TY - THES A1 - Miener, Matthias T1 - Hans Lungwitz (1881-1967) - Arzt und Schriftsteller T1 - Hans Lungwitz (1881-1967) - doctor an writer N2 - Hans Lungwitz, Arzt, Schriftsteller, Psychobiologie, Biographie, Theaterstücke: "Der Sündenfall", "Die Hetäre", "Gunhilds Traum", "Der Prophet im Vaterlande", "soziale" Romane: "Führer der Menschheit?", "Der letzte Arzt", "Neurosekundliche" Romane: "Lamias Leidenschaft", "Welt und Winkel", "Die Hetäre", Rezensionen, autobiographische Elemente, medizinische Aspekte N2 - Hans Lungwitz, doctor, writer, Psychobiologie, biography, plays: "Der Sündenfall", "Die Hetäre", "Gunhilds Traum", "Der Prophet im Vaterlande", "social" novels: "Führer der Menschheit?", "Der letzte Arzt", novels of "Neurosekunde": "Lamias Leidenschaft", "Welt und Winkel", "Die Hetäre", reviews, autobiographic elements, medical aspekts KW - Lungwitz KW - Arzt KW - Schriftsteller KW - Psychobiologie KW - Lungwitz KW - doctor KW - writer KW - Psychobiologie Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-17946 ER - TY - THES A1 - Ennen, Gunda T1 - Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen? T1 - The lawyers duty to point out mistakes to his client N2 - Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten während und bei aufrechterhaltendem Mandat über den Beginn der Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufklären. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gemäß § 51 b BRAO verjährt, gewährt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekundäranspruch". Dieser Sekundäranspruch verlängert die Verjährungsfrist des § 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekundäranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bezüglich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbständiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegenübergestellt.S KW - Deutschland KW - Freier Beruf KW - Haftung KW - Arzt KW - Anwaltshaftung KW - Steuerberater KW - Anwaltshaftung KW - Hinweispflicht des Anwalts KW - § 51 b BRAO KW - Steuerberaterhaftung KW - Architektenhaftung KW - Arzthaftung KW - liability for damages KW - period of limitation KW - freelance Y1 - 2001 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-237 ER -