in großen Teilen exemplarisch und grunds{\"a}tzlich auf derartige Regelungen in allen Bundesl{\"a}ndern {\"u}bertragbar. Ziel der Arbeit ist es, zu einem umfassenderen Verst{\"a}ndnis eines prozeduralen Schutzkonzeptes beizutragen.}, subject = {Ethik-Kommission}, language = {de} } @phdthesis{Kraft2015, author = {Kraft, Bettina}, title = {Allgemeine Gesch{\"a}ftsbedingungen in Unternehmen : am Beispiel der Automobilzuliefererbranche}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-136883}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2015}, abstract = {Allgemeine Gesch{\"a}ftsbedingungen in Unternehmen am Beispiel der Automobilzuliefererbranche}, subject = {Allgemeine Gesch{\"a}ftsbedingungen}, language = {de} } @phdthesis{Krug2009, author = {Krug, Angelika}, title = {Die Verweisung von Bau- und Anlagenbauvertr{\"a}gen in das Kaufrecht durch \S 651 BGB}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-46101}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2009}, abstract = {Die Untersuchung bezieht sich auf die Voraussetzungen, unter denen Bau- und Anlagenbauvertr{\"a}ge nicht dem Werkvertragsrecht sondern dem Kaufrecht unterliegen. Da \S 651 BGB europarechtlich auszulegen ist, unterliegen eine Vielzahl von Bau- und Anlagenbauvertr{\"a}gen dem Kaufrecht, obwohl die Rechtsfolgen des Werkvertragsrechts f{\"u}r die betroffenen Vertr{\"a}ge sachgerechter erscheinen.}, subject = {Baurecht}, language = {de} } @phdthesis{Kunkel2003, author = {Kunkel, Achim}, title = {Zu bestimmten Aspekten des Sachmangels, der Haltbarkeitsgarantie und der Nacherf{\"u}llung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16763}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 hat das Schuldrecht teilweise grundlegend ge{\"a}ndert. Die Schuldrechtsreform hatte zum Ziel, durch Vereinfachung und Vereinheitlichung die Kodifikation zu st{\"a}rken. Die Arbeit untersucht anhand ausgew{\"a}hlter Probleme, ob dieses Ziel erreicht wurde. Der erste Teil der Arbeit widmet sich insbesondere der Bestimmung der Reichweite des Sachmangel- bzw. Beschaffenheitsbegriffs unter Ber{\"u}cksichtigung europarechtlicher Vorgaben. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass der Beschaffenheitsbegriff des \S 434 Abs. 1 S. 1 BGB alleine durch die Parteivereinbarung bestimmt werden sollte. Des weiteren tritt die Arbeit f{\"u}r eine Neuordnung des systematischen Verh{\"a}ltnisses zwischen allgemeinem Leistungsst{\"o}rungsrecht und Kaufgew{\"a}hrleistungsrecht ein. Im zweiten Teil der Arbeit wird die Verk{\"a}uferhaltbarkeitsgarantie nach \S 443 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB untersucht. Die Verletzung einer Verk{\"a}uferhaltbarkeitsgarantie wird im Ergebnis dogmatisch als Sonderfall des Sachmangels eingeordnet. Der dritte Teil der Arbeit behandelt schließlich die Nachlieferung nach \S 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB beim St{\"u}ckkauf. Ausgehend von einer Begriffsbestimmung zeigt sich insbesondere, dass bei einem wirklichen St{\"u}ckkauf denknotwendig keine Nachlieferung einer mangelfreien Sache geschuldet sein kann.}, subject = {Kaufrecht}, language = {de} } @misc{Kutalia2007, author = {Kutalia, Lasha-Giorgi}, title = {Das heterarchische Verbrechenssystem}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-25644}, year = {2007}, abstract = {Die Blickrichtung der vertikal angeordneten Verbrechensmerkmale ist diejenige des ordnungstechnischen Funktionalismus, fruchtbar f{\"u}r die Didaktik der Deliktsermittlung. {\"U}ber die Funktion des Verbrechensbegriffs im Rahmen einer institutionell kompetenten Interaktion, genauer: aus der Sicht der allgemeinen Kontinuit{\"a}t der strafrechtlichen Beziehung besagt sie nun einmal nichts. Was sich dementgegen aus einer genuin funktionalen Konzeption ergibt, ist einzig ein heterarchisches bzw. polyzentrisches Verbrechenssystem, das Gestalt erst dort gewinnt, wo es auf eine interaktionistisch maßgebliche Bestimmung des Handlungsbegriffs ankommt.}, subject = {Begriffssystem}, language = {de} } @phdthesis{Koenig2003, author = {K{\"o}nig, Sabine}, title = {Kinderpornografie im Internet - Eine Untersuchung der deutschen Rechtslage unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung des Internationalen Strafrechts}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-6906}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die Arbeit gliedert sich in 6 Kapitel. Das 1. behandelt die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts im Rahmen der Internetkriminalit{\"a}t, insbesondere bei \S 184 StGB. Hier wird besonders eingegangen auf das Territorialit{\"a}ts- und das Weltrechtsprinzip und die Frage des Erfolges von abstrakten Gef{\"a}hrdungsdelikten aufgegriffen. Im 2. Kapitel wird \S 184 n{\"a}her betrachtet, d.h. der Schutzzweck wird er{\"o}rtert und eine Normananlyse durchgef{\"u}hrt. Kapitel 3 behandelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit der am Kommunikationsprozess beteiligten Personen (User, Provider). Dabei wird auch ein Blick auf das TDG und EGG geworfen. Anschließend geht es in Kap. 4 und die Stafverfolgung im Internet, d.h. um prozessrechtliche Probleme. Schließlich besch{\"a}ftigt sich Kap. 5 mit der Cybercrimeconvention und Kap. 6 liefert eine Zusammenfassung.