TY - THES A1 - Engelmann, Martin T1 - Die Zukunft der Buchpreisbindung im Europäischen Binnenmarkt T1 - The Futur of Book-Price Maintainance in the European Internal Market N2 - Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Vereinbarkeit von grenzüberschreitenden Buchpreisbindungssystemen und dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 81 Absatz 1 EG). Aktueller Anlass dieser Untersuchung war der Streit um das deutsch-österreichische Buchpreisbindungssystem. Im ersten Teil der Arbeit werden zunächst die zur Zeit in der Europäischen Union geltenden Buchpreisbindungssysteme vorgestellt. Anschließend werden die drei bisher zur Praxis der Buchpreisbindung ergangenen Entscheidungen von Europäischer Kommission und Europäischem Gerichtshof (EuGH) untersucht und die für die Entscheidung des aktuellen Falles notwendigen Voraussetzungen festgehalten. Im zweiten Teil der Arbeit wird der Konflikt zwischen nationalen Regelungen im Buchbereich und dem gemeinschaftlichen Wirtschaftsrecht dargestellt. Gegenstand des dritten Teils ist die Frage nach der Kompetenz der Gemeinschaft im Bereich der Kultur. Dabei wird festgestellt, dass die Buchpreisbindung in den Mitgliedstaaten, in denen sie praktiziert wird, meist als Ausnahme vom Kartellverbot ausgestaltet ist. Eine solche Ausnahme enthält das Gemeinschaftsrecht nicht. In diesem Konflikt der Kartellrechtsordnungen kann sich eine nationale Erlaubnis der Buchpreisbindung nicht gegen ein gemeinschaftliches Kartellverbot durchsetzen. Somit unterliegen sämtliche nationale Ausnahmebereiche grundsätzlich der Kontrolle der Kommission. Die Kompetenz der Gemeinschaft zur Überprüfung der Buchpreisbindungsregeln wird weder durch die Kulturhoheit der Mitgliedstaaten noch dadurch eingeschränkt, dass Bücher zugleich Wirtschafts- und Kulturgüter sind. Allerdings hat die Gemeinschaft gemäß Artikel 151 Absatz 4 EG die Pflicht, die zugunsten einer Buchpreisbindung getroffenen Regeln zu beachten. Im vierten Teil der Arbeit wird schließlich die Vereinbarkeit der praktizierten Buchpreisbindungssysteme mit dem EG-Vertrag geprüft. Dabei werden private und staatliche Maßnahmen unterschieden. Besonderes Augenmerk wird auf die Prüfung der Freistellungsvoraussetzungen des Artikel 81 Absatz 3 EG für die zwischen Deutschland und Österreich geltende Preisbindung gelegt. Im Rahmen dieser Prüfung wird Bezug genommen auf neuere ökonomische Untersuchungen hinsichtlich der Wirkung von Buchpreisbindungssystemen. Dabei konnten erstmals die verschiedenen nationalen Systeme miteinander verglichen werden. Ergebnis ist, dass die deutsch-österreichischen Vereinbarungen wegen ihrer Import- und Reimportregelungen nicht mit Artikel 81 Absatz 1 EG vereinbar sind. Eine Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG kommt nach den hier gefundenen Ergebnissen nicht in Betracht, weil keine der vier Voraussetzungen erfüllt ist. Alle staatlichen Maßnahmen zugunsten einer Buchpreisbindung sind hingegen mit Artikel 86 Absatz 1 EG vereinbar, gleiches gilt für die Vereinbarkeit von staatlichen Subventionen mit Artikel 87 Absatz 3 lit. d) EG. Eine Genehmigung der Preisbindung verstößt jedoch gegen Artikel 10 Satz 2 i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 lit. g), Artikel 81 EG. Sowohl die staatliche Preisbindungspflicht als auch eine Genehmigung zur Preisbindung sind nicht mit Artikel 28 EG vereinbar, eine Rechtfertigung nach Artikel 30 EG scheidet aus. Daraus folgt, dass zur Erreichung der mit der Preisbindung angestrebten Vorteile nur zwei Wege möglich sind: Entweder schafft die Gemeinschaft eine Ausnahme vom Kartellverbot, indem sie die unterschiedlichen Systeme angleicht. Oder die Mitgliedstaaten beschränken sich darauf, kulturell wertvolle Bücher zu subventionieren. N2 - The thesis in hand deals with the compatibility of cross border obligations to maintain fixed book-prices and Art. 81 section 1 EC. The acute occasion was the conflict on the German-Austrian system of book-price maintainance. After describing previous cases of cross-border systems the examination comes to the result that the above mentioned system is not compatible with Art. 81 section 1 EC. An exemption pursuant to Art. 81 section 3 EC does not come into question because none of the four conditions have been complied. In the end there are only two possible ways for achieving the benefits from book-price maintainance: First of all the EU could create an exemption of European prohibition of restraints of trade. Secondly the member states could restrict themselves to subsidize cultural valuable books. KW - Deutschland KW - Buchpreis KW - Preisbindung KW - Österreich KW - Europäische Union KW - Buchpreisbindung KW - Preisbindung KW - § 15 GWB KW - Sammelrevers KW - book price maintainance KW - book-price KW - price maintainance Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-593 ER - TY - THES A1 - Ennen, Gunda T1 - Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen? T1 - The lawyers duty to point out mistakes to his client N2 - Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten während und bei aufrechterhaltendem Mandat über den Beginn der Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufklären. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gemäß § 51 b BRAO verjährt, gewährt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekundäranspruch". Dieser Sekundäranspruch verlängert die Verjährungsfrist des § 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekundäranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bezüglich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbständiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegenübergestellt.S KW - Deutschland KW - Freier Beruf KW - Haftung KW - Arzt KW - Anwaltshaftung KW - Steuerberater KW - Anwaltshaftung KW - Hinweispflicht des Anwalts KW - § 51 b BRAO KW - Steuerberaterhaftung KW - Architektenhaftung KW - Arzthaftung KW - liability for damages KW - period of limitation KW - freelance Y1 - 2001 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-237 ER - TY - THES A1 - Erbacher, Thomas Ludwig T1 - Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit? Aktuelle Probleme des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO T1 - Current Problems of Sec. 269 Para. 3 Sentence 3 Civil Process Order (Zivilprozessordnung) N2 - Die Arbeit untersucht Anwendungsbereich und Handhabung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Daneben untersucht sie die kostenrechtlichen Implikationen und das klägergünsigste Vorgehen. Außerdem befasst sie sich mit der dogmatischen und systematischen Integrität von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. N2 - This work analyses coverage and handling of Sec. 269 Para. 3 Sentence 3 Civil Process Order (Zivilprozessordnung). Besides that, it analyses its implications in regard of the law of costs and which procedural alternative is most advantageous for the plaintiff. Furthermore it deals with the dogmatic and systematic integrity of Sec. 269 Para. 3 Sentence 3 Civil Process Order (Zivilprozessordnung). KW - Deutschland KW - Zivilprozessrecht KW - Klagerücknahme KW - Kostenrecht KW - Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit KW - Anlasswegfall KW - Erledigung KW - Abandonment before pendency KW - lapse of cause KW - settlement Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-16170 ER - TY - THES A1 - Fennel, Katja T1 - Gefängnisarchitektur und Strafvollzugsgesetz - Anspruch und Wirklichkeit - am Beispiel des hessischen Vollzugs, unter Einbeziehung innovativer Ideen aus England und Frankreich T1 - prison architecture and penal law - claim and reality N2 - Die vorliegende Arbeit analysiert die strafvollzuglichen Zielsetzungen des Strafvollzugsgesetzes, um dann zu prüfen, ob sie die Architektur der Anstaltsbauten umsetzt. Oberstes Ziel ist es dabei, einen Überblick über die bestehende Situation zu geben, nicht aber, die Geschichte zu beschreiben oder eine ideale Zukunftsvorstellung zu malen. Zudem soll diese Arbeit einen Beitrag zur Verbesserung des Strafvollzugs liefern, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Föderalismusreform in Deutschland und die damit verbundene Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit für den Strafvollzug auf die Länder. Die Untersuchung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil erfolgt eine Auseinandersetzung mit den theoretischen Fundamenten des Strafvollzugs in Geschichte und Gegenwart als Basis für die im zweiten Teil sich anschließende Darstellung der baulichen Praxis in Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes unter Heranziehung von Beispielen aus den Vergleichsländern England und Frankreich. Das erste Kapitel widmet sich der Geschichte des Strafvollzugs. Durch den Überblick über die Entwicklung der Idee von der Gefängnisstrafe als Leibesstrafe zur Ausformung der heutigen Freiheitsstrafe soll die Grundlage für das Verständnis des Strafvollzugsrechts, wie es sich aktuell präsentiert, geschaffen werden. Auch die architektonische Umsetzung der Vollzugsideologien kann – abgesehen davon, dass heute noch Strafvollzug in Anstalten durchgeführt wird, die bereits Zeugnis geben von seiner Vergangenheit – nicht ohne den historischen Zusammenhang nachvollzogen werden. Interessant erscheint hierbei insbesondere auch der zutage tretende Einfluss der jeweiligen Finanzlage auf den Reformeifer im Vollzugswesen. Im Anschluss daran ist es das Ziel des zweiten Kapitels, einen Überblick über die aktuelle Situation des Vollzugs in den einzelnen Staaten zu verschaffen. So werden die verschiedenen vorherrschenden Vollzugssysteme der Länder vor- sowie die Organisation in verschiedene Anstaltsarten beziehungsweise -abteilungen dargestellt, aber auch ein Überblick über die Anzahl von Anstalten und Insassen gegeben, um zu zeigen, welchen Stellenwert das Vollzugswesen aufgrund seiner praktischen Relevanz einnimmt. Der Gefängnisbau ist ohne die ihm zugrundeliegenden Ideologien nicht umfassend zu verstehen. Nachdem mit einem Überblick über die Geschichte und den Status quo des Vollzugswesens die Basis für die eigentliche Begutachtung geschaffen wurde, stellt das dritte Kapitel daher die Zielsetzungen des Strafvollzugs zu Beginn des 21. Jahrhunderts in den drei zu vergleichenden Ländern wertend dar. Desgleichen erfolgen eine Analyse bestehender Zielkonflikte sowie etwaiger Diskrepanzen zwischen Recht und Realität. Im vierten Kapitel erfolgt schließlich die Beschreibung des Einflusses von internationalen Vereinbarungen, die sich auf nationales Strafvollzugsrecht beziehungsweise auf die Praxis auswirken können oder müssen. Das fünfte Kapitel rundet den ersten Teil der Arbeit ab. Es dient der Darstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Vollzugsbaus in Deutschland, England und Frankreich und verdeutlicht die Möglichkeit, die Anstaltsarchitektur in Deutschland am Beispiel Hessen unter Heranziehung von Modelltypen aus England und Frankreich fortzuentwickeln. Im zweiten Teil erfolgt schließlich eine Schilderung der besonderen Gegebenheiten im Vollzug, die bauliche Auswirkungen haben können oder sollten. Gegenstand sind zunächst die Justizvollzugsanstalten für den regulären Vollzug der Freiheitsstrafe an Männern. Sie werden nach Standort und äußerem Erscheinungsbild sowie nach ihrer Gesamtkonzeption untersucht. Schließlich erfolgt die Darstellung der Ergebnisse zu den einzelnen Bereichen (Wohnbereich, Arbeit und Freizeit, Besuchsbereich sowie die übrigen Vollzugseinrichtungen). Die Besonderheiten der übrigen Anstaltstypen bestimmen den Inhalt des zwölften Kapitels. Den Gegenstand der Untersuchung bilden hier die Anstalten des offenen Vollzugs, der Frauenvollzug, die sozialtherapeutischen Einrichtungen sowie in einem Exkurs die Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Das dreizehnte Kapitel schließlich befasst sich mit baulichen Besonderheiten, die sich aufgrund bestimmter Situationen oder spezieller Gefangenengruppen, wie etwa Senioren oder langstrafigen Gefangenen, ergeben. Das vierzehnte Kapitel widmet sich der Vollzugsprivatisierung, die gerade in Deutschland einen Aufschwung erlebt. Es stellt die rechtlichen Möglichkeiten und die Praxis in den verschiedenen Ländern vor und untersucht den Einfluss einer Privatisierung auf die bauliche Umsetzung des Vollzugsziels. Die Schlussbetrachtung soll schließlich die Ergebnisse der Arbeit zusammenfassen und auf die wichtigsten Errungenschaften und Probleme des Strafvollzugs hinweisen. Sie lässt dabei insbesondere auch Raum für eine Gegenüberstellung der ermittelten Realität mit dem Bild des Strafvollzugs in der Öffentlichkeit. N2 - This Paper analyses the aims of the German Penal Law in order to examine if they are translated into the architecture of the prisons. The result shall be an overview of today’s situation and to contribute to the improvement of the penal system. The examination has been split into two parts. Part One is reserved for the analyses of the theoretical foundations of the penal system in history and until today. In this connection attention is paid to Germany as well as to England and France. Part Two describes the modern prison architecture and how it should be like referring to the results presented in Part One, and also referring to political influences. Examples from prison architecture in England and France show possibilities of improvements which are yet unknown in Germany. Structure of the Paper: Chapter 1: History of the penal system Chapter 2: Today’s penal systems of Germany, England and France in Comparison Chapter 3: Aims of the penal systems Chapter 4: International influence on national penal law Chapter 5: The legal foundations of prison architecture Chapter 6: Location and façade Chapter 7: Plan and organisation of the Prison Chapter 8: The living quarters Chapter 9: The work and leisure quarters Chapter 10: The visits section Chapter 11: Further sections Chapter 12: Specific characteristics of certain categories of prisons Chapter 13: Prison inmates with special needs Chapter 14: Privatisation of prisons Chapter 15: Summary and valuation of the results KW - Strafvollzug KW - Gefängnisarchitektur KW - Hessen KW - Frankreich KW - England KW - penology KW - prison architecture KW - Hesse KW - England KW - France Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-20105 ER - TY - THES A1 - Fiederling, Thorsten T1 - Das Verfahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung T1 - The procedure of Zillmerisation in the life insurance N2 - Die Dissertation beschäftigt sich mit dem Verfahren der Zillmerung bei der Kapitallebensversicherung. Sie legt dabei die Wirkungen der Zillmerung auf verschiedene Rechtsbereiche dar und überprüft deren Vereinbarkeit mit geltendem Recht, insbesondere den §§ 307 ff. BGB. Der Einfluss der Zillmerung auf den Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung steht im Zentrum der Arbeit. N2 - The dissertation deals with the legal problems of the Zillmerisation in the life insurance. The focus of this work is about cash value KW - Privatversicherungsrecht KW - Lebensversicherung KW - Deckungsrückstellung KW - Rückkaufswert KW - Rückkaufswert KW - Deckungsrückstellung KW - Deckungskapital KW - Zillmerung KW - Zillmerisation Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-53409 ER - TY - THES A1 - Finkenberger, Patricia T1 - Der Rechtserwerb kraft bona fides in den Summen der Dekretistik, insbesondere bei Huguccio von Pisa T1 - Acquisition of Rights by virtue of bona fides in the Medieval Canon Summae, expecially in the Work of Huguccio of Pisa N2 - Im ersten Kapitel wird unter anderem anhand der Lehren der Kanonisten Gratian, Rufinus von Bologna, Stephanus von Tournai, Huguccio von Pisa die Entwicklung dargelegt, die die Lehre von der Putativehe im Laufe des 12. Jahrhunderts in der Kanonistik nahm. Im zweiten Kapitel erfolgt dieselbe Darstellung für die Ersitzung. Im dritten Kapitel werden die gewonnenen Erkenntnisse auf die Sakramentenspendung durch Häretiker und Simonisten übertragen. N2 - First chapter points out the developement of doctrine of putative marriage in medieval canon law during the 12th century, especially the doctrine of Gratian of Bologna, Rufinus of Bologna, Stefan of Tournay and Huguccio of Pisa. Second Chapter points out equally the development of usucapio. Chapter tree transfers the results on the question of sacraments, given by heretics or simonists. KW - Kanonistik KW - Guter Glaube KW - Kanonistik KW - Huguccio von Pisa KW - guter Glaube KW - bona fides KW - Canon Law KW - Huguccio von Pisa KW - good faith KW - bona fides Y1 - 2007 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-35675 N1 - die Datei wurde aus verwaltungsinternen Gründen ausgetauscht. Das ursprüngliche, für die Promotion relevante, Publikationsdatum war der 22.06.2007 ER - TY - THES A1 - Fischer, Dominik T1 - Die Handlungsmechanismen der Europäischen Union zur Sicherung ihrer Werte T1 - The European Union's mechanisms for safeguarding its values N2 - Die vorliegende Arbeit widmet sich den Reaktionsmöglichkeiten, welche die Rechtsordnung der Europäischen Union ihren Organen zur Sicherung der in Artikel 2 EUV kodifizierten Werte zur Verfügung stellt. Die Europäische Union wird hierbei in ihrer Eigenschaft als Wertegemeinschaft, die sich insbesondere auf demokratischen, rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Zielen und Vorstellungen gründet, beleuchtet. Neben der Analyse der Werteklausel nach Artikel 2 EUV setzt sich die Dissertation im Kern sowohl mit den präventiven als auch repressiven Instrumenten des unionalen Primär- und Sekundärrechts zur Sicherung des Wertekanons auseinander. Im Wege eines systematischen Vergleichs erfolgt abschließend eine Bewertung der verschiedenen Handlungsmechanismen. N2 - This dissertation is about the possibilities of reaction that the legal order of the European Union offers its institutions for the protection of the values codified in Article 2 TEU. The European Union is analysed in its capacity as a community of values based in particular on democratic, constitutional and human rights objectives and ideas. In addition to an analysis of the values clause in Article 2 TEU, the dissertation examines the existing and developed preventive and repressive instruments of the Union's primary and secondary law to safeguard the values. Finally, a systematic comparison is made to evaluate the different mechanisms of action. KW - Beitritt KW - Europäische Union KW - Vertragsverletzungsverfahren KW - Grundwerte KW - EU-Beitrittsverfahren KW - Rechtsstaatsprinzip KW - Sanktionsverfahren Art. 7 EUV KW - Kooperations- und Kontrollverfahren KW - Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips KW - Rechtsstaatsmechanismus Y1 - 2024 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-325586 SN - 978-3-95826-224-9 SN - 978-3-95826-225-6 N1 - Parallel erschienen als Druckausgabe bei Würzburg University Press, ISBN 978-3-95826-224-9, 27,80 Euro. PB - Würzburg University Press CY - Würzburg ER - TY - THES A1 - Fischer, Johannes T1 - Die Garantenstellung aus Ingerenz : Untersuchungen zur Dogmatik des unechten Unterlassungsdelikts, § 13 StGB T2 - Strafrechtliche Fragen der Gegenwart ; Band 13 N2 - Das unechte Unterlassungsdelikt gilt seit langem als das ”dunkelste Ka- pitel“ in der Dogmatik des Allgemeinen Teils des StGB. Gesetzlicher Anhaltspunkt der Strafbarkeit ist allein, dass der Unterlassende ”recht- lich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt“, § 13 Abs. 1 StGB, also Garant ist. Innerhalb der herkommlich diskutierten Garan- tenstellungen ist die aus Ingerenz besonders umstritten. Hat derjenige, der eine Gefahr für fremde Rechtsgüter geschaffen hat, eine Garantenstellung im Hinblick auf dieses schadensträchtige Gesche- hen, sodass er gemäß § 13 Abs. 1 StGB für das Unterlassen der Erfolgs- abwendung gleich einem Begehungstäter bestraft wird? Welche rechtli- chen Anforderungen wären in diesem Fall an das die Garantenstellung begründende Handeln zu stellen? Die regelmäßig diskutierten Alternati- ven sind, ob nur pflichtwidriges Tun eine Ingerenzgarantenstellung nach sich zieht oder auch rechtmäßiges (”qualifiziert riskantes“) Vorverhalten genügt. Die vorliegende Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Einste- henmüssen des Ingerenten auf der Grundlage des geltenden Rechts be- gründen lässt. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Garantenstellung will sie aufzeigen, dass es nicht auf die aus der unsicheren Entschei- dungsperspektive ex ante zu treffende Verhaltensbewertung ankommen kann. Vorgeschlagen wird stattdessen eine vermittelnde Lösung, die die Bewertungsgrundlage mit einem Maximum an Objektivität versieht. N2 - no abstract available KW - Dogmatik KW - unechter Unterlassungsdelikt KW - § 13 StGB KW - Unterlassungsdelikt KW - Garantenstellung KW - Ingerenz Y1 - 2022 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-298992 SN - 978-3-8325-5533-7 SN - 1614-4260 PB - Logos Verlag CY - Berlin ER - TY - THES A1 - Fröhlich, Daniela T1 - Die Beweisvereitelung im Zivilprozess T1 - The proof frustration in the civil action N2 - Nach einer Darstellung der gesetzlich normierten Fälle zur Beweisvereitelung bei den einzelnen Beweismitteln untersucht die Dissertation anhand der zur Beweisvereitelung ergangenen Rechtsprechung im Zivilprozess die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung für die Fälle, bei denen eine gesetzliche Normierung nicht oder nur unzureichend erfolgt ist. Anhand der umfangreichen Rechtsprechung wird versucht eine Regel abzuleiten, die für alle in der Praxis denkbaren Fälle zu beantworten vermag, ob von einer Beweisvereitelung auszugehen ist oder nicht. Am Ende der Arbeit steht eine Definition der Beweisvereitelung. N2 - After a representation of the legally standardized cases with regards to proof frustration of single proof means, the dissertation at hand evaluates the existing jurisprudence of proof frustration in civil action for those single proof means which none or only insufficient legal standardization has followed. With the help of the extensive jurisprudence it is tried to derive a rule which is able to answer in practice to all possible situations whether proof frustration is fulfilled or not. The definition of proof frustration builds the end of the dissertation. KW - Beweisvereitelung KW - Zivilprozess KW - Zivilprozessrecht KW - Proof frustration KW - civil action Y1 - 2008 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-37066 ER - TY - THES A1 - Gaul, Thomas T1 - Untersuchung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Videoüberwachungsmaßnahmen des Staates im öffentlichen Raum mit und ohne biometrische Erkennungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der hermeneutischen Erkenntnismethoden im Verfassungsrecht N2 - Die Arbeit untersucht staatliche Maßnahmen der Videoüberwachung sowohl mit als auch ohne biometrische Erkennungsmethoden. Maßstab der Überprüfung ist das Grundgesetz. Hierbei wird auch der Methodenkanon der Verfassungsauslegung kritisch hinterfragt und ein Lösungsvorschlag zur Erweiterung bisheriger Methoden unterbreitet. KW - Deutschland KW - Verfassungsrecht KW - Videoüberwachung KW - Biometrie Y1 - 2007 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-39837 ER - TY - THES A1 - Gerken, Daniel T1 - Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik und im Dritten Reich T1 - The self-government of the City of Wuerzburg during the Weimarer Republic and the Third Reich N2 - Die vorliegende Arbeit versucht aufzuzeigen, inwieweit und in welcher Art und Weise die kommunale Selbstverwaltung in Würzburg während der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus stattgefunden und sich entwickelt hat. Dabei wird die Frage nach der Existenz und den rechtlichen bzw. politischen Bedingungen der kommunalen Selbstverwaltung an ausgewählten Aufgaben und Leistungen der Stadtverwaltung Würzburg aufgegriffen. N2 - The thesis attempts to identify the progression of the self-government in Wuerzburg during the Weimarer Republic and the Third Reich. KW - Würzburg KW - Kommunale Selbstverwaltung KW - Geschichte 1919-1945 KW - Kommunale Selbstverwaltung KW - Weimarer Republik KW - Nationalsozialismus KW - Würzburg KW - self-government KW - Weimarer Republic KW - Third Reich KW - Wuerzburg Y1 - 2004 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-15010 ER - TY - RPRT A1 - Geßner, Daniel T1 - Performance of Renewable Energy Policies – Evidence from Germany’s Transition to Auctions N2 - Government support for green technologies and renewable energy in particular has become an integral cornerstone of economic policy for most industrialized economies. Due to competitive price determination and supposedly higher efficiency, auctions have in recent years widely succeeded feed-in-tariffs as the primary support instrument (del Rio & Linares, 2014; REN21, 2021). However, literature still struggles to produce causal evidence to validate mostly descriptive findings for efficiency gains. Yet, this evidence is needed as a foundation to provide robust recommendations to policy makers (Grashof et al., 2020). By utilizing a difference-in-differences approach, this paper provides such evidence for a German photovoltaic (PV) auctioning program which came into effect in 2015. Results for this natural experiment confirm that cost-effectiveness improved significantly while previous literature shows that capacity expansion remained high. Results additionally show that falling prices for PV panels were the primary driver of cost reductions and wages also exert high influence on support price. Input cost development therefore indeed strongly influences support level which was the aim with introducing competitive auctions. Interest rate development cannot be linked to support level development, most probably due to the low interest environment in considered period. T3 - Würzburg Economic Papers (W. E. P.) - 105 KW - Photovoltaik KW - Erneuerbare Energien KW - Ausschreibungen KW - auctions KW - photovoltaic KW - renewable energy policy KW - policy evaluation KW - difference-in-differences Y1 - 2023 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-325426 ER - TY - THES A1 - Gilch, Andreas T1 - Das Parlamentsbeteiligungsgesetz : die Auslandsentsendung der Bundeswehr und deren verfahrensrechtliche Ausgestaltung N2 - Die Dissertation beinhaltet das am 03.12.2004 verabschiedete Parlamentsbeteiligungsgesetz, mit dem nach über zehn Jahren die durch das Bundesverfassungsgericht in seiner viel diskutierten AWACS I-Entscheidung (BVerfGE 90, 286 ff.) angeregte einfachgesetzliche Konkretisierung und prozedurale Ausdifferenzierung des in dem Judikat angenommenen konstitutiven Zustimmungsvorbehalts des Parlaments erfolgt. Der Hauptteil der Arbeit gliedert sich in zwei Kapitel. Im Ersten Kapitel behandelt der Verfasser ausführlich die im Wesentlichen auf den Vorgaben des BVerfG beruhende Konzeption der Bundeswehr als einem Parlamentsheer, während im Zweiten Kapitel das neue Parlamentsbeteiligungsgesetz erörtert wird. Der Verfasser kommt nach ausführlicher Darlegung zu dem Ergebnis, dass das Gesetz lediglich hinsichtlich der Regelung des Rückholrechts verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. KW - Deutschland KW - Parlamentsbeteiligungsgesetz KW - Verfassungsmäßigkeit KW - Bundeswehr KW - Militärischer Einsatz KW - Ausland KW - Parlamentsbeteiligungsgesetz KW - Bundeswehr KW - Auslandsentsendung KW - Parlamentsvorbehalt KW - AWACS Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-14411 ER - TY - BOOK A1 - Gruner, Martin T1 - Verurteilt in Dachau T1 - Convicted in Dachau N2 - Die juristische Wiederaufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen begann unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Die historische Forschung konzentrierte sich hierbei meist auf die Nürnberger Prozesse sowie auf Verfahren vor Bundesdeutschen Gerichten. Erst in jüngerer Zeit fanden auch die Urteile alliierter Militärgerichte in den Besatzungszonen entsprechende Beachtung. Vom 6. bis 17. Januar 1947 fand vor einem General Military Government Court in Dachau das Verfahren gegen den ehemaligen Kommandanten des Konzentrationslagers Dachau Alex Piorkowski und seinen Adjutanten Heinz Detmers statt. Diese Studie zeichnet den Verlauf des Prozesses anhand der Gerichtsprotokolle nach und ordnet zudem die US-Militärgerichtsbarkeit in Deutschland in den historischen Kontext ein. Schwerpunkt hierbei ist auch die Geschichte des 1933 errichteten Konzentrationslagers Dachau und der dort verübten Verbrechen, für die sich die beiden Angeklagten zu verantworten hatten. KW - Kriegsverbrecherprozess KW - Konzentrationslager Dachau KW - Weltkrieg <1939-1945> KW - Nachkriegszeit KW - Deutschland (Amerikanische Zone) KW - KZ-Kommandant Y1 - 2008 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-122378 UR - http://www.wissner.com/product_info.php?products_id=4325 SN - 978-3-89639-650-1 (print) SN - 978-3-945459-06-5 (online) N1 - Zugl.: Augsburg, Univ., Magisterarbeit, 2007 ER - TY - GEN A1 - Gröner, Simon T1 - Status quo und Perspektiven einer Kodifizierung des europäischen Verwaltungsrechts N2 - Obwohl die europäische Verwaltung und ihr Verwaltungsverfahren zunehmend an Bedeutung gewinnt, fehlt eine Generalkodifikation des Verwaltungsverfahrensrechts auf EU-Ebene. Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, den aktuellen Kodifikationsstand und die Möglichkeiten einer zukünftigen Kodifikation zu erörtern. Insbesondere werden die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Kodifikation untersucht, wobei der Schwerpunkt auf der Frage liegt, inwieweit die EU eine Kompetenz für eine solche besitzt. Daneben werden die rechtlichen Grenzen aus mitgliedstaatlicher Sicht am Beispiel Deutschland erörtert. Auf dieser Grundlage wird anschließend dargelegt, in welcher Form eine Kodifikation theoretisch umgesetzt werden kann. Außerdem werden drei aktuelle Kodifikationsentwürfe in ihren Grundzügen beschrieben, miteinander verglichen und kritisch beleuchtet. Anschließend werden die wesentlichen Punkte im Bereich Kodifikationsfähigkeit und -bedürftigkeit dargestellt, bevor als Abschluss die generellen Verwirklichungschancen einer Kodifikation sowie die Verwirklichungschancen der drei Entwürfe beurteilt werden. T3 - Würzburger Online-Schriften zum Europarecht - 13 KW - Europarecht KW - Kodifikation KW - Verwaltungsrecht KW - Verwaltungsverfahrensrecht KW - Kodifizierung KW - europäisches Verwaltungsrecht KW - ReNEUAL Y1 - 2023 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-302120 SN - 2199-790X ER - TY - THES A1 - Gutmayer, Henriette T1 - Die Neukonzeption des Rechtsbruchtatbestandes in § 4 Nr. 11 UWG T1 - The new conception of § 4 no. 11 UWG (law against unfair competition) N2 - Die Arbeit befasst sich mit der Frage, wie die Neugestaltung des Rechtsbruchtatbestandes in § 4 Nr. 11 UWG konzipiert ist und sich auswirkt. N2 - This work discusses the new aspects and implications of the § 4 no. 11 UWG (law against unfair competition) KW - Deutschland KW - Unlauterer Wettbewerb KW - Rechtverletzung KW - Rechtsbruchtatbestand KW - unfair competition Y1 - 2011 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-67254 ER - TY - THES A1 - Göhring, Armin Ludwig T1 - Experimentierklauseln im Kommunalrecht - Rechtsprobleme im Spannungsfeld zwischen Regelungswut und "laisser faire" T1 - Experimental clauses in municipal law N2 - Die Anforderungen an eine moderne Verwaltung haben sich in vielfältiger Weise gewandelt. Ging es früher noch allein um den wortlautgetreuen Vollzug des Gesetzes, so stehen heute andere Aspekte im Vordergrund bzw. jedenfalls gleichwertig daneben. Die Kassen der Kommunen sind leer, die Liste der Streichungen von öffentlichen Zuwendungen und der Schließung öffentlicher Einrichtungen wird täglich länger. Der Sparzwang innerhalb der Verwaltungen ist erheblich. Zudem werden in einer modernen Dienstleistungsgesellschaft die Bürger nicht mehr allein als Antragsteller bzw. Adressaten von Verfügungen gesehen. In einem gewandelten Selbstverständnis der Gesellschaft wollen und müssen sich die Verwaltungen zunehmend als Dienstleister etablieren, die, soweit dies der Natur der Sache nach möglich ist, auf die Bedürfnisse der Bürger bestmöglich eingehen sollen. Der Verwirklichung dieser Zwecke – Steigerung von Effizienz, Effektivität und Bürgernähe der Verwaltung – sollen die in die Kommunalgesetze der Länder eingefügten Experimentierklauseln dienen. Mit ihrer Hilfe soll das von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung konzipierte Neue Steuerungsmodell in die kommunale Praxis umgesetzt werden. Vorbilder dieser neuesten Tendenz der Verwaltungsreform waren ähnliche Ansätze vor allem in den angelsächsischen und skandinavischen Staaten. Kern des Neuen Steuerungsmodells ist es, bisher ausgetretene Pfade des Verwaltungshandelns, die als zu wenig flexibel empfunden wurden, durch anpassungsfähigere Strukturen zu ersetzen. Dazu gehören z.B. die Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung in der Hand des zuständigen Sachbearbeiters, die Vorgabe globaler Budgetansätze zur eigenständigen Verwaltung innerhalb einer Abteilung anstatt der Vorgabe jedes einzelnen Haushaltspostens, die Steuerung der Verwaltungstätigkeit mittels Kontrakten anstelle von Einzeleingriffen seitens des Gemeinderates, die Abflachung von Hierarchien innerhalb der Verwaltung und das Bemühen um mehr Bürgernähe und Wettbewerb. Die vorliegende Arbeit möchte die im Zusammenhang mit der Einführung des Neuen Steuerungsmodells entstehenden grundlegenden rechtlichen Probleme erörtern und einen Versuch zu deren Lösung anbieten. N2 - Demands on a modern administration have changed in multiple ways. Whereas in former times the literal execution of laws was the predominant aspect, other aspects prevail today or stand aside equally. The communities lack money and each day the list of public institutions to close gets longer. Pressure upon the administration to save money is enormous. Furthermore, in a modern service society people are no longer seen just as applicants or addressees of administrative orders. The changed self-understanding of society forces the administration to establish itself as a service unit trying to correspond to the needs of people as good as it can, wherever this deems appropriate. The experimental clauses which have been inserted in the municipal laws of the states (Länder) aim to realize these goals – improvement of efficiency, effectiveness and closeness to people of the administration. With their help, the „Neues Steuerungsmodell“ (New Public Management) as conceived by the municipal centre for simplification of the administration (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung) shall be installed in everyday municipal practice. Similar approaches in anglo-saxon and scandinavic countries have been role models for this newest tendency of administrative reforms. It is at the core of the New Public Management to leave the pathes of administrative behaviour which turned out ot be to unflexible and to replace them by more adaptable structures. Being part of this are e.g. the unification of responsibility for the decision itself and for the ressources to execute the decision in the hand of one civil servant, global budgets for self-administration within a department instead of determination of each single expense in the budget, control of the administration by means of contracts rather than by single inter-ventions of the district council, reduction of hirarchy within the administration and the effort for more closeness to people and competition. This thesis aims to discuss the fundamental legal problems arising in connexion with the installation of the New Public Management and tries to offer adequate solutions. KW - Deutschland KW - Controlling KW - Verwaltung KW - Kommunalrecht KW - Experimentierklauseln KW - Neues Steuerungsmodell KW - Kontraktmanagement KW - Budgetierung KW - Produktmanagement KW - Experimental clauses KW - New Public Managment KW - NPM KW - Contract Management KW - Product Management Y1 - 2003 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-6404 ER - TY - THES A1 - Götze, Michael Jan Werner T1 - Aktuelle Fragen der strafrechtlichen Providerhaftung insbesondere zur Haftung des Access-Providers T1 - Current issues of the criminal liability of internet service providers, in particular the liability of the access provider N2 - Dieses Werk widmet sich der Frage der strafrechtlichen Haftung von Internetprovidern und geht schwerpunktmäßig auf die spezielle Haftung des Access-Providers ein. N2 - The work deals with the question of criminal liability of internet service providers and deals in its essence with the peculiarities of the criminal liability of access providers KW - Access provider KW - Deep-Paket-Inspection KW - Content provider; Online-Dienst; Internetdienst KW - Internet der Dinge KW - Telemediengesetz KW - Service provider KW - Provider Y1 - 2018 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-156386 ER - TY - THES A1 - Haaf, Eva Theres T1 - Restriktionen für den Wettbewerb aufgrund europäischen Lauterkeitsrechts? T1 - Restrictions for competition due to European unfair competition law? N2 - Die Arbeit beschäftigt sich zunächst mit den Entwicklungen des Lauterkeitsrechts auf europäischer Ebene. Einführend werden zunächst das lauterkeitsrechtlich relevante Primärrecht und Sekundärrecht dargestellt. Im Folgenden geht die Verfasserin anhand signifikanter Beispiele auf die zu beobachtende Liberalisierungsentwicklung im „europäischen Lauterkeitsrecht“ ein, um im Anschluss daran die zentrale Frage zu beantworten, ob und inwiefern sich durch europarechtliche Vorgaben – vor allem durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) – Restriktionen für den Wettbewerb ergeben. N2 - The thesis deals with the development of European unfair competition law. First there is given a summary of the relevant primary and secondary law. Subsequently the author describes the ascertainable liberalizing progress in this regard whereby the statements are based on some significant examples. After this the author works on the main question of the thesis whether and to what extend the European guidelines - especially the Unfair Commercial Practices Directive - induce restrictions for competition. Finally and overall this question is denied. KW - Unlauterer Wettbewerb KW - Europäische Union / Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken KW - European law on fair trading practices KW - unfair competition Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-55795 ER - TY - THES A1 - Hartmann, Sebastian Erich T1 - Mobbing und Straining im öffentlichen Dienst : Eine rechtliche Würdigung juristisch vernachlässigter, aber real existenter Phänomene T1 - Bullying and Straining in Public Service N2 - Mobbing und Straining sind Phänomene, die in Deutschland bislang kaum rechtliche Beachtung erfahren haben, obgleich sie real existieren, eine Vielzahl von Personen betreffen und immense wirtschaftliche Schäden verursachen. So begegnet man diesen Phänomenen zuweilen mit allgemeinen Rechtsinstrumenten, was eine Herausforderung darstellt und mitunter an Grenzen stößt. Im ersten Teil der Arbeit wird ein umfassender Überblick darüber gegeben, welche Ansprüche in Betracht kommen und welche rechtlichen Möglichkeiten für betroffene Personen bestehen. In einer systematischen Darstellung wird aufgezeigt, wie reale Lebensvorgänge im Kontext von Mobbing und Straining unter bestehende Rechtsvorschriften subsumiert werden können. Im Fokus steht insbesondere der Bereich des öffentlichen Dienstes, der aufgrund seiner speziellen Rahmenbedingungen vielfach rechtliche und tatsächliche Besonderheiten aufweist, die es zu berücksichtigen gilt, wie etwa die Amtshaftung. Neben der rechtlichen Aufarbeitung hält der zweite Teil der Arbeit eine deutschlandweite Studie mit rund 2.300 Teilnehmenden zum Thema Straining und Mobbing im öffentlichen Dienst bereit, deren Ergebnisse erstmalig Aussagen und Rückschlüsse zum Strainingaufkommen in Deutschland zulassen. Ferner liefert die umfassende empirische Untersuchung vertiefte Erkenntnisse zur Existenz und Bedeutung der Phänomene Straining und Mobbing im Kontext des öffentlichen Dienstes. N2 - Bullying and straining are phenomena that have, so far, received little legal attention in Germany. This is the case even though these conditions do exist, affect a large number of people, and cause immense economic damage. Currently, these phenomena have been countered with general legal instruments, representing a challenge, and sometimes reaches its limits. In the first part of the work, a comprehensive overview is given of which claims are possible and which legal options exist for victims of bullying. A systematic presentation shows how actual life processes in the context of bullying and straining can be subsumed under existing legal provisions. The focus is particularly on the area of ​​public service, which, due to its special framework conditions, often has legal and factual peculiarities that need to be taken into account, such as official liability. In addition to the legal analysis, the second part of the work contains a Germany-wide study with around 2,300 participants on the subject of straining and bullying in public service, the results of which allow statements and conclusions to be drawn about the amount of straining in Germany for the first time. Furthermore, the comprehensive empirical study provides in-depth insights into the existence and significance of the phenomena of straining and bullying in the context of public service. KW - Mobbing KW - Dienstrecht KW - Beamtenrecht KW - Amtshaftung KW - Fürsorgepflicht KW - Straining KW - öffentlicher Dienst KW - Mobbingstudie KW - Arbeitsplatz KW - bullying KW - Diskriminierung Y1 - 2023 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-316724 ER - TY - GEN A1 - Heckenberger, Pia T1 - Förderung erneuerbarer Energien und EU-Beihilferecht: PreussenElektra und die Folgejudikatur N2 - Die Förderung erneuerbarer Energien wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch unterschiedliche Regelungen ausgestaltet. Da diese Technologien aber nach wie vor noch nicht in gleicher Weise wettbewerbsfähig sind wie die konventionellen Formen der fossilen Stromerzeugung, ist ein förderndes Eingreifen der Staaten unerlässlich. Im unionsweiten Binnenmarkt bergen derartige staatliche Interventionen jedoch die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Sowohl die Europäische Kommission als auch die Europäischen Gerichte haben sich deshalb im Laufe der Zeit wiederholt mit der Problematik befasst, wie die Förderung erneuerbarer Energien mit dem EU-Beihilferecht in Einklang zu bringen ist. Im Mittelpunkt stand dabei die wegweisende Entscheidung in der Sache "PreussenElektra" aus dem Jahre 2001 (ECLI:EU:C:2001:160), in der der EuGH das deutsche Stromeinspeisungsgesetz nicht als Beihilfe ansah. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten sowie der schnellen technologischen Entwicklung und den damit einhergehenden häufigen Gesetzesänderungen entwickelte sich ausgehend von dieser Leitentscheidung eine umfassende Folgejudikatur. Im Zentrum steht dabei immer die Einordnung der einzelnen Regelungen als "staatlich". T3 - Würzburger Online-Schriften zum Europarecht - 9 KW - Europarecht KW - Erneuerbare Energien KW - Europäischer Gerichtshof KW - Beihilferecht KW - Europarecht KW - Beihilferecht KW - PreussenElektra Y1 - 2019 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-184704 ER - TY - THES A1 - Herler, Gregor T1 - Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat N2 - Thesen I. Allgemeine Thesen 1. Ausgangsthese: Das historische kirchliche Asylrecht und die heutige Gewährung von Kirchenasyl sind strikt zu unterscheiden. 2. Zwei unterschiedliche Betrachtensweisen sind angebracht. Zum einen ist es eine asylrechtliche Fragestellung, ob das heutige Kirchenasyl an das überkommene Rechtsinstitut des kirchlichen Asylrechts anknüpft bzw. als solches in unserer Rechtsordnung noch denkbar ist. Zum anderen könnte das Kirchenasyl aber auch als neuere Erscheinungsform sui generis angesehen werden. 3. Das Asyl ist religiösen Ursprungs. Dies belegen Untersuchungen über das Asylrecht der Israeliten, der Ägypter, der Griechen und der Römer. Im Laufe der Zeit entwickelte es sich jedoch zu einem Institut des weltlichen Rechts. II. Kirchliches Asylrecht 1. Das kirchliche Asylrecht entstand gewohnheitsrechtlich. 2. Das Asylrecht der Kirche ist als internes örtliches Asyl einzuordnen. Es bot zwar jeweils einem einzelnen Schutz, war aber nicht als subjektives Recht des Asylsuchenden selbst ausgestaltet, sondern als Recht der Kirche. 3. Das kirchliche Asylrecht beruhte vor allem auf der Ehrfurcht vor dem heiligen Ort (reverentia loci) sowie dem Dazwischentreten und der Vermittlung durch Vertreter der Kirche (intercessio). 4. Im Verlaufe des Mittelalters schränkten wechselseitig weltliche und kirchliche Macht den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des kirchlichen Asylrechts immer mehr ein. Infolge der Herausbildung der modernen Staaten, der Entwicklung des Völkerrechts und der Betonung der Rolle des Individuums versagten die weltlichen Machthaber dem kirchlichen Asylrecht ab dem 16. Jahrhundert nach und nach die Anerkennung. 5. Heute gibt es kein kirchliches Asylrecht mehr. Weder staatliches Recht und Staatskirchenrecht noch katholisches und evangelisches Kirchenrecht sehen ein solches Rechtsinstitut vor. Die heutige Praxis der Gewährung von Kirchenasyl basiert also nicht auf der Inanspruchnahme bzw. Gewährung kirchlichen Asylrechts, auch wenn es auf manchen - nicht allen - Faktoren (wie z.B. intercessio, Gedanke der Humanität und Milde) des kirchlichen Asylrechts beruht. 6. Entgegen Henssler ist heute ein kirchliches Asylrecht als internes Asyl denkbar - vorausgesetzt, der Staat trifft mit der Kirche bzw. den Kirchen eine diesbezügliche einvernehmliche Regelung. 7. Kirchliches Asylrecht besteht heute nicht aufgrund Gewohnheitsrechts. 8. Kirchliches Asylrecht ist als Form des internen Asyls demjenigen des diplomatischen Asyls vergleichbar. Diplomatisches Asyl dient dem Menschenrechtsschutz. Dasselbe gilt auch für das Kirchenasyl. Für eine Analogie zum diplomatischen Asyl fehlt es jedoch an einer planwidrigen Gesetzeslücke, jedenfalls aber an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. 9. Kirchenasyl könnte heute - wenn auch unter veränderten Rahmenbedingungen - als kirchliches Asylrecht verankert werden. 10. Ein zu schaffendes kirchliches Asylrecht für Nichtdeutsche wäre mit den staatlichen und staatskirchenrechtlichen Normen vereinbar. 11. Es besteht heute ein staatliches Asylmonopol. Die Verfassungen und Gesetze erwähnen lediglich die Asylgewährung durch den Staat; das staatliche Asylrecht ist in Art. 16 a GG als Menschenrecht verankert. Dies schließt aber nicht aus, daß der Staat der Kirche das Recht auf temporäre Asylgewährung einräumt. 12. Dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip liefe die kirchliche Asylgewährung nur dann nicht zuwider, wenn der Staat der Kirche das Recht auf zeitweise Asylgewährung einräumen würde. 13. Das Asylwesen gehört nicht zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist folglich nicht tangiert. 14. Die Verankerung eines kirchlichen Asylrechts für Nichtdeutsche lediglich in innerkirchlichem Recht ist im Hinblick auf das Asylmonopol des Staates sowie das Staatskirchenrecht heute kein gangbarer Weg mehr. 15. Ein kirchliches Asylrecht für Nichtdeutsche könnte allerdings in Konkordaten und Staatskirchenverträgen niedergelegt werden. 16. Ein derartiges kirchliches Asylrecht für Nichtdeutsche bedeutete allerdings nicht die dauerhafte Gewährung von Asyl nach eigenen kirchlichen Kriterien und Verfahren. Zwar könnte sich die Kirche eigenständig entscheiden, welche Ausländer sie bei sich beherbergen will und für wen sie sich einsetzen will. Die Aufnahme diente jedoch lediglich dem Ziel, einen temporären Schutz zu gewähren, um die Behörden von eventuell bestehenden Abschiebehindernissen zu überzeugen. Die Entscheidung über das weitere Bleiberecht bzw. Möglichkeiten des weiteren Aufenthalts träfen dann nach wie vor die zuständigen staatlichen Behörden, allerdings unter Berücksichtigung der von der Kirche zugunsten des Flüchtlings vorgebrachten Argumente. 17. Bezüglich der Kostentragung könnte eine Lösung so aussehen, daß - wenn die staatlichen Organe ein Bleiberecht bzw. eine Aufenthaltsmöglichkeit gewähren - die staatlichen Behörden auch die Kosten tragen müßten, d.h. daß der Kirchengemeinde die aufgewendeten Kosten erstattet werden müßten. Sollte die nochmalige Überprüfung des Falles keine anderslautende, für den Ausländer positive Entscheidung bewirken und der Ausländer Deutschland verlassen müssen, müßte die Kirchengemeinde die bisher angefallenen Kosten tragen. Eine derartige Kostenregelung müßte jedoch in einem Konkordat bzw. Kirchenvertrag festgelegt werden. 18. Auch die Kontingentlösung ist mit dem Staats(kirchen)recht vereinbar. Allerdings kann sie aufgrund des Asylmonopols des Staates lediglich dazu führen, daß die Kirche(n) und evtl. die Wohlfahrtsverbände Kontingente erhalten, um Menschen in Deutschland ein Bleiberecht zu verschaffen, die der Staat nicht aufzunehmen verpflichtet ist. Dies bedeutet, daß diejenigen, denen der Staat z.B. politisches Asyl gewähren muß oder die aufgrund eines Abschiebehindernisses nicht abgeschoben werden dürfen, für ein Kirchenkontingent nicht in Frage kommen. Gerade für die Kirchenasylfälle bietet der Kontingentvorschlag folglich in der Regel keine Lösung. III. Kirchenasyl 1. Die heutige Gewährung von Kirchenasyl ist eine faktische Erscheinung, die auf keinem Rechtsinstitut basiert. Sie bedeutet keine Inanspruchnahme eines etwaigen kirchlichen Asylrechts. 2. Im Gegensatz zum kirchlichen Asylrecht wird nicht der Schutz durch die Kirchenräume selbst proklamiert und in Anspruch genommen. Die Polizei ist bei Vorliegen der für eine rechtmäßige Durchsuchung erforderlichen Voraussetzungen nicht gehindert, in kirchliche Räume einzudringen. Das Kirchenasyl ist kein vor polizeilichem Zugriff geschützter Raum. Kirchliche Räumlichkeiten sind als „Wohnung“ i.S.v. Art. 13 GG zu qualifizieren. Nach Art. 30 Abs. 1 S. 2 BayVwZVG obliegt die Abschiebung von Ausländern der Polizei; sie ist nach den Vorschriften des PAG zu vollziehen. Die Analyse zeigt, daß Durchsuchung sowie Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der polizeirechtlichen Vorschriften des PAG grundsätzlich rechtmäßig sind. 3. Die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen relativieren jedoch dieses Zwischenergebnis. Zwar bedeutet die Gewährung von Kirchenasyl nicht die Ausübung eines Widerstandsrechts i.S.v. Art. 20 Abs. 4 GG. Auch fällt das Gewähren von Kirchenasyl zwar - anders als das kirchliche Asylrecht - unter das Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV; dieses steht jedoch unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Das Kirchenasyl ist aber als Ausübung des Grundrechts der Glaubens- bzw. Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG verfassungsrechtlich verankert. 4. Die Durchsuchung zum Zwecke der Abschiebung und die Abschiebung selbst stellen Eingriffe in das Grundrecht des Art. 4 GG dar. Die Schutzwirkung des Art. 4 GG im Zusammenhang mit dem Kirchenasyl ergibt sich erst aus den im Rahmen der praktischen Konkordanz zu treffenden Abwägungen mit anderen Grundrechten oder verfassungsrechtlichen Grundsätzen. 5. Die Zahl der Kirchenasylfälle nahm mit Inkrafttreten der Asylrechtsreform des Jahres 1993 signifikant zu. Da jedoch Kirchenasyl keine Gewährung eines Asylrechts ist, liegt keine Verletzung des staatlichen Asylmonopols vor. Das in Art. 4 GG wurzelnde Kirchenasyl stellt ein verfassungsunmittelbares Abschiebungshindernis dar. Hierbei ist dann abzuwägen, ob das Interesse an sofortiger Abschiebung vor einem zeitlichen Aufschub überwiegt. Kirchenasyl will im Zusammenhang mit der Menschenwürde insbesondere dann die Abschiebung verhindern, wenn aus der Sicht der Kirchenasyl Gewährenden Gefahren für Leib und Leben der Flüchtlinge drohen. Es zielt darauf ab, Zeit zu gewinnen, um neue Beweise herbeibringen zu können. Zum Teil liegen solche bereits vor, wurden allerdings im Asylverfahren nicht berücksichtigt. Diese moderne Interzession ist in Art. 4 GG verbürgt. Die Abwägung ergibt, daß aufgrund des Art. 4 GG die Behörden und Gerichte zu einer nochmaligen Überprüfung des Falles verpflichtet sind (Asylfolgeverfahren; Art. 4 GG als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens), bei der dann die von kirchlicher Seite vorgelegten Beweise berücksichtigt werden müssen. Allerdings ist das Bundesamt keineswegs verpflichtet, die vorgelegten Beweise unbesehen zu übernehmen; es kann diese auch zurückweisen. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung, in der auch kein Abschiebungsschutz gewährt wird, muß das Ergebnis dieser nochmaligen Prüfung akzeptiert werden. Diese Lösung ist mit dem Asylmonopol vereinbar, da sich nicht „die“ Kirche oder Kirchengemeinde an die Stelle des Bundesamtes setzt, sondern letzteres frei entscheidet. Wie beim kirchlichen Asylrecht kann demnach durch die Gewährung von Kirchenasyl eine nochmalige Überprüfung des Falles erreicht werden. Während dies aber beim kirchlichen Asylrecht Folge gerade des Asylrechts der Kirche ist, stellt es im Rahmen der Gewährung von Kirchenasyl einen Ausfluß der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kirchenasyl Gewährenden dar. 6. Die Gewährung von Kirchenasyl stellt nicht das staatliche Gewaltmonopol und die Letztentscheidungsbefugnis des Staates in Frage. Ebensowenig liegt im Hinblick darauf, daß der Rechtsweg bereits erschöpft war, ein Verstoß gegen die Unabhängigkeit der Gerichte vor. Die Entscheidung der Kirchengemeinde soll nicht an die Stelle der staatlichen Entscheidung treten. Vielmehr zielt Kirchenasylgewährung darauf ab, die staatlichen Behörden und Gerichte zu einer nochmaligen bzw. genaueren Überprüfung zu bewegen. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liegt darin nicht. 7. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG steht der Kirchenasylgewährung ebenfalls nicht entgegen. Mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist die dargelegte Lösung vereinbar. Zwar liegen in der Tat Ungleichbehandlungen von abzuschiebenden Ausländern vor, wenn manche Personen, die sich im Kirchenasyl befinden, allein aufgrund dieser Tatsache ein Asylfolgeverfahren durchlaufen können. Der Staat hat aber keine Schutzpflicht, diese Ungleichbehandlungen zu verhindern. Denn die Schutzwirkung des Art. 4 GG rechtfertigt diese Ungleichbehandlung. 8. Schließlich ist das gewonnene Ergebnis auch mit dem Petitionsrecht (Art. 17 GG) vereinbar. Das Petitionsrecht erübrigt die Interzessionswirkung des Art. 4 GG nicht. 9. Die Strafbarkeit der Kirchenasylgewährung entfällt regelmäßig aufgrund der Ausstrahlungswirkung des Art. 4 GG. Wenn das Handeln der Kirchenasyl Gewährenden tatsächlich von der Glaubens- und/oder Gewissensfreiheit umfaßt ist, kommt eine Bestrafung in der Regel nicht in Betracht. Denn dann fehlt es an der persönlichen Schuld. 10. Differenziert muß die Frage beurteilt werden, ob den Kirchenasyl Gewährenden eine Klagemöglichkeit im Falle des „Bruchs“ des Kirchenasyls zusteht. Im Hinblick auf die Durchsuchungsanordnung muß dies nach Beendigung der Durchsuchung verneint werden. Bezüglich der Durchsuchung und Abschiebung kann in zulässiger Weise eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden. 11. Die Schutzrichtung des modernen Kirchenasyls ist eine andere als beim historischen kirchlichen Asylrecht. Durch das kirchliche Asylrecht wollte man vor der weltlichen Macht oder dem Rächer schützen. Das Kirchenasyl dagegen bezweckt letztlich nicht den Schutz vor den Handlungen des Zufluchtsstaats (Abschiebung), sondern den Schutz vor Verfolgung durch einen anderen Staat/den Herkunftsstaat bzw. v.a. vor dort drohenden Gefahren für Leib und Leben. 