TY - THES A1 - Roth, Katharina T1 - Lizenzen an geschützten Stellungen ohne gesicherten Rechtscharakter T1 - Licences on protected positions without secured legal character N2 - Die Möglichkeit, künstlerische, technische und organisatorische Leistungsergebnisse und sonstige immaterielle Güter anderen zur Nutzung zu überlassen, ist für die Entwicklung unserer kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von wesentlicher Bedeutung. Dies wird insbesondere bei den Lizenzvereinbarungen über Persönlichkeitsrechte und den sog. Know-how-Verträgen deutlich. Die rechtlichen Grundlagen solcher Lizenzen sind hingegen nur teilweise gesetzlich normiert bzw. dogmatisch geklärt. Lediglich in den immaterialgüterrechtlichen Sondergesetzen, wie etwa dem Patentgesetz oder dem Urheberrechtsgesetz, sind die Rechte an bestimmten geistigen und schöpferischen Leistungen ausdrücklich geregelt und ist die Möglichkeit ihrer Lizenzierung regelmäßig vorgesehen. Anders stellt sich die Lage bei denjenigen immateriellen Positionen dar, die nicht in den Anwendungsbereich der Sondergesetze fallen, jedoch einen Schutz aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften bzw. Rechtsinstitute, wie z.B. dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, erfahren. Sowohl der Rechtscharakter als auch die Lizenzierbarkeit dieser geschützten Stellungen, die den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung darstellen, sind in der Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten. Daher befaßt sich die Arbeit zunächst mit der Frage, ob an geschützten Stellungen – wie an den sondergesetzlich erfaßten Positionen – grundsätzlich subjektive absolute Rechte anerkannt werden können und ob die Voraussetzungen solcher Rechtspositionen aufgrund der einfachgesetzlichen Schutzmöglichkeiten erfüllt sind, oder ob letztere lediglich rein faktische Abwehrpositionen begründen. Dabei kommt dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz eine besondere Bedeutung zu, da er hinsichtlich seines Rechtsschutzcharakters Ähnlichkeiten zu den sondergesetzlichen Immaterialgüterrechten aufweist. Dieser spielt schließlich nicht nur für die Zulässigkeit, sondern auch für die rechtliche Form einer Lizenzierung eine entscheidende Rolle. Denn der Rechtscharakter der lizenzierten Rechtsposition ist nicht nur dafür ausschlaggebend, ob die Nutzungsüberlassung in Form einer Verfügung oder einer nur schuldrechtlichen Verpflichtung erfolgen kann, sondern auch für die Natur des zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer entstehenden Rechtsverhältnisses und der dem Lizenznehmer eingeräumten Rechtsposition. N2 - The possibility to cede the exploitation of artistic, technical or organisational achievements and other immaterial goods to other persons is of a significant importance for the development of our cultural, economic and social living conditions. This becomes in particular apparent with regard to the licensing agreements concerning personal rights and the so-called know-how-agreements. Whereas the legal basis of such licences are only partially legally stipulated or dogmatically clarified. Solely in the special laws concerning intellectual property rights like the patent law or the copyright law, the rights to certain intellectual and creative performances are expressly regulated and the possibility of their licensing regularly provided. The situation turns out to be different at those immaterial positions which do not fall in the scope of application of the above mentioned special laws but are covered by a legal protection on the basis of other legal prescriptions like the “supplementary protection of performances by competition law”. As well the legal nature as the possibility of licensing these protected positions, which form the object of the present analysis, are still disputed within the legal practice and literature. Therefore the assignment firstly deals with the question if subjective absolute rights basically can be acknowledged to these protected positions – like on the positions covered by the special laws – and if the conditions of such legal positions are fulfilled on the basis of simple legal protection or if the latter simply founds pure factual defence positions. At the same time the “supplementary protection of performances by competition law” is of a special importance as it shows similarities to the intellectual property rights based on the special laws with respect to its legal character. The same finally plays an important role not only for the legitimacy, but also for the legal form of licensing. The legal character of the licensed legal position is not only dicisive for the license of usage having the form of a provision of rights or only of a commitment in personam, but also for the nature of the legal relationship between the licenser and the licencee and of the legal position granted to the licencee. KW - Urheberrecht KW - Lizenz KW - Lizenz KW - Leistungsschutz KW - Wettbewerbsrecht KW - subjektives absolutes Recht KW - Zuweisungsgehalt KW - Licence KW - law of unfair competition KW - subjective absolute right Y1 - 2003 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-10488 ER - TY - THES A1 - De Brida, Henrique Paulo T1 - Der Besitzerwerb durch Hilfspersonen T1 - The acquisition of possession throughout auxiliary persons N2 - Diese Arbeit betrachtet das Thema ‚Besitzerwerb’ mit besonderer Berücksichtigung der Stellung der Hilfsperson – nämlich, Stellvertreter bzw. Besitzdiener - bei diesem Rechtsinstitut. Vor der eigentlichen Behandlung des Hauptthemas finden sich allgemeine Betrachtungen und Analysen des Besitzes und dessen Erwerb und die Darstellung der rechtshistorischen Entwicklung des Besitzes. Die hier behandelten Themen werden nicht nur von der Rechtsdogmatik, sondern auch von der Rechtssprechung her untersucht, wobei die Entscheidungen in einigen, bestimmten Fällen, die in der rechtswissenschaftlichen Diskussion Mustercharakter