TY - THES A1 - Zimmermann, Uwe Wolfgang T1 - Sicherheitsvorsorge vor Ort : eine verschiedenen Trägern zustehende, vernetzt wahrzunehmende Aufgabe auch in Bereichen "Innerer Sicherheit" und öffentlicher Un-Ordnung in der Kommune T1 - Community crime prevention N2 - Gegenstand der Untersuchung ist eine neue Sicherheitsarchitektur, die die Aufgabenzuständigkeiten der Länderpolizei und der Kommune in den zurückliegenden und anzunehmenden künftigen Entwicklungsstufen aufzeigt und verortet. Im Ergebnis wird eine zu starke Stellung der Polizei im Rahmen der vernetzt wahrzunehmenden Aufgabe der Sicherheitsvorsorge vor Ort kritisiert und der Kommune eine Querschnittsaufgabe der Sicherheitsgestaltung im eigenen Wirkungskreis zugeschrieben. N2 - Subject of the survey is a new security architecture, which determines responsibilities of regional police and local authorities in the past and presumably future states of development. The survey results criticise the police position in regard to on the spot security provisions to be attended to as being too strong, and ascribe a cross section task to local authorities regarding security organisation within their own area of activity. KW - Gefahrenabwehr KW - Sicherheit und Ordnung KW - Polizei KW - Polizeiaufgabe KW - Kooperation KW - Gemeinde KW - Sicherheitsvorsorge KW - Kommunale KW - Kriminalprävention KW - Sicherheitsgestaltung KW - Community KW - policing KW - crime KW - prevention Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-19276 ER - TY - THES A1 - Zimmerling, Jan T1 - Freiwillig angebotene Weiterbeschäftigung - Annahmeverzug und Prozessbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess T1 - Continued employment offered by choice - default of acceptance and employment during case of protection against dismissal N2 - Die einvernehmliche Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses kann ein grundsätzliches Problem des deutschen Kündigungsschutzrechts lösen: Dass dieses nur eine ex-post-Beurteilung zulässt, zwingt den gekündigten Arbeitnehmer regelmäßig dazu, seinen Arbeitsplatz zumindest zeitweise zu ver-lassen. Mit dem möglichen Nachteil, bestimmte Positionen oder Qualifikationen im Betrieb zu verlieren. Dagegen riskiert der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung stets, in Annahmeverzug zu geraten und Lohn zahlen zu müssen, ohne im Gegenzug wenigstens die Arbeitsleistung erhalten zu haben. Damit ist die vorübergehende Weiterbeschäftigung „bis zum Abschluss des Kündigungs-schutzverfahrens“ für beide Seiten nur sinnvoll. Vorliegend wurde untersucht, wie ein solcher Prozessarbeitsvertrag geschlossen wird, welche Rechte und Pflichten er für Arbeitgeber und Arbeitnehmer begrün-det und unter welche Bedingung und Befristungen er (zwangsläufig) gestellt ist. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob und inwieweit das Schriftformerfor-dernis des § 14 Abs. 4 TzBfG zu beachten ist. Lehnt der Arbeitnehmer eine ihm angebotene Weiterbeschäftigung dagegen ab, so stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf seinen Verzugslohnan-spruch hat. Die Rechtsprechung des BAG, wonach der bei Ausspruch einer un-wirksamen Kündigung begründete Annahmeverzug des Arbeitgebers zwar nicht ende, der Arbeitnehmer sich aber über § 615 S. 2 BGB böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen müsse, wird hier einer kritischen Prüfung unterzogen. N2 - although beeing foreseen in another way by the german law there are a lot of reasons to continue employment during a law case of protection against dismissal. these reasons and the resulting problems such a continued employment head to are shown here. KW - Deutschland KW - Gläubigerverzug KW - Befristetes Arbeitsverhältnis KW - Befristung KW - Kündigungsschutzklage KW - Prozessbeschäftigung KW - Schriftformerfordernis KW - Zwischenverdienst KW - Schriftform KW - Kündigungsschutzklage KW - Zumutbare Beschäftigung KW - default of acceptance KW - continued employment KW - protection against dismissal Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-56314 ER - TY - GEN A1 - Zentgraf, Patricia T1 - Die Entwicklung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes unter dem Einfluss des Europarechts N2 - Als „ewiger Patient“ des deutschen Gesetzgebers steht die Umweltverbandsklage seit über vierzig Jahren in der rechtswissenschaftlichen Diskussion. Neuen Schwung erlangte die Debatte durch die völkerrechtlichen Vorgaben der im Jahr 1998 beschlossenen Aarhus-Konvention sowie deren unionsrechtliche Umsetzung in