TY - THES A1 - Allmansberger, Mathias T1 - Stadt- und Halsgerichtsordnungen in würzburgischen Städten des 16.Jahrhunderts - insbesondere zur Zeit Julius Echters von Mespelbrunn (1573 - 1617) N2 - Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Gerichtsordnungen in würzburgischen Städten des 16.Jahrhunderts. Dabei werden insbesondere die Gerichtsordnungen dargestellt, die unter der Regierung Julius Echters erlassen wurden. So soll versucht werden, die Ordnungen Julius Echters sowohl aus dem alten Herkommen als auch von ihrer Entstehungsgeschichte her zu erklären. KW - Würzburg KW - Stadtgericht KW - Geschichte 1500-1617 KW - Halsgerichtsordnung KW - Stadtgerichtsordnung KW - Halsgerichtsordnung Y1 - 2003 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-8943 ER - TY - THES A1 - Babenkova, Natalya T1 - Die Grundstücksveräußerung nach deutschem und russischem Recht unter besonderer Berücksichtigung der Veräußerung an Ausländer - Rechtsgeschichtliche Aspekte und aktuelle Fragen T1 - Real Property Transfers Under German and Russian Law, with Particular Emphasis on Transfers to Foreigners: Legal-Historical Aspects and Current Issues. N2 - 2. Geschichtliche Grundlagen der Modernisierung des Bodenrechts in Deutschland und Russland Die vorliegende Arbeit behandelt die Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Deutschland und Russland. Was die Entwicklung in Deutschland betrifft, wurden folgende Schwerpunkte näher betrachtet: die Entstehung von Eigentum an Grund und Boden, die allmähliche Entwicklung des Familienbesitzes an Grund und Boden hin zu Privateigentum, der geteilte Eigentumsbegriff im Mittelalter sowie das unbeschränkte Grundeigentum des 19. Jh. Ferner wird die Entwicklung der Eigentumsdefinition in der Rechtswissenschaft im Zeitraum vom Mittelalter bis heute untersucht. Bei der Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Russland liegt das Hauptaugenmerk auf der Entstehung des Grundeigentums, der Enteignung des Privatgrundeigentums durch den Zaren und die allmähliche Befreiung des Privateigentums von den Fesseln der Staatsgewalt. Danach wurden die frühesten Verfügungsgeschäfte über Grundstücke in Russland und Deutschland untersucht und miteinander verglichen. Dabei ist festzustellen, dass die Idee der Verfügungsmacht über Grundstücke sowohl in Deutschland im 12. Jh. als in Russland im 14. Jh. von Seiten der Kirche kam: sie sprach dem Erblasser ein Vermögensteil aus dem Familienbesitz als Seelegeräte zur freien Veräußerung zu. Anließend wurde der Eigentumserwerb an Grundstücken nach dem Allgemeinen Landrecht von 1794 (ALR), dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 (CMBC) und dem russischen Svod Zakonov von 1832 (SZ) untersucht. 2. Entwicklung der Grundstückserwerbsfähigkeit der Ausländer in Deutschland und Russland Diese Ausarbeitung begann mit der Entwicklung der Grunderwerbsfähigkeit von Ausländern in Deutschland. Am Anfang der zivilisatorischen Entwicklung betrachtete sich jedes Volk als einzige Rechts- und Personengemeinschaft, weshalb rechtlose Fremde der absoluten Willkür derselben ausgesetzt waren. Eine Ausnahme stellten solche Ausländer dar, die dem Schutz des Königs oder eines Volksgenossen unterfielen. In dieser Periode entwickelten sich Rechte an Ausländer, wie Strand- und Wildfangrechte. Die Rechtslage ausländischer Christen verbesserte sich in der Zeit des Fränkischen Reichs. Der Zerfall des fränkischen Reiches führte zur Verfeindung kleinerer Herrschaften und zur rückläufigen Entwicklung der Rechtsfähigkeit von Ausländern. Reichsangehörige eines anderen Territorien wurden damals genauso behandelt wie Nichtsreichsangehörige. Fremde durften zwar Grundstücke auf fremden Territorien erwerben, sollten aber entweder den Bürgereid leisten oder sich verpflichten, in dinglichen Rechtsverhältnissen vor ländlichen Gerichten aufzutreten. Beim Kauf war von ihnen immer das Vorkaufsrecht Einheimischer zu beachten. Die Bildung des deutschen Bundes im Jahre 1815 begründete für die Angehörigen der deutschen Bundesstaaten die Gleichstellung hinsichtlich der wesentlichen Privatrechte. Art. 18 Abs. a der Deutschen Bundesakten sicherte den Untertanen der deutschen Bundesstaaten den Grundeigentumserwerb innerhalb des Bundes zu. Nach dem Zerfall des Deutschen Bundes hat Art. 3 Reichverfassung die Reichsbürgerrechte für alle Deutsche anerkannt. Ferner habe ich die preußische und bayerische Gesetzgebung und Rechtsprechung im 19. Jh. untersucht. Bezüglich der Grundstücksveräußerung an Ausländer in Russland wurden zunächst Erwerbsbeschränkungen für Ausländer im Russischen Reich im 19 Jh. untersucht. Im Allgemeinen hatten Ausländer die gleichen Möglichkeiten Immobilien zu erwerben wie Inländer. Die Veräußerungs- und Erwerbsbeschränkungen beruhten zunächst auf ständischen und betrafen auch Einheimische. Die weiteren Erwerbsbeschränkungen beruhten auf politischen Gründen und galten nur für Ausländer. Sie durften keine Grundstücke in den Grenzgebieten des Russischen Reichs erwerben. Weitere Erwerbsbeschränkungen betrafen Polen und Juden. Nach der Untersuchung des geltenden Rechts im Hinblick auf die Grundstückserwerbsfähigkeit der Ausländer ist festzustellen, dass Ausländer nahezu gleichwertigen Zugang wie Inländer zu Grundeigentum in Russland haben. 3. Grundstücksveräußerung nach geltendem deutschem und russischem Rechts Es wurden zwei Rechtssysteme mit unterschiedlichen Prinzipien hinsichtlich der Grundstücksveräußerung – deutsches Abstraktionsprinzip und russisches Traditionsprinzip – miteinander verglichen. Während das Eigentum in Deutschland mit der dinglichen Einigung und Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber übergeht, ist in Russland dafür der wirksame Kaufvertrag und die Registrierung des Eigentumsübergangs im staatlichen Register erforderlich. KW - Deutschland KW - Grundstücksübertragung KW - Recht KW - Geschichte KW - Russland KW - Grundstücksübertragung KW - Rechtsvergleich KW - Grundstücksveräußerung KW - deutsches russisches Recht KW - Ausländer KW - Real KW - Property KW - Transfers KW - Foreigners Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-20693 ER - TY - JOUR A1 - Beck, Lukas T1 - Positive Publizität des Handelsregisters gem. § 15 Abs. 3 HGB JF - JURA - Juristische Ausbildung N2 - Kein Abstract verfügbar. KW - Rechtsprechung Y1 - 2014 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-195229 SN - 1612-7021 SN - 0170-1452 N1 - Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich. VL - 36 IS - 5 ER - TY - JOUR A1 - Beck, Lukas T1 - Kein König von Mallorca mehr JF - JURA - Juristische Ausbildung N2 - Kein Abstract verfügbar. KW - Klausur Y1 - 2015 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-194158 SN - 1612-7021 SN - 0170-1452 N1 - Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich. VL - 37 IS - 4 SP - 383 EP - 395 ER - TY - JOUR A1 - Beck, Lukas T1 - BGH, Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten MarktMit Anmerkung von Lukas Beck. JF - Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht N2 - Kein Abstract verfügbar. KW - Aktien Y1 - 2014 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-194910 SN - 1612-7056 SN - 1439-1589 N1 - Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich. VL - 24 IS - 2 SP - 92 EP - 96 ER - TY - JOUR A1 - Beck, Lukas T1 - Zur Funktionsweise der Prokura als handelsrechtliche Vollmacht JF - JURA - Juristische Ausbildung N2 - Kein Abstract verfügbar. KW - Prokura Y1 - 2016 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-195109 SN - 1612-7021 SN - 0170-1452 N1 - Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich. VL - 38 IS - 9 PB - De Gruyter ER - TY - THES A1 - Bornhorst, Ralf T1 - Das bayerische Insolvenzrecht im 19. Jahrhundert und der Einfluß Bayerns auf das Entstehen der Reichskonkursordnung von 1877 T1 - The Bavarian insolvency law of the 19th century and the influence of Bavaria on the german "Reichskonkursordnung" of 1877 N2 - Das Werk stellt zunächst das bayerische Insolvenzrecht des 19. Jahrhunderts dar. Der Autor untersucht dann anhand historischer Quellen aus der Zeit der Gründung des deutschen Kaiserreichs, welchen Einfluß Bayern - als nach Preußen seinerzeit wohl mächtigster Bundesstaat - im Rahmen der Rechtsvereinheilichung auf dem Gebiet des Konkursrechts geltend machen konnte. Dabei wird der Verlauf der Gesetzesberatungen unter Bezugnahme auf die in den Archiven lagernden Materialien unter juristischen und rechtspolitischen Gesichtspunkten näher beleuchtet. Schließlich gibt der Verfasser einen kurzen Überblick über die Auswirkungen einiger von Bayern unterstützten Regelungen für die Rechtspraxis der Folgezeit. Er zeigt außerdem noch auf, inwieweit "bayerische Ideen" Eingang in das aktuell in Deutschland geltende Insolvenzrecht gefunden haben. KW - Bayern KW - Insolvenzrecht KW - Geschichte 1877 KW - Insolvenzrecht KW - Bayern KW - Konkursordnung KW - Reichskonkursordnung KW - insolvency law KW - Bavaria KW - bankruptcy law Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-2055 ER - TY - JOUR A1 - Brinktrine, Ralf T1 - Konkurrentenstreitverfahren im Beamtenrecht JF - JURA - Juristische Ausbildung N2 - Kein Abstract verfügbar. KW - Konkurrentenstreitverfahren KW - Beamtenrecht KW - Klausur Y1 - 2015 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-194866 SN - 1612-7021 SN - 0170-1452 N1 - Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich. VL - 37 IS - 11 ER - TY - THES A1 - Brückner, Thomas T1 - Lehnsauftragung N2 - Die vorliegende Untersuchung ist der Lehnsauftragung, der Errichtung eines Lehnsverhältnisses durch Leihebegründung an Eigengut des späteren Vasallen, gewidmet. Dabei handelt es sich um ein historisches Phänomen, das viele Jahrhunderte weit verbreitet gewesen ist und sowohl in der juristischen Literatur der frühen Neuzeit wie in der historischen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts vielfältig erörtert wurde, das aber seit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches noch keine monographische Gesamtdarstellung erfahren hat. Die methodischen Probleme, die die Arbeit aufwirft, ergeben sich zum einen daraus, daß die Zugrundelegung des Modells der erst seit dem 11. Jahrhundert belegten Figur der „feuda oblata" die Auswahl des zu untersuchenden Stoffes bestimmen könnte. Dies hat in der wissenschaftlichen Literatur bisher dazu geführt, daß unter dem Begriff der Lehnsauftragung die unterschiedlichsten Vorgänge von der Spätantike bis hin zur frühen Neuzeit in anachronistischer Weise zusammengefaßt, etikettiert und damit letztlich mißgedeudet wurden. Zum anderen lag die Gefahr nahe, moderne eigentumsrechtliche und personenrechtliche Vorstellungen auf historische Vorgänge zu übertragen. Vor dem Hintergrund dieses doppelten hermeneutischen Zirkels ist die Arbeit in zwei Teile gegliedert: Im ersten Teil wird die Lehnsauftragung als Mittel sozialer, wirtschaftlicher und politischer Gestaltung untersucht. Dabei wird zunächst anhand des Quellenmaterials das herkömmliche, sachenrechtlich geprägte Verständnis der Lehnsauftragung in Frage gestellt, bevor die überlieferten Urkunden exemplarisch nach der Funktion der Lehnsauftragung in konkreten Fällen hinterfragt werden. Letztlich lassen sich die Auftragungen mit verschiedenen Formen der Rekompensation, der Herrschaftsverdichtung durch Integration und Legitimierung von Herrschaft sowie dem Bündniswesen und der Herstellung zwischenherrschaftlicher Bindungen drei großen Zielgruppen zuordnen. Auf der so gewonnenen realgeschichtlichen Perspektive baut der zweite Teil der Untersuchung auf, der die Lehnsauftragung als Gegenstand literarischer Reflexion untersucht. Ziel ist es hier, unter Berücksichtigung des jeweils der literarischen Quelle zugrunde liegenden Erkenntnisinteresses zu einer Kritik der auf der Lehnsauftragung fußenden theoretischen Konstruktionen in der Rechts- wie der Geschichtswissenschaft zu gelangen. Denn nicht nur die Rechtswissenschaft der frühen Neuzeit, sondern auch die rechtshistorische Forschung instrumentalisierte das Modell der Lehnsauftragung, indem sie den Mechanismus auf andere geschichtliche Ereignisse gedanklich übertrug, um diese so zu erklären. Ausgehend von unserem heutigen Verständnis der Lehnsbeziehung wird damit die Bedeutung dieses Rechtsinstituts nicht nur als praktisches Gestaltungsmittel, sondern auch als Ziel theoretischer Erwägungen ergründet. Auf diese Weise ist es möglich, die unserer Vorstellung von Phänomenen des Lehnrechts anhaftende Hermeneutik in den Prozeß der historischen Erkenntnis mit einzubeziehen. Durch die Verbindung vielfältiger Aspekte aus den Gebieten der Begriffs- und Wissenschaftsgeschichte, der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte sowie der Politik- und Verfassungsgeschichte zu einer umfassenden rechtsgeschichtlichen Fragestellung entsteht am Ende aus der Zusammenschau der einzelnen Erkenntnisebenen ein umfassendes, wenn auch polymorphes Bild der Lehnsauftragung. Damit wird zumindest der Versuch unternommen, die Lehnsauftragung als historisches wie rechtliches Phänomen unter Berücksichtigung moderner methodischer Vorbehalte gegenüber einer ausschließlich institutionengeschichtlichen Untersuchungs- und Betrachtungsweise darzustellen. KW - Deutschland KW - Lehnsauftrag KW - Geschichte KW - Lehnsauftragung KW - Lehnsrecht KW - Lehnrechtswissenschaft KW - feudum oblatum KW - feudum datum KW - Geteiltes Eigentum KW - dominium directum KW - dominium utile KW - feudal law Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-3661 ER - TY - THES A1 - Brütsch, Martin T1 - Die schenkungsteuerlichen und ertragsteuerlichen Auswirkungen grenzüberschreitender Unternehmensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge im Verhältnis zu Österreich und der Schweiz T1 - The effects on capital transfer tax and income tax by cross border transfer of business in the case of anticipated succession compared to Austria and Switzerland N2 - Nach der Einleitung werden im zweiten Kapitel die zivilrechtlichen, ertrag- und schenkungsteuerrechtlichen Definitionen der Begriffe “Schenkung unter Lebenden” sowie „vorweggenommene Erbfolge“ nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Recht sowie das Rechtsinstitut des Nießbrauchs nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Zivil- und Gesellschaftsrecht gegenübergestellt. Im dritten Kapitel erfolgt die schenkungsteuerliche Beurteilung der Vermögensübertragung nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Schenkungsteuerrecht. Die ertragsteuerliche Beurteilung der Vermögensübertragung nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Ertragsteuerrecht erfolgt im vierten Kapitel. Nach den zivilrechtlichen Grundlagen bei grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen werden im sechsten Kapitel die schenkungsteuerliche und ertragsteuerliche internationale Doppelbesteuerung in Bezug auf die Länder Österreich und die Schweiz ausführlich erläutert. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen ausschließlich unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Vermögensübertragungen im Rahmen der Schenkung unter Lebenden. N2 - After the introduction the definition of anticipated succession according to German, Austrian and Swiss civil law, income tax law and capital transfer tax law will be compared as well as the usufruct according to German, Austrian and Swiss civil law and company law. In the third chapter the effects by transfer of business on capital transfer tax according to Germany, Austria and Switzerland are described. The effects on income tax compared to Germany, Austria and Switzerland are presented in the fourth chapter. After the description of the basics of civil law concerning cross border transfers the effects and reasons for international double taxation with Austria and Switzerland on capital transfer tax as well as on income tax are presented in the sixth chapter. KW - Deutschland KW - Betriebsübergang KW - Vorweggenommene Erbfolge KW - Internationales Steuerrecht KW - grenzüberschreitende Vermögensnachfolge KW - Schenkungsteuerrecht KW - Ertragsteuerrecht KW - Doppelbesteuerung KW - Unternehmernachfolge KW - capital transfer tax KW - transfer of business KW - anticipated succession KW - double taxation KW - income tax Y1 - 2008 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-48798 ER - TY - THES A1 - Buck, Annette T1 - Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Minderjährige T1 - The acquisition of participations in companies by minors N2 - Alle Formen des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen durch einen Minderjährigen werden daraufhin untersucht, ob dieser Erwerb einer bestimmten Form erfordert, wer den Minderjährigen dabei vertritt, ob es einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf und unter welchen Umständen diese erteilt werden kann. Untersucht wird die Gesellschaftsgründung unter Beteiligung Minderjähriger, der Eintritt eines Minderjährigen in eine bestehende Gesellschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, die Umwandlung einer Gesellschaftsbeteiligung und der Eintritt eines Minderjährigen in eine Gesellschaft durch Erwerb von Todes wegen. Hierbei wird das Schwergewicht der Untersuchung auf die Personengesellschaften gelegt, da bei den Personengesellschaften typischerweise erhebliche Haftungsrisiken für den Minderjährigen bestehen. Bei den Kapitalgesellschaften wird die Rechtslage nur vergleichsweise dargestellt. N2 - All forms of acquisition of participations (partnership interests) in companies by minors are analysed with respect to the following questions: Is a specific form required? Who is permitted to represent a minor in the acquisition process? Does an acquisition by a minor require approval under family law by the family court? Under which circumstances may such approval under family law be granted by the family court? Subject to the research done in this doctoral dissertation is furthermore the foundation of a company involving a minor and the acquisition of a participation (partnership interest) in an existing company by a minor through a legal transaction both inter vivos and as a result of death. Because of the considerable liability risks for minors this analysis focuses on partnerships. The legal situation of corporations is taken into consideration for comparison purposes only. KW - gesetzliche Vertretung KW - Ergänzungspfleger KW - Umwandlung KW - Erwerb von Todes wegen KW - Minderjähriger KW - Unternehmensgründung KW - Unternehmensbeteiligung KW - minor KW - legal representation KW - supplementary curator KW - approval by the family court KW - participation (partnership interest) in a company Y1 - 2012 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-74238 ER - TY - THES A1 - Buttmann, Margot T1 - Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Unterstützungskasse T1 - Employees' contributions to occupational pension schemes with special regard to support funds N2 - Angesichts leerer Rentenkassen hat der Gesetzgeber in jüngster Zeit versucht, die zweite Säule der Altersvorsorge, die betriebliche Altersversorgung, attraktiver zu gestalten. Eine überragende Rolle spielt dabei die Entgeltumwandlung, auf die Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2002 einen Anspruch haben. Die Dissertation untersucht arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Fragen einer betrieblichen Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung zugunsten einer Unterstützungskasse in Abgrenzung zu den vier anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere zum neu eingeführten Pensionsfonds. N2 - The ageing of population ist putting state pension systems under severe pressure. Therefore, the German Legislator has been trying to make occupational pension schemes more attractive. A landmark in this respect is the fact that since 1/1/2001 German employees can claim that their employer establishes an occupational pension scheme to which they are allowed to contribute part of their salaries. The dissertation focuses on questions concerning labour law, taxation and social insurance, which arise if an employee makes such volontary contributions to a support fund. This institution has to be distinguished from the other four types of occpuational pension schemes in Germany, especially from the recently introduced new type of pension fund. KW - Deutschland KW - Betriebliche Altersversorgung KW - Unterstützungskasse KW - Entgeltumwandlung KW - betriebliche Altersversorgung KW - Unterstützungskasse KW - arbeitnehmerfinanziert KW - Gehaltsumwandlung KW - occupational pension scheme KW - support fund KW - contribution KW - employee Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-5125 ER - TY - THES A1 - Choi, Seung Pil T1 - Die Unabhängigkeit einer Asiatischen Zentralbank : die Praxis der Europäischen Zentralbank als Gestaltungsmöglichkeit des Rechts einer Asiatischen Zentralbank T1 - The Independence of an Asian Central Bank N2 - 1. Der Anlaß der Arbeit und ihr Aufbau ( 1 ) Die Erfahrungen der asiatischen Staaten aus der Währungskrise von 1997 : Die Entwicklung und der Ablauf der Währungskrise in Asien führten bei den betroffenen Zentralbanken und Regierungen zu der Erkenntnis, daß sie wegen der engen Verflechtung der internationalen Zahlungsverkehrssysteme allein nicht mehr in der Lage waren, spekulative Geldbewegungen rasch und wirksam zu bekämpfen. Diese Einsicht förderte das Interesse an einer intensiveren Zusammenarbeit der Zentralbanken in Asien. Die Überlegungen reichten bis zur Gründung einer Währungsunion. ( 2 ) Der Ausgangspunkt und das Ziel der Erörterungen : Die Arbeit gibt zunächst einen Überblick über den derzeitigen Stand der Diskussionen ( Ziff. II 1 ) und legt dar, welche Gründe dafür sprechen, diese Überlegungen voranzutreiben ( Ziff. II 2 ). Sie zeigt anschließend, welche Statusrechte und Befugnisse erstrebenswert wären, um die Handlungsfähigkeit einer gemeinsamen Asiatischen Zentralbank sicherzustellen. Besonderen Wert legt sie dabei auf die rechtliche und politische Unabhängigkeit der Zentralbank und deutet die Schwierigkeiten an, die bei den gegebenen politischen und kulturellen Verhältnissen in Ostasien zu erwarten wären. Der Verfasser bemüht sich, die Richtigkeit seiner Thesen am Beispiel der Entwicklungsgeschichte des Europäischen Systems der Zentralbanken ( ESZB ) und seiner handelnden Organe, insbesondere der Europäischen Zentralbank ( EZB ), aufzuzeigen ( Ziff. III ). Den Schwerpunkt bilden grundlegende Ausführungen über die Voraussetzungen, den Umfang und die Sicherung der Unabhängigkeit einer Zentralbank ( Ziff. IV ). Anschließend wendet sich die Arbeit der bisherigen geschichtlich bedingten Entwicklung des Zentralbankrechts in Korea, Japan und der Volksrepublik China ( VR China ) zu ( Ziff. V 1 (1) bis (3) ). Abschließend vergleicht sie die bestehenden rechtlichen und politischen Ordnungen in den einzelnen Ländern mit den rechtlichen Anforderungen, die an eine gemeinsame Asiatische Zentralbank zu stellen wären ( Ziff. V 2 ). 2. Die Europäische Zentralbank ( 1 ) Die Geschichte der EZB : Die Arbeit gibt eine Übersicht über die Entwicklungsgeschichte des ESZB und der EZB, ihre Gründung, ihre Organisationsformen, ihre Aufgaben und Befugnisse sowie die Instrumente, die sie benötigt, um die von ihr beschlossene unabhängige Geldpolitik zu verfolgen. ( 2 ) Die Unabhängigkeit der EZB als Voraussetzung einer unabhängigen Geldpolitik : Die Währungsgeschichte verschiedener Staaten bietet zahlreiche Anhaltspunkte für die Vermutung, daß zwischen dem Grad der Unabhängigkeit einer Notenbank und der Rate der jährlichen Geldentwertung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. ( 3 ) Die Elemente der Unabhängigkeit : Die Unabhängigkeit einer Notenbank wirkt sich nahezu auf allen Handlungsfeldern aus, die ihr zugewiesen sind. Die funktionelle Unabhängigkeit ist der umfassende Begriff für die unbeeinflußte Entscheidungs- und Handlungsfreiheit bei allen gesetzlichen Aufgaben. Die finanzielle Unabhängigkeit durch ein eigenes Budgetrecht sichert sie materiell ab. Die funktionelle Unabhängigkeit setzt eine Reihe von Absicherungen voraus, deren Kern die gerichtliche geschützte persönliche Unabhängigkeit ihrer Entscheidungsorgane bildet. Eine umfassende Rechenschaftspflicht bildet das Gegengewicht zur Unabhängigkeit der EZB und sichert deren demokratische Legitimation. 3. Die asiatischen Zentralbanken ( 1 ) Der derzeitige Rechtsstatus der Zentralbanken in Korea, Japan und der VR China : Die Rechtsverhältnisse der einzelnen Zentralbanken sind das Ergebnis ihrer geschichtlichen Entwicklung. Gemeinsam unterliegen die Zentralbanken einem verhältnismäßig großen Einfluß der jeweiligen Regierung nicht nur auf die Wechselkurspolitik, sondern auch auf die Geldpolitik. Die Unabhängigkeit der Entscheidungsorgane sichert das japanische Zentralbankgesetz. In Korea bleiben diese Regelungen tatsächlich und rechtlich lückenhaft, während sie in der VR China nahezu völlig fehlen. ( 2 ) Die Voraussetzungen für ein unabhängiges System Asiatischer Zentralbanken : Die unterschiedlichen rechtlichen und politischen Verhältnisse in den einzelnen Staaten lassen es unentbehrlich erscheinen, das Asiatische System der Zentralbanken und die geschäftsführende Asiatische Zentralbank vor politischen Einflußnahmen wirksam zu schützen. Zusätzliche Zuständigkeiten der AZB über den Bereich der Geldpolitik hinaus wären dagegen von geringerer Bedeutung. 4. Schlußbetrachtung : Die entscheidende Voraussetzung für eine Währungsunion wäre ein Klima des politischen Vertrauens zwischen den beteiligten Staaten verbunden mit internationalen Sicherungen gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher, politischer und militärischer Machtmittel. Auf dieser Grundlage könnten einzelne punktuelle Schritte der Annäherung gewagt werden, die letzten Endes in eine Währungsunion mit den entsprechenden Organisationsformen münden könnten. N2 - The dissertation consists of four sections in a broad sense. It begins with the considerations of Discussion for an independent Asian Central Bank(ACB). Subsequently it introduces the development of the monetary union in Europe including the system of its central banks. Moreover, it accentuates the independent character of the European System of Central Banks(ESCB), which could be regarded as a criterion in comparing the present systems of central banks among China, Japan and Korea vis-à-vis. Finally in this comparing study, the way to legislation in order to create the Asian System of Central Banks(ASCB) will be discussed. KW - Asien KW - Europäische Zentralbank KW - Notenbank KW - Unabhängigkeit KW - Rechtsvergleich KW - Unabhängigkeit KW - Zentralbank KW - Europäische Zentralbank KW - Asiatische Zentralbank KW - Asiatische Währungsunion KW - Independence KW - Central bank KW - European Central Bank KW - Asian Central Bank KW - Asian monetary union Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-16288 ER - TY - THES A1 - Danisch, Marcus T1 - Die Schutzdauerproblematik im Immaterialgüterrecht - Lösungsansätze für das Urheberrecht aus dem gewerblichen Rechtsschutz und dem US-amerikanischen Copyright T1 - The Problem of Duration of Protection in Intellectual Property Law – Methods of resolution for Urheberrecht from Industrial Property and US-Copyright Law N2 - Nach der Ansicht des Verfassers, weist das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht vor allem vier Problembereiche auf, die von zentraler Bedeutung sind: • Die Regelschutzdauer ist sehr lang und starr. • Der Interessenausgleich im Rahmen der Schutzdauer führt zu einem unausgewogenen Ergebnis. • Eine Regelschutzdauer, die nach dem Motto One-Size-Fits-All ausgestaltet ist, passt letztendlich nur in wenigen Fällen. • Das bestehende Schutzdauersystem sieht kein Registrierungserfordernis vor. Die Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist es daher zu analysieren, wie das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht optimiert werden könnte. Der Gegenstand der Untersuchung konzentriert sich dabei zunächst auf einen Vergleich der Schutzdauersysteme im Urheberrecht, im US-amerikanischen Copyright und im gewerblichen Rechtsschutz. Die Fragestellung lautet, inwiefern die Ausgestaltung des Schutzfristsystems bei den gewerblichen Schutzrechten einen Modellcharakter für das Urheberrecht offenbart und übertragen werden kann. Die vorliegende Arbeit zeigt auf, dass das US-amerikanische Copyright insoweit eine Mittelstellung zwischen dem Urheberrecht und dem gewerblichen Rechtsschutz einnimmt. Einerseits regelt es – wie das Urheberrecht – den Umgang mit geistigen Gütern auf kulturellem Gebiet. Andererseits weist seine traditionelle Herangehensweise an die Schutzdauer zahlreiche Aspekte auf, die der Herangehensweise im gewerblichen Rechtsschutz sehr nahe stehen. Darüber hinaus zeigt die Literatur in der US-amerikanischen Forschung Ansatzpunkte auf, mit denen die Problembereiche entschärft werden könnten. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Ausgestaltung des Schutzfristsystems bei den gewerblichen Schutzrechten einen Modellcharakter für das Urheberrecht offenbart und übertragen werden kann. Angesichts dieser Erkenntnisse plädiert die Arbeit für eine Reform des Schutzdauersystems im Urheberrecht. Das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht könnte vor allem durch ein Verlängerungserfordernis optimiert werden. N2 - From the author’s point of view, the current copyright’s system of duration of protection shows particularly four problems of essential importance: • The duration of protection is very long and fixed. • The balance of interests within the scope of copyright’s duration of protection leads to an unbalanced result. • Duration of protection shaped like One-Size-Fits-All, ultimately fits few. • The current system of duration of protection does not provide a registration requirement. Therefore the objective of this study is to analyse, how the current system of duration of protection in copyright law could be optimized. First of all, the subject matter of the analysis focuses on a comparison of the systems of duration of protection in Urheberrecht, in industrial property and in US-copyright law. The question is to what extent the design of the term of protection system of industrial property rights reveals a model for Urheberrecht and can be transferred. In this respect the study shows, that US-copyright has a middle position between Urheberrecht and industrial property law. On the one hand it regulates – like Urheberrecht – the handling of intellectual goods in the field of culture. On the other hand its traditional approach to the duration of protection shows numerous aspects which are very close to the approach in industrial property law. Moreover, literature in US-research shows starting-points with which the problems could be mitigated. The study arrives at the conclusion, that the design of the term of protection system of industrial property rights reveals a model for Urheberrecht and can be transferred. In view of these findings, this study advocates a reform of the duration of protection system in Urheberrecht. The current system of duration of protection in Urheberrecht could particularly be optimized by a renewal requirement. KW - Schutzdauer KW - Immaterialgüterrecht KW - Urheberrecht KW - Gewerblicher Rechtsschutz KW - Copyright KW - term KW - duration KW - intellectual property KW - copyright KW - industrial property Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-23525 ER - TY - JOUR A1 - Dannecker, Christoph T1 - Der nemo tenetur-Grundsatz – prozessuale Fundierung und Geltung für juristische Personen JF - Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft N2 - Kein Abstract verfügbar. KW - nemo tenetur-Grundsatz Y1 - 2015 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-195368 SN - 1612-703X SN - 0084-5310 N1 - Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich. VL - 127 IS - 2 ER - TY - THES A1 - De Brida, Henrique Paulo T1 - Der Besitzerwerb durch Hilfspersonen T1 - The acquisition of possession throughout auxiliary persons N2 - Diese Arbeit betrachtet das Thema ‚Besitzerwerb’ mit besonderer Berücksichtigung der Stellung der Hilfsperson – nämlich, Stellvertreter bzw. Besitzdiener - bei diesem Rechtsinstitut. Vor der eigentlichen Behandlung des Hauptthemas finden sich allgemeine Betrachtungen und Analysen des Besitzes und dessen Erwerb und die Darstellung der rechtshistorischen Entwicklung des Besitzes. Die hier behandelten Themen werden nicht nur von der Rechtsdogmatik, sondern auch von der Rechtssprechung her untersucht, wobei die Entscheidungen in einigen, bestimmten Fällen, die in der rechtswissenschaftlichen Diskussion Mustercharakter erlangt haben, und als Anknüpfungspunkt zur Entwicklung und Festigung der Rechtslehre dienen dargestellt werden. Es wird ebenso versucht klar darzustellen, inwieweit sich die Rechtsauffassung des Besitzerwerbs durch Hilfspersonen von dem traditionellen, römischgemeinrechtlichen Vorbild der Dienerschaft aus zu einer typologischen, sachverhaltsnäheren Besitzerwerbslehre hat entwickeln lassen. N2 - The following dissertation deals with the possession and its acquisition throughout an auxiliary (working) person – an agent and/or a possession’s server. It shows how the Civil law institute under assessment has historically developed and how the German legal theory and courts have been treated the legal acquisition of possession when a service or working relationship is involved by a mediation of possession and its acquisition. Therefore, the present work focuses on a deal of court decisions which have developed to leading cases relating that subject matter. It handles also with the development of the legal theory of possession in the sense that it aims to clarify by which means the German jurisprudence has developed from the traditional Roman law based theory of the servitude of possession towards a typological and case law based theory of the acquisition of possession through a third auxiliary person. KW - Würzburg / Institut für Deutsche und Bayerische Rechtsgeschichte KW - Deutschland / Bürgerliches Gesetzbuch KW - Bürgerliches Recht KW - Besitzerwerb KW - Germany KW - Civil law KW - possession KW - acquisition KW - auxiliary person Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-64926 ER - TY - THES A1 - Draf, Florian T1 - Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn oder eingetragener Verein - ein Rechtsformenvergleich am Beispiel des Bayerischen Landkreistages im Vergleich mit dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen T1 - "Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn" or "eingetragener Verein" - a comparison of legal forms on the example of the Bayerischer Landkreistag and the Landkreistag Nordrhein-Westfalen N2 - Um einen Zweck gemeinsam zu verfolgen, schließen sich Personen zu mitgliedschaftlich organisierten Verbänden zusammen. Hierfür sieht das öffentliche Recht die Körperschaft des öffentlichen Rechts und das Privatrecht den eingetragenen Verein vor. Es fällt auf, dass einige Verbände in einigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert sind, während sie in anderen Ländern als Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn bestehen. Die Arbeit vergleicht die Rechtsformen der Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn und des eingetragenen Vereins. In Teil 1 der Arbeit wird zunächst die tatsächliche Konkurrenz von Körperschaft des öffentlichen Rechts und Verein dargestellt: die kommunalen Spitzenverbände Landkreistage, Städtetage sowie Gemeindetage, Bauernverbände, Jugendringe, Rotes Kreuz und Akademien der Künste. Anschließend werden noch weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn angeführt, denen jedoch kein entsprechender Verein gegenüber steht: Verband der bayerischen Bezirke, Monumenta Germaniae Historica, Bayerisches Selbstverwaltungskolleg, Landschaften, Ritterschaften sowie Damenstifte, Landesgewerbeanstalt Bayern und die Akademien der Wissenschaften. Teil 1 der Arbeit beschränkt sich auf eine Darstellung, Sammlung und Ordnung der Verbände. Im Teil 2 der Arbeit wird die Rechtmäßigkeit der Statusverleihung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn einerseits und der Vereinsgründung andererseits untersucht. Der umfangreichste Teil der Arbeit stellt dann 18 verschiedene Aspekte der beiden Rechtsformen gegenüber. Es soll untersucht werden, ob sich aus diesen Aspekten ein Pro oder Contra für die eine oder die andere Rechtsform ergibt. N2 - The thesis compares the specific german legal form of a "Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn", a rare form of a public corporation or incorporated society with "eingetragener Verein", a registered association. KW - Körperschaft des öffentlichen Rechts KW - Eingetragener Verein KW - Vergleich KW - Bayerischer Landkreistag KW - Landkreistag Nordrhein-Westfalen KW - Rechtsform KW - Vergleich KW - Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn KW - eingetragener Verein KW - Rechtsformenvergleich KW - public corporation KW - incorporated society KW - registered association Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-18584 ER - TY - THES A1 - Ehrmann, Christian T1 - Outsourcing von medizinischen Daten - strafrechtlich betrachtet - T1 - Outsourcing of medical data - from a criminal law perspective - N2 - Nach der vorliegenden Untersuchung zum Outsourcing medizinischer Daten aus strafrechtlicher Sicht kann folgendes Gesamtergebnis festgehalten werden. Beim Outsourcing medizinischer Daten sind regelmäßig personenbezogene Informationen betroffen. Personenbezogene Information umfasst als Oberbegriff „Geheimnisse“ i.S.v. § 203 StGB sowie personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Bei der Bestimmung des Personenbezuges ist es trotz der grundsätzlichen Parallelgeltung von Datenschutzrecht und § 203 StGB zulässig, auf Grundsätze aus dem Datenschutzrecht zurückzugreifen. Für den Outsourcer medizinischer Daten droht eine Strafbarkeit nach § 203 StGB, wenn private IT-Dienstleistungsunternehmen vom schweigepflichtigen Outsourcer zur Erledigung von Aufgaben herangezogen werden und in Kontakt mit den Geheimnissen geraten. Daneben kann sich eine Strafbarkeit im Wege der Teilnahme an einer nach § 203 StGB strafbaren Geheimnisverletzung ergeben. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug kann es dabei zu einer Anwendung deutschen Strafrechts kommen, wenn die Teilnahmehandlung im Inland sich auf ein im Ausland erfolgendes Outsourcing bezieht oder die Teilnahmehandlung im Ausland sich auf ein im Inland erfolgendes Outsourcing bezieht. Bei § 85a SGB X und § 44 BDSG können sich ausländische Outsourcingpartner auch als Mittäter strafbar machen, da es sich bei diesen Delikten nicht um Sonderdelikte handelt. Allerdings lässt sich durch eine entsprechende Gestaltung des Outsourcingvorhabens im Einzelfall, unabhängig davon, ob ein Schweigepflichtiger nach § 203 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB betroffen ist, eine Strafbarkeit vermeiden. Ansatz ist dabei die Tatbestandsebene des § 203 StGB, nämlich das Merkmal „Geheimnis“ sowie das Merkmal „Offenbaren“. So kann einerseits durch eine wirksame Verschlüsselung ein „Geheimnis“ i.S.v. § 203 StGB entfallen. Andererseits besteht die Möglichkeit, Mitarbeiter des privaten externen Dienstleistungsunternehmens als Gehilfen in den Kreis der zum Wissen Berufenen zu integrieren. Hierzu muss der Dritte an die Funktion des Schweigepflichtigen so angebunden werden, dass aus objektiv-normativer Sicht von einer tatbestandlichen Verantwortungseinheit gesprochen werden kann. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit lässt sich der Gefahr einer Strafbarkeit nach § 203 StGB durch eine Einwilligung begegnen. Außerhalb des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung bestehen für das Outsourcing von medizinischen Daten regelmäßig keine strafrechtlichen Erlaubnissätze. Allenfalls in unvorhergesehenen Ausnahmesituationen ist eine Rechtfertigung nach § 34 StGB denkbar. Für den Regelfall des Outsourcings ist § 34 StGB nicht als Rechtfertigungsgrund tauglich. Neben einer Strafbarkeit nach § 203 StGB kommt beim Outsourcing medizinischer Daten eine Strafbarkeit nach § 44 BDSG bzw. nach entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze sowie eine Strafbarkeit nach § 85a SGB X in Betracht. Die Gefahr einer Strafbarkeit kann ausgeschlossen werden, wenn das Outsourcing datenschutzrechtlich bzw. sozialrechtlich zulässig ist. Neben der Möglichkeit einer Einwilligung, die nur ausdrücklich erfolgen kann, ist die Zulässigkeit eines Outsourcings medizinischer Daten über eine Ausgestaltung als Auftragsdatenverarbeitung erreichbar. Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung existieren sowohl im Datenschutzrecht als auch im Sozialrecht. Diese Vorschriften ermöglichen, sofern nicht spezielle Vorschriften des sektorspezifischen Datenschutzrechts wie beispielsweise Art. 27 Bayerisches Krankenhausgesetz entgegenstehen, in bestimmten Grenzen ein Outsourcing medizinischer Daten unter Beteiligung privater IT-Dienstleistungsunternehmen. Die Normen der Auftragsdatenverarbeitung ermöglichen nicht eine selbständige und eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung durch den Outsourcingnehmer im Sinne einer Funktionsübertragung. Vielmehr muss der Outsourcer nach einer Gesamtbetrachtung das Gesamtgeschehen erkennbar beherrschen und steuern. Die Aufgabe darf nicht durch den Auftraggeber insgesamt aus den Händen gegeben werden. Andere Vorschriften, die eine Funktionsübertragung beim Outsourcing medizinischer Daten ermöglichen würden, bestehen nicht. Die straflose Möglichkeit des Outsourcings medizinischer Daten hängt von der Gestaltung im Einzelfall ab. Dies kann unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beklagt werden. Wünschenswert ist eine bundeseinheitliche Regelung, die das Outsourcing strafrechtlich regelt. Unter den verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten ist eine Neuregelung des § 203 StGB zu favorisieren. N2 - Following the present analysis, from a criminal law perspective, on outsourcing medical data, the following overall result can be recorded. When outsourcing medical data, personal information is routinely affected. Under the umbrella term "secrets”, personal data includes personal information in terms of § 203 of the Criminal Code (StGB) as well as personal data in terms of the data protection act. When defining personal reference it is permitted, in spite of the basic parallel validity of the data protection act and § 203 StGB, to refer to principles from the data protection act. For the outsourcer of medical data, there is a risk of culpability pursuant to § 203 StGB if private IT service companies are enlisted by the outsourcer, who is sworn to secrecy, to fulfil tasks and come in contact with secrets. In addition, culpability can result from participating in a breach of secrecy that is punishable pursuant to § 203 StGB. For facts and circumstances involving a foreign element, this can result in German criminal law being applied if the domestic participation deed refers to outsourcing that is taking place abroad, or if the participation deed abroad refers to outsourcing that is taking place inland. For § 85a Social Act X (SGB X) and § 44 Federal Data Protection Act (BDSG), foreign outsourcing partners can also be liable to prosecution as co-perpetrators, as these delicts are not special delicts. However, culpability can be avoided by means of a corresponding configuration of the outsourcing proposal in a given case, regardless of whether a person sworn to secrecy pursuant to § 203 para. 1 or para. 2 StGB is affected. The objective here is the basis of the facts of the case of § 203 StGB, in particular the characteristic "secret" as well as the characteristic "disclosure". Thus, on the one hand, a "secret" in terms of § 203 StGB can be cancelled by effective encryption. On the other hand, there is the option of integrating employees working for the private external service companies into the circle of authorized persons as assistants. For this purpose, the third party must be tied to the function of the person sworn to secrecy such that, from an objective-normative point of view, it can be referred to as a factual responsibility unit. On the level of unlawfulness, the risk of culpability can be met pursuant to § 203 StGB by consent. Outside of the grounds of justification of consent, there are consistently no criminal consent principles for outsourcing medical data. In unforeseen exceptional situations, justification pursuant to § 34 StGB is conceivable, at best. § 34 StGB is not a suitable ground of justification for the typical outsourcing case. Apart from culpability pursuant to § 203 StGB, culpability pursuant to § 44 BDSG resp. pursuant to relevant provisions of the Federal Data Protection Act, as well as culpability pursuant to § 85a SGB X, comes into consideration for outsourcing of medical data. The risk of culpability can be ruled out if outsourcing is permitted by data protection or social legislation. Apart from the possibility of consent which can only be obtained expressly, the admissibility of outsourcing medical data can be achieved by commissioning the data processing. There are regulations on commissioning data processing both in data protection as well as in social legislation. These regulations allow for the outsourcing of medical data up to a certain point, unless they are opposed by specific regulations of the branch-specific data protection law, such as for example Art. 27 of the Bavarian Hospital Law, with the participation of private IT service companies. The norms of commissioned data processing do not allow the outsourcee to independently