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Kuester2010, author = {K{\"u}ster, Michelle}, title = {Strafschadensersatz als Rechtsfolge nach \S 15 AGG}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-52073}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2010}, abstract = {Die Dissertation untersucht die Rechtsfolgen nach \S 15 AGG bei Verst{\"o}ßen gegen das AGG. Dabei werden anhand der entsprechenden Richtliniengebung und der Vorl{\"a}ufernorm des \S 611a BGB zun{\"a}chst die Voraussetzungen des europ{\"a}ischen Rechts gekl{\"a}rt. Ausgehend von diesen wird die Norm des \S 15 AGG bez{\"u}glich Gesetzgebungsgeschichte und insbesondere strafenden Elementen als Inhalt vorgestellt. Rechtsvergleichend wird untersucht, ob mit \S 15 AGG punitive damages aus dem anglo-amerikanischen Recht in das deutsche Recht integriert wurden. Ausgehend davon wird die generelle M{\"o}glichkeit der Privatstrafe im deutschen Recht erl{\"a}utert und gekl{\"a}rt, ob \S 15 AGG gegen die deutsche Rechtsordnung verst{\"o}ßt.}, subject = {Diskriminierungsverbot}, language = {de} } @article{Laubenthal2016, author = {Laubenthal, Klaus}, title = {Strafvollzug}, series = {Zeitschrift f{\"u}r die gesamte Strafrechtswissenschaft}, volume = {127}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r die gesamte Strafrechtswissenschaft}, number = {4}, issn = {1612-703X}, doi = {10.1515/zstw-2015-0046}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-195349}, pages = {1059-1088}, year = {2016}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @phdthesis{Legler2008, author = {Legler, Alexander}, title = {Kommunale Verkehrs{\"u}berwachung in Bayern - Erforschung, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach \S 24 StVG}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-30518}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2008}, abstract = {Gegenstand der Untersuchung ist die Kommunale Verkehrs{\"u}berwachung in Bayern wie sie seit dem ersten Pilotprojekt 1984 in unterschiedlichen Formen in den St{\"a}dten und Gemeinden Bayerns praktiziert wird. Ziel der Untersuchung ist es aufzuzeigen, dass es sich bei der Kommunalen Verkehrs{\"u}berwachung um einen Beitrag zur inner{\"o}rtlichen Verkehrssicherheit handelt und nicht um ein willk{\"u}rliches Vorgehen zur Aufbesserung kommunaler Haushalte. Sie will zugleich darlegen, welche M{\"o}glichkeiten zur Ausweitung der bestehenden Befugnisse de lege ferenda gegeben sind. Dabei richtet die Arbeit ihr Hauptaugenmerk auf die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen der Kommunalen Verkehrs{\"u}berwachung sowie auf die Voraussetzungen und M{\"o}glichkeiten ihrer inhaltlichen, personellen und organisatorischen Durchf{\"u}hrung. Abschließend er{\"o}rtert sie die M{\"o}glichkeit einer Erweiterung der Befugnisse innerhalb der bestehenden Zust{\"a}ndigkeiten und diskutiert vor allem die Befugnis zur Anhaltung von Verkehrsteilnehmern bei der Geschwindigkeits{\"u}berwachung.}, subject = {Verkehrs{\"u}berwachung}, language = {de} } @article{LudwigsAmann2017, author = {Ludwigs, Markus and Amann, Hannah}, title = {Klausur im Kommunalrecht: Ausschluss aus dem Gemeinderat}, series = {JURA - Juristische Ausbildung}, volume = {39}, journal = {JURA - Juristische Ausbildung}, number = {9}, issn = {1612-7021}, doi = {10.1515/jura-2017-0205}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-195589}, pages = {1106 -- 1115}, year = {2017}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @article{LudwigsSchmidt2015, author = {Ludwigs, Markus and Schmidt, Valeria}, title = {Aufl{\"o}sung eines Skinheadkonzerts}, series = {JURA - Juristische Ausbildung}, volume = {37}, journal = {JURA - Juristische Ausbildung}, number = {5}, issn = {1612-7021}, doi = {10.1515/jura-2015-0096}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-195261}, pages = {518-527}, year = {2015}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @article{LudwigsWeidermann2014, author = {Ludwigs, Markus and Weidermann, Sabine}, title = {Drittwirkung der Europ{\"a}ischen Grundfreiheiten - Von der Divergenz zur Konvergenz?}, series = {JURA - Juristische Ausbildung}, volume = {36}, journal = {JURA - Juristische Ausbildung}, number = {2}, issn = {1612-7021}, doi = {10.1515/jura-2014-0018}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-195190}, pages = {152-165}, year = {2014}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @book{LudwigsZentgrafAxmann2020, author = {Ludwigs, Markus and Zentgraf, Patricia and Axmann, Matea}, title = {Entscheidungssammlung Staatsrecht - Grundrechte}, series = {Entscheidungssammlung Staatsrecht}, journal = {Entscheidungssammlung Staatsrecht}, edition = {1. Auflage}, doi = {10.25972/OPUS-21190}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-211904}, publisher = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, pages = {64}, year = {2020}, abstract = {Ziel der „Entscheidungssammlung Staatsrecht" ist es, den Studierenden der Universit{\"a}t W{\"u}rzburg zentrale Urteile und Beschl{\"u}sse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus den Bereichen des Staatsorganisationsrechts, der Grundrechte sowie der Bez{\"u}ge zum V{\"o}lker- und Europarecht durch didaktisch aufbereitete Entscheidungsanalysen