der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (RL 2003/35/EG). Für den deutschen Gesetzgeber entstand dadurch erheblicher Anpassungsbedarf des nationalen Rechts, dem er zuerst im Jahr 2006 mit dem Erlass des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) nachkam. Dieses warf allerdings von Beginn an Fragen im Hinblick auf die Beachtung der völker- und unionsrechtlichen Vorgaben auf und wurde schließlich im Jahr 2011 vom EuGH für partiell unionswidrig erklärt. Der deutsche Gesetzgeber hat daraufhin mehrere Novellierungsversuche unternommen, die alle nicht frei von Kritik blieben. Daher folgten wenig überraschend im Jahr 2013 sowie 2015 erneute Rügen durch den EuGH. Im April 2016 startete der Gesetzgeber schließlich einen erneuten Vorstoß zur Schaffung eines völker- und unionsrechtskonformen UmwRG, welcher in die bislang umfassendste und grundlegendste Novelle des UmwRG vom 02.06.2017 mündete. T3 - Würzburger Online-Schriften zum Europarecht - 8 KW - Europarecht KW - Umweltrecht KW - Verbandsklage KW - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz KW - Aarhus-Konvention KW - Materielle Präklusion KW - Verfahrensfehler Y1 - 2019 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-177936 ER - TY - THES A1 - Wolf, Thomas T1 - Die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb T1 - The principles in the jurisdiction of the Court of Justice of the Euopean Community in cases concerning the law against unfair competition N2 - Die Arbeit befasst sich mit der Aufgabe, Grundsaetze der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb herauszuarbeiten. Dies geschieht - zunaechst ausschließlich primaerrechtlich orientiert - zum einen anhand einer grundsaetzlichen Betrachtung der Moeglichkeit, nationale Vorschriften des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb einer Ueberpruefung am Maßstab der Artt. 28, 49 EGV zu unterziehen. Hierbei wird insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 28 EGV eingehend untersucht, wobei wiederum ein besonderer Schwerpunkt auf der Auslegung des Urteils Keck liegt. Zum sollen im Wege einer fallgruppenorientierten Betrachtung spezielle, fallgruppenspezifische Grundsaetze aus einzelnen Entscheidungen des EuGH herausgearbeitet werden. In einem naechsten Abschnitt wird dann, nach einem kursorischen Ueberblick über die unlauterkeitsrechtlich relevanten Vorschriften des sekundaeren Gemeinschaftsrechts, die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH untersucht. Schließlich werden in einem letzten Teil die Wege einer moeglichen Einflussnahme des EuGH zur Implementierung moeglicher Grundsaetze in das nationale Recht untersucht. N2 - The paper examines the question if thera are any priniciples in the jurisdiction of the Court of justice of the Europaen Community in the field of law against unfair competition. It especially examines the jurisdiction of the Court of Justice regarding Artt. 28, 49 EC. Under a general view it namely focusses on the cases Dassonville, Cassis de Dijon, Keck, De Agostini and Alpine Investments. In a next step the paper takes a closer look at cases of the Court which are concerning special problems of the law against unfair Competition. Finally it discusses the ways on which the Court of justice might take an influence on the national laws against unfair competition. KW - Europäische Union KW - Gerichtshof KW - Rechtsprechung KW - Unlauterer Wettbewerb KW - Unlauterer Wettbwerb KW - Europaeisches Wettbewerbsrecht KW - Rechtsprechung des EuGH KW - Art. 28 EGV KW - Art. 59 EGV KW - Unfair competition KW - European Competition law KW - Court of Justice of the Europen Community KW - Art. 28 EC KW - Art. 49 EC Y1 - 2001 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-1178472 ER - TY - THES A1 - Wippermann-Kempf, Silke T1 - Die Bedeutung des Leistungsantrags im Sozialrecht T1 - application for benefits in the areas of social legislation N2 - Leistungen des Sozialrechts werden grundsätzlich auf Antrag gewährt. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage der rechtlichen Bedeutung des Leistungsantrags in den einzelnen Bereichen des Sozialrechts. Dabei beschränkt sie sich auf rechtstheoretische Darstellungen in Zusammenhang mit dem sozialrechtlichen Leistungsantrag, der auf den Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zielt. Voraussetzung ist, dass der Antrag von einer Privatperson an einen Träger öffentlicher Gewalt gerichtet ist. Nachdem zunächst auf die Dispositionsmaxime in Abgrenzung zur Offizialmaxime und das Opportunitätsprinzip (Kapitel II) in Zusammenhang mit der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens eingegangen wird, soll nach der Klärung des rechtlichen und außerrechtlichen Antragsbegriffs (Kapitel III) der Antrag als Willenserklärung des öffentlichen Rechts charakterisiert werden (Kapitel IV). In Kapitel V erfolgt unter Berücksichtigung der Sozialgesetzbücher eine Abgrenzung der Leistungen, die von Amts zu erbringen sind, zu denjenigen, die vom Leistungsträger aufgrund eines Antrages erbracht werden. Die Darstellung der einzelnen Sozialrechtsbereiche orientiert sich dabei an der Einteilung in Vorsorgesysteme, soziale Entschädigungssysteme und in allgemeine Hilfs- und Fördersysteme. In Kapitel VI wird im Hinblick auf die antragsabhängigen Sozialleistungen untersucht, ob den verschiedenen sozialrechtlichen Anträgen nur verfahrenseinleitende formell-rechtliche Wirkung oder auch anspruchsbegründender materiell-rechtlicher Charakter zukommt. Diese Problematik hat erheblich Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit des einzelnen Leistungsanspruchs aber auch Fragen der Rechtsnachfolge hängen hiervon ab. Auf die Gesetzeshistorie wird ergänzend eingegangen. In Kapitel VII wird der Frage nachgegangen, welche Informationspflichten, d.h. Auskunfts-, Beratungs- und Aufklärungspflichten, die Sozialleistungsträger im Vorfeld der Antragstellung, aber auch während des laufenden Verwaltungsverfahrens zu beachten haben. In Kapitel VIII geht es um die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Leistungsantrags. In diesem Zusammenhang werden Fragen der Handlungsfähigkeit des Antragstellers, die Problematik der Verwaltungssprache, inhaltliche Mindestanforderungen, die an einen Leistungsantrag gestellt werden müssen und die verschiedenen Auslegungs- und Umdeutungsmöglichkeiten des vom Antragsteller ausgedrückten Begehrens den Schwerpunkt darstellen. Im weiteren soll dann der Umfang der gesetzlichen und außergesetzlichen Mitwirkungspflichten, die den Antragsteller regelmäßig als Folge des Leistungsbegehrens treffen, untersucht und dargestellt werden. (Kapitel IX) An diesen Problemkreis anschließend werden die Rechtsfolgen einer wirksamen Antragstellung erläutert, wobei insbesondere der Problemkreis der Verjährungsunterbrechung, das Entstehen des Sozialleistungsanspruchs und seine Fälligkeit sowie die Besonderheiten der gesetzlichen Rentenversicherung dargestellt werden. (Kapitel X) Das XI. Kapitel beleuchtet die Antragsrücknahme, die wesentlich von der Dispositionsbefugnis des Antragstellers abhängt. Ausgehend davon, dass der sozialrechtliche Leistungsantrag von dem tatsächlich Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften gestellt worden ist, ist im XII. Kapitel die Frage aufzuwerfen, welche Folgen Willensmängel in Zusammenhang mit der Antragstellung haben. Dabei sind zunächst offensichtliche Willensmängel zu berücksichtigen. Fraglich ist des weiteren, ob und unter Beachtung welcher rechtlichen Grundsätze und mit welcher rechtlichen Konsequenz der Leistungsantrag als Willenserklärung des öffentlichen Rechts angefochten werden kann. In Kapitel XIII sollen die Auswirkungen einer Übertragung bzw. eines Übergangs des sozialrechtlichen Leistungsanspruchs auf den Leistungsantrag dargestellt werden. Bei dieser Betrachtung wird unterschieden, ob der Rechtsübergang vor oder nach wirksamer Antragstellung durch N2 - Benefits of social legislation are fundamentally granted on application. This thesis deals with the legal importance of the application for benefits in the areas of social legislation. It confines itself to theoretical legal elaborations connected with social benefit – applications aiming at administrative measures or the conclusion of contracts under public law, which requires the application of an individual addressed to the respective department of public administration. Chapter II deals with the maxim of disposition as distinguished from the legal maxim in general and the principle of opportuneness in connection with the opening of administrative measures. Chapter III explains the legal and extralegal term of application and Chapter IV characterizes the application as professed intention within the public law. In Chapter V follows a distinction between the benefits granted by the responsible authorities on their own and the benefits granted on application. This includes references to various systems of social help. Chapter VI analyzes the different applications for social benefits and describes if they only open procedures formally or if they already establish claims