@phdthesis{Endres2006, author = {Endres, Ewald}, title = {Das Spannungsverh{\"a}ltnis zwischen Forst- und Naturschutzrecht unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Erstaufforstung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-18302}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {No abstract available}, language = {de} } @phdthesis{Sussmann2006, author = {Sußmann, Alexandra}, title = {Vollzugs- und Rechtsschutzdefizite im Umweltrecht unter Ber{\"u}cksichtigung supranationaler und internationaler Vorgaben}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-18970}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Die Arbeit geht der Frage nach, ob und welchen Beitrag Fachgerichte leisten k{\"o}nnen, im Umweltrecht auftretende M{\"a}ngel auf exekutiver Ebene durch Rechtsschutzgew{\"a}hrung zu kompensieren. Gegenstand des ersten Kapitels ist die Darstellung der Entwicklung des nationalen, internationalen und supranationalen Umweltrechts. Das zweite Kapitel widmet sich den Vollzugsdefiziten im deutschen Umweltrecht. Im dritten Kapitel werden bestehende Durch- und Umsetzungsschwierigkeiten im Rahmen internationaler und europ{\"a}ischer Umweltpolitik aufgezeigt. M{\"o}gliche Durchsetzungsmeachnismen stehen im Mittelpunkt des vierten Kapitels, wobei die Mechanismen des Europ{\"a}ischen Umweltrechts einen Schwerpunkt bilden. Den Untersuchungsgegenstand des f{\"u}nften Kapitels bildet die gerichtliche Durchsetzbarkeit umweltrechtlicher Vorgaben. Daran kn{\"u}pft auch das sechste Kapitel an, in welchem ein {\"U}berblick {\"u}ber internationale, supranationale und verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes im Umweltrecht behandelt wird. Die Arbeit schließt mit dem Versuch, denkbare L{\"o}sungsans{\"a}tze zu einer umweltschutzfreundlicheren Ausgestaltung des deutschen Verfahrens- und Prozessrechts aufzuzeigen.}, language = {de} } @phdthesis{Draf2005, author = {Draf, Florian}, title = {K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn oder eingetragener Verein - ein Rechtsformenvergleich am Beispiel des Bayerischen Landkreistages im Vergleich mit dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-18584}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Um einen Zweck gemeinsam zu verfolgen, schließen sich Personen zu mitgliedschaftlich organisierten Verb{\"a}nden zusammen. Hierf{\"u}r sieht das {\"o}ffentliche Recht die K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts und das Privatrecht den eingetragenen Verein vor. Es f{\"a}llt auf, dass einige Verb{\"a}nde in einigen L{\"a}ndern der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert sind, w{\"a}hrend sie in anderen L{\"a}ndern als K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn bestehen. Die Arbeit vergleicht die Rechtsformen der K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn und des eingetragenen Vereins. In Teil 1 der Arbeit wird zun{\"a}chst die tats{\"a}chliche Konkurrenz von K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts und Verein dargestellt: die kommunalen Spitzenverb{\"a}nde Landkreistage, St{\"a}dtetage sowie Gemeindetage, Bauernverb{\"a}nde, Jugendringe, Rotes Kreuz und Akademien der K{\"u}nste. Anschließend werden noch weitere K{\"o}rperschaften des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn angef{\"u}hrt, denen jedoch kein entsprechender Verein gegen{\"u}ber steht: Verband der bayerischen Bezirke, Monumenta Germaniae Historica, Bayerisches Selbstverwaltungskolleg, Landschaften, Ritterschaften sowie Damenstifte, Landesgewerbeanstalt Bayern und die Akademien der Wissenschaften. Teil 1 der Arbeit beschr{\"a}nkt sich auf eine Darstellung, Sammlung und Ordnung der Verb{\"a}nde. Im Teil 2 der Arbeit wird die Rechtm{\"a}ßigkeit der Statusverleihung einer K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn einerseits und der Vereinsgr{\"u}ndung andererseits untersucht. Der umfangreichste Teil der Arbeit stellt dann 18 verschiedene Aspekte der beiden Rechtsformen gegen{\"u}ber. Es soll untersucht werden, ob sich aus diesen Aspekten ein Pro oder Contra f{\"u}r die eine oder die andere Rechtsform ergibt.}, subject = {K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts}, language = {de} } @phdthesis{Gilch2005, author = {Gilch, Andreas}, title = {Das Parlamentsbeteiligungsgesetz : die Auslandsentsendung der Bundeswehr und deren verfahrensrechtliche Ausgestaltung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-14411}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Dissertation beinhaltet das am 03.12.2004 verabschiedete Parlamentsbeteiligungsgesetz, mit dem nach {\"u}ber zehn Jahren die durch das Bundesverfassungsgericht in seiner viel diskutierten AWACS I-Entscheidung (BVerfGE 90, 286 ff.) angeregte einfachgesetzliche Konkretisierung und prozedurale Ausdifferenzierung des in dem Judikat angenommenen konstitutiven Zustimmungsvorbehalts des Parlaments erfolgt. Der Hauptteil der Arbeit gliedert sich in zwei Kapitel. Im Ersten Kapitel behandelt der Verfasser ausf{\"u}hrlich die im Wesentlichen auf den Vorgaben des BVerfG beruhende Konzeption der Bundeswehr als einem Parlamentsheer, w{\"a}hrend im Zweiten Kapitel das neue Parlamentsbeteiligungsgesetz er{\"o}rtert wird. Der Verfasser kommt nach ausf{\"u}hrlicher Darlegung zu dem Ergebnis, dass das Gesetz lediglich hinsichtlich der Regelung des R{\"u}ckholrechts verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Allmansberger2003, author = {Allmansberger, Mathias}, title = {Stadt- und Halsgerichtsordnungen in w{\"u}rzburgischen St{\"a}dten des 16.Jahrhunderts - insbesondere zur Zeit Julius Echters von Mespelbrunn (1573 - 1617)}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-8943}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Gerichtsordnungen in w{\"u}rzburgischen St{\"a}dten des 16.Jahrhunderts. Dabei werden insbesondere die Gerichtsordnungen dargestellt, die unter der Regierung Julius Echters erlassen wurden. So soll versucht werden, die Ordnungen Julius Echters sowohl aus dem alten Herkommen als auch von ihrer Entstehungsgeschichte her zu erkl{\"a}ren.