n{\"a}her zu bringen. Dabei sollen neben den „Klassikern" der Rechtsprechung auch aktuelle Judikate einbezogen werden. Die Fallsammlung richtet sich sowohl an Studierende der Anfangssemester als auch an Examenskandidatinnen und -kandidaten, denen die schnelle Erfassung der Leitentscheidungen des BVerfG zum Staatsrecht erm{\"o}glicht werden soll. Das Projekt ist auf eine sukzessive Erweiterung angelegt. Es startet in dieser ersten Edition mit 18 F{\"a}llen aus dem Bereich der Grundrechte. In der juristischen Ausbildung kommt den Grundrechten eine herausgehobene Bedeutung zu. Sie stehen nicht nur im Zentrum des „Grundkurs {\"O}ffentliches Recht II", sondern strahlen in s{\"a}mtliche Rechtsgebiete auch außerhalb des {\"O}ffentlichen Rechts aus. Bei der Entwicklung und Ausgestaltung der Grundrechtslehren nimmt die Rechtsprechung des BVerfG eine pr{\"a}gende Stellung ein.}, subject = {Staatsrecht}, language = {de} } @book{LudwigsZentgrafAxmann2022, author = {Ludwigs, Markus and Zentgraf, Patricia and Axmann, Matea}, title = {Entscheidungssammlung Staatsrecht - Grundrechte}, series = {Entscheidungssammlung Staatsrecht}, journal = {Entscheidungssammlung Staatsrecht}, edition = {2. Auflage}, doi = {10.25972/OPUS-26931}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-269310}, publisher = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, pages = {112}, year = {2022}, abstract = {Ziel der „Entscheidungssammlung Staatsrecht" ist es, den Studierenden der Universit{\"a}t W{\"u}rzburg zentrale Urteile und Beschl{\"u}sse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus den Bereichen des Staatsorganisationsrechts, der Grundrechte sowie der Bez{\"u}ge zum V{\"o}lker- und Europarecht durch didaktisch aufbereitete Entscheidungsanalysen n{\"a}her zu bringen. Dabei sollen neben den „Klassikern" der Rechtsprechung auch aktuelle Judikate einbezogen werden. Die Fallsammlung richtet sich sowohl an Studierende der Anfangssemester als auch an Examenskandidaten, denen die schnelle Erfassung der Leitentscheidungen des BVerfG zum Staatsrecht erm{\"o}glicht werden soll. Das Projekt ist auf eine sukzessive Erweiterung angelegt. Es startet in dieser ersten Edition mit 18 F{\"a}llen aus dem Bereich der Grundrechte. In der juristischen Aus-bildung kommt den Grundrechten eine herausgehobene Bedeutung zu. Sie stehen nicht nur im Zentrum des „Grundkurs {\"O}ffentliches Recht II", sondern strahlen in s{\"a}mtliche Rechtsgebiete auch außerhalb des {\"O}ffentlichen Rechts aus. Bei der Entwicklung und Ausgestaltung der Grundrechtslehren nimmt die Rechtsprechung des BVerfG eine pr{\"a}gende Stellung ein. Die zweite Auflage erweitert die Entscheidungssammlung Staatsrecht um einige „Klassiker" der Judikatur des BVerfG sowie wichtige neue Entscheidungen im Bereich der Grundrechte.}, subject = {Staatsrecht}, language = {de} } @phdthesis{Loecher2005, author = {L{\"o}cher, Jens}, title = {Die Anh{\"o}rung im Sozialverwaltungsverfahren}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-12360}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Anh{\"o}rung geh{\"o}rt auch im sozialen Verwaltungsverfahrensrecht zu den verfassungsrechtlich garantierten Grunds{\"a}tzen. Sie l{\"a}sst sich aus dem rechtsstaatlich begr{\"u}ndeten Fairnessprinzip - konkret: dem Recht auf Waffengleichheit - in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herleiten. Diese Erkenntnis f{\"u}hrt zu einer engen Auslegung des \S 24 SGB X sowie den Regelungen, die sich mit den Rechtsfolgen eines Anh{\"o}rungsfehlers besch{\"a}ftigen. Die Anh{\"o}rung verwirklicht das Fairnessprinzip, indem sie dem Beteiligten eines sozialen Verwaltungsverfahrens Kenntnis dar{\"u}ber vermittelt, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren kurz vor dem Abschluss steht. Damit wird diesem u.a. die M{\"o}glichkeit er{\"o}ffnet, durch eine Inanspruchnahme des Akteneinsichtsrechts einen ihm gegen{\"u}ber bestehenden Wissensvorsprung der Beh{\"o}rde auszugleichen. Ein "Recht auf Geheimnisse" kann der Beh{\"o}rde nur zustehen, wenn dies zur Verwirklichung einer anderen verfassungsrechtlichen Position, die den Fairnessgrundsatz im Einzelfall {\"u}berwiegt, erforderlich erscheint. Zur effektiven Einflussnahme auf den Erlass des beabsichtigten belastenden Verwaltungsaktes - und damit zur Erreichung einer ann{\"a}hernden Waffengleichheit - ist es zudem erforderlich, dass dem Beteiligten das Recht auf Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung zusteht und die Beh{\"o}rde verpflichtet ist, diese Stellungnahme bei ihrer Entscheidung zu beachten. Auch dies gew{\"a}hrleistet die Anh{\"o}rung. Eine effektive Stellungnahme setzt weiterhin voraus, dass der Beteiligte {\"u}ber die Tatsachen, die aus Sicht der Beh{\"o}rde die intendierte Entscheidung st{\"u}tzen, und die konkret beabsichtigte Rechtsfolge in Kenntnis gesetzt wird. Ein derart verstandenes Recht auf Waffengleichheit wird durch die Anh{\"o}rung erreicht. \S 24 Abs. 1 SGB X verpflichtet die Beh{\"o}rde zur Information {\"u}ber den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, {\"u}ber die die Entscheidung aus ihrer Sicht tragenden Gesichtspunkte und - nach der in dieser Arbeit vertretenen Auffassung - auch {\"u}ber die konkret beabsichtigte Rechtsfolge. Der