TY - GEN A1 - Erlenwein, Nico T1 - Die Keck-Formel des EuGH: Funktion, Voraussetzungen, Übertragbarkeit auf andere Grundfreiheiten und kompetenzrechtliche Rückwirkungen N2 - Die Arbeit geht zunächst kurz auf die Vorgeschichte zu Keck ein (A.). Danach wird das Keck-Urteil selbst in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt und sowohl Funktion als auch Voraussetzungen näher behandelt (B.). Die Keck-Formel war im Laufe der Jahre einiger Kritik unterworfen und es stellt sich die Frage, ob der EuGH auch heute noch an ihr festhält oder ob er sie weiterentwickelt oder gar aufgegeben hat. Hierauf wird im dritten Abschnitt einzugehen sein (C.). Die Übertragbarkeit der Keck-Formel auf die anderen Grundfreiheiten soll danach Thema des vierten Teils dieser Arbeit sein. (D.) Schließlich befasst sich der fünfte und letzte Abschnitt mit den Auswirkungen der Keck-Formel auf Fragen der Kompetenzabgrenzung. (E.) T3 - Würzburger Online-Schriften zum Europarecht - 3 KW - Europäische Union KW - Keck-Formel KW - Übertragbarkeit KW - Recht KW - Keck-Grundsätze Y1 - 2014 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-104235 ER - TY - THES A1 - Babenkova, Natalya T1 - Die Grundstücksveräußerung nach deutschem und russischem Recht unter besonderer Berücksichtigung der Veräußerung an Ausländer - Rechtsgeschichtliche Aspekte und aktuelle Fragen T1 - Real Property Transfers Under German and Russian Law, with Particular Emphasis on Transfers to Foreigners: Legal-Historical Aspects and Current Issues. N2 - 2. Geschichtliche Grundlagen der Modernisierung des Bodenrechts in Deutschland und Russland Die vorliegende Arbeit behandelt die Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Deutschland und Russland. Was die Entwicklung in Deutschland betrifft, wurden folgende Schwerpunkte näher betrachtet: die Entstehung von Eigentum an Grund und Boden, die allmähliche Entwicklung des Familienbesitzes an Grund und Boden hin zu Privateigentum, der geteilte Eigentumsbegriff im Mittelalter sowie das unbeschränkte Grundeigentum des 19. Jh. Ferner wird die Entwicklung der Eigentumsdefinition in der Rechtswissenschaft im Zeitraum vom Mittelalter bis heute untersucht. Bei der Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Russland liegt das Hauptaugenmerk auf der Entstehung des Grundeigentums, der Enteignung des Privatgrundeigentums durch den Zaren und die allmähliche Befreiung des Privateigentums von den Fesseln der Staatsgewalt. Danach wurden die frühesten Verfügungsgeschäfte über Grundstücke in Russland und Deutschland untersucht und miteinander verglichen. Dabei ist festzustellen, dass die Idee der Verfügungsmacht über Grundstücke sowohl in Deutschland im 12. Jh. als in Russland im 14. Jh. von Seiten der Kirche kam: sie sprach dem Erblasser ein Vermögensteil aus dem Familienbesitz als Seelegeräte zur freien Veräußerung zu. Anließend wurde der Eigentumserwerb an Grundstücken nach dem Allgemeinen Landrecht von 1794 (ALR), dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 (CMBC) und dem russischen Svod Zakonov von 1832 (SZ) untersucht. 2. Entwicklung der Grundstückserwerbsfähigkeit der Ausländer in Deutschland und Russland Diese Ausarbeitung begann mit der Entwicklung der Grunderwerbsfähigkeit von Ausländern in Deutschland. Am Anfang der zivilisatorischen Entwicklung betrachtete sich jedes Volk als einzige Rechts- und Personengemeinschaft, weshalb rechtlose Fremde der absoluten Willkür derselben ausgesetzt waren. Eine Ausnahme stellten solche Ausländer dar, die dem Schutz des Königs oder eines Volksgenossen unterfielen. In dieser Periode entwickelten sich Rechte an Ausländer, wie Strand- und Wildfangrechte. Die Rechtslage ausländischer Christen verbesserte sich in der Zeit des Fränkischen Reichs. Der Zerfall des fränkischen Reiches führte zur Verfeindung kleinerer Herrschaften und zur rückläufigen Entwicklung der Rechtsfähigkeit von Ausländern. Reichsangehörige eines anderen Territorien wurden damals genauso behandelt wie Nichtsreichsangehörige. Fremde durften zwar Grundstücke auf fremden Territorien erwerben, sollten aber entweder den Bürgereid leisten oder sich verpflichten, in dinglichen Rechtsverhältnissen vor ländlichen Gerichten aufzutreten. Beim Kauf war von ihnen immer das Vorkaufsrecht Einheimischer zu beachten. Die Bildung des deutschen Bundes im Jahre 1815 begründete für die Angehörigen der deutschen Bundesstaaten die Gleichstellung hinsichtlich der wesentlichen Privatrechte. Art. 18 Abs. a der Deutschen Bundesakten sicherte den Untertanen der deutschen Bundesstaaten den Grundeigentumserwerb innerhalb des Bundes zu. Nach dem Zerfall des Deutschen Bundes hat Art. 3 Reichverfassung die Reichsbürgerrechte für alle Deutsche anerkannt. Ferner habe ich die preußische und bayerische Gesetzgebung und Rechtsprechung im 19. Jh. untersucht. Bezüglich der Grundstücksveräußerung an Ausländer in Russland wurden zunächst Erwerbsbeschränkungen für Ausländer im Russischen Reich im 19 Jh. untersucht. Im Allgemeinen hatten Ausländer die gleichen Möglichkeiten Immobilien zu erwerben wie Inländer. Die Veräußerungs- und Erwerbsbeschränkungen beruhten zunächst auf ständischen und betrafen auch Einheimische. Die weiteren Erwerbsbeschränkungen beruhten auf politischen Gründen und galten nur für Ausländer. Sie durften keine Grundstücke in den Grenzgebieten des Russischen Reichs erwerben. Weitere Erwerbsbeschränkungen betrafen Polen und Juden. Nach der Untersuchung des geltenden Rechts im Hinblick auf die Grundstückserwerbsfähigkeit der Ausländer ist festzustellen, dass Ausländer nahezu gleichwertigen Zugang wie Inländer zu Grundeigentum in Russland haben. 