erlangt haben, und als Anknüpfungspunkt zur Entwicklung und Festigung der Rechtslehre dienen dargestellt werden. Es wird ebenso versucht klar darzustellen, inwieweit sich die Rechtsauffassung des Besitzerwerbs durch Hilfspersonen von dem traditionellen, römischgemeinrechtlichen Vorbild der Dienerschaft aus zu einer typologischen, sachverhaltsnäheren Besitzerwerbslehre hat entwickeln lassen. N2 - The following dissertation deals with the possession and its acquisition throughout an auxiliary (working) person – an agent and/or a possession’s server. It shows how the Civil law institute under assessment has historically developed and how the German legal theory and courts have been treated the legal acquisition of possession when a service or working relationship is involved by a mediation of possession and its acquisition. Therefore, the present work focuses on a deal of court decisions which have developed to leading cases relating that subject matter. It handles also with the development of the legal theory of possession in the sense that it aims to clarify by which means the German jurisprudence has developed from the traditional Roman law based theory of the servitude of possession towards a typological and case law based theory of the acquisition of possession through a third auxiliary person. KW - Würzburg / Institut für Deutsche und Bayerische Rechtsgeschichte KW - Deutschland / Bürgerliches Gesetzbuch KW - Bürgerliches Recht KW - Besitzerwerb KW - Germany KW - Civil law KW - possession KW - acquisition KW - auxiliary person Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-64926 ER - TY - THES A1 - Engelmann, Martin T1 - Die Zukunft der Buchpreisbindung im Europäischen Binnenmarkt T1 - The Futur of Book-Price Maintainance in the European Internal Market N2 - Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Vereinbarkeit von grenzüberschreitenden Buchpreisbindungssystemen und dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 81 Absatz 1 EG). Aktueller Anlass dieser Untersuchung war der Streit um das deutsch-österreichische Buchpreisbindungssystem. Im ersten Teil der Arbeit werden zunächst die zur Zeit in der Europäischen Union geltenden Buchpreisbindungssysteme vorgestellt. Anschließend werden die drei bisher zur Praxis der Buchpreisbindung ergangenen Entscheidungen von Europäischer Kommission und Europäischem Gerichtshof (EuGH) untersucht und die für die Entscheidung des aktuellen Falles notwendigen Voraussetzungen festgehalten. Im zweiten Teil der Arbeit wird der Konflikt zwischen nationalen Regelungen im Buchbereich und dem gemeinschaftlichen Wirtschaftsrecht dargestellt. Gegenstand des dritten Teils ist die Frage nach der Kompetenz der Gemeinschaft im Bereich der Kultur. Dabei wird festgestellt, dass die Buchpreisbindung in den Mitgliedstaaten, in denen sie praktiziert wird, meist als Ausnahme vom Kartellverbot ausgestaltet ist. Eine solche Ausnahme enthält das Gemeinschaftsrecht nicht. In diesem Konflikt der Kartellrechtsordnungen kann sich eine nationale Erlaubnis der Buchpreisbindung nicht gegen ein gemeinschaftliches Kartellverbot durchsetzen. Somit unterliegen sämtliche nationale Ausnahmebereiche grundsätzlich der Kontrolle der Kommission. Die Kompetenz der Gemeinschaft zur Überprüfung der Buchpreisbindungsregeln wird weder durch die Kulturhoheit der Mitgliedstaaten noch dadurch eingeschränkt, dass Bücher zugleich Wirtschafts- und Kulturgüter sind. Allerdings hat die Gemeinschaft gemäß Artikel 151 Absatz 4 EG die Pflicht, die zugunsten einer Buchpreisbindung getroffenen Regeln zu beachten. Im vierten Teil der Arbeit wird schließlich die Vereinbarkeit der praktizierten Buchpreisbindungssysteme mit dem EG-Vertrag geprüft. Dabei werden private und staatliche Maßnahmen unterschieden. Besonderes Augenmerk wird auf die Prüfung der Freistellungsvoraussetzungen des Artikel 81 Absatz 3 EG für die zwischen Deutschland und Österreich geltende Preisbindung gelegt. Im Rahmen dieser Prüfung wird Bezug genommen auf neuere ökonomische Untersuchungen hinsichtlich der Wirkung von Buchpreisbindungssystemen. Dabei konnten erstmals die verschiedenen nationalen Systeme miteinander verglichen werden. Ergebnis ist, dass die deutsch-österreichischen Vereinbarungen wegen ihrer Import- und Reimportregelungen nicht mit Artikel 81 Absatz 1 EG vereinbar sind. Eine Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG kommt nach den hier gefundenen Ergebnissen nicht in Betracht, weil keine der vier Voraussetzungen erfüllt ist. Alle staatlichen Maßnahmen zugunsten einer Buchpreisbindung sind hingegen mit Artikel 86 Absatz 1 EG vereinbar, gleiches gilt für die Vereinbarkeit von staatlichen Subventionen mit Artikel 87 Absatz 3 lit. d) EG. Eine Genehmigung der Preisbindung verstößt jedoch gegen Artikel 10 Satz 2 i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 lit. g), Artikel 81 EG. Sowohl die staatliche Preisbindungspflicht als auch eine Genehmigung zur Preisbindung sind nicht mit Artikel 28 EG vereinbar, eine Rechtfertigung nach Artikel 30 EG scheidet aus. Daraus folgt, dass zur Erreichung der mit der Preisbindung angestrebten Vorteile nur zwei Wege möglich sind: Entweder schafft die Gemeinschaft eine Ausnahme vom Kartellverbot, indem sie die unterschiedlichen Systeme angleicht. Oder die Mitgliedstaaten beschränken sich darauf, kulturell wertvolle Bücher zu subventionieren. N2 - The thesis in hand deals with the compatibility of cross border obligations to maintain fixed book-prices and Art. 81 section 1 EC. The acute occasion was the conflict on the German-Austrian system of book-price maintainance. After describing previous cases of cross-border systems the examination comes to the result that the above mentioned system is not compatible with Art. 81 section 1 EC. An exemption pursuant to Art. 81 section 3 EC does not come into question because none of the four conditions have been complied. In the end there are only two possible ways for achieving the