Beteiligte erh{\"a}lt Gelegenheit zur Stellungnahme, die Stellungnahme darf bei der abschließenden Entscheidung nicht unbeachtet bleiben. Damit erh{\"a}lt der Beteiligte die M{\"o}glichkeit zum Ausgleich eines Informationsdefizits und zur Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens. Die Anh{\"o}rung ist das Mittel, um im fortgeschrittenen Stadium des Verwaltungsverfahrens Waffengleichheit herzustellen. Das Fairnessprinzip fordert jedoch Waffengleichheit - und damit u.a. Ausgleich des Wissensvorsprungs zur Erm{\"o}glichung einer effektiven Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens - in jedem Verfahrensstadium. Hierzu m{\"u}ssen andere Verfahrensrechte, wie das Recht auf Akteneinsicht, herangezogen werden oder, wie im Falle des Rechts auf Information {\"u}ber die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, erst entwickelt werden. Die Anh{\"o}rungsverpflichtung bzw. das Anh{\"o}rungsrecht gelten nicht schrankenlos, sondern m{\"u}ssen mit anderen verfassungsrechtlichen Positionen in Ausgleich gebracht werden. Der Gesetzgeber hat die Grenzen eines zul{\"a}ssigen Ausgleichs durch die Normierung eines abgeschlossenen Ausnahmekatalogs (\S 24 Abs. 2 SGB X) ebenso wenig {\"u}berschritten wie durch die Normierung von Heilungsm{\"o}glichkeiten oder - entgegen der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG - durch die Erweiterung des Heilungsrechts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Maierhofer2010, author = {Maierhofer, Antonia}, title = {Die effizienteste M{\"o}glichkeit der Wohnungszwangsr{\"a}umung f{\"u}r den R{\"a}umungsgl{\"a}ubiger}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-55311}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2010}, abstract = {Die Dissertation untersucht die effizienteste M{\"o}glichkeit f{\"u}r den Gl{\"a}ubiger eines Wohnungszwangsr{\"a}umungstitels zu der R{\"a}umung der Wohnung durch Zwangsvollstreckung zu gelangen.}, subject = {Zwangsvollstreckung}, language = {de} } @phdthesis{Maunz2002, author = {Maunz, Felicitas Judith}, title = {Die Mehrfachbeteiligung an Gesamthandsgemeinschaften}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-449}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit der Frage, wie sich zwei oder mehrere Anteile an Gesamthandsgemeinschaften verhalten, wenn sie in einer Hand zusammenfallen. Nach herk{\"o}mmlicher Auffassung verschmelzen diese Ateile zwingend untrennbar miteinander. Eventuell bestehende Belastungen oder Beschr{\"a}nkungen finden dabei keine Ber{\"u}cksichtigung. Es sollte in dieser Arbeit dargestellt werden, daß es zwar grunds{\"a}tzlich bei dieser Aussage bleiben kann. In bestimmten F{\"a}llen sollen jedoch zusammenfallende Anteile voneinender getrennt in einer Hand gehalten werden, n{\"a}mlich wenn diese Anteile inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet sind. F{\"a}llt beispielsweise ein belasteter Anteil mit einem unbelasteten zusammen, so soll die Belastung des einen Anteils bestehen bleiben. F{\"u}r die Zeit der Belastung sind aus Gr{\"u}nden des Gl{\"a}ubigerschutzes diese Anteile getrennt zu beurteilen. Schließlich wurde noch die Frage aufgeworfen, ob nicht, wenn Anteile getrennt voneinander in einer Hand gehalten werden k{\"o}nnen, alle Anteile in einer Person zusammenfallen k{\"o}nnen mit der Folge, daß dann eine Einmann-Gesamthand entsteht. Dargestellt wurde die Problematik anhand der Ehelichen G{\"u}tergemeinschaft, der Erbengemeinschaft, der Gesellschaft B{\"u}rgerlichen Rechts, der Kommanditgesellschaft und der Offenen Handelsgesellschaft.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Milkovic2007, author = {Milkovic, Lilian Maria}, title = {Das digitale Zeitalter - Segen oder Fluch f{\"u}r die wissenschaftliche Informationsversorgung? Verfassungsrechtliche und europarechtliche Bewertung der Schrankenbestimmungen \S 52a UrhG, sowie \S\S 52b und 53a UrhGE}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-28928}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2007}, abstract = {Diese Arbeit widmet sich im Wesentlichen der verfassungs- bzw. europarechtlichen {\"U}berpr{\"u}fung der \S 52a UrhG bzw. \S\S 52b und 53a UrhGE, wobei alle relevanten Vorg{\"a}nge im Rahmen der Umsetzung in deutsches Recht, dem sog. „Zweiten Korb", bis Juni 2007 Ber{\"u}cksichtigung gefunden haben. Im Mittelpunkt dieser Diskussion stehen auf der einen Seite die wirtschaftlichen Interessen wissenschaftlich publizierender Verlage, auf der anderen das Bed{\"u}rfnis von Bildung, Wissenschaft und Forschung nach einem schnellen und kosteng{\"u}nstigen Informationszugang im digitalen Zeitalter. Diese divergierenden Anspr{\"u}che st{\"u}tzen die Parteien vornehmlich einerseits auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz des geistigen Eigentums, andererseits auf dessen ebenfalls im Grundgesetz verankerte Pflicht, zum Allgemeinwohl beizutragen. Im Anschluss an die verfassungsrechtliche {\"U}berpr{\"u}fung werden auch europarechtliche Fragen er{\"o}rtert, indem die strittigen Normen dem in der Ureberrechtsrichtlinie 2001/29/EG niedergelegten Dreistufentest unterzogen werden. Zur Abrundung des Themas befasst sich die Arbeit abschließend noch mit der alternativen Publikationsform des Open Access.