3. Grundstücksveräußerung nach geltendem deutschem und russischem Rechts Es wurden zwei Rechtssysteme mit unterschiedlichen Prinzipien hinsichtlich der Grundstücksveräußerung – deutsches Abstraktionsprinzip und russisches Traditionsprinzip – miteinander verglichen. Während das Eigentum in Deutschland mit der dinglichen Einigung und Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber übergeht, ist in Russland dafür der wirksame Kaufvertrag und die Registrierung des Eigentumsübergangs im staatlichen Register erforderlich. KW - Deutschland KW - Grundstücksübertragung KW - Recht KW - Geschichte KW - Russland KW - Grundstücksübertragung KW - Rechtsvergleich KW - Grundstücksveräußerung KW - deutsches russisches Recht KW - Ausländer KW - Real KW - Property KW - Transfers KW - Foreigners Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-20693 ER - TY - THES A1 - Schäfer, Michael T1 - Das Würzburger Landgericht in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts und seine ältesten Protokolle : Edition und Auswertung T1 - The "Iudicium Provinciale" of Würzburg in the first half of the 14th century and its Minutes. Edition and Evaluation N2 - Diese mediävistische Promotion beinhaltet drei große Themenbereiche. Der erste besteht aus einer Edition der frühesten maßgeblichen Quellen zum Landgericht (Iudicium provinciale) des Hochstifts Würzburg: die abschriftlich vorhandenen Gemeinurteile aus der Frühzeit, das anschließende erste Originalprotokoll und der folgende, zweite Band der Gerichtsmitschriften. Insgesamt werden so ca. die ersten vierzig Jahre des 14. Jh. abgedeckt. Die zu den frühesten ihrer Art gehörenden Notizen liefern aufschlussreiche Informationen nicht nur über Rechtsorganisation und Prozessrecht des Spätmittelalters, sondern vertiefen auch die Möglichkeiten zur sozial- und landesgeschichtlichen Analyse. Dies wird im begleitenden Interpretationsteil angegangen und ein systematischer Querschnitt durch die wichtigsten Aspekte des Landgerichts geboten. Dabei können etliche der bisherigen Fehldeutungen durch die materialgestütze Auswertung korrigiert werden. Hinzu kommt ein methodischer Teil, der die Möglichkeiten statistischer Methoden und Analysen für die Geschichtswissenschaft überprüft. Zur besseren Bearbeitung immensen Materialfülle dieser Protokolle wurde der älteste Band zudem als Datenbank konzipiert. N2 - This mediaevistic graduation constists of three parts. First there is an edition of the earliest and most relevant sources to the regional court (Landgericht, Iudicium provinciale) of the Würzburg diocese: the as a copy existing common judgements (Gemeinurteile) from the earliest times, furthermore the first original minutes and the following, second volume of the court with its remarks. Altogether these texts cover approx. the first forty years of the fourteenth century. The notes are among the earliest of their kind and the given informations show not only the organization of right and justice, or details of the procedural law in the late middle ages, but also the shows considerable ways to answer questions of social history and details of territorial history. This is concerned in the accompanying interpretation part and the systematic investigation of the most important aspects of the regional court. Some of past misinterpretations are to be corrected by the evaluation according to the edited sources. In addition comes a methodical part, which examines the chances of statistic methods and analyses for the science of history. For better treatment of these minutes the earliest volumes are summarized in a database solution. KW - Würzburg KW - Landgericht KW - Gerichtsbuch KW - Geschichte 1317-1334 KW - Würzburg KW - Landgericht KW - Recht KW - Geschichte KW - Quelle KW - Würzburg KW - court KW - iurisdiction KW - history KW - sources Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-7443 ER - TY - THES A1 - Parr, Katharina T1 - Das Kindeswohl in 100 Jahren BGB T1 - The "wellbeing of the child" in the last 100 years of German Civil Code N2 - Das Rechtskonzept "Kindeswohl" ist erst seit wenigen Jahrzehnten als das zentrale familienrechtliche Leitprinzip anerkannt und insbesondere hinsichtlich der konsequenten Bezugnahme auf die Persönlichkeitsrechte des Kindes als zeitgeschichtliches Phänomen des 20. Jahrhunderts zu betrachten. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Entwicklung der gesetzlichen Verankerung und Konkretisierung des Kindeswohl-Prinzips sowie dessen Interpretation durch die Rechtsprechung in den ersten 100 Jahren seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches. N2 - The legal concept known as the "wellbeing of the child" has not been recognized as the fundamental legal principle of law of domestic relations until several decades and especially in what concerns the consequent relation to the right of personal rights of each child it has to be considered as a historical phenomenon of the 20th century. The dissertation in question deals with the development of the codification and with the appropriation of the principle as well as with the interpretation of the adjudication in the first 100 years since the German Civil Code has come into force of law. KW - Kindeswohl KW - Recht KW - Geschichte KW - Kindeswohl KW - wellbeing of the child Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-17836 ER -