benefits from book-price maintainance: First of all the EU could create an exemption of European prohibition of restraints of trade. Secondly the member states could restrict themselves to subsidize cultural valuable books. KW - Deutschland KW - Buchpreis KW - Preisbindung KW - Österreich KW - Europäische Union KW - Buchpreisbindung KW - Preisbindung KW - § 15 GWB KW - Sammelrevers KW - book price maintainance KW - book-price KW - price maintainance Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-593 ER - TY - THES A1 - Hägermann, Melanie Julia T1 - Das Strafgerichtswesen im kurpfälzischen Territorialstaat N2 - Die Arbeit befaßt sich mit den Entwicklungslinien des Strafgerichtswesens in Teilen des kurpfälzischen Territorialstaats in der Zeit des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit. Die Untersuchung ist im Rahmen des DFG-Projektes "Entstehung des öffentlichen Strafrechts", Teilprojekt "Unrecht im ländlichen Raum" verfaßt worden. Als Grundlage dienen ihr ca. 800 Texte der Gruppe "Ländliche Rechtsquellen", insbesondere Weistümer und Dorfordnungen. Als geographischer Rahmen wurden die Gebiete der vier rechtsrheinisch gelegenen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Kerngebiet der Kurpfalz gewählt. In einem ersten Teil befaßt sich die Arbeit mit den historischen und geographischen Besonderheiten des erforschten Gebietes; insbesondere wird die Entwicklungsgeschichte des kurpfälzischen Territoriums nachgezeichnet. Der zweite Teil der Untersuchung widmet sich den strafgerichtlichen Strukturen der vier Zenten. Einführend werden der Aufbau der Gerichtsbarkeit, Tagungsstätten, Tagungsmodalitäten, Gerichtspersonal usw. dargestellt. Den Hauptteil der Arbeit nimmt eine detaillierte Untersuchung der Entwicklungen des Strafgerichtswesens in den vier Zenten ein. Nachgezeichnet wird im Schwerpunkt die Zuständigkeit der Zentgerichte in Strafsachen, die in der schwereren Rügegerichtsbarkeit, vor allem aber in der Hochgerichtsbarkeit gegeben ist. Dabei wird unterschieden zwischen der Zeit vor 1582 und der Zeit nach 1582, dem Jahr des Erlasses einer umfassenden Malefizordnung für das kurpfälzische Territorium. Gerade bei der Beschäftigung mit der gerichtlichen Kompetenz wird sichtbar: Das Strafgerichtswesen, ja, jede Überlieferung des Strafgerichtswesens ist in außerordentlich hohem Maß von der territorialpolitischen Situation abhängig. Im Blick auf die Zuständigkeit der Gerichte offenbaren sich durchgehend die territorialen Konfliktfelder der untersuchten Zeit. Abgerundet wird die Darstellung des zentlichen Strafgerichtswesens durch Forschungen zu den Verfahrensgängen, den Sanktionen und den Appellationsmöglichkeiten. Der Hauptteil der Arbeit wird abgeschlossen mit Untersuchungen zur Dorfgerichtsbarkeit und einem Abschnitt über das System der Oberhöfe im Gebiet der vier rechtsrheinischen Zenten. Ein dritter Teil führt in das linksrheinische Gebiet der Oberämter Alzey (Kurpfalz) sowie Olm und Algesheim (Kurmainz). In einer knappen Gegenüberstellung werden hier sowohl die Unterschiede zentlicher und oberamtlicher Gerichtsbarkeit als auch zwischen kurpfälzischer und Kurmainzer Gerichtsherrschaft herausgearbeitet. Die Arbeit nimmt für sich in Anspruch, das Strafgerichtswesen der rechtsrheinischen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Herzen der Kurpfalz für die Zeit des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit auf der Grundlage ländlicher Rechtsquellen erschöpfend darzustellen und in den Kontext mit historischen, geographischen und juristischen Entwicklungen der Zeit zu stellen. KW - Pfalz KW - Strafgerichtsbarkeit KW - Geschichte 1582-1813 KW - Strafgerichtswesen KW - Kurpfalz KW - Territorium KW - Hochgerichtsbarkeit KW - Zentgerichtsbarkeit KW - Oberhöfe KW - Malefizordnung Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-603 ER - TY - THES A1 - Brückner, Thomas T1 - Lehnsauftragung N2 - Die vorliegende Untersuchung ist der Lehnsauftragung, der Errichtung eines Lehnsverhältnisses durch Leihebegründung an Eigengut des späteren Vasallen, gewidmet. Dabei handelt es sich um ein historisches Phänomen, das viele Jahrhunderte weit verbreitet gewesen ist und sowohl in der juristischen Literatur der frühen Neuzeit wie in der historischen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts vielfältig erörtert wurde, das aber seit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches noch keine monographische Gesamtdarstellung erfahren hat. Die methodischen Probleme, die die Arbeit aufwirft, ergeben sich zum einen daraus, daß die Zugrundelegung des Modells der erst seit dem 11. Jahrhundert belegten Figur der „feuda oblata" die Auswahl des zu untersuchenden Stoffes bestimmen könnte. Dies hat in der wissenschaftlichen Literatur bisher dazu geführt, daß unter dem Begriff der Lehnsauftragung die unterschiedlichsten Vorgänge von der Spätantike bis hin zur frühen Neuzeit in anachronistischer Weise zusammengefaßt, etikettiert und damit letztlich mißgedeudet wurden. Zum anderen lag die Gefahr nahe, moderne eigentumsrechtliche und personenrechtliche Vorstellungen auf historische Vorgänge zu übertragen. Vor dem Hintergrund dieses doppelten hermeneutischen Zirkels ist die Arbeit in zwei Teile gegliedert: Im ersten Teil wird die Lehnsauftragung als Mittel sozialer, wirtschaftlicher und politischer Gestaltung untersucht. Dabei wird zunächst anhand des Quellenmaterials das herkömmliche, sachenrechtlich geprägte Verständnis der Lehnsauftragung in Frage gestellt, bevor die überlieferten Urkunden exemplarisch nach der Funktion der Lehnsauftragung in konkreten Fällen hinterfragt werden. Letztlich lassen sich die Auftragungen mit verschiedenen Formen der Rekompensation, der Herrschaftsverdichtung durch Integration und Legitimierung von Herrschaft sowie dem Bündniswesen und der Herstellung zwischenherrschaftlicher Bindungen drei großen Zielgruppen zuordnen. Auf der so gewonnenen realgeschichtlichen Perspektive baut der zweite Teil