12. Die Betrachtungsweise ist bei kirchlichem Asylrecht und beim Kirchenasyl jeweils unterschiedlich. Kirchliches Asylrecht beinhaltet in erster Linie eine kollektive Sichtweise, d.h. es wird ein Recht der Kirche als Institution statuiert. Demgegenüber vereint das Kirchenasyl kollektive (also die Sicht der Kirche als Institution; Entscheidungen von Kirchengremien) und individuelle Sichtweise (Gewissensentscheidung der einzelnen Mitglieder der Kirchengemeinde), wobei auf letzterer ein stärkeres Gewicht liegt. 13. Auf der Grundlage einer bundesgesetzlich zu schaffenden Härtefallregelung könnten Härtefallkommissionen auf Länderebene eine wichtige Rolle spielen, um in einzelnen Fällen Härten vermeiden zu können. Eine Härtefallregelung auf Bundesebene (im AuslG) und Härtefallkommissionen auf Länderebene erscheinen dabei geeignet, das Kirchenasyl abzulösen und auch aus der Sicht der Kirchenasyl Gewährenden entbehrlich zu machen. Unabhängige, entscheidungsberechtigte Härtefallkommissionen könnten auch nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylbegehrens humane Einzelfall-Lösungen entwickeln. Dies ist um so mehr von Bedeutung, als auf diesem Wege inhumane Entscheidungen eines schematisierten Verfahrens korrigiert werden können. Eine Härtefallregelung mit institutionalisierten Härtefallkommissionen wäre also ein wichtiges Korrektiv für Härtefälle. Denkbar wäre auch, die Gründe für Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 51 VwVfG) im Hinblick auf Kirchenasyl zu erweitern. KW - Asyl KW - Kirche KW - Kirchenasyl KW - Asylrecht KW - Kirchenkontingent KW - Härtefallregelung KW - Glaubens- und Gewissensfreiheit Y1 - 2004 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-9114 ER - TY - THES A1 - Hustavova, Maria T1 - Förderung erneuerbarer Energien in der Slowakei und in Deutschland - Eine rechtsvergleichende Analyse am Beispiel der Richtlinie 2009/28/EG mit Schwerpunkt auf Biogas - T1 - Promoting renewable energy in Slovakia and in Germany – A comparative legal analysis exemplifying directive 2009/28/EG with focus on Biogas N2 - Das Europarecht stellt eine gemeinsame Grundlage für die Förderung der erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten dar. Sowohl die Slowakei als auch Deutschland mussten die Richtlinie 2009/28/EG in ihr nationales Recht umsetzen. Dabei ergeben sich Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede. In der vorliegenden Arbeit werden die Förderungspolitiken beider Staaten erörtert und auch der Frage nachgegangen, inwiefern sie den Anforderungen der Richtlinie gerecht werden. Politische, kulturelle und historische Hintergründe spielen hierbei eine wichtige Rolle. Die Arbeit enthält auch Empfehlungen zum Handlungsbedarf. N2 - Promoting renewable energy in Slovakia and in Germany – A comparative legal analysis exemplifying directive 2009/28/EG with focus on Biogas KW - erneuerbare Energien KW - Slowakei KW - Richtlinie KW - Rechtsvergleich Y1 - 2012 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-92468 ER - TY - THES A1 - Hägermann, Melanie Julia T1 - Das Strafgerichtswesen im kurpfälzischen Territorialstaat N2 - Die Arbeit befaßt sich mit den Entwicklungslinien des Strafgerichtswesens in Teilen des kurpfälzischen Territorialstaats in der Zeit des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit. Die Untersuchung ist im Rahmen des DFG-Projektes "Entstehung des öffentlichen Strafrechts", Teilprojekt "Unrecht im ländlichen Raum" verfaßt worden. Als Grundlage dienen ihr ca. 800 Texte der Gruppe "Ländliche Rechtsquellen", insbesondere Weistümer und Dorfordnungen. Als geographischer Rahmen wurden die Gebiete der vier rechtsrheinisch gelegenen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Kerngebiet der Kurpfalz gewählt. In einem ersten Teil befaßt sich die Arbeit mit den historischen und geographischen Besonderheiten des erforschten Gebietes; insbesondere wird die Entwicklungsgeschichte des kurpfälzischen Territoriums nachgezeichnet. Der zweite Teil der Untersuchung widmet sich den strafgerichtlichen Strukturen der vier Zenten. Einführend werden der Aufbau der Gerichtsbarkeit, Tagungsstätten, Tagungsmodalitäten, Gerichtspersonal usw. dargestellt. Den Hauptteil der Arbeit nimmt eine detaillierte Untersuchung der Entwicklungen des Strafgerichtswesens in den vier Zenten ein. Nachgezeichnet wird im Schwerpunkt die Zuständigkeit der Zentgerichte in Strafsachen, die in der schwereren Rügegerichtsbarkeit, vor allem aber in der Hochgerichtsbarkeit gegeben ist. Dabei wird unterschieden zwischen der Zeit vor 1582 und der Zeit nach 1582, dem Jahr des Erlasses einer umfassenden Malefizordnung für das kurpfälzische Territorium. Gerade bei der Beschäftigung mit der gerichtlichen Kompetenz wird sichtbar: Das Strafgerichtswesen, ja, jede Überlieferung des Strafgerichtswesens ist in außerordentlich hohem Maß von der territorialpolitischen Situation abhängig. Im Blick auf die Zuständigkeit der Gerichte offenbaren sich durchgehend die territorialen Konfliktfelder der untersuchten Zeit. Abgerundet wird die Darstellung des zentlichen Strafgerichtswesens durch Forschungen zu den Verfahrensgängen, den Sanktionen und den Appellationsmöglichkeiten. Der Hauptteil der Arbeit wird abgeschlossen mit Untersuchungen zur Dorfgerichtsbarkeit und einem Abschnitt über das System der Oberhöfe im Gebiet der vier rechtsrheinischen Zenten. Ein dritter Teil führt in das linksrheinische Gebiet der Oberämter Alzey (Kurpfalz) sowie Olm und Algesheim (Kurmainz). In einer knappen Gegenüberstellung werden hier sowohl die Unterschiede zentlicher und oberamtlicher Gerichtsbarkeit als auch zwischen kurpfälzischer und Kurmainzer Gerichtsherrschaft herausgearbeitet. Die Arbeit nimmt für sich in Anspruch, das Strafgerichtswesen der rechtsrheinischen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Herzen der Kurpfalz für die Zeit des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit auf der Grundlage ländlicher Rechtsquellen erschöpfend darzustellen und in den Kontext mit historischen, geographischen und juristischen Entwicklungen der Zeit zu stellen. KW - Pfalz KW - Strafgerichtsbarkeit KW - Geschichte 1582-1813 KW - Strafgerichtswesen KW - Kurpfalz KW - Territorium KW - Hochgerichtsbarkeit KW - Zentgerichtsbarkeit KW - Oberhöfe KW - Malefizordnung Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-603 ER - TY - THES A1 - Hübner [verh. Hartmann], Anne Sophie T1 - Mustersatzungen in der SPE (Europäische Privatgesellschaft) T1 - Model articles for the SPE (European Private Company) N2 - Die Autorin befasst sich in ihrer Arbeit mit der Einführung der neuen europäischen Rechtsform SPE (Europäische Privatgesellschaft) und der Frage des Sinns und Zwecks der Einführung einer Mustersatzung. Die Rechtsform soll flexibel einsetzbar sein und der deutschen GmbH, also einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft entsprechen. Die Autorin vergleicht den Verordnungsentwurf der EU-Kommission aus dem Jahr 2008 mit verschiedenen anderen europäischen Gesellschaftsformen, für die bereits Mustersatzungen existieren. Auch wird die Frage deren Rechtsverbindlichkeit behandelt. N2 - The author works at the introduction of a new European Private Company (SPE), a smaller, flexible corporation, comparable to the GmbH, for which the EU-Commision drafted and published a regulation in 2008, and the question whether there should be used model artcles in this company. The author therefore compares the company with several other european companies for which model artcles exist and also examines whether these model articles would be legally binding. KW - Europäsche Privatgesellschaft KW - Internationales Gesellschaftsrecht KW - Mustersatzung KW - Regelungsauftrag KW - Gesellschaftsrecht KW - Mustervertrag KW - model articles KW - table A Y1 - 2009 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-66426 ER - TY - THES A1 - Jenner, Katharina T1 - Ausgewählte Probleme bei Entstehung, Übertragung und Belastung von Miteigentumsanteilen T1 - Selected problems concerning formation, cession and burden of joint ownership N2 - Das Miteigentum als Form der geteilten Rechtszuständigkeit an einer ungeteilten Sache ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ungeachtet seiner erheblichen Bedeutung für die Rechtspraxis nur teilweise ausdrücklich geregelt worden. So treffen im dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches unter dem Titel Miteigentum die §§ 1008 bis 1011 BGB nur wenige Bestimmungen, die durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften und Rechts-grundsätze über ungeteiltes (Allein-)Eigentum sowie durch die Vorschriften über die Gemeinschaft der §§ 741 ff. BGB im Einzelfall ergänzt werden müssen. Gerade auf-grund der Anwendbarkeit allgemeiner sachenrechtlicher Grundsätze und vergleichbarer Regelungen über das Eigentum ist die rechtliche Behandlung des Miteigentums einer umfassenden Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum zugänglich. Diese Auslegungsbedürftigkeit der rechtlichen Behandlung des Miteigentums gesteht bereits der Gesetzgeber der bürgerlich rechtlichen Kodifikation für das Deutsche Reich folgender-maßen zu : „Das Miteigenthum führt zu einer Reihe von Fragen, welche der Entwurf nicht ausdrücklich beantwortet, weil es für angemessener gehalten wird, die Beant-wortung dieser Fragen der Doktrin und Praxis zu überlassen.“ Mit der Schaffung der Miteigentumsregelungen im BGB hat die Entwicklung die-ses Rechtsinstitutes keinesfalls ihren Abschluss gefunden. So wurde das Stockwerksei-gentum als besonderer Fall des Miteigentums in das bürgerliche Recht übernommen, indem durch Art. 182 EGBGB bestimmt wurde, dass bis 1900 bestehendes Stockwerks-eigentum aufrechterhalten bleiben soll. Eine etwaige Neubestellung des Stockwerksei-gentums ist gemäß Art. 131 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten, wobei dies in Bayern gem. Art. 62 BayAGBGB allerdings nur in der Form des Miteigentums mit dinglich wirksamer Nutzungsregelung möglich ist. N2 - The dissertation is about selected problems concerning formation, cession and burden of joint ownership in german civil law. KW - Entstehung KW - Belastung KW - Übertragung KW - Miteigentumsanteile KW - formation KW - cession KW - burden KW - joint ownership Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-18310 ER - TY - GEN A1 - Jocham, Felix T1 - Verdeckter Beteiligungsaufbau im Spannungsfeld von Handlungsfreiheit und Transparenz N2 - Transparenz ist eine notwendige Bedingung für die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts. Ohne sie herrscht Ungewissheit, die das Vertrauen der Anleger in die Märkte schwächt und vor Investitionen abschreckt. Um dies zu verhindern, existieren Meldepflichten wie die §§ 21 ff. WpHG. Die daraus resultierende Transparenz ist hingegen nicht für jedermann ein Segen. Gerade im Vorfeld öffentlicher Übernahmen besteht ein strategisches Interesse, die wahren Absichten zu verschleiern, die Übernahme aber im Verborgenen voranzutreiben. Dies ermöglicht die Strategie des verdeckten Beteiligungsaufbaus. Die Thematik des „Anschleichens an eine börsennotierte Gesellschaft“ ist Gegenstand dieser Arbeit. Neben den vielseitigen Umgehungsstrategien untersucht sie die Struktur der WpHG-Meldepflichten vor und nach dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz und bewertet deren „Umgehungsfestigkeit“. Abgerundet wird die Darstellung durch eine Analyse der verbleibenden Schwachstellen, die der Autor einem eigenen Lösungsvorschlag zuführt. T3 - Würzburger Arbeiten zum Wirtschaftsrecht - 6 KW - Kapitalmarktrecht KW - Beteiligungstransparenz KW - Beteiligungspublizität KW - Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz KW - Risikobegrenzungsgesetz KW - Meldepflichten KW - Transparenzpflichten KW - Offenlegungspflichten KW - verdeckter Beteiligungsaufbau KW - Anschleichen KW - stake building KW - börsennotierte Gesellschaft KW - Zielgesellschaft KW - Übernahmestrategie KW - Porsche KW - Volkswagen KW - Schaeffler KW - Continental Y1 - 2014 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-108262 ER - TY - GEN A1 - Jones, Christopher A1 - Krauße, Christian T1 - Der Knochenmann N2 - Es handelt sich um eine mittelschwere Klausur auf Examensniveau. Neben Standardwissen zu gängigen Delikten wird vom Bearbeiter problembewusstes Transferdenken in ungewohnten, aber mit fundierter juristischer Arbeitstechnik gut lösbaren Problemkreisen erwartet. Der Fall wurde im Sommersemester 2009 im Rahmen des Examensklausurenkurses der Juristischen Fakultät gestellt. Der Notendurchschnitt betrug 5,68 Punkte, die Durchfallquote 21 %. KW - Straftat KW - Tötung KW - Totschlag KW - Gefährliche Körperverletzung KW - Körperverletzung KW - Schwere Körperverletzung KW - Freiheitsberaubung KW - Mord KW - Examensklausur KW - Jura KW - exam KW - murder KW - killing KW - aggravated battery KW - grievous bodily harm Y1 - 2011 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-55676 ER - TY - BOOK A1 - Jones, Christopher A1 - Nobis, Ralf A1 - Röchner, Susanne A1 - Thal, Paul T1 - Internet der Zukunft N2 - Wie kaum eine andere technische Neuerung hat das Internet das tägliche Leben von Millionen von Menschen verändert. Quasi im Gegenzug verändern mittlerweile aber auch Millionen von Menschen ihrerseits das Internet. Aus dem einfachen User wurde der Creator. Diese Entwicklung wird vielerorts unter den Begriff des Web 2.0 gefasst, das vor allem als Schlagwort die veränderte Rollenverteilung im Web beschreibt. Das Web 2.0 lässt sich aber auch typologisch begreifen, als Zusammenfassung vieler Ein-zelphänomene, die den Typus Web 2.0 charakterisieren. Diese Phänomene befinden sich aber (wie auch das Web selbst) in einem stetigen Wandel und Weiterentwicklungs-prozess, sodass sie sowohl dem Web 2.0 als auch dem Internet der Zukunft zugehörig zu sein scheinen: Während die Potentiale des Cloud Computing und der Augmented Reality wohl noch in den Kinderschuhen stecken, haben soziale Netzwerke, ubiquitäres Computing und Mashups die Medienlandschaft bereits