materially. This question has a direct bearing on the time when the payment begins and on its legal consequences. Additionally historical aspects will be dealt with. Chapter VII refers to the applicants right to be fully informed, not only before his application but also during the respective administrative procedures. Chapter VIII points out the conditions to make an application valid. It refers to the power to act, necessary contents and different interpretations and explanations of the claimants/applicants wishes. Chapter IX looks into the legal and extralegal duties of cooperation the claimant/applicant must provide. Chapter X deals with the legal consequences of a valid application/claim, particularly problems of the limitation period and its interruption, the settlement date and the peculiarities of the legal pension scheme. Chapter XI enlarges on taking back the application, which mainly depends on the claimant´s/applicant´s power to act. Assuming that the application for social benefits has been made out correctly by the person who is legally entitled to them, Chapter XII deals with uncertainties in connection with the act of application. First there are obvious faults, then there is the question if, based on which legal principles, and with which legal consequences the application for benefits can be contested as an act of will within the public law. Chapter XIII deals with the consequences following the transition of a right to receive benefits to the application/claim itself and makes a distinction if the legal transition precedes or follows the effective application of the entitled person. KW - Deutschland KW - Sozialrecht KW - Sozialleistungen KW - Antrag KW - Sozialrecht KW - Antrag KW - Leistung KW - Leistungsantrag KW - Sozialleistung KW - application KW - benefits KW - social KW - legislation Y1 - 2003 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-7151 ER - TY - THES A1 - Wild, Emanuel T1 - Ist bei Kraftfahrzeugen eine Anknüpfung an den Registrierungsort der Lex rei sitae vorzuziehen? T1 - Is a link to the place of registration instead of the lex rei sitae preferable for motor vehicles? N2 - „Die Doktorarbeit befasst sich mit der Frage, ob bei Kraftfahrzeugen eine Anknüpfung an den Registrierungsort der Lex rei sitae vorzuziehen sein könnte. Im Rahmen der Arbeit wird zu Beginn ermittelt, nach welchem Recht die überprüften Länder das anwendbare Recht bei Kraftfahrzeugen bestimmen. Sodann wird erörtert, ob der Registrierungsort in den überprüften Ländern überhaupt rechtssicher und stabil bestimmt werden kann. Dabei wird insbesondere auf die nationalen Vorschriften zur Registrierung von Kraftfahrzeugen und den weiteren Anknüpfungsmöglichkeiten, wie Fahrzeugzulassungsbescheinigung und KFZ-Kennzeichen, eingegangen. Anhand von Beispielsfällen werden abschließend die möglichen Veränderungen, durch eine Anknüpfung an den Registrierungsort im Gegen-satz zur lex rei sitae, gegenübergestellt. Ebenso wird die Frage der res in transitu, als auch die Frage, wie mit gestohlenen Fahrzeugen umgegangen werden kann, behandelt. Im Ergebnis kann eine rechtssichere Bestimmung des anwendbaren Rechts bestätigt wer-den.“ N2 - "The doctoral thesis deals with the question of whether a link to the place of registration of the lex rei sitae could be preferable for motor vehicles. The thesis begins by determin-ing the law practised by reviewed countries to determine the applicable laws for motor vehicles. Then it continues by discussing whether, in these countries, the place of registration can be determined in a legally secure and stable manner. In particular, the national regula-tions on the registration of motor vehicles and the other possible links, such as vehicle registration certificates and vehicle license plates, are discussed. Finally, the possible changes resulting from a link to the place of registration as opposed to the lex rei sitae are compared by using examples. The issue of res in transitu and the question of how to deal with stolen vehicles are also addressed. In conclusion, a legally sound determination of the applicable law can be confirmed." KW - Lex rei sitae KW - Registrierungsort KW - Kraftfahrzeuge KW - res in transitu KW - Kraftfahrzeug Y1 - 2024 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-351561 ER - TY - JOUR A1 - Weber, Christoph A1 - Gräf, Stephan T1 - Eine halb so schlimme Täuschung JF - JURA - Juristische Ausbildung N2 - Kein Abstract verfügbar. KW - Examensklausur Y1 - 2013 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-195484 