@phdthesis{Ulbrich2005, author = {Ulbrich, Sebastian}, title = {Irref{\"u}hrungs- und Verwechslungsgefahr im Lauterkeits- und Markenrecht : empirische oder normative Feststellung?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-15039}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Seit Anfang der neunziger Jahre befindet sich das deutsche Lauterkeitsrecht in einem tiefgreifendem Umbruch. Die {\"U}bernahme des europ{\"a}ischen Leitbildes des verst{\"a}ndigen und aufmerksamen Verbrauchers durch den Bundesgerichtshof hat zu einer ausdr{\"u}cklichen Aufgabe {\"a}lterer Entscheidungen und zu einer deutlichen Liberalisierung des deutschen Rechts gef{\"u}hrt. Verschiedene Fragen sind jedoch nach wie ungekl{\"a}rt: So ist aktuell heftig umstritten, ob es sich bei dem neuen Verbraucherleitbild um eine normative oder eine empirische Gr{\"o}ße handelt. W{\"a}hrend der Europ{\"a}ische Gerichtshof die Frage einer Irref{\"u}hrung nach einem normativen Maßstab entschied, orientierte sich die deutsche Rechtsprechung in der Vergangenheit stets am tats{\"a}chlichen Verst{\"a}ndnis der angesprochenen Verkehrskreise. In j{\"u}ngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zeichnet sich nun allerdings eine Bewegung hin zur normativen Bestimmung ab. Der Verfasser untersucht diesen Wandel unter stetiger Ber{\"u}cksichtigung der europarechtlichen Vorgaben. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, inwieweit es k{\"u}nftig noch der Festlegung einer bestimmten Quote get{\"a}uschter Verbraucher bedarf. Anschließend wird ein System entwickelt, das ausgehend vom heute maßgeblichen Verbraucherleitbild an Hand normativer Kriterien eine flexible Feststellung einer Irref{\"u}hrungsgefahr erm{\"o}glicht.}, subject = {Europ{\"a}ische Gemeinschaften}, language = {de} } @phdthesis{Draf2005, author = {Draf, Florian}, title = {K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn oder eingetragener Verein - ein Rechtsformenvergleich am Beispiel des Bayerischen Landkreistages im Vergleich mit dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-18584}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Um einen Zweck gemeinsam zu verfolgen, schließen sich Personen zu mitgliedschaftlich organisierten Verb{\"a}nden zusammen. Hierf{\"u}r sieht das {\"o}ffentliche Recht die K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts und das Privatrecht den eingetragenen Verein vor. Es f{\"a}llt auf, dass einige Verb{\"a}nde in einigen L{\"a}ndern der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert sind, w{\"a}hrend sie in anderen L{\"a}ndern als K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn bestehen. Die Arbeit vergleicht die Rechtsformen der K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn und des eingetragenen Vereins. In Teil 1 der Arbeit wird zun{\"a}chst die tats{\"a}chliche Konkurrenz von K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts und Verein dargestellt: die kommunalen Spitzenverb{\"a}nde Landkreistage, St{\"a}dtetage sowie Gemeindetage, Bauernverb{\"a}nde, Jugendringe, Rotes Kreuz und Akademien der K{\"u}nste. Anschließend werden noch weitere K{\"o}rperschaften des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn angef{\"u}hrt, denen jedoch kein entsprechender Verein gegen{\"u}ber steht: Verband der bayerischen Bezirke, Monumenta Germaniae Historica, Bayerisches Selbstverwaltungskolleg, Landschaften, Ritterschaften sowie Damenstifte, Landesgewerbeanstalt Bayern und die Akademien der Wissenschaften. Teil 1 der Arbeit beschr{\"a}nkt sich auf eine Darstellung, Sammlung und Ordnung der Verb{\"a}nde. Im Teil 2 der Arbeit wird die Rechtm{\"a}ßigkeit der Statusverleihung einer K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn einerseits und der Vereinsgr{\"u}ndung andererseits untersucht. Der umfangreichste Teil der Arbeit stellt dann 18 verschiedene Aspekte der beiden Rechtsformen gegen{\"u}ber. Es soll untersucht werden, ob sich aus diesen Aspekten ein Pro oder Contra f{\"u}r die eine oder die andere Rechtsform ergibt.}, subject = {K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts}, language = {de} } @phdthesis{Gilch2005, author = {Gilch, Andreas}, title = {Das Parlamentsbeteiligungsgesetz : die Auslandsentsendung der Bundeswehr und deren verfahrensrechtliche Ausgestaltung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-14411}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Dissertation beinhaltet das am 03.12.2004 verabschiedete Parlamentsbeteiligungsgesetz, mit dem nach {\"u}ber zehn Jahren die durch das Bundesverfassungsgericht in seiner viel diskutierten AWACS I-Entscheidung (BVerfGE 90, 286 ff.) angeregte einfachgesetzliche Konkretisierung und prozedurale Ausdifferenzierung des in dem Judikat angenommenen konstitutiven Zustimmungsvorbehalts des Parlaments erfolgt. Der Hauptteil der Arbeit gliedert sich in zwei Kapitel. Im Ersten Kapitel behandelt der Verfasser ausf{\"u}hrlich die im Wesentlichen auf den Vorgaben des BVerfG beruhende Konzeption der Bundeswehr als einem Parlamentsheer, w{\"a}hrend im Zweiten Kapitel das neue Parlamentsbeteiligungsgesetz