}, subject = {W{\"u}rzburg }, language = {de} } @phdthesis{Petzold2003, author = {Petzold, Andrea}, title = {Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Unterhaltsverzichte in der hoechstrichterlichen Rechtsprechung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-10026}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die Untersuchung bemueht sich um eine umfassende Analyse der hoechstrichterlichen Rechtsprechung, die zu der Thematik Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Unterhaltsverzichte erging. Mit Hilfe von Fallgruppen wird versucht, die Tendenzen und Kriterien der Judikatur in diesem Bereich aufzuzeichnen.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Herler2004, author = {Herler, Gregor}, title = {Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-9114}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Thesen I. Allgemeine Thesen 1. Ausgangsthese: Das historische kirchliche Asylrecht und die heutige Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl sind strikt zu unterscheiden. 2. Zwei unterschiedliche Betrachtensweisen sind angebracht. Zum einen ist es eine asylrechtliche Fragestellung, ob das heutige Kirchenasyl an das {\"u}berkommene Rechtsinstitut des kirchlichen Asylrechts ankn{\"u}pft bzw. als solches in unserer Rechtsordnung noch denkbar ist. Zum anderen k{\"o}nnte das Kirchenasyl aber auch als neuere Erscheinungsform sui generis angesehen werden. 3. Das Asyl ist religi{\"o}sen Ursprungs. Dies belegen Untersuchungen {\"u}ber das Asylrecht der Israeliten, der {\"A}gypter, der Griechen und der R{\"o}mer. Im Laufe der Zeit entwickelte es sich jedoch zu einem Institut des weltlichen Rechts. II. Kirchliches Asylrecht 1. Das kirchliche Asylrecht entstand gewohnheitsrechtlich. 2. Das Asylrecht der Kirche ist als internes {\"o}rtliches Asyl einzuordnen. Es bot zwar jeweils einem einzelnen Schutz, war aber nicht als subjektives Recht des Asylsuchenden selbst ausgestaltet, sondern als Recht der Kirche. 3. Das kirchliche Asylrecht beruhte vor allem auf der Ehrfurcht vor dem heiligen Ort (reverentia loci) sowie dem Dazwischentreten und der Vermittlung durch Vertreter der Kirche (intercessio). 4. Im Verlaufe des Mittelalters schr{\"a}nkten wechselseitig weltliche und kirchliche Macht den sachlichen und pers{\"o}nlichen Geltungsbereich des kirchlichen Asylrechts immer mehr ein. Infolge der Herausbildung der modernen Staaten, der Entwicklung des V{\"o}lkerrechts und der Betonung der Rolle des Individuums versagten die weltlichen Machthaber dem kirchlichen Asylrecht ab dem 16. Jahrhundert nach und nach die Anerkennung. 5. Heute gibt es kein kirchliches Asylrecht mehr. Weder staatliches Recht und Staatskirchenrecht noch katholisches und evangelisches Kirchenrecht sehen ein solches Rechtsinstitut vor. Die heutige Praxis der Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl basiert also nicht auf der Inanspruchnahme bzw. Gew{\"a}hrung kirchlichen Asylrechts, auch wenn es auf manchen - nicht allen - Faktoren (wie z.B. intercessio, Gedanke der Humanit{\"a}t und Milde) des kirchlichen Asylrechts beruht. 6. Entgegen Henssler ist heute ein kirchliches Asylrecht als internes Asyl denkbar - vorausgesetzt, der Staat trifft mit der Kirche bzw. den Kirchen eine diesbez{\"u}gliche einvernehmliche Regelung. 7. Kirchliches Asylrecht besteht heute nicht aufgrund Gewohnheitsrechts. 8. Kirchliches Asylrecht ist als Form des internen Asyls demjenigen des diplomatischen Asyls vergleichbar. Diplomatisches Asyl dient dem Menschenrechtsschutz. Dasselbe gilt auch f{\"u}r das Kirchenasyl. F{\"u}r eine Analogie zum diplomatischen Asyl fehlt es jedoch an einer planwidrigen Gesetzesl{\"u}cke, jedenfalls aber an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. 9. Kirchenasyl k{\"o}nnte heute - wenn auch unter ver{\"a}nderten Rahmenbedingungen - als kirchliches Asylrecht verankert werden. 10. Ein zu schaffendes kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche w{\"a}re mit den staatlichen und staatskirchenrechtlichen Normen vereinbar. 11. Es besteht heute ein staatliches Asylmonopol. Die Verfassungen und Gesetze erw{\"a}hnen lediglich die Asylgew{\"a}hrung durch den Staat; das staatliche Asylrecht ist in Art. 16 a GG als Menschenrecht verankert. Dies schließt aber nicht aus, daß der Staat der Kirche das Recht auf tempor{\"a}re Asylgew{\"a}hrung einr{\"a}umt. 12. Dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip liefe die kirchliche Asylgew{\"a}hrung nur dann nicht zuwider, wenn der Staat der Kirche das Recht auf zeitweise Asylgew{\"a}hrung einr{\"a}umen w{\"u}rde. 13. Das Asylwesen geh{\"o}rt nicht zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist folglich nicht tangiert. 14. Die Verankerung eines kirchlichen Asylrechts f{\"u}r Nichtdeutsche lediglich in innerkirchlichem Recht ist im Hinblick auf das Asylmonopol des Staates sowie das Staatskirchenrecht heute kein gangbarer Weg mehr. 15. Ein kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche k{\"o}nnte allerdings in Konkordaten und Staatskirchenvertr{\"a}gen niedergelegt werden. 16. Ein derartiges kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche bedeutete allerdings nicht die dauerhafte Gew{\"a}hrung von Asyl nach eigenen kirchlichen Kriterien und Verfahren. Zwar k{\"o}nnte sich die Kirche eigenst{\"a}ndig entscheiden, welche Ausl{\"a}nder sie bei sich beherbergen will und f{\"u}r wen sie sich einsetzen will. Die Aufnahme diente jedoch lediglich dem Ziel, einen tempor{\"a}ren Schutz zu gew{\"a}hren, um die Beh{\"o}rden von eventuell bestehenden Abschiebehindernissen zu {\"u}berzeugen. Die Entscheidung {\"u}ber das weitere Bleiberecht bzw. M{\"o}glichkeiten des weiteren Aufenthalts tr{\"a}fen dann nach wie vor die zust{\"a}ndigen staatlichen Beh{\"o}rden, allerdings unter Ber{\"u}cksichtigung der von der Kirche zugunsten des Fl{\"u}chtlings vorgebrachten Argumente. 