@phdthesis{Ulbrich2005, author = {Ulbrich, Sebastian}, title = {Irref{\"u}hrungs- und Verwechslungsgefahr im Lauterkeits- und Markenrecht : empirische oder normative Feststellung?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-15039}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Seit Anfang der neunziger Jahre befindet sich das deutsche Lauterkeitsrecht in einem tiefgreifendem Umbruch. Die {\"U}bernahme des europ{\"a}ischen Leitbildes des verst{\"a}ndigen und aufmerksamen Verbrauchers durch den Bundesgerichtshof hat zu einer ausdr{\"u}cklichen Aufgabe {\"a}lterer Entscheidungen und zu einer deutlichen Liberalisierung des deutschen Rechts gef{\"u}hrt. Verschiedene Fragen sind jedoch nach wie ungekl{\"a}rt: So ist aktuell heftig umstritten, ob es sich bei dem neuen Verbraucherleitbild um eine normative oder eine empirische Gr{\"o}ße handelt. W{\"a}hrend der Europ{\"a}ische Gerichtshof die Frage einer Irref{\"u}hrung nach einem normativen Maßstab entschied, orientierte sich die deutsche Rechtsprechung in der Vergangenheit stets am tats{\"a}chlichen Verst{\"a}ndnis der angesprochenen Verkehrskreise. In j{\"u}ngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zeichnet sich nun allerdings eine Bewegung hin zur normativen Bestimmung ab. Der Verfasser untersucht diesen Wandel unter stetiger Ber{\"u}cksichtigung der europarechtlichen Vorgaben. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, inwieweit es k{\"u}nftig noch der Festlegung einer bestimmten Quote get{\"a}uschter Verbraucher bedarf. Anschließend wird ein System entwickelt, das ausgehend vom heute maßgeblichen Verbraucherleitbild an Hand normativer Kriterien eine flexible Feststellung einer Irref{\"u}hrungsgefahr erm{\"o}glicht.}, subject = {Europ{\"a}ische Gemeinschaften}, language = {de} } @phdthesis{Draf2005, author = {Draf, Florian}, title = {K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn oder eingetragener Verein - ein Rechtsformenvergleich am Beispiel des Bayerischen Landkreistages im Vergleich mit dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-18584}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Um einen Zweck gemeinsam zu verfolgen, schließen sich Personen zu mitgliedschaftlich organisierten Verb{\"a}nden zusammen. Hierf{\"u}r sieht das {\"o}ffentliche Recht die K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts und das Privatrecht den eingetragenen Verein vor. Es f{\"a}llt auf, dass einige Verb{\"a}nde in einigen L{\"a}ndern der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert sind, w{\"a}hrend sie in anderen L{\"a}ndern als K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn bestehen. Die Arbeit vergleicht die Rechtsformen der K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn und des eingetragenen Vereins. In Teil 1 der Arbeit wird zun{\"a}chst die tats{\"a}chliche Konkurrenz von K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts und Verein dargestellt: die kommunalen Spitzenverb{\"a}nde Landkreistage, St{\"a}dtetage sowie Gemeindetage, Bauernverb{\"a}nde, Jugendringe, Rotes Kreuz und Akademien der K{\"u}nste. Anschließend werden noch weitere K{\"o}rperschaften des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn angef{\"u}hrt, denen jedoch kein entsprechender Verein gegen{\"u}ber steht: Verband der bayerischen Bezirke, Monumenta Germaniae Historica, Bayerisches Selbstverwaltungskolleg, Landschaften, Ritterschaften sowie Damenstifte, Landesgewerbeanstalt Bayern und die Akademien der Wissenschaften. Teil 1 der Arbeit beschr{\"a}nkt sich auf eine Darstellung, Sammlung und Ordnung der Verb{\"a}nde. Im Teil 2 der Arbeit wird die Rechtm{\"a}ßigkeit der Statusverleihung einer K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn einerseits und der Vereinsgr{\"u}ndung andererseits untersucht. Der umfangreichste Teil der Arbeit stellt dann 18 verschiedene Aspekte der beiden Rechtsformen gegen{\"u}ber. Es soll untersucht werden, ob sich aus diesen Aspekten ein Pro oder Contra f{\"u}r die eine oder die andere Rechtsform ergibt.}, subject = {K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts}, language = {de} } @phdthesis{Gilch2005, author = {Gilch, Andreas}, title = {Das Parlamentsbeteiligungsgesetz : die Auslandsentsendung der Bundeswehr und deren verfahrensrechtliche Ausgestaltung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-14411}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Dissertation beinhaltet das am 03.12.2004 verabschiedete Parlamentsbeteiligungsgesetz, mit dem nach {\"u}ber zehn Jahren die durch das Bundesverfassungsgericht in seiner viel diskutierten AWACS I-Entscheidung (BVerfGE 90, 286 ff.) angeregte einfachgesetzliche Konkretisierung und prozedurale Ausdifferenzierung des in dem Judikat angenommenen konstitutiven Zustimmungsvorbehalts des Parlaments erfolgt. Der Hauptteil der Arbeit gliedert sich in zwei Kapitel. Im Ersten Kapitel behandelt der Verfasser ausf{\"u}hrlich die im Wesentlichen auf den Vorgaben des BVerfG beruhende Konzeption der Bundeswehr als einem Parlamentsheer, w{\"a}hrend im Zweiten Kapitel das neue Parlamentsbeteiligungsgesetz er{\"o}rtert wird. Der Verfasser kommt nach ausf{\"u}hrlicher Darlegung zu dem Ergebnis, dass das Gesetz lediglich hinsichtlich der Regelung des R{\"u}ckholrechts verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Erbacher2005, author = {Erbacher, Thomas Ludwig}, title = {Klager{\"u}cknahme vor Rechtsh{\"a}ngigkeit? Aktuelle Probleme des \S 269 Abs. 3 S. 3 ZPO}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16170}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Arbeit untersucht Anwendungsbereich und Handhabung des \S 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Daneben untersucht sie die kostenrechtlichen Implikationen und das kl{\"a}gerg{\"u}nsigste Vorgehen. Außerdem befasst sie sich mit der dogmatischen und systematischen Integrit{\"a}t von \S 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Parr2005, author = {Parr, Katharina}, title = {Das Kindeswohl in 100 Jahren BGB}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-17836}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Das Rechtskonzept "Kindeswohl" ist erst seit wenigen Jahrzehnten als das zentrale familienrechtliche Leitprinzip anerkannt und insbesondere hinsichtlich der konsequenten Bezugnahme auf die Pers{\"o}nlichkeitsrechte des Kindes als zeitgeschichtliches Ph{\"a}nomen des 20. Jahrhunderts zu betrachten. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Entwicklung der gesetzlichen Verankerung und Konkretisierung des Kindeswohl-Prinzips sowie dessen Interpretation durch die Rechtsprechung in den ersten 100 Jahren seit Inkrafttreten des B{\"u}rgerlichen Gesetzbuches.}, subject = {Kindeswohl}, language = {de} } @phdthesis{Joellenbeck2005, author = {J{\"o}llenbeck, Birgit}, title = {Studium und Aufenthalt ausl{\"a}ndischer Studenten in Deutschland}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-22408}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Arbeit besch{\"a}ftigt sich mit dem Aufenthalt ausl{\"a}ndischer Studierender in Deutschland. Dabei werden die Zulassung von Ausl{\"a}ndern zum Hochschulstudium, die Einreise nach Deutschland und die aufenthaltsrechtliche Situation untersucht. Dargestellt werden die Ver{\"a}nderungen durch das Zuwanderungsgesetz. Einen Schwerpunkt bildet die rechtliche Situation von Studierenden aus EU-Mitgliedstaaten unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Rechtsprechung des EuGH.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Zimmermann2005, author = {Zimmermann, Uwe Wolfgang}, title = {Sicherheitsvorsorge vor Ort : eine verschiedenen Tr{\"a}gern zustehende, vernetzt wahrzunehmende Aufgabe auch in Bereichen "Innerer Sicherheit" und {\"o}ffentlicher Un-Ordnung in der Kommune}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-19276}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Gegenstand der Untersuchung ist eine neue Sicherheitsarchitektur, die die Aufgabenzust{\"a}ndigkeiten der L{\"a}nderpolizei und der Kommune in den zur{\"u}ckliegenden und anzunehmenden k{\"u}nftigen Entwicklungsstufen aufzeigt und verortet. Im Ergebnis wird eine zu starke Stellung der Polizei im Rahmen der vernetzt wahrzunehmenden Aufgabe der Sicherheitsvorsorge vor Ort kritisiert und der Kommune eine Querschnittsaufgabe der Sicherheitsgestaltung im eigenen Wirkungskreis zugeschrieben.}, subject = {Gefahrenabwehr}, language = {de} } @phdthesis{Gerken2004, author = {Gerken, Daniel}, title = {Die Selbstverwaltung der Stadt W{\"u}rzburg in der Weimarer Republik und im Dritten Reich}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-15010}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Die vorliegende Arbeit versucht aufzuzeigen, inwieweit und in welcher Art und Weise die kommunale Selbstverwaltung in W{\"u}rzburg w{\"a}hrend der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus stattgefunden und sich entwickelt hat. Dabei wird die Frage nach der Existenz und den rechtlichen bzw. politischen Bedingungen der kommunalen Selbstverwaltung an ausgew{\"a}hlten Aufgaben und Leistungen der Stadtverwaltung W{\"u}rzburg aufgegriffen.}, subject = {W{\"u}rzburg}, language = {de} } @phdthesis{Herler2004, author = {Herler, Gregor}, title = {Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-9114}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Thesen I. Allgemeine Thesen 1. Ausgangsthese: Das historische kirchliche Asylrecht und die heutige Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl sind strikt zu unterscheiden. 2. Zwei unterschiedliche Betrachtensweisen sind angebracht. Zum einen ist es eine asylrechtliche Fragestellung, ob das heutige Kirchenasyl an das {\"u}berkommene Rechtsinstitut des kirchlichen Asylrechts ankn{\"u}pft bzw. als solches in unserer Rechtsordnung noch denkbar ist. Zum anderen k{\"o}nnte das Kirchenasyl aber auch als neuere Erscheinungsform sui generis angesehen werden. 