der Untersuchung auf, der die Lehnsauftragung als Gegenstand literarischer Reflexion untersucht. Ziel ist es hier, unter Berücksichtigung des jeweils der literarischen Quelle zugrunde liegenden Erkenntnisinteresses zu einer Kritik der auf der Lehnsauftragung fußenden theoretischen Konstruktionen in der Rechts- wie der Geschichtswissenschaft zu gelangen. Denn nicht nur die Rechtswissenschaft der frühen Neuzeit, sondern auch die rechtshistorische Forschung instrumentalisierte das Modell der Lehnsauftragung, indem sie den Mechanismus auf andere geschichtliche Ereignisse gedanklich übertrug, um diese so zu erklären. Ausgehend von unserem heutigen Verständnis der Lehnsbeziehung wird damit die Bedeutung dieses Rechtsinstituts nicht nur als praktisches Gestaltungsmittel, sondern auch als Ziel theoretischer Erwägungen ergründet. Auf diese Weise ist es möglich, die unserer Vorstellung von Phänomenen des Lehnrechts anhaftende Hermeneutik in den Prozeß der historischen Erkenntnis mit einzubeziehen. Durch die Verbindung vielfältiger Aspekte aus den Gebieten der Begriffs- und Wissenschaftsgeschichte, der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte sowie der Politik- und Verfassungsgeschichte zu einer umfassenden rechtsgeschichtlichen Fragestellung entsteht am Ende aus der Zusammenschau der einzelnen Erkenntnisebenen ein umfassendes, wenn auch polymorphes Bild der Lehnsauftragung. Damit wird zumindest der Versuch unternommen, die Lehnsauftragung als historisches wie rechtliches Phänomen unter Berücksichtigung moderner methodischer Vorbehalte gegenüber einer ausschließlich institutionengeschichtlichen Untersuchungs- und Betrachtungsweise darzustellen. KW - Deutschland KW - Lehnsauftrag KW - Geschichte KW - Lehnsauftragung KW - Lehnsrecht KW - Lehnrechtswissenschaft KW - feudum oblatum KW - feudum datum KW - Geteiltes Eigentum KW - dominium directum KW - dominium utile KW - feudal law Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-3661 ER - TY - THES A1 - Buttmann, Margot T1 - Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Unterstützungskasse T1 - Employees' contributions to occupational pension schemes with special regard to support funds N2 - Angesichts leerer Rentenkassen hat der Gesetzgeber in jüngster Zeit versucht, die zweite Säule der Altersvorsorge, die betriebliche Altersversorgung, attraktiver zu gestalten. Eine überragende Rolle spielt dabei die Entgeltumwandlung, auf die Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2002 einen Anspruch haben. Die Dissertation untersucht arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Fragen einer betrieblichen Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung zugunsten einer Unterstützungskasse in Abgrenzung zu den vier anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere zum neu eingeführten Pensionsfonds. N2 - The ageing of population ist putting state pension systems under severe pressure. Therefore, the German Legislator has been trying to make occupational pension schemes more attractive. A landmark in this respect is the fact that since 1/1/2001 German employees can claim that their employer establishes an occupational pension scheme to which they are allowed to contribute part of their salaries. The dissertation focuses on questions concerning labour law, taxation and social insurance, which arise if an employee makes such volontary contributions to a support fund. This institution has to be distinguished from the other four types of occpuational pension schemes in Germany, especially from the recently introduced new type of pension fund. KW - Deutschland KW - Betriebliche Altersversorgung KW - Unterstützungskasse KW - Entgeltumwandlung KW - betriebliche Altersversorgung KW - Unterstützungskasse KW - arbeitnehmerfinanziert KW - Gehaltsumwandlung KW - occupational pension scheme KW - support fund KW - contribution KW - employee Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-5125 ER - TY - THES A1 - Maunz, Felicitas Judith T1 - Die Mehrfachbeteiligung an Gesamthandsgemeinschaften N2 - Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit der Frage, wie sich zwei oder mehrere Anteile an Gesamthandsgemeinschaften verhalten, wenn sie in einer Hand zusammenfallen. Nach herkömmlicher Auffassung verschmelzen diese Ateile zwingend untrennbar miteinander. Eventuell bestehende Belastungen oder Beschränkungen finden dabei keine Berücksichtigung. Es sollte in dieser Arbeit dargestellt werden, daß es zwar grundsätzlich bei dieser Aussage bleiben kann. In bestimmten Fällen sollen jedoch zusammenfallende Anteile voneinender getrennt in einer Hand gehalten werden, nämlich wenn diese Anteile inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet sind. Fällt beispielsweise ein belasteter Anteil mit einem unbelasteten zusammen, so soll die Belastung des einen Anteils bestehen bleiben. Für die Zeit der Belastung sind aus Gründen des Gläubigerschutzes diese Anteile getrennt zu beurteilen. Schließlich wurde noch die Frage aufgeworfen, ob nicht, wenn Anteile getrennt voneinander in einer Hand gehalten werden können, alle Anteile in einer Person zusammenfallen können mit der Folge, daß dann eine Einmann-Gesamthand entsteht. Dargestellt wurde die Problematik anhand der Ehelichen Gütergemeinschaft, der Erbengemeinschaft, der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, der Kommanditgesellschaft und der Offenen Handelsgesellschaft. KW - Deutschland KW - Gesamthandsgemeinschaft KW - Beteiligung KW - Erbengemeinschaft KW - Eheliche Gütergemeinschaft KW - GbR KW - KG KW - oHG KW - Einmann-Gesamthand KW - Anteile KW - Einheitstheorie Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-449 ER - TY - THES A1 - Bornhorst, Ralf T1 - Das bayerische Insolvenzrecht im 19. Jahrhundert und der Einfluß Bayerns auf das Entstehen der Reichskonkursordnung von 1877 T1 - The Bavarian insolvency law of the 19th century and the influence of Bavaria on the german "Reichskonkursordnung" of 1877 N2 - Das Werk stellt zunächst das bayerische Insolvenzrecht des 19. Jahrhunderts dar. Der Autor untersucht dann anhand historischer Quellen aus der Zeit der Gründung des deutschen Kaiserreichs, welchen Einfluß Bayern - als nach Preußen seinerzeit wohl mächtigster Bundesstaat - im Rahmen der Rechtsvereinheilichung auf dem Gebiet des Konkursrechts geltend machen konnte. Dabei wird der Verlauf der Gesetzesberatungen unter Bezugnahme auf die in den Archiven lagernden Materialien unter juristischen und rechtspolitischen Gesichtspunkten näher beleuchtet. Schließlich gibt der Verfasser einen kurzen Überblick über die Auswirkungen einiger von Bayern unterstützten Regelungen für die Rechtspraxis der Folgezeit. Er zeigt außerdem noch auf, inwieweit "bayerische Ideen" Eingang in das aktuell in Deutschland geltende Insolvenzrecht gefunden haben. KW - Bayern KW - Insolvenzrecht KW - Geschichte 1877 KW - Insolvenzrecht KW - Bayern KW - Konkursordnung KW - Reichskonkursordnung KW - insolvency law KW - Bavaria KW - bankruptcy law Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-2055 ER - TY - THES A1 - Ortmüller, Klaus T1 - Die Finanzierung von Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch unter besonderer Berücksichtigung vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten - dargestellt anhand der Rechtslage in Bayern N2 - Die Erschließung neuer Baugebiete mittels Straßen-, Be- und Entwässerungsanlagen und anderen Anlagen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. In der vorliegenden Arbeit werden Finanzierungsmöglichkeiten, die der Gemeinde die Aufgabenerfüllung ermöglichen, im Einzelnen untersucht und nach ihrer Geeignetheit bewertet. Besondere Beachtung finden dabei vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. KW - Bayern KW - Erschließungsrecht KW - Deutschland KW - Bayern KW - Kommunalabgabe KW - Erschließungsbeitrag KW - Abgabenvereinbarung Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-6945 ER - TY - THES A1 - Päuser, Philipp T1 - Vertikale Beschränkungen im Europäischen Wettbewerbsrecht nach der VO (EG) Nr. 2790/99 T1 - Vertical Restraints in the European Competition Law after the block exemption regulation Nr. 2790/99 N2 - No abstract available KW - Vereinbarungen KW - Freistellungssystem KW - Marktanteilsschwelle KW - vertikale KW - GVO KW - vertical KW - restraints KW - agreements KW - exemption KW - marketshare Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-7119 ER - TY - THES A1 - Emmert, Reinhold T1 - Die Stellung der Markenlizenz im deutschen Privatrecht T1 - The Place of the Trademark Licence within the German Private Law N2 - Durch das am 1.1.1995 in Kraft getretene Markengesetz erfuhr die im Wirtschaftsleben wichtige Markenlizenz erstmals eine gesetzliche Regelung im deutschen Recht. Die dabei vorgesehene Ausstattung der Markenlizenz mit dinglichen Wirkungen, die einerseits auf europarechtliche Vorgaben, andererseits auf Vorbilder im deutschen gewerblichen Rechtsschutz außerhalb des Markenrechts und im Urheberrecht zurückgeht, wirft eine ganze Reihe von Zweifelsfragen theoretischer und praktischer Art auf. Zu deren Klärung leistet die Untersuchung einen wichtigen Beitrag, indem auf der Grundlage einer Analyse der Rechtswirkungen der Markenlizenz nach neuem Recht ihre umfassende Einordnung in das System des deutschen Privatrechts versucht wird. Dabei ergeben sich wichtige Erkenntnisse zur Auslegung und Anwendung des neuen und in seiner Konstruktion teilweise vorbildlosen § 30 Markengesetz. Ein eigenes Kapitel ist der vom Gesetzgeber unberücksichtigt gebliebenen, in der Praxis aber besonders bedeutsamen merchandising - Markenlizenz gewidmet. N2 - It was because of the trademark law, which came into force on January 1st 1995, that the trademark licence, which plays an important part in economic life, experienced for the first time a statutory regulation in German law. The thus intended fitting out of the trademark licence with real effects, which have their origins in the prescriptions of European Law on the one hand, in models of German protection of industrial property - excluding the law of trademark - on the other hand and in copyright as well, raises many theoretical and practical questions on law. In order to clarify these questions the present study makes an important contribution as an attempt to integrate completely within the system of German private law the trademark licence on the analysis of the licences legal effects according to new law. This leads to important conclusions concerning the interpretation and application of § 30 trademark law, which is new and partly without precedent. A complete chapter treats the merchandising trademark licence which so far has been neglected by the legislator but which is of particular importance when put into economic life. KW - Deutschland KW - Markenrecht KW - Lizenz KW - Markenlizenz KW - Markengesetz KW - Herkunftsfunktion KW - Sukzessionsschutz KW - positives Benutzungsrecht KW - Privatrecht KW - trademark KW - trademark licence KW - merchandising KW - private law Y1 - 2001 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-228 ER - TY - THES A1 - Ennen, Gunda T1 - Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen? T1 - The lawyers duty to point out mistakes to his client N2 - Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten während und bei aufrechterhaltendem Mandat über den Beginn der Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufklären. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gemäß § 51 b BRAO verjährt, gewährt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekundäranspruch". Dieser Sekundäranspruch verlängert die Verjährungsfrist des § 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekundäranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bezüglich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbständiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegenübergestellt.S KW - Deutschland KW - Freier Beruf KW - Haftung KW - Arzt KW - Anwaltshaftung KW - Steuerberater KW - Anwaltshaftung KW - Hinweispflicht des Anwalts KW - § 51 b BRAO KW - Steuerberaterhaftung KW - Architektenhaftung KW - Arzthaftung KW - liability for damages KW - period of limitation KW - freelance Y1 - 2001 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-237 ER - TY - THES A1 - Wolf, Thomas T1 - Die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb T1 - The principles in the jurisdiction of the Court of Justice of the Euopean Community in cases concerning the law against unfair competition N2 - Die Arbeit befasst sich mit der Aufgabe, Grundsaetze der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb herauszuarbeiten. Dies geschieht - zunaechst ausschließlich primaerrechtlich orientiert - zum einen anhand einer grundsaetzlichen Betrachtung der Moeglichkeit, nationale Vorschriften des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb einer Ueberpruefung am Maßstab der Artt. 28, 49 EGV zu unterziehen. Hierbei wird insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 28 EGV eingehend untersucht, wobei wiederum ein besonderer Schwerpunkt auf der Auslegung des Urteils Keck liegt. Zum sollen im Wege einer fallgruppenorientierten Betrachtung spezielle, fallgruppenspezifische Grundsaetze aus einzelnen Entscheidungen des EuGH herausgearbeitet werden. In einem naechsten Abschnitt wird dann, nach einem kursorischen Ueberblick über die unlauterkeitsrechtlich relevanten Vorschriften des sekundaeren Gemeinschaftsrechts, die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH untersucht. Schließlich werden in einem letzten Teil die Wege einer moeglichen Einflussnahme des EuGH zur Implementierung moeglicher Grundsaetze in das nationale Recht untersucht. N2 - The paper examines the question if thera are any priniciples in the jurisdiction of the Court of justice of the Europaen Community in the field of law against unfair competition. It especially examines the jurisdiction of the Court of Justice regarding Artt. 28, 49 EC. Under a general view it namely focusses on the cases Dassonville, Cassis de Dijon, Keck, De Agostini and Alpine Investments. In a next step the paper takes a closer look at cases of the Court which are concerning special problems of the law against unfair Competition. Finally it discusses the ways on which the Court of justice might take an influence on the national laws against unfair competition. KW - Europäische Union KW - Gerichtshof KW - Rechtsprechung KW - Unlauterer Wettbewerb KW - Unlauterer Wettbwerb KW - Europaeisches Wettbewerbsrecht KW - Rechtsprechung des EuGH KW - Art. 28 EGV KW - Art. 59 EGV KW - Unfair competition KW - European Competition law KW - Court of Justice of the Europen Community KW - Art. 28 EC KW - Art. 49 EC Y1 - 2001 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-1178472 ER - TY - THES A1 - Ruppel, Karl-Ludwig T1 - Persönlichkeitsrechte an Daten? N2 - Die Arbeit setzt sich mit der dogmatischen Einordnung des Phänomens "Datenschutz" im System des Delikstrechts des BGB, hier vor allem im Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB, auseinander. Dabei wird vornehmlich das unter Privaten bestehende Spannungsfeld zwischen Informationsfreiheit auf der einen bzw. Persönlichkeitsschutz auf der anderen Seite beleuchtet. Datenschutzrechtliche Fragestellungen werden im deliktsrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrecht verortet und insofern methodische Wege zu einer Beschreibung des Tatbestandes des § 823 Abs. 1 BGB eröffnet. Die Untersuchung gliedert sich in drei Teile. Im ersten Teil wird vorab geklärt, welche außerzivilrechtlichen Rahmenbedingungen für den Datenschutz im Privatrecht bestehen. Insbesondere wird die verfassungsrechtliche Figur eines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in ihren theoretischen Grundlagen und praktischen Auswirkungen näher beleuchtet. Daran schließt sich die Frage nach einer möglichen Drittwirkung auf die Privatrechtsordnung an. Schließlich werden die Neuerungen in der europäischen Rechtsentwicklung und deren Einflüsse auf den Datenschutz im allgemeinen sowie das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht im besonderen untersucht. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Fragestellung, welche Anwendungsräume das normierte einfache Recht für den in Rechtsfortbildung entwickelten Persönlichkeitsschutz hinterläßt und welche Konkurrenzprobleme dabei typischerweise entstehen. Dazu werden zunächst die Grenzen des positiven Rechts herausgearbeitet. Anschließend wird die Kollisionsfrage beispielhaft zwischen den Ansprüchen nach dem BDSG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur näher untersucht. In einer abschließenden Betrachtung werden sodann die konkreten Auswirkungen der im Rahmen einer Neufassung des BDSG zu erwartenden gesetzlichen Schadensersatzbestimmungen auf Ansprüche nach § 823 BGB in konkurrenzrechtlicher Sicht geklärt. In dem sich anschließenden dritten Teil, dem Hauptteil der Arbeit, werden verschiedene methodische Ansätze zur Tatbestandsfassung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in § 823 Abs.1 BGB erörtert. Insbesondere wird untersucht, ob sich datenschutzrechtliche Interessen am besten über einen an der informationellen Selbstbestimmung oder einen an einzelnen Rechtsgütern ausgerichteten Ansatz erfassen lassen. Die Arbeit zeigt insoweit die Grenzen der Bemühungen um eine abstrakte Tatbestandsbeschreibung auf, um schließlich in der Erkenntnis zu münden, daß auch im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB das Persönlichkeitsrecht mitunter allein durch die Achtung von Verhaltensnormen geschützt werden kann. Gerade im Datenschutzrecht, einer Materie, die seither an die Normierung von Verhaltenspflichten angebunden ist, erscheint es aussichtslos, das Persönlichkeitsrecht allein durch die Benennung von einzelnen Persönlichkeitsgütern erschöpfend fassen zu wollen. Die Untersuchung