and autonomously fulfil tasks, in terms of a transfer of functions. Instead, the outsourcer must discernibly be in control of and direct the overall events following an overall inspection. The employer must not let the task slip away completely. There are no other regulations that would facilitate transfer of functions for outsourcing medical data. Outsourcing medical data with impunity depends on the configuration in a given case. This can be criticised in terms of legal security and legal clarity. A uniform federal criminal law regulation that controls outsourcing is desirable. Out of the various legislative options, reorganisation of § 203 StGB should be favoured. KW - Schweigepflicht KW - Strafbarkeit KW - Strafrecht KW - Daten KW - Gehilfe KW - Medizin KW - Outsourcing KW - Outsourcing KW - Data KW - Culpability KW - Protection KW - Assistant Y1 - 2007 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-28917 ER - TY - THES A1 - Emmert, Reinhold T1 - Die Stellung der Markenlizenz im deutschen Privatrecht T1 - The Place of the Trademark Licence within the German Private Law N2 - Durch das am 1.1.1995 in Kraft getretene Markengesetz erfuhr die im Wirtschaftsleben wichtige Markenlizenz erstmals eine gesetzliche Regelung im deutschen Recht. Die dabei vorgesehene Ausstattung der Markenlizenz mit dinglichen Wirkungen, die einerseits auf europarechtliche Vorgaben, andererseits auf Vorbilder im deutschen gewerblichen Rechtsschutz außerhalb des Markenrechts und im Urheberrecht zurückgeht, wirft eine ganze Reihe von Zweifelsfragen theoretischer und praktischer Art auf. Zu deren Klärung leistet die Untersuchung einen wichtigen Beitrag, indem auf der Grundlage einer Analyse der Rechtswirkungen der Markenlizenz nach neuem Recht ihre umfassende Einordnung in das System des deutschen Privatrechts versucht wird. Dabei ergeben sich wichtige Erkenntnisse zur Auslegung und Anwendung des neuen und in seiner Konstruktion teilweise vorbildlosen § 30 Markengesetz. Ein eigenes Kapitel ist der vom Gesetzgeber unberücksichtigt gebliebenen, in der Praxis aber besonders bedeutsamen merchandising - Markenlizenz gewidmet. N2 - It was because of the trademark law, which came into force on January 1st 1995, that the trademark licence, which plays an important part in economic life, experienced for the first time a statutory regulation in German law. The thus intended fitting out of the trademark licence with real effects, which have their origins in the prescriptions of European Law on the one hand, in models of German protection of industrial property - excluding the law of trademark - on the other hand and in copyright as well, raises many theoretical and practical questions on law. In order to clarify these questions the present study makes an important contribution as an attempt to integrate completely within the system of German private law the trademark licence on the analysis of the licences legal effects according to new law. This leads to important conclusions concerning the interpretation and application of § 30 trademark law, which is new and partly without precedent. A complete chapter treats the merchandising trademark licence which so far has been neglected by the legislator but which is of particular importance when put into economic life. KW - Deutschland KW - Markenrecht KW - Lizenz KW - Markenlizenz KW - Markengesetz KW - Herkunftsfunktion KW - Sukzessionsschutz KW - positives Benutzungsrecht KW - Privatrecht KW - trademark KW - trademark licence KW - merchandising KW - private law Y1 - 2001 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-228 ER - TY - THES A1 - Endres, Ewald T1 - Das Spannungsverhältnis zwischen Forst- und Naturschutzrecht unter besonderer Berücksichtigung der Erstaufforstung N2 - No abstract available Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-18302 ER - TY - THES A1 - Engelmann, Martin T1 - Die Zukunft der Buchpreisbindung im Europäischen Binnenmarkt T1 - The Futur of Book-Price Maintainance in the European Internal Market N2 - Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Vereinbarkeit von grenzüberschreitenden Buchpreisbindungssystemen und dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 81 Absatz 1 EG). Aktueller Anlass dieser Untersuchung war der Streit um das deutsch-österreichische Buchpreisbindungssystem. Im ersten Teil der Arbeit werden zunächst die zur Zeit in der Europäischen Union geltenden Buchpreisbindungssysteme vorgestellt. Anschließend werden die drei bisher zur Praxis der Buchpreisbindung ergangenen Entscheidungen von Europäischer Kommission und Europäischem Gerichtshof (EuGH) untersucht und die für die Entscheidung des aktuellen Falles notwendigen Voraussetzungen festgehalten. Im zweiten Teil der Arbeit wird der Konflikt zwischen nationalen Regelungen im Buchbereich und dem gemeinschaftlichen Wirtschaftsrecht dargestellt. Gegenstand des dritten Teils ist die Frage nach der Kompetenz der Gemeinschaft im Bereich der Kultur. Dabei wird festgestellt, dass die Buchpreisbindung in den Mitgliedstaaten, in denen sie praktiziert wird, meist als Ausnahme vom Kartellverbot ausgestaltet ist. Eine solche Ausnahme enthält das Gemeinschaftsrecht nicht. In diesem Konflikt der Kartellrechtsordnungen kann sich eine nationale Erlaubnis der Buchpreisbindung nicht gegen ein gemeinschaftliches Kartellverbot durchsetzen. Somit unterliegen sämtliche nationale Ausnahmebereiche grundsätzlich der Kontrolle der Kommission. Die Kompetenz der Gemeinschaft zur Überprüfung der Buchpreisbindungsregeln wird weder durch die Kulturhoheit der Mitgliedstaaten noch dadurch eingeschränkt, dass Bücher zugleich Wirtschafts- und Kulturgüter sind. Allerdings hat die Gemeinschaft gemäß Artikel 151 Absatz 4 EG die Pflicht, die zugunsten einer Buchpreisbindung getroffenen Regeln zu beachten. Im vierten Teil der Arbeit wird schließlich die Vereinbarkeit der praktizierten Buchpreisbindungssysteme mit dem EG-Vertrag geprüft. Dabei werden private und staatliche Maßnahmen unterschieden. Besonderes Augenmerk wird auf die Prüfung der Freistellungsvoraussetzungen des Artikel 81 Absatz 3 EG für die zwischen Deutschland und Österreich geltende Preisbindung gelegt. Im Rahmen dieser Prüfung wird Bezug genommen auf neuere ökonomische Untersuchungen hinsichtlich der Wirkung von Buchpreisbindungssystemen. Dabei konnten erstmals die verschiedenen nationalen Systeme miteinander verglichen werden. Ergebnis ist, dass die deutsch-österreichischen Vereinbarungen wegen ihrer Import- und Reimportregelungen nicht mit Artikel 81 Absatz 1 EG vereinbar sind. Eine Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG kommt nach den hier gefundenen Ergebnissen nicht in Betracht, weil keine der vier Voraussetzungen erfüllt ist. Alle staatlichen Maßnahmen zugunsten einer Buchpreisbindung sind hingegen mit Artikel 86 Absatz 1 EG vereinbar, gleiches gilt für die Vereinbarkeit von staatlichen Subventionen mit Artikel 87 Absatz 3 lit. d) EG. Eine Genehmigung der Preisbindung verstößt jedoch gegen Artikel 10 Satz 2 i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 lit. g), Artikel 81 EG. Sowohl die staatliche Preisbindungspflicht als auch eine Genehmigung zur Preisbindung sind nicht mit Artikel 28 EG vereinbar, eine Rechtfertigung nach Artikel 30 EG scheidet aus. Daraus folgt, dass zur Erreichung der mit der Preisbindung angestrebten Vorteile nur zwei Wege möglich sind: Entweder schafft die Gemeinschaft eine Ausnahme vom Kartellverbot, indem sie die unterschiedlichen Systeme angleicht. Oder die Mitgliedstaaten beschränken sich darauf, kulturell wertvolle Bücher zu subventionieren. N2 - The thesis in hand deals with the compatibility of cross border obligations to maintain fixed book-prices and Art. 81 section 1 EC. The acute occasion was the conflict on the German-Austrian system of book-price maintainance. After describing previous cases of cross-border systems the examination comes to the result that the above mentioned system is not compatible with Art. 81 section 1 EC. An exemption pursuant to Art. 81 section 3 EC does not come into question because none of the four conditions have been complied. In the end there are only two possible ways for achieving the benefits from book-price maintainance: First of all the EU could create an exemption of European prohibition of restraints of trade. Secondly the member states could restrict themselves to subsidize cultural valuable books. KW - Deutschland KW - Buchpreis KW - Preisbindung KW - Österreich KW - Europäische Union KW - Buchpreisbindung KW - Preisbindung KW - § 15 GWB KW - Sammelrevers KW - book price maintainance KW - book-price KW - price maintainance Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-593 ER - TY - THES A1 - Ennen, Gunda T1 - Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen? T1 - The lawyers duty to point out mistakes to his client N2 - Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten während und bei aufrechterhaltendem Mandat über den Beginn der Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufklären. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gemäß § 51 b BRAO verjährt, gewährt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekundäranspruch". Dieser Sekundäranspruch verlängert die Verjährungsfrist des § 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekundäranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bezüglich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbständiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegenübergestellt.S KW - Deutschland KW - Freier Beruf KW - Haftung KW - Arzt KW - Anwaltshaftung KW - Steuerberater KW - Anwaltshaftung KW - Hinweispflicht des Anwalts KW - § 51 b BRAO KW - Steuerberaterhaftung KW - Architektenhaftung KW - Arzthaftung KW - liability for damages KW - period of limitation KW - freelance Y1 - 2001 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-237 ER - TY - THES A1 - Erbacher, Thomas Ludwig T1 - Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit? Aktuelle Probleme des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO T1 - Current Problems of Sec. 269 Para. 3 Sentence 3 Civil Process Order (Zivilprozessordnung) N2 - Die Arbeit untersucht Anwendungsbereich und Handhabung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Daneben untersucht sie die kostenrechtlichen Implikationen und das klägergünsigste Vorgehen. Außerdem befasst sie sich mit der dogmatischen und systematischen Integrität von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. N2 - This work analyses coverage and handling of Sec. 269 Para. 3 Sentence 3 Civil Process Order (Zivilprozessordnung). Besides that, it analyses its implications in regard of the law of costs and which procedural alternative is most advantageous for the plaintiff. Furthermore it deals with the dogmatic and systematic integrity of Sec. 269 Para. 3 Sentence 3 Civil Process Order (Zivilprozessordnung). KW - Deutschland KW - Zivilprozessrecht KW - Klagerücknahme KW - Kostenrecht KW - Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit KW - Anlasswegfall KW - Erledigung KW - Abandonment before pendency KW - lapse of cause KW - settlement Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-16170 ER - TY - THES A1 - Fennel, Katja T1 - Gefängnisarchitektur und Strafvollzugsgesetz - Anspruch und Wirklichkeit - am Beispiel des hessischen Vollzugs, unter Einbeziehung innovativer Ideen aus England und Frankreich T1 - prison architecture and penal law - claim and reality N2 - Die vorliegende Arbeit analysiert die strafvollzuglichen Zielsetzungen des Strafvollzugsgesetzes, um dann zu prüfen, ob sie die Architektur der Anstaltsbauten umsetzt. Oberstes Ziel ist es dabei, einen Überblick über die bestehende Situation zu geben, nicht aber, die Geschichte zu beschreiben oder eine ideale Zukunftsvorstellung zu malen. Zudem soll diese Arbeit einen Beitrag zur Verbesserung des Strafvollzugs liefern, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Föderalismusreform in Deutschland und die damit verbundene Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit für den Strafvollzug auf die Länder. Die Untersuchung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil erfolgt eine Auseinandersetzung mit den theoretischen Fundamenten des Strafvollzugs in Geschichte und Gegenwart als Basis für die im zweiten Teil sich anschließende Darstellung der baulichen Praxis in Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes unter Heranziehung von Beispielen aus den Vergleichsländern England und Frankreich. Das erste Kapitel widmet sich der Geschichte des Strafvollzugs. Durch den Überblick über die Entwicklung der Idee von der Gefängnisstrafe als Leibesstrafe zur Ausformung der heutigen Freiheitsstrafe soll die Grundlage für das Verständnis des Strafvollzugsrechts, wie es sich aktuell präsentiert, geschaffen werden. Auch die architektonische Umsetzung der Vollzugsideologien kann – abgesehen davon, dass heute noch Strafvollzug in Anstalten durchgeführt wird, die bereits Zeugnis geben von seiner Vergangenheit – nicht ohne den historischen Zusammenhang nachvollzogen werden. Interessant erscheint hierbei insbesondere auch der zutage tretende Einfluss der jeweiligen Finanzlage auf den Reformeifer im Vollzugswesen. Im Anschluss daran ist es das Ziel des zweiten Kapitels, einen Überblick über die aktuelle Situation des Vollzugs in den einzelnen Staaten zu verschaffen. So werden die verschiedenen vorherrschenden Vollzugssysteme der Länder vor- sowie die Organisation in verschiedene Anstaltsarten beziehungsweise -abteilungen dargestellt, aber auch ein Überblick über die Anzahl von Anstalten und Insassen gegeben, um zu zeigen, welchen Stellenwert das Vollzugswesen aufgrund seiner praktischen Relevanz einnimmt. Der Gefängnisbau ist ohne die ihm zugrundeliegenden Ideologien nicht umfassend zu verstehen. Nachdem mit einem Überblick über die Geschichte und den Status quo des Vollzugswesens die Basis für die eigentliche Begutachtung geschaffen wurde, stellt das dritte Kapitel daher die Zielsetzungen des Strafvollzugs zu Beginn des 21. Jahrhunderts in den drei zu vergleichenden Ländern wertend dar. Desgleichen erfolgen eine Analyse bestehender Zielkonflikte sowie etwaiger Diskrepanzen zwischen Recht und Realität. Im vierten Kapitel erfolgt schließlich die Beschreibung des Einflusses von internationalen Vereinbarungen, die sich auf nationales Strafvollzugsrecht beziehungsweise auf die Praxis auswirken können oder müssen. Das fünfte Kapitel rundet den ersten Teil der Arbeit ab. Es dient der Darstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Vollzugsbaus in Deutschland, England und Frankreich und verdeutlicht die Möglichkeit, die Anstaltsarchitektur in Deutschland am Beispiel Hessen unter Heranziehung von Modelltypen aus England und Frankreich fortzuentwickeln. Im zweiten Teil erfolgt schließlich eine Schilderung der besonderen Gegebenheiten im Vollzug, die bauliche Auswirkungen haben können oder sollten. Gegenstand sind zunächst die Justizvollzugsanstalten für den regulären Vollzug der Freiheitsstrafe an Männern. Sie werden nach Standort und äußerem Erscheinungsbild sowie nach ihrer Gesamtkonzeption untersucht. Schließlich erfolgt die Darstellung der Ergebnisse zu den einzelnen Bereichen (Wohnbereich, Arbeit