3. Das Asyl ist religi{\"o}sen Ursprungs. Dies belegen Untersuchungen {\"u}ber das Asylrecht der Israeliten, der {\"A}gypter, der Griechen und der R{\"o}mer. Im Laufe der Zeit entwickelte es sich jedoch zu einem Institut des weltlichen Rechts. II. Kirchliches Asylrecht 1. Das kirchliche Asylrecht entstand gewohnheitsrechtlich. 2. Das Asylrecht der Kirche ist als internes {\"o}rtliches Asyl einzuordnen. Es bot zwar jeweils einem einzelnen Schutz, war aber nicht als subjektives Recht des Asylsuchenden selbst ausgestaltet, sondern als Recht der Kirche. 3. Das kirchliche Asylrecht beruhte vor allem auf der Ehrfurcht vor dem heiligen Ort (reverentia loci) sowie dem Dazwischentreten und der Vermittlung durch Vertreter der Kirche (intercessio). 4. Im Verlaufe des Mittelalters schr{\"a}nkten wechselseitig weltliche und kirchliche Macht den sachlichen und pers{\"o}nlichen Geltungsbereich des kirchlichen Asylrechts immer mehr ein. Infolge der Herausbildung der modernen Staaten, der Entwicklung des V{\"o}lkerrechts und der Betonung der Rolle des Individuums versagten die weltlichen Machthaber dem kirchlichen Asylrecht ab dem 16. Jahrhundert nach und nach die Anerkennung. 5. Heute gibt es kein kirchliches Asylrecht mehr. Weder staatliches Recht und Staatskirchenrecht noch katholisches und evangelisches Kirchenrecht sehen ein solches Rechtsinstitut vor. Die heutige Praxis der Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl basiert also nicht auf der Inanspruchnahme bzw. Gew{\"a}hrung kirchlichen Asylrechts, auch wenn es auf manchen - nicht allen - Faktoren (wie z.B. intercessio, Gedanke der Humanit{\"a}t und Milde) des kirchlichen Asylrechts beruht. 6. Entgegen Henssler ist heute ein kirchliches Asylrecht als internes Asyl denkbar - vorausgesetzt, der Staat trifft mit der Kirche bzw. den Kirchen eine diesbez{\"u}gliche einvernehmliche Regelung. 7. Kirchliches Asylrecht besteht heute nicht aufgrund Gewohnheitsrechts. 8. Kirchliches Asylrecht ist als Form des internen Asyls demjenigen des diplomatischen Asyls vergleichbar. Diplomatisches Asyl dient dem Menschenrechtsschutz. Dasselbe gilt auch f{\"u}r das Kirchenasyl. F{\"u}r eine Analogie zum diplomatischen Asyl fehlt es jedoch an einer planwidrigen Gesetzesl{\"u}cke, jedenfalls aber an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. 9. Kirchenasyl k{\"o}nnte heute - wenn auch unter ver{\"a}nderten Rahmenbedingungen - als kirchliches Asylrecht verankert werden. 10. Ein zu schaffendes kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche w{\"a}re mit den staatlichen und staatskirchenrechtlichen Normen vereinbar. 11. Es besteht heute ein staatliches Asylmonopol. Die Verfassungen und Gesetze erw{\"a}hnen lediglich die Asylgew{\"a}hrung durch den Staat; das staatliche Asylrecht ist in Art. 16 a GG als Menschenrecht verankert. Dies schließt aber nicht aus, daß der Staat der Kirche das Recht auf tempor{\"a}re Asylgew{\"a}hrung einr{\"a}umt. 12. Dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip liefe die kirchliche Asylgew{\"a}hrung nur dann nicht zuwider, wenn der Staat der Kirche das Recht auf zeitweise Asylgew{\"a}hrung einr{\"a}umen w{\"u}rde. 13. Das Asylwesen geh{\"o}rt nicht zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist folglich nicht tangiert. 14. Die Verankerung eines kirchlichen Asylrechts f{\"u}r Nichtdeutsche lediglich in innerkirchlichem Recht ist im Hinblick auf das Asylmonopol des Staates sowie das Staatskirchenrecht heute kein gangbarer Weg mehr. 15. Ein kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche k{\"o}nnte allerdings in Konkordaten und Staatskirchenvertr{\"a}gen niedergelegt werden. 16. Ein derartiges kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche bedeutete allerdings nicht die dauerhafte Gew{\"a}hrung von Asyl nach eigenen kirchlichen Kriterien und Verfahren. Zwar k{\"o}nnte sich die Kirche eigenst{\"a}ndig entscheiden, welche Ausl{\"a}nder sie bei sich beherbergen will und f{\"u}r wen sie sich einsetzen will. Die Aufnahme diente jedoch lediglich dem Ziel, einen tempor{\"a}ren Schutz zu gew{\"a}hren, um die Beh{\"o}rden von eventuell bestehenden Abschiebehindernissen zu {\"u}berzeugen. Die Entscheidung {\"u}ber das weitere Bleiberecht bzw. M{\"o}glichkeiten des weiteren Aufenthalts tr{\"a}fen dann nach wie vor die zust{\"a}ndigen staatlichen Beh{\"o}rden, allerdings unter Ber{\"u}cksichtigung der von der Kirche zugunsten des Fl{\"u}chtlings vorgebrachten Argumente. 17. Bez{\"u}glich der Kostentragung k{\"o}nnte eine L{\"o}sung so aussehen, daß - wenn die staatlichen Organe ein Bleiberecht bzw. eine Aufenthaltsm{\"o}glichkeit gew{\"a}hren - die staatlichen Beh{\"o}rden auch die Kosten tragen m{\"u}ßten, d.h. daß der Kirchengemeinde die aufgewendeten Kosten erstattet werden m{\"u}ßten. Sollte die nochmalige {\"U}berpr{\"u}fung des Falles keine anderslautende, f{\"u}r den Ausl{\"a}nder positive Entscheidung bewirken und der Ausl{\"a}nder Deutschland verlassen m{\"u}ssen, m{\"u}ßte die Kirchengemeinde die bisher angefallenen Kosten tragen. Eine derartige Kostenregelung m{\"u}ßte jedoch in einem Konkordat bzw. Kirchenvertrag festgelegt werden. 18. Auch die Kontingentl{\"o}sung ist mit dem Staats(kirchen)recht vereinbar. Allerdings kann sie aufgrund des Asylmonopols des Staates lediglich dazu f{\"u}hren, daß die Kirche(n) und evtl. die Wohlfahrtsverb{\"a}nde Kontingente erhalten, um Menschen in Deutschland ein Bleiberecht zu verschaffen, die der Staat nicht aufzunehmen verpflichtet ist. Dies bedeutet, daß diejenigen, denen der Staat z.B. politisches Asyl gew{\"a}hren muß oder die aufgrund eines Abschiebehindernisses nicht abgeschoben werden d{\"u}rfen, f{\"u}r ein Kirchenkontingent nicht in Frage kommen. Gerade f{\"u}r die Kirchenasylf{\"a}lle bietet der Kontingentvorschlag folglich in der Regel keine L{\"o}sung. III. Kirchenasyl 1. Die heutige Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl ist eine faktische Erscheinung, die auf keinem Rechtsinstitut basiert. Sie bedeutet keine Inanspruchnahme eines etwaigen kirchlichen Asylrechts. 2. Im Gegensatz zum kirchlichen Asylrecht wird nicht der Schutz durch die Kirchenr{\"a}ume selbst proklamiert und in Anspruch genommen. Die Polizei ist bei Vorliegen der f{\"u}r eine rechtm{\"a}ßige Durchsuchung erforderlichen Voraussetzungen nicht gehindert, in kirchliche R{\"a}ume einzudringen. Das Kirchenasyl ist kein vor polizeilichem Zugriff gesch{\"u}tzter Raum. Kirchliche R{\"a}umlichkeiten sind als „Wohnung" i.S.v. Art. 13 GG zu qualifizieren. Nach Art. 30 Abs. 1 S. 2 BayVwZVG obliegt die Abschiebung von Ausl{\"a}ndern der Polizei; sie ist nach den Vorschriften des PAG zu vollziehen. Die Analyse zeigt, daß Durchsuchung sowie Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der polizeirechtlichen Vorschriften des PAG grunds{\"a}tzlich rechtm{\"a}ßig sind. 3. Die verfassungsrechtlichen Gew{\"a}hrleistungen relativieren jedoch dieses Zwischenergebnis. Zwar bedeutet die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl nicht die Aus{\"u}bung eines Widerstandsrechts i.S.v. Art. 20 Abs. 4 GG. Auch f{\"a}llt das Gew{\"a}hren von Kirchenasyl zwar - anders als das kirchliche Asylrecht - unter das Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV; dieses steht jedoch unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Das Kirchenasyl ist aber als Aus{\"u}bung des Grundrechts der Glaubens- bzw. Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG verfassungsrechtlich verankert. 4. Die Durchsuchung zum Zwecke der Abschiebung und die Abschiebung selbst stellen Eingriffe in das Grundrecht des Art. 4 GG dar. Die Schutzwirkung des Art. 4 GG im Zusammenhang mit dem Kirchenasyl ergibt sich erst aus den im Rahmen der praktischen Konkordanz zu treffenden Abw{\"a}gungen mit anderen Grundrechten oder verfassungsrechtlichen Grunds{\"a}tzen. 5. Die Zahl der Kirchenasylf{\"a}lle nahm mit Inkrafttreten der Asylrechtsreform des Jahres 1993 signifikant zu. Da jedoch Kirchenasyl keine Gew{\"a}hrung eines Asylrechts ist, liegt keine Verletzung des staatlichen Asylmonopols vor. Das in Art. 4 GG wurzelnde Kirchenasyl stellt ein verfassungsunmittelbares Abschiebungshindernis dar. Hierbei ist dann abzuw{\"a}gen, ob das Interesse an sofortiger Abschiebung vor einem zeitlichen Aufschub {\"u}berwiegt. Kirchenasyl will im Zusammenhang mit der Menschenw{\"u}rde insbesondere dann die Abschiebung verhindern, wenn aus der Sicht der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden Gefahren f{\"u}r Leib und Leben der Fl{\"u}chtlinge drohen. Es zielt darauf ab, Zeit zu gewinnen, um neue Beweise herbeibringen zu k{\"o}nnen. Zum Teil liegen solche bereits vor, wurden allerdings im Asylverfahren nicht ber{\"u}cksichtigt. Diese moderne Interzession ist in Art. 4 GG verb{\"u}rgt. Die Abw{\"a}gung ergibt, daß aufgrund des Art. 4 GG die Beh{\"o}rden und Gerichte zu einer nochmaligen {\"U}berpr{\"u}fung des Falles verpflichtet sind (Asylfolgeverfahren; Art. 4 GG als Grund f{\"u}r die Wiederaufnahme des Verfahrens), bei der dann die von kirchlicher Seite vorgelegten Beweise ber{\"u}cksichtigt werden m{\"u}ssen. Allerdings ist das Bundesamt keineswegs verpflichtet, die vorgelegten Beweise unbesehen zu {\"u}bernehmen; es kann diese auch zur{\"u}ckweisen. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung, in der auch kein Abschiebungsschutz gew{\"a}hrt wird, muß das Ergebnis dieser nochmaligen Pr{\"u}fung akzeptiert werden. Diese L{\"o}sung ist mit dem Asylmonopol vereinbar, da sich nicht „die" Kirche oder Kirchengemeinde an die Stelle des Bundesamtes setzt, sondern letzteres frei entscheidet. Wie beim kirchlichen Asylrecht kann demnach durch die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl eine nochmalige {\"U}berpr{\"u}fung des Falles erreicht werden. W{\"a}hrend dies aber beim kirchlichen Asylrecht Folge gerade des Asylrechts der Kirche ist, stellt es im Rahmen der Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl einen Ausfluß der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden dar. 6. Die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl stellt nicht das staatliche Gewaltmonopol und die Letztentscheidungsbefugnis des Staates in Frage. Ebensowenig liegt im Hinblick darauf, daß der Rechtsweg bereits ersch{\"o}pft war, ein Verstoß gegen die Unabh{\"a}ngigkeit der Gerichte vor. Die Entscheidung der Kirchengemeinde soll nicht an die Stelle der staatlichen Entscheidung treten. Vielmehr zielt Kirchenasylgew{\"a}hrung darauf ab, die staatlichen Beh{\"o}rden und Gerichte zu einer nochmaligen bzw. genaueren {\"U}berpr{\"u}fung zu bewegen. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liegt darin nicht. 7. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG steht der Kirchenasylgew{\"a}hrung ebenfalls nicht entgegen. Mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist die dargelegte L{\"o}sung vereinbar. Zwar liegen in der Tat Ungleichbehandlungen von abzuschiebenden Ausl{\"a}ndern vor, wenn manche Personen, die sich im Kirchenasyl befinden, allein aufgrund dieser Tatsache ein Asylfolgeverfahren durchlaufen k{\"o}nnen. Der Staat hat aber keine Schutzpflicht, diese Ungleichbehandlungen zu verhindern. Denn die Schutzwirkung des Art. 4 GG rechtfertigt diese Ungleichbehandlung. 8. Schließlich ist das gewonnene Ergebnis auch mit dem Petitionsrecht (Art. 17 GG) vereinbar. Das Petitionsrecht er{\"u}brigt die Interzessionswirkung des Art. 4 GG nicht. 9. Die Strafbarkeit der Kirchenasylgew{\"a}hrung entf{\"a}llt regelm{\"a}ßig aufgrund der Ausstrahlungswirkung des Art. 4 GG. Wenn das Handeln der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden tats{\"a}chlich von der Glaubens- und/oder Gewissensfreiheit umfaßt ist, kommt eine Bestrafung in der Regel nicht in Betracht. Denn dann fehlt es an der pers{\"o}nlichen Schuld. 10. Differenziert muß die Frage beurteilt werden, ob den Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden eine Klagem{\"o}glichkeit im Falle des „Bruchs" des Kirchenasyls zusteht. Im Hinblick auf die Durchsuchungsanordnung muß dies nach Beendigung der Durchsuchung verneint werden. Bez{\"u}glich der Durchsuchung und Abschiebung kann in zul{\"a}ssiger Weise eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden. 11. Die Schutzrichtung des modernen Kirchenasyls ist eine andere als beim historischen kirchlichen Asylrecht. Durch das kirchliche Asylrecht wollte man vor der weltlichen Macht oder dem R{\"a}cher sch{\"u}tzen. Das Kirchenasyl dagegen bezweckt letztlich nicht den Schutz vor den Handlungen des Zufluchtsstaats (Abschiebung), sondern den Schutz vor Verfolgung durch einen anderen Staat/den Herkunftsstaat bzw. v.a. vor dort drohenden Gefahren f{\"u}r Leib und Leben. 12. Die Betrachtungsweise ist bei kirchlichem Asylrecht und beim Kirchenasyl jeweils unterschiedlich. Kirchliches Asylrecht beinhaltet in erster Linie eine kollektive Sichtweise, d.h. es wird ein Recht der Kirche als Institution statuiert. Demgegen{\"u}ber vereint das Kirchenasyl kollektive (also die Sicht der Kirche als Institution; Entscheidungen von Kirchengremien) und individuelle Sichtweise (Gewissensentscheidung der einzelnen Mitglieder der Kirchengemeinde), wobei auf letzterer ein st{\"a}rkeres Gewicht liegt. 13. Auf der Grundlage einer bundesgesetzlich zu schaffenden H{\"a}rtefallregelung k{\"o}nnten H{\"a}rtefallkommissionen auf L{\"a}nderebene eine wichtige Rolle spielen, um in einzelnen F{\"a}llen H{\"a}rten vermeiden zu k{\"o}nnen. Eine H{\"a}rtefallregelung auf Bundesebene (im AuslG) und H{\"a}rtefallkommissionen auf L{\"a}nderebene erscheinen dabei geeignet, das Kirchenasyl abzul{\"o}sen und auch aus der Sicht der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden entbehrlich zu machen. Unabh{\"a}ngige, entscheidungsberechtigte H{\"a}rtefallkommissionen k{\"o}nnten auch nach rechtskr{\"a}ftiger Ablehnung des Asylbegehrens humane Einzelfall-L{\"o}sungen entwickeln. Dies ist um so mehr von Bedeutung, als auf diesem Wege inhumane Entscheidungen eines schematisierten Verfahrens korrigiert werden k{\"o}nnen. Eine H{\"a}rtefallregelung mit institutionalisierten H{\"a}rtefallkommissionen w{\"a}re also ein wichtiges Korrektiv f{\"u}r H{\"a}rtef{\"a}lle. Denkbar w{\"a}re auch, die Gr{\"u}nde f{\"u}r Wiederaufnahme des Verfahrens (\S 51 VwVfG) im Hinblick auf Kirchenasyl zu erweitern.}, subject = {Asyl}, language = {de} } @phdthesis{Kirsch2004, author = {Kirsch, Thomas}, title = {Das Ehetrennungs- und scheidungsrecht Bayerns im 19. Jahrhundert}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16667}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Die Dissertation handelt von den im 19. Jahrhundert bestehenden Ehetrennungs- und scheidungsregelungen in Bayern. Hierzu wird zun{\"a}chst der Codex Maximilianeus bavaricus civilis von Wigul{\"a}us Xavier Aloys von Kreittmayr untersucht und mit den katholischen Regeln verglichen. Im zweiten Teil werden die noch in einzelnen Gebieten Bayerns herrschenden Partikularrechte untersucht. Um auch die weitere Entwicklung des Scheidungsrechts aufzuzeigen, untersucht der dritte Teil die sp{\"a}teren, nicht in Kraft getretenen Kodifikationsbem{\"u}hungen Bayerns und vergleicht sie untereinander. Abschließend werden die wichtigsten Gesetze und Verordnungen, die die Ehescheidung betrafen, bis zum Inkrafttreten des BGB 1900 beleuchtet.}, subject = {Bayern}, language = {de} } @phdthesis{Ohliger2004, author = {Ohliger, Katrin}, title = {Die Ausweitung des Schmerzensgeldes ohne Bagatellschwelle - Vereinbarkeit der Neuregelung mit dem Schadensersatzsystem des BGB}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-8332}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Mit Wirkung zum 01.08.2002 ist die Schmerzensgeldregelung im BGB ge{\"a}ndert worden. Nun gibt es Schmerzensgeld auch außerhalb des Deliktsrechts, unabh{\"a}ngig von der Anspruchsgrundlage. Die urspr{\"u}nglich zur wirtschaftlichen Kompensation dieser Ausweitung geplante Bagatellschwelle, die geringf{\"u}gige Sch{\"a}den von der Ersatzf{\"a}higkeit ausgenommen h{\"a}tte, ist demgegen{\"u}ber nicht Gesetz geworden. Die Arbeit untersucht die rechtsdogmatischen Argumente f{\"u}r und gegen die tats{\"a}chlich erfolgte Ausweitung des Schmerzensgeldes sowie die urspr{\"u}nglich geplante Einschr{\"a}nkung desselben. Dabei werden insbesondere die Motive des Gesetzgebers bei Schaffung des BGB und deren Bedeutung in der heutigen Zeit, die Funktionen des Schmerzensgeldes sowie das Verh{\"a}ltnis zur {\"u}brigen Rechtsordnung, vor allem zum Grundgesetz, herangezogen. Hinsichtlich der Ausweitung werden die Bereiche der vertraglichen Haftung und der Gef{\"a}hrdungshaftung n{\"a}her betrachtet. Bez{\"u}glich der Bagatellschwelle wird vergleichend auf andere Einschr{\"a}nkungen von Schadensersatzanspr{\"u}chen eingegangen sowie die tats{\"a}chlichen H{\"o}he der Bagatellschwelle thematisiert. Zum Vergleich des gefundenen Ergebnisses mit der Rechtspraxis wird abschließend kurz die Einsch{\"a}tzung der Versicherungswirtschaft zur Reform dargestellt.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Moeller2004, author = {M{\"o}ller, Winfried}, title = {Tatsachenfeststellung im Asylprozess}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-10383}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Die gr{\"u}ndliche Tatsachenfeststellung ist elementare Voraussetzung f{\"u}r die Richtigkeit asyl-rechtlicher Entscheidungen. Die Arbeit unterzieht die asylgerichtliche Praxis einer kritischen Analyse und deckt deren Widerspr{\"u}che und normativ nicht gerechtfertigten Eigenheiten auf mit dem Ergebnis, dass die Gerichte der Verpflichtung zur umfassenden Sachverhaltsaufkl{\"a}-rung nicht nachkommen, sondern durch extensive Mitwirkungspflichten die Verantwortung f{\"u}r erfolglosen Rechtschutz dem Asylkl{\"a}ger aufb{\"u}rden.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{WippermannKempf2003, author = {Wippermann-Kempf, Silke}, title = {Die Bedeutung des Leistungsantrags im Sozialrecht}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-7151}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Leistungen des Sozialrechts werden grunds{\"a}tzlich auf Antrag gew{\"a}hrt. Die Arbeit besch{\"a}ftigt sich mit der Frage der rechtlichen Bedeutung des Leistungsantrags in den einzelnen Bereichen des Sozialrechts. Dabei beschr{\"a}nkt sie sich auf rechtstheoretische Darstellungen in Zusammenhang mit dem sozialrechtlichen Leistungsantrag, der auf den Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. den Abschluss eines {\"o}ffentlich-rechtlichen Vertrages zielt. Voraussetzung ist, dass der Antrag von einer Privatperson an einen Tr{\"a}ger {\"o}ffentlicher Gewalt gerichtet ist. Nachdem zun{\"a}chst auf die Dispositionsmaxime in Abgrenzung zur Offizialmaxime und das Opportunit{\"a}tsprinzip (Kapitel II) in Zusammenhang mit der Er{\"o}ffnung des Verwaltungsverfahrens eingegangen wird, soll nach der Kl{\"a}rung des rechtlichen und außerrechtlichen Antragsbegriffs (Kapitel III) der Antrag als Willenserkl{\"a}rung des {\"o}ffentlichen Rechts charakterisiert werden (Kapitel IV). In Kapitel V erfolgt unter Ber{\"u}cksichtigung der Sozialgesetzb{\"u}cher eine Abgrenzung der Leistungen, die von Amts zu erbringen sind, zu denjenigen, die vom Leistungstr{\"a}ger aufgrund eines Antrages erbracht werden. Die Darstellung der einzelnen Sozialrechtsbereiche orientiert sich dabei an der Einteilung in Vorsorgesysteme, soziale Entsch{\"a}digungssysteme und in allgemeine Hilfs- und F{\"o}rdersysteme. In Kapitel VI wird im Hinblick auf die antragsabh{\"a}ngigen Sozialleistungen untersucht, ob den verschiedenen sozialrechtlichen Antr{\"a}gen nur verfahrenseinleitende formell-rechtliche Wirkung oder auch anspruchsbegr{\"u}ndender materiell-rechtlicher Charakter zukommt. Diese Problematik hat erheblich Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Entstehung und der F{\"a}lligkeit des einzelnen Leistungsanspruchs aber auch Fragen der Rechtsnachfolge h{\"a}ngen hiervon ab. Auf die Gesetzeshistorie wird erg{\"a}nzend