TY - THES A1 - Babenkova, Natalya T1 - Die Grundstücksveräußerung nach deutschem und russischem Recht unter besonderer Berücksichtigung der Veräußerung an Ausländer - Rechtsgeschichtliche Aspekte und aktuelle Fragen T1 - Real Property Transfers Under German and Russian Law, with Particular Emphasis on Transfers to Foreigners: Legal-Historical Aspects and Current Issues. N2 - 2. Geschichtliche Grundlagen der Modernisierung des Bodenrechts in Deutschland und Russland Die vorliegende Arbeit behandelt die Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Deutschland und Russland. Was die Entwicklung in Deutschland betrifft, wurden folgende Schwerpunkte näher betrachtet: die Entstehung von Eigentum an Grund und Boden, die allmähliche Entwicklung des Familienbesitzes an Grund und Boden hin zu Privateigentum, der geteilte Eigentumsbegriff im Mittelalter sowie das unbeschränkte Grundeigentum des 19. Jh. Ferner wird die Entwicklung der Eigentumsdefinition in der Rechtswissenschaft im Zeitraum vom Mittelalter bis heute untersucht. Bei der Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Russland liegt das Hauptaugenmerk auf der Entstehung des Grundeigentums, der Enteignung des Privatgrundeigentums durch den Zaren und die allmähliche Befreiung des Privateigentums von den Fesseln der Staatsgewalt. Danach wurden die frühesten Verfügungsgeschäfte über Grundstücke in Russland und Deutschland untersucht und miteinander verglichen. Dabei ist festzustellen, dass die Idee der Verfügungsmacht über Grundstücke sowohl in Deutschland im 12. Jh. als in Russland im 14. Jh. von Seiten der Kirche kam: sie sprach dem Erblasser ein Vermögensteil aus dem Familienbesitz als Seelegeräte zur freien Veräußerung zu. Anließend wurde der Eigentumserwerb an Grundstücken nach dem Allgemeinen Landrecht von 1794 (ALR), dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 (CMBC) und dem russischen Svod Zakonov von 1832 (SZ) untersucht. 2. Entwicklung der Grundstückserwerbsfähigkeit der Ausländer in Deutschland und Russland Diese Ausarbeitung begann mit der Entwicklung der Grunderwerbsfähigkeit von Ausländern in Deutschland. Am Anfang der zivilisatorischen Entwicklung betrachtete sich jedes Volk als einzige Rechts- und Personengemeinschaft, weshalb rechtlose Fremde der absoluten Willkür derselben ausgesetzt waren. Eine Ausnahme stellten solche Ausländer dar, die dem Schutz des Königs oder eines Volksgenossen unterfielen. In dieser Periode entwickelten sich Rechte an Ausländer, wie Strand- und Wildfangrechte. Die Rechtslage ausländischer Christen verbesserte sich in der Zeit des Fränkischen Reichs. Der Zerfall des fränkischen Reiches führte zur Verfeindung kleinerer Herrschaften und zur rückläufigen Entwicklung der Rechtsfähigkeit von Ausländern. Reichsangehörige eines anderen Territorien wurden damals genauso behandelt wie Nichtsreichsangehörige. Fremde durften zwar Grundstücke auf fremden Territorien erwerben, sollten aber entweder den Bürgereid leisten oder sich verpflichten, in dinglichen Rechtsverhältnissen vor ländlichen Gerichten aufzutreten. Beim Kauf war von ihnen immer das Vorkaufsrecht Einheimischer zu beachten. Die Bildung des deutschen Bundes im Jahre 1815 begründete für die Angehörigen der deutschen Bundesstaaten die Gleichstellung hinsichtlich der wesentlichen Privatrechte. Art. 18 Abs. a der Deutschen Bundesakten sicherte den Untertanen der deutschen Bundesstaaten den Grundeigentumserwerb innerhalb des Bundes zu. Nach dem Zerfall des Deutschen Bundes hat Art. 3 Reichverfassung die Reichsbürgerrechte für alle Deutsche anerkannt. Ferner habe ich die preußische und bayerische Gesetzgebung und Rechtsprechung im 19. Jh. untersucht. Bezüglich der Grundstücksveräußerung an Ausländer in Russland wurden zunächst Erwerbsbeschränkungen für Ausländer im Russischen Reich im 19 Jh. untersucht. Im Allgemeinen hatten Ausländer die gleichen Möglichkeiten Immobilien zu erwerben wie Inländer. Die Veräußerungs- und Erwerbsbeschränkungen beruhten zunächst auf ständischen und betrafen auch Einheimische. Die weiteren Erwerbsbeschränkungen beruhten auf politischen Gründen und galten nur für Ausländer. Sie durften keine Grundstücke in den Grenzgebieten des Russischen Reichs erwerben. Weitere Erwerbsbeschränkungen betrafen Polen und Juden. Nach der Untersuchung des geltenden Rechts im Hinblick auf die Grundstückserwerbsfähigkeit der Ausländer ist festzustellen, dass Ausländer nahezu gleichwertigen Zugang wie Inländer zu Grundeigentum in Russland haben. 3. Grundstücksveräußerung nach geltendem deutschem und russischem Rechts Es wurden zwei Rechtssysteme mit unterschiedlichen Prinzipien hinsichtlich der Grundstücksveräußerung – deutsches Abstraktionsprinzip und russisches Traditionsprinzip – miteinander verglichen. Während das Eigentum in Deutschland mit der dinglichen Einigung und Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber übergeht, ist in Russland dafür der wirksame Kaufvertrag und die Registrierung des Eigentumsübergangs im staatlichen Register erforderlich. KW - Deutschland KW - Grundstücksübertragung KW - Recht KW - Geschichte KW - Russland KW - Grundstücksübertragung KW - Rechtsvergleich KW - Grundstücksveräußerung KW - deutsches russisches Recht KW - Ausländer KW - Real KW - Property KW - Transfers KW - Foreigners Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-20693 ER - TY - THES A1 - Renner, Franziska T1 - Der Schutz des Nacherben bei der Veräußerung von Grundstücken aus dem Nachlass N2 - Die Arbeit beschäftigt sich mit allen Problemkreisen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken aus dem Nachlass bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft auftreten. Sie zeigt den aktuellen Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung und bewertet die jeweiligen Argumente. Ausgangspunkt der Betrachtungen ist die Regelung des § 2113 I BGB, wonach eine Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam ist, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die vorliegende Arbeit betrachtet die Frage, in welchen Fällen § 2113 BGB direkt bzw. entsprechend anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang ist die Behandlung von Grundstücken als Bestandteil eines Gesamthandsvermögens besonders zu erwähnen. Auch diesbezüglich bietet die Arbeit eine Zusammenfassung des Streitstandes und eine Auswertung der jeweiligen Argumente. Im Folgenden beschäftigt sich die Arbeit mit den Fragestellungen im Zusammenhang mit der Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch (§ 51 GBO) und dem Zusammenspiel von materiellen und grundbuchrechtlichen Vorschriften. Ebenso werden der Verzicht auf das Nacherbenrecht, der Nachnacherbe und der Ersatznacherbe im Hinblick auf den Schutz des Nacherben bei der Veräußerung von Grundstücken beleuchtet. Die Arbeit geht der Frage nach, in welchen Fällen eine Beeinträchtigung des Rechts des Nacherben durch eine Verfügung des Vorerben im Sinne des § 2113 I BGB vorliegt. KW - Nacherbschaft KW - Grundstücksübertragung KW - Nacherbe KW - Grundstück KW - Veräußerung KW - Nacherbenschutz Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-20884 ER -