und Freizeit, Besuchsbereich sowie die übrigen Vollzugseinrichtungen). Die Besonderheiten der übrigen Anstaltstypen bestimmen den Inhalt des zwölften Kapitels. Den Gegenstand der Untersuchung bilden hier die Anstalten des offenen Vollzugs, der Frauenvollzug, die sozialtherapeutischen Einrichtungen sowie in einem Exkurs die Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Das dreizehnte Kapitel schließlich befasst sich mit baulichen Besonderheiten, die sich aufgrund bestimmter Situationen oder spezieller Gefangenengruppen, wie etwa Senioren oder langstrafigen Gefangenen, ergeben. Das vierzehnte Kapitel widmet sich der Vollzugsprivatisierung, die gerade in Deutschland einen Aufschwung erlebt. Es stellt die rechtlichen Möglichkeiten und die Praxis in den verschiedenen Ländern vor und untersucht den Einfluss einer Privatisierung auf die bauliche Umsetzung des Vollzugsziels. Die Schlussbetrachtung soll schließlich die Ergebnisse der Arbeit zusammenfassen und auf die wichtigsten Errungenschaften und Probleme des Strafvollzugs hinweisen. Sie lässt dabei insbesondere auch Raum für eine Gegenüberstellung der ermittelten Realität mit dem Bild des Strafvollzugs in der Öffentlichkeit. N2 - This Paper analyses the aims of the German Penal Law in order to examine if they are translated into the architecture of the prisons. The result shall be an overview of today’s situation and to contribute to the improvement of the penal system. The examination has been split into two parts. Part One is reserved for the analyses of the theoretical foundations of the penal system in history and until today. In this connection attention is paid to Germany as well as to England and France. Part Two describes the modern prison architecture and how it should be like referring to the results presented in Part One, and also referring to political influences. Examples from prison architecture in England and France show possibilities of improvements which are yet unknown in Germany. Structure of the Paper: Chapter 1: History of the penal system Chapter 2: Today’s penal systems of Germany, England and France in Comparison Chapter 3: Aims of the penal systems Chapter 4: International influence on national penal law Chapter 5: The legal foundations of prison architecture Chapter 6: Location and façade Chapter 7: Plan and organisation of the Prison Chapter 8: The living quarters Chapter 9: The work and leisure quarters Chapter 10: The visits section Chapter 11: Further sections Chapter 12: Specific characteristics of certain categories of prisons Chapter 13: Prison inmates with special needs Chapter 14: Privatisation of prisons Chapter 15: Summary and valuation of the results KW - Strafvollzug KW - Gefängnisarchitektur KW - Hessen KW - Frankreich KW - England KW - penology KW - prison architecture KW - Hesse KW - England KW - France Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-20105 ER - TY - THES A1 - Fiederling, Thorsten T1 - Das Verfahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung T1 - The procedure of Zillmerisation in the life insurance N2 - Die Dissertation beschäftigt sich mit dem Verfahren der Zillmerung bei der Kapitallebensversicherung. Sie legt dabei die Wirkungen der Zillmerung auf verschiedene Rechtsbereiche dar und überprüft deren Vereinbarkeit mit geltendem Recht, insbesondere den §§ 307 ff. BGB. Der Einfluss der Zillmerung auf den Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung steht im Zentrum der Arbeit. N2 - The dissertation deals with the legal problems of the Zillmerisation in the life insurance. The focus of this work is about cash value KW - Privatversicherungsrecht KW - Lebensversicherung KW - Deckungsrückstellung KW - Rückkaufswert KW - Rückkaufswert KW - Deckungsrückstellung KW - Deckungskapital KW - Zillmerung KW - Zillmerisation Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-53409 ER - TY - THES A1 - Finkenberger, Patricia T1 - Der Rechtserwerb kraft bona fides in den Summen der Dekretistik, insbesondere bei Huguccio von Pisa T1 - Acquisition of Rights by virtue of bona fides in the Medieval Canon Summae, expecially in the Work of Huguccio of Pisa N2 - Im ersten Kapitel wird unter anderem anhand der Lehren der Kanonisten Gratian, Rufinus von Bologna, Stephanus von Tournai, Huguccio von Pisa die Entwicklung dargelegt, die die Lehre von der Putativehe im Laufe des 12. Jahrhunderts in der Kanonistik nahm. Im zweiten Kapitel erfolgt dieselbe Darstellung für die Ersitzung. Im dritten Kapitel werden die gewonnenen Erkenntnisse auf die Sakramentenspendung durch Häretiker und Simonisten übertragen. N2 - First chapter points out the developement of doctrine of putative marriage in medieval canon law during the 12th century, especially the doctrine of Gratian of Bologna, Rufinus of Bologna, Stefan of Tournay and Huguccio of Pisa. Second Chapter points out equally the development of usucapio. Chapter tree transfers the results on the question of sacraments, given by heretics or simonists. KW - Kanonistik KW - Guter Glaube KW - Kanonistik KW - Huguccio von Pisa KW - guter Glaube KW - bona fides KW - Canon Law KW - Huguccio von Pisa KW - good faith KW - bona fides Y1 - 2007 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-35675 N1 - die Datei wurde aus verwaltungsinternen Gründen ausgetauscht. Das ursprüngliche, für die Promotion relevante, Publikationsdatum war der 22.06.2007 ER - TY - THES A1 - Fischer, Dominik T1 - Die Handlungsmechanismen der Europäischen Union zur Sicherung ihrer Werte T1 - The European Union's mechanisms for safeguarding its values N2 - Die vorliegende Arbeit widmet sich den Reaktionsmöglichkeiten, welche die Rechtsordnung der Europäischen Union ihren Organen zur Sicherung der in Artikel 2 EUV kodifizierten Werte zur Verfügung stellt. Die Europäische Union wird hierbei in ihrer Eigenschaft als Wertegemeinschaft, die sich insbesondere auf demokratischen, rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Zielen und Vorstellungen gründet, beleuchtet. Neben der Analyse der Werteklausel nach Artikel 2 EUV setzt sich die Dissertation im Kern sowohl mit den präventiven als auch repressiven Instrumenten des unionalen Primär- und Sekundärrechts zur Sicherung des Wertekanons auseinander. Im Wege eines systematischen Vergleichs erfolgt abschließend eine Bewertung der verschiedenen Handlungsmechanismen. N2 - This dissertation is about the possibilities of reaction that the legal order of the European Union offers its institutions for the protection of the values codified in Article 2 TEU. The European Union is analysed in its capacity as a community of values based in particular on democratic, constitutional and human rights objectives and ideas. In addition to an analysis of the values clause in Article 2 TEU, the dissertation examines the existing and developed preventive and repressive instruments of the Union's primary and secondary law to safeguard the values. Finally, a systematic comparison is made to evaluate the different mechanisms of action. KW - Beitritt KW - Europäische Union KW - Vertragsverletzungsverfahren KW - Grundwerte KW - EU-Beitrittsverfahren KW - Rechtsstaatsprinzip KW - Sanktionsverfahren Art. 7 EUV KW - Kooperations- und Kontrollverfahren KW - Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips KW - Rechtsstaatsmechanismus Y1 - 2024 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-325586 SN - 978-3-95826-224-9 SN - 978-3-95826-225-6 N1 - Parallel erschienen als Druckausgabe bei Würzburg University Press, ISBN 978-3-95826-224-9, 27,80 Euro. PB - Würzburg University Press CY - Würzburg ER - TY - THES A1 - Fischer, Johannes T1 - Die Garantenstellung aus Ingerenz : Untersuchungen zur Dogmatik des unechten Unterlassungsdelikts, § 13 StGB T2 - Strafrechtliche Fragen der Gegenwart ; Band 13 N2 - Das unechte Unterlassungsdelikt gilt seit langem als das ”dunkelste Ka- pitel“ in der Dogmatik des Allgemeinen Teils des StGB. Gesetzlicher Anhaltspunkt der Strafbarkeit ist allein, dass der Unterlassende ”recht- lich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt“, § 13 Abs. 1 StGB, also Garant ist. Innerhalb der herkommlich diskutierten Garan- tenstellungen ist die aus Ingerenz besonders umstritten. Hat derjenige, der eine Gefahr für fremde Rechtsgüter geschaffen hat, eine Garantenstellung im Hinblick auf dieses schadensträchtige Gesche- hen, sodass er gemäß § 13 Abs. 1 StGB für das Unterlassen der Erfolgs- abwendung gleich einem Begehungstäter bestraft wird? Welche rechtli- chen Anforderungen wären in diesem Fall an das die Garantenstellung begründende Handeln zu stellen? Die regelmäßig diskutierten Alternati- ven sind, ob nur pflichtwidriges Tun eine Ingerenzgarantenstellung nach sich zieht oder auch rechtmäßiges (”qualifiziert riskantes“) Vorverhalten genügt. Die vorliegende Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Einste- henmüssen des Ingerenten auf der Grundlage des geltenden Rechts be- gründen lässt. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Garantenstellung will sie aufzeigen, dass es nicht auf die aus der unsicheren Entschei- dungsperspektive ex ante zu treffende Verhaltensbewertung ankommen kann. Vorgeschlagen wird stattdessen eine vermittelnde Lösung, die die Bewertungsgrundlage mit einem Maximum an Objektivität versieht. N2 - no abstract available KW - Dogmatik KW - unechter Unterlassungsdelikt KW - § 13 StGB KW - Unterlassungsdelikt KW - Garantenstellung KW - Ingerenz Y1 - 2022 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-298992 SN - 978-3-8325-5533-7 SN - 1614-4260 PB - Logos Verlag CY - Berlin ER - TY - THES A1 - Fröhlich, Daniela T1 - Die Beweisvereitelung im Zivilprozess T1 - The proof frustration in the civil action N2 - Nach einer Darstellung der gesetzlich normierten Fälle zur Beweisvereitelung bei den einzelnen Beweismitteln untersucht die Dissertation anhand der zur Beweisvereitelung ergangenen Rechtsprechung im Zivilprozess die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung für die Fälle, bei denen eine gesetzliche Normierung nicht oder nur unzureichend erfolgt ist. Anhand der umfangreichen Rechtsprechung wird versucht eine Regel abzuleiten, die für alle in der Praxis denkbaren Fälle zu beantworten vermag, ob von einer Beweisvereitelung auszugehen ist oder nicht. Am Ende der Arbeit steht eine Definition der Beweisvereitelung. N2 - After a representation of the legally standardized cases with regards to proof frustration of single proof means, the dissertation at hand evaluates the existing jurisprudence of proof frustration in civil action for those single proof means which none or only insufficient legal standardization has followed. With the help of the extensive jurisprudence it is tried to derive a rule which is able to answer in practice to all possible situations whether proof frustration is fulfilled or not. The definition of proof frustration builds the end of the dissertation. KW - Beweisvereitelung KW - Zivilprozess KW - Zivilprozessrecht KW - Proof frustration KW - civil action Y1 - 2008 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-37066 ER - TY - THES A1 - Gaul, Thomas T1 - Untersuchung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Videoüberwachungsmaßnahmen des Staates im öffentlichen Raum mit und ohne biometrische Erkennungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der hermeneutischen Erkenntnismethoden im Verfassungsrecht N2 - Die Arbeit untersucht staatliche Maßnahmen der Videoüberwachung sowohl mit als auch ohne biometrische Erkennungsmethoden. Maßstab der Überprüfung ist das Grundgesetz. Hierbei wird auch der Methodenkanon der Verfassungsauslegung kritisch hinterfragt und ein Lösungsvorschlag zur Erweiterung bisheriger Methoden unterbreitet. KW - Deutschland KW - Verfassungsrecht KW - Videoüberwachung KW - Biometrie Y1 - 2007 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-39837 ER - TY - THES A1 - Gerken, Daniel T1 - Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik und im Dritten Reich T1 - The self-government of the City of Wuerzburg during the Weimarer Republic and the Third Reich N2 - Die vorliegende Arbeit versucht aufzuzeigen, inwieweit und in welcher Art und Weise die kommunale Selbstverwaltung in Würzburg während der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus stattgefunden und sich entwickelt hat. Dabei wird die Frage nach der Existenz und den rechtlichen bzw. politischen Bedingungen der kommunalen Selbstverwaltung an ausgewählten Aufgaben und Leistungen der Stadtverwaltung Würzburg aufgegriffen. N2 - The thesis attempts to identify the progression of the self-government in Wuerzburg during the Weimarer Republic and the Third Reich. KW - Würzburg KW - Kommunale Selbstverwaltung KW - Geschichte 1919-1945 KW - Kommunale Selbstverwaltung KW - Weimarer Republik KW - Nationalsozialismus KW - Würzburg KW - self-government KW - Weimarer Republic KW - Third Reich KW - Wuerzburg Y1 - 2004 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-15010 ER - TY - RPRT A1 - Geßner, Daniel T1 - Performance of Renewable Energy Policies – Evidence from Germany’s Transition to Auctions N2 - Government support for green technologies and renewable energy in particular has become an integral cornerstone of economic policy for most industrialized economies. Due to competitive price determination and supposedly higher efficiency, auctions have in recent years widely succeeded feed-in-tariffs as the primary support instrument (del Rio & Linares, 2014; REN21, 2021). However, literature still struggles to produce causal evidence to validate mostly descriptive findings for efficiency gains. Yet, this evidence is needed as a foundation to provide robust recommendations to policy makers (Grashof et al., 2020). By utilizing a difference-in-differences approach, this paper provides such evidence for a German photovoltaic (PV) auctioning program which came into effect in 2015. Results for this natural experiment confirm that cost-effectiveness improved significantly while previous literature shows that capacity expansion remained high. Results additionally show that falling prices for PV panels were the primary driver of cost reductions and wages also exert high influence on support price. Input cost development therefore indeed strongly influences support level which was the aim with introducing competitive auctions. Interest rate development cannot be linked to support level development, most probably due to the low interest environment in considered period. T3 - Würzburg Economic Papers (W. E. P.) - 105 KW - Photovoltaik KW - Erneuerbare Energien KW - Ausschreibungen KW - auctions KW - photovoltaic KW - renewable energy policy KW - policy evaluation KW - difference-in-differences Y1 - 2023 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-325426 ER - TY - THES A1 - Gilch, Andreas T1 - Das Parlamentsbeteiligungsgesetz : die Auslandsentsendung der Bundeswehr und deren verfahrensrechtliche Ausgestaltung N2 - Die Dissertation beinhaltet das am 03.12.2004 verabschiedete Parlamentsbeteiligungsgesetz, mit dem nach über zehn Jahren die durch das Bundesverfassungsgericht in seiner viel diskutierten AWACS I-Entscheidung (BVerfGE 90, 286 ff.) angeregte einfachgesetzliche Konkretisierung und prozedurale Ausdifferenzierung des