}, subject = {Verfassungsrecht}, language = {de} } @phdthesis{Moeller2004, author = {M{\"o}ller, Winfried}, title = {Tatsachenfeststellung im Asylprozess}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-10383}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Die gr{\"u}ndliche Tatsachenfeststellung ist elementare Voraussetzung f{\"u}r die Richtigkeit asyl-rechtlicher Entscheidungen. Die Arbeit unterzieht die asylgerichtliche Praxis einer kritischen Analyse und deckt deren Widerspr{\"u}che und normativ nicht gerechtfertigten Eigenheiten auf mit dem Ergebnis, dass die Gerichte der Verpflichtung zur umfassenden Sachverhaltsaufkl{\"a}-rung nicht nachkommen, sondern durch extensive Mitwirkungspflichten die Verantwortung f{\"u}r erfolglosen Rechtschutz dem Asylkl{\"a}ger aufb{\"u}rden.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @misc{Neidinger2020, author = {Neidinger, Rico}, title = {Europa- und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen der Netzneutralit{\"a}t}, issn = {2199-790X}, doi = {10.25972/OPUS-19829}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-198293}, pages = {53}, year = {2020}, abstract = {Die Dynamik technischer Entwicklungen ist mannigfaltig und stellt das Recht vor immer neue Herausforderungen. Neben der rechtlichen Einhegung neuer M{\"o}glichkeiten m{\"u}ssen h{\"a}ufig grundlegende Wertentscheidungen getroffen werden. Dies betrifft auch die Funktionsweise des Internets. Urspr{\"u}nglich gew{\"a}hrleistet das „Best-Effort-Prinzip" eine gleichm{\"a}ßige Behandlung des Datenverkehrs im Netz. Neue technische Entwicklungen er{\"o}ffnen Internetzugangsanbietern nun M{\"o}glichkeiten zur Beeinflussung der Daten{\"u}bertragung. Durch diese Entwicklung ist das Thema Netzneutralit{\"a}t in den rechtswissenschaftlichen Fokus ger{\"u}ckt und der Ruf nach Regulierung laut geworden. Mit der Aufgabe des „Best-Effort-Prinzips" wurde nicht weniger als der Untergang des „Internet-Abendlandes" prophezeit. Die den Internetzugangsanbietern m{\"o}gliche Beeinflussung der Meinungsfreiheit der Internetnutzer beschworen einige als ernsthafte Gefahr f{\"u}r die Demokratie. Zugleich pochten die Internetprovider auf ihre unternehmerischen Freiheiten und priesen die neuen Innovationen, welche mit den technischen M{\"o}glichkeiten einhergingen. Nach einer intensiven Diskussion einigte sich der europ{\"a}ische Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2015/2120 {\"u}ber Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet auf eine Regelung zu diesem Thema, ohne freilich das Wort Netzneutralit{\"a}t zu verwenden. Die offene Formulierung der EUNNVO st{\"o}ßt in der rechtswissenschaftlichen Literatur auf Kritik. Zu unbestimmt seien die Anforderungen, die die Verordnung - gerade mit Blick auf den grundrechtssensiblen Bereich - aufstellt. Tats{\"a}chlich sind die europa- und verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine solche Regelung weit weniger eindeutig als erwartet. Grundrechte, Grundfreiheiten, Anforderungen an die Wirtschaftsverfassung schaffen, zumal in Kombination mit den Herausforderungen des Mehrebenensystems, eine komplexe rechtliche Ausgangslage.}, subject = {Netzneutralit{\"a}t}, language = {de} } @phdthesis{Nowakowski2019, author = {Nowakowski, Marta}, title = {Folgeanspr{\"u}che bei Verletzung einer Unionsmarke und ihre zwangsweise Durchsetzung - eine rechtsvergleichende Untersuchung zu der Rechtslage in Deutschland, Frankreich, England und Polen}, doi = {10.25972/OPUS-17985}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-179857}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2019}, abstract = {Die Arbeit besch{\"a}ftigt sich mit den Folgeanspr{\"u}chen bei Verletzung einer Unionsmarke und ihrer zwangsweißen Durchsetzung. Es erfolgt eine rechtsvergleichende Untersuchung zu der Rechtslage in Deutschland, Frankreich, England und Polen.}, subject = {Unionsmarke}, language = {de} } @phdthesis{Ohliger2004, author = {Ohliger, Katrin}, title = {Die Ausweitung des Schmerzensgeldes ohne Bagatellschwelle - Vereinbarkeit der Neuregelung mit dem Schadensersatzsystem des BGB}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-8332}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Mit Wirkung zum 01.08.2002 ist die Schmerzensgeldregelung im BGB ge{\"a}ndert worden. Nun gibt es Schmerzensgeld auch außerhalb des Deliktsrechts, unabh{\"a}ngig von der Anspruchsgrundlage. Die urspr{\"u}nglich zur wirtschaftlichen Kompensation dieser Ausweitung geplante Bagatellschwelle, die geringf{\"u}gige Sch{\"a}den von der Ersatzf{\"a}higkeit ausgenommen h{\"a}tte, ist demgegen{\"u}ber nicht Gesetz geworden. Die Arbeit untersucht die rechtsdogmatischen Argumente f{\"u}r und gegen die tats{\"a}chlich erfolgte Ausweitung des Schmerzensgeldes sowie die urspr{\"u}nglich geplante Einschr{\"a}nkung desselben. Dabei werden insbesondere die Motive des Gesetzgebers bei Schaffung des BGB und deren Bedeutung in der heutigen Zeit, die Funktionen des Schmerzensgeldes sowie das Verh{\"a}ltnis zur {\"u}brigen Rechtsordnung, vor allem zum Grundgesetz, herangezogen. Hinsichtlich der Ausweitung werden die Bereiche der vertraglichen Haftung und der Gef{\"a}hrdungshaftung n{\"a}her betrachtet. Bez{\"u}glich der Bagatellschwelle wird vergleichend auf andere Einschr{\"a}nkungen von Schadensersatzanspr{\"u}chen eingegangen sowie die tats{\"a}chlichen H{\"o}he der Bagatellschwelle thematisiert. Zum Vergleich des gefundenen Ergebnisses mit der Rechtspraxis wird abschließend kurz die Einsch{\"a}tzung der Versicherungswirtschaft zur Reform dargestellt.