er{\"o}rtert wird. Der Verfasser kommt nach ausf{\"u}hrlicher Darlegung zu dem Ergebnis, dass das Gesetz lediglich hinsichtlich der Regelung des R{\"u}ckholrechts verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Erbacher2005, author = {Erbacher, Thomas Ludwig}, title = {Klager{\"u}cknahme vor Rechtsh{\"a}ngigkeit? Aktuelle Probleme des \S 269 Abs. 3 S. 3 ZPO}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16170}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Arbeit untersucht Anwendungsbereich und Handhabung des \S 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Daneben untersucht sie die kostenrechtlichen Implikationen und das kl{\"a}gerg{\"u}nsigste Vorgehen. Außerdem befasst sie sich mit der dogmatischen und systematischen Integrit{\"a}t von \S 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Parr2005, author = {Parr, Katharina}, title = {Das Kindeswohl in 100 Jahren BGB}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-17836}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Das Rechtskonzept "Kindeswohl" ist erst seit wenigen Jahrzehnten als das zentrale familienrechtliche Leitprinzip anerkannt und insbesondere hinsichtlich der konsequenten Bezugnahme auf die Pers{\"o}nlichkeitsrechte des Kindes als zeitgeschichtliches Ph{\"a}nomen des 20. Jahrhunderts zu betrachten. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Entwicklung der gesetzlichen Verankerung und Konkretisierung des Kindeswohl-Prinzips sowie dessen Interpretation durch die Rechtsprechung in den ersten 100 Jahren seit Inkrafttreten des B{\"u}rgerlichen Gesetzbuches.}, subject = {Kindeswohl}, language = {de} } @phdthesis{Joellenbeck2005, author = {J{\"o}llenbeck, Birgit}, title = {Studium und Aufenthalt ausl{\"a}ndischer Studenten in Deutschland}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-22408}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Arbeit besch{\"a}ftigt sich mit dem Aufenthalt ausl{\"a}ndischer Studierender in Deutschland. Dabei werden die Zulassung von Ausl{\"a}ndern zum Hochschulstudium, die Einreise nach Deutschland und die aufenthaltsrechtliche Situation untersucht. Dargestellt werden die Ver{\"a}nderungen durch das Zuwanderungsgesetz. Einen Schwerpunkt bildet die rechtliche Situation von Studierenden aus EU-Mitgliedstaaten unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Rechtsprechung des EuGH.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Zimmermann2005, author = {Zimmermann, Uwe Wolfgang}, title = {Sicherheitsvorsorge vor Ort : eine verschiedenen Tr{\"a}gern zustehende, vernetzt wahrzunehmende Aufgabe auch in Bereichen "Innerer Sicherheit" und {\"o}ffentlicher Un-Ordnung in der Kommune}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-19276}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Gegenstand der Untersuchung ist eine neue Sicherheitsarchitektur, die die Aufgabenzust{\"a}ndigkeiten der L{\"a}nderpolizei und der Kommune in den zur{\"u}ckliegenden und anzunehmenden k{\"u}nftigen Entwicklungsstufen aufzeigt und verortet. Im Ergebnis wird eine zu starke Stellung der Polizei im Rahmen der vernetzt wahrzunehmenden Aufgabe der Sicherheitsvorsorge vor Ort kritisiert und der Kommune eine Querschnittsaufgabe der Sicherheitsgestaltung im eigenen Wirkungskreis zugeschrieben.}, subject = {Gefahrenabwehr}, language = {de} } @phdthesis{Gerken2004, author = {Gerken, Daniel}, title = {Die Selbstverwaltung der Stadt W{\"u}rzburg in der Weimarer Republik und im Dritten Reich}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-15010}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Die vorliegende Arbeit versucht aufzuzeigen, inwieweit und in welcher Art und Weise die kommunale Selbstverwaltung in W{\"u}rzburg w{\"a}hrend der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus stattgefunden und sich entwickelt hat. Dabei wird die Frage nach der Existenz und den rechtlichen bzw. politischen Bedingungen der kommunalen Selbstverwaltung an ausgew{\"a}hlten Aufgaben und Leistungen der Stadtverwaltung W{\"u}rzburg aufgegriffen.}, subject = {W{\"u}rzburg}, language = {de} } @phdthesis{Herler2004, author = {Herler, Gregor}, title = {Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-9114}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Thesen I. Allgemeine Thesen 1. Ausgangsthese: Das historische kirchliche Asylrecht und die heutige Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl sind strikt zu unterscheiden. 2. Zwei unterschiedliche Betrachtensweisen sind angebracht. Zum einen ist es eine asylrechtliche Fragestellung, ob das heutige Kirchenasyl an das {\"u}berkommene Rechtsinstitut des kirchlichen Asylrechts ankn{\"u}pft bzw. als solches in unserer Rechtsordnung noch denkbar ist. Zum anderen k{\"o}nnte das Kirchenasyl aber auch als neuere Erscheinungsform sui generis angesehen werden. 3. Das Asyl ist religi{\"o}sen Ursprungs. Dies belegen Untersuchungen {\"u}ber das Asylrecht der Israeliten, der {\"A}gypter, der Griechen und der R{\"o}mer. Im Laufe der Zeit entwickelte es sich jedoch zu einem Institut des weltlichen Rechts. II. Kirchliches Asylrecht 1. Das kirchliche Asylrecht entstand gewohnheitsrechtlich. 