eingegangen. In Kapitel VII wird der Frage nachgegangen, welche Informationspflichten, d.h. Auskunfts-, Beratungs- und Aufkl{\"a}rungspflichten, die Sozialleistungstr{\"a}ger im Vorfeld der Antragstellung, aber auch w{\"a}hrend des laufenden Verwaltungsverfahrens zu beachten haben. In Kapitel VIII geht es um die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Leistungsantrags. In diesem Zusammenhang werden Fragen der Handlungsf{\"a}higkeit des Antragstellers, die Problematik der Verwaltungssprache, inhaltliche Mindestanforderungen, die an einen Leistungsantrag gestellt werden m{\"u}ssen und die verschiedenen Auslegungs- und Umdeutungsm{\"o}glichkeiten des vom Antragsteller ausgedr{\"u}ckten Begehrens den Schwerpunkt darstellen. Im weiteren soll dann der Umfang der gesetzlichen und außergesetzlichen Mitwirkungspflichten, die den Antragsteller regelm{\"a}ßig als Folge des Leistungsbegehrens treffen, untersucht und dargestellt werden. (Kapitel IX) An diesen Problemkreis anschließend werden die Rechtsfolgen einer wirksamen Antragstellung erl{\"a}utert, wobei insbesondere der Problemkreis der Verj{\"a}hrungsunterbrechung, das Entstehen des Sozialleistungsanspruchs und seine F{\"a}lligkeit sowie die Besonderheiten der gesetzlichen Rentenversicherung dargestellt werden. (Kapitel X) Das XI. Kapitel beleuchtet die Antragsr{\"u}cknahme, die wesentlich von der Dispositionsbefugnis des Antragstellers abh{\"a}ngt. Ausgehend davon, dass der sozialrechtliche Leistungsantrag von dem tats{\"a}chlich Leistungsberechtigten unter Ber{\"u}cksichtigung der rechtlichen Vorschriften gestellt worden ist, ist im XII. Kapitel die Frage aufzuwerfen, welche Folgen Willensm{\"a}ngel in Zusammenhang mit der Antragstellung haben. Dabei sind zun{\"a}chst offensichtliche Willensm{\"a}ngel zu ber{\"u}cksichtigen. Fraglich ist des weiteren, ob und unter Beachtung welcher rechtlichen Grunds{\"a}tze und mit welcher rechtlichen Konsequenz der Leistungsantrag als Willenserkl{\"a}rung des {\"o}ffentlichen Rechts angefochten werden kann. In Kapitel XIII sollen die Auswirkungen einer {\"U}bertragung bzw. eines {\"U}bergangs des sozialrechtlichen Leistungsanspruchs auf den Leistungsantrag dargestellt werden. Bei dieser Betrachtung wird unterschieden, ob der Rechts{\"u}bergang vor oder nach wirksamer Antragstellung durch}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Koenig2003, author = {K{\"o}nig, Sabine}, title = {Kinderpornografie im Internet - Eine Untersuchung der deutschen Rechtslage unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung des Internationalen Strafrechts}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-6906}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die Arbeit gliedert sich in 6 Kapitel. Das 1. behandelt die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts im Rahmen der Internetkriminalit{\"a}t, insbesondere bei \S 184 StGB. Hier wird besonders eingegangen auf das Territorialit{\"a}ts- und das Weltrechtsprinzip und die Frage des Erfolges von abstrakten Gef{\"a}hrdungsdelikten aufgegriffen. Im 2. Kapitel wird \S 184 n{\"a}her betrachtet, d.h. der Schutzzweck wird er{\"o}rtert und eine Normananlyse durchgef{\"u}hrt. Kapitel 3 behandelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit der am Kommunikationsprozess beteiligten Personen (User, Provider). Dabei wird auch ein Blick auf das TDG und EGG geworfen. Anschließend geht es in Kap. 4 und die Stafverfolgung im Internet, d.h. um prozessrechtliche Probleme. Schließlich besch{\"a}ftigt sich Kap. 5 mit der Cybercrimeconvention und Kap. 6 liefert eine Zusammenfassung.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Allmansberger2003, author = {Allmansberger, Mathias}, title = {Stadt- und Halsgerichtsordnungen in w{\"u}rzburgischen St{\"a}dten des 16.Jahrhunderts - insbesondere zur Zeit Julius Echters von Mespelbrunn (1573 - 1617)}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-8943}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Gerichtsordnungen in w{\"u}rzburgischen St{\"a}dten des 16.Jahrhunderts. Dabei werden insbesondere die Gerichtsordnungen dargestellt, die unter der Regierung Julius Echters erlassen wurden. So soll versucht werden, die Ordnungen Julius Echters sowohl aus dem alten Herkommen als auch von ihrer Entstehungsgeschichte her zu erkl{\"a}ren.}, subject = {W{\"u}rzburg }, language = {de} } @phdthesis{Petzold2003, author = {Petzold, Andrea}, title = {Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Unterhaltsverzichte in der hoechstrichterlichen Rechtsprechung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-10026}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die Untersuchung bemueht sich um eine umfassende Analyse der hoechstrichterlichen Rechtsprechung, die zu der Thematik Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Unterhaltsverzichte erging. Mit Hilfe von Fallgruppen wird versucht, die Tendenzen und Kriterien der Judikatur in diesem Bereich aufzuzeichnen.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Stark2003, author = {Stark, Mario}, title = {Der Eigenpreisvergleich}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-9551}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Das werbliche Gegen{\"u}berstellen des von dem Werbenden bisher verlangten mit dem von diesem nunmehr bzw. vor{\"u}bergehend verlangten Preis (Eigenpreisvergleich) ist seit jeher von besonderer wettbewerbsrechtlichen Relevanz, da es sich um ein von der Wirtschaft bevorzugtes und weit verbreitetes, weil effektives Werbemittel handelt, welches ein erhebliches Irref{\"u}hrungspotential in sich tr{\"a}gt und zudem in besonderem Maße missbrauchsanf{\"a}llig ist. Ansatzpunkt der lauterkeitsrechtlichen Problematik ist die Irref{\"u}hrung des Betrachters (Verbraucher) und damit der Eingriff in dessen Entscheidungsfreiheit. Die so erwirkte Fehlleitung der Konsumentscheidung f{\"u}hrt zu einer sp{\"u}rbaren Verzerrung des angestrebten leistungsbezogenen Wettbewerbs. Dahinter verbirgt sich eine nicht zu untersch{\"a}tzende Gefahr f{\"u}r die Funktionen des Leistungswettbewerbs. Die Beurteilung erfolgt unter Ber{\"u}cksichtigung des gewandelten Verbraucherleitbildes des BGH, das nunmehr auch Grundlage einer bevorstehenden UWG-Novellierung ist. Ein weiteres, aus wettbewerbsrechtlicher bzw. prozessrechtlicher Sicht grundlegendes Problem bei der Erfassung missbr{\"a}uchlicher Handhabung mittels Eigenpreisvergleich stellt die Beweisbarkeit der Irref{\"u}hrung dar. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die diesbez{\"u}glichen Regelungen durch die bevorstehende UWG-Reform gelegt.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Kunkel2003, author = {Kunkel, Achim}, title = {Zu bestimmten Aspekten des Sachmangels, der Haltbarkeitsgarantie und der Nacherf{\"u}llung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16763}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 hat das Schuldrecht teilweise grundlegend ge{\"a}ndert. Die Schuldrechtsreform hatte zum Ziel, durch Vereinfachung und Vereinheitlichung die Kodifikation zu st{\"a}rken. Die Arbeit untersucht anhand ausgew{\"a}hlter Probleme, ob dieses Ziel erreicht wurde. Der erste Teil der Arbeit widmet sich insbesondere der Bestimmung der Reichweite des Sachmangel- bzw. Beschaffenheitsbegriffs unter Ber{\"u}cksichtigung europarechtlicher Vorgaben. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass der Beschaffenheitsbegriff des \S 434 Abs. 1 S. 1 BGB alleine durch die Parteivereinbarung bestimmt werden sollte. Des weiteren tritt die Arbeit f{\"u}r eine Neuordnung des systematischen Verh{\"a}ltnisses zwischen allgemeinem Leistungsst{\"o}rungsrecht und Kaufgew{\"a}hrleistungsrecht ein. Im zweiten Teil der Arbeit wird die Verk{\"a}uferhaltbarkeitsgarantie nach \S 443 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB untersucht. Die Verletzung einer Verk{\"a}uferhaltbarkeitsgarantie wird im Ergebnis dogmatisch als Sonderfall des Sachmangels eingeordnet. Der dritte Teil der Arbeit behandelt schließlich die Nachlieferung nach \S 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB beim St{\"u}ckkauf. Ausgehend von einer Begriffsbestimmung zeigt sich insbesondere, dass bei einem wirklichen St{\"u}ckkauf denknotwendig keine Nachlieferung einer mangelfreien Sache geschuldet sein kann.}, subject = {Kaufrecht}, language = {de} } @phdthesis{Sauer2003, author = {Sauer, Cornelia}, title = {Die geltungserhaltende Reduktion im Rahmen des Mietwuchers und des Darlehenswuchers}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-8178}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die vorliegende Arbeit untersucht die seit langem bekannte "Zweigleisigkeit" bei der Behandlung von Miet- und Darlehenswucher. W{\"a}hrend bei letzterem der Darlehensvertrag totalnichtig ist und der Darlehensgeber nicht einmal markt{\"u}bliche Zinsen beanspruchen kann, wird beim Mietwucher entgegen dem Gesetzeswortlaut von \S\S 138, 134 BGB, 5 WiStG geltungserhaltend reduziert. Der Vermieter erh{\"a}lt also den gerade noch zul{\"a}ssigen Mietzins. Im Gegensatz zu bereits vorhandenen Abhandlungen zu dieser Problematik liegt der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit in der ausf{\"u}hrlichen Darstellung der maßgeblichen Rechtsprechung hierzu sowie der historischen Entwicklung des Mietpreisrechts speziell im Hinblick auf die Anwendung des Instruments der geltungserhaltenden Reduktion. Die Arbeit schließt mit eigenen Vorschl{\"a}gen zur Behandlung der beiden Wucherf{\"a}lle. Favorisiert wird eine differenzierte Einzelfallbetrachtung anhand von \S 139 BGB sowie die verst{\"a}rkte Anwendung von Schadensersatzanspr{\"u}chen und von Zur{\"u}ckbehaltungsrechten zugunsten des Mieters.