kommt daher zu dem Ergebnis, daß sich der deliktsrechtliche Datenschutz am ehesten in einem methodisch zweigleisigen Ansatz aus rechtsguts- und eingriffsorientierter Betrachtungsweise fassen läßt. In einer oftmals unerläßlichen Güter- und Interessenabwägung zur Feststellung tatbestandlichen Unrechts werden in der Folge als verletzt erkannte und benennbare Güter und Interessen ebenso einzustellen sein wie solche, die sich erst aus der erkannten Verletzung einer persönlichkeitsschützenden Verhaltensnorm im Wege der Ableitung gewinnen lassen. Neben dieser methodischen Betrachtung werden auch einige für den Datenschutz typische Abstufungsmerkmale für die konkret auf den Einzelfall zugeschnittene Interessenbewertung herausgearbeitet. Die Untersuchung schließt mit einem Aufbauvorschlag für die praktische Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB. KW - Deutschland KW - Datenschutz KW - Persönlichkeitsrecht KW - Rechtsverletzung KW - Schadensersatz KW - Persönlichkeitsrecht KW - Informationelle Selbstbestimmung KW - Datenschutz KW - Deliktsrecht KW - Rechtsgut KW - Eingriffstypisierung Y1 - 2001 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-1178188 ER - TY - THES A1 - Reik, Andrea T1 - Grenzüberschreitende Restrukturierungen von Unternehmen T1 - Cross-border restrukturing initiatives N2 - Die Globalisierung der Wirtschaft und die Fortentwicklung des Europäischen Binnenmarktes führen zu einer Steigerung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs und rufen bei vielen Gesellschaften das Bedürfnis hervor, sich durch grenzüberschreitende Restrukturierungen den neuen Gegebenheiten anzupassen. Da hierfür bisher gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen und keine Rechtsangleichungen erfolgt sind, wurzeln entsprechende Maßnahmen in den nationalen Rechtsordnungen. Die zur Durchführung grenzüberschreitender Restrukturierungen notwendigen bilateralen Rechtsuntersuchungen werden in dieser Arbeit ausführlich für die Staaten Deutschland und Frankreich vorgenommen. Es wird geprüft ob und unter welchen Voraussetzungen bereits heute deutsch-französische Sitzverlegungen, Fusionen, Spaltungen und Eingliederungen zulässig sind. Hierzu werden die deutschen und französischen Vorschriften rechtsvergleichend analysiert, die Rechtslage nach beiden Rechtsordnungen dargestellt und deren Zusammenwirken untersucht. Dabei zeigt sich, dass einige deutsch-französische Restrukturierungen unter Berücksichtigung gewisser Bedingungen schon zum jetzigen Zeitpunkt zulässig sind. N2 - Economic globalisation and further developments within the European market have led to an increase in commercial competition across national borders. Many companies feel the need to react to this situation through subsequent re-structuring across geopolitical borders. Since communal regulations have yet to be drawn-up to account for this situation, enterprises are constrained by national legal systems. This monograph investigates extensively the legal implications of cross-border restructuring initiatives between Germany and France, in an effort to clarify the current legal situation. It investigates whether German-French Head Quaters transfers, mergers, split-ups and incorporations are currently possible and, if so, under what conditions. To achieve this, German and French legal regulations have been presented, juxtaposed and analysed for their complements or restrictions. The study shows that bilateral restructuring initiatives between Germany and France are already possible, although they are subject to particular constraints. KW - Deutschland KW - Sitzverlegung KW - Internationales Gesellschaftsrecht KW - Internationale Fusion KW - Gesellschaftsumwandlung KW - Frankreich KW - grenzüberschreitende Restrukturierung KW - Deutschland KW - Frankreich KW - Sitzverlegung KW - Fusion KW - Spaltung KW - Eingliederung KW - cross-border restructuring initiative KW - Germany KW - France KW - headquater transfer KW - merger KW - split-up KW - incorporation Y1 - 2001 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-734 ER - TY - THES A1 - Stein, Anke T1 - Advokaten und Prokuratoren am Reichskammergericht in Wetzlar (1693 - 1806) als Rechtslehrer und Schriftsteller N2 - Die vorliegende Arbeit will einen Beitrag leisten zur Erforschung der Rolle der Anwaltschaft am Reichskammergericht. Erstmals werden hier die Lehrveranstaltungen der Reichskammergerichtsanwälte für die nach Wetzlar zum Reichskammergericht kommenden Praktikanten näher untersucht. Desweiteren findet eine Analyse der von den Wetzlarer Advokaten und Prokuratoren verfaßten juristischen Schriften statt. Die Arbeit gewährt einen detaillierten Einblick in Ablauf und Organisation der Lehrveranstaltungen und stellt - zum Teil unterrichtsbegleitend verwendete - Lehrschriften vor. In einem zweiten Teil werden rund 70 juristische Schriften, nach ihren verschiedenen Themengebieten geordnet, dargestellt. Etliche dieser Schriften sind in der Forschungsliteratur bisher nicht in Erscheinung getreten. In ihrer Zusammenschau bilden sie einen Spiegel dessen, was die Anwälte des Reichskammergerichts im 18. Jahrhundert aus beruflichen Gründen bewegte. Das im Anhang befindliche Verzeichnis der am Reichskammergericht in Wetzlar tätigen Advokaten und Prokuratoren ermöglicht bei der Lektüre der Arbeit die lebenszeitliche Einordnung der behandelten Anwälte. KW - Deutschland KW - Reichskammergericht KW - Rechtsanwalt KW - Prokurator KW - Geschichte 1693 - 1806 KW - Reichskammergericht KW - Advokaten KW - Prokuratoren KW - Wetzlar KW - Lehrveranstaltungen KW - juristische Schriften Y1 - 2001 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-428 ER - TY - THES A1 - Sues, Jochen T1 - Tiere in der Räumungsvollstreckung N2 - Hält ein Mieter auf dem Mietobjekt eine Vielzahl von Tieren, so stellt sich für den Fall einer vom Vermieter eingeleiteten Räumungsvollstreckung die Frage, wie der Gerichtsvollzieher mit diesen Tieren zu verfahren hat. In