grundlegend verändert. Eine stetige technische und ökonomische Weiterentwicklung dieser Phänomene kann allerdings nur auf den geleiteten Bahnen des Rechts stattfinden. Fraglich ist aber gerade – wie es im Bereich der neuen Medien so oft der Fall ist -, ob das Recht über die nötigen Rahmenbedingungen verfügt, um den besagten Entwicklungen entgegenzutreten. Das Memorandum Internet der Zukunft zeigt diese rechtlichen Hintergründe für die wichtigsten aktuellen IT-Erscheinungen auf und beleuchtet die besagten Phänomene aus technischer und ökonomischer Sicht, was letztlich auch dem interdisziplinären Charakter der Rechtsinformatik Rechnung trägt. KW - Cloud Computing KW - Content KW - Semantic Web KW - Identitätsdiebstahl KW - Cyber-Mobbing KW - Straftat KW - Medienstrafrecht KW - Ubiquitous Computing KW - Mashups KW - Cyberterrorismus KW - Automated Content Generation KW - Strafrecht Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-55736 ER - TY - THES A1 - Jöllenbeck, Birgit T1 - Studium und Aufenthalt ausländischer Studenten in Deutschland T1 - Studies and Residence of Foreign Students in Germany N2 - Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Aufenthalt ausländischer Studierender in Deutschland. Dabei werden die Zulassung von Ausländern zum Hochschulstudium, die Einreise nach Deutschland und die aufenthaltsrechtliche Situation untersucht. Dargestellt werden die Veränderungen durch das Zuwanderungsgesetz. Einen Schwerpunkt bildet die rechtliche Situation von Studierenden aus EU-Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH. N2 - This dissertation deals with the residence of foreign students in Germany. It analyses the admission of foreigners to university, the entry to Germany, and the situation concerning the right of residence. The changes resulting from the new immigration law are demonstrated. Focus is put on the legal situation of students of the European Union under special consideration of the jurisdiction of the Court of Justice of the European Communities. KW - Deutschland KW - Ausländerstudium KW - Ausländischer Student KW - Studium KW - Ausländer KW - Unionsbürger KW - Freizügigkeit KW - Aufenthalt KW - studies KW - foreigners KW - EU citizen KW - freedom of movement KW - residence Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-22408 ER - TY - THES A1 - Kaufmann, Benedikt T1 - Patientenverfügungen zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge – Mehr Patientenautonomie durch das 3. BtÄndG? T1 - Between self-determination and paternalism: Does the "3. BtÄndG" grant more autonomy to patients concerning their living will? N2 - Das Thema „Patientenverfügung“ ist zunehmend in den Fokus gesellschaftlicher Diskussion geraten, betrifft es doch einen sensiblen und höchstpersönlichen Bereich des menschlichen Lebens. Angesichts der gestiegenen Lebenserwartung, des medizinisch-technischen Fortschritts sowie der damit verbundenen Möglichkeiten neuer Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten steht auch das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Patienten vor neuen Herausforderungen, die in der ethischen, medizinischen und juristischen Debatte diskutiert werden. Auch der Gesetzgeber hat angesichts der gesellschaftlichen Diskussion und rechtlichen Zweifelsfragen gesetzlichen Regelungsbedarf gesehen und daher mit dem am 18. Juni 2009 von Deutschen Bundestag verabschiedeten „Dritte[n] Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ den Versuch einer rechtlichen Normierung unternommen: Das Institut der Patientenverfügung wurde durch Aufnahme ins BGB auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Angesichts der Sensibilität und der möglicherweise gravierenden Folgen der mittels einer Patientenverfügung zu treffenden Entscheidungen kann die gesetzliche Normierung jedoch nicht den Endpunkt der Diskussion darstellen. Vielmehr ist diese selbst darauf zu untersuchen, inwiefern sie ihrem Ziel, der Achtung und Stärkung der Patientenautonomie bzw. des individuellen Selbstbestimmungsrechts in medizinischen Angelegenheiten gerecht wird. Zudem gebieten Änderungen der gesellschaftlich maßgebenden ethisch-moralischen Wertvorstellungen sowie die stetigen medizinisch-technischen Fortschritte und Veränderungen eine Evaluation, Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung entsprechender rechtlicher Regelungen. Das Institut der Patientenautonomie ist daher angesichts seiner Komplexität und seiner ethischen Relevanz zu dekonstruieren und in seiner konkreten Ausgestaltung zu hinterfragen. Die vorliegende Arbeit überprüft und untersucht das Institut der Patientenverfügung dabei aus dem Blickwinkel der Patientenautonomie dahingehend, ob durch das 3. BtÄndG bzw. die gesetzliche Neuregelung die Patientenautonomie gestärkt oder geschwächt wurde. Die gegensätzlichen Pole zur Patientenautonomie und zum Willen des Patienten stellen dabei das Prinzip der staatlichen Fürsorge sowie das eher paternalistisch verstandene Wohl des Patienten dar. Zwischen diesen beiden idealtypischen Extremen bewegt sich der Untersuchungsbereich. N2 - A patient’s living will is an often-discussed topic, for it comprises not only a highly sensitive, but also very private area of life. An increasing life expectancy, the constant progress in medicine and technology, and greater possibilities of treatment are challenging a patient‘s right of self-determination – and those challenges are being debated in the areas of ethics, medicine, and law. In view of numerous societal debates and legal doubts, the legislative body conceded that legal regulations had to be determined. Thus, the "Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" (3rd amendment to the German guardianship law), which was adopted by the German Bundestag on June 18, 2009, is considered a legal standardization: By integrating the institute of living wills into the German civil code, the so-called BGB, the institute was given a legal basis. Considering the sensitivity of the topic and the possibly substantial consequences of decision-making based on a living will, however, legal standardization cannot be regarded as the end of all discussions. It is rather the legal standardization itself that should be examined: To what extent does it meet the requirements of respecting and consolidating a patient’s autonomy and each individual’s right of self-determination in matters of medicine? Furthermore, the regular evaluation, verification and – if necessary – amendment of legal regulation are essential to keep pace with the constant change of ethic and moral concepts in society as well as with the ongoing progress in medicine and technology. Because of its complexity and its ethic relevance, the institute of living wills therefore is to be deconstructed and its concrete arrangement is to be scrutinised. This thesis investigates the legal regulation of a patient’s living will by putting its emphasis on the question if a patient’s autonomy is weakened or strengthened by the "3. BtÄndG" or rather the revision of legal regulations. Thus, the principle of beneficence as well as the paternalistic welfare of a patient as the ideal-typical opposite poles of a patient’s autonomy are taken into consideration. KW - Patientenverfügung KW - Patientenrecht KW - Betreuungsrecht KW - Patientenautonomie KW - § 1901a BGB KW - Patientenwille KW - Patientenwohl KW - § 1901b BGB Y1 - 2015 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-107257 SN - 978-3-95826-016-0 (print) SN - 978-3-95826-017-7 (online) PB - Würzburg University Press CY - Würzburg ER - TY - THES A1 - Kaufmann, Benedikt T1 - Die Struktur der europäischen Grundfreiheiten - Konvergenz oder Divergenz? N2 - Eine eigene Dogmatik und Strukturierung der europäischen Grundfreiheiten hat sich erst im Laufe der Zeit und einer immer stärker werdenden europäischen Integration entwickelt. Umstritten war und ist dabei jedoch nicht nur die Struktur der Grundfreiheiten, sondern auch deren Konvergenz bzw. Divergenz untereinander. Sowohl die Rechtsprechung durch den EuGH als auch das deutsche Schrifttum betonen dabei mittlerweile immer mehr die gemeinsamen Grundsätze und allgemeinen Lehren hinsichtlich der Auslegung der einzelnen Grundfreiheiten mit der Tendenz zu einer übergreifenden Konvergenz der Grundfreiheiten. Aufgrund der nach wie vor hohen und wohl noch steigenden Bedeutung der Grundfreiheiten für die Rechtspraxis ist eine umfassende strukturelle und dogmatische Durchleuchtung der Grundfreiheiten aus rechtswissenschaftlicher Sicht angebracht. Die vorliegende Arbeit setzt hieran an und untersucht unter Heranziehung sowohl der maßgeblichen EuGH-Rechtsprechung als auch der einschlägigen Literatur, inwiefern sich bezüglich der Grundfreiheiten eine Konvergenz oder Divergenz feststellen lässt sowie ob sich aus einer möglichen Konvergenz ein eigener Argumentationstyp hinsichtlich der Auslegung der Grundfreiheiten ableiten lässt. T3 - Würzburger Online-Schriften zum Europarecht - 5 KW - Grundfreiheiten KW - Konvergenz KW - Europarecht KW - Rechtsdogmatik KW - Grundfreiheiten KW - Konvergenz KW - Struktur Y1 - 2015 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-107231 ER - TY - THES A1 - Keck, Anna Barbara T1 - Art. 69 BayGO - Vorläufige Haushaltsführung - von der Ausnahme zur Regel? T1 - Article 69 BayGO - temporary housekeeping - from the exception to the rule? N2 - Im Rahmen dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, ob die Fallkonstellation der vorläufigen Haushaltsführung - exemplarisch anhand des Art. 69 der Bayerischen Gemeindeordnung - auch für die Fallkonstellation der "haushaltslosen Zeit", insbesondere der mehrjährigen paßt. Zunächst werden die Ursachenkomplexe für kommunale Haushaltsdefizite theoretisch anhand der Einnahme - und Ausgabestruktur von Kommunen herausgearbeit, sodann anhand von Praxisbeispielen belegt. Es folgt eine Analyse der einzelnen Regelungsinhalte des Art. 69 BayGO in der Normalfallkonstellation der vorläufigen Haushaltsführung und der teilweise konterkarierenden Auswirkungen im Fall der Anwendung auf die haushaltslose Zeit und die konkrete Darstellung der rechtlichen Problematiken in der praktischen Anwendung des Art. 69 BayGO auf diese Konstellation. Erkennbar wird danach eine Regelungslücke für die haushaltslose Zeit, für die die in der Wissenschaft und Praxis diskutierten Lösungsansätze (u.a. Kommunale Insolvenz) dargestellt und einer kritischen Würdigung unterzogen werden. Zur Schließung der gesetzlichen Regelungslücke wird im Ergebnis eine eigenständige gesetzliche Regelung, die im Fall der Bayerischen Gemeindeordnung Art. 69 a GO heißen könnte, vorgeschlagen und formuliert. N2 - Within the scope of this work becomes to the question followed, whether the case constellation of the temporary housekeeping - exemplarily with the help of the article. 69 fits the Bavarian local order - also for the case constellation of the "time without household", in particular of the several years' ones. First the cause complexes become for municipal budget deficits theoretically with the help of the taking - and issue structure of local authority districts , occupied then on the basis of practise examples. There follows an analysis of the single regulation contents of the article. 69 BayGO in the normal case constellation of the temporary housekeeping and the partly going against effects in the case of the use to the time without household and the concrete representation of the juridical problems in the practical use of the article. 69 BayGO on this constellation. Recognizably a regulation gap becomes afterwards for the time without household, for in the science and practise to discussed solution attempts (among other things Municipal insolvency) are shown and are submitted to a critical acknowledgment. An independent legal regulation, becomes in the result closing the legal regulation gap in the case of the Bavarian local order article. 69 a GO could be called, suggested and formulated. KW - Gemeindehaushaltsrecht KW - Vorläufige Haushaltsführung KW - Haushaltslose Zeit KW - chapter 9 Y1 - 2008 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-32726 ER - TY - GEN A1 - Keller, Matthias T1 - Kampfpreisstrategien - Aktuelle Entwicklungen im Lichte des More Economic Approach: Von AKZO über Tetra Pak und Wanadoo Interactive bis hin zur Prioritätenmitteilung T1 - Predatory Pricing - Current Developments in the Light of More Economic Approach: From AKZO to Tetra Pak and Wanadoo Interactive to the Guidance on Enforcement Priorities N2 - Die vorliegende Arbeit ist dem sogenannten Kampfpreismissbrauch im ökonomisierten Unionskartellrecht gewidmet. Sie befasst sich mit den Fragen, inwieweit missbräuchliche – d. h. nicht kostendeckende – Kampfpreisstrategien von erwünschten Preissenkungen im Rahmen des zulässigen Leistungswettbewerbs plausibel abgegrenzt werden können und welche Kriterien zu einer entsprechenden Unterscheidung heranzuziehen sind. Thematisiert und kritisch durchleuchtet wird dabei der aktuelle Reformprozess der Kommission, welcher prinzipiell für ein stärker ökonomisiertes Verständnis des Kartellrechts steht ("More Economic Approach"). Als elementare Grundlage dient in diesem Zusammenhang neben dem im Dezember 2005 erschienenen Diskussionspapier insbesondere die im Februar 2009 veröffentlichte Prioritätenmitteilung. Anhand konkreter Beispiele aus der europäischen Fallpraxis soll außerdem aufgezeigt werden, in welchem Maße die europäischen Gerichte bereit sind, den stärker ökonomisierten Ansatz mitzutragen. Ziel ist es, die von Kommission und EuGH entwickelten Rechtsgrundsätze im Bereich des strategischen Kampfpreismissbrauchs darzustellen und zu bewerten. Dabei gilt es vor allem die ökonomischen Aspekte des "More Economic Approach" herauszustellen, auf systematische Grenzen einzugehen und etwaige Umsetzungsprobleme zu diskutieren. Neben den ökonomischen Auslegungen werden stets auch die rechtlichen Ansprüche an Rechtssicherheit und Nachweisbarkeit ins Kalkül miteinbezogen. T3 - Würzburger Arbeiten zum