2. Das Asylrecht der Kirche ist als internes {\"o}rtliches Asyl einzuordnen. Es bot zwar jeweils einem einzelnen Schutz, war aber nicht als subjektives Recht des Asylsuchenden selbst ausgestaltet, sondern als Recht der Kirche. 3. Das kirchliche Asylrecht beruhte vor allem auf der Ehrfurcht vor dem heiligen Ort (reverentia loci) sowie dem Dazwischentreten und der Vermittlung durch Vertreter der Kirche (intercessio). 4. Im Verlaufe des Mittelalters schr{\"a}nkten wechselseitig weltliche und kirchliche Macht den sachlichen und pers{\"o}nlichen Geltungsbereich des kirchlichen Asylrechts immer mehr ein. Infolge der Herausbildung der modernen Staaten, der Entwicklung des V{\"o}lkerrechts und der Betonung der Rolle des Individuums versagten die weltlichen Machthaber dem kirchlichen Asylrecht ab dem 16. Jahrhundert nach und nach die Anerkennung. 5. Heute gibt es kein kirchliches Asylrecht mehr. Weder staatliches Recht und Staatskirchenrecht noch katholisches und evangelisches Kirchenrecht sehen ein solches Rechtsinstitut vor. Die heutige Praxis der Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl basiert also nicht auf der Inanspruchnahme bzw. Gew{\"a}hrung kirchlichen Asylrechts, auch wenn es auf manchen - nicht allen - Faktoren (wie z.B. intercessio, Gedanke der Humanit{\"a}t und Milde) des kirchlichen Asylrechts beruht. 6. Entgegen Henssler ist heute ein kirchliches Asylrecht als internes Asyl denkbar - vorausgesetzt, der Staat trifft mit der Kirche bzw. den Kirchen eine diesbez{\"u}gliche einvernehmliche Regelung. 7. Kirchliches Asylrecht besteht heute nicht aufgrund Gewohnheitsrechts. 8. Kirchliches Asylrecht ist als Form des internen Asyls demjenigen des diplomatischen Asyls vergleichbar. Diplomatisches Asyl dient dem Menschenrechtsschutz. Dasselbe gilt auch f{\"u}r das Kirchenasyl. F{\"u}r eine Analogie zum diplomatischen Asyl fehlt es jedoch an einer planwidrigen Gesetzesl{\"u}cke, jedenfalls aber an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. 9. Kirchenasyl k{\"o}nnte heute - wenn auch unter ver{\"a}nderten Rahmenbedingungen - als kirchliches Asylrecht verankert werden. 10. Ein zu schaffendes kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche w{\"a}re mit den staatlichen und staatskirchenrechtlichen Normen vereinbar. 11. Es besteht heute ein staatliches Asylmonopol. Die Verfassungen und Gesetze erw{\"a}hnen lediglich die Asylgew{\"a}hrung durch den Staat; das staatliche Asylrecht ist in Art. 16 a GG als Menschenrecht verankert. Dies schließt aber nicht aus, daß der Staat der Kirche das Recht auf tempor{\"a}re Asylgew{\"a}hrung einr{\"a}umt. 12. Dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip liefe die kirchliche Asylgew{\"a}hrung nur dann nicht zuwider, wenn der Staat der Kirche das Recht auf zeitweise Asylgew{\"a}hrung einr{\"a}umen w{\"u}rde. 13. Das Asylwesen geh{\"o}rt nicht zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist folglich nicht tangiert. 14. Die Verankerung eines kirchlichen Asylrechts f{\"u}r Nichtdeutsche lediglich in innerkirchlichem Recht ist im Hinblick auf das Asylmonopol des Staates sowie das Staatskirchenrecht heute kein gangbarer Weg mehr. 15. Ein kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche k{\"o}nnte allerdings in Konkordaten und Staatskirchenvertr{\"a}gen niedergelegt werden. 16. Ein derartiges kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche bedeutete allerdings nicht die dauerhafte Gew{\"a}hrung von Asyl nach eigenen kirchlichen Kriterien und Verfahren. Zwar k{\"o}nnte sich die Kirche eigenst{\"a}ndig entscheiden, welche Ausl{\"a}nder sie bei sich beherbergen will und f{\"u}r wen sie sich einsetzen will. Die Aufnahme diente jedoch lediglich dem Ziel, einen tempor{\"a}ren Schutz zu gew{\"a}hren, um die Beh{\"o}rden von eventuell bestehenden Abschiebehindernissen zu {\"u}berzeugen. Die Entscheidung {\"u}ber das weitere Bleiberecht bzw. M{\"o}glichkeiten des weiteren Aufenthalts tr{\"a}fen dann nach wie vor die zust{\"a}ndigen staatlichen Beh{\"o}rden, allerdings unter Ber{\"u}cksichtigung der von der Kirche zugunsten des Fl{\"u}chtlings vorgebrachten Argumente. 17. Bez{\"u}glich der Kostentragung k{\"o}nnte eine L{\"o}sung so aussehen, daß - wenn die staatlichen Organe ein Bleiberecht bzw. eine Aufenthaltsm{\"o}glichkeit gew{\"a}hren - die staatlichen Beh{\"o}rden auch die Kosten tragen m{\"u}ßten, d.h. daß der Kirchengemeinde die aufgewendeten Kosten erstattet werden m{\"u}ßten. Sollte die nochmalige {\"U}berpr{\"u}fung des Falles keine anderslautende, f{\"u}r den Ausl{\"a}nder positive Entscheidung bewirken und der Ausl{\"a}nder Deutschland verlassen m{\"u}ssen, m{\"u}ßte die Kirchengemeinde die bisher angefallenen Kosten tragen. Eine derartige Kostenregelung m{\"u}ßte jedoch in einem Konkordat bzw. Kirchenvertrag festgelegt werden. 