TY - THES A1 - Kraft, Bettina T1 - Allgemeine Geschäftsbedingungen in Unternehmen : am Beispiel der Automobilzuliefererbranche T1 - Terms and Conditions of Companies N2 - Allgemeine Geschäftsbedingungen in Unternehmen am Beispiel der Automobilzuliefererbranche N2 - Terms and Conditions of Companies as an Example of the Automotive Supplier KW - Allgemeine Geschäftsbedingungen KW - b2b KW - Automobilzulieferer KW - Unternehmer KW - AGB KW - Terms and Conditions KW - b2b KW - business Y1 - 2015 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-136883 ER - TY - THES A1 - Kaufmann, Benedikt T1 - Patientenverfügungen zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge – Mehr Patientenautonomie durch das 3. BtÄndG? T1 - Between self-determination and paternalism: Does the "3. BtÄndG" grant more autonomy to patients concerning their living will? N2 - Das Thema „Patientenverfügung“ ist zunehmend in den Fokus gesellschaftlicher Diskussion geraten, betrifft es doch einen sensiblen und höchstpersönlichen Bereich des menschlichen Lebens. Angesichts der gestiegenen Lebenserwartung, des medizinisch-technischen Fortschritts sowie der damit verbundenen Möglichkeiten neuer Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten steht auch das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Patienten vor neuen Herausforderungen, die in der ethischen, medizinischen und juristischen Debatte diskutiert werden. Auch der Gesetzgeber hat angesichts der gesellschaftlichen Diskussion und rechtlichen Zweifelsfragen gesetzlichen Regelungsbedarf gesehen und daher mit dem am 18. Juni 2009 von Deutschen Bundestag verabschiedeten „Dritte[n] Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ den Versuch einer rechtlichen Normierung unternommen: Das Institut der Patientenverfügung wurde durch Aufnahme ins BGB auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Angesichts der Sensibilität und der möglicherweise gravierenden Folgen der mittels einer Patientenverfügung zu treffenden Entscheidungen kann die gesetzliche Normierung jedoch nicht den Endpunkt der Diskussion darstellen. Vielmehr ist diese selbst darauf zu untersuchen, inwiefern sie ihrem Ziel, der Achtung und Stärkung der Patientenautonomie bzw. des individuellen Selbstbestimmungsrechts in medizinischen Angelegenheiten gerecht wird. Zudem gebieten Änderungen der gesellschaftlich maßgebenden ethisch-moralischen Wertvorstellungen sowie die stetigen medizinisch-technischen Fortschritte und Veränderungen eine Evaluation, Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung entsprechender rechtlicher Regelungen. Das Institut der Patientenautonomie ist daher angesichts seiner Komplexität und seiner ethischen Relevanz zu dekonstruieren und in seiner konkreten Ausgestaltung zu hinterfragen. Die vorliegende Arbeit überprüft und untersucht das Institut der Patientenverfügung dabei aus dem Blickwinkel der Patientenautonomie dahingehend, ob durch das 3. BtÄndG bzw. die gesetzliche Neuregelung die Patientenautonomie gestärkt oder geschwächt wurde. Die gegensätzlichen Pole zur Patientenautonomie und zum Willen des Patienten stellen dabei das Prinzip der staatlichen Fürsorge sowie das eher paternalistisch verstandene Wohl des Patienten dar. Zwischen diesen beiden idealtypischen Extremen bewegt sich der Untersuchungsbereich. N2 - A patient’s living will is an often-discussed topic, for it comprises not only a highly sensitive, but also very private area of life. An increasing life expectancy, the constant progress in medicine and technology, and greater possibilities of treatment are challenging a patient‘s right of self-determination – and those challenges are being debated in the areas of ethics, medicine, and law. In view of numerous societal debates and legal doubts, the legislative body conceded that legal regulations had to be determined. Thus, the "Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" (3rd amendment to the German guardianship law), which was adopted by the German Bundestag on June 18, 2009, is considered a legal standardization: By integrating the institute of living wills into the German civil code, the so-called BGB, the institute was given a legal basis. Considering the sensitivity of the topic and the possibly substantial consequences of decision-making based on a living will, however, legal standardization cannot be regarded as the end of all discussions. It is rather the legal standardization itself that should be examined: To what extent does it meet the requirements of respecting and consolidating a patient’s autonomy and each individual’s right of self-determination in matters of medicine? Furthermore, the regular evaluation, verification and – if necessary – amendment of legal regulation are essential to keep pace with the constant change of ethic and moral concepts in society as well as with the ongoing progress in medicine and technology. Because of its complexity and its ethic relevance, the institute of living wills therefore is to be deconstructed and its concrete arrangement is to be scrutinised. This thesis investigates the legal regulation of a patient’s living will by putting its emphasis on the question if a patient’s autonomy is weakened or strengthened by the "3. BtÄndG" or rather the revision of legal regulations. Thus, the principle of beneficence as well as the paternalistic welfare of a patient as the ideal-typical opposite poles of a patient’s autonomy are taken into consideration. KW - Patientenverfügung KW - Patientenrecht KW - Betreuungsrecht KW - Patientenautonomie KW - § 1901a BGB KW - Patientenwille KW - Patientenwohl KW - § 1901b BGB Y1 - 2015 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-107257 SN - 978-3-95826-016-0 (print) SN - 978-3-95826-017-7 (online) PB - Würzburg University Press CY - Würzburg ER - TY - JOUR A1 - Ludwigs, Markus A1 - Schmidt, Valeria T1 - Auflösung eines Skinheadkonzerts JF - JURA - Juristische Ausbildung N2 - Kein Abstract verfügbar. KW - Klausur Y1 - 2015 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-195261 SN - 1612-7021 SN - 0170-1452 N1 - Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich. VL - 37 IS - 5 ER - TY - THES A1 - Kaufmann, Benedikt T1 - Die Struktur der europäischen Grundfreiheiten - Konvergenz oder Divergenz? N2 - Eine eigene Dogmatik und Strukturierung der europäischen Grundfreiheiten hat sich erst im Laufe der Zeit und einer immer stärker werdenden europäischen Integration entwickelt. Umstritten war und ist dabei jedoch nicht nur die Struktur der Grundfreiheiten, sondern auch deren Konvergenz bzw. Divergenz untereinander. Sowohl die Rechtsprechung durch den EuGH als auch das deutsche Schrifttum betonen dabei mittlerweile immer mehr die gemeinsamen Grundsätze und allgemeinen Lehren hinsichtlich der Auslegung der einzelnen Grundfreiheiten mit der Tendenz zu einer übergreifenden Konvergenz der Grundfreiheiten. Aufgrund der nach wie vor hohen und wohl noch steigenden Bedeutung der Grundfreiheiten für die Rechtspraxis ist eine umfassende strukturelle und dogmatische Durchleuchtung der Grundfreiheiten aus rechtswissenschaftlicher Sicht angebracht. Die vorliegende Arbeit setzt hieran an und untersucht unter Heranziehung sowohl der maßgeblichen EuGH-Rechtsprechung als auch der einschlägigen Literatur, inwiefern sich bezüglich der Grundfreiheiten eine Konvergenz oder Divergenz feststellen lässt sowie ob sich aus einer möglichen Konvergenz ein eigener