17. Bez{\"u}glich der Kostentragung k{\"o}nnte eine L{\"o}sung so aussehen, daß - wenn die staatlichen Organe ein Bleiberecht bzw. eine Aufenthaltsm{\"o}glichkeit gew{\"a}hren - die staatlichen Beh{\"o}rden auch die Kosten tragen m{\"u}ßten, d.h. daß der Kirchengemeinde die aufgewendeten Kosten erstattet werden m{\"u}ßten. Sollte die nochmalige {\"U}berpr{\"u}fung des Falles keine anderslautende, f{\"u}r den Ausl{\"a}nder positive Entscheidung bewirken und der Ausl{\"a}nder Deutschland verlassen m{\"u}ssen, m{\"u}ßte die Kirchengemeinde die bisher angefallenen Kosten tragen. Eine derartige Kostenregelung m{\"u}ßte jedoch in einem Konkordat bzw. Kirchenvertrag festgelegt werden. 18. Auch die Kontingentl{\"o}sung ist mit dem Staats(kirchen)recht vereinbar. Allerdings kann sie aufgrund des Asylmonopols des Staates lediglich dazu f{\"u}hren, daß die Kirche(n) und evtl. die Wohlfahrtsverb{\"a}nde Kontingente erhalten, um Menschen in Deutschland ein Bleiberecht zu verschaffen, die der Staat nicht aufzunehmen verpflichtet ist. Dies bedeutet, daß diejenigen, denen der Staat z.B. politisches Asyl gew{\"a}hren muß oder die aufgrund eines Abschiebehindernisses nicht abgeschoben werden d{\"u}rfen, f{\"u}r ein Kirchenkontingent nicht in Frage kommen. Gerade f{\"u}r die Kirchenasylf{\"a}lle bietet der Kontingentvorschlag folglich in der Regel keine L{\"o}sung. III. Kirchenasyl 1. Die heutige Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl ist eine faktische Erscheinung, die auf keinem Rechtsinstitut basiert. Sie bedeutet keine Inanspruchnahme eines etwaigen kirchlichen Asylrechts. 2. Im Gegensatz zum kirchlichen Asylrecht wird nicht der Schutz durch die Kirchenr{\"a}ume selbst proklamiert und in Anspruch genommen. Die Polizei ist bei Vorliegen der f{\"u}r eine rechtm{\"a}ßige Durchsuchung erforderlichen Voraussetzungen nicht gehindert, in kirchliche R{\"a}ume einzudringen. Das Kirchenasyl ist kein vor polizeilichem Zugriff gesch{\"u}tzter Raum. Kirchliche R{\"a}umlichkeiten sind als „Wohnung" i.S.v. Art. 13 GG zu qualifizieren. Nach Art. 30 Abs. 1 S. 2 BayVwZVG obliegt die Abschiebung von Ausl{\"a}ndern der Polizei; sie ist nach den Vorschriften des PAG zu vollziehen. Die Analyse zeigt, daß Durchsuchung sowie Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der polizeirechtlichen Vorschriften des PAG grunds{\"a}tzlich rechtm{\"a}ßig sind. 3. Die verfassungsrechtlichen Gew{\"a}hrleistungen relativieren jedoch dieses Zwischenergebnis. Zwar bedeutet die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl nicht die Aus{\"u}bung eines Widerstandsrechts i.S.v. Art. 20 Abs. 4 GG. Auch f{\"a}llt das Gew{\"a}hren von Kirchenasyl zwar - anders als das kirchliche Asylrecht - unter das Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV; dieses steht jedoch unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Das Kirchenasyl ist aber als Aus{\"u}bung des Grundrechts der Glaubens- bzw. Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG verfassungsrechtlich verankert. 4. Die Durchsuchung zum Zwecke der Abschiebung und die Abschiebung selbst stellen Eingriffe in das Grundrecht des Art. 4 GG dar. Die Schutzwirkung des Art. 4 GG im Zusammenhang mit dem Kirchenasyl ergibt sich erst aus den im Rahmen der praktischen Konkordanz zu treffenden Abw{\"a}gungen mit anderen Grundrechten oder verfassungsrechtlichen Grunds{\"a}tzen. 5. Die Zahl der Kirchenasylf{\"a}lle nahm mit Inkrafttreten der Asylrechtsreform des Jahres 1993 signifikant zu. Da jedoch Kirchenasyl keine Gew{\"a}hrung eines Asylrechts ist, liegt keine Verletzung des staatlichen Asylmonopols vor. Das in Art. 4 GG wurzelnde Kirchenasyl stellt ein verfassungsunmittelbares Abschiebungshindernis dar. Hierbei ist dann abzuw{\"a}gen, ob das Interesse an sofortiger Abschiebung vor einem zeitlichen Aufschub {\"u}berwiegt. Kirchenasyl will im Zusammenhang mit der Menschenw{\"u}rde insbesondere dann die Abschiebung verhindern, wenn aus der Sicht der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden Gefahren f{\"u}r Leib und Leben der Fl{\"u}chtlinge drohen. Es zielt darauf ab, Zeit zu gewinnen, um neue Beweise herbeibringen zu k{\"o}nnen. Zum Teil liegen solche bereits vor, wurden allerdings im Asylverfahren nicht ber{\"u}cksichtigt. Diese moderne Interzession ist in Art. 4 GG verb{\"u}rgt. Die Abw{\"a}gung ergibt, daß aufgrund des Art. 4 GG die Beh{\"o}rden und Gerichte zu einer nochmaligen {\"U}berpr{\"u}fung des Falles verpflichtet sind (Asylfolgeverfahren; Art. 4 GG als Grund f{\"u}r die Wiederaufnahme des Verfahrens), bei der dann die von kirchlicher Seite vorgelegten Beweise ber{\"u}cksichtigt werden m{\"u}ssen. Allerdings ist das Bundesamt keineswegs verpflichtet, die vorgelegten Beweise unbesehen zu {\"u}bernehmen; es kann diese auch zur{\"u}ckweisen. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung, in der auch kein Abschiebungsschutz gew{\"a}hrt wird, muß das Ergebnis dieser nochmaligen Pr{\"u}fung akzeptiert werden. Diese L{\"o}sung ist mit dem Asylmonopol vereinbar, da sich nicht „die" Kirche oder Kirchengemeinde an die Stelle des Bundesamtes setzt, sondern letzteres frei entscheidet. Wie beim kirchlichen Asylrecht kann demnach durch die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl eine nochmalige {\"U}berpr{\"u}fung des Falles erreicht werden. W{\"a}hrend dies aber beim kirchlichen Asylrecht Folge gerade des Asylrechts der Kirche ist, stellt es im Rahmen der Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl einen Ausfluß der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden dar. 6. Die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl stellt nicht das staatliche Gewaltmonopol und die Letztentscheidungsbefugnis des Staates in Frage. Ebensowenig liegt im Hinblick darauf, daß der Rechtsweg bereits ersch{\"o}pft war, ein Verstoß gegen die Unabh{\"a}ngigkeit der Gerichte vor. Die Entscheidung der Kirchengemeinde soll nicht an die Stelle der staatlichen Entscheidung treten. Vielmehr zielt Kirchenasylgew{\"a}hrung darauf ab, die staatlichen Beh{\"o}rden und Gerichte zu einer nochmaligen bzw. genaueren {\"U}berpr{\"u}fung zu bewegen. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liegt darin nicht. 7. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG steht der Kirchenasylgew{\"a}hrung ebenfalls nicht entgegen. Mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist die dargelegte L{\"o}sung vereinbar. Zwar liegen in der Tat Ungleichbehandlungen von abzuschiebenden Ausl{\"a}ndern vor, wenn manche Personen, die sich im Kirchenasyl befinden, allein aufgrund dieser Tatsache ein Asylfolgeverfahren durchlaufen k{\"o}nnen. Der Staat hat aber keine Schutzpflicht, diese Ungleichbehandlungen zu verhindern. Denn die Schutzwirkung des Art. 4 GG rechtfertigt diese Ungleichbehandlung. 8. Schließlich ist das gewonnene Ergebnis auch mit dem Petitionsrecht (Art. 17 GG) vereinbar. Das Petitionsrecht er{\"u}brigt die Interzessionswirkung des Art. 4 GG nicht. 9. Die Strafbarkeit der Kirchenasylgew{\"a}hrung entf{\"a}llt regelm{\"a}ßig aufgrund der Ausstrahlungswirkung des Art. 4 GG. Wenn das Handeln der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden tats{\"a}chlich von der Glaubens- und/oder Gewissensfreiheit umfaßt ist, kommt eine Bestrafung in der Regel nicht in Betracht. Denn dann fehlt es an der pers{\"o}nlichen Schuld. 10. Differenziert muß die Frage beurteilt werden, ob den Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden eine Klagem{\"o}glichkeit im Falle des „Bruchs" des Kirchenasyls zusteht. Im Hinblick auf die Durchsuchungsanordnung muß dies nach Beendigung der Durchsuchung verneint werden. Bez{\"u}glich der Durchsuchung und Abschiebung kann in zul{\"a}ssiger Weise eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden. 11. Die Schutzrichtung des modernen Kirchenasyls ist eine andere als beim historischen kirchlichen Asylrecht. Durch das kirchliche Asylrecht wollte man vor der weltlichen Macht oder dem R{\"a}cher sch{\"u}tzen. Das Kirchenasyl dagegen bezweckt letztlich nicht den Schutz vor den Handlungen des Zufluchtsstaats (Abschiebung), sondern den Schutz vor Verfolgung durch einen anderen Staat/den Herkunftsstaat bzw. v.a. vor dort drohenden Gefahren f{\"u}r Leib und Leben. 12. Die Betrachtungsweise ist bei kirchlichem Asylrecht und beim Kirchenasyl jeweils unterschiedlich. Kirchliches Asylrecht beinhaltet in erster Linie eine kollektive Sichtweise, d.h. es wird ein Recht der Kirche als Institution statuiert. Demgegen{\"u}ber vereint das Kirchenasyl kollektive (also die Sicht der Kirche als Institution; Entscheidungen von Kirchengremien) und individuelle Sichtweise (Gewissensentscheidung der einzelnen Mitglieder der Kirchengemeinde), wobei auf letzterer ein st{\"a}rkeres Gewicht liegt. 13. Auf der Grundlage einer bundesgesetzlich zu schaffenden H{\"a}rtefallregelung k{\"o}nnten H{\"a}rtefallkommissionen auf L{\"a}nderebene eine wichtige Rolle spielen, um in einzelnen F{\"a}llen H{\"a}rten vermeiden zu k{\"o}nnen. Eine H{\"a}rtefallregelung auf Bundesebene (im AuslG) und H{\"a}rtefallkommissionen auf L{\"a}nderebene erscheinen dabei geeignet, das Kirchenasyl abzul{\"o}sen und auch aus der Sicht der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden entbehrlich zu machen. Unabh{\"a}ngige, entscheidungsberechtigte H{\"a}rtefallkommissionen k{\"o}nnten auch nach rechtskr{\"a}ftiger Ablehnung des Asylbegehrens humane Einzelfall-L{\"o}sungen entwickeln. Dies ist um so mehr von Bedeutung, als auf diesem Wege inhumane Entscheidungen eines schematisierten Verfahrens korrigiert werden k{\"o}nnen. Eine H{\"a}rtefallregelung mit institutionalisierten H{\"a}rtefallkommissionen w{\"a}re also ein wichtiges Korrektiv f{\"u}r H{\"a}rtef{\"a}lle. Denkbar w{\"a}re auch, die Gr{\"u}nde f{\"u}r Wiederaufnahme des Verfahrens (\S 51 VwVfG) im Hinblick auf Kirchenasyl zu erweitern.}, subject = {Asyl}, language = {de} } @phdthesis{Stark2003, author = {Stark, Mario}, title = {Der Eigenpreisvergleich}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-9551}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Das werbliche Gegen{\"u}berstellen des von dem Werbenden bisher verlangten mit dem von diesem nunmehr bzw. vor{\"u}bergehend verlangten Preis (Eigenpreisvergleich) ist seit jeher von besonderer wettbewerbsrechtlichen Relevanz, da es sich um ein von der Wirtschaft bevorzugtes und weit verbreitetes, weil effektives Werbemittel handelt, welches ein erhebliches Irref{\"u}hrungspotential in sich tr{\"a}gt und zudem in besonderem Maße missbrauchsanf{\"a}llig ist. Ansatzpunkt der lauterkeitsrechtlichen Problematik ist die Irref{\"u}hrung des Betrachters (Verbraucher) und damit der Eingriff in dessen Entscheidungsfreiheit. Die so erwirkte Fehlleitung der Konsumentscheidung f{\"u}hrt zu einer sp{\"u}rbaren Verzerrung des angestrebten leistungsbezogenen Wettbewerbs. Dahinter verbirgt sich eine nicht zu untersch{\"a}tzende Gefahr f{\"u}r die Funktionen des Leistungswettbewerbs. Die Beurteilung erfolgt unter Ber{\"u}cksichtigung des gewandelten Verbraucherleitbildes des BGH, das nunmehr auch Grundlage einer bevorstehenden UWG-Novellierung ist. Ein weiteres, aus wettbewerbsrechtlicher bzw. prozessrechtlicher Sicht grundlegendes Problem bei der Erfassung missbr{\"a}uchlicher Handhabung mittels Eigenpreisvergleich stellt die Beweisbarkeit der Irref{\"u}hrung dar. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die diesbez{\"u}glichen Regelungen durch die bevorstehende UWG-Reform gelegt.