in dem Judikat angenommenen konstitutiven Zustimmungsvorbehalts des Parlaments erfolgt. Der Hauptteil der Arbeit gliedert sich in zwei Kapitel. Im Ersten Kapitel behandelt der Verfasser ausführlich die im Wesentlichen auf den Vorgaben des BVerfG beruhende Konzeption der Bundeswehr als einem Parlamentsheer, während im Zweiten Kapitel das neue Parlamentsbeteiligungsgesetz erörtert wird. Der Verfasser kommt nach ausführlicher Darlegung zu dem Ergebnis, dass das Gesetz lediglich hinsichtlich der Regelung des Rückholrechts verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. KW - Deutschland KW - Parlamentsbeteiligungsgesetz KW - Verfassungsmäßigkeit KW - Bundeswehr KW - Militärischer Einsatz KW - Ausland KW - Parlamentsbeteiligungsgesetz KW - Bundeswehr KW - Auslandsentsendung KW - Parlamentsvorbehalt KW - AWACS Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-14411 ER - TY - BOOK A1 - Gruner, Martin T1 - Verurteilt in Dachau T1 - Convicted in Dachau N2 - Die juristische Wiederaufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen begann unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Die historische Forschung konzentrierte sich hierbei meist auf die Nürnberger Prozesse sowie auf Verfahren vor Bundesdeutschen Gerichten. Erst in jüngerer Zeit fanden auch die Urteile alliierter Militärgerichte in den Besatzungszonen entsprechende Beachtung. Vom 6. bis 17. Januar 1947 fand vor einem General Military Government Court in Dachau das Verfahren gegen den ehemaligen Kommandanten des Konzentrationslagers Dachau Alex Piorkowski und seinen Adjutanten Heinz Detmers statt. Diese Studie zeichnet den Verlauf des Prozesses anhand der Gerichtsprotokolle nach und ordnet zudem die US-Militärgerichtsbarkeit in Deutschland in den historischen Kontext ein. Schwerpunkt hierbei ist auch die Geschichte des 1933 errichteten Konzentrationslagers Dachau und der dort verübten Verbrechen, für die sich die beiden Angeklagten zu verantworten hatten. KW - Kriegsverbrecherprozess KW - Konzentrationslager Dachau KW - Weltkrieg <1939-1945> KW - Nachkriegszeit KW - Deutschland (Amerikanische Zone) KW - KZ-Kommandant Y1 - 2008 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-122378 UR - http://www.wissner.com/product_info.php?products_id=4325 SN - 978-3-89639-650-1 (print) SN - 978-3-945459-06-5 (online) N1 - Zugl.: Augsburg, Univ., Magisterarbeit, 2007 ER - TY - GEN A1 - Gröner, Simon T1 - Status quo und Perspektiven einer Kodifizierung des europäischen Verwaltungsrechts N2 - Obwohl die europäische Verwaltung und ihr Verwaltungsverfahren zunehmend an Bedeutung gewinnt, fehlt eine Generalkodifikation des Verwaltungsverfahrensrechts auf EU-Ebene. Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, den aktuellen Kodifikationsstand und die Möglichkeiten einer zukünftigen Kodifikation zu erörtern. Insbesondere werden die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Kodifikation untersucht, wobei der Schwerpunkt auf der Frage liegt, inwieweit die EU eine Kompetenz für eine solche besitzt. Daneben werden die rechtlichen Grenzen aus mitgliedstaatlicher Sicht am Beispiel Deutschland erörtert. Auf dieser Grundlage wird anschließend dargelegt, in welcher Form eine Kodifikation theoretisch umgesetzt werden kann. Außerdem werden drei aktuelle Kodifikationsentwürfe in ihren Grundzügen beschrieben, miteinander verglichen und kritisch beleuchtet. Anschließend werden die wesentlichen Punkte im Bereich Kodifikationsfähigkeit und -bedürftigkeit dargestellt, bevor als Abschluss die generellen Verwirklichungschancen einer Kodifikation sowie die Verwirklichungschancen der drei Entwürfe beurteilt werden. T3 - Würzburger Online-Schriften zum Europarecht - 13 KW - Europarecht KW - Kodifikation KW - Verwaltungsrecht KW - Verwaltungsverfahrensrecht KW - Kodifizierung KW - europäisches Verwaltungsrecht KW - ReNEUAL Y1 - 2023 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-302120 SN - 2199-790X ER - TY - THES A1 - Gutmayer, Henriette T1 - Die Neukonzeption des Rechtsbruchtatbestandes in § 4 Nr. 11 UWG T1 - The new conception of § 4 no. 11 UWG (law against unfair competition) N2 - Die Arbeit befasst sich mit der Frage, wie die Neugestaltung des Rechtsbruchtatbestandes in § 4 Nr. 11 UWG konzipiert ist und sich auswirkt. N2 - This work discusses the new aspects and implications of the § 4 no. 11 UWG (law against unfair competition) KW - Deutschland KW - Unlauterer Wettbewerb KW - Rechtverletzung KW - Rechtsbruchtatbestand KW - unfair competition Y1 - 2011 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-67254 ER - TY - THES A1 - Göhring, Armin Ludwig T1 - Experimentierklauseln im Kommunalrecht - Rechtsprobleme im Spannungsfeld zwischen Regelungswut und "laisser faire" T1 - Experimental clauses in municipal law N2 - Die Anforderungen an eine moderne Verwaltung haben sich in vielfältiger Weise gewandelt. Ging es früher noch allein um den wortlautgetreuen Vollzug des Gesetzes, so stehen heute andere Aspekte im Vordergrund bzw. jedenfalls gleichwertig daneben. Die Kassen der Kommunen sind leer, die Liste der Streichungen von öffentlichen Zuwendungen und der Schließung öffentlicher Einrichtungen wird täglich länger. Der Sparzwang innerhalb der Verwaltungen ist erheblich. Zudem werden in einer modernen Dienstleistungsgesellschaft die Bürger nicht mehr allein als Antragsteller bzw. Adressaten von Verfügungen gesehen. In einem gewandelten Selbstverständnis der Gesellschaft wollen und müssen sich die Verwaltungen zunehmend als Dienstleister etablieren, die, soweit dies der Natur der Sache nach möglich ist, auf die Bedürfnisse der Bürger bestmöglich eingehen sollen. Der Verwirklichung dieser Zwecke – Steigerung von Effizienz, Effektivität und Bürgernähe der Verwaltung – sollen die in die Kommunalgesetze der Länder eingefügten Experimentierklauseln dienen. Mit ihrer Hilfe soll das von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung konzipierte Neue Steuerungsmodell in die kommunale Praxis umgesetzt werden. Vorbilder dieser neuesten Tendenz der Verwaltungsreform waren ähnliche Ansätze vor allem in den angelsächsischen und skandinavischen Staaten. Kern des Neuen Steuerungsmodells ist es, bisher ausgetretene Pfade des Verwaltungshandelns, die als zu wenig flexibel empfunden wurden, durch anpassungsfähigere Strukturen zu ersetzen. Dazu gehören z.B. die Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung in der Hand des zuständigen Sachbearbeiters, die Vorgabe globaler Budgetansätze zur eigenständigen Verwaltung innerhalb einer Abteilung anstatt der Vorgabe jedes einzelnen Haushaltspostens, die Steuerung der Verwaltungstätigkeit mittels Kontrakten anstelle von Einzeleingriffen seitens des Gemeinderates, die Abflachung von Hierarchien innerhalb der Verwaltung und das Bemühen um mehr Bürgernähe und Wettbewerb. Die vorliegende Arbeit möchte die im Zusammenhang mit der Einführung des Neuen Steuerungsmodells entstehenden grundlegenden rechtlichen Probleme erörtern und einen Versuch zu deren Lösung anbieten. N2 - Demands on a modern administration have changed in multiple ways. Whereas in former times the literal execution of laws was the predominant aspect, other aspects prevail today or stand aside equally. The communities lack money and each day the list of public institutions to close gets longer. Pressure upon the administration to save money is enormous. Furthermore, in a modern service society people are no longer seen just as applicants or addressees of administrative orders. The changed self-understanding of society forces the administration to establish itself as a service unit trying to correspond to the needs of people as good as it can, wherever this deems appropriate. The experimental clauses which have been inserted in the municipal laws of the states (Länder) aim to realize these goals – improvement of efficiency, effectiveness and closeness to people of the administration. With their help, the „Neues Steuerungsmodell“ (New Public Management) as conceived by the municipal centre for simplification of the administration (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung) shall be installed in everyday municipal practice. Similar approaches in anglo-saxon and scandinavic countries have been role models for this newest tendency of administrative reforms. It is at the core of the New Public Management to leave the pathes of administrative behaviour which turned out ot be to unflexible and to replace them by more adaptable structures. Being part of this are e.g. the unification of responsibility for the decision itself and for the ressources to execute the decision in the hand of one civil servant, global budgets for self-administration within a department instead of determination of each single expense in the budget, control of the administration by means of contracts rather than by single inter-ventions of the district council, reduction of hirarchy within the administration and the effort for more closeness to people and competition. This thesis aims to discuss the fundamental legal problems arising in connexion with the installation of the New Public Management and tries to offer adequate solutions. KW - Deutschland KW - Controlling KW - Verwaltung KW - Kommunalrecht KW - Experimentierklauseln KW - Neues Steuerungsmodell KW - Kontraktmanagement KW - Budgetierung KW - Produktmanagement KW - Experimental clauses KW - New Public Managment KW - NPM KW - Contract Management KW - Product Management Y1 - 2003 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-6404 ER - TY - THES A1 - Götze, Michael Jan Werner T1 - Aktuelle Fragen der strafrechtlichen Providerhaftung insbesondere zur Haftung des Access-Providers T1 - Current issues of the criminal liability of internet service providers, in particular the liability of the access provider N2 - Dieses Werk widmet sich der Frage der strafrechtlichen Haftung von Internetprovidern und geht schwerpunktmäßig auf die spezielle Haftung des Access-Providers ein. N2 - The work deals with the question of criminal liability of internet service providers and deals in its essence with the peculiarities of the criminal liability of access providers KW - Access provider KW - Deep-Paket-Inspection KW - Content provider; Online-Dienst; Internetdienst KW - Internet der Dinge KW - Telemediengesetz KW - Service provider KW - Provider Y1 - 2018 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-156386 ER - TY - THES A1 - Haaf, Eva Theres T1 - Restriktionen für den Wettbewerb aufgrund europäischen Lauterkeitsrechts? T1 - Restrictions for competition due to European unfair competition law? N2 - Die Arbeit beschäftigt sich zunächst mit den Entwicklungen des Lauterkeitsrechts auf europäischer Ebene. Einführend werden zunächst das lauterkeitsrechtlich relevante Primärrecht und Sekundärrecht dargestellt. Im Folgenden geht die Verfasserin anhand signifikanter Beispiele auf die zu beobachtende Liberalisierungsentwicklung im „europäischen Lauterkeitsrecht“ ein, um im Anschluss daran die zentrale Frage zu beantworten, ob und inwiefern sich durch europarechtliche Vorgaben – vor allem durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) – Restriktionen für den Wettbewerb ergeben. N2 - The thesis deals with the development of European unfair competition law. First there is given a summary of the relevant primary and secondary law. Subsequently the author describes the ascertainable liberalizing progress in this regard whereby the statements are based on some significant examples. After this the author works on the main question of the thesis whether and to what extend the European guidelines - especially the Unfair Commercial Practices Directive - induce restrictions for competition. Finally and overall this question is denied. KW - Unlauterer Wettbewerb KW - Europäische Union / Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken KW - European law on fair trading practices KW - unfair competition Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-55795 ER - TY - THES A1 - Hartmann, Sebastian Erich T1 - Mobbing und Straining im öffentlichen Dienst : Eine rechtliche Würdigung juristisch vernachlässigter, aber real existenter Phänomene T1 - Bullying and Straining in Public Service N2 - Mobbing und Straining sind Phänomene, die in Deutschland bislang kaum rechtliche Beachtung erfahren haben, obgleich sie real existieren, eine Vielzahl von Personen betreffen und immense wirtschaftliche Schäden verursachen. So begegnet man diesen Phänomenen zuweilen mit allgemeinen Rechtsinstrumenten, was eine Herausforderung darstellt und mitunter an Grenzen stößt. Im ersten Teil der Arbeit wird ein umfassender Überblick darüber gegeben, welche Ansprüche in Betracht kommen und welche rechtlichen Möglichkeiten für betroffene Personen bestehen. In einer systematischen Darstellung wird aufgezeigt, wie reale Lebensvorgänge im Kontext von Mobbing und Straining unter bestehende Rechtsvorschriften subsumiert werden können. Im Fokus steht insbesondere der Bereich des öffentlichen Dienstes, der aufgrund seiner speziellen Rahmenbedingungen vielfach rechtliche und tatsächliche Besonderheiten aufweist, die es zu berücksichtigen gilt, wie etwa die Amtshaftung. Neben der rechtlichen Aufarbeitung hält der zweite Teil der Arbeit eine deutschlandweite Studie mit rund 2.300 Teilnehmenden zum Thema Straining und Mobbing im öffentlichen Dienst bereit, deren Ergebnisse erstmalig Aussagen und Rückschlüsse zum Strainingaufkommen in Deutschland zulassen. Ferner liefert die umfassende empirische Untersuchung vertiefte Erkenntnisse zur Existenz und Bedeutung der Phänomene Straining und Mobbing im Kontext des öffentlichen Dienstes. N2 - Bullying and straining are phenomena that have, so far, received little legal attention in Germany. This is the case even though these conditions do exist, affect a large number of people, and cause immense economic damage. Currently, these phenomena have been countered with general legal instruments, representing a challenge, and sometimes reaches its limits. In the first part of the work, a comprehensive overview is given of which claims are possible and which legal options exist for victims of bullying. A systematic presentation shows how actual life processes in the context of bullying and straining can be subsumed under existing legal provisions. The focus is particularly on the area of ​​public service, which, due to its special framework conditions, often has legal and factual peculiarities that need to be taken into account, such as official liability. In addition to the legal analysis, the second part of the work contains a Germany-wide study with around 2,300 participants on the subject of straining and bullying in public service, the results of which allow statements and conclusions to be drawn about the amount of straining in Germany for the first time. Furthermore, the comprehensive empirical study provides in-depth insights into the existence and significance of the phenomena of straining and bullying in the context of public service. KW - Mobbing KW - Dienstrecht KW - Beamtenrecht KW - Amtshaftung KW - Fürsorgepflicht KW - Straining KW - öffentlicher Dienst KW - Mobbingstudie KW - Arbeitsplatz KW - bullying KW - Diskriminierung Y1 - 2023 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-316724 ER - TY - GEN A1 - Heckenberger, Pia T1 - Förderung erneuerbarer Energien und EU-Beihilferecht: PreussenElektra und die Folgejudikatur N2 - Die Förderung erneuerbarer Energien wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch unterschiedliche Regelungen ausgestaltet. Da diese Technologien aber nach wie vor noch nicht in gleicher Weise wettbewerbsfähig sind wie die konventionellen Formen der fossilen Stromerzeugung, ist ein förderndes Eingreifen der Staaten unerlässlich. Im unionsweiten Binnenmarkt bergen derartige staatliche Interventionen jedoch die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Sowohl die Europäische Kommission als auch die Europäischen Gerichte haben sich deshalb im Laufe der Zeit wiederholt mit der Problematik befasst, wie die Förderung erneuerbarer Energien mit dem EU-Beihilferecht in Einklang zu bringen ist. Im Mittelpunkt stand dabei die wegweisende Entscheidung in der Sache "PreussenElektra" aus dem Jahre 2001 (ECLI:EU:C:2001:160), in der der EuGH das deutsche Stromeinspeisungsgesetz nicht als Beihilfe ansah. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten sowie der schnellen technologischen Entwicklung und den damit einhergehenden häufigen Gesetzesänderungen entwickelte sich ausgehend von dieser Leitentscheidung eine umfassende Folgejudikatur. Im Zentrum steht dabei immer die Einordnung der einzelnen Regelungen als "staatlich". T3 - Würzburger Online-Schriften zum Europarecht - 9 KW - Europarecht KW - Erneuerbare Energien KW - Europäischer Gerichtshof KW - Beihilferecht KW - Europarecht KW - Beihilferecht KW - PreussenElektra Y1 - 2019 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-184704 ER - TY - THES A1 - Herler, Gregor T1 - Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat N2 - Thesen I. Allgemeine Thesen 1. Ausgangsthese: Das historische kirchliche Asylrecht und die heutige Gewährung von Kirchenasyl sind strikt zu unterscheiden. 2. Zwei unterschiedliche Betrachtensweisen sind angebracht. Zum einen ist es eine asylrechtliche Fragestellung, ob das heutige Kirchenasyl an das überkommene Rechtsinstitut des kirchlichen Asylrechts anknüpft bzw. als solches in unserer Rechtsordnung noch denkbar ist. Zum anderen könnte das Kirchenasyl aber auch als neuere Erscheinungsform sui generis angesehen werden. 3. Das Asyl ist religiösen Ursprungs. Dies belegen Untersuchungen über das Asylrecht der Israeliten, der Ägypter, der Griechen und der Römer. Im Laufe der Zeit entwickelte es sich jedoch zu einem Institut des weltlichen Rechts. II. Kirchliches Asylrecht 1. Das kirchliche Asylrecht entstand gewohnheitsrechtlich. 2. Das Asylrecht der Kirche ist als internes örtliches Asyl einzuordnen. Es bot zwar jeweils einem einzelnen Schutz, war aber nicht als subjektives Recht des Asylsuchenden selbst ausgestaltet, sondern als Recht der Kirche. 3. Das kirchliche Asylrecht beruhte vor allem auf der Ehrfurcht vor dem heiligen Ort (reverentia loci) sowie dem Dazwischentreten und der Vermittlung durch Vertreter der Kirche (intercessio). 4. Im Verlaufe des Mittelalters schränkten wechselseitig weltliche und kirchliche Macht den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des kirchlichen Asylrechts immer mehr ein. Infolge der Herausbildung der modernen Staaten, der Entwicklung des Völkerrechts und der Betonung der Rolle des Individuums versagten die weltlichen Machthaber dem kirchlichen Asylrecht ab dem 16. Jahrhundert nach und nach die Anerkennung. 5. Heute gibt es kein kirchliches Asylrecht mehr. Weder staatliches Recht und Staatskirchenrecht noch katholisches und evangelisches Kirchenrecht sehen ein solches Rechtsinstitut vor. Die heutige Praxis der Gewährung von Kirchenasyl basiert also nicht auf der Inanspruchnahme bzw. Gewährung kirchlichen Asylrechts, auch wenn es auf manchen - nicht allen - Faktoren (wie z.B. intercessio, Gedanke der Humanität und Milde) des kirchlichen Asylrechts beruht. 6. Entgegen Henssler ist heute ein kirchliches Asylrecht als internes Asyl denkbar - vorausgesetzt, der Staat trifft mit der Kirche bzw. den Kirchen eine diesbezügliche einvernehmliche Regelung. 7. Kirchliches Asylrecht besteht heute nicht aufgrund Gewohnheitsrechts. 8. Kirchliches Asylrecht ist als Form des internen Asyls demjenigen des diplomatischen Asyls vergleichbar. Diplomatisches Asyl dient dem Menschenrechtsschutz. Dasselbe gilt auch für das Kirchenasyl. Für eine Analogie zum diplomatischen Asyl fehlt es jedoch an einer planwidrigen Gesetzeslücke, jedenfalls aber an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. 9. Kirchenasyl könnte heute - wenn auch unter veränderten Rahmenbedingungen - als kirchliches Asylrecht verankert werden. 10. Ein zu schaffendes kirchliches Asylrecht für Nichtdeutsche wäre mit den staatlichen und staatskirchenrechtlichen Normen vereinbar. 11. Es besteht heute ein staatliches Asylmonopol. Die Verfassungen und Gesetze erwähnen lediglich die Asylgewährung durch den Staat; das staatliche Asylrecht ist in Art. 16 a GG als Menschenrecht verankert. Dies schließt aber nicht aus, daß der Staat der Kirche das Recht auf temporäre Asylgewährung einräumt. 12. Dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip liefe die kirchliche Asylgewährung nur dann nicht zuwider, wenn der Staat der Kirche das Recht auf zeitweise Asylgewährung einräumen würde. 13. Das Asylwesen gehört nicht zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist folglich nicht tangiert. 14. Die Verankerung eines kirchlichen Asylrechts für Nichtdeutsche lediglich in innerkirchlichem Recht ist im Hinblick auf das Asylmonopol des Staates sowie das Staatskirchenrecht heute kein gangbarer Weg mehr. 15. Ein kirchliches Asylrecht für Nichtdeutsche könnte allerdings in Konkordaten und Staatskirchenverträgen niedergelegt werden. 16. Ein derartiges kirchliches Asylrecht für Nichtdeutsche bedeutete allerdings nicht die dauerhafte Gewährung von Asyl nach eigenen kirchlichen Kriterien und Verfahren. Zwar könnte sich die Kirche eigenständig entscheiden, welche Ausländer sie bei sich beherbergen will und für wen sie sich einsetzen will. Die Aufnahme diente jedoch lediglich dem Ziel, einen temporären Schutz zu gewähren, um die Behörden von eventuell bestehenden Abschiebehindernissen zu überzeugen. Die Entscheidung über das weitere Bleiberecht bzw. Möglichkeiten des weiteren Aufenthalts träfen dann nach wie vor die zuständigen staatlichen Behörden, allerdings unter Berücksichtigung der von der Kirche zugunsten des Flüchtlings vorgebrachten Argumente. 17. Bezüglich der Kostentragung könnte eine Lösung so aussehen, daß - wenn die staatlichen Organe ein Bleiberecht bzw. eine Aufenthaltsmöglichkeit gewähren - die staatlichen Behörden auch die Kosten tragen müßten, d.h. daß der Kirchengemeinde die aufgewendeten Kosten erstattet werden müßten. Sollte die nochmalige Überprüfung des Falles keine anderslautende, für den Ausländer positive Entscheidung bewirken und der Ausländer Deutschland verlassen müssen, müßte die Kirchengemeinde die bisher angefallenen Kosten tragen. Eine derartige Kostenregelung müßte jedoch in einem Konkordat bzw. Kirchenvertrag festgelegt werden. 18. Auch die Kontingentlösung ist mit dem Staats(kirchen)recht vereinbar. Allerdings kann sie aufgrund des Asylmonopols des Staates lediglich dazu führen, daß die Kirche(n) und evtl. die Wohlfahrtsverbände Kontingente erhalten, um Menschen in Deutschland ein Bleiberecht zu verschaffen, die der Staat nicht aufzunehmen verpflichtet ist. Dies bedeutet, daß diejenigen, denen der Staat z.B. politisches Asyl gewähren muß oder die aufgrund eines Abschiebehindernisses nicht abgeschoben werden dürfen, für ein Kirchenkontingent nicht in Frage kommen. Gerade für die Kirchenasylfälle bietet der Kontingentvorschlag folglich in der Regel keine Lösung. III. Kirchenasyl 1. Die heutige Gewährung von Kirchenasyl ist eine faktische Erscheinung, die auf keinem Rechtsinstitut basiert. Sie bedeutet keine Inanspruchnahme eines etwaigen kirchlichen Asylrechts. 2. Im Gegensatz zum kirchlichen Asylrecht wird nicht der Schutz durch die Kirchenräume selbst proklamiert und in Anspruch genommen. Die Polizei ist bei Vorliegen der für eine rechtmäßige Durchsuchung erforderlichen Voraussetzungen nicht gehindert, in kirchliche Räume einzudringen. Das Kirchenasyl ist kein vor polizeilichem Zugriff geschützter Raum. Kirchliche Räumlichkeiten sind als „Wohnung“ i.S.v. Art. 13 GG zu qualifizieren. Nach Art. 30 Abs. 1 S. 2 BayVwZVG obliegt die Abschiebung von Ausländern der Polizei; sie ist nach den Vorschriften des PAG zu vollziehen. Die Analyse zeigt, daß Durchsuchung sowie Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der polizeirechtlichen Vorschriften des PAG grundsätzlich rechtmäßig sind. 3. Die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen relativieren jedoch dieses Zwischenergebnis. Zwar bedeutet die Gewährung von Kirchenasyl nicht die Ausübung eines Widerstandsrechts i.S.v. Art. 20 Abs. 4 GG. Auch fällt das Gewähren von Kirchenasyl zwar - anders als das kirchliche Asylrecht - unter das Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV; dieses steht jedoch unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Das Kirchenasyl ist aber als Ausübung des Grundrechts der Glaubens- bzw. Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG verfassungsrechtlich verankert. 4. Die Durchsuchung zum Zwecke der Abschiebung und die Abschiebung selbst stellen Eingriffe in das Grundrecht des Art. 4 GG dar. Die Schutzwirkung des Art. 4 GG im Zusammenhang mit dem Kirchenasyl ergibt sich erst aus den im Rahmen der praktischen Konkordanz zu treffenden Abwägungen mit anderen Grundrechten oder verfassungsrechtlichen Grundsätzen. 5. Die Zahl der Kirchenasylfälle nahm mit Inkrafttreten der Asylrechtsreform des Jahres 1993 signifikant zu. Da jedoch Kirchenasyl keine Gewährung eines Asylrechts ist, liegt keine Verletzung des staatlichen Asylmonopols vor. Das in Art. 4 GG wurzelnde Kirchenasyl stellt ein verfassungsunmittelbares Abschiebungshindernis dar. Hierbei ist dann abzuwägen, ob das Interesse an sofortiger Abschiebung vor einem zeitlichen Aufschub überwiegt. Kirchenasyl will im Zusammenhang mit der Menschenwürde insbesondere dann die Abschiebung verhindern, wenn aus der Sicht der Kirchenasyl Gewährenden Gefahren für Leib und Leben der Flüchtlinge drohen. Es zielt darauf ab, Zeit zu gewinnen, um neue Beweise herbeibringen zu können. Zum Teil liegen solche bereits vor, wurden allerdings im Asylverfahren nicht berücksichtigt. Diese moderne Interzession ist in Art. 4 GG verbürgt. Die Abwägung ergibt, daß aufgrund des Art. 4 GG die Behörden und Gerichte zu einer nochmaligen Überprüfung des Falles verpflichtet sind (Asylfolgeverfahren; Art. 4 GG als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens), bei der dann die von kirchlicher Seite vorgelegten Beweise berücksichtigt werden müssen. Allerdings ist das Bundesamt keineswegs verpflichtet, die vorgelegten Beweise unbesehen zu übernehmen; es kann diese auch zurückweisen. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung, in der auch kein Abschiebungsschutz gewährt wird, muß das Ergebnis dieser nochmaligen Prüfung akzeptiert werden. Diese Lösung ist mit dem Asylmonopol vereinbar, da sich nicht „die“ Kirche oder Kirchengemeinde an die Stelle des Bundesamtes setzt, sondern letzteres frei entscheidet. Wie beim kirchlichen Asylrecht kann demnach durch die Gewährung von Kirchenasyl eine nochmalige Überprüfung des Falles erreicht werden. Während dies aber beim kirchlichen Asylrecht Folge gerade des Asylrechts der Kirche ist, stellt es im Rahmen der Gewährung von Kirchenasyl einen Ausfluß der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kirchenasyl Gewährenden dar. 6. Die Gewährung von Kirchenasyl stellt nicht das staatliche Gewaltmonopol und die Letztentscheidungsbefugnis des Staates in Frage. Ebensowenig liegt im Hinblick darauf, daß der Rechtsweg bereits erschöpft war, ein Verstoß gegen die Unabhängigkeit der Gerichte vor. Die Entscheidung der Kirchengemeinde soll nicht an die Stelle der staatlichen Entscheidung treten. Vielmehr zielt Kirchenasylgewährung darauf ab, die staatlichen Behörden und Gerichte zu einer nochmaligen bzw. genaueren Überprüfung zu bewegen. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liegt darin nicht. 7. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG steht der Kirchenasylgewährung ebenfalls nicht entgegen. Mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist die dargelegte Lösung vereinbar. Zwar liegen in der Tat Ungleichbehandlungen von abzuschiebenden Ausländern vor, wenn manche Personen, die sich im Kirchenasyl befinden, allein aufgrund dieser Tatsache ein Asylfolgeverfahren durchlaufen können. Der Staat hat aber keine Schutzpflicht, diese Ungleichbehandlungen zu verhindern. Denn die Schutzwirkung des Art. 4 GG rechtfertigt diese Ungleichbehandlung. 8. Schließlich ist das gewonnene Ergebnis auch mit dem Petitionsrecht (Art. 17 GG) vereinbar. Das Petitionsrecht erübrigt die Interzessionswirkung des Art. 4 GG nicht. 9. Die Strafbarkeit der Kirchenasylgewährung entfällt regelmäßig aufgrund der Ausstrahlungswirkung des Art. 4 GG. Wenn das Handeln der Kirchenasyl Gewährenden tatsächlich von der Glaubens- und/oder Gewissensfreiheit umfaßt ist, kommt eine Bestrafung in der Regel nicht in Betracht. Denn dann fehlt es an der persönlichen Schuld. 10. Differenziert muß die Frage beurteilt werden, ob den Kirchenasyl Gewährenden eine Klagemöglichkeit im Falle des „Bruchs“ des Kirchenasyls zusteht. Im Hinblick auf die Durchsuchungsanordnung muß dies nach Beendigung der Durchsuchung verneint werden. Bezüglich der Durchsuchung und Abschiebung kann in zulässiger Weise eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden. 11. Die Schutzrichtung des modernen Kirchenasyls ist eine andere als beim historischen kirchlichen Asylrecht. Durch das kirchliche Asylrecht wollte man vor der weltlichen Macht oder dem Rächer schützen. Das Kirchenasyl dagegen bezweckt letztlich nicht den Schutz vor den Handlungen des Zufluchtsstaats (Abschiebung), sondern den Schutz vor Verfolgung durch einen anderen Staat/den Herkunftsstaat bzw. v.a. vor dort drohenden Gefahren für Leib und Leben. 12. Die Betrachtungsweise ist bei kirchlichem Asylrecht und beim Kirchenasyl jeweils unterschiedlich. Kirchliches Asylrecht beinhaltet in erster Linie eine kollektive Sichtweise, d.h. es wird ein Recht der Kirche als Institution statuiert. Demgegenüber vereint das Kirchenasyl kollektive (also die Sicht der Kirche als Institution; Entscheidungen von Kirchengremien) und individuelle Sichtweise (Gewissensentscheidung der einzelnen Mitglieder der Kirchengemeinde), wobei auf letzterer ein stärkeres Gewicht liegt. 