TY - GEN A1 - Heckenberger, Pia T1 - Förderung erneuerbarer Energien und EU-Beihilferecht: PreussenElektra und die Folgejudikatur N2 - Die Förderung erneuerbarer Energien wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch unterschiedliche Regelungen ausgestaltet. Da diese Technologien aber nach wie vor noch nicht in gleicher Weise wettbewerbsfähig sind wie die konventionellen Formen der fossilen Stromerzeugung, ist ein förderndes Eingreifen der Staaten unerlässlich. Im unionsweiten Binnenmarkt bergen derartige staatliche Interventionen jedoch die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Sowohl die Europäische Kommission als auch die Europäischen Gerichte haben sich deshalb im Laufe der Zeit wiederholt mit der Problematik befasst, wie die Förderung erneuerbarer Energien mit dem EU-Beihilferecht in Einklang zu bringen ist. Im Mittelpunkt stand dabei die wegweisende Entscheidung in der Sache "PreussenElektra" aus dem Jahre 2001 (ECLI:EU:C:2001:160), in der der EuGH das deutsche Stromeinspeisungsgesetz nicht als Beihilfe ansah. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten sowie der schnellen technologischen Entwicklung und den damit einhergehenden häufigen Gesetzesänderungen entwickelte sich ausgehend von dieser Leitentscheidung eine umfassende Folgejudikatur. Im Zentrum steht dabei immer die Einordnung der einzelnen Regelungen als "staatlich". T3 - Würzburger Online-Schriften zum Europarecht - 9 KW - Europarecht KW - Erneuerbare Energien KW - Europäischer Gerichtshof KW - Beihilferecht KW - Europarecht KW - Beihilferecht KW - PreussenElektra Y1 - 2019 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-184704 ER - TY - THES A1 - Stüting, Marcus T1 - Schutzentstehung und Schutzumfang im handelsrechtlichen Firmenrecht und im markenrechtlichen Unternehmenskennzeichenrecht T1 - Conditions for and scope of protection of company names and company symbols under commercial and trademark rules N2 - Das formelle Firmenrecht ist im HGB in den §§ 17 ff. geregelt und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Firma eingetragen werden kann und welchen Abstand eine neu einzutragende Firma von einer bereits vorhandenen Firma zu wahren hat. Das materielle Unternehmenskennzeichenrecht ist im MarkenG in den §§ 5, 15 geregelt und bestimmt, welche Kennzeichen unter welchen Voraussetzungen einen materiellen Schutz erhalten und wie weit dieser reicht. Beide Rechtsmaterien stehen auf den ersten Blick weitgehend unverbunden nebeneinander. § 5 Abs. 2 S. 1 Fall 2 MarkenG ist nur zu entnehmen, dass die Firma als Unternehmenskennzeichen und damit als geschäftliche Bezeichnung gemäß §§ 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 MarkenG geschützt ist, und zwar gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG gegen Verwechslungsgefahr und, wenn die Firma bekannt ist, auch nach Maßgabe des erweiterten Schutzes gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG. Diese Untersuchung hat sich zum Ziel gesetzt, im Lichte der historischen Entwicklung, der Zwecksetzung und der Grundgedanken der jeweiligen Rechtsinstitute Unterschiede und Gemeinsamkeiten herauszuarbeiten und auf ihre Stimmigkeit zu überprüfen. Dabei wurde besonderer Wert auf die Praxis gelegt. Deshalb enthält diese Arbeit eine Untersuchung über die Eintragungsfähigkeit von Firmen und ihre Schutzfähigkeit als Unternehmenskennzeichen, die alle greifbaren veröffentlichten Fälle abdeckt, in denen eine nach neuem Recht eingetragene Firma auf den Prüfstand der Verletzungsgerichte gestellt wurde. N2 - The formal company law is regulated in §§ 17 et seq. Commercial Code and determines, under which conditions a firm name can be registered and which distance a newly registered company name has to keep from an already existing company name. The relevant substantive provisions about company symbols in §§ 5, 15 of the Trademark Act determines which company symbols receive substantive protection under which conditions and to what extent. At first glance, both legal matters are largely unconnected. It can only be inferred from § 5 sec. 2 sentence 1 case 