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Choi2006, author = {Choi, Seung Pil}, title = {Die Unabh{\"a}ngigkeit einer Asiatischen Zentralbank : die Praxis der Europ{\"a}ischen Zentralbank als Gestaltungsm{\"o}glichkeit des Rechts einer Asiatischen Zentralbank}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16288}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {1. Der Anlaß der Arbeit und ihr Aufbau ( 1 ) Die Erfahrungen der asiatischen Staaten aus der W{\"a}hrungskrise von 1997 : Die Entwicklung und der Ablauf der W{\"a}hrungskrise in Asien f{\"u}hrten bei den betroffenen Zentralbanken und Regierungen zu der Erkenntnis, daß sie wegen der engen Verflechtung der internationalen Zahlungsverkehrssysteme allein nicht mehr in der Lage waren, spekulative Geldbewegungen rasch und wirksam zu bek{\"a}mpfen. Diese Einsicht f{\"o}rderte das Interesse an einer intensiveren Zusammenarbeit der Zentralbanken in Asien. Die {\"U}berlegungen reichten bis zur Gr{\"u}ndung einer W{\"a}hrungsunion. ( 2 ) Der Ausgangspunkt und das Ziel der Er{\"o}rterungen : Die Arbeit gibt zun{\"a}chst einen {\"U}berblick {\"u}ber den derzeitigen Stand der Diskussionen ( Ziff. II 1 ) und legt dar, welche Gr{\"u}nde daf{\"u}r sprechen, diese {\"U}berlegungen voranzutreiben ( Ziff. II 2 ). Sie zeigt anschließend, welche Statusrechte und Befugnisse erstrebenswert w{\"a}ren, um die Handlungsf{\"a}higkeit einer gemeinsamen Asiatischen Zentralbank sicherzustellen. Besonderen Wert legt sie dabei auf die rechtliche und politische Unabh{\"a}ngigkeit der Zentralbank und deutet die Schwierigkeiten an, die bei den gegebenen politischen und kulturellen Verh{\"a}ltnissen in Ostasien zu erwarten w{\"a}ren. Der Verfasser bem{\"u}ht sich, die Richtigkeit seiner Thesen am Beispiel der Entwicklungsgeschichte des Europ{\"a}ischen Systems der Zentralbanken ( ESZB ) und seiner handelnden Organe, insbesondere der Europ{\"a}ischen Zentralbank ( EZB ), aufzuzeigen ( Ziff. III ). Den Schwerpunkt bilden grundlegende Ausf{\"u}hrungen {\"u}ber die Voraussetzungen, den Umfang und die Sicherung der Unabh{\"a}ngigkeit einer Zentralbank ( Ziff. IV ). Anschließend wendet sich die Arbeit der bisherigen geschichtlich bedingten Entwicklung des Zentralbankrechts in Korea, Japan und der Volksrepublik China ( VR China ) zu ( Ziff. V 1 (1) bis (3) ). Abschließend vergleicht sie die bestehenden rechtlichen und politischen Ordnungen in den einzelnen L{\"a}ndern mit den rechtlichen Anforderungen, die an eine gemeinsame Asiatische Zentralbank zu stellen w{\"a}ren ( Ziff. V 2 ). 2. Die Europ{\"a}ische Zentralbank ( 1 ) Die Geschichte der EZB : Die Arbeit gibt eine {\"U}bersicht {\"u}ber die Entwicklungsgeschichte des ESZB und der EZB, ihre Gr{\"u}ndung, ihre Organisationsformen, ihre Aufgaben und Befugnisse sowie die Instrumente, die sie ben{\"o}tigt, um die von ihr beschlossene unabh{\"a}ngige Geldpolitik zu verfolgen. ( 2 ) Die Unabh{\"a}ngigkeit der EZB als Voraussetzung einer unabh{\"a}ngigen Geldpolitik : Die W{\"a}hrungsgeschichte verschiedener Staaten bietet zahlreiche Anhaltspunkte f{\"u}r die Vermutung, daß zwischen dem Grad der Unabh{\"a}ngigkeit einer Notenbank und der Rate der j{\"a}hrlichen Geldentwertung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. ( 3 ) Die Elemente der Unabh{\"a}ngigkeit : Die Unabh{\"a}ngigkeit einer Notenbank wirkt sich nahezu auf allen Handlungsfeldern aus, die ihr zugewiesen sind. Die funktionelle Unabh{\"a}ngigkeit ist der umfassende Begriff f{\"u}r die unbeeinflußte Entscheidungs- und Handlungsfreiheit bei allen gesetzlichen Aufgaben. Die finanzielle Unabh{\"a}ngigkeit durch ein eigenes Budgetrecht sichert sie materiell ab. Die funktionelle Unabh{\"a}ngigkeit setzt eine Reihe von Absicherungen voraus, deren Kern die gerichtliche gesch{\"u}tzte pers{\"o}nliche Unabh{\"a}ngigkeit ihrer Entscheidungsorgane bildet. Eine umfassende Rechenschaftspflicht bildet das Gegengewicht zur Unabh{\"a}ngigkeit der EZB und sichert deren demokratische Legitimation. 3. Die asiatischen Zentralbanken ( 1 ) Der derzeitige Rechtsstatus der Zentralbanken in Korea, Japan und der VR China : Die Rechtsverh{\"a}ltnisse der einzelnen Zentralbanken sind das Ergebnis ihrer geschichtlichen Entwicklung. Gemeinsam unterliegen die Zentralbanken einem verh{\"a}ltnism{\"a}ßig großen Einfluß der jeweiligen Regierung nicht nur auf die Wechselkurspolitik, sondern auch auf die Geldpolitik. Die Unabh{\"a}ngigkeit der Entscheidungsorgane sichert das japanische Zentralbankgesetz. In Korea bleiben diese Regelungen tats{\"a}chlich und rechtlich l{\"u}ckenhaft, w{\"a}hrend sie in der VR China nahezu v{\"o}llig fehlen. ( 2 ) Die Voraussetzungen f{\"u}r ein unabh{\"a}ngiges System Asiatischer Zentralbanken : Die unterschiedlichen rechtlichen und politischen Verh{\"a}ltnisse in den einzelnen Staaten lassen es unentbehrlich erscheinen, das Asiatische System der Zentralbanken und die gesch{\"a}ftsf{\"u}hrende Asiatische Zentralbank vor politischen Einflußnahmen wirksam zu sch{\"u}tzen. Zus{\"a}tzliche Zust{\"a}ndigkeiten der AZB {\"u}ber den Bereich der Geldpolitik hinaus w{\"a}ren dagegen von geringerer Bedeutung. 4. Schlußbetrachtung : Die entscheidende Voraussetzung f{\"u}r eine W{\"a}hrungsunion w{\"a}re ein Klima des politischen Vertrauens zwischen den beteiligten Staaten verbunden mit internationalen Sicherungen gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher, politischer und milit{\"a}rischer Machtmittel. Auf dieser Grundlage k{\"o}nnten einzelne punktuelle Schritte der Ann{\"a}herung gewagt werden, die letzten Endes in eine W{\"a}hrungsunion mit den entsprechenden Organisationsformen m{\"u}nden k{\"o}nnten.}, subject = {Asien}, language = {de} } @phdthesis{Kirsch2004, author = {Kirsch, Thomas}, title = {Das Ehetrennungs- und scheidungsrecht Bayerns im 19. Jahrhundert}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16667}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Die Dissertation handelt von den im 19. Jahrhundert bestehenden Ehetrennungs- und scheidungsregelungen in Bayern. Hierzu wird zun{\"a}chst der Codex Maximilianeus bavaricus civilis von Wigul{\"a}us Xavier Aloys von Kreittmayr untersucht und mit den katholischen Regeln verglichen. Im zweiten Teil werden die noch in einzelnen Gebieten Bayerns herrschenden Partikularrechte untersucht. Um auch die weitere Entwicklung des Scheidungsrechts aufzuzeigen, untersucht der dritte Teil die sp{\"a}teren, nicht in Kraft getretenen Kodifikationsbem{\"u}hungen Bayerns und vergleicht sie untereinander. Abschließend werden die wichtigsten Gesetze und Verordnungen, die die Ehescheidung betrafen, bis zum Inkrafttreten des BGB 1900 beleuchtet.