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Ortmueller2002, author = {Ortm{\"u}ller, Klaus}, title = {Die Finanzierung von Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung vertraglicher Gestaltungsm{\"o}glichkeiten - dargestellt anhand der Rechtslage in Bayern}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-6945}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die Erschließung neuer Baugebiete mittels Straßen-, Be- und Entw{\"a}sserungsanlagen und anderen Anlagen ist grunds{\"a}tzlich Aufgabe der Gemeinde. In der vorliegenden Arbeit werden Finanzierungsm{\"o}glichkeiten, die der Gemeinde die Aufgabenerf{\"u}llung erm{\"o}glichen, im Einzelnen untersucht und nach ihrer Geeignetheit bewertet. Besondere Beachtung finden dabei vertragliche Gestaltungsm{\"o}glichkeiten.}, subject = {Bayern}, language = {de} } @phdthesis{Parr2005, author = {Parr, Katharina}, title = {Das Kindeswohl in 100 Jahren BGB}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-17836}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Das Rechtskonzept "Kindeswohl" ist erst seit wenigen Jahrzehnten als das zentrale familienrechtliche Leitprinzip anerkannt und insbesondere hinsichtlich der konsequenten Bezugnahme auf die Pers{\"o}nlichkeitsrechte des Kindes als zeitgeschichtliches Ph{\"a}nomen des 20. Jahrhunderts zu betrachten. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Entwicklung der gesetzlichen Verankerung und Konkretisierung des Kindeswohl-Prinzips sowie dessen Interpretation durch die Rechtsprechung in den ersten 100 Jahren seit Inkrafttreten des B{\"u}rgerlichen Gesetzbuches.}, subject = {Kindeswohl}, language = {de} } @phdthesis{Petzold2003, author = {Petzold, Andrea}, title = {Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Unterhaltsverzichte in der hoechstrichterlichen Rechtsprechung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-10026}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die Untersuchung bemueht sich um eine umfassende Analyse der hoechstrichterlichen Rechtsprechung, die zu der Thematik Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Unterhaltsverzichte erging. Mit Hilfe von Fallgruppen wird versucht, die Tendenzen und Kriterien der Judikatur in diesem Bereich aufzuzeichnen.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Pfeiffer2000, author = {Pfeiffer, Robert}, title = {Eigentumsverh{\"a}ltnisse an beweglichen Sachen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-1178178}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2000}, abstract = {Die Dissertation besch{\"a}ftigt sich mit den Eigentumsverh{\"a}ltnissen an beweglichen Sachen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Zun{\"a}chst wird gekl{\"a}rt, unter welchen Voraussetzungen von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rechtssinne gesprochen werden kann. Anstelle einer Definition wird dazu die Denkform des Typus herangezogen. Im Rahmen der folgenden verfassungsrechtlichen Einordnung wird unter anderem der Frage nachgegangen, ob Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie besonders sch{\"u}tzt, Anwendung finden kann. Danach schließt sich ein rechtsgeschichtlicher {\"U}berblick an, der zum besseren Verst{\"a}ndnis auch die Ehe miteinbezieht. Den Schwerpunkt bildet die Untersuchung der Eigentumsverh{\"a}ltnisse an eingebrachten sowie w{\"a}hrend des Zusammenlebens angeschafften beweglichen Sachen. Von großer praktischer Bedeutung ist dabei die Frage, wer von den Partnern Eigentum an einem w{\"a}hrend des Zusammenlebens angeschafften Hausratsgegenstand erlangt. Dazu werden die Analogief{\"a}higkeit von f{\"u}r die Ehe geschaffenen Normen sowie die beim rechtsgesch{\"a}ftlichen Erwerb rechtlich erheblichen Umst{\"a}nde untersucht. Schließlich wird noch auf die Eigentumslage nach dem Tod eines Partners und auf die Eigentumsverh{\"a}ltnisse bei F{\"a}llen mit Auslandsber{\"u}hrung eingegangen.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Pfeuffer2005, author = {Pfeuffer, Thomas}, title = {Der Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers zur Anpassung des Aktienrechts an die SE-Verordnung im Hinblick auf den Vorstand}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-15270}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Dissertation behandelt den Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers zur Anpassung des deutschen Aktienrechts im Hinblick auf den Vorstand vor dem Hintergrund der am 08. Oktober 2001 verabschiedeten und am 10. November desselben Jahres im Amtsblatt der EG ver{\"o}ffentlichten Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 {\"u}ber das Statut der Europ{\"a}ischen Gesellschaft (SE). Die Arbeit betrachtet zun{\"a}chst die genannte Verordnung im System des Europ{\"a}ischen sowie des deutschen Rechts und stellt anschließend die allgemeinen Grundlagen des Regelungsbed{\"u}rfnisses des deutschen Gesetzgebers dar, so insbesondere Grunds{\"a}tzliches zur Verweisungstechnik und zu den einzelnen Verweisungsarten. Nach Darlegung der Beschr{\"a}nkungen und der zu beachtenden Grunds{\"a}tze im Rahmen der Anpassungen des nationalen Rechts werden die zu regelnden Bereiche und der konkrete Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers in einem SE-Ausf{\"u}hrungsgesetz dargestellt. Dabei werden sowohl das dualistische wie auch das im deutschen Aktienrecht bisher unbekannte monistische Verwaltungsmodell untersucht und verschiedene {\"A}nderungen und Erg{\"a}nzungen des bestehenden deutschen Rechts er{\"o}rtert.