18. Auch die Kontingentl{\"o}sung ist mit dem Staats(kirchen)recht vereinbar. Allerdings kann sie aufgrund des Asylmonopols des Staates lediglich dazu f{\"u}hren, daß die Kirche(n) und evtl. die Wohlfahrtsverb{\"a}nde Kontingente erhalten, um Menschen in Deutschland ein Bleiberecht zu verschaffen, die der Staat nicht aufzunehmen verpflichtet ist. Dies bedeutet, daß diejenigen, denen der Staat z.B. politisches Asyl gew{\"a}hren muß oder die aufgrund eines Abschiebehindernisses nicht abgeschoben werden d{\"u}rfen, f{\"u}r ein Kirchenkontingent nicht in Frage kommen. Gerade f{\"u}r die Kirchenasylf{\"a}lle bietet der Kontingentvorschlag folglich in der Regel keine L{\"o}sung. III. Kirchenasyl 1. Die heutige Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl ist eine faktische Erscheinung, die auf keinem Rechtsinstitut basiert. Sie bedeutet keine Inanspruchnahme eines etwaigen kirchlichen Asylrechts. 2. Im Gegensatz zum kirchlichen Asylrecht wird nicht der Schutz durch die Kirchenr{\"a}ume selbst proklamiert und in Anspruch genommen. Die Polizei ist bei Vorliegen der f{\"u}r eine rechtm{\"a}ßige Durchsuchung erforderlichen Voraussetzungen nicht gehindert, in kirchliche R{\"a}ume einzudringen. Das Kirchenasyl ist kein vor polizeilichem Zugriff gesch{\"u}tzter Raum. Kirchliche R{\"a}umlichkeiten sind als „Wohnung" i.S.v. Art. 13 GG zu qualifizieren. Nach Art. 30 Abs. 1 S. 2 BayVwZVG obliegt die Abschiebung von Ausl{\"a}ndern der Polizei; sie ist nach den Vorschriften des PAG zu vollziehen. Die Analyse zeigt, daß Durchsuchung sowie Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der polizeirechtlichen Vorschriften des PAG grunds{\"a}tzlich rechtm{\"a}ßig sind. 3. Die verfassungsrechtlichen Gew{\"a}hrleistungen relativieren jedoch dieses Zwischenergebnis. Zwar bedeutet die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl nicht die Aus{\"u}bung eines Widerstandsrechts i.S.v. Art. 20 Abs. 4 GG. Auch f{\"a}llt das Gew{\"a}hren von Kirchenasyl zwar - anders als das kirchliche Asylrecht - unter das Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV; dieses steht jedoch unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Das Kirchenasyl ist aber als Aus{\"u}bung des Grundrechts der Glaubens- bzw. Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG verfassungsrechtlich verankert. 4. Die Durchsuchung zum Zwecke der Abschiebung und die Abschiebung selbst stellen Eingriffe in das Grundrecht des Art. 4 GG dar. Die Schutzwirkung des Art. 4 GG im Zusammenhang mit dem Kirchenasyl ergibt sich erst aus den im Rahmen der praktischen Konkordanz zu treffenden Abw{\"a}gungen mit anderen Grundrechten oder verfassungsrechtlichen Grunds{\"a}tzen. 5. Die Zahl der Kirchenasylf{\"a}lle nahm mit Inkrafttreten der Asylrechtsreform des Jahres 1993 signifikant zu. Da jedoch Kirchenasyl keine Gew{\"a}hrung eines Asylrechts ist, liegt keine Verletzung des staatlichen Asylmonopols vor. Das in Art. 4 GG wurzelnde Kirchenasyl stellt ein verfassungsunmittelbares Abschiebungshindernis dar. Hierbei ist dann abzuw{\"a}gen, ob das Interesse an sofortiger Abschiebung vor einem zeitlichen Aufschub {\"u}berwiegt. Kirchenasyl will im Zusammenhang mit der Menschenw{\"u}rde insbesondere dann die Abschiebung verhindern, wenn aus der Sicht der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden Gefahren f{\"u}r Leib und Leben der Fl{\"u}chtlinge drohen. Es zielt darauf ab, Zeit zu gewinnen, um neue Beweise herbeibringen zu k{\"o}nnen. Zum Teil liegen solche bereits vor, wurden allerdings im Asylverfahren nicht ber{\"u}cksichtigt. Diese moderne Interzession ist in Art. 4 GG verb{\"u}rgt. Die Abw{\"a}gung ergibt, daß aufgrund des Art. 4 GG die Beh{\"o}rden und Gerichte zu einer nochmaligen {\"U}berpr{\"u}fung des Falles verpflichtet sind (Asylfolgeverfahren; Art. 4 GG als Grund f{\"u}r die Wiederaufnahme des Verfahrens), bei der dann die von kirchlicher Seite vorgelegten Beweise ber{\"u}cksichtigt werden m{\"u}ssen. Allerdings ist das Bundesamt keineswegs verpflichtet, die vorgelegten Beweise unbesehen zu {\"u}bernehmen; es kann diese auch zur{\"u}ckweisen. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung, in der auch kein Abschiebungsschutz gew{\"a}hrt wird, muß das Ergebnis dieser nochmaligen Pr{\"u}fung akzeptiert werden. Diese L{\"o}sung ist mit dem Asylmonopol vereinbar, da sich nicht „die" Kirche oder Kirchengemeinde an die Stelle des Bundesamtes setzt, sondern letzteres frei entscheidet. Wie beim kirchlichen Asylrecht kann demnach durch die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl eine nochmalige {\"U}berpr{\"u}fung des Falles erreicht werden. W{\"a}hrend dies aber beim kirchlichen Asylrecht Folge gerade des Asylrechts der Kirche ist, stellt es im Rahmen der Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl einen Ausfluß der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden dar. 6. Die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl stellt nicht das staatliche Gewaltmonopol und die Letztentscheidungsbefugnis des Staates in Frage. Ebensowenig liegt im Hinblick darauf, daß der Rechtsweg bereits ersch{\"o}pft war, ein Verstoß gegen die Unabh{\"a}ngigkeit der Gerichte vor. Die Entscheidung der Kirchengemeinde soll nicht an die Stelle der staatlichen Entscheidung treten. Vielmehr zielt Kirchenasylgew{\"a}hrung darauf ab, die staatlichen Beh{\"o}rden und Gerichte zu einer nochmaligen bzw. genaueren {\"U}berpr{\"u}fung zu bewegen. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liegt darin nicht. 7. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG steht der Kirchenasylgew{\"a}hrung ebenfalls nicht entgegen. Mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist die dargelegte L{\"o}sung vereinbar. Zwar liegen in der Tat Ungleichbehandlungen von abzuschiebenden Ausl{\"a}ndern vor, wenn manche Personen, die sich im Kirchenasyl befinden, allein aufgrund dieser Tatsache ein Asylfolgeverfahren durchlaufen k{\"o}nnen. Der Staat hat aber keine Schutzpflicht, diese Ungleichbehandlungen zu verhindern. Denn die Schutzwirkung des Art. 4 GG rechtfertigt diese Ungleichbehandlung. 8. Schließlich ist das gewonnene Ergebnis auch mit dem Petitionsrecht (Art. 17 GG) vereinbar. Das Petitionsrecht er{\"u}brigt die Interzessionswirkung des Art. 4 GG nicht. 9. Die Strafbarkeit der Kirchenasylgew{\"a}hrung entf{\"a}llt regelm{\"a}ßig aufgrund der Ausstrahlungswirkung des Art. 4 GG. Wenn das Handeln der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden tats{\"a}chlich von der Glaubens- und/oder Gewissensfreiheit umfaßt ist, kommt eine Bestrafung in der Regel nicht in Betracht. Denn dann fehlt es an der pers{\"o}nlichen Schuld. 10. Differenziert muß die Frage beurteilt werden, ob den Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden eine Klagem{\"o}glichkeit im Falle des „Bruchs" des Kirchenasyls zusteht. Im Hinblick auf die Durchsuchungsanordnung muß dies nach Beendigung der Durchsuchung verneint werden. Bez{\"u}glich der Durchsuchung und Abschiebung kann in zul{\"a}ssiger Weise eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden. 11. Die Schutzrichtung des modernen Kirchenasyls ist eine andere als beim historischen kirchlichen Asylrecht. Durch das kirchliche Asylrecht wollte man vor der weltlichen Macht oder dem R{\"a}cher sch{\"u}tzen. Das Kirchenasyl dagegen bezweckt letztlich nicht den Schutz vor den Handlungen des Zufluchtsstaats (Abschiebung), sondern den Schutz vor Verfolgung durch einen anderen Staat/den Herkunftsstaat bzw. v.a. vor dort drohenden Gefahren f{\"u}r Leib und Leben. 12. Die Betrachtungsweise ist bei kirchlichem Asylrecht und beim Kirchenasyl jeweils unterschiedlich. Kirchliches Asylrecht beinhaltet in erster Linie eine kollektive Sichtweise, d.h. es wird ein Recht der Kirche als Institution statuiert. Demgegen{\"u}ber vereint das Kirchenasyl kollektive (also die Sicht der Kirche als Institution; Entscheidungen von Kirchengremien) und individuelle Sichtweise (Gewissensentscheidung der einzelnen Mitglieder der Kirchengemeinde), wobei auf letzterer ein st{\"a}rkeres Gewicht liegt. 13. Auf der Grundlage einer bundesgesetzlich zu schaffenden H{\"a}rtefallregelung k{\"o}nnten H{\"a}rtefallkommissionen auf L{\"a}nderebene eine wichtige Rolle spielen, um in einzelnen F{\"a}llen H{\"a}rten vermeiden zu k{\"o}nnen. Eine H{\"a}rtefallregelung auf Bundesebene (im AuslG) und H{\"a}rtefallkommissionen auf L{\"a}nderebene erscheinen dabei geeignet, das Kirchenasyl abzul{\"o}sen und auch aus der Sicht der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden entbehrlich zu machen. Unabh{\"a}ngige, entscheidungsberechtigte H{\"a}rtefallkommissionen k{\"o}nnten auch nach rechtskr{\"a}ftiger Ablehnung des Asylbegehrens humane Einzelfall-L{\"o}sungen entwickeln. Dies ist um so mehr von Bedeutung, als auf diesem Wege inhumane Entscheidungen eines schematisierten Verfahrens korrigiert werden k{\"o}nnen. Eine H{\"a}rtefallregelung mit institutionalisierten H{\"a}rtefallkommissionen w{\"a}re also ein wichtiges Korrektiv f{\"u}r H{\"a}rtef{\"a}lle. Denkbar w{\"a}re auch, die Gr{\"u}nde f{\"u}r Wiederaufnahme des Verfahrens (\S 51 VwVfG) im Hinblick auf Kirchenasyl zu erweitern.}, subject = {Asyl}, language = {de} } @phdthesis{Kirsch2004, author = {Kirsch, Thomas}, title = {Das Ehetrennungs- und scheidungsrecht Bayerns im 19. Jahrhundert}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16667}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Die Dissertation handelt von den im 19. Jahrhundert bestehenden Ehetrennungs- und scheidungsregelungen in Bayern. Hierzu wird zun{\"a}chst der Codex Maximilianeus bavaricus civilis von Wigul{\"a}us Xavier Aloys von Kreittmayr untersucht und mit den katholischen Regeln verglichen. Im zweiten Teil werden die noch in einzelnen Gebieten Bayerns herrschenden Partikularrechte untersucht. Um auch die weitere Entwicklung des Scheidungsrechts aufzuzeigen, untersucht der dritte Teil die sp{\"a}teren, nicht in Kraft getretenen Kodifikationsbem{\"u}hungen Bayerns und vergleicht sie untereinander. Abschließend werden die wichtigsten Gesetze und Verordnungen, die die Ehescheidung betrafen, bis zum Inkrafttreten des BGB 1900 beleuchtet.