}, subject = {Bayern}, language = {de} } @phdthesis{Kunkel2003, author = {Kunkel, Achim}, title = {Zu bestimmten Aspekten des Sachmangels, der Haltbarkeitsgarantie und der Nacherf{\"u}llung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16763}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 hat das Schuldrecht teilweise grundlegend ge{\"a}ndert. Die Schuldrechtsreform hatte zum Ziel, durch Vereinfachung und Vereinheitlichung die Kodifikation zu st{\"a}rken. Die Arbeit untersucht anhand ausgew{\"a}hlter Probleme, ob dieses Ziel erreicht wurde. Der erste Teil der Arbeit widmet sich insbesondere der Bestimmung der Reichweite des Sachmangel- bzw. Beschaffenheitsbegriffs unter Ber{\"u}cksichtigung europarechtlicher Vorgaben. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass der Beschaffenheitsbegriff des \S 434 Abs. 1 S. 1 BGB alleine durch die Parteivereinbarung bestimmt werden sollte. Des weiteren tritt die Arbeit f{\"u}r eine Neuordnung des systematischen Verh{\"a}ltnisses zwischen allgemeinem Leistungsst{\"o}rungsrecht und Kaufgew{\"a}hrleistungsrecht ein. Im zweiten Teil der Arbeit wird die Verk{\"a}uferhaltbarkeitsgarantie nach \S 443 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB untersucht. Die Verletzung einer Verk{\"a}uferhaltbarkeitsgarantie wird im Ergebnis dogmatisch als Sonderfall des Sachmangels eingeordnet. Der dritte Teil der Arbeit behandelt schließlich die Nachlieferung nach \S 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB beim St{\"u}ckkauf. Ausgehend von einer Begriffsbestimmung zeigt sich insbesondere, dass bei einem wirklichen St{\"u}ckkauf denknotwendig keine Nachlieferung einer mangelfreien Sache geschuldet sein kann.}, subject = {Kaufrecht}, language = {de} } @phdthesis{Erbacher2005, author = {Erbacher, Thomas Ludwig}, title = {Klager{\"u}cknahme vor Rechtsh{\"a}ngigkeit? Aktuelle Probleme des \S 269 Abs. 3 S. 3 ZPO}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16170}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Arbeit untersucht Anwendungsbereich und Handhabung des \S 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Daneben untersucht sie die kostenrechtlichen Implikationen und das kl{\"a}gerg{\"u}nsigste Vorgehen. Außerdem befasst sie sich mit der dogmatischen und systematischen Integrit{\"a}t von \S 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Truong2006, author = {Truong, Thu-Ly}, title = {Vorsorgevollmacht und Vorsorgetreuhand in Gesundheitsangelegenheiten - Hilfe zur Selbsthilfe?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-17460}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Seit dem Betreuungsrechts{\"a}nderungsgesetz vom 25.06.1998 ist eine Bevollm{\"a}chtigung auch in Gesundheitsangelegenheiten gesetzlich zul{\"a}ssig. Sie stellt, neben der Patientenverf{\"u}gung und der Betreuungsverf{\"u}gung, eine M{\"o}glichkeit f{\"u}r den Betroffenen dar, seine pers{\"o}nlichen Angelegenheiten nach Verlust der Entscheidungsf{\"a}higkeit zu regeln. Gem{\"a}ß \S 1896 II 2 BGB muss sie aber geeignet sein, die staatliche Betreuung zu ersetzen. Die M{\"o}glichkeit der Ersetzung der staatlichen Betreuung durch einen Bevollm{\"a}chtigten sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen st{\"a}rken, sondern auch die Gerichte entlasten. Jedoch erf{\"u}llten sich die Erwartungen des Gesetzgebers nicht. Die Versuche, die Vorsorgevollmacht mit dem zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Betreuungsrechts{\"a}nderungsgesetz weiterhin zu st{\"a}rken, erbrachten ebenfalls nicht den gew{\"u}nschten Erfolg. Der Misserfolg bei der Einf{\"u}hrung des Rechtsinstituts der Vorsorgevollmacht ist zum einen darauf zur{\"u}ckzuf{\"u}hren, dass bei den B{\"u}rgerinnen und B{\"u}rgern Unsicherheit dar{\"u}ber herrscht, unter welchen Voraussetzungen diese Vollmachten zu beachten sind. Wirksamkeitserfordernisse und Inhalte von Vorsorgevollmachten hat der Gesetzgeber nicht besonders geregelt. Zum anderen wurde mit Inkrafttretens des 1. Betreuungsrechts{\"a}nderungsgesetzes am 01.01.1999 der Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheit unzweifelhaft die Attraktivit{\"a}t genommen. Um Missbrauchsgefahren durch den Bevollm{\"a}chtigten vorzubeugen, untersteht sie in bestimmten F{\"a}llen nun auch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, so dass sie sich nicht mehr als geeignetes Mittel f{\"u}r den Betroffenen erweist, seinen Willen - die g{\"a}nzliche Vermeidung staatlicher Einmischung - durchzusetzen. Und nat{\"u}rlich f{\"u}hrt dieser Genehmigungsvorbehalt auch nicht zur Entlastung der Gerichte. Die vorliegende Arbeit widmet sich den aufgezeigten Problemen und versucht eine gangbare L{\"o}sung zu finden, die die Interessen aller Beteiligten ber{\"u}cksichtigt. Hierbei besch{\"a}ftigt sie sich mit der Frage, welche M{\"o}glichkeiten der Rechtsgestaltung und Begr{\"u}ndung des rechtsgesch{\"a}ftlich autorisierten Handelns in Gesundheitsangelegenheiten das geltende Recht zur Verf{\"u}gung stellt, um den praktischen Bed{\"u}rfnissen der privaten Gesundheitsvorsorge gerecht zu werden und insbesondere dem Problem der Missbrauchsgefahr durch die Vertrauensperson am besten zu begegnen. In diesem Zusammenhang werden sowohl die Wirksamkeitsvoraussetzungen, die zur Missbrauchspr{\"a}vention einen wichtigen Beitrag leisten k{\"o}nnen, herausgestellt als auch die inhaltlichen Grenzen der privaten Vorsorgeverf{\"u}gung behandelt.}, language = {de} } @phdthesis{Parr2005, author = {Parr, Katharina}, title = {Das Kindeswohl in 100 Jahren BGB}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-17836}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Das Rechtskonzept "Kindeswohl" ist erst seit wenigen Jahrzehnten als das zentrale familienrechtliche Leitprinzip anerkannt und insbesondere hinsichtlich der konsequenten Bezugnahme auf die Pers{\"o}nlichkeitsrechte des Kindes als zeitgeschichtliches Ph{\"a}nomen des 20. Jahrhunderts zu betrachten. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Entwicklung der gesetzlichen Verankerung und Konkretisierung des Kindeswohl-Prinzips sowie dessen Interpretation durch die Rechtsprechung in den ersten 100 Jahren seit Inkrafttreten des B{\"u}rgerlichen Gesetzbuches.