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @misc{Pfleger2014, author = {Pfleger, Jochen}, title = {Die Problematik der unternehmerischen Mitbestimmung in der Europ{\"a}ischen Privatgesellschaft (SPE)}, doi = {10.25972/OPUS-9735}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-97350}, year = {2014}, abstract = {Die Arbeit behandelt allgemein die Probleme, die hinsichtlich der unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der noch zu schaffenden Societas Privata Europaea (SPE) aufgetreten sind. Insbesondere wird auf die Frage eingegangen, warum die Mitbestimmung eines der zentralen Hindernisse bei der Sch{\"o}pfung eines SPE-Statuts auf europ{\"a}ischer Ebene darstellt. Sodann werden verschiedene L{\"o}sungsans{\"a}tze aufgezeigt wie die bestehenden Vorbehalte grunds{\"a}tzlich {\"u}berwunden werden k{\"o}nnten. Des Weiteren wird anhand eines vielversprechenden Verordnungsentwurfs dargelegt, welche Modifikationen eine erfolgreiche Umsetzung wahrscheinlicher machen w{\"u}rden. Schließlich gibt der Autor eine Einsch{\"a}tzung {\"u}ber die politischen Rahmenbedingungen des Vorhabens ab und wagt einen Blick in die Zukunft des Projekts "SPE".}, subject = {Aufsichtsrat}, language = {de} } @phdthesis{Paeuser2002, author = {P{\"a}user, Philipp}, title = {Vertikale Beschr{\"a}nkungen im Europ{\"a}ischen Wettbewerbsrecht nach der VO (EG) Nr. 2790/99}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-7119}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {No abstract available}, language = {de} } @misc{Radziwill2012, author = {Radziwill, Werner Richard Ewald}, title = {Privater Schadensersatz bei Kartellverst{\"o}ßen in Europa - Status Quo}, doi = {10.25972/OPUS-5436}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-66710}, year = {2012}, abstract = {Die im Rahmen des Begleitstudiums im Europ{\"a}ischen Recht an der Universit{\"a}t W{\"u}rzburg unter Betreuung durch Prof. Dr. Florian Bien entstandene Seminararbeit soll ausgehend von der Kasuistik des Europ{\"a}ischen Gerichtshofs (EuGH) einen {\"U}berblick {\"u}ber den Stand der privaten Rechtsdurchsetzung im Anschluss an Kartellverst{\"o}ße in Europa geben. Private Schadensersatzklagen bei Kartellverst{\"o}ßen waren in Europa, anders als in den USA, bis in die letzten Jahre kaum verbreitet. Diese Arbeit will daher dazu beitragen den unterschiedlichen Stand in einigen wichtigen EU-Mitgliedsstaaten nachvollziehen zu k{\"o}nnen. Gleichzeitig sollen Probleme bei der privaten Rechtsdurchsetzung und Konflikte mit der beh{\"o}rdlichen Verfolgung aufgezeigt werden.}, subject = {Kartellrecht}, language = {de} } @phdthesis{Reich2008, author = {Reich, Manfred}, title = {Willensm{\"a}ngel und ihre Heilung bei letztwilligen Verf{\"u}gungen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-32458}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2008}, abstract = {Voraussetzungen letztwilliger Verf{\"u}gungen, Testamentsauslegung, Andeutungstheorie, Heilung von letztwilligen Verf{\"u}gungen, Gewissheit des Auslegungsergebnisses}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Reik2001, author = {Reik, Andrea}, title = {Grenz{\"u}berschreitende Restrukturierungen von Unternehmen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-734}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Die Globalisierung der Wirtschaft und die Fortentwicklung des Europ{\"a}ischen Binnenmarktes f{\"u}hren zu einer Steigerung des grenz{\"u}berschreitenden Wettbewerbs und rufen bei vielen Gesellschaften das Bed{\"u}rfnis hervor, sich durch grenz{\"u}berschreitende Restrukturierungen den neuen Gegebenheiten anzupassen. Da hierf{\"u}r bisher gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen und keine Rechtsangleichungen erfolgt sind, wurzeln entsprechende Maßnahmen in den nationalen Rechtsordnungen. Die zur Durchf{\"u}hrung grenz{\"u}berschreitender Restrukturierungen notwendigen bilateralen Rechtsuntersuchungen werden in dieser Arbeit ausf{\"u}hrlich f{\"u}r die Staaten Deutschland und Frankreich vorgenommen. Es wird gepr{\"u}ft ob und unter welchen Voraussetzungen bereits heute deutsch-franz{\"o}sische Sitzverlegungen, Fusionen, Spaltungen und Eingliederungen zul{\"a}ssig sind. Hierzu werden die deutschen und franz{\"o}sischen Vorschriften rechtsvergleichend analysiert, die Rechtslage nach beiden Rechtsordnungen dargestellt und deren Zusammenwirken untersucht. Dabei zeigt sich, dass einige deutsch-franz{\"o}sische Restrukturierungen unter Ber{\"u}cksichtigung gewisser Bedingungen schon zum jetzigen Zeitpunkt zul{\"a}ssig sind.