SN - 1612-7021 SN - 0170-1452 N1 - Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich. VL - 36 IS - 1 ER - TY - THES A1 - von Rotenhan, Juliane T1 - Frankfurter Testamentsstreitigkeiten am Reichskammergericht: Eine Untersuchung anhand der Gerichtsakten der höchstrichterlichen Spruchpraxis (1495-1806) T1 - Inheritance disputes at Imperial Chamber Court (Reichskammergericht) N2 - Die Arbeit befasst sich mit Erbrechtsprozessen, speziell Testamentsrechtsverfahren, die aus dem Gerichtssprengel Frankfurt am Main an das Reichskammergericht gelangt sind. Die Untersuchung umfasst die gesamte Wirkungszeit des Reichskammergerichts von 1495 bis 1806. Die Verfahrensakten sind unter den Aspekten der Rechtsanwendung des "Frankfurter Testamentsrechts", der Besonderheiten von testamentsrechtlichen Prozessen, der Inhalte der zum richterlichen Spruch gestellten Auseinandersetzungen sowie der Beweggründe der streitenden Prozessparteien untersucht worden. N2 - The thesis analyses inheritance disputes, in particular probate action presented to the Reichskammergericht (Imperial Chamber Court) from the jurisdiction of Frankfurt am Main. It examines the entire era of the Reichskammergericht from 1495 until 1806. The court records were reviewed with regard to various aspects in the application of Frankfurt’s probate law, the particularities of probate proceedings, the subject matter to be adjudicated as well as the motives of the litigants. KW - Testament KW - Heiliges Römisches Reich KW - Frankfurt am Main KW - Geschichte 1495-1806 KW - Testamentsrecht KW - frühe Neuzeit KW - Testamentsstreitigkeiten KW - Erbrecht Y1 - 2015 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-122950 ER - TY - THES A1 - Ulbrich, Sebastian T1 - Irreführungs- und Verwechslungsgefahr im Lauterkeits- und Markenrecht : empirische oder normative Feststellung? N2 - Seit Anfang der neunziger Jahre befindet sich das deutsche Lauterkeitsrecht in einem tiefgreifendem Umbruch. Die Übernahme des europäischen Leitbildes des verständigen und aufmerksamen Verbrauchers durch den Bundesgerichtshof hat zu einer ausdrücklichen Aufgabe älterer Entscheidungen und zu einer deutlichen Liberalisierung des deutschen Rechts geführt. Verschiedene Fragen sind jedoch nach wie ungeklärt: So ist aktuell heftig umstritten, ob es sich bei dem neuen Verbraucherleitbild um eine normative oder eine empirische Größe handelt. Während der Europäische Gerichtshof die Frage einer Irreführung nach einem normativen Maßstab entschied, orientierte sich die deutsche Rechtsprechung in der Vergangenheit stets am tatsächlichen Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise. In jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zeichnet sich nun allerdings eine Bewegung hin zur normativen Bestimmung ab. Der Verfasser untersucht diesen Wandel unter stetiger Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, inwieweit es künftig noch der Festlegung einer bestimmten Quote getäuschter Verbraucher bedarf. Anschließend wird ein System entwickelt, das ausgehend vom heute maßgeblichen Verbraucherleitbild an Hand normativer Kriterien eine flexible Feststellung einer Irreführungsgefahr ermöglicht. KW - Europäische Gemeinschaften KW - Gerichtshof KW - Rechtsprechung KW - Unlauterer Wettbewerb KW - Verbraucher KW - Lauterkeitsrecht KW - Markenrecht KW - Verbraucherleitbild KW - Irreführungsgefahr KW - UWG Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-15039 ER - TY - THES A1 - Truong, Thu-Ly T1 - Vorsorgevollmacht und Vorsorgetreuhand in Gesundheitsangelegenheiten - Hilfe zur Selbsthilfe? T1 - Power of Attorney and Trust in Health care N2 - Seit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25.06.1998 ist eine Bevollmächtigung auch in Gesundheitsangelegenheiten gesetzlich zulässig. Sie stellt, neben der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung, eine Möglichkeit für den Betroffenen dar, seine persönlichen Angelegenheiten nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit zu regeln. Gemäß § 1896 II 2 BGB muss sie aber geeignet sein, die staatliche Betreuung zu ersetzen. Die Möglichkeit der Ersetzung der staatlichen Betreuung durch einen Bevollmächtigten sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen stärken, sondern auch die Gerichte entlasten. Jedoch erfüllten sich die Erwartungen des Gesetzgebers nicht. Die Versuche, die Vorsorgevollmacht mit dem zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Betreuungsrechtsänderungsgesetz weiterhin zu stärken, erbrachten ebenfalls nicht den gewünschten