}, subject = {Kindeswohl}, language = {de} } @phdthesis{Joellenbeck2005, author = {J{\"o}llenbeck, Birgit}, title = {Studium und Aufenthalt ausl{\"a}ndischer Studenten in Deutschland}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-22408}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Arbeit besch{\"a}ftigt sich mit dem Aufenthalt ausl{\"a}ndischer Studierender in Deutschland. Dabei werden die Zulassung von Ausl{\"a}ndern zum Hochschulstudium, die Einreise nach Deutschland und die aufenthaltsrechtliche Situation untersucht. Dargestellt werden die Ver{\"a}nderungen durch das Zuwanderungsgesetz. Einen Schwerpunkt bildet die rechtliche Situation von Studierenden aus EU-Mitgliedstaaten unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Rechtsprechung des EuGH.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Danisch2006, author = {Danisch, Marcus}, title = {Die Schutzdauerproblematik im Immaterialg{\"u}terrecht - L{\"o}sungsans{\"a}tze f{\"u}r das Urheberrecht aus dem gewerblichen Rechtsschutz und dem US-amerikanischen Copyright}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-23525}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Nach der Ansicht des Verfassers, weist das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht vor allem vier Problembereiche auf, die von zentraler Bedeutung sind: • Die Regelschutzdauer ist sehr lang und starr. • Der Interessenausgleich im Rahmen der Schutzdauer f{\"u}hrt zu einem unausgewogenen Ergebnis. • Eine Regelschutzdauer, die nach dem Motto One-Size-Fits-All ausgestaltet ist, passt letztendlich nur in wenigen F{\"a}llen. • Das bestehende Schutzdauersystem sieht kein Registrierungserfordernis vor. Die Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist es daher zu analysieren, wie das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht optimiert werden k{\"o}nnte. Der Gegenstand der Untersuchung konzentriert sich dabei zun{\"a}chst auf einen Vergleich der Schutzdauersysteme im Urheberrecht, im US-amerikanischen Copyright und im gewerblichen Rechtsschutz. Die Fragestellung lautet, inwiefern die Ausgestaltung des Schutzfristsystems bei den gewerblichen Schutzrechten einen Modellcharakter f{\"u}r das Urheberrecht offenbart und {\"u}bertragen werden kann. Die vorliegende Arbeit zeigt auf, dass das US-amerikanische Copyright insoweit eine Mittelstellung zwischen dem Urheberrecht und dem gewerblichen Rechtsschutz einnimmt. Einerseits regelt es - wie das Urheberrecht - den Umgang mit geistigen G{\"u}tern auf kulturellem Gebiet. Andererseits weist seine traditionelle Herangehensweise an die Schutzdauer zahlreiche Aspekte auf, die der Herangehensweise im gewerblichen Rechtsschutz sehr nahe stehen. Dar{\"u}ber hinaus zeigt die Literatur in der US-amerikanischen Forschung Ansatzpunkte auf, mit denen die Problembereiche entsch{\"a}rft werden k{\"o}nnten. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Ausgestaltung des Schutzfristsystems bei den gewerblichen Schutzrechten einen Modellcharakter f{\"u}r das Urheberrecht offenbart und {\"u}bertragen werden kann. Angesichts dieser Erkenntnisse pl{\"a}diert die Arbeit f{\"u}r eine Reform des Schutzdauersystems im Urheberrecht. Das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht k{\"o}nnte vor allem durch ein Verl{\"a}ngerungserfordernis optimiert werden.}, language = {de} } @phdthesis{Legler2008, author = {Legler, Alexander}, title = {Kommunale Verkehrs{\"u}berwachung in Bayern - Erforschung, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach \S 24 StVG}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-30518}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2008}, abstract = {Gegenstand der Untersuchung ist die Kommunale Verkehrs{\"u}berwachung in Bayern wie sie seit dem ersten Pilotprojekt 1984 in unterschiedlichen Formen in den St{\"a}dten und Gemeinden Bayerns praktiziert wird. Ziel der Untersuchung ist es aufzuzeigen, dass es sich bei der Kommunalen Verkehrs{\"u}berwachung um einen Beitrag zur inner{\"o}rtlichen Verkehrssicherheit handelt und nicht um ein willk{\"u}rliches Vorgehen zur Aufbesserung kommunaler Haushalte. Sie will zugleich darlegen, welche M{\"o}glichkeiten zur Ausweitung der bestehenden Befugnisse de lege ferenda gegeben sind. Dabei richtet die Arbeit ihr Hauptaugenmerk auf die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen der Kommunalen Verkehrs{\"u}berwachung sowie auf die Voraussetzungen und M{\"o}glichkeiten ihrer inhaltlichen, personellen und organisatorischen Durchf{\"u}hrung. Abschließend er{\"o}rtert sie die M{\"o}glichkeit einer Erweiterung der Befugnisse innerhalb der bestehenden Zust{\"a}ndigkeiten und diskutiert vor allem die Befugnis zur Anhaltung von Verkehrsteilnehmern bei der Geschwindigkeits{\"u}berwachung.}, subject = {Verkehrs{\"u}berwachung}, language = {de} } @phdthesis{Finkenberger2007, author = {Finkenberger, Patricia}, title = {Der Rechtserwerb kraft bona fides in den Summen der Dekretistik, insbesondere bei Huguccio von Pisa}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-35675}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2007}, abstract = {Im ersten Kapitel wird unter anderem anhand der Lehren der Kanonisten Gratian, Rufinus von Bologna, Stephanus von Tournai, Huguccio von Pisa die Entwicklung dargelegt, die die Lehre von der Putativehe im Laufe des 12. Jahrhunderts in der Kanonistik nahm. Im zweiten Kapitel erfolgt dieselbe Darstellung f{\"u}r die Ersitzung. Im dritten Kapitel werden die gewonnenen Erkenntnisse auf die Sakramentenspendung durch H{\"a}retiker und Simonisten {\"u}bertragen.}, subject = {Kanonistik}, language = {de} } @phdthesis{Zimmermann2005, author = {Zimmermann, Uwe Wolfgang}, title = {Sicherheitsvorsorge vor Ort : eine verschiedenen Tr{\"a}gern zustehende, vernetzt wahrzunehmende Aufgabe auch in Bereichen "Innerer Sicherheit" und {\"o}ffentlicher Un-Ordnung in der Kommune}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-19276}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Gegenstand der Untersuchung ist eine neue Sicherheitsarchitektur, die die Aufgabenzust{\"a}ndigkeiten der L{\"a}nderpolizei und der Kommune in den zur{\"u}ckliegenden und anzunehmenden k{\"u}nftigen Entwicklungsstufen aufzeigt und verortet. Im Ergebnis wird eine zu starke Stellung der Polizei im Rahmen der vernetzt wahrzunehmenden Aufgabe der Sicherheitsvorsorge vor Ort kritisiert und der Kommune eine Querschnittsaufgabe der Sicherheitsgestaltung im eigenen Wirkungskreis zugeschrieben.