Argumentationstyp hinsichtlich der Auslegung der Grundfreiheiten ableiten lässt. T3 - Würzburger Online-Schriften zum Europarecht - 5 KW - Grundfreiheiten KW - Konvergenz KW - Europarecht KW - Rechtsdogmatik KW - Grundfreiheiten KW - Konvergenz KW - Struktur Y1 - 2015 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-107231 ER - TY - JOUR A1 - Beck, Lukas T1 - Positive Publizität des Handelsregisters gem. § 15 Abs. 3 HGB JF - JURA - Juristische Ausbildung N2 - Kein Abstract verfügbar. KW - Rechtsprechung Y1 - 2014 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-195229 SN - 1612-7021 SN - 0170-1452 N1 - Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich. VL - 36 IS - 5 ER - TY - JOUR A1 - Beck, Lukas T1 - BGH, Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten MarktMit Anmerkung von Lukas Beck. JF - Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht N2 - Kein Abstract verfügbar. KW - Aktien Y1 - 2014 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-194910 SN - 1612-7056 SN - 1439-1589 N1 - Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich. VL - 24 IS - 2 SP - 92 EP - 96 ER - TY - GEN A1 - Pfleger, Jochen T1 - Die Problematik der unternehmerischen Mitbestimmung in der Europäischen Privatgesellschaft (SPE) T1 - The Issue of Employees' Co-Determination in the European Private Company (SPE) N2 - Die Arbeit behandelt allgemein die Probleme, die hinsichtlich der unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der noch zu schaffenden Societas Privata Europaea (SPE) aufgetreten sind. Insbesondere wird auf die Frage eingegangen, warum die Mitbestimmung eines der zentralen Hindernisse bei der Schöpfung eines SPE-Statuts auf europäischer Ebene darstellt. Sodann werden verschiedene Lösungsansätze aufgezeigt wie die bestehenden Vorbehalte grundsätzlich überwunden werden könnten. Des Weiteren wird anhand eines vielversprechenden Verordnungsentwurfs dargelegt, welche Modifikationen eine erfolgreiche Umsetzung wahrscheinlicher machen würden. Schließlich gibt der Autor eine Einschätzung über die politischen Rahmenbedingungen des Vorhabens ab und wagt einen Blick in die Zukunft des Projekts "SPE". T3 - Würzburger Arbeiten zum Wirtschaftsrecht - 4 KW - Aufsichtsrat KW - Board of directors KW - EPC KW - EPG KW - Mitbestimmung KW - Europäische Privatgesellschaft KW - Europa-GmbH KW - European Private Company KW - Euro-GmbH KW - SFE KW - Société fermée européenne KW - Societas Privata Europaea KW - SPE KW - Co-Determination Y1 - 2014 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-97350 ER - TY - GEN A1 - Jocham, Felix T1 - Verdeckter Beteiligungsaufbau im Spannungsfeld von Handlungsfreiheit und Transparenz N2 - Transparenz ist eine notwendige Bedingung für die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts. Ohne sie herrscht Ungewissheit, die das Vertrauen der Anleger in die Märkte schwächt und vor Investitionen abschreckt. Um dies zu verhindern, existieren Meldepflichten wie die §§ 21 ff. WpHG. Die daraus resultierende Transparenz ist hingegen nicht für jedermann ein Segen. Gerade im Vorfeld öffentlicher Übernahmen besteht ein strategisches Interesse, die wahren Absichten zu verschleiern, die Übernahme aber im Verborgenen voranzutreiben. Dies ermöglicht die Strategie des verdeckten Beteiligungsaufbaus. Die Thematik des „Anschleichens an eine börsennotierte Gesellschaft“ ist Gegenstand dieser Arbeit. Neben den vielseitigen Umgehungsstrategien untersucht sie die Struktur der WpHG-Meldepflichten vor und nach dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz und bewertet deren „Umgehungsfestigkeit“. Abgerundet wird die Darstellung durch eine Analyse der verbleibenden Schwachstellen, die der Autor einem eigenen Lösungsvorschlag zuführt. T3 - Würzburger Arbeiten zum Wirtschaftsrecht - 6 KW - Kapitalmarktrecht KW - Beteiligungstransparenz KW - Beteiligungspublizität KW - Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz KW - Risikobegrenzungsgesetz KW - Meldepflichten KW - Transparenzpflichten KW - Offenlegungspflichten KW - verdeckter Beteiligungsaufbau KW - Anschleichen KW - stake building KW - börsennotierte Gesellschaft KW - Zielgesellschaft KW - Übernahmestrategie KW - Porsche KW - Volkswagen KW - Schaeffler KW - Continental Y1 - 2014 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-108262 ER - TY - GEN A1 - Sikora, Patrick T1 - Europa- und verfassungsrechtliche Rechtsfragen der Einführung sogenannter Eurobonds N2 - Die vorliegende Arbeit setzt sich mit den europa- und verfassungsrechtlichen Rechtsfragen der Einführung sogenannter Eurobonds auseinander. Einleitend ordnet der Autor das Konzept der Eurobonds in den Kontext der Finanzkrise ein, um anschließend eine Begriffsklärung vorzunehmen. Dabei erläutert er auch die veränderbaren „Bausteine“ der Eurobonds und skizziert die Vielzahl bereits diskutierter Modelle. Im zweiten Abschnitt des Hauptteils widmet sich der Autor sodann den europarechtlichen Rechtsfragen der Eurobonds. Im Fokus stehen hier insbesondere die Erörterung der denkbaren Kompetenzgrundlagen und die Frage der Vereinbarkeit mit der sogenannten No-Bail-Out-Klausel des Art. 125 Abs. 1 AEUV. Dabei gelangt er zu dem Befund der Unvereinbarkeit von Eurobonds jeglicher Art mit dem Telos des Art. 125 Abs. 1 AEUV. Als Konsequenz wird auf die Notwendigkeit einer Vertragsänderung hingewiesen, wobei der Autor für die Durchführung des ordentlichen Vertragsänderungsverfahrens gem. Art. 48 Abs. 2-5 EUV plädiert. Im dritten Abschnitt wendet sich der Autor den verfassungsrechtlichen Rechtsfragen zu. Dabei wirft er ausgehend von der Integrationsverantwortung der deutschen Staatsorgane die Frage der Vereinbarkeit von Eurobonds mit der Budgethoheit des Bundestages auf. So gelangt er schließlich zu dem Befund, dass die Einführung von Eurobonds mit Blick auf das Budgetrecht im Grundsatz möglich ist. Im Anschluss hieran werden die verfassungsrechtlichen Grenzen der Übernahme von Gewährleistungen und die sich daraus ergebenden Folgen für die Einführung von Eurobonds diskutiert. In einem Resümee werden Ergebnisse der juristischen Analyse mit einem kurzen Seitenblick auf die US-amerikanische Geschichte zusammengefasst. T3 - Würzburger Arbeiten zum Wirtschaftsrecht - 5 KW - Finanzkrise KW - Schuldenkrise KW - Budgetrecht KW - Eurobonds KW - Euroanleihe KW - E-Bonds KW - Gewährleistungsübernahme KW - No-Bail-Out Y1 - 2014 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-98837 SN - 2193-5726 ER - TY - JOUR A1 - Ludwigs, Markus A1 - Weidermann, Sabine T1 - Drittwirkung der Europäischen Grundfreiheiten – Von der Divergenz zur Konvergenz? JF - JURA - Juristische Ausbildung N2 - Kein Abstract verfügbar. KW - Europäische Grundfreiheiten Y1 - 2014 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-195190 SN - 1612-7021 SN - 0170-1452 N1 - Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich. VL - 36 IS - 2 ER - TY - JOUR A1 - Weber, Christoph A1 - Gräf, Stephan T1 - Eine halb so schlimme Täuschung JF - JURA - Juristische Ausbildung N2 - Kein Abstract verfügbar. KW - Examensklausur Y1 - 2013 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-195484 SN - 1612-7021 SN - 0170-1452 N1 - Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich. VL - 36 IS - 1 ER - TY - GEN A1 - Schmirler, Philipp Julius T1 - Mitbestimmungsmodelle in den EU-Mitgliedstaaten - Eine rechtsvergleichende Betrachtung der Unternehmensmitbestimmung T1 - Systems of board-level employee representation in the EU Member states - A comparative analysis of Employees' Co-determination N2 - Die vorliegende Arbeit behandelt die Rechtsvergleichung nationaler Modelle unternehmerischer Mitbestimmung in den EU-Mitgliedstaaten. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen im engeren Sinne, d.h. der Präsenz von Arbeitnehmervertretern auf höchster Ebene in den Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen eines Unternehmens. In Zeiten enormer grenzübergreifender Verflechtung politischer und wirtschaftlicher Art stellt die Beteiligung der kleinsten Einheit der Globalökonomie – des Arbeitnehmers – die Parlamente, welche sich in sozialer Verantwortung sehen, vor große Herausforderungen. Divergierende Mitbestimmungsmodelle und variantenreiche Vorstellungen über die zukünftige Ausformung von Mitbestimmung in Europa sind entscheidende Gründe für das mehrmalige Scheitern europäischer Harmonisierungsvorhaben, v.a. gesellschaftsrechtlicher Natur. Ausgangspunkt der Rechtsvergleichung ist die Festlegung der grundlegenden Abgrenzungskriterien in den verschiedenen Rechtsordnungen und eine anschließende Darstellung der nationalen Mitbestimmungssysteme. Mit Blick auf historische Entwicklungen und Zusammenhänge wurden die Nationen entsprechend der rechtsvergleichenden Methodik in vier europäische Rechtskreise unterteilt. Bei der funktionalen Vergleichung der verschiedenen Mitbestimmungspraktiken ließen sich insbesondere bei den Organisationsstrukturen der Gesellschaften und den Arbeitnehmerschwellenwerten, deren Erreichen nötig ist, um zur Mitbestimmung berechtigt zu sein, große Unterschiede feststellen. Neben diesen Unterschieden in Staaten mit gesetzlicher Unternehmensmitbestimmung finden sich wirtschaftlich bedeutende Nationen, darunter Frankreich und Großbritannien, die überhaupt nicht für zwingende unternehmerische Mitbestimmung optiert haben, und in denen v.a. gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmerbeteiligung die Arbeitnehmer mitbestimmen lässt. Die vorgenannten Aspekte werden in der Arbeit vergleichend vorgestellt und anschließend einer kritischen Analyse unterzogen, die die Mitbestimmungsrealität in der Europäischen Union einbezieht. T3 - Würzburger Arbeiten zum Wirtschaftsrecht - 3 KW - Mitbestimmung KW - Rechtsvergleich KW - Aufsichtsrat KW - Board of directors KW - EU-Mitgliedstaaten KW - Co-determination KW - Comparative law KW - Board of directors KW - European Union Y1 - 2013 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-76462 ER - TY - THES A1 - Buck, Annette T1 - Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Minderjährige T1 - The acquisition of participations in companies by minors N2 - Alle Formen des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen durch einen Minderjährigen werden daraufhin untersucht, ob dieser Erwerb einer bestimmten Form erfordert, wer den Minderjährigen dabei vertritt, ob es einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf und unter welchen Umständen diese erteilt werden kann. Untersucht wird die Gesellschaftsgründung unter Beteiligung Minderjähriger, der Eintritt eines Minderjährigen in eine bestehende Gesellschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, die Umwandlung einer Gesellschaftsbeteiligung und der Eintritt eines Minderjährigen in eine Gesellschaft durch Erwerb von Todes wegen. Hierbei wird das Schwergewicht der Untersuchung auf die Personengesellschaften gelegt, da bei den Personengesellschaften typischerweise erhebliche Haftungsrisiken für den Minderjährigen bestehen. Bei den Kapitalgesellschaften wird die Rechtslage nur vergleichsweise dargestellt. N2 - All forms of acquisition of participations (partnership interests) in companies by minors are analysed with respect to the following questions: Is a specific form required? Who is permitted to represent a minor in the acquisition process? Does an acquisition by a minor require approval under family law by the family court? Under which circumstances may such approval under family law be granted by the family court? Subject to the research done in this doctoral dissertation is furthermore the foundation of a company involving a minor and the acquisition of a participation (partnership interest) in an existing company by a minor through a legal transaction both inter vivos and as a result of death. Because of the considerable liability risks for minors this analysis focuses on partnerships. The legal situation of corporations is taken into consideration for comparison purposes only. KW - gesetzliche Vertretung KW - Ergänzungspfleger KW - Umwandlung KW - Erwerb von Todes wegen KW - Minderjähriger KW - Unternehmensgründung KW - Unternehmensbeteiligung KW - minor KW - legal representation KW - supplementary curator KW - approval by the family court KW - participation (partnership interest) in a company Y1 - 2012 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-74238 ER - TY - GEN A1 - Keller, Matthias T1 - Kampfpreisstrategien - Aktuelle Entwicklungen im Lichte des More Economic Approach: Von AKZO über Tetra Pak und Wanadoo Interactive bis hin zur Prioritätenmitteilung T1 - Predatory Pricing - Current Developments in the Light of More Economic Approach: From AKZO to Tetra Pak and Wanadoo Interactive to the Guidance on Enforcement Priorities N2 - Die vorliegende Arbeit ist dem sogenannten Kampfpreismissbrauch im ökonomisierten Unionskartellrecht gewidmet. Sie befasst sich mit den Fragen, inwieweit missbräuchliche – d. h. nicht kostendeckende – Kampfpreisstrategien von erwünschten Preissenkungen im Rahmen des zulässigen Leistungswettbewerbs plausibel abgegrenzt werden können und welche Kriterien zu einer entsprechenden Unterscheidung heranzuziehen sind. Thematisiert und kritisch durchleuchtet wird dabei der aktuelle Reformprozess der Kommission, welcher prinzipiell für ein stärker ökonomisiertes Verständnis des Kartellrechts steht ("More Economic Approach"). Als elementare Grundlage dient in diesem Zusammenhang neben dem im Dezember 2005 erschienenen Diskussionspapier insbesondere die im Februar 2009 veröffentlichte Prioritätenmitteilung. Anhand konkreter Beispiele aus der europäischen Fallpraxis soll außerdem aufgezeigt werden, in welchem Maße die europäischen Gerichte bereit sind, den stärker ökonomisierten Ansatz mitzutragen. Ziel ist es, die von Kommission und EuGH entwickelten Rechtsgrundsätze im Bereich des strategischen Kampfpreismissbrauchs darzustellen und zu bewerten. Dabei gilt es vor allem die ökonomischen Aspekte des "More Economic Approach" herauszustellen, auf systematische Grenzen einzugehen und etwaige Umsetzungsprobleme zu diskutieren. Neben den ökonomischen Auslegungen werden stets auch die rechtlichen Ansprüche an Rechtssicherheit und Nachweisbarkeit ins Kalkül miteinbezogen. T3 - Würzburger Arbeiten zum Wirtschaftsrecht - 2 KW - Behinderungsmissbrauch KW - Kampfpreisstrategie KW - Kampfpreismissbrauch KW - Verdrängungswettbewerb KW - Predatory Pricing Y1 - 2012 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-70569 ER - TY - GEN A1 - Radziwill, Werner Richard Ewald T1 - Privater Schadensersatz bei Kartellverstößen in Europa - Status Quo T1 - Private Antitrust Enforcement in Europe - Status Quo N2 - Die im Rahmen des Begleitstudiums im Europäischen Recht an der Universität Würzburg unter Betreuung durch Prof. Dr. Florian Bien entstandene Seminararbeit soll ausgehend von der Kasuistik