}, language = {de} } @phdthesis{Stadie2003, author = {Stadie, Volker}, title = {Arbeitsrechtliche Fragen der Massenentlassung nach deutschem und schweizerischem Recht}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-5190}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die Arbeit setzt sich mit den Grundlinien der Massenentlassung im deutschen und schweizerischen Recht auseinander. Behandelt werden neben Interessenausgleich und Sozialplan die Konsultationsvorschriften der \S\S 17ff. KSchG. Ausf{\"u}hrlich wird dabei auf den Betriebsbegriff der \S\S 17ff. KSchG eingegangen und f{\"u}r eine gemeinschaftsrechtkonforme Auslegung geworben. Auch werden die konkreten Auswirkungen des Besch{\"a}ftigungsf{\"o}rderungsgesetzes und des Korrekturgesetzes dargestellt. Im Anschluss an den deutschen Teil wird dann das schweizerische Recht der Massenentlassung mit den Art. 335d ff. OR dargestellt. In einer abschließenden Gegen{\"u}berstellung wird dann deutlich, dass die deutschen Regelungen wesentlich arbeitnehmerfreundlicher ausgestaltet sind als die der Schweiz.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Goehring2003, author = {G{\"o}hring, Armin Ludwig}, title = {Experimentierklauseln im Kommunalrecht - Rechtsprobleme im Spannungsfeld zwischen Regelungswut und "laisser faire"}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-6404}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die Anforderungen an eine moderne Verwaltung haben sich in vielf{\"a}ltiger Weise gewandelt. Ging es fr{\"u}her noch allein um den wortlautgetreuen Vollzug des Gesetzes, so stehen heute andere Aspekte im Vordergrund bzw. jedenfalls gleichwertig daneben. Die Kassen der Kommunen sind leer, die Liste der Streichungen von {\"o}ffentlichen Zuwendungen und der Schließung {\"o}ffentlicher Einrichtungen wird t{\"a}glich l{\"a}nger. Der Sparzwang innerhalb der Verwaltungen ist erheblich. Zudem werden in einer modernen Dienstleistungsgesellschaft die B{\"u}rger nicht mehr allein als Antragsteller bzw. Adressaten von Verf{\"u}gungen gesehen. In einem gewandelten Selbstverst{\"a}ndnis der Gesellschaft wollen und m{\"u}ssen sich die Verwaltungen zunehmend als Dienstleister etablieren, die, soweit dies der Natur der Sache nach m{\"o}glich ist, auf die Bed{\"u}rfnisse der B{\"u}rger bestm{\"o}glich eingehen sollen. Der Verwirklichung dieser Zwecke - Steigerung von Effizienz, Effektivit{\"a}t und B{\"u}rgern{\"a}he der Verwaltung - sollen die in die Kommunalgesetze der L{\"a}nder eingef{\"u}gten Experimentierklauseln dienen. Mit ihrer Hilfe soll das von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle f{\"u}r Verwaltungsvereinfachung konzipierte Neue Steuerungsmodell in die kommunale Praxis umgesetzt werden. Vorbilder dieser neuesten Tendenz der Verwaltungsreform waren {\"a}hnliche Ans{\"a}tze vor allem in den angels{\"a}chsischen und skandinavischen Staaten. Kern des Neuen Steuerungsmodells ist es, bisher ausgetretene Pfade des Verwaltungshandelns, die als zu wenig flexibel empfunden wurden, durch anpassungsf{\"a}higere Strukturen zu ersetzen. Dazu geh{\"o}ren z.B. die Zusammenf{\"u}hrung von Fach- und Ressourcenverantwortung in der Hand des zust{\"a}ndigen Sachbearbeiters, die Vorgabe globaler Budgetans{\"a}tze zur eigenst{\"a}ndigen Verwaltung innerhalb einer Abteilung anstatt der Vorgabe jedes einzelnen Haushaltspostens, die Steuerung der Verwaltungst{\"a}tigkeit mittels Kontrakten anstelle von Einzeleingriffen seitens des Gemeinderates, die Abflachung von Hierarchien innerhalb der Verwaltung und das Bem{\"u}hen um mehr B{\"u}rgern{\"a}he und Wettbewerb. Die vorliegende Arbeit m{\"o}chte die im Zusammenhang mit der Einf{\"u}hrung des Neuen Steuerungsmodells entstehenden grundlegenden rechtlichen Probleme er{\"o}rtern und einen Versuch zu deren L{\"o}sung anbieten.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Roth2003, author = {Roth, Katharina}, title = {Lizenzen an gesch{\"u}tzten Stellungen ohne gesicherten Rechtscharakter}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-10488}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die M{\"o}glichkeit, k{\"u}nstlerische, technische und organisatorische Leistungsergebnisse und sonstige immaterielle G{\"u}ter anderen zur Nutzung zu {\"u}berlassen, ist f{\"u}r die Entwicklung unserer kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von wesentlicher Bedeutung. Dies wird insbesondere bei den Lizenzvereinbarungen {\"u}ber Pers{\"o}nlichkeitsrechte und den sog. Know-how-Vertr{\"a}gen deutlich. Die rechtlichen Grundlagen solcher Lizenzen sind hingegen nur teilweise gesetzlich normiert bzw. dogmatisch gekl{\"a}rt. Lediglich in den immaterialg{\"u}terrechtlichen Sondergesetzen, wie etwa dem Patentgesetz oder dem Urheberrechtsgesetz, sind die Rechte an bestimmten geistigen und sch{\"o}pferischen Leistungen ausdr{\"u}cklich geregelt und ist die M{\"o}glichkeit ihrer Lizenzierung regelm{\"a}ßig vorgesehen. Anders stellt sich die Lage bei denjenigen immateriellen Positionen dar, die nicht in den Anwendungsbereich der Sondergesetze fallen, jedoch einen Schutz aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften bzw. Rechtsinstitute, wie z.B. dem erg{\"a}nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, erfahren. Sowohl der Rechtscharakter als auch die Lizenzierbarkeit dieser gesch{\"u}tzten Stellungen, die den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung darstellen, sind in der Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten. Daher befaßt sich die Arbeit zun{\"a}chst mit der Frage, ob an gesch{\"u}tzten Stellungen - wie an den sondergesetzlich erfaßten Positionen - grunds{\"a}tzlich subjektive absolute Rechte anerkannt werden k{\"o}nnen und ob die Voraussetzungen solcher Rechtspositionen aufgrund der einfachgesetzlichen Schutzm{\"o}glichkeiten erf{\"u}llt sind, oder ob letztere lediglich rein faktische Abwehrpositionen begr{\"u}nden. Dabei kommt dem erg{\"a}nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz eine besondere Bedeutung zu, da er hinsichtlich seines Rechtsschutzcharakters {\"A}hnlichkeiten zu den sondergesetzlichen Immaterialg{\"u}terrechten aufweist. Dieser spielt schließlich nicht nur f{\"u}r die Zul{\"a}ssigkeit, sondern auch f{\"u}r die rechtliche Form einer Lizenzierung eine entscheidende Rolle. Denn der Rechtscharakter der lizenzierten Rechtsposition ist nicht nur daf{\"u}r ausschlaggebend, ob die Nutzungs{\"u}berlassung in Form einer Verf{\"u}gung oder einer nur schuldrechtlichen Verpflichtung erfolgen kann, sondern auch f{\"u}r die Natur des zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer entstehenden Rechtsverh{\"a}ltnisses und der dem Lizenznehmer einger{\"a}umten Rechtsposition.}, subject = {Urheberrecht}, language = {de} } @misc{DeBrida2002, type = {Master Thesis}, author = {De Brida, Henrique Paulo}, title = {Der Besitzerwerb durch Hilfspersonen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-64926}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Diese Arbeit betrachtet das Thema ‚Besitzerwerb' mit besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Stellung der Hilfsperson - n{\"a}mlich, Stellvertreter bzw. Besitzdiener - bei diesem Rechtsinstitut. Vor der eigentlichen Behandlung des Hauptthemas finden sich allgemeine Betrachtungen und Analysen des Besitzes und dessen Erwerb und die Darstellung der rechtshistorischen Entwicklung des Besitzes. Die hier behandelten Themen werden nicht nur von der Rechtsdogmatik, sondern auch von der Rechtssprechung her untersucht, wobei die Entscheidungen in einigen, bestimmten F{\"a}llen, die in der rechtswissenschaftlichen Diskussion Mustercharakter erlangt haben, und als Ankn{\"u}pfungspunkt zur Entwicklung und Festigung der Rechtslehre dienen dargestellt werden. Es wird ebenso versucht klar darzustellen, inwieweit sich die Rechtsauffassung des Besitzerwerbs durch Hilfspersonen von dem traditionellen, r{\"o}mischgemeinrechtlichen Vorbild der Dienerschaft aus zu einer typologischen, sachverhaltsn{\"a}heren Besitzerwerbslehre hat entwickeln lassen.}, subject = {W{\"u}rzburg / Institut f{\"u}r Deutsche und Bayerische Rechtsgeschichte}, language = {de} } @phdthesis{Engelmann2002, author = {Engelmann, Martin}, title = {Die Zukunft der Buchpreisbindung im Europ{\"a}ischen Binnenmarkt}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-593}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die vorliegende Arbeit besch{\"a}ftigt sich mit der Vereinbarkeit von grenz{\"u}berschreitenden Buchpreisbindungssystemen und dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 81 Absatz 1 EG). Aktueller Anlass dieser Untersuchung war der Streit um das deutsch-{\"o}sterreichische Buchpreisbindungssystem. Im ersten Teil der Arbeit werden zun{\"a}chst die zur Zeit in der Europ{\"a}ischen Union geltenden Buchpreisbindungssysteme vorgestellt. Anschließend werden die drei bisher zur Praxis der Buchpreisbindung ergangenen Entscheidungen von Europ{\"a}ischer Kommission und Europ{\"a}ischem Gerichtshof (EuGH) untersucht und die f{\"u}r die Entscheidung des aktuellen Falles notwendigen Voraussetzungen festgehalten. Im zweiten Teil der Arbeit wird der Konflikt zwischen nationalen Regelungen im Buchbereich und dem gemeinschaftlichen Wirtschaftsrecht dargestellt. Gegenstand des dritten Teils ist die Frage nach der Kompetenz der Gemeinschaft im Bereich der Kultur. Dabei wird festgestellt, dass die Buchpreisbindung in den Mitgliedstaaten, in denen sie praktiziert wird, meist als Ausnahme vom Kartellverbot ausgestaltet ist. Eine solche Ausnahme enth{\"a}lt das Gemeinschaftsrecht nicht. In diesem Konflikt der Kartellrechtsordnungen kann sich eine nationale Erlaubnis der Buchpreisbindung nicht gegen ein gemeinschaftliches Kartellverbot durchsetzen. Somit unterliegen s{\"a}mtliche nationale Ausnahmebereiche grunds{\"a}tzlich der Kontrolle der Kommission. Die Kompetenz der Gemeinschaft zur {\"U}berpr{\"u}fung der Buchpreisbindungsregeln wird weder durch die Kulturhoheit der Mitgliedstaaten noch dadurch eingeschr{\"a}nkt, dass B{\"u}cher zugleich Wirtschafts- und Kulturg{\"u}ter sind. Allerdings hat die Gemeinschaft gem{\"a}ß Artikel 151 Absatz 4 EG die Pflicht, die zugunsten einer Buchpreisbindung getroffenen Regeln zu beachten. Im vierten Teil der