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Renner2006, author = {Renner, Franziska}, title = {Der Schutz des Nacherben bei der Ver{\"a}ußerung von Grundst{\"u}cken aus dem Nachlass}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-20884}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Die Arbeit besch{\"a}ftigt sich mit allen Problemkreisen, die im Zusammenhang mit der Ver{\"a}ußerung von Grundst{\"u}cken aus dem Nachlass bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft auftreten. Sie zeigt den aktuellen Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung und bewertet die jeweiligen Argumente. Ausgangspunkt der Betrachtungen ist die Regelung des \S 2113 I BGB, wonach eine Verf{\"u}gung des Vorerben {\"u}ber ein zur Erbschaft geh{\"o}rendes Grundst{\"u}ck oder Recht an einem Grundst{\"u}ck im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam ist, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeintr{\"a}chtigen w{\"u}rde. Die vorliegende Arbeit betrachtet die Frage, in welchen F{\"a}llen \S 2113 BGB direkt bzw. entsprechend anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang ist die Behandlung von Grundst{\"u}cken als Bestandteil eines Gesamthandsverm{\"o}gens besonders zu erw{\"a}hnen. Auch diesbez{\"u}glich bietet die Arbeit eine Zusammenfassung des Streitstandes und eine Auswertung der jeweiligen Argumente. Im Folgenden besch{\"a}ftigt sich die Arbeit mit den Fragestellungen im Zusammenhang mit der Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch (\S 51 GBO) und dem Zusammenspiel von materiellen und grundbuchrechtlichen Vorschriften. Ebenso werden der Verzicht auf das Nacherbenrecht, der Nachnacherbe und der Ersatznacherbe im Hinblick auf den Schutz des Nacherben bei der Ver{\"a}ußerung von Grundst{\"u}cken beleuchtet. Die Arbeit geht der Frage nach, in welchen F{\"a}llen eine Beeintr{\"a}chtigung des Rechts des Nacherben durch eine Verf{\"u}gung des Vorerben im Sinne des \S 2113 I BGB vorliegt.}, subject = {Nacherbschaft}, language = {de} } @phdthesis{Roth2003, author = {Roth, Katharina}, title = {Lizenzen an gesch{\"u}tzten Stellungen ohne gesicherten Rechtscharakter}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-10488}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die M{\"o}glichkeit, k{\"u}nstlerische, technische und organisatorische Leistungsergebnisse und sonstige immaterielle G{\"u}ter anderen zur Nutzung zu {\"u}berlassen, ist f{\"u}r die Entwicklung unserer kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von wesentlicher Bedeutung. Dies wird insbesondere bei den Lizenzvereinbarungen {\"u}ber Pers{\"o}nlichkeitsrechte und den sog. Know-how-Vertr{\"a}gen deutlich. Die rechtlichen Grundlagen solcher Lizenzen sind hingegen nur teilweise gesetzlich normiert bzw. dogmatisch gekl{\"a}rt. Lediglich in den immaterialg{\"u}terrechtlichen Sondergesetzen, wie etwa dem Patentgesetz oder dem Urheberrechtsgesetz, sind die Rechte an bestimmten geistigen und sch{\"o}pferischen Leistungen ausdr{\"u}cklich geregelt und ist die M{\"o}glichkeit ihrer Lizenzierung regelm{\"a}ßig vorgesehen. Anders stellt sich die Lage bei denjenigen immateriellen Positionen dar, die nicht in den Anwendungsbereich der Sondergesetze fallen, jedoch einen Schutz aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften bzw. Rechtsinstitute, wie z.B. dem erg{\"a}nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, erfahren. Sowohl der Rechtscharakter als auch die Lizenzierbarkeit dieser gesch{\"u}tzten Stellungen, die den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung darstellen, sind in der Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten. Daher befaßt sich die Arbeit zun{\"a}chst mit der Frage, ob an gesch{\"u}tzten Stellungen - wie an den sondergesetzlich erfaßten Positionen - grunds{\"a}tzlich subjektive absolute Rechte anerkannt werden k{\"o}nnen und ob die Voraussetzungen solcher Rechtspositionen aufgrund der einfachgesetzlichen Schutzm{\"o}glichkeiten erf{\"u}llt sind, oder ob letztere lediglich rein faktische Abwehrpositionen begr{\"u}nden. Dabei kommt dem erg{\"a}nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz eine besondere Bedeutung zu, da er hinsichtlich seines Rechtsschutzcharakters {\"A}hnlichkeiten zu den sondergesetzlichen Immaterialg{\"u}terrechten aufweist. Dieser spielt schließlich nicht nur f{\"u}r die Zul{\"a}ssigkeit, sondern auch f{\"u}r die rechtliche Form einer Lizenzierung eine entscheidende Rolle. Denn der Rechtscharakter der lizenzierten Rechtsposition ist nicht nur daf{\"u}r ausschlaggebend, ob die Nutzungs{\"u}berlassung in Form einer Verf{\"u}gung oder einer nur schuldrechtlichen Verpflichtung erfolgen kann, sondern auch f{\"u}r die Natur des zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer entstehenden Rechtsverh{\"a}ltnisses und der dem Lizenznehmer einger{\"a}umten Rechtsposition.}, subject = {Urheberrecht}, language = {de} } @article{Rupp2017, author = {Rupp, Caroline S.}, title = {What's New in European Property Law? An Overview of Publications in 2015/2016}, series = {European Property Law Journal}, volume = {6}, journal = {European Property Law Journal}, number = {1}, issn = {2190-8362}, doi = {10.1515/eplj-2017-0004}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-194449}, pages = {87-110}, year = {2017}, abstract = {No abstract available.}, language = {en} }