}, subject = {Gefahrenabwehr}, language = {de} } @phdthesis{Fennel2006, author = {Fennel, Katja}, title = {Gef{\"a}ngnisarchitektur und Strafvollzugsgesetz - Anspruch und Wirklichkeit - am Beispiel des hessischen Vollzugs, unter Einbeziehung innovativer Ideen aus England und Frankreich}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-20105}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Die vorliegende Arbeit analysiert die strafvollzuglichen Zielsetzungen des Strafvollzugsgesetzes, um dann zu pr{\"u}fen, ob sie die Architektur der Anstaltsbauten umsetzt. Oberstes Ziel ist es dabei, einen {\"U}berblick {\"u}ber die bestehende Situation zu geben, nicht aber, die Geschichte zu beschreiben oder eine ideale Zukunftsvorstellung zu malen. Zudem soll diese Arbeit einen Beitrag zur Verbesserung des Strafvollzugs liefern, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die F{\"o}deralismusreform in Deutschland und die damit verbundene {\"U}bertragung der Gesetzgebungszust{\"a}ndigkeit f{\"u}r den Strafvollzug auf die L{\"a}nder. Die Untersuchung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil erfolgt eine Auseinandersetzung mit den theoretischen Fundamenten des Strafvollzugs in Geschichte und Gegenwart als Basis f{\"u}r die im zweiten Teil sich anschließende Darstellung der baulichen Praxis in Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes unter Heranziehung von Beispielen aus den Vergleichsl{\"a}ndern England und Frankreich. Das erste Kapitel widmet sich der Geschichte des Strafvollzugs. Durch den {\"U}berblick {\"u}ber die Entwicklung der Idee von der Gef{\"a}ngnisstrafe als Leibesstrafe zur Ausformung der heutigen Freiheitsstrafe soll die Grundlage f{\"u}r das Verst{\"a}ndnis des Strafvollzugsrechts, wie es sich aktuell pr{\"a}sentiert, geschaffen werden. Auch die architektonische Umsetzung der Vollzugsideologien kann - abgesehen davon, dass heute noch Strafvollzug in Anstalten durchgef{\"u}hrt wird, die bereits Zeugnis geben von seiner Vergangenheit - nicht ohne den historischen Zusammenhang nachvollzogen werden. Interessant erscheint hierbei insbesondere auch der zutage tretende Einfluss der jeweiligen Finanzlage auf den Reformeifer im Vollzugswesen. Im Anschluss daran ist es das Ziel des zweiten Kapitels, einen {\"U}berblick {\"u}ber die aktuelle Situation des Vollzugs in den einzelnen Staaten zu verschaffen. So werden die verschiedenen vorherrschenden Vollzugssysteme der L{\"a}nder vor- sowie die Organisation in verschiedene Anstaltsarten beziehungsweise -abteilungen dargestellt, aber auch ein {\"U}berblick {\"u}ber die Anzahl von Anstalten und Insassen gegeben, um zu zeigen, welchen Stellenwert das Vollzugswesen aufgrund seiner praktischen Relevanz einnimmt. Der Gef{\"a}ngnisbau ist ohne die ihm zugrundeliegenden Ideologien nicht umfassend zu verstehen. Nachdem mit einem {\"U}berblick {\"u}ber die Geschichte und den Status quo des Vollzugswesens die Basis f{\"u}r die eigentliche Begutachtung geschaffen wurde, stellt das dritte Kapitel daher die Zielsetzungen des Strafvollzugs zu Beginn des 21. Jahrhunderts in den drei zu vergleichenden L{\"a}ndern wertend dar. Desgleichen erfolgen eine Analyse bestehender Zielkonflikte sowie etwaiger Diskrepanzen zwischen Recht und Realit{\"a}t. Im vierten Kapitel erfolgt schließlich die Beschreibung des Einflusses von internationalen Vereinbarungen, die sich auf nationales Strafvollzugsrecht beziehungsweise auf die Praxis auswirken k{\"o}nnen oder m{\"u}ssen. Das f{\"u}nfte Kapitel rundet den ersten Teil der Arbeit ab. Es dient der Darstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Vollzugsbaus in Deutschland, England und Frankreich und verdeutlicht die M{\"o}glichkeit, die Anstaltsarchitektur in Deutschland am Beispiel Hessen unter Heranziehung von Modelltypen aus England und Frankreich fortzuentwickeln. Im zweiten Teil erfolgt schließlich eine Schilderung der besonderen Gegebenheiten im Vollzug, die bauliche Auswirkungen haben k{\"o}nnen oder sollten. Gegenstand sind zun{\"a}chst die Justizvollzugsanstalten f{\"u}r den regul{\"a}ren Vollzug der Freiheitsstrafe an M{\"a}nnern. Sie werden nach Standort und {\"a}ußerem Erscheinungsbild sowie nach ihrer Gesamtkonzeption untersucht. Schließlich erfolgt die Darstellung der Ergebnisse zu den einzelnen Bereichen (Wohnbereich, Arbeit und Freizeit, Besuchsbereich sowie die {\"u}brigen Vollzugseinrichtungen). Die Besonderheiten der {\"u}brigen Anstaltstypen bestimmen den Inhalt des zw{\"o}lften Kapitels. Den Gegenstand der Untersuchung bilden hier die Anstalten des offenen Vollzugs, der Frauenvollzug, die sozialtherapeutischen Einrichtungen sowie in einem Exkurs die Einrichtungen f{\"u}r den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Das dreizehnte Kapitel schließlich befasst sich mit baulichen Besonderheiten, die sich aufgrund bestimmter Situationen oder spezieller Gefangenengruppen, wie etwa Senioren oder langstrafigen Gefangenen, ergeben. Das vierzehnte Kapitel widmet sich der Vollzugsprivatisierung, die gerade in Deutschland einen Aufschwung erlebt. Es stellt die rechtlichen M{\"o}glichkeiten und die Praxis in den verschiedenen L{\"a}ndern vor und untersucht den Einfluss einer Privatisierung auf die bauliche Umsetzung des Vollzugsziels. Die Schlussbetrachtung soll schließlich die Ergebnisse der Arbeit zusammenfassen und auf die wichtigsten Errungenschaften und Probleme des Strafvollzugs hinweisen. Sie l{\"a}sst dabei insbesondere auch Raum f{\"u}r eine Gegen{\"u}berstellung der ermittelten Realit{\"a}t mit dem Bild des Strafvollzugs in der {\"O}ffentlichkeit.}, language = {de} }