2 Trademark Act that the company name is protected as a company symbol and thus as a trade designation pursuant to §§ 5 para. 1, 15 sec. 1 MarkenG, namely pursuant to § 15 sec. 2 Trademark Act against the risk of confusion and, if the company name is known, also pursuant to the extended protection pursuant to § 15 sec. 3 Trademark Act. The aim of this inquiry is to identify differences and similarities in the light of historical developments, the purpose and the basic ideas of the respective legal institutions and to check their consistency. Special emphasis was placed on the practice oft he courts. Therefore, this paper contains a study on the registrability of company names and their protectability as company symbols, which covers all tangible published cases in which a company name is registered under the new law and reviewed by the infringement courts. KW - Unternehmenskennzeichenrecht KW - Unternehmenskennzeichen KW - Firma KW - Schutzentstehung KW - Schutzumfang Y1 - 2019 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-189418 ER - TY - THES A1 - Scholl, Annalena T1 - Die Reform des belgischen Mobiliarkreditsicherungsrechts : eine rechtsvergleichende Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der Registerpublizität T1 - The Belgian reform of security interests in movable property N2 - Die Dissertation beschäftigt sich mit dem neuen belgischen Mobiliarkreditsicherungsrecht aus rechtsvergleichender Perspektive. Das im Januar 2018 in Kraft getretene, umfassend reformierte Gesetz wird mit dem US-amerikanischen, dem deutschen und französischen Recht sowie dem Draft Common Frame of Reference und dem UNCITRAL Legislative Guide on Secured Transactions verglichen. N2 - The dissertation is on comparative law and analyses the new Belgian law on secured transactions in movable assets which entered into force in January 2018, marking a broad reform in the law of securities. The new rules are compared to Art. 9 UCC, German and French law as well as the Book IX Draft Common Frame of Reference and the UNCITRAL Legislative Guide on Secured Transactions. N2 - Am 1. Januar 2018 ist in Belgien ein Gesetz in Kraft getreten, das das belgische Mobiliarkreditsicherungsrechts grundlegend ändert und modernisiert. Dieses Buch setzt sich zum einen mit den verschiedenen Etappen des Gesetzgebungsprozesses und dem Wandel des gesetzlichen Systems auseinander. Zum anderen werden die neuen Regelungen aus rechtsvergleichender Perspektive betrachtet. Dabei wird insbesondere das Registrierungssystem in den Fokus gerückt und ein Vergleich mit internationalen Vorbildern und Modellgesetzen angestellt. Letztendlich wird die Frage beantwortet, ob das belgische Reformgesetz seiner hauptsächlichen Inspirationsquelle, Art. 9 UCC, gerecht wird und ob es selbst als Vorbild für Reformen – wie der belgische Gesetzgeber hofft – tauglich ist. KW - Rechtsvergleich KW - Rechtsvergleichung KW - Mobiliarkreditsicherungsrecht KW - Register Y1 - 2018 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-162253 SN - 978-3-95826-082-5 (Print) SN - 978-3-95826-083-2 (Online) N1 - Parallel erschienen als Druckausgabe in Würzburg University Press, ISBN 978-3-95826-082-5, 25,80 EUR. PB - Würzburg University Press CY - Würzburg ET - 1. Auflage ER - TY - THES A1 - Schneider, Ann-Kathrin T1 - Europarechtliche Probleme des Kohleausstiegs N2 - Deutschland will die Kohleverstromung bis spätestens 2038 endgültig beenden. Die vorliegende Arbeit widmet sich den dadurch aufgeworfenen europarechtlichen Problemen. Behandelt werden zunächst kompetenzrechtliche Fragestellungen, bevor sich umfassend dem EU-Beihilferecht gewidmet wird. Der Fokus liegt hierbei auf den Entschädigungen für die Kohlekraftwerksbetreiber. Während die Europäische Kommission das Ausschreibungssystem für den Steinkohleausstieg bereits als mit den beihilferechtlichen Vorgaben und dem europäischen Binnenmarkt vereinbar erklärt hat, steht eine entsprechende Genehmigung für die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke noch aus. Auch Fragen betreffend den unions- und völkerrechtlichen Investitionsschutz