}, subject = {Bayern}, language = {de} } @phdthesis{Ohliger2004, author = {Ohliger, Katrin}, title = {Die Ausweitung des Schmerzensgeldes ohne Bagatellschwelle - Vereinbarkeit der Neuregelung mit dem Schadensersatzsystem des BGB}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-8332}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Mit Wirkung zum 01.08.2002 ist die Schmerzensgeldregelung im BGB ge{\"a}ndert worden. Nun gibt es Schmerzensgeld auch außerhalb des Deliktsrechts, unabh{\"a}ngig von der Anspruchsgrundlage. Die urspr{\"u}nglich zur wirtschaftlichen Kompensation dieser Ausweitung geplante Bagatellschwelle, die geringf{\"u}gige Sch{\"a}den von der Ersatzf{\"a}higkeit ausgenommen h{\"a}tte, ist demgegen{\"u}ber nicht Gesetz geworden. Die Arbeit untersucht die rechtsdogmatischen Argumente f{\"u}r und gegen die tats{\"a}chlich erfolgte Ausweitung des Schmerzensgeldes sowie die urspr{\"u}nglich geplante Einschr{\"a}nkung desselben. Dabei werden insbesondere die Motive des Gesetzgebers bei Schaffung des BGB und deren Bedeutung in der heutigen Zeit, die Funktionen des Schmerzensgeldes sowie das Verh{\"a}ltnis zur {\"u}brigen Rechtsordnung, vor allem zum Grundgesetz, herangezogen. Hinsichtlich der Ausweitung werden die Bereiche der vertraglichen Haftung und der Gef{\"a}hrdungshaftung n{\"a}her betrachtet. Bez{\"u}glich der Bagatellschwelle wird vergleichend auf andere Einschr{\"a}nkungen von Schadensersatzanspr{\"u}chen eingegangen sowie die tats{\"a}chlichen H{\"o}he der Bagatellschwelle thematisiert. Zum Vergleich des gefundenen Ergebnisses mit der Rechtspraxis wird abschließend kurz die Einsch{\"a}tzung der Versicherungswirtschaft zur Reform dargestellt.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Moeller2004, author = {M{\"o}ller, Winfried}, title = {Tatsachenfeststellung im Asylprozess}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-10383}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Die gr{\"u}ndliche Tatsachenfeststellung ist elementare Voraussetzung f{\"u}r die Richtigkeit asyl-rechtlicher Entscheidungen. Die Arbeit unterzieht die asylgerichtliche Praxis einer kritischen Analyse und deckt deren Widerspr{\"u}che und normativ nicht gerechtfertigten Eigenheiten auf mit dem Ergebnis, dass die Gerichte der Verpflichtung zur umfassenden Sachverhaltsaufkl{\"a}-rung nicht nachkommen, sondern durch extensive Mitwirkungspflichten die Verantwortung f{\"u}r erfolglosen Rechtschutz dem Asylkl{\"a}ger aufb{\"u}rden.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{WippermannKempf2003, author = {Wippermann-Kempf, Silke}, title = {Die Bedeutung des Leistungsantrags im Sozialrecht}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-7151}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Leistungen des Sozialrechts werden grunds{\"a}tzlich auf Antrag gew{\"a}hrt. Die Arbeit besch{\"a}ftigt sich mit der Frage der rechtlichen Bedeutung des Leistungsantrags in den einzelnen Bereichen des Sozialrechts. Dabei beschr{\"a}nkt sie sich auf rechtstheoretische Darstellungen in Zusammenhang mit dem sozialrechtlichen Leistungsantrag, der auf den Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. den Abschluss eines {\"o}ffentlich-rechtlichen Vertrages zielt. Voraussetzung ist, dass der Antrag von einer Privatperson an einen Tr{\"a}ger {\"o}ffentlicher Gewalt gerichtet ist. Nachdem zun{\"a}chst auf die Dispositionsmaxime in Abgrenzung zur Offizialmaxime und das Opportunit{\"a}tsprinzip (Kapitel II) in Zusammenhang mit der Er{\"o}ffnung des Verwaltungsverfahrens eingegangen wird, soll nach der Kl{\"a}rung des rechtlichen und außerrechtlichen Antragsbegriffs (Kapitel III) der Antrag als Willenserkl{\"a}rung des {\"o}ffentlichen Rechts charakterisiert werden (Kapitel IV). In Kapitel V erfolgt unter Ber{\"u}cksichtigung der Sozialgesetzb{\"u}cher eine Abgrenzung der Leistungen, die von Amts zu erbringen sind, zu denjenigen, die vom Leistungstr{\"a}ger aufgrund eines Antrages erbracht werden. Die Darstellung der einzelnen Sozialrechtsbereiche orientiert sich dabei an der Einteilung in Vorsorgesysteme, soziale Entsch{\"a}digungssysteme und in allgemeine Hilfs- und F{\"o}rdersysteme. In Kapitel VI wird im Hinblick auf die antragsabh{\"a}ngigen Sozialleistungen untersucht, ob den verschiedenen sozialrechtlichen Antr{\"a}gen nur verfahrenseinleitende formell-rechtliche Wirkung oder auch anspruchsbegr{\"u}ndender materiell-rechtlicher Charakter zukommt. Diese Problematik hat erheblich Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Entstehung und der F{\"a}lligkeit des einzelnen Leistungsanspruchs aber auch Fragen der Rechtsnachfolge h{\"a}ngen hiervon ab. Auf die Gesetzeshistorie wird erg{\"a}nzend eingegangen. In Kapitel VII wird der Frage nachgegangen, welche Informationspflichten, d.h. Auskunfts-, Beratungs- und Aufkl{\"a}rungspflichten, die Sozialleistungstr{\"a}ger im Vorfeld der Antragstellung, aber auch w{\"a}hrend des laufenden Verwaltungsverfahrens zu beachten haben. In Kapitel VIII geht es um die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Leistungsantrags. In diesem Zusammenhang werden Fragen der Handlungsf{\"a}higkeit des Antragstellers, die Problematik der Verwaltungssprache, inhaltliche Mindestanforderungen, die an einen Leistungsantrag gestellt werden m{\"u}ssen und die verschiedenen Auslegungs- und