Erfolg. Der Misserfolg bei der Einführung des Rechtsinstituts der Vorsorgevollmacht ist zum einen darauf zurückzuführen, dass bei den Bürgerinnen und Bürgern Unsicherheit darüber herrscht, unter welchen Voraussetzungen diese Vollmachten zu beachten sind. Wirksamkeitserfordernisse und Inhalte von Vorsorgevollmachten hat der Gesetzgeber nicht besonders geregelt. Zum anderen wurde mit Inkrafttretens des 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 01.01.1999 der Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheit unzweifelhaft die Attraktivität genommen. Um Missbrauchsgefahren durch den Bevollmächtigten vorzubeugen, untersteht sie in bestimmten Fällen nun auch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, so dass sie sich nicht mehr als geeignetes Mittel für den Betroffenen erweist, seinen Willen – die gänzliche Vermeidung staatlicher Einmischung – durchzusetzen. Und natürlich führt dieser Genehmigungsvorbehalt auch nicht zur Entlastung der Gerichte. Die vorliegende Arbeit widmet sich den aufgezeigten Problemen und versucht eine gangbare Lösung zu finden, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt. Hierbei beschäftigt sie sich mit der Frage, welche Möglichkeiten der Rechtsgestaltung und Begründung des rechtsgeschäftlich autorisierten Handelns in Gesundheitsangelegenheiten das geltende Recht zur Verfügung stellt, um den praktischen Bedürfnissen der privaten Gesundheitsvorsorge gerecht zu werden und insbesondere dem Problem der Missbrauchsgefahr durch die Vertrauensperson am besten zu begegnen. In diesem Zusammenhang werden sowohl die Wirksamkeitsvoraussetzungen, die zur Missbrauchsprävention einen wichtigen Beitrag leisten können, herausgestellt als auch die inhaltlichen Grenzen der privaten Vorsorgeverfügung behandelt. N2 - Since the amendment of the guardian law of 25.06.1998 a power of attorney is also legally allowed in the field of health care. It represents apart from the Living will and the recommendation of a certain person as guardian, a possibility for the people concerned to organize their personal affairs and to make health care decisions in advanced before they loose their ability to do so. According to § 1896 II 2 BGB the power of attorney in health care must be however suitable to replace the guardianship. After the will of the legislator the possibility to choose a privately authorized person caring out the advanced directives and wishes should strengthen not only the right of self-determination of the people concerned, but also relieve the custodianship courts. However these expectations of the legislator did not fulfill themselves. The attempts to strengthen the power of attorney in health care with the first amendment of the guardian law coming into effect on 01.01.1999 did not lead to the desired success either. One reason for this failure is that the citizens still do not know under which conditions such a power of attorney is legally respected. Its requirements of effectiveness and contents have not been legally stipulated yet. Furthermore the amendment of the guardian law coming into effect on 01.01.1999 has unquestionably made the power of attorney less attractive. In order to prevent the privately authorized person from abusing his power he cannot act in certain cases for his patron before he gets the permission of the custodianship court to do so. This means that the power of attorney does not represent a suitable method to ensure the wish of the people concerned anymore as they usually want the complete avoidance of the national courts´ involvement. And naturally the prerequisite of the court´ s permission does not lead to their relieve. The assignment deals with the problems mentioned above and tries to find a suitable solution respecting the concerns and interests of all involved. By doing so it raises the question, which legal mechanism of transferring authority in health care the law provides in order to meet the practical needs of the private health care and to reduce the risk of abuses by the authorized person. In this connection both the prerequisites of effectiveness, which can play an important role for the abuse prevention, are discussed and the limits on the health care authority are treated. KW - Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten KW - Patientenverfügung KW - Betreuungsrecht KW - Selbstbestimmungsrecht KW - Power of Attorney in health care KW - Living will KW - custodian law KW - right of self determination Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-17460 ER -