werden geprüft. Wegen gedrosselter Gaslieferungen aus Russland sollen insbesondere Kohlekraftwerke befristet wieder stärker zum Einsatz kommen. Dies betrifft auch Steinkohlekraftwerke, für die infolge des Kohleausstiegs in den Jahren 2022 und 2023 ein Verbot der Kohleverfeuerung wirksam werden würde und unterliegt aus beihilferechtlicher Perspektive der fortlaufenden Überprüfung durch die Kommission. T3 - Würzburger Online-Schriften zum Europarecht - 11 KW - Kohleausstieg KW - Europarecht KW - EU-Beihilferecht KW - Investitionsschutz KW - Kohleausstiegsgesetz KW - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz KW - Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen Y1 - 2022 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-280665 ER - TY - THES A1 - Stier, Matthias T1 - Der Einfluss des EuGH auf die ökonomische Effizienz der ertragsteuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Investitionen T1 - On the impact of the European Court of Justice on economic efficiency of profit taxation on cross border investments N2 - Vorliegende Abhandlung widmet sich der Einflussnahme, welche der Europäische Gerichtshof durch Auslegung des primären und sekundären Unionsrechts auf die Effizienz der ertragsteuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Investitionen am Binnenmarkt nimmt. In ihrer Ausgangslage steht der Zielkonflikt zwischen den Mitgliedstaaten und dem Gerichtshof als konstituierende Institutionen der europäischen Steuersysteme. Während sich die Mitgliedstaaten bei der Errichtung ihrer Steuersysteme jedoch zumeist positiv definierter Prinzipien bedienen, basiert die Rechtsprechung des Gerichtshofs in weiten Teilen auf den prohibitiv formulierten Grundverkehrsfreiheiten. In Abwesenheit einer sekundärrechtlichen Harmonisierungslösung forcierte der Gerichtshof in den vergangenen Jahren zunehmend den Integrationsprozess im direkten Steuerrecht. Insbesondere in der jüngeren Vergangenheit fühlten sich die Mitgliedstaaten hierdurch zunehmend in ihren Souveränitätsrechten verletzt. Die vorliegende Arbeit gibt eine Antwort auf die Fragestellung, ob und inwiefern eine unionsrechtskonforme und gleichzeitig aber ökonomisch-systematische Ausgestaltung der europäischen Steuerrechtsordnungen nach 30 Jahren Rechtsprechung durch den EuGH noch möglich ist. Die Abhandlung bedient sich hierzu der ökonomischen Konzepte kapitalexport- und kapitalimportneutraler Besteuerung. Aus diesen werden Grundbedingungen abgeleitet, unter denen eine Steigerung ökonomischer Effizienz eines nach den allgemeinen Grundsätzen der OECD ausgestalteten, grenzüberschreitenden Steuersystems durch den Gerichtshof möglich ist. Gleichzeitig werden auch notwendige Grenzen einer solchen Einflussnahme zur Gewährleistung der grundlegenden Besteuerungsprinzipien aufgezeigt. Mittels strukturierter Analyse der nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung kategorisierten Urteile, werden die effizienzsteigernden und systemwidrigen Elemente der Rechtsprechung identifiziert. Die Arbeit schließt mit der Vorstellung möglicher Anpassungen, durch welche der Europäische Gerichtshof die gewichtigsten ökonomischen Konflikte auflösen könnte, ohne hierbei übermäßige Einbußen der Wirkungskraft der Grundverkehrsfreiheiten befürchten zu müssen. N2 - Über 30 Jahre Rechtsprechung durch den EuGH haben die Systeme der Besteuerung am Binnenmarkt nachhaltig geprägt. Während sich die Mitgliedstaaten bei der Errichtung ihrer Steuersysteme jedoch zumeist positiv definierter Prinzipien bedienen, basiert die Rechtsprechung des Gerichtshofs in weiten Teilen auf den prohibitiv formulierten Grundverkehrsfreiheiten. In Abwesenheit einer sekundärrechtlichen Harmonisierungslösung forcierte der Gerichtshof in den vergangenen Jahren zunehmend den Integrationsprozess im direkten Steuerrecht. Insbesondere in der jüngeren Vergangenheit fühlten sich die Mitgliedstaaten hierdurch zunehmend in ihren Souveränitätsrechten verletzt. Vorliegende Abhandlung gibt eine Antwort auf die Fragestellung, ob und wie eine unionsrechtskonforme und gleichzeitig ökonomisch-systematische