13. Auf der Grundlage einer bundesgesetzlich zu schaffenden Härtefallregelung könnten Härtefallkommissionen auf Länderebene eine wichtige Rolle spielen, um in einzelnen Fällen Härten vermeiden zu können. Eine Härtefallregelung auf Bundesebene (im AuslG) und Härtefallkommissionen auf Länderebene erscheinen dabei geeignet, das Kirchenasyl abzulösen und auch aus der Sicht der Kirchenasyl Gewährenden entbehrlich zu machen. Unabhängige, entscheidungsberechtigte Härtefallkommissionen könnten auch nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylbegehrens humane Einzelfall-Lösungen entwickeln. Dies ist um so mehr von Bedeutung, als auf diesem Wege inhumane Entscheidungen eines schematisierten Verfahrens korrigiert werden können. Eine Härtefallregelung mit institutionalisierten Härtefallkommissionen wäre also ein wichtiges Korrektiv für Härtefälle. Denkbar wäre auch, die Gründe für Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 51 VwVfG) im Hinblick auf Kirchenasyl zu erweitern. KW - Asyl KW - Kirche KW - Kirchenasyl KW - Asylrecht KW - Kirchenkontingent KW - Härtefallregelung KW - Glaubens- und Gewissensfreiheit Y1 - 2004 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-9114 ER - TY - THES A1 - Hustavova, Maria T1 - Förderung erneuerbarer Energien in der Slowakei und in Deutschland - Eine rechtsvergleichende Analyse am Beispiel der Richtlinie 2009/28/EG mit Schwerpunkt auf Biogas - T1 - Promoting renewable energy in Slovakia and in Germany – A comparative legal analysis exemplifying directive 2009/28/EG with focus on Biogas N2 - Das Europarecht stellt eine gemeinsame Grundlage für die Förderung der erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten dar. Sowohl die Slowakei als auch Deutschland mussten die Richtlinie 2009/28/EG in ihr nationales Recht umsetzen. Dabei ergeben sich Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede. In der vorliegenden Arbeit werden die Förderungspolitiken beider Staaten erörtert und auch der Frage nachgegangen, inwiefern sie den Anforderungen der Richtlinie gerecht werden. Politische, kulturelle und historische Hintergründe spielen hierbei eine wichtige Rolle. Die Arbeit enthält auch Empfehlungen zum Handlungsbedarf. N2 - Promoting renewable energy in Slovakia and in Germany – A comparative legal analysis exemplifying directive 2009/28/EG with focus on Biogas KW - erneuerbare Energien KW - Slowakei KW - Richtlinie KW - Rechtsvergleich Y1 - 2012 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-92468 ER - TY - THES A1 - Hägermann, Melanie Julia T1 - Das Strafgerichtswesen im kurpfälzischen Territorialstaat N2 - Die Arbeit befaßt sich mit den Entwicklungslinien des Strafgerichtswesens in Teilen des kurpfälzischen Territorialstaats in der Zeit des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit. Die Untersuchung ist im Rahmen des DFG-Projektes "Entstehung des öffentlichen Strafrechts", Teilprojekt "Unrecht im ländlichen Raum" verfaßt worden. Als Grundlage dienen ihr ca. 800 Texte der Gruppe "Ländliche Rechtsquellen", insbesondere Weistümer und Dorfordnungen. Als geographischer Rahmen wurden die Gebiete der vier rechtsrheinisch gelegenen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Kerngebiet der Kurpfalz gewählt. In einem ersten Teil befaßt sich die Arbeit mit den historischen und geographischen Besonderheiten des erforschten Gebietes; insbesondere wird die Entwicklungsgeschichte des kurpfälzischen Territoriums nachgezeichnet. Der zweite Teil der Untersuchung widmet sich den strafgerichtlichen Strukturen der vier Zenten. Einführend werden der Aufbau der Gerichtsbarkeit, Tagungsstätten, Tagungsmodalitäten, Gerichtspersonal usw. dargestellt. Den Hauptteil der Arbeit nimmt eine detaillierte Untersuchung der Entwicklungen des Strafgerichtswesens in den vier Zenten ein. Nachgezeichnet wird im Schwerpunkt die Zuständigkeit der Zentgerichte in Strafsachen, die in der schwereren Rügegerichtsbarkeit, vor allem aber in der Hochgerichtsbarkeit gegeben ist. Dabei wird unterschieden zwischen der Zeit vor 1582 und der Zeit nach 1582, dem Jahr des Erlasses einer umfassenden Malefizordnung für das kurpfälzische Territorium. Gerade bei der Beschäftigung mit der gerichtlichen Kompetenz wird sichtbar: Das Strafgerichtswesen, ja, jede Überlieferung des Strafgerichtswesens ist in außerordentlich hohem Maß von der territorialpolitischen Situation abhängig. Im Blick auf die Zuständigkeit der Gerichte offenbaren sich durchgehend die territorialen Konfliktfelder der untersuchten Zeit. Abgerundet wird die Darstellung des zentlichen Strafgerichtswesens durch Forschungen zu den Verfahrensgängen, den Sanktionen und den Appellationsmöglichkeiten. Der Hauptteil der Arbeit wird abgeschlossen mit Untersuchungen zur Dorfgerichtsbarkeit und einem Abschnitt über das System der Oberhöfe im Gebiet der vier rechtsrheinischen Zenten. Ein dritter Teil führt in das linksrheinische Gebiet der Oberämter Alzey (Kurpfalz) sowie Olm und Algesheim (Kurmainz). In einer knappen Gegenüberstellung werden hier sowohl die Unterschiede zentlicher und oberamtlicher Gerichtsbarkeit als auch zwischen kurpfälzischer und Kurmainzer Gerichtsherrschaft herausgearbeitet. Die Arbeit nimmt für sich in Anspruch, das Strafgerichtswesen der rechtsrheinischen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Herzen der Kurpfalz für die Zeit des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit auf der Grundlage ländlicher Rechtsquellen erschöpfend darzustellen und in den Kontext mit historischen, geographischen und juristischen Entwicklungen der Zeit zu stellen. KW - Pfalz KW - Strafgerichtsbarkeit KW - Geschichte 1582-1813 KW - Strafgerichtswesen KW - Kurpfalz KW - Territorium KW - Hochgerichtsbarkeit KW - Zentgerichtsbarkeit KW - Oberhöfe KW - Malefizordnung Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-603 ER - TY - THES A1 - Hübner [verh. Hartmann], Anne Sophie T1 - Mustersatzungen in der SPE (Europäische Privatgesellschaft) T1 - Model articles for the SPE (European Private Company) N2 - Die Autorin befasst sich in ihrer Arbeit mit der Einführung der neuen europäischen Rechtsform SPE (Europäische Privatgesellschaft) und der Frage des Sinns und Zwecks der Einführung einer Mustersatzung. Die Rechtsform soll flexibel einsetzbar sein und der deutschen GmbH, also einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft entsprechen. Die Autorin vergleicht den Verordnungsentwurf der EU-Kommission aus dem Jahr 2008 mit verschiedenen anderen europäischen Gesellschaftsformen, für die bereits Mustersatzungen existieren. Auch wird die Frage deren Rechtsverbindlichkeit behandelt. N2 - The author works at the introduction of a new European Private Company (SPE), a smaller, flexible corporation, comparable to the GmbH, for which the EU-Commision drafted and published a regulation in 2008, and the question whether there should be used model artcles in this company. The author therefore compares the company with several other european companies for which model artcles exist and also examines whether these model articles would be legally binding. KW - Europäsche Privatgesellschaft KW - Internationales Gesellschaftsrecht KW - Mustersatzung KW - Regelungsauftrag KW - Gesellschaftsrecht KW - Mustervertrag KW - model articles KW - table A Y1 - 2009 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-66426 ER - TY - THES A1 - Jenner, Katharina T1 - Ausgewählte Probleme bei Entstehung, Übertragung und Belastung von Miteigentumsanteilen T1 - Selected problems concerning formation, cession and burden of joint ownership N2 - Das Miteigentum als Form der geteilten Rechtszuständigkeit an einer ungeteilten Sache ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ungeachtet seiner erheblichen Bedeutung für die Rechtspraxis nur teilweise ausdrücklich geregelt worden. So treffen im dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches unter dem Titel Miteigentum die §§ 1008 bis 1011 BGB nur wenige Bestimmungen, die durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften und Rechts-grundsätze über ungeteiltes (Allein-)Eigentum sowie durch die Vorschriften über die Gemeinschaft der §§ 741 ff. BGB im Einzelfall ergänzt werden müssen. Gerade auf-grund der Anwendbarkeit allgemeiner sachenrechtlicher Grundsätze und vergleichbarer Regelungen über das Eigentum ist die rechtliche Behandlung des Miteigentums einer umfassenden Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum zugänglich. Diese Auslegungsbedürftigkeit der rechtlichen Behandlung des Miteigentums gesteht bereits der Gesetzgeber der bürgerlich rechtlichen Kodifikation für das Deutsche Reich folgender-maßen zu : „Das Miteigenthum führt zu einer Reihe von Fragen, welche der Entwurf nicht ausdrücklich beantwortet, weil es für angemessener gehalten wird, die Beant-wortung dieser Fragen der Doktrin und Praxis zu überlassen.“ Mit der Schaffung der Miteigentumsregelungen im BGB hat die Entwicklung die-ses Rechtsinstitutes keinesfalls ihren Abschluss gefunden. So wurde das Stockwerksei-gentum als besonderer Fall des Miteigentums in das bürgerliche Recht übernommen, indem durch Art. 182 EGBGB bestimmt wurde, dass bis 1900 bestehendes Stockwerks-eigentum aufrechterhalten bleiben soll. Eine etwaige Neubestellung des Stockwerksei-gentums ist gemäß Art. 131 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten, wobei dies in Bayern gem. Art. 62 BayAGBGB allerdings nur in der Form des Miteigentums mit dinglich wirksamer Nutzungsregelung möglich ist. N2 - The dissertation is about selected problems concerning formation, cession and burden of joint ownership in german civil law. KW - Entstehung KW - Belastung KW - Übertragung KW - Miteigentumsanteile KW - formation KW - cession KW - burden KW - joint ownership Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-18310 ER - TY - GEN A1 - Jocham, Felix T1 - Verdeckter Beteiligungsaufbau im Spannungsfeld von Handlungsfreiheit und Transparenz N2 - Transparenz ist eine notwendige Bedingung für die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts. Ohne sie herrscht Ungewissheit, die das Vertrauen der Anleger in die Märkte schwächt und vor Investitionen abschreckt. Um dies zu verhindern, existieren Meldepflichten wie die §§ 21 ff. WpHG. Die daraus resultierende Transparenz ist hingegen nicht für jedermann ein Segen. Gerade im Vorfeld öffentlicher Übernahmen besteht ein strategisches Interesse, die wahren Absichten zu verschleiern, die Übernahme aber im Verborgenen voranzutreiben. Dies ermöglicht die Strategie des verdeckten Beteiligungsaufbaus. Die Thematik des „Anschleichens an eine börsennotierte Gesellschaft“ ist Gegenstand dieser Arbeit. Neben den vielseitigen Umgehungsstrategien untersucht sie die Struktur der WpHG-Meldepflichten vor und nach dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz und bewertet deren „Umgehungsfestigkeit“. Abgerundet wird die Darstellung durch eine Analyse der verbleibenden Schwachstellen, die der Autor einem eigenen Lösungsvorschlag zuführt. T3 - Würzburger Arbeiten zum Wirtschaftsrecht - 6 KW - Kapitalmarktrecht KW - Beteiligungstransparenz KW - Beteiligungspublizität KW - Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz KW - Risikobegrenzungsgesetz KW - Meldepflichten KW - Transparenzpflichten KW - Offenlegungspflichten KW - verdeckter Beteiligungsaufbau KW - Anschleichen KW - stake building KW - börsennotierte Gesellschaft KW - Zielgesellschaft KW - Übernahmestrategie KW - Porsche KW - Volkswagen KW - Schaeffler KW - Continental Y1 - 2014 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-108262 ER - TY - GEN A1 - Jones, Christopher A1 - Krauße, Christian T1 - Der Knochenmann N2 - Es handelt sich um eine mittelschwere Klausur auf Examensniveau. Neben Standardwissen zu gängigen Delikten wird vom Bearbeiter problembewusstes Transferdenken in ungewohnten, aber mit fundierter juristischer Arbeitstechnik gut lösbaren Problemkreisen erwartet. Der Fall wurde im Sommersemester 2009 im Rahmen des Examensklausurenkurses der Juristischen Fakultät gestellt. Der Notendurchschnitt betrug 5,68 Punkte, die Durchfallquote 21 %. KW - Straftat KW - Tötung KW - Totschlag KW - Gefährliche Körperverletzung KW - Körperverletzung KW - Schwere Körperverletzung KW - Freiheitsberaubung KW - Mord KW - Examensklausur KW - Jura KW - exam KW - murder KW - killing KW - aggravated battery KW - grievous bodily harm Y1 - 2011 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-55676 ER - TY - BOOK A1 - Jones, Christopher A1 - Nobis, Ralf A1 - Röchner, Susanne A1 - Thal, Paul T1 - Internet der Zukunft N2 - Wie kaum eine andere technische Neuerung hat das Internet das tägliche Leben von Millionen von Menschen verändert. Quasi im Gegenzug verändern mittlerweile aber auch Millionen von Menschen ihrerseits das Internet. Aus dem einfachen User wurde der Creator. Diese Entwicklung wird vielerorts unter den Begriff des Web 2.0 gefasst, das vor allem als Schlagwort die veränderte Rollenverteilung im Web beschreibt. Das Web 2.0 lässt sich aber auch typologisch begreifen, als Zusammenfassung vieler Ein-zelphänomene, die den Typus Web 2.0 charakterisieren. Diese Phänomene befinden sich aber (wie auch das Web selbst) in einem stetigen Wandel und Weiterentwicklungs-prozess, sodass sie sowohl dem Web 2.0 als auch dem Internet der Zukunft zugehörig zu sein scheinen: Während die Potentiale des Cloud Computing und der Augmented Reality wohl noch in den Kinderschuhen stecken, haben soziale Netzwerke, ubiquitäres Computing und Mashups die Medienlandschaft bereits grundlegend verändert. Eine stetige technische und ökonomische Weiterentwicklung dieser Phänomene kann allerdings nur auf den geleiteten Bahnen des Rechts stattfinden. Fraglich ist aber gerade – wie es im Bereich der neuen Medien so oft der Fall ist -, ob das Recht über die nötigen Rahmenbedingungen verfügt, um den besagten Entwicklungen entgegenzutreten. Das Memorandum Internet der Zukunft zeigt diese rechtlichen Hintergründe für die wichtigsten aktuellen IT-Erscheinungen auf und beleuchtet die besagten Phänomene aus technischer und ökonomischer Sicht, was letztlich auch dem interdisziplinären Charakter der Rechtsinformatik Rechnung trägt. KW - Cloud Computing KW - Content KW - Semantic Web KW - Identitätsdiebstahl KW - Cyber-Mobbing KW - Straftat KW - Medienstrafrecht KW - Ubiquitous Computing KW - Mashups KW - Cyberterrorismus KW - Automated Content Generation KW - Strafrecht Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-55736 ER - TY - THES A1 - Jöllenbeck, Birgit T1 - Studium und Aufenthalt ausländischer Studenten in Deutschland T1 - Studies and Residence of Foreign Students in Germany N2 - Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Aufenthalt ausländischer Studierender in Deutschland. Dabei werden die Zulassung von Ausländern zum Hochschulstudium, die Einreise nach Deutschland und die aufenthaltsrechtliche Situation untersucht. Dargestellt werden die Veränderungen durch das Zuwanderungsgesetz. Einen Schwerpunkt bildet die rechtliche Situation von Studierenden aus EU-Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH. N2 - This dissertation deals with the residence of foreign students in Germany. It analyses the admission of foreigners to university, the entry to Germany, and the situation concerning the right of residence. The changes resulting from the new immigration law are demonstrated. Focus is put on the legal situation of students of the European Union under special consideration of the jurisdiction of the Court of Justice of the European Communities. KW - Deutschland KW - Ausländerstudium KW - Ausländischer Student KW - Studium KW - Ausländer KW - Unionsbürger KW - Freizügigkeit KW - Aufenthalt KW - studies KW - foreigners KW - EU citizen KW - freedom of movement KW - residence Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-22408 ER -