Umdeutungsm{\"o}glichkeiten des vom Antragsteller ausgedr{\"u}ckten Begehrens den Schwerpunkt darstellen. Im weiteren soll dann der Umfang der gesetzlichen und außergesetzlichen Mitwirkungspflichten, die den Antragsteller regelm{\"a}ßig als Folge des Leistungsbegehrens treffen, untersucht und dargestellt werden. (Kapitel IX) An diesen Problemkreis anschließend werden die Rechtsfolgen einer wirksamen Antragstellung erl{\"a}utert, wobei insbesondere der Problemkreis der Verj{\"a}hrungsunterbrechung, das Entstehen des Sozialleistungsanspruchs und seine F{\"a}lligkeit sowie die Besonderheiten der gesetzlichen Rentenversicherung dargestellt werden. (Kapitel X) Das XI. Kapitel beleuchtet die Antragsr{\"u}cknahme, die wesentlich von der Dispositionsbefugnis des Antragstellers abh{\"a}ngt. Ausgehend davon, dass der sozialrechtliche Leistungsantrag von dem tats{\"a}chlich Leistungsberechtigten unter Ber{\"u}cksichtigung der rechtlichen Vorschriften gestellt worden ist, ist im XII. Kapitel die Frage aufzuwerfen, welche Folgen Willensm{\"a}ngel in Zusammenhang mit der Antragstellung haben. Dabei sind zun{\"a}chst offensichtliche Willensm{\"a}ngel zu ber{\"u}cksichtigen. Fraglich ist des weiteren, ob und unter Beachtung welcher rechtlichen Grunds{\"a}tze und mit welcher rechtlichen Konsequenz der Leistungsantrag als Willenserkl{\"a}rung des {\"o}ffentlichen Rechts angefochten werden kann. In Kapitel XIII sollen die Auswirkungen einer {\"U}bertragung bzw. eines {\"U}bergangs des sozialrechtlichen Leistungsanspruchs auf den Leistungsantrag dargestellt werden. Bei dieser Betrachtung wird unterschieden, ob der Rechts{\"u}bergang vor oder nach wirksamer Antragstellung durch}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Koenig2003, author = {K{\"o}nig, Sabine}, title = {Kinderpornografie im Internet - Eine Untersuchung der deutschen Rechtslage unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung des Internationalen Strafrechts}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-6906}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die Arbeit gliedert sich in 6 Kapitel. Das 1. behandelt die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts im Rahmen der Internetkriminalit{\"a}t, insbesondere bei \S 184 StGB. Hier wird besonders eingegangen auf das Territorialit{\"a}ts- und das Weltrechtsprinzip und die Frage des Erfolges von abstrakten Gef{\"a}hrdungsdelikten aufgegriffen. Im 2. Kapitel wird \S 184 n{\"a}her betrachtet, d.h. der Schutzzweck wird er{\"o}rtert und eine Normananlyse durchgef{\"u}hrt. Kapitel 3 behandelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit der am Kommunikationsprozess beteiligten Personen (User, Provider). Dabei wird auch ein Blick auf das TDG und EGG geworfen. Anschließend geht es in Kap. 4 und die Stafverfolgung im Internet, d.h. um prozessrechtliche Probleme. Schließlich besch{\"a}ftigt sich Kap. 5 mit der Cybercrimeconvention und Kap. 6 liefert eine Zusammenfassung.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Allmansberger2003, author = {Allmansberger, Mathias}, title = {Stadt- und Halsgerichtsordnungen in w{\"u}rzburgischen St{\"a}dten des 16.Jahrhunderts - insbesondere zur Zeit Julius Echters von Mespelbrunn (1573 - 1617)}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-8943}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Gerichtsordnungen in w{\"u}rzburgischen St{\"a}dten des 16.Jahrhunderts. Dabei werden insbesondere die Gerichtsordnungen dargestellt, die unter der Regierung Julius Echters erlassen wurden. So soll versucht werden, die Ordnungen Julius Echters sowohl aus dem alten Herkommen als auch von ihrer Entstehungsgeschichte her zu erkl{\"a}ren.}, subject = {W{\"u}rzburg }, language = {de} } @phdthesis{Petzold2003, author = {Petzold, Andrea}, title = {Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Unterhaltsverzichte in der hoechstrichterlichen Rechtsprechung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-10026}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die Untersuchung bemueht sich um eine umfassende Analyse der hoechstrichterlichen Rechtsprechung, die zu der Thematik Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Unterhaltsverzichte erging. Mit Hilfe von Fallgruppen wird versucht, die Tendenzen und Kriterien der Judikatur in diesem Bereich aufzuzeichnen.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Stark2003, author = {Stark, Mario}, title = {Der Eigenpreisvergleich}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-9551}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Das werbliche Gegen{\"u}berstellen des von dem Werbenden bisher verlangten mit dem von diesem nunmehr bzw. vor{\"u}bergehend verlangten Preis (Eigenpreisvergleich) ist seit jeher von besonderer wettbewerbsrechtlichen Relevanz, da es sich um ein von der Wirtschaft bevorzugtes und weit verbreitetes, weil effektives Werbemittel handelt, welches ein erhebliches Irref{\"u}hrungspotential in sich tr{\"a}gt und zudem in besonderem Maße missbrauchsanf{\"a}llig ist. Ansatzpunkt der lauterkeitsrechtlichen Problematik ist die Irref{\"u}hrung des Betrachters (Verbraucher) und damit der Eingriff in dessen Entscheidungsfreiheit. Die so erwirkte Fehlleitung der Konsumentscheidung f{\"u}hrt zu einer sp{\"u}rbaren Verzerrung des angestrebten leistungsbezogenen Wettbewerbs. Dahinter verbirgt sich eine nicht zu untersch{\"a}tzende Gefahr f{\"u}r die Funktionen des Leistungswettbewerbs. Die Beurteilung erfolgt unter Ber{\"u}cksichtigung des gewandelten Verbraucherleitbildes des BGH, das nunmehr auch Grundlage einer bevorstehenden UWG-Novellierung ist. Ein weiteres, aus wettbewerbsrechtlicher bzw. prozessrechtlicher Sicht grundlegendes Problem bei der Erfassung missbr{\"a}uchlicher Handhabung mittels Eigenpreisvergleich stellt die Beweisbarkeit der Irref{\"u}hrung dar. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die diesbez{\"u}glichen Regelungen durch die bevorstehende UWG-Reform gelegt.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Kunkel2003, author = {Kunkel, Achim}, title = {Zu bestimmten Aspekten des Sachmangels, der Haltbarkeitsgarantie und der Nacherf{\"u}llung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16763}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 hat das Schuldrecht teilweise grundlegend ge{\"a}ndert. Die Schuldrechtsreform hatte zum Ziel, durch Vereinfachung und Vereinheitlichung die Kodifikation zu st{\"a}rken. Die Arbeit untersucht anhand ausgew{\"a}hlter Probleme, ob dieses Ziel erreicht wurde. Der erste Teil der Arbeit widmet sich insbesondere der Bestimmung der Reichweite des Sachmangel- bzw. Beschaffenheitsbegriffs unter Ber{\"u}cksichtigung europarechtlicher Vorgaben. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass der Beschaffenheitsbegriff des \S 434 Abs. 1 S. 1 BGB alleine durch die Parteivereinbarung bestimmt werden sollte. Des weiteren tritt die Arbeit f{\"u}r eine Neuordnung des systematischen Verh{\"a}ltnisses zwischen allgemeinem Leistungsst{\"o}rungsrecht und Kaufgew{\"a}hrleistungsrecht ein. Im zweiten Teil der Arbeit wird die Verk{\"a}uferhaltbarkeitsgarantie nach \S 443 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB untersucht. Die Verletzung einer Verk{\"a}uferhaltbarkeitsgarantie wird im Ergebnis dogmatisch als Sonderfall des Sachmangels eingeordnet. Der dritte Teil der Arbeit behandelt schließlich die Nachlieferung nach \S 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB beim St{\"u}ckkauf. Ausgehend von einer Begriffsbestimmung zeigt sich insbesondere, dass bei einem wirklichen St{\"u}ckkauf denknotwendig keine Nachlieferung einer mangelfreien Sache geschuldet sein kann.}, subject = {Kaufrecht}, language = {de} } @phdthesis{Sauer2003, author = {Sauer, Cornelia}, title = {Die geltungserhaltende Reduktion im Rahmen des Mietwuchers und des Darlehenswuchers}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-8178}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die vorliegende Arbeit untersucht die seit langem bekannte "Zweigleisigkeit" bei der Behandlung von Miet- und Darlehenswucher. W{\"a}hrend bei letzterem der Darlehensvertrag totalnichtig ist und der Darlehensgeber nicht einmal markt{\"u}bliche Zinsen beanspruchen kann, wird beim Mietwucher entgegen dem Gesetzeswortlaut von \S\S 138, 134 BGB, 5 WiStG geltungserhaltend reduziert. Der Vermieter erh{\"a}lt also den gerade noch zul{\"a}ssigen Mietzins. Im Gegensatz zu bereits vorhandenen Abhandlungen zu dieser Problematik liegt der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit in der ausf{\"u}hrlichen Darstellung der maßgeblichen Rechtsprechung hierzu sowie der historischen Entwicklung des Mietpreisrechts speziell im Hinblick auf die Anwendung des Instruments der geltungserhaltenden Reduktion. Die Arbeit schließt mit eigenen Vorschl{\"a}gen zur Behandlung der beiden Wucherf{\"a}lle. Favorisiert wird eine differenzierte Einzelfallbetrachtung anhand von \S 139 BGB sowie die verst{\"a}rkte Anwendung von Schadensersatzanspr{\"u}chen und von Zur{\"u}ckbehaltungsrechten zugunsten des Mieters.}, language = {de} } @phdthesis{Stadie2003, author = {Stadie, Volker}, title = {Arbeitsrechtliche Fragen der Massenentlassung nach deutschem und schweizerischem Recht}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-5190}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die Arbeit setzt sich mit den Grundlinien der Massenentlassung im deutschen und schweizerischen Recht auseinander. Behandelt werden neben Interessenausgleich und Sozialplan die Konsultationsvorschriften der \S\S 17ff. KSchG. Ausf{\"u}hrlich wird dabei auf den Betriebsbegriff der \S\S 17ff. KSchG eingegangen und f{\"u}r eine gemeinschaftsrechtkonforme Auslegung geworben. Auch werden die konkreten Auswirkungen des Besch{\"a}ftigungsf{\"o}rderungsgesetzes und des Korrekturgesetzes dargestellt. Im Anschluss an den deutschen Teil wird dann das schweizerische Recht der Massenentlassung mit den Art. 335d ff. OR dargestellt. In einer abschließenden Gegen{\"u}berstellung wird dann deutlich, dass die deutschen Regelungen wesentlich arbeitnehmerfreundlicher ausgestaltet sind als die der Schweiz.}, subject = {Deutschland}, language = {de} }