Ausgestaltung der europäischen Steuerrechtsordnungen durch den EuGH noch möglich ist. N2 - More than 30 years of jurisprudence by the ECJ had major impact on the systems of direct taxation within the single market. Yet, while the EU member states rely on mostly positively defined principles to constitute their tax codes, the jurisprudence of the ECJ is widely based on the prohibitive formulated freedoms of movement. In absence of solutions in the course of harmonization, it was the ECJ who enforced the process of integrating the systems of direct taxation within the single market during the past years. Since then, especially in the more recent past, the member states have felt increasingly aggrieved in their sovereign rights. This work gives answer to the question whether and how there could still be a solution for the ECJ to allow the member states to implement regimes of direct taxation that are economically systematic as well as conform to EU law. T3 - Studien zu Rechnungslegung, Steuerlehre und Controlling - 2 KW - Europäische Union. Gerichtshof KW - Rechtsprechung KW - Unternehmen KW - Auslandsgeschäft KW - Internationales Steuerrecht KW - EuGH KW - Entscheidungsneutralität KW - Europäisches Steuerrecht KW - Urteilsanalyse KW - Kapitalexportneutralität KW - Binnenmarkt KW - Kapitalimport KW - Kapitalexport KW - Steuerneutralität KW - Gerichtsentscheidung KW - Betriebswirtschaftliche Steuerlehre KW - Doppelbesteuerung KW - Effizienz Y1 - 2020 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-192515 SN - 978-3-95826-132-7 SN - 978-3-95826-133-4 N1 - Parallel erschienen als Druckausgabe in Würzburg University Press, 978-3-95826-132-7, 29,80 Euro. PB - Würzburg University Press CY - Würzburg ET - 1. Auflage ER - TY - THES A1 - Hartmann, Sebastian Erich T1 - Mobbing und Straining im öffentlichen Dienst : Eine rechtliche Würdigung juristisch vernachlässigter, aber real existenter Phänomene T1 - Bullying and Straining in Public Service N2 - Mobbing und Straining sind Phänomene, die in Deutschland bislang kaum rechtliche Beachtung erfahren haben, obgleich sie real existieren, eine Vielzahl von Personen betreffen und immense wirtschaftliche Schäden verursachen. So begegnet man diesen Phänomenen zuweilen mit allgemeinen Rechtsinstrumenten, was eine Herausforderung darstellt und mitunter an Grenzen stößt. Im ersten Teil der Arbeit wird ein umfassender Überblick darüber gegeben, welche Ansprüche in Betracht kommen und welche rechtlichen Möglichkeiten für betroffene Personen bestehen. In einer systematischen Darstellung wird aufgezeigt, wie reale Lebensvorgänge im Kontext von Mobbing und Straining unter bestehende Rechtsvorschriften subsumiert werden können. Im Fokus steht insbesondere der Bereich des öffentlichen Dienstes, der aufgrund seiner speziellen Rahmenbedingungen vielfach rechtliche und tatsächliche Besonderheiten aufweist, die es zu berücksichtigen gilt, wie etwa die Amtshaftung. Neben der rechtlichen Aufarbeitung hält der zweite Teil der Arbeit eine deutschlandweite Studie mit rund 2.300 Teilnehmenden zum Thema Straining und Mobbing im öffentlichen Dienst bereit, deren Ergebnisse erstmalig Aussagen und Rückschlüsse zum Strainingaufkommen in Deutschland zulassen. Ferner liefert die umfassende empirische Untersuchung vertiefte Erkenntnisse zur Existenz und Bedeutung der Phänomene Straining und Mobbing im Kontext des öffentlichen Dienstes. N2 - Bullying and straining are phenomena that have, so far, received little legal attention in Germany. This is the case even though these conditions do exist, affect a large number of people, and cause immense economic damage. Currently, these phenomena have been countered with general legal instruments, representing a challenge, and sometimes reaches its limits. In the first part of the work, a comprehensive overview is given of which claims are possible and which legal options exist for victims of bullying. A systematic presentation shows how actual life processes in the context of bullying and straining can be subsumed under existing legal provisions. The focus is particularly on the area of ​​public service, which, due to its special framework conditions, often has legal and factual peculiarities that need to be taken into account, such as official liability. In addition to the legal analysis, the second part of the work contains a Germany-wide study with around 2,300 participants on the subject of straining and bullying in public service, the results of which allow statements and conclusions to be drawn about the amount of straining in Germany for the first time. Furthermore, the comprehensive empirical study provides in-depth insights into the existence and significance of the phenomena of straining and bullying in the context of public service. KW - Mobbing KW - Dienstrecht KW - Beamtenrecht KW - Amtshaftung KW - Fürsorgepflicht KW - Straining KW - öffentlicher Dienst KW - Mobbingstudie KW - Arbeitsplatz KW - bullying KW - Diskriminierung Y1 - 2023 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-316724 ER - TY - THES A1 - Fischer, Johannes T1 - Die Garantenstellung aus Ingerenz : Untersuchungen zur Dogmatik des unechten Unterlassungsdelikts, § 13 StGB T2 - Strafrechtliche Fragen der Gegenwart ; Band 13 N2 - Das unechte Unterlassungsdelikt gilt seit langem als das ”dunkelste Ka- pitel“ in der Dogmatik des Allgemeinen Teils des StGB. Gesetzlicher Anhaltspunkt der Strafbarkeit ist allein, dass der Unterlassende ”recht- lich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt“, § 13 Abs. 1 StGB, also Garant ist. Innerhalb der herkommlich diskutierten Garan- tenstellungen ist die aus Ingerenz besonders umstritten. Hat derjenige, der eine Gefahr für fremde Rechtsgüter geschaffen hat, eine Garantenstellung im Hinblick auf dieses schadensträchtige Gesche- hen, sodass er gemäß § 13 Abs. 1 StGB für das Unterlassen der Erfolgs- abwendung gleich einem Begehungstäter bestraft wird? Welche rechtli- chen Anforderungen wären in diesem Fall an das die Garantenstellung begründende Handeln zu stellen? Die regelmäßig diskutierten Alternati- ven sind, ob nur pflichtwidriges Tun eine Ingerenzgarantenstellung nach sich zieht oder auch rechtmäßiges (”qualifiziert riskantes“) Vorverhalten genügt. Die vorliegende Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Einste- henmüssen des Ingerenten auf der Grundlage des geltenden Rechts be- gründen lässt. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Garantenstellung will sie aufzeigen, dass es nicht auf die aus der unsicheren Entschei- dungsperspektive ex ante zu treffende Verhaltensbewertung ankommen kann. Vorgeschlagen wird stattdessen eine vermittelnde Lösung, die die Bewertungsgrundlage mit einem Maximum an Objektivität versieht. N2 - no abstract available KW - Dogmatik KW - unechter Unterlassungsdelikt KW - § 13 StGB KW - Unterlassungsdelikt KW - Garantenstellung KW - Ingerenz Y1 - 2022 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-298992 SN - 978-3-8325-5533-7 SN - 1614-4260 PB - Logos Verlag CY - Berlin ER - TY - GEN A1 - Neidinger, Rico T1 - Europa- und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen der Netzneutralität N2 - Die Dynamik technischer Entwicklungen ist mannigfaltig und stellt das Recht vor immer neue Herausforderungen. Neben der rechtlichen Einhegung neuer Möglichkeiten müssen häufig grundlegende Wertentscheidungen getroffen werden. Dies betrifft auch die Funktionsweise des Internets. Ursprünglich gewährleistet das „Best-Effort-Prinzip“ eine gleichmäßige Behandlung des Datenverkehrs im Netz. Neue technische Entwicklungen eröffnen Internetzugangsanbietern nun Möglichkeiten zur Beeinflussung der Datenübertragung. Durch diese Entwicklung ist das Thema Netzneutralität in den rechtswissenschaftlichen Fokus gerückt und der Ruf nach Regulierung laut geworden. Mit der Aufgabe des „Best-Effort-Prinzips“ wurde nicht weniger als der Untergang des „Internet-Abendlandes“ prophezeit. Die den Internetzugangsanbietern mögliche Beeinflussung der Meinungsfreiheit der Internetnutzer beschworen einige als ernsthafte Gefahr für die Demokratie. Zugleich pochten die Internetprovider auf ihre unternehmerischen Freiheiten und priesen die neuen Innovationen, welche mit den technischen Möglichkeiten einhergingen. Nach einer intensiven Diskussion einigte sich der europäische Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet auf eine Regelung zu diesem Thema, ohne freilich das Wort Netzneutralität zu verwenden. Die offene Formulierung der EUNNVO stößt in der rechtswissenschaftlichen Literatur auf Kritik. Zu unbestimmt seien die Anforderungen, die die Verordnung – gerade mit Blick auf den grundrechtssensiblen Bereich – aufstellt. Tatsächlich sind die europa- und verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine solche Regelung weit weniger eindeutig als erwartet. Grundrechte, Grundfreiheiten, Anforderungen an die Wirtschaftsverfassung schaffen, zumal in Kombination mit den Herausforderungen des Mehrebenensystems, eine komplexe rechtliche Ausgangslage. T3 - Würzburger Online-Schriften zum Europarecht - 10 KW - Netzneutralität KW - Europarecht KW - Verfassungsrecht KW - EUNNVO KW - VO (EU) 2015/2120 KW - Best-Effort-Prinzip Y1 - 2020 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-198293 SN - 2199-790X ER - TY - GEN A1 - Zentgraf, Patricia T1 - Die Entwicklung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes unter dem Einfluss des Europarechts N2 - Als „ewiger Patient“ des deutschen Gesetzgebers steht die Umweltverbandsklage seit über vierzig Jahren in der rechtswissenschaftlichen Diskussion. Neuen Schwung erlangte die Debatte durch die völkerrechtlichen Vorgaben der im Jahr 1998 beschlossenen Aarhus-Konvention sowie deren unionsrechtliche Umsetzung in der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (RL 2003/35/EG). Für den deutschen Gesetzgeber entstand dadurch erheblicher Anpassungsbedarf des nationalen Rechts, dem er zuerst im Jahr 2006 mit dem Erlass des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) nachkam. Dieses warf allerdings von Beginn an Fragen im Hinblick auf die Beachtung der völker- und unionsrechtlichen Vorgaben auf und wurde schließlich im Jahr 2011 vom EuGH für partiell unionswidrig erklärt. Der deutsche Gesetzgeber hat daraufhin mehrere Novellierungsversuche unternommen, die alle nicht frei von Kritik blieben. Daher folgten wenig überraschend im Jahr 2013 sowie 2015 erneute Rügen durch den EuGH. Im April 2016 startete der Gesetzgeber schließlich einen erneuten Vorstoß zur Schaffung eines völker- und unionsrechtskonformen UmwRG, welcher in die bislang umfassendste und grundlegendste Novelle des UmwRG vom 02.06.2017 mündete. T3 - Würzburger Online-Schriften zum Europarecht - 8 KW - Europarecht KW - Umweltrecht KW - Verbandsklage KW - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz KW - Aarhus-Konvention KW - Materielle Präklusion KW - Verfahrensfehler Y1 - 2019 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-177936 ER - TY - THES A1 - Starz, Katharina Theresa T1 - Das Sharenting in der Zivilrechtsdogmatik : zu den Grenzen elterlicher Dispositionsbefugnis über das Persönlichkeitsrecht des Kindes T1 - Sharenting in Civil Law Dogmatics : On the Limits of Parental Power of Disposition over the Personal Rights of the Child N2 - Im Zeitalter der sozialen Medien ist es für viele Eltern zur Gewohnheit geworden, nicht nur sich selbst, sondern auch das eigene Kind der Internetgemeinschaft zu präsentieren. Diese Praxis wird als "Sharenting" ("to share" + "parenting“) bezeichnet. So kommt es, dass mittlerweile ein Großteil der Kinder bereits in sehr jungen Jahren einen - unfreiwilligen - digitalen Fußabdruck hinterlässt. Der freizügige Umgang mit den Daten des Kindes bringt zahlreiche rechtliche Probleme mit sich, welche an den Schnittstellen des Rechts zum Schutz der Persönlichkeit, des Datenschutzrechts und des Familienrechts zu verorten sind. Am Beispiel der Plattformen Facebook, Instagram und WhatsApp lotet Katharina Theresa Starz die Grenzen des rechtlich Zulässigen aus und zeigt auf, welche Konsequenzen sich ergeben können, wenn ebendiese Grenzen von den Eltern überschritten werden. Y1 - 2024 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-369667 PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ER -