Wirtschaftsrecht - 2 KW - Behinderungsmissbrauch KW - Kampfpreisstrategie KW - Kampfpreismissbrauch KW - Verdrängungswettbewerb KW - Predatory Pricing Y1 - 2012 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-70569 ER - TY - THES A1 - Kirsch, Thomas T1 - Das Ehetrennungs- und scheidungsrecht Bayerns im 19. Jahrhundert T1 - Rules of divorce and separation in Bavaria during the 19th century N2 - Die Dissertation handelt von den im 19. Jahrhundert bestehenden Ehetrennungs- und scheidungsregelungen in Bayern. Hierzu wird zunächst der Codex Maximilianeus bavaricus civilis von Wiguläus Xavier Aloys von Kreittmayr untersucht und mit den katholischen Regeln verglichen. Im zweiten Teil werden die noch in einzelnen Gebieten Bayerns herrschenden Partikularrechte untersucht. Um auch die weitere Entwicklung des Scheidungsrechts aufzuzeigen, untersucht der dritte Teil die späteren, nicht in Kraft getretenen Kodifikationsbemühungen Bayerns und vergleicht sie untereinander. Abschließend werden die wichtigsten Gesetze und Verordnungen, die die Ehescheidung betrafen, bis zum Inkrafttreten des BGB 1900 beleuchtet. N2 - The dissertation is about the regulations of separation and divorce in Bavaria during the 19th century. The first part shows the rules of Kreittmayrs Codex Maximilianeus bavaricus civilis and compares them with the Catholic rules. The second part investigates the “Partikularrechte”, which were still in force. To show the development of the divorce, the third part investigates the bills during the 19th century and compares them with each other. Finally the study gives summary of the most important rules, which refer to the divorce until the BGB became operative in 1900. KW - Bayern KW - Ehescheidung KW - Geschichte 1800-1900 KW - Franken KW - Bayern KW - Partikularrecht KW - Ehescheidung KW - Bayern KW - Kreittmayr KW - divorce KW - Bavaria KW - Kreittmayr Y1 - 2004 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-16667 ER - TY - THES A1 - Kohlhaas, Philipp T1 - Ethik-Kommissionen in der Arzneimittelforschung : eine Untersuchung landesrechtlicher Vorgaben zu Verfasstheit und Verfahren vor dem Hintergrund eines prozeduralisierten Schutzkonzeptes am Beispiel des Freistaats Bayern T1 - Ethics Committees in pharmaceutical research N2 - Die Arbeit untersucht Verfasstheit und Verfahren von Ethik-Kommissionen im Sinne der §§ 40 ff. Arzneimittelgesetzes am Beispiel des Freistaates Bayern. Es werden das bayerische Landesrecht sowie die lokalen Satzungsregelungen in ihrem Verhältnis zum Bundes- und Europarecht untersucht. Ihre Zusammensetzung und Struktur, ihre Arbeit und die Rechtsgrundlagen der bayerischen Ethik-Kommissionen werden betrachtet und verschiedene, insbesondere verwaltungsverfahrensrechtliche Aspekte näher untersucht. Die starke Prozeduralisierung, also die Hervorhebung des Grundrechtsschutzes durch Verfahren, spielt dabei eine besondere Rolle. Unter anderem werden die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zum Votum der Ethik-Kommission, die Aufhebung eines Votums, verschiedene Aspekte der interdisziplinären Zusammensetzung der Ethik-Kommissionen und das Ausmaß ihrer Unabhängigkeit. Die grundsätzlichen Überlegungen, Kritikpunkte und Anregungen aus dieser Arbeit sind als Analyse in großen Teilen exemplarisch und grundsätzlich auf derartige Regelungen in allen Bundesländern übertragbar. Ziel der Arbeit ist es, zu einem umfassenderen Verständnis eines prozeduralen Schutzkonzeptes beizutragen. N2 - This doctoral thesis assesses, based on the state law of Bavaria and its implementation on the local level, the structure and proceedings of "Ethics Committees" as defined under the German Medicinal Products Act, taking into account the statutory provisions of European and Federal German law. Focused on the fact that the Ethics Committees' legal setup relies heavily on procedural aspects, compliance with as well as effect on administrative procedural law and its constitutional background are evaluated and specific problems discussed. This includes inter alia the legality of incidental provisions to an Ethics Committee's opinion, revocation of such opinion, different aspects of the interdisciplinary setup of the Ethics Committees and the extent of their independence. As a basic principle, many findings of the performed assessment, though based on Bavarian state and local law, can to a far extent be used similarly to assess respective provisions throughout the German states. With these results, the thesis' aim is to provide for a more comprehensive understanding of the aforementioned procedural focus. KW - Ethik-Kommission KW - Besonderes Verwaltungsrecht KW - Arzneimittelrecht KW - Klinische Prüfung KW - Deutschland / Arzneimittelgesetz KW - ethics committee KW - public law KW - medicinal products act KW - clinical trial KW - pharmaceutical law Y1 - 2009 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-56738 ER - TY - THES A1 - Kraft, Bettina T1 - Allgemeine Geschäftsbedingungen in Unternehmen : am Beispiel der Automobilzuliefererbranche T1 - Terms and Conditions of Companies N2 - Allgemeine Geschäftsbedingungen in Unternehmen am Beispiel der Automobilzuliefererbranche N2 - Terms and Conditions of Companies as an Example of the Automotive Supplier KW - Allgemeine Geschäftsbedingungen KW - b2b KW - Automobilzulieferer KW - Unternehmer KW - AGB KW - Terms and Conditions KW - b2b KW - business Y1 - 2015 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-136883 ER - TY - THES A1 - Krug, Angelika T1 - Die Verweisung von Bau- und Anlagenbauverträgen in das Kaufrecht durch § 651 BGB T1 - Applicability of purchase contract law on construction contracts under sec. 651 of the civil code N2 - Die Untersuchung bezieht sich auf die Voraussetzungen, unter denen Bau- und Anlagenbauverträge nicht dem Werkvertragsrecht sondern dem Kaufrecht unterliegen. Da § 651 BGB europarechtlich auszulegen ist, unterliegen eine Vielzahl von Bau- und Anlagenbauverträgen dem Kaufrecht, obwohl die Rechtsfolgen des Werkvertragsrechts für die betroffenen Verträge sachgerechter erscheinen. N2 - The research relates to the conditions under which contracts on the construction of buildings or huge machines follow purchase contract law. As european law is applicable on sec. 651 of the German civil code a great variety of construction contracts follow German purchase contract law rather than German construction contract law. KW - Baurecht KW - Werkvertrag KW - Deutschland KW - construction law Y1 - 2009 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-46101 ER - TY - THES A1 - Kunkel, Achim T1 - Zu bestimmten Aspekten des Sachmangels, der Haltbarkeitsgarantie und der Nacherfüllung T1 - On Certain Aspects of Defects as to Quality, Vendor Guarantees and Supplementary Performance N2 - Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 hat das Schuldrecht teilweise grundlegend geändert. Die Schuldrechtsreform hatte zum Ziel, durch Vereinfachung und Vereinheitlichung die Kodifikation zu stärken. Die Arbeit untersucht anhand ausgewählter Probleme, ob dieses Ziel erreicht wurde. Der erste Teil der Arbeit widmet sich insbesondere der Bestimmung der Reichweite des Sachmangel- bzw. Beschaffenheitsbegriffs unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass der Beschaffenheitsbegriff des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB alleine durch die Parteivereinbarung bestimmt werden sollte. Des weiteren tritt die Arbeit für eine Neuordnung des systematischen Verhältnisses zwischen allgemeinem Leistungsstörungsrecht und Kaufgewährleistungsrecht ein. Im zweiten Teil der Arbeit wird die Verkäuferhaltbarkeitsgarantie nach § 443 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB untersucht. Die Verletzung einer Verkäuferhaltbarkeitsgarantie wird im Ergebnis dogmatisch als Sonderfall des Sachmangels eingeordnet. Der dritte Teil der Arbeit behandelt schließlich die Nachlieferung nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB beim Stückkauf. Ausgehend von einer Begriffsbestimmung zeigt sich insbesondere, dass bei einem wirklichen Stückkauf denknotwendig keine Nachlieferung einer mangelfreien Sache geschuldet sein kann. N2 - The Act on the Modernisation of the Law of Obligations dated 26 November 2001 has amended the law of obligations materially. The reform of the law of obligations intended to strenghten the German Civil Code by way of simplification and unification. On the basis of selected problems, the dissertation analyses whether this aim has been achieved. The first part of the dissertation addresses in particular the determination of the scope of certain legal terms relating to defects as to quality. The dissertation concludes that defects as to quality within the meaning of section 434 para 1 sentence 1 German Civil Code should exclusively be identified in line with the individual contractual arrangements of the parties. Further, the dissertation argues for a revision of the systematics between the general provisions on breach of contract and the specific provisions foreseen for sale and purchase agreements. The second part of the dissertation looks into the vendor guarantee within the meaning of section 443 para 1 sentence 1 German Civil Code. As a result, the breach of such vendor guarantee can be classified as a specific defect as to quality within the meaning of section 434 para 1 German Civil Code. Finally, the third part of the dissertation covers subsequent deliveries within the meaning of section 439 para 1 German Civil Code where the object of purchase has been individualised. The dissertation concludes that the vendor cannot be obliged to subsequent deliveries depending on the actual object of purchase. KW - Kaufrecht KW - Kauf KW - Garantievertrag KW - Sachmängelhaftung KW - Schuldrechtsreform KW - Sachmangel KW - Beschaffenheit KW - Haltbarkeitsgarantie KW - Nacherfüllung KW - Defect as to quality KW - guarantee KW - supplementary performance Y1 - 2003 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-16763 ER - TY - GEN A1 - Kutalia, Lasha-Giorgi T1 - Das heterarchische Verbrechenssystem T1 - The heterarchic crime system N2 - Die Blickrichtung der vertikal angeordneten Verbrechensmerkmale ist diejenige des ordnungstechnischen Funktionalismus, fruchtbar für die Didaktik der Deliktsermittlung. Über die Funktion des Verbrechensbegriffs im Rahmen einer institutionell kompetenten Interaktion, genauer: aus der Sicht der allgemeinen Kontinuität der strafrechtlichen Beziehung besagt sie nun einmal nichts. Was sich dementgegen aus einer genuin funktionalen Konzeption ergibt, ist einzig ein heterarchisches bzw. polyzentrisches Verbrechenssystem, das Gestalt erst dort gewinnt, wo es auf eine interaktionistisch maßgebliche Bestimmung des Handlungsbegriffs ankommt. N2 - The vertical arrangement of constitutive crime features is based on the outlook of technical functionalism, relevant for the didactics of crime ascertainment. Beyond it, namely regarding the function of crime concept within an institutionally competent interaction, more precisely: within the general continuity of penal relationship it proves to be unevaluable. From a genuine functional conception results a heterarchic or polycentric crime system determined by an interpersonal action concept. KW - Begriffssystem KW - Begrifflicher Gehalt KW - Definition KW - Begriffsbildung KW - Delikt KW - Straftat KW - Deliktsaufbau KW - Schuld KW - Unrecht KW - Strafe KW - Strafrechtstheo KW - Verbrechenssystem KW - Verbrechensbegriff KW - Verbrechensaufbau KW - Crime system KW - crime concept KW - crime structure Y1 - 2007 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-25644 N1 - Aufsatz entstanden im Zuge eines vom Autor im Mai 2002 an der Universität Würzburg gehaltenen Vortrags zum Verbrechersystem ER - TY - THES A1 - König, Sabine T1 - Kinderpornografie im Internet - Eine Untersuchung der deutschen Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung des Internationalen Strafrechts T1 - Childpornography on the Internet N2 - Die Arbeit gliedert sich in 6 Kapitel. Das 1. behandelt die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts im Rahmen der Internetkriminalität, insbesondere bei § 184 StGB. Hier wird besonders eingegangen auf das Territorialitäts- und das Weltrechtsprinzip und die Frage des Erfolges von abstrakten Gefährdungsdelikten aufgegriffen. Im 2. Kapitel wird § 184 näher betrachtet, d.h. der Schutzzweck wird erörtert und eine Normananlyse durchgeführt. Kapitel 3 behandelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit der am Kommunikationsprozess beteiligten Personen (User, Provider). Dabei wird auch ein Blick auf das TDG und EGG geworfen. Anschließend geht es in Kap. 4 und die Stafverfolgung im Internet, d.h. um prozessrechtliche Probleme. Schließlich beschäftigt sich Kap. 5 mit der Cybercrimeconvention und Kap. 6 liefert eine Zusammenfassung. N2 - Childpornografy KW - Deutschland KW - Kinderpornographie KW - Internet KW - Internationales Strafrecht KW - Verantwortlichkeit KW - Convention on cybercrime KW - Kinderpornografie KW - Internet KW - TDG KW - Cybercrimeconvention KW - childpornografy KW - Internet KW - TDG KW - Cybercrimeconvention Y1 - 2003 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-6906 ER - TY - THES A1 - Küster, Michelle T1 - Strafschadensersatz als Rechtsfolge nach § 15 AGG T1 - Punitive damages as a legal consequence according to § 15 AGG N2 - Die Dissertation untersucht die Rechtsfolgen nach § 15 AGG bei Verstößen gegen das AGG. Dabei werden anhand der entsprechenden Richtliniengebung und der Vorläufernorm des § 611a BGB zunächst die Voraussetzungen des europäischen Rechts geklärt. Ausgehend von diesen wird die Norm des § 15 AGG bezüglich Gesetzgebungsgeschichte und insbesondere strafenden Elementen als Inhalt vorgestellt. Rechtsvergleichend wird untersucht, ob mit § 15 AGG punitive damages aus dem anglo-amerikanischen Recht in das deutsche Recht integriert wurden. Ausgehend davon wird die generelle Möglichkeit der Privatstrafe im deutschen Recht