Arbeit wird schließlich die Vereinbarkeit der praktizierten Buchpreisbindungssysteme mit dem EG-Vertrag gepr{\"u}ft. Dabei werden private und staatliche Maßnahmen unterschieden. Besonderes Augenmerk wird auf die Pr{\"u}fung der Freistellungsvoraussetzungen des Artikel 81 Absatz 3 EG f{\"u}r die zwischen Deutschland und {\"O}sterreich geltende Preisbindung gelegt. Im Rahmen dieser Pr{\"u}fung wird Bezug genommen auf neuere {\"o}konomische Untersuchungen hinsichtlich der Wirkung von Buchpreisbindungssystemen. Dabei konnten erstmals die verschiedenen nationalen Systeme miteinander verglichen werden. Ergebnis ist, dass die deutsch-{\"o}sterreichischen Vereinbarungen wegen ihrer Import- und Reimportregelungen nicht mit Artikel 81 Absatz 1 EG vereinbar sind. Eine Freistellung gem{\"a}ß Artikel 81 Absatz 3 EG kommt nach den hier gefundenen Ergebnissen nicht in Betracht, weil keine der vier Voraussetzungen erf{\"u}llt ist. Alle staatlichen Maßnahmen zugunsten einer Buchpreisbindung sind hingegen mit Artikel 86 Absatz 1 EG vereinbar, gleiches gilt f{\"u}r die Vereinbarkeit von staatlichen Subventionen mit Artikel 87 Absatz 3 lit. d) EG. Eine Genehmigung der Preisbindung verst{\"o}ßt jedoch gegen Artikel 10 Satz 2 i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 lit. g), Artikel 81 EG. Sowohl die staatliche Preisbindungspflicht als auch eine Genehmigung zur Preisbindung sind nicht mit Artikel 28 EG vereinbar, eine Rechtfertigung nach Artikel 30 EG scheidet aus. Daraus folgt, dass zur Erreichung der mit der Preisbindung angestrebten Vorteile nur zwei Wege m{\"o}glich sind: Entweder schafft die Gemeinschaft eine Ausnahme vom Kartellverbot, indem sie die unterschiedlichen Systeme angleicht. Oder die Mitgliedstaaten beschr{\"a}nken sich darauf, kulturell wertvolle B{\"u}cher zu subventionieren.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Haegermann2002, author = {H{\"a}germann, Melanie Julia}, title = {Das Strafgerichtswesen im kurpf{\"a}lzischen Territorialstaat}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-603}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die Arbeit befaßt sich mit den Entwicklungslinien des Strafgerichtswesens in Teilen des kurpf{\"a}lzischen Territorialstaats in der Zeit des Sp{\"a}tmittelalters und der fr{\"u}hen Neuzeit. Die Untersuchung ist im Rahmen des DFG-Projektes "Entstehung des {\"o}ffentlichen Strafrechts", Teilprojekt "Unrecht im l{\"a}ndlichen Raum" verfaßt worden. Als Grundlage dienen ihr ca. 800 Texte der Gruppe "L{\"a}ndliche Rechtsquellen", insbesondere Weist{\"u}mer und Dorfordnungen. Als geographischer Rahmen wurden die Gebiete der vier rechtsrheinisch gelegenen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Kerngebiet der Kurpfalz gew{\"a}hlt. In einem ersten Teil befaßt sich die Arbeit mit den historischen und geographischen Besonderheiten des erforschten Gebietes; insbesondere wird die Entwicklungsgeschichte des kurpf{\"a}lzischen Territoriums nachgezeichnet. Der zweite Teil der Untersuchung widmet sich den strafgerichtlichen Strukturen der vier Zenten. Einf{\"u}hrend werden der Aufbau der Gerichtsbarkeit, Tagungsst{\"a}tten, Tagungsmodalit{\"a}ten, Gerichtspersonal usw. dargestellt. Den Hauptteil der Arbeit nimmt eine detaillierte Untersuchung der Entwicklungen des Strafgerichtswesens in den vier Zenten ein. Nachgezeichnet wird im Schwerpunkt die Zust{\"a}ndigkeit der Zentgerichte in Strafsachen, die in der schwereren R{\"u}gegerichtsbarkeit, vor allem aber in der Hochgerichtsbarkeit gegeben ist. Dabei wird unterschieden zwischen der Zeit vor 1582 und der Zeit nach 1582, dem Jahr des Erlasses einer umfassenden Malefizordnung f{\"u}r das kurpf{\"a}lzische Territorium. Gerade bei der Besch{\"a}ftigung mit der gerichtlichen Kompetenz wird sichtbar: Das Strafgerichtswesen, ja, jede {\"U}berlieferung des Strafgerichtswesens ist in außerordentlich hohem Maß von der territorialpolitischen Situation abh{\"a}ngig. Im Blick auf die Zust{\"a}ndigkeit der Gerichte offenbaren sich durchgehend die territorialen Konfliktfelder der untersuchten Zeit. Abgerundet wird die Darstellung des zentlichen Strafgerichtswesens durch Forschungen zu den Verfahrensg{\"a}ngen, den Sanktionen und den Appellationsm{\"o}glichkeiten. Der Hauptteil der Arbeit wird abgeschlossen mit Untersuchungen zur Dorfgerichtsbarkeit und einem Abschnitt {\"u}ber das System der Oberh{\"o}fe im Gebiet der vier rechtsrheinischen Zenten. Ein dritter Teil f{\"u}hrt in das linksrheinische Gebiet der Ober{\"a}mter Alzey (Kurpfalz) sowie Olm und Algesheim (Kurmainz). In einer knappen Gegen{\"u}berstellung werden hier sowohl die Unterschiede zentlicher und oberamtlicher Gerichtsbarkeit als auch zwischen kurpf{\"a}lzischer und Kurmainzer Gerichtsherrschaft herausgearbeitet. Die Arbeit nimmt f{\"u}r sich in Anspruch, das Strafgerichtswesen der rechtsrheinischen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Herzen der Kurpfalz f{\"u}r die Zeit des Sp{\"a}tmittelalters und der fr{\"u}hen Neuzeit auf der Grundlage l{\"a}ndlicher Rechtsquellen ersch{\"o}pfend darzustellen und in den Kontext mit historischen, geographischen und juristischen Entwicklungen der Zeit zu stellen.}, subject = {Pfalz}, language = {de} } @phdthesis{Brueckner2002, author = {Br{\"u}ckner, Thomas}, title = {Lehnsauftragung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-3661}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die vorliegende Untersuchung ist der Lehnsauftragung, der Errichtung eines Lehnsverh{\"a}ltnisses durch Leihebegr{\"u}ndung an Eigengut des sp{\"a}teren Vasallen, gewidmet. Dabei handelt es sich um ein historisches Ph{\"a}nomen, das viele Jahrhunderte weit verbreitet gewesen ist und sowohl in der juristischen Literatur der fr{\"u}hen Neuzeit wie in der historischen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts vielf{\"a}ltig er{\"o}rtert wurde, das aber seit dem Ende des Heiligen R{\"o}mischen Reiches noch keine monographische Gesamtdarstellung erfahren hat. Die methodischen Probleme, die die Arbeit aufwirft, ergeben sich zum einen daraus, daß die Zugrundelegung des Modells der erst seit dem 11. Jahrhundert belegten Figur der „feuda oblata" die Auswahl des zu untersuchenden Stoffes bestimmen k{\"o}nnte. Dies hat in der wissenschaftlichen Literatur bisher dazu gef{\"u}hrt, daß unter dem Begriff der Lehnsauftragung die unterschiedlichsten Vorg{\"a}nge von der Sp{\"a}tantike bis hin zur fr{\"u}hen Neuzeit in anachronistischer Weise zusammengefaßt, etikettiert und damit letztlich mißgedeudet wurden. Zum anderen lag die Gefahr nahe, moderne eigentumsrechtliche und personenrechtliche Vorstellungen auf historische Vorg{\"a}nge zu {\"u}bertragen. Vor dem Hintergrund dieses doppelten hermeneutischen Zirkels ist die Arbeit in zwei Teile gegliedert: Im ersten Teil wird die Lehnsauftragung als Mittel sozialer, wirtschaftlicher und politischer Gestaltung untersucht. Dabei wird zun{\"a}chst anhand des Quellenmaterials das herk{\"o}mmliche, sachenrechtlich gepr{\"a}gte Verst{\"a}ndnis der Lehnsauftragung in Frage gestellt, bevor die {\"u}berlieferten Urkunden exemplarisch nach der Funktion der Lehnsauftragung in konkreten F{\"a}llen hinterfragt werden. Letztlich lassen sich die Auftragungen mit verschiedenen Formen der Rekompensation, der Herrschaftsverdichtung durch Integration und Legitimierung von Herrschaft sowie dem B{\"u}ndniswesen und der Herstellung zwischenherrschaftlicher Bindungen drei großen Zielgruppen zuordnen. Auf der so gewonnenen realgeschichtlichen Perspektive baut der zweite Teil der Untersuchung auf, der die Lehnsauftragung als Gegenstand literarischer Reflexion untersucht. Ziel ist es hier, unter Ber{\"u}cksichtigung des jeweils der literarischen Quelle zugrunde liegenden Erkenntnisinteresses zu einer Kritik der auf der Lehnsauftragung fußenden theoretischen Konstruktionen in der Rechts- wie der Geschichtswissenschaft zu gelangen. Denn nicht nur die Rechtswissenschaft der fr{\"u}hen Neuzeit, sondern auch die rechtshistorische Forschung instrumentalisierte das Modell der Lehnsauftragung, indem sie den Mechanismus auf andere geschichtliche Ereignisse gedanklich {\"u}bertrug, um diese so zu erkl{\"a}ren. Ausgehend von unserem heutigen Verst{\"a}ndnis der Lehnsbeziehung wird damit die Bedeutung dieses Rechtsinstituts nicht nur als praktisches Gestaltungsmittel, sondern auch als Ziel theoretischer Erw{\"a}gungen ergr{\"u}ndet. Auf diese Weise ist es m{\"o}glich, die unserer Vorstellung von Ph{\"a}nomenen des Lehnrechts anhaftende Hermeneutik in den Prozeß der historischen Erkenntnis mit einzubeziehen. Durch die Verbindung vielf{\"a}ltiger Aspekte aus den Gebieten der Begriffs- und Wissenschaftsgeschichte, der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte sowie der Politik- und Verfassungsgeschichte zu einer umfassenden rechtsgeschichtlichen Fragestellung entsteht am Ende aus der Zusammenschau der einzelnen Erkenntnisebenen ein umfassendes, wenn auch polymorphes Bild der Lehnsauftragung. Damit wird zumindest der Versuch unternommen, die Lehnsauftragung als historisches wie rechtliches Ph{\"a}nomen unter Ber{\"u}cksichtigung moderner methodischer Vorbehalte gegen{\"u}ber einer ausschließlich institutionengeschichtlichen Untersuchungs- und Betrachtungsweise darzustellen.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Buttmann2002, author = {Buttmann, Margot}, title = {Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Unterst{\"u}tzungskasse}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-5125}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Angesichts leerer Rentenkassen hat der Gesetzgeber in j{\"u}ngster Zeit versucht, die zweite S{\"a}ule der Altersvorsorge, die betriebliche Altersversorgung, attraktiver zu gestalten. Eine {\"u}berragende Rolle spielt dabei die Entgeltumwandlung, auf die Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2002 einen Anspruch haben. Die Dissertation untersucht arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Fragen einer betrieblichen Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung zugunsten einer Unterst{\"u}tzungskasse in Abgrenzung zu den vier anderen Durchf{\"u}hrungswegen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere zum neu eingef{\"u}hrten Pensionsfonds.