des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einen Überblick über den Stand der privaten Rechtsdurchsetzung im Anschluss an Kartellverstöße in Europa geben. Private Schadensersatzklagen bei Kartellverstößen waren in Europa, anders als in den USA, bis in die letzten Jahre kaum verbreitet. Diese Arbeit will daher dazu beitragen den unterschiedlichen Stand in einigen wichtigen EU-Mitgliedsstaaten nachvollziehen zu können. Gleichzeitig sollen Probleme bei der privaten Rechtsdurchsetzung und Konflikte mit der behördlichen Verfolgung aufgezeigt werden. T3 - Würzburger Arbeiten zum Wirtschaftsrecht - 1 KW - Kartellrecht KW - Schadensersatz KW - Private Schadensersatzklagen KW - Antitrust KW - Competition Law KW - Private Enforcement Y1 - 2012 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-66710 ER - TY - THES A1 - Hustavova, Maria T1 - Förderung erneuerbarer Energien in der Slowakei und in Deutschland - Eine rechtsvergleichende Analyse am Beispiel der Richtlinie 2009/28/EG mit Schwerpunkt auf Biogas - T1 - Promoting renewable energy in Slovakia and in Germany – A comparative legal analysis exemplifying directive 2009/28/EG with focus on Biogas N2 - Das Europarecht stellt eine gemeinsame Grundlage für die Förderung der erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten dar. Sowohl die Slowakei als auch Deutschland mussten die Richtlinie 2009/28/EG in ihr nationales Recht umsetzen. Dabei ergeben sich Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede. In der vorliegenden Arbeit werden die Förderungspolitiken beider Staaten erörtert und auch der Frage nachgegangen, inwiefern sie den Anforderungen der Richtlinie gerecht werden. Politische, kulturelle und historische Hintergründe spielen hierbei eine wichtige Rolle. Die Arbeit enthält auch Empfehlungen zum Handlungsbedarf. N2 - Promoting renewable energy in Slovakia and in Germany – A comparative legal analysis exemplifying directive 2009/28/EG with focus on Biogas KW - erneuerbare Energien KW - Slowakei KW - Richtlinie KW - Rechtsvergleich Y1 - 2012 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-92468 ER - TY - THES A1 - Gutmayer, Henriette T1 - Die Neukonzeption des Rechtsbruchtatbestandes in § 4 Nr. 11 UWG T1 - The new conception of § 4 no. 11 UWG (law against unfair competition) N2 - Die Arbeit befasst sich mit der Frage, wie die Neugestaltung des Rechtsbruchtatbestandes in § 4 Nr. 11 UWG konzipiert ist und sich auswirkt. N2 - This work discusses the new aspects and implications of the § 4 no. 11 UWG (law against unfair competition) KW - Deutschland KW - Unlauterer Wettbewerb KW - Rechtverletzung KW - Rechtsbruchtatbestand KW - unfair competition Y1 - 2011 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-67254 ER - TY - GEN A1 - Jones, Christopher A1 - Krauße, Christian T1 - Der Knochenmann N2 - Es handelt sich um eine mittelschwere Klausur auf Examensniveau. Neben Standardwissen zu gängigen Delikten wird vom Bearbeiter problembewusstes Transferdenken in ungewohnten, aber mit fundierter juristischer Arbeitstechnik gut lösbaren Problemkreisen erwartet. Der Fall wurde im Sommersemester 2009 im Rahmen des Examensklausurenkurses der Juristischen Fakultät gestellt. Der Notendurchschnitt betrug 5,68 Punkte, die Durchfallquote 21 %. KW - Straftat KW - Tötung KW - Totschlag KW - Gefährliche Körperverletzung KW - Körperverletzung KW - Schwere Körperverletzung KW - Freiheitsberaubung KW - Mord KW - Examensklausur KW - Jura KW - exam KW - murder KW - killing KW - aggravated battery KW - grievous bodily harm Y1 - 2011 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-55676 ER - TY - THES A1 - Haaf, Eva Theres T1 - Restriktionen für den Wettbewerb aufgrund europäischen Lauterkeitsrechts? T1 - Restrictions for competition due to European unfair competition law? N2 - Die Arbeit beschäftigt sich zunächst mit den Entwicklungen des Lauterkeitsrechts auf europäischer Ebene. Einführend werden zunächst das lauterkeitsrechtlich relevante Primärrecht und Sekundärrecht dargestellt. Im Folgenden geht die Verfasserin anhand signifikanter Beispiele auf die zu beobachtende Liberalisierungsentwicklung im „europäischen Lauterkeitsrecht“ ein, um im Anschluss daran die zentrale Frage zu beantworten, ob und inwiefern sich durch europarechtliche Vorgaben – vor allem durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) – Restriktionen für den Wettbewerb ergeben. N2 - The thesis deals with the development of European unfair competition law. First there is given a summary of the relevant primary and secondary law. Subsequently the author describes the ascertainable liberalizing progress in this regard whereby the statements are based on some significant examples. After this the author works on the main question of the thesis whether and to what extend the European guidelines - especially the Unfair Commercial Practices Directive - induce restrictions for competition. Finally and overall this question is denied. KW - Unlauterer Wettbewerb KW - Europäische Union / Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken KW - European law on fair trading practices KW - unfair competition Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-55795 ER - TY - THES A1 - Zimmerling, Jan T1 - Freiwillig angebotene Weiterbeschäftigung - Annahmeverzug und Prozessbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess T1 - Continued employment offered by choice - default of acceptance and employment during case of protection against dismissal N2 - Die einvernehmliche Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses kann ein grundsätzliches Problem des deutschen Kündigungsschutzrechts lösen: Dass dieses nur eine ex-post-Beurteilung zulässt, zwingt den gekündigten Arbeitnehmer regelmäßig dazu, seinen Arbeitsplatz zumindest zeitweise zu ver-lassen. Mit dem möglichen Nachteil, bestimmte Positionen oder Qualifikationen im Betrieb zu verlieren. Dagegen riskiert der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung stets, in Annahmeverzug zu geraten und Lohn zahlen zu müssen, ohne im Gegenzug wenigstens die Arbeitsleistung erhalten zu haben. Damit ist die vorübergehende Weiterbeschäftigung „bis zum Abschluss des Kündigungs-schutzverfahrens“ für beide Seiten nur sinnvoll. Vorliegend wurde untersucht, wie ein solcher Prozessarbeitsvertrag geschlossen wird, welche Rechte und Pflichten er für Arbeitgeber und Arbeitnehmer begrün-det und unter welche Bedingung und Befristungen er (zwangsläufig) gestellt ist. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob und inwieweit das Schriftformerfor-dernis des § 14 Abs. 4 TzBfG zu beachten ist. Lehnt der Arbeitnehmer eine ihm angebotene Weiterbeschäftigung dagegen ab, so stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf seinen Verzugslohnan-spruch hat. Die Rechtsprechung des BAG, wonach der bei Ausspruch einer un-wirksamen Kündigung begründete Annahmeverzug des Arbeitgebers zwar nicht ende, der Arbeitnehmer sich aber über § 615 S. 2 BGB böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen müsse, wird hier einer kritischen Prüfung unterzogen. N2 - although beeing foreseen in another way by the german law there are a lot of reasons to continue employment during a law case of protection against dismissal. these reasons and the resulting problems such a continued employment head to are shown here. KW - Deutschland KW - Gläubigerverzug KW - Befristetes Arbeitsverhältnis KW - Befristung KW - Kündigungsschutzklage KW - Prozessbeschäftigung KW - Schriftformerfordernis KW - Zwischenverdienst KW - Schriftform KW - Kündigungsschutzklage KW - Zumutbare Beschäftigung KW - default of acceptance KW - continued employment KW - protection against dismissal Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-56314 ER - TY - THES A1 - Küster, Michelle T1 - Strafschadensersatz als Rechtsfolge nach § 15 AGG T1 - Punitive damages as a legal consequence according to § 15 AGG N2 - Die Dissertation untersucht die Rechtsfolgen nach § 15 AGG bei Verstößen gegen das AGG. Dabei werden anhand der entsprechenden Richtliniengebung und der Vorläufernorm des § 611a BGB zunächst die Voraussetzungen des europäischen Rechts geklärt. Ausgehend von diesen wird die Norm des § 15 AGG bezüglich Gesetzgebungsgeschichte und insbesondere strafenden Elementen als Inhalt vorgestellt. Rechtsvergleichend wird untersucht, ob mit § 15 AGG punitive damages aus dem anglo-amerikanischen Recht in das deutsche Recht integriert wurden. Ausgehend davon wird die generelle Möglichkeit der Privatstrafe im deutschen Recht erläutert und geklärt, ob § 15 AGG gegen die deutsche Rechtsordnung verstößt. N2 - This dissertation analyses the legal consequences of § 15 AGG in case of its violation. First the conditions of European law concerning antidiscrimination law in accordance to the EG-Directives and § 611a BGB are clarified. Based on these the code of § 15 AGG is presented regarding the history of legislation and the inclusion of punitive elements especially. By comparing different legal systems the analysis if § 15 AGG introduces punitive damages as they exist in the anglo-american law to the German legal system is conducted. In accordance with these assumptions the general possibility of the integration of punitive damages in German civil and labour law is discussed. It will be clarified if § 15 AGG violates German law. KW - Diskriminierungsverbot KW - Deutschland / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz KW - Punitive damages KW - Privatstrafe KW - Diskriminierungsverbot KW - Strafschadensersatz KW - Privatstrafe KW - Arbeitsrecht KW - AGG KW - antidiscrimination KW - punitive damages KW - labour law KW - AGG Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-52073 ER - TY - THES A1 - Fiederling, Thorsten T1 - Das Verfahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung T1 - The procedure of Zillmerisation in the life insurance N2 - Die Dissertation beschäftigt sich mit dem Verfahren der Zillmerung bei der Kapitallebensversicherung. Sie legt dabei die Wirkungen der Zillmerung auf verschiedene Rechtsbereiche dar und überprüft deren Vereinbarkeit mit geltendem Recht, insbesondere den §§ 307 ff. BGB. Der Einfluss der Zillmerung auf den Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung steht im Zentrum der Arbeit. N2 - The dissertation deals with the legal problems of the Zillmerisation in the life insurance. The focus of this work is about cash value KW - Privatversicherungsrecht KW - Lebensversicherung KW - Deckungsrückstellung KW - Rückkaufswert KW - Rückkaufswert KW - Deckungsrückstellung KW - Deckungskapital KW - Zillmerung KW - Zillmerisation Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-53409 ER - TY - BOOK A1 - Jones, Christopher A1 - Nobis, Ralf A1 - Röchner, Susanne A1 - Thal, Paul T1 - Internet der Zukunft N2 - Wie kaum eine andere technische Neuerung hat das Internet das tägliche Leben von Millionen von Menschen verändert. Quasi im Gegenzug verändern mittlerweile aber auch Millionen von Menschen ihrerseits das Internet. Aus dem einfachen User wurde der Creator. Diese Entwicklung wird vielerorts unter den Begriff des Web 2.0 gefasst, das vor allem als Schlagwort die veränderte Rollenverteilung im Web beschreibt. Das Web 2.0 lässt sich aber auch typologisch begreifen, als Zusammenfassung vieler Ein-zelphänomene, die den Typus Web 2.0 charakterisieren. Diese Phänomene befinden sich aber (wie auch das Web selbst) in einem stetigen Wandel und Weiterentwicklungs-prozess, sodass sie sowohl dem Web 2.0 als auch dem Internet der Zukunft zugehörig zu sein scheinen: Während die Potentiale des Cloud Computing und der Augmented Reality wohl noch in den Kinderschuhen stecken, haben soziale Netzwerke, ubiquitäres Computing und Mashups die Medienlandschaft bereits grundlegend verändert. Eine stetige technische und ökonomische Weiterentwicklung dieser Phänomene kann allerdings nur auf den geleiteten Bahnen des Rechts stattfinden. Fraglich ist aber gerade – wie es im Bereich der neuen Medien so oft der Fall ist -, ob das Recht über die nötigen Rahmenbedingungen verfügt, um den besagten Entwicklungen entgegenzutreten. Das Memorandum Internet der Zukunft zeigt diese rechtlichen Hintergründe für die wichtigsten aktuellen IT-Erscheinungen auf und beleuchtet die besagten Phänomene aus technischer und ökonomischer Sicht, was letztlich auch dem interdisziplinären Charakter der Rechtsinformatik Rechnung trägt. KW - Cloud Computing KW - Content KW - Semantic Web KW - Identitätsdiebstahl KW - Cyber-Mobbing KW - Straftat KW - Medienstrafrecht KW - Ubiquitous Computing KW - Mashups KW - Cyberterrorismus KW - Automated Content Generation KW - Strafrecht Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-55736 ER - TY - THES A1 - Maierhofer, Antonia T1 - Die effizienteste Möglichkeit der Wohnungszwangsräumung für den Räumungsgläubiger T1 - The most efficient way of eviction for the ejector N2 - Die Dissertation untersucht die effizienteste Möglichkeit für den Gläubiger eines Wohnungszwangsräumungstitels zu der Räumung der Wohnung durch Zwangsvollstreckung zu gelangen. N2 - The dissertation researches the most efficient way for the ejector of an eviction to regain the apartment by enforcement. KW - Zwangsvollstreckung KW - Wohnung KW - Wohnungszwangsräumung KW - eviction Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-55311 ER - TY - THES A1 - Kohlhaas, Philipp T1 - Ethik-Kommissionen in der Arzneimittelforschung : eine Untersuchung landesrechtlicher Vorgaben zu Verfasstheit und Verfahren vor dem Hintergrund eines prozeduralisierten Schutzkonzeptes am Beispiel des Freistaats Bayern T1 - Ethics Committees in pharmaceutical research N2 - Die Arbeit untersucht Verfasstheit und Verfahren von Ethik-Kommissionen im Sinne der §§ 40 ff. Arzneimittelgesetzes am Beispiel des Freistaates Bayern. Es werden das bayerische Landesrecht sowie die lokalen Satzungsregelungen in ihrem Verhältnis zum Bundes- und Europarecht untersucht. Ihre Zusammensetzung und Struktur, ihre Arbeit und die Rechtsgrundlagen der bayerischen Ethik-Kommissionen werden betrachtet und verschiedene, insbesondere verwaltungsverfahrensrechtliche Aspekte näher untersucht. Die starke Prozeduralisierung, also die Hervorhebung des Grundrechtsschutzes durch Verfahren, spielt dabei eine besondere Rolle. Unter anderem werden die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zum Votum der Ethik-Kommission, die Aufhebung eines Votums, verschiedene Aspekte der interdisziplinären Zusammensetzung der Ethik-Kommissionen und das Ausmaß ihrer Unabhängigkeit. Die grundsätzlichen Überlegungen, Kritikpunkte und Anregungen aus dieser Arbeit sind als Analyse in großen Teilen exemplarisch und grundsätzlich auf derartige Regelungen in allen Bundesländern übertragbar. Ziel der Arbeit ist es, zu einem umfassenderen Verständnis eines prozeduralen Schutzkonzeptes beizutragen. N2 - This doctoral thesis assesses, based