der Zivilgerichtsbarkeit wird letztinstanzlich die Auffassung vertreten, nicht der Gerichtsvollzieher sei für die Inverwahrungnahme der Tiere zuständig, sondern vielmehr die öffentlichen Gefahrenabwehrbehörden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit verneint demgegenüber letztinstanzlich einen Anspruch des Vollstreckungsgläubigers auf Einschreiten öffentlicher Behörden und verweist denselben auf die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers und damit auf den Zivilrechtsweg. Dies führt letztlich dazu, dass sowohl der Gerichtsvollzieher als auch die öffentlichen Behörden ihre Zuständigkeit unter Berufung auf die jeweils maßgebliche Rechtsprechung ablehnen und der Räumungstitel dann tatsächlich nicht realisiert werden kann, also ein faktisches Vollstreckungshindernis besteht. Ausgehend von dieser Problematik wird die Frage der Handhabung von Tieren in der Räumungsvollstreckung in grundlegender und umfassender Weise erörtert sowie die eben geschilderte Konfliktsituation aufgelöst. Hierbei wird auf die Praxistauglichkeit der Ausführungen besonderer Wert gelegt. KW - Deutschland KW - Räumungsvollstreckung KW - Tiere KW - Tiere KW - Räumungsvollstreckung KW - Zwangsräumung KW - Zwangsvollstreckung KW - Gerichtsvollzieher KW - Kosten Y1 - 2001 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-430 ER - TY - THES A1 - Schnorr, Tanja T1 - Historie und Recht des Aufsichtsrats - Deutsche Erfahrungen als Beitrag zum Statut der Europäischen Aktiengesellschaft 1991 N2 - Zunächst wird die Geschichte des Aktienrechts unter besonderer Berücksichtigung des Aufsichtsrats in Deutschland als Überwachungsorgan dargestellt. Jede Wandlung, die der Wirtschaft widerfahren ist, hat Strukturveränderungen und Reformen des Aktienrechts hervorgerufen. Die Darstellung beginnt bei den Handelskompanien. Das zweite Kapitel enthält die Beschreibung der Geschichte der Europäischen Aktiengesellschaft sowie die Darstellung der jeweiligen Änderungen der Normen. Dadurch werden insbesondere Parallelen und Unterschiede zwischen den Statuten und dem deutschen Aktienrecht deutlich. Die aus der Darstellung der Geschichte des deutschen Aufsichtsrats gezogenen Ergebnisse werden im dritten Kapitel auf das Statut über die Europäische Aktiengesellschaft 1991 angewendet. Es wird untersucht, ob Lehren gezogen werden können, mit deren Hilfe das Statut 1991 beurteilt werden kann. In die Wertung fließt ebenfalls die Änderung des Aktiengesetzes durch das KonTraG ein. KW - Deutschland ; Europa ; Aktiengesellschaft ; Geschichte 1838 - 2000 KW - Aufsichtsrat KW - Europäische Aktiengesellschaft KW - Gesellschaftsrecht KW - Aktienrecht KW - Geschichte Y1 - 2000 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-53 ER - TY - THES A1 - Pfeiffer, Robert T1 - Eigentumsverhältnisse an beweglichen Sachen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft T1 - Distribution of Property of Moveable Things in Common Law Marriage N2 - Die Dissertation beschäftigt sich mit den Eigentumsverhältnissen an beweglichen Sachen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Zunächst wird geklärt, unter welchen Voraussetzungen von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rechtssinne gesprochen werden kann. Anstelle einer Definition wird dazu die Denkform des Typus herangezogen. Im Rahmen der folgenden verfassungsrechtlichen Einordnung wird unter anderem der Frage nachgegangen, ob Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie besonders schützt, Anwendung finden kann. Danach schließt sich ein rechtsgeschichtlicher Überblick an, der zum besseren Verständnis auch die Ehe miteinbezieht. Den Schwerpunkt bildet die Untersuchung der Eigentumsverhältnisse an eingebrachten sowie während des Zusammenlebens angeschafften beweglichen Sachen. Von großer praktischer Bedeutung ist dabei die Frage, wer von den Partnern Eigentum an einem während des Zusammenlebens angeschafften Hausratsgegenstand erlangt. Dazu werden die Analogiefähigkeit von für die Ehe geschaffenen Normen sowie die beim rechtsgeschäftlichen Erwerb rechtlich erheblichen Umstände untersucht. Schließlich wird noch auf die Eigentumslage nach dem Tod eines Partners und auf die Eigentumsverhältnisse bei Fällen mit Auslandsberührung eingegangen. N2 - The dissertation's topic is the distribution of moveable property in common law marriages. In the first instance, the conditional factors that constitute a common law marriage are looked into. Rather than giving a definition, a conceptual typology is referred to. In the context of the ensuing constitutional framework, the question is raised of whether clause 6 paragraph 1 of the German Basic Law, which confers marriage and family with the special protection of the state, is applicable in this case. Following this, a historical overview of constitutional law is presented, including both marital and common law forms, in order to better understand the position of the latter. The focus is on an examination of the distribution of property relating to moveable objects, including both those acquired during the period of cohabitation and those previously owned by either party. Of great practical significance which of the partners isgranted ownership of belongings acquired during the period of co-habitation. A discussion is offered on how far analogies can be drawn between norms applied to marriages and the legally significant conditions purporting to the acqusition of goods. Finally the legal situation relating to ownership is examined in the case of the death of one partner, and the issues relating to distribution of property where the laws of other countries come to bear. KW - Deutschland KW - Eheähnliche Gemeinschaft KW - Eigentum KW - Bewegliche Sache KW - nichteheliche Lebensgemeinschaft KW - Eigentumsverhältnisse an beweglichen Sachen KW - Common law marriage KW - distribution of property of moveable things Y1 - 2000 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-1178178 ER -