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Maunz2002, author = {Maunz, Felicitas Judith}, title = {Die Mehrfachbeteiligung an Gesamthandsgemeinschaften}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-449}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit der Frage, wie sich zwei oder mehrere Anteile an Gesamthandsgemeinschaften verhalten, wenn sie in einer Hand zusammenfallen. Nach herk{\"o}mmlicher Auffassung verschmelzen diese Ateile zwingend untrennbar miteinander. Eventuell bestehende Belastungen oder Beschr{\"a}nkungen finden dabei keine Ber{\"u}cksichtigung. Es sollte in dieser Arbeit dargestellt werden, daß es zwar grunds{\"a}tzlich bei dieser Aussage bleiben kann. In bestimmten F{\"a}llen sollen jedoch zusammenfallende Anteile voneinender getrennt in einer Hand gehalten werden, n{\"a}mlich wenn diese Anteile inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet sind. F{\"a}llt beispielsweise ein belasteter Anteil mit einem unbelasteten zusammen, so soll die Belastung des einen Anteils bestehen bleiben. F{\"u}r die Zeit der Belastung sind aus Gr{\"u}nden des Gl{\"a}ubigerschutzes diese Anteile getrennt zu beurteilen. Schließlich wurde noch die Frage aufgeworfen, ob nicht, wenn Anteile getrennt voneinander in einer Hand gehalten werden k{\"o}nnen, alle Anteile in einer Person zusammenfallen k{\"o}nnen mit der Folge, daß dann eine Einmann-Gesamthand entsteht. Dargestellt wurde die Problematik anhand der Ehelichen G{\"u}tergemeinschaft, der Erbengemeinschaft, der Gesellschaft B{\"u}rgerlichen Rechts, der Kommanditgesellschaft und der Offenen Handelsgesellschaft.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Bornhorst2002, author = {Bornhorst, Ralf}, title = {Das bayerische Insolvenzrecht im 19. Jahrhundert und der Einfluß Bayerns auf das Entstehen der Reichskonkursordnung von 1877}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-2055}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Das Werk stellt zun{\"a}chst das bayerische Insolvenzrecht des 19. Jahrhunderts dar. Der Autor untersucht dann anhand historischer Quellen aus der Zeit der Gr{\"u}ndung des deutschen Kaiserreichs, welchen Einfluß Bayern - als nach Preußen seinerzeit wohl m{\"a}chtigster Bundesstaat - im Rahmen der Rechtsvereinheilichung auf dem Gebiet des Konkursrechts geltend machen konnte. Dabei wird der Verlauf der Gesetzesberatungen unter Bezugnahme auf die in den Archiven lagernden Materialien unter juristischen und rechtspolitischen Gesichtspunkten n{\"a}her beleuchtet. Schließlich gibt der Verfasser einen kurzen {\"U}berblick {\"u}ber die Auswirkungen einiger von Bayern unterst{\"u}tzten Regelungen f{\"u}r die Rechtspraxis der Folgezeit. Er zeigt außerdem noch auf, inwieweit "bayerische Ideen" Eingang in das aktuell in Deutschland geltende Insolvenzrecht gefunden haben.}, subject = {Bayern}, language = {de} } @phdthesis{Ortmueller2002, author = {Ortm{\"u}ller, Klaus}, title = {Die Finanzierung von Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung vertraglicher Gestaltungsm{\"o}glichkeiten - dargestellt anhand der Rechtslage in Bayern}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-6945}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die Erschließung neuer Baugebiete mittels Straßen-, Be- und Entw{\"a}sserungsanlagen und anderen Anlagen ist grunds{\"a}tzlich Aufgabe der Gemeinde. In der vorliegenden Arbeit werden Finanzierungsm{\"o}glichkeiten, die der Gemeinde die Aufgabenerf{\"u}llung erm{\"o}glichen, im Einzelnen untersucht und nach ihrer Geeignetheit bewertet. Besondere Beachtung finden dabei vertragliche Gestaltungsm{\"o}glichkeiten.}, subject = {Bayern}, language = {de} } @phdthesis{Paeuser2002, author = {P{\"a}user, Philipp}, title = {Vertikale Beschr{\"a}nkungen im Europ{\"a}ischen Wettbewerbsrecht nach der VO (EG) Nr. 2790/99}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-7119}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {No abstract available}, language = {de} } @phdthesis{Emmert2001, author = {Emmert, Reinhold}, title = {Die Stellung der Markenlizenz im deutschen Privatrecht}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-228}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Durch das am 1.1.1995 in Kraft getretene Markengesetz erfuhr die im Wirtschaftsleben wichtige Markenlizenz erstmals eine gesetzliche Regelung im deutschen Recht. Die dabei vorgesehene Ausstattung der Markenlizenz mit dinglichen Wirkungen, die einerseits auf europarechtliche Vorgaben, andererseits auf Vorbilder im deutschen gewerblichen Rechtsschutz außerhalb des Markenrechts und im Urheberrecht zur{\"u}ckgeht, wirft eine ganze Reihe von Zweifelsfragen theoretischer und praktischer Art auf. Zu deren Kl{\"a}rung leistet die Untersuchung einen wichtigen Beitrag, indem auf der Grundlage einer Analyse der Rechtswirkungen der Markenlizenz nach neuem Recht ihre umfassende Einordnung in das System des deutschen Privatrechts versucht wird. Dabei ergeben sich wichtige Erkenntnisse zur Auslegung und Anwendung des neuen und in seiner Konstruktion teilweise vorbildlosen \S 30 Markengesetz. Ein eigenes Kapitel ist der vom Gesetzgeber unber{\"u}cksichtigt gebliebenen, in der Praxis aber besonders bedeutsamen merchandising - Markenlizenz gewidmet.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Ennen2001, author = {Ennen, Gunda}, title = {Verpflichtung zur Aufkl{\"a}rung gegen eigene Interessen?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-237}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten w{\"a}hrend und bei aufrechterhaltendem Mandat {\"u}ber den Beginn der Verj{\"a}hrungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufkl{\"a}ren. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gem{\"a}ß \S 51 b BRAO verj{\"a}hrt, gew{\"a}hrt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekund{\"a}ranspruch". Dieser Sekund{\"a}ranspruch verl{\"a}ngert die Verj{\"a}hrungsfrist des \S 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekund{\"a}ranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bez{\"u}glich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbst{\"a}ndiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegen{\"u}bergestellt.S}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Wolf2001, author = {Wolf, Thomas}, title = {Die Grunds{\"a}tze der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-1178472}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Die Arbeit befasst sich mit der Aufgabe, Grundsaetze der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb herauszuarbeiten. Dies geschieht - zunaechst ausschließlich primaerrechtlich orientiert - zum einen anhand einer grundsaetzlichen Betrachtung der Moeglichkeit, nationale Vorschriften des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb einer Ueberpruefung am Maßstab der Artt. 28, 49 EGV zu unterziehen. Hierbei wird insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 28 EGV eingehend untersucht, wobei wiederum ein besonderer Schwerpunkt auf der Auslegung des Urteils Keck liegt. Zum sollen im Wege einer fallgruppenorientierten Betrachtung spezielle, fallgruppenspezifische Grundsaetze aus einzelnen Entscheidungen des EuGH herausgearbeitet werden. In einem naechsten Abschnitt wird dann, nach einem kursorischen Ueberblick {\"u}ber die unlauterkeitsrechtlich relevanten Vorschriften des sekundaeren Gemeinschaftsrechts, die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH untersucht. Schließlich werden in einem letzten Teil die Wege einer moeglichen Einflussnahme des EuGH zur Implementierung moeglicher Grundsaetze in das nationale Recht untersucht.}, subject = {Europ{\"a}ische Union}, language = {de} } @phdthesis{Ruppel2001, author = {Ruppel, Karl-Ludwig}, title = {Pers{\"o}nlichkeitsrechte an Daten?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-1178188}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Die Arbeit setzt sich mit der dogmatischen Einordnung des Ph{\"a}nomens "Datenschutz" im System des Delikstrechts des BGB, hier vor allem im Tatbestand des \S 823 Abs. 1 BGB, auseinander. Dabei wird vornehmlich das unter Privaten bestehende Spannungsfeld zwischen Informationsfreiheit auf der einen bzw. Pers{\"o}nlichkeitsschutz auf der anderen Seite beleuchtet. Datenschutzrechtliche Fragestellungen werden im deliktsrechtlichen allgemeinen Pers{\"o}nlichkeitsrecht verortet und insofern methodische Wege zu einer Beschreibung des Tatbestandes des \S 823 Abs. 1 BGB er{\"o}ffnet. Die Untersuchung gliedert sich in drei Teile. Im ersten Teil wird vorab gekl{\"a}rt, welche außerzivilrechtlichen Rahmenbedingungen f{\"u}r den Datenschutz im Privatrecht bestehen. Insbesondere wird die verfassungsrechtliche Figur eines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in ihren theoretischen Grundlagen und praktischen Auswirkungen n{\"a}her beleuchtet. Daran schließt sich die Frage nach einer m{\"o}glichen Drittwirkung auf die Privatrechtsordnung an. Schließlich werden die Neuerungen in der europ{\"a}ischen Rechtsentwicklung und deren Einfl{\"u}sse auf den Datenschutz im allgemeinen sowie das zivilrechtliche Pers{\"o}nlichkeitsrecht im besonderen untersucht. Der zweite Teil besch{\"a}ftigt sich mit der Fragestellung, welche Anwendungsr{\"a}ume das normierte einfache Recht f{\"u}r den in Rechtsfortbildung entwickelten Pers{\"o}nlichkeitsschutz hinterl{\"a}ßt und welche Konkurrenzprobleme dabei typischerweise entstehen. Dazu werden zun{\"a}chst die Grenzen des positiven Rechts herausgearbeitet. Anschließend wird die Kollisionsfrage beispielhaft zwischen den Anspr{\"u}chen nach dem BDSG und dem allgemeinen Pers{\"o}nlichkeitsrecht anhand der einschl{\"a}gigen Rechtsprechung und Literatur n{\"a}her