on the state law of Bavaria and its implementation on the local level, the structure and proceedings of "Ethics Committees" as defined under the German Medicinal Products Act, taking into account the statutory provisions of European and Federal German law. Focused on the fact that the Ethics Committees' legal setup relies heavily on procedural aspects, compliance with as well as effect on administrative procedural law and its constitutional background are evaluated and specific problems discussed. This includes inter alia the legality of incidental provisions to an Ethics Committee's opinion, revocation of such opinion, different aspects of the interdisciplinary setup of the Ethics Committees and the extent of their independence. As a basic principle, many findings of the performed assessment, though based on Bavarian state and local law, can to a far extent be used similarly to assess respective provisions throughout the German states. With these results, the thesis' aim is to provide for a more comprehensive understanding of the aforementioned procedural focus. KW - Ethik-Kommission KW - Besonderes Verwaltungsrecht KW - Arzneimittelrecht KW - Klinische Prüfung KW - Deutschland / Arzneimittelgesetz KW - ethics committee KW - public law KW - medicinal products act KW - clinical trial KW - pharmaceutical law Y1 - 2009 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-56738 ER - TY - THES A1 - Hübner [verh. Hartmann], Anne Sophie T1 - Mustersatzungen in der SPE (Europäische Privatgesellschaft) T1 - Model articles for the SPE (European Private Company) N2 - Die Autorin befasst sich in ihrer Arbeit mit der Einführung der neuen europäischen Rechtsform SPE (Europäische Privatgesellschaft) und der Frage des Sinns und Zwecks der Einführung einer Mustersatzung. Die Rechtsform soll flexibel einsetzbar sein und der deutschen GmbH, also einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft entsprechen. Die Autorin vergleicht den Verordnungsentwurf der EU-Kommission aus dem Jahr 2008 mit verschiedenen anderen europäischen Gesellschaftsformen, für die bereits Mustersatzungen existieren. Auch wird die Frage deren Rechtsverbindlichkeit behandelt. N2 - The author works at the introduction of a new European Private Company (SPE), a smaller, flexible corporation, comparable to the GmbH, for which the EU-Commision drafted and published a regulation in 2008, and the question whether there should be used model artcles in this company. The author therefore compares the company with several other european companies for which model artcles exist and also examines whether these model articles would be legally binding. KW - Europäsche Privatgesellschaft KW - Internationales Gesellschaftsrecht KW - Mustersatzung KW - Regelungsauftrag KW - Gesellschaftsrecht KW - Mustervertrag KW - model articles KW - table A Y1 - 2009 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-66426 ER - TY - THES A1 - Krug, Angelika T1 - Die Verweisung von Bau- und Anlagenbauverträgen in das Kaufrecht durch § 651 BGB T1 - Applicability of purchase contract law on construction contracts under sec. 651 of the civil code N2 - Die Untersuchung bezieht sich auf die Voraussetzungen, unter denen Bau- und Anlagenbauverträge nicht dem Werkvertragsrecht sondern dem Kaufrecht unterliegen. Da § 651 BGB europarechtlich auszulegen ist, unterliegen eine Vielzahl von Bau- und Anlagenbauverträgen dem Kaufrecht, obwohl die Rechtsfolgen des Werkvertragsrechts für die betroffenen Verträge sachgerechter erscheinen. N2 - The research relates to the conditions under which contracts on the construction of buildings or huge machines follow purchase contract law. As european law is applicable on sec. 651 of the German civil code a great variety of construction contracts follow German purchase contract law rather than German construction contract law. KW - Baurecht KW - Werkvertrag KW - Deutschland KW - construction law Y1 - 2009 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-46101 ER - TY - THES A1 - Brütsch, Martin T1 - Die schenkungsteuerlichen und ertragsteuerlichen Auswirkungen grenzüberschreitender Unternehmensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge im Verhältnis zu Österreich und der Schweiz T1 - The effects on capital transfer tax and income tax by cross border transfer of business in the case of anticipated succession compared to Austria and Switzerland N2 - Nach der Einleitung werden im zweiten Kapitel die zivilrechtlichen, ertrag- und schenkungsteuerrechtlichen Definitionen der Begriffe “Schenkung unter Lebenden” sowie „vorweggenommene Erbfolge“ nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Recht sowie das Rechtsinstitut des Nießbrauchs nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Zivil- und Gesellschaftsrecht gegenübergestellt. Im dritten Kapitel erfolgt die schenkungsteuerliche Beurteilung der Vermögensübertragung nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Schenkungsteuerrecht. Die ertragsteuerliche Beurteilung der Vermögensübertragung nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Ertragsteuerrecht erfolgt im vierten Kapitel. Nach den zivilrechtlichen Grundlagen bei grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen werden im sechsten Kapitel die schenkungsteuerliche und ertragsteuerliche internationale Doppelbesteuerung in Bezug auf die Länder Österreich und die Schweiz ausführlich erläutert. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen ausschließlich unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Vermögensübertragungen im Rahmen der Schenkung unter Lebenden. N2 - After the introduction the definition of anticipated succession according to German, Austrian and Swiss civil law, income tax law and capital transfer tax law will be compared as well as the usufruct according to German, Austrian and Swiss civil law and company law. In the third chapter the effects by transfer of business on capital transfer tax according to Germany, Austria and Switzerland are described. The effects on income tax compared to Germany, Austria and Switzerland are presented in the fourth chapter. After the description of the basics of civil law concerning cross border transfers the effects and reasons for international double taxation with Austria and Switzerland on capital transfer tax as well as on income tax are presented in the sixth chapter. KW - Deutschland KW - Betriebsübergang KW - Vorweggenommene Erbfolge KW - Internationales Steuerrecht KW - grenzüberschreitende Vermögensnachfolge KW - Schenkungsteuerrecht KW - Ertragsteuerrecht KW - Doppelbesteuerung KW - Unternehmernachfolge KW - capital transfer tax KW - transfer of business KW - anticipated succession KW - double taxation KW - income tax Y1 - 2008 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-48798 ER - TY - BOOK A1 - Gruner, Martin T1 - Verurteilt in Dachau T1 - Convicted in Dachau N2 - Die juristische Wiederaufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen begann unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Die historische Forschung konzentrierte sich hierbei meist auf die Nürnberger Prozesse sowie auf Verfahren vor Bundesdeutschen Gerichten. Erst in jüngerer Zeit fanden auch die Urteile alliierter Militärgerichte in den Besatzungszonen entsprechende Beachtung. Vom 6. bis 17. Januar 1947 fand vor einem General Military Government Court in Dachau das Verfahren gegen den ehemaligen Kommandanten des