erläutert und geklärt, ob § 15 AGG gegen die deutsche Rechtsordnung verstößt. N2 - This dissertation analyses the legal consequences of § 15 AGG in case of its violation. First the conditions of European law concerning antidiscrimination law in accordance to the EG-Directives and § 611a BGB are clarified. Based on these the code of § 15 AGG is presented regarding the history of legislation and the inclusion of punitive elements especially. By comparing different legal systems the analysis if § 15 AGG introduces punitive damages as they exist in the anglo-american law to the German legal system is conducted. In accordance with these assumptions the general possibility of the integration of punitive damages in German civil and labour law is discussed. It will be clarified if § 15 AGG violates German law. KW - Diskriminierungsverbot KW - Deutschland / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz KW - Punitive damages KW - Privatstrafe KW - Diskriminierungsverbot KW - Strafschadensersatz KW - Privatstrafe KW - Arbeitsrecht KW - AGG KW - antidiscrimination KW - punitive damages KW - labour law KW - AGG Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-52073 ER - TY - JOUR A1 - Laubenthal, Klaus T1 - Strafvollzug JF - Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft N2 - Kein Abstract verfügbar. KW - Strafvollzug Y1 - 2016 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-195349 SN - 1612-703X SN - 0084-5310 N1 - Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich. VL - 127 IS - 4 ER - TY - THES A1 - Legler, Alexander T1 - Kommunale Verkehrsüberwachung in Bayern - Erforschung, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG T1 - Traffic control by communities and cities in Bavaria - exploration, prosecution and punishment of traffic violations according to § 24 StVG N2 - Gegenstand der Untersuchung ist die Kommunale Verkehrsüberwachung in Bayern wie sie seit dem ersten Pilotprojekt 1984 in unterschiedlichen Formen in den Städten und Gemeinden Bayerns praktiziert wird. Ziel der Untersuchung ist es aufzuzeigen, dass es sich bei der Kommunalen Verkehrsüberwachung um einen Beitrag zur innerörtlichen Verkehrssicherheit handelt und nicht um ein willkürliches Vorgehen zur Aufbesserung kommunaler Haushalte. Sie will zugleich darlegen, welche Möglichkeiten zur Ausweitung der bestehenden Befugnisse de lege ferenda gegeben sind. Dabei richtet die Arbeit ihr Hauptaugenmerk auf die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen der Kommunalen Verkehrsüberwachung sowie auf die Voraussetzungen und Möglichkeiten ihrer inhaltlichen, personellen und organisatorischen Durchführung. Abschließend erörtert sie die Möglichkeit einer Erweiterung der Befugnisse innerhalb der bestehenden Zuständigkeiten und diskutiert vor allem die Befugnis zur Anhaltung von Verkehrsteilnehmern bei der Geschwindigkeitsüberwachung. N2 - Subject of the survey is the local traffic control in Bavaria carried out by communities and cities in different forms since the first model project started in 1984. The survey´s objective is to demonstrate that local traffic controls are necessary for local road safety and to show that controlling the traffic by communities and cities is not done arbitrarily to increase municipal budgets. The survey shows the different forms of traffic control which could be carried out in accordance to the law. The examination pays particular attention to the legal basics of the local traffic control and also to the preconditions and possibilities of the different forms of carrying it out. Closing the survey discusses the expansion of the legal basics especially the possibility to stop traffic offenders during a traffic control. KW - Verkehrsüberwachung KW - Kommune KW - Verkehrssicherheit KW - Kommunale Verkehrsüberwachung KW - Verkehrssicherheitsarbeit KW - Schutzpflichten KW - Geschwindigkeitsüberwachung KW - Überwachung ruhender Verkehr KW - speed chek KW - local traffic controll KW - road user KW - stationary traffic Y1 - 2008 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-30518 N1 - Die vorliegende Arbeit wurde durch ein Begabtenstipendium der Hanns-Seidel-Stiftung aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) gefördert. ER - TY - JOUR A1 - Ludwigs, Markus A1 - Amann, Hannah T1 - Klausur im Kommunalrecht: Ausschluss aus dem Gemeinderat JF - JURA - Juristische Ausbildung N2 - Kein Abstract verfügbar. KW - Kommunalrecht KW - Klausur KW - Gemeinderat Y1 - 2017 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-195589 SN - 1612-7021 SN - 0170-1452 N1 - Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich. VL - 39 IS - 9 SP - 1106 EP - 1115 ER - TY - JOUR A1 - Ludwigs, Markus A1 - Schmidt, Valeria T1 - Auflösung eines Skinheadkonzerts JF - JURA - Juristische Ausbildung N2 - Kein Abstract verfügbar. KW - Klausur Y1 - 2015 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-195261 SN - 1612-7021 SN - 0170-1452 N1 - Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich. VL - 37 IS - 5 ER - TY - JOUR A1 - Ludwigs, Markus A1 - Weidermann, Sabine T1 - Drittwirkung der Europäischen Grundfreiheiten – Von der Divergenz zur Konvergenz? JF - JURA - Juristische Ausbildung N2 - Kein Abstract verfügbar. KW - Europäische Grundfreiheiten Y1 - 2014 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-195190 SN - 1612-7021 SN - 0170-1452 N1 - Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich. VL - 36 IS - 2 ER - TY - BOOK A1 - Ludwigs, Markus A1 - Zentgraf, Patricia A1 - Axmann, Matea T1 - Entscheidungssammlung Staatsrecht - Grundrechte T3 - Entscheidungssammlung Staatsrecht N2 - Ziel der „Entscheidungssammlung Staatsrecht“ ist es, den Studierenden der Universität Würzburg zentrale Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus den Bereichen des Staatsorganisationsrechts, der Grundrechte sowie der Bezüge zum Völker- und Europarecht durch didaktisch aufbereitete Entscheidungsanalysen näher zu bringen. Dabei sollen neben den „Klassikern“ der Rechtsprechung auch aktuelle Judikate einbezogen werden. Die Fallsammlung richtet sich sowohl an Studierende der Anfangssemester als auch an Examenskandidatinnen und -kandidaten, denen die schnelle Erfassung der Leitentscheidungen des BVerfG zum Staatsrecht ermöglicht werden soll. Das Projekt ist auf eine sukzessive Erweiterung angelegt. Es startet in dieser ersten Edition mit 18 Fällen aus dem Bereich der Grundrechte. In der juristischen Ausbildung kommt den Grundrechten eine herausgehobene Bedeutung zu. Sie stehen nicht nur im Zentrum des „Grundkurs Öffentliches Recht II“, sondern strahlen in sämtliche Rechtsgebiete auch außerhalb des Öffentlichen Rechts aus. Bei der Entwicklung und Ausgestaltung der Grundrechtslehren nimmt die Rechtsprechung des BVerfG eine prägende Stellung ein. KW - Staatsrecht KW - Grundrechte KW - Bundesverfassungsgericht KW - Entscheidung KW - Entscheidungssammlung KW - Fallsammlung Y1 - 2020 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-211904 N1 - Die 2., überarbeitete Auflage von 2022 ist unter https://doi.org/10.25972/OPUS-26931 verfügbar. ET - 1. Auflage ER - TY - BOOK A1 - Ludwigs, Markus A1 - Zentgraf, Patricia A1 - Axmann, Matea T1 - Entscheidungssammlung Staatsrecht - Grundrechte T3 - Entscheidungssammlung Staatsrecht N2 - Ziel der „Entscheidungssammlung Staatsrecht“ ist es, den Studierenden der Universität Würzburg zentrale Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus den Bereichen des Staatsorganisationsrechts, der Grundrechte sowie der Bezüge zum Völker- und Europarecht durch didaktisch aufbereitete Entscheidungsanalysen näher zu bringen. Dabei sollen neben den „Klassikern“ der Rechtsprechung auch aktuelle Judikate einbezogen werden. Die Fallsammlung richtet sich sowohl an Studierende der Anfangssemester als auch an Examenskandidaten, denen die schnelle Erfassung der Leitentscheidungen des BVerfG zum Staatsrecht ermöglicht werden soll. Das Projekt ist auf eine sukzessive Erweiterung angelegt. Es startet in dieser ersten Edition mit 18 Fällen aus dem Bereich der Grundrechte. In der juristischen Aus-bildung kommt den Grundrechten eine herausgehobene Bedeutung zu. Sie stehen nicht nur im Zentrum des „Grundkurs Öffentliches Recht II“, sondern strahlen in sämtliche Rechtsgebiete auch außerhalb des Öffentlichen Rechts aus. Bei der Entwicklung und Ausgestaltung der Grundrechtslehren nimmt die Rechtsprechung des BVerfG eine prägende Stellung ein. Die zweite Auflage erweitert die Entscheidungssammlung Staatsrecht um einige „Klassiker“ der Judikatur des BVerfG sowie wichtige neue Entscheidungen im Bereich der Grundrechte. KW - Staatsrecht KW - Grundrechte KW - Bundesverfassungsgericht KW - Entscheidung KW - Entscheidungssammlung KW - Fallsammlung Y1 - 2022 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-269310 ET - 2. Auflage ER - TY - THES A1 - Löcher, Jens T1 - Die Anhörung im Sozialverwaltungsverfahren T1 - The hearing in a social administrative procedure N2 - Die Anhörung gehört auch im sozialen Verwaltungsverfahrensrecht zu den verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen. Sie lässt sich aus dem rechtsstaatlich begründeten Fairnessprinzip - konkret: dem Recht auf Waffengleichheit - in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herleiten. Diese Erkenntnis führt zu einer engen Auslegung des § 24 SGB X sowie den Regelungen, die sich mit den Rechtsfolgen eines Anhörungsfehlers beschäftigen. Die Anhörung verwirklicht das Fairnessprinzip, indem sie dem Beteiligten eines sozialen Verwaltungsverfahrens Kenntnis darüber vermittelt, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren kurz vor dem Abschluss steht. Damit wird diesem u.a. die Möglichkeit eröffnet, durch eine Inanspruchnahme des Akteneinsichtsrechts einen ihm gegenüber bestehenden Wissensvorsprung der Behörde auszugleichen. Ein "Recht auf Geheimnisse" kann der Behörde nur zustehen, wenn dies zur Verwirklichung einer anderen verfassungsrechtlichen Position, die den Fairnessgrundsatz im Einzelfall überwiegt, erforderlich erscheint. Zur effektiven Einflussnahme auf den Erlass des beabsichtigten belastenden Verwaltungsaktes - und damit zur Erreichung einer annähernden Waffengleichheit - ist es zudem erforderlich, dass dem Beteiligten das Recht auf Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung zusteht und die Behörde verpflichtet ist, diese Stellungnahme bei ihrer Entscheidung zu beachten. Auch dies gewährleistet die Anhörung. Eine effektive Stellungnahme setzt weiterhin voraus, dass der Beteiligte über die Tatsachen, die aus Sicht der Behörde die intendierte Entscheidung stützen, und die konkret beabsichtigte Rechtsfolge in Kenntnis gesetzt wird. Ein derart verstandenes Recht auf Waffengleichheit wird durch die Anhörung erreicht. § 24 Abs. 1 SGB X verpflichtet die Behörde zur Information über den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, über die die Entscheidung aus ihrer Sicht tragenden Gesichtspunkte und - nach der in dieser Arbeit vertretenen Auffassung - auch über die konkret beabsichtigte Rechtsfolge. Der Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, die Stellungnahme darf bei der abschließenden Entscheidung nicht unbeachtet bleiben. Damit erhält der Beteiligte die Möglichkeit zum Ausgleich eines Informationsdefizits und zur Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens. Die Anhörung ist das Mittel, um im fortgeschrittenen Stadium des Verwaltungsverfahrens Waffengleichheit herzustellen. Das Fairnessprinzip fordert jedoch Waffengleichheit - und damit u.a. Ausgleich des Wissensvorsprungs zur Ermöglichung einer effektiven Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens - in jedem Verfahrensstadium. Hierzu müssen andere Verfahrensrechte, wie das Recht auf Akteneinsicht, herangezogen werden oder, wie im Falle des Rechts auf Information über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, erst entwickelt werden. Die Anhörungsverpflichtung bzw. das Anhörungsrecht gelten nicht schrankenlos, sondern müssen mit anderen verfassungsrechtlichen Positionen in Ausgleich gebracht werden. Der Gesetzgeber hat die Grenzen eines zulässigen Ausgleichs durch die Normierung eines abgeschlossenen Ausnahmekatalogs (§ 24 Abs. 2 SGB X) ebenso wenig überschritten wie durch die Normierung von Heilungsmöglichkeiten oder - entgegen der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG - durch die Erweiterung des Heilungsrechts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz. N2 - The constitution of the Federal Republic of Germany guarantees a citizen a hearing in a social administrative procedure. The right to such a hearing is based on the principle of fairness, in particular on the „principle of balance“ respectivly „principle of similarity of weapons“. The purpose of the hearing is to impact knowledge about the imminent social administrative act involving a burdon. This gives the citizen the opportunity to influence the intended decision e.g. by disclosing unknown facts. In order to be able to influence the authority´s decision, the citizen needs to have full knowledge of the concret imminent administrative act, espacially the intended decision and its causes in law. Precondition of exercising influence is the knowledge, that the social administrative procedure has been opened and the authoritie´s obligation to take the citizen´s objektions into consideration. The hearing guarantees an citizen this constitutional right and gives him fainess within the social administrative procedure. The hearing is guaranteed by the constitution; nevertheless, the legislator ist allowed to limit its scope in order to realize different constitutional positions. Neither the regulation of exceptions nor the regulation of curing of procedural defects violate the constitutional order. KW - Deutschland KW - Sozialverwaltung KW - Rechtliches Gehör KW - Anhörung KW - Sozialverwaltungsverfahren KW - Fairnessprinzip KW - Hearing KW - social administrative procedure KW - principle of fairness Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-12360 ER -