untersucht. In einer abschließenden Betrachtung werden sodann die konkreten Auswirkungen der im Rahmen einer Neufassung des BDSG zu erwartenden gesetzlichen Schadensersatzbestimmungen auf Anspr{\"u}che nach \S 823 BGB in konkurrenzrechtlicher Sicht gekl{\"a}rt. In dem sich anschließenden dritten Teil, dem Hauptteil der Arbeit, werden verschiedene methodische Ans{\"a}tze zur Tatbestandsfassung des allgemeinen Pers{\"o}nlichkeitsrechts in \S 823 Abs.1 BGB er{\"o}rtert. Insbesondere wird untersucht, ob sich datenschutzrechtliche Interessen am besten {\"u}ber einen an der informationellen Selbstbestimmung oder einen an einzelnen Rechtsg{\"u}tern ausgerichteten Ansatz erfassen lassen. Die Arbeit zeigt insoweit die Grenzen der Bem{\"u}hungen um eine abstrakte Tatbestandsbeschreibung auf, um schließlich in der Erkenntnis zu m{\"u}nden, daß auch im Rahmen des \S 823 Abs. 1 BGB das Pers{\"o}nlichkeitsrecht mitunter allein durch die Achtung von Verhaltensnormen gesch{\"u}tzt werden kann. Gerade im Datenschutzrecht, einer Materie, die seither an die Normierung von Verhaltenspflichten angebunden ist, erscheint es aussichtslos, das Pers{\"o}nlichkeitsrecht allein durch die Benennung von einzelnen Pers{\"o}nlichkeitsg{\"u}tern ersch{\"o}pfend fassen zu wollen. Die Untersuchung kommt daher zu dem Ergebnis, daß sich der deliktsrechtliche Datenschutz am ehesten in einem methodisch zweigleisigen Ansatz aus rechtsguts- und eingriffsorientierter Betrachtungsweise fassen l{\"a}ßt. In einer oftmals unerl{\"a}ßlichen G{\"u}ter- und Interessenabw{\"a}gung zur Feststellung tatbestandlichen Unrechts werden in der Folge als verletzt erkannte und benennbare G{\"u}ter und Interessen ebenso einzustellen sein wie solche, die sich erst aus der erkannten Verletzung einer pers{\"o}nlichkeitssch{\"u}tzenden Verhaltensnorm im Wege der Ableitung gewinnen lassen. Neben dieser methodischen Betrachtung werden auch einige f{\"u}r den Datenschutz typische Abstufungsmerkmale f{\"u}r die konkret auf den Einzelfall zugeschnittene Interessenbewertung herausgearbeitet. Die Untersuchung schließt mit einem Aufbauvorschlag f{\"u}r die praktische Pr{\"u}fung des \S 823 Abs. 1 BGB.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Reik2001, author = {Reik, Andrea}, title = {Grenz{\"u}berschreitende Restrukturierungen von Unternehmen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-734}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Die Globalisierung der Wirtschaft und die Fortentwicklung des Europ{\"a}ischen Binnenmarktes f{\"u}hren zu einer Steigerung des grenz{\"u}berschreitenden Wettbewerbs und rufen bei vielen Gesellschaften das Bed{\"u}rfnis hervor, sich durch grenz{\"u}berschreitende Restrukturierungen den neuen Gegebenheiten anzupassen. Da hierf{\"u}r bisher gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen und keine Rechtsangleichungen erfolgt sind, wurzeln entsprechende Maßnahmen in den nationalen Rechtsordnungen. Die zur Durchf{\"u}hrung grenz{\"u}berschreitender Restrukturierungen notwendigen bilateralen Rechtsuntersuchungen werden in dieser Arbeit ausf{\"u}hrlich f{\"u}r die Staaten Deutschland und Frankreich vorgenommen. Es wird gepr{\"u}ft ob und unter welchen Voraussetzungen bereits heute deutsch-franz{\"o}sische Sitzverlegungen, Fusionen, Spaltungen und Eingliederungen zul{\"a}ssig sind. Hierzu werden die deutschen und franz{\"o}sischen Vorschriften rechtsvergleichend analysiert, die Rechtslage nach beiden Rechtsordnungen dargestellt und deren Zusammenwirken untersucht. Dabei zeigt sich, dass einige deutsch-franz{\"o}sische Restrukturierungen unter Ber{\"u}cksichtigung gewisser Bedingungen schon zum jetzigen Zeitpunkt zul{\"a}ssig sind.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Stein2001, author = {Stein, Anke}, title = {Advokaten und Prokuratoren am Reichskammergericht in Wetzlar (1693 - 1806) als Rechtslehrer und Schriftsteller}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-428}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Die vorliegende Arbeit will einen Beitrag leisten zur Erforschung der Rolle der Anwaltschaft am Reichskammergericht. Erstmals werden hier die Lehrveranstaltungen der Reichskammergerichtsanw{\"a}lte f{\"u}r die nach Wetzlar zum Reichskammergericht kommenden Praktikanten n{\"a}her untersucht. Desweiteren findet eine Analyse der von den Wetzlarer Advokaten und Prokuratoren verfaßten juristischen Schriften statt. Die Arbeit gew{\"a}hrt einen detaillierten Einblick in Ablauf und Organisation der Lehrveranstaltungen und stellt - zum Teil unterrichtsbegleitend verwendete - Lehrschriften vor. In einem zweiten Teil werden rund 70 juristische Schriften, nach ihren verschiedenen Themengebieten geordnet, dargestellt. Etliche dieser Schriften sind in der Forschungsliteratur bisher nicht in Erscheinung getreten. In ihrer Zusammenschau bilden sie einen Spiegel dessen, was die Anw{\"a}lte des Reichskammergerichts im 18. Jahrhundert aus beruflichen Gr{\"u}nden bewegte. Das im Anhang befindliche Verzeichnis der am Reichskammergericht in Wetzlar t{\"a}tigen Advokaten und Prokuratoren erm{\"o}glicht bei der Lekt{\"u}re der Arbeit die lebenszeitliche Einordnung der behandelten Anw{\"a}lte.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Sues2001, author = {Sues, Jochen}, title = {Tiere in der R{\"a}umungsvollstreckung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-430}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {H{\"a}lt ein Mieter auf dem Mietobjekt eine Vielzahl von Tieren, so stellt sich f{\"u}r den Fall einer vom Vermieter eingeleiteten R{\"a}umungsvollstreckung die Frage, wie der Gerichtsvollzieher mit diesen Tieren zu verfahren hat. In der Zivilgerichtsbarkeit wird letztinstanzlich die Auffassung vertreten, nicht der Gerichtsvollzieher sei f{\"u}r die Inverwahrungnahme der Tiere zust{\"a}ndig, sondern vielmehr die {\"o}ffentlichen Gefahrenabwehrbeh{\"o}rden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit verneint demgegen{\"u}ber letztinstanzlich einen Anspruch des Vollstreckungsgl{\"a}ubigers auf Einschreiten {\"o}ffentlicher Beh{\"o}rden und verweist denselben auf die Zust{\"a}ndigkeit des Gerichtsvollziehers und damit auf den Zivilrechtsweg. Dies f{\"u}hrt letztlich dazu, dass sowohl der Gerichtsvollzieher als auch die {\"o}ffentlichen Beh{\"o}rden ihre Zust{\"a}ndigkeit unter Berufung auf die jeweils maßgebliche Rechtsprechung ablehnen und der R{\"a}umungstitel dann tats{\"a}chlich nicht realisiert werden kann, also ein faktisches Vollstreckungshindernis besteht. Ausgehend von dieser Problematik wird die Frage der Handhabung von Tieren in der R{\"a}umungsvollstreckung in grundlegender und umfassender Weise er{\"o}rtert sowie die eben geschilderte Konfliktsituation aufgel{\"o}st. Hierbei wird auf die Praxistauglichkeit der Ausf{\"u}hrungen besonderer Wert gelegt.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Schnorr2000, author = {Schnorr, Tanja}, title = {Historie und Recht des Aufsichtsrats - Deutsche Erfahrungen als Beitrag zum Statut der Europ{\"a}ischen Aktiengesellschaft 1991}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-53}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2000}, abstract = {Zun{\"a}chst wird die Geschichte des Aktienrechts unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung des Aufsichtsrats in Deutschland als {\"U}berwachungsorgan dargestellt. Jede Wandlung, die der Wirtschaft widerfahren ist, hat Strukturver{\"a}nderungen und Reformen des Aktienrechts hervorgerufen. Die Darstellung beginnt bei den Handelskompanien. Das zweite Kapitel enth{\"a}lt die Beschreibung der Geschichte der Europ{\"a}ischen Aktiengesellschaft sowie die Darstellung der jeweiligen {\"A}nderungen der Normen. Dadurch werden insbesondere Parallelen und Unterschiede zwischen den Statuten und dem deutschen Aktienrecht deutlich. Die aus der Darstellung der Geschichte des deutschen Aufsichtsrats gezogenen Ergebnisse werden im dritten Kapitel auf das Statut {\"u}ber die Europ{\"a}ische Aktiengesellschaft 1991 angewendet. Es wird untersucht, ob Lehren gezogen werden k{\"o}nnen, mit deren Hilfe das Statut 1991 beurteilt werden kann. In die Wertung fließt ebenfalls die {\"A}nderung des Aktiengesetzes durch das KonTraG ein.}, subject = {Deutschland ; Europa ; Aktiengesellschaft ; Geschichte 1838 - 2000}, language = {de} } @phdthesis{Pfeiffer2000, author = {Pfeiffer, Robert}, title = {Eigentumsverh{\"a}ltnisse an beweglichen Sachen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-1178178}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2000}, abstract = {Die Dissertation besch{\"a}ftigt sich mit den Eigentumsverh{\"a}ltnissen an beweglichen Sachen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Zun{\"a}chst wird gekl{\"a}rt, unter welchen Voraussetzungen von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rechtssinne gesprochen werden kann. Anstelle einer Definition wird dazu die Denkform des Typus herangezogen. Im Rahmen der folgenden verfassungsrechtlichen Einordnung wird unter anderem der Frage nachgegangen, ob Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie besonders sch{\"u}tzt, Anwendung finden kann. Danach schließt sich ein rechtsgeschichtlicher {\"U}berblick an, der zum besseren Verst{\"a}ndnis auch die Ehe miteinbezieht. Den Schwerpunkt bildet die Untersuchung der Eigentumsverh{\"a}ltnisse an eingebrachten sowie w{\"a}hrend des Zusammenlebens angeschafften beweglichen Sachen. Von großer praktischer Bedeutung ist dabei die Frage, wer von den Partnern Eigentum an einem w{\"a}hrend des Zusammenlebens angeschafften Hausratsgegenstand erlangt. Dazu werden die Analogief{\"a}higkeit von f{\"u}r die Ehe geschaffenen Normen sowie die beim rechtsgesch{\"a}ftlichen Erwerb rechtlich erheblichen Umst{\"a}nde untersucht. Schließlich wird noch auf die Eigentumslage nach dem Tod eines Partners und auf die Eigentumsverh{\"a}ltnisse bei F{\"a}llen mit Auslandsber{\"u}hrung eingegangen.}, subject = {Deutschland}, language = {de} }