Konzentrationslagers Dachau Alex Piorkowski und seinen Adjutanten Heinz Detmers statt. Diese Studie zeichnet den Verlauf des Prozesses anhand der Gerichtsprotokolle nach und ordnet zudem die US-Militärgerichtsbarkeit in Deutschland in den historischen Kontext ein. Schwerpunkt hierbei ist auch die Geschichte des 1933 errichteten Konzentrationslagers Dachau und der dort verübten Verbrechen, für die sich die beiden Angeklagten zu verantworten hatten. KW - Kriegsverbrecherprozess KW - Konzentrationslager Dachau KW - Weltkrieg <1939-1945> KW - Nachkriegszeit KW - Deutschland (Amerikanische Zone) KW - KZ-Kommandant Y1 - 2008 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-122378 UR - http://www.wissner.com/product_info.php?products_id=4325 SN - 978-3-89639-650-1 (print) SN - 978-3-945459-06-5 (online) N1 - Zugl.: Augsburg, Univ., Magisterarbeit, 2007 ER - TY - THES A1 - Fröhlich, Daniela T1 - Die Beweisvereitelung im Zivilprozess T1 - The proof frustration in the civil action N2 - Nach einer Darstellung der gesetzlich normierten Fälle zur Beweisvereitelung bei den einzelnen Beweismitteln untersucht die Dissertation anhand der zur Beweisvereitelung ergangenen Rechtsprechung im Zivilprozess die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung für die Fälle, bei denen eine gesetzliche Normierung nicht oder nur unzureichend erfolgt ist. Anhand der umfangreichen Rechtsprechung wird versucht eine Regel abzuleiten, die für alle in der Praxis denkbaren Fälle zu beantworten vermag, ob von einer Beweisvereitelung auszugehen ist oder nicht. Am Ende der Arbeit steht eine Definition der Beweisvereitelung. N2 - After a representation of the legally standardized cases with regards to proof frustration of single proof means, the dissertation at hand evaluates the existing jurisprudence of proof frustration in civil action for those single proof means which none or only insufficient legal standardization has followed. With the help of the extensive jurisprudence it is tried to derive a rule which is able to answer in practice to all possible situations whether proof frustration is fulfilled or not. The definition of proof frustration builds the end of the dissertation. KW - Beweisvereitelung KW - Zivilprozess KW - Zivilprozessrecht KW - Proof frustration KW - civil action Y1 - 2008 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-37066 ER - TY - THES A1 - Reich, Manfred T1 - Willensmängel und ihre Heilung bei letztwilligen Verfügungen T1 - Last wills with absences of intention and their cure N2 - Voraussetzungen letztwilliger Verfügungen, Testamentsauslegung, Andeutungstheorie, Heilung von letztwilligen Verfügungen, Gewissheit des Auslegungsergebnisses N2 - last will, absence of intention KW - Deutschland KW - Erbrecht KW - Willensmangel KW - Bestätigung KW - letztwillige Verfügung KW - Testamentsauslegung KW - Andeutungstheorie KW - last will KW - absence of intention Y1 - 2008 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-32458 ER - TY - THES A1 - Keck, Anna Barbara T1 - Art. 69 BayGO - Vorläufige Haushaltsführung - von der Ausnahme zur Regel? T1 - Article 69 BayGO - temporary housekeeping - from the exception to the rule? N2 - Im Rahmen dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, ob die Fallkonstellation der vorläufigen Haushaltsführung - exemplarisch anhand des Art. 69 der Bayerischen Gemeindeordnung - auch für die Fallkonstellation der "haushaltslosen Zeit", insbesondere der mehrjährigen paßt. Zunächst werden die Ursachenkomplexe für kommunale Haushaltsdefizite theoretisch anhand der Einnahme - und Ausgabestruktur von Kommunen herausgearbeit, sodann anhand von Praxisbeispielen belegt. Es folgt eine Analyse der einzelnen Regelungsinhalte des Art. 69 BayGO in der Normalfallkonstellation der vorläufigen Haushaltsführung und der teilweise konterkarierenden Auswirkungen im Fall der Anwendung auf die haushaltslose Zeit und die konkrete Darstellung der rechtlichen Problematiken in der praktischen Anwendung des Art. 69 BayGO auf diese Konstellation. Erkennbar wird danach eine Regelungslücke für die haushaltslose Zeit, für die die in der Wissenschaft und Praxis diskutierten Lösungsansätze (u.a. Kommunale Insolvenz) dargestellt und einer kritischen Würdigung unterzogen werden. Zur Schließung der gesetzlichen Regelungslücke wird im Ergebnis eine eigenständige gesetzliche Regelung, die im Fall der Bayerischen Gemeindeordnung Art. 69 a GO heißen könnte, vorgeschlagen und formuliert. N2 - Within the scope of this work becomes to the question followed, whether the case constellation of the temporary housekeeping - exemplarily with the help of the article. 69 fits the Bavarian local order - also for the case constellation of the "time without household", in particular of the several years' ones. First the cause complexes become for municipal budget deficits theoretically with the help of the taking - and issue structure of local authority districts , occupied then on the basis of practise examples. There follows an analysis of the single regulation contents of the article. 69 BayGO in the normal case constellation of the temporary housekeeping and the partly going against effects in the case of the use to the time without household and the concrete representation of the juridical problems in the practical use of the article. 69 BayGO on this constellation. Recognizably a regulation gap becomes afterwards for the time without household, for in the science and practise to discussed solution attempts (among other things Municipal insolvency) are shown and are submitted to a critical acknowledgment. An independent legal regulation, becomes in the result closing the legal regulation gap in the case of the Bavarian local order article. 69 a GO could be called, suggested and formulated. KW - Gemeindehaushaltsrecht KW - Vorläufige Haushaltsführung KW - Haushaltslose Zeit KW - chapter 9 Y1 - 2008 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-32726 ER - TY - THES A1 - Legler, Alexander T1 - Kommunale Verkehrsüberwachung in Bayern - Erforschung, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG T1 - Traffic control by communities and cities in Bavaria - exploration, prosecution and punishment of traffic violations according to § 24 StVG N2 - Gegenstand der Untersuchung ist die Kommunale Verkehrsüberwachung in Bayern wie sie seit dem ersten Pilotprojekt 1984 in unterschiedlichen Formen in den Städten und Gemeinden Bayerns praktiziert wird. Ziel der Untersuchung ist es aufzuzeigen, dass es sich bei der Kommunalen Verkehrsüberwachung um einen Beitrag zur innerörtlichen Verkehrssicherheit handelt und nicht um ein willkürliches Vorgehen zur Aufbesserung kommunaler Haushalte. Sie will zugleich darlegen, welche Möglichkeiten zur Ausweitung der bestehenden Befugnisse de lege ferenda gegeben sind. Dabei richtet die Arbeit ihr Hauptaugenmerk auf die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen der Kommunalen Verkehrsüberwachung sowie auf die Voraussetzungen und Möglichkeiten ihrer inhaltlichen, personellen und organisatorischen Durchführung. Abschließend erörtert sie die Möglichkeit einer Erweiterung der Befugnisse innerhalb der bestehenden Zuständigkeiten und diskutiert vor allem die Befugnis zur Anhaltung von Verkehrsteilnehmern bei der Geschwindigkeitsüberwachung. N2 - Subject of the survey is the local traffic control in Bavaria carried out by communities and cities in different forms since the first model project started in 1984. The survey´s objective is to demonstrate that local traffic controls are necessary for local road safety and to show that controlling the traffic by communities and cities is not done arbitrarily to increase municipal budgets. The survey shows the different forms of traffic control which could be carried out in accordance to the law. The examination pays particular attention to the legal basics of the local traffic control and also to the preconditions and possibilities of the different forms of carrying it out. Closing the survey discusses the expansion of the legal basics especially the possibility to stop traffic offenders during a traffic control. KW - Verkehrsüberwachung KW - Kommune KW - Verkehrssicherheit KW - Kommunale Verkehrsüberwachung KW - Verkehrssicherheitsarbeit KW - Schutzpflichten KW - Geschwindigkeitsüberwachung KW - Überwachung ruhender Verkehr KW - speed chek KW - local traffic controll KW - road user KW - stationary traffic Y1 - 2008 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-30518 N1 - Die vorliegende Arbeit wurde durch ein Begabtenstipendium der Hanns-Seidel-Stiftung aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) gefördert. ER - TY - GEN A1 - Kutalia, Lasha-Giorgi T1 - Das heterarchische Verbrechenssystem T1 - The heterarchic crime system N2 - Die Blickrichtung der vertikal angeordneten Verbrechensmerkmale ist diejenige des ordnungstechnischen Funktionalismus, fruchtbar für die Didaktik der Deliktsermittlung. Über die Funktion des Verbrechensbegriffs im Rahmen einer institutionell kompetenten Interaktion, genauer: aus der Sicht der allgemeinen Kontinuität der strafrechtlichen Beziehung besagt sie nun einmal nichts. Was sich dementgegen aus einer genuin funktionalen Konzeption ergibt, ist einzig ein heterarchisches bzw. polyzentrisches Verbrechenssystem, das Gestalt erst dort gewinnt, wo es auf eine interaktionistisch maßgebliche Bestimmung des Handlungsbegriffs ankommt. N2 - The vertical arrangement of constitutive crime features is based on the outlook of technical functionalism, relevant for the didactics of crime ascertainment. Beyond it, namely regarding the function of crime concept within an institutionally competent interaction, more precisely: within the general continuity of penal relationship it proves to be unevaluable. From a genuine functional conception results a heterarchic or polycentric crime system determined by an interpersonal action concept. KW - Begriffssystem KW - Begrifflicher Gehalt KW - Definition KW - Begriffsbildung KW - Delikt KW - Straftat KW - Deliktsaufbau KW - Schuld KW - Unrecht KW - Strafe KW - Strafrechtstheo KW - Verbrechenssystem KW - Verbrechensbegriff KW - Verbrechensaufbau KW - Crime system KW - crime concept KW - crime structure Y1 - 2007 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-25644 N1 - Aufsatz entstanden im Zuge eines vom Autor im Mai 2002 an der Universität Würzburg gehaltenen Vortrags zum Verbrechersystem ER - TY - THES A1 - Gaul, Thomas T1 - Untersuchung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Videoüberwachungsmaßnahmen des Staates im öffentlichen Raum mit und ohne biometrische Erkennungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der hermeneutischen Erkenntnismethoden im Verfassungsrecht N2 - Die Arbeit untersucht staatliche Maßnahmen der Videoüberwachung sowohl mit als auch ohne biometrische Erkennungsmethoden. Maßstab der Überprüfung ist das Grundgesetz. Hierbei wird auch der Methodenkanon der Verfassungsauslegung kritisch hinterfragt und ein Lösungsvorschlag zur Erweiterung bisheriger Methoden unterbreitet. KW - Deutschland KW - Verfassungsrecht KW - Videoüberwachung KW - Biometrie Y1 - 2007 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-39837 ER - TY - THES A1 - Finkenberger, Patricia T1 - Der Rechtserwerb kraft bona fides in den Summen der Dekretistik, insbesondere bei Huguccio von Pisa T1 - Acquisition of Rights by virtue of bona fides in the Medieval Canon Summae, expecially in the Work of Huguccio of Pisa N2 - Im ersten Kapitel wird unter anderem anhand der Lehren der Kanonisten Gratian, Rufinus von Bologna, Stephanus von Tournai, Huguccio von Pisa die Entwicklung dargelegt, die die Lehre von der Putativehe im Laufe des 12. Jahrhunderts in der Kanonistik nahm. Im zweiten Kapitel erfolgt dieselbe Darstellung für die Ersitzung. Im dritten Kapitel werden die gewonnenen Erkenntnisse auf die Sakramentenspendung durch Häretiker und Simonisten übertragen. N2 - First chapter points out the developement of doctrine of putative marriage in medieval canon law during the 12th century, especially the doctrine of Gratian of Bologna, Rufinus of Bologna, Stefan of Tournay and Huguccio of Pisa. Second Chapter points out equally the development of usucapio. Chapter tree transfers the results on the question of sacraments, given by heretics or simonists. KW - Kanonistik KW - Guter Glaube KW - Kanonistik KW - Huguccio von Pisa KW - guter Glaube KW - bona fides KW - Canon Law KW - Huguccio von Pisa KW - good faith KW - bona fides Y1 - 2007 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-35675 N1 - die Datei wurde aus verwaltungsinternen Gründen ausgetauscht. Das ursprüngliche, für die Promotion relevante, Publikationsdatum war der 22.06.2007 ER - TY - THES A1 - Milkovic, Lilian Maria T1 - Das digitale Zeitalter - Segen oder Fluch für die wissenschaftliche Informationsversorgung? Verfassungsrechtliche und europarechtliche Bewertung der Schrankenbestimmungen § 52a UrhG, sowie §§ 52b und 53a UrhGE N2 - Diese Arbeit widmet sich im Wesentlichen der verfassungs- bzw. europarechtlichen Überprüfung der § 52a UrhG bzw. §§ 52b und 53a UrhGE, wobei alle relevanten Vorgänge im Rahmen der Umsetzung in deutsches Recht, dem sog. „Zweiten Korb“, bis Juni 2007 Berücksichtigung gefunden haben. Im Mittelpunkt dieser Diskussion stehen auf der einen Seite die wirtschaftlichen Interessen wissenschaftlich publizierender Verlage, auf der anderen das Bedürfnis von Bildung, Wissenschaft und Forschung nach einem schnellen und kostengünstigen Informationszugang im digitalen Zeitalter. Diese divergierenden Ansprüche stützen die Parteien vornehmlich einerseits auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz des geistigen Eigentums, andererseits auf dessen ebenfalls im Grundgesetz verankerte Pflicht, zum Allgemeinwohl beizutragen. Im Anschluss an die verfassungsrechtliche Überprüfung werden auch europarechtliche Fragen erörtert, indem die strittigen Normen dem in der Ureberrechtsrichtlinie 2001/29/EG niedergelegten Dreistufentest unterzogen werden. Zur Abrundung des Themas befasst sich die Arbeit abschließend noch mit der alternativen Publikationsform des Open Access. KW - Verfassungsrecht KW - Europarecht KW - Urheberrecht KW - geistiges Eigentum KW - Schrankenbestimmungen KW - Dreistufentest KW - Copyright Y1 - 2007 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-28928 ER - TY - THES A1 - Ehrmann, Christian T1 - Outsourcing von medizinischen Daten - strafrechtlich betrachtet - T1 - Outsourcing of medical data - from a criminal law perspective - N2 - Nach der vorliegenden Untersuchung zum Outsourcing medizinischer Daten aus strafrechtlicher Sicht kann folgendes Gesamtergebnis festgehalten werden. Beim Outsourcing medizinischer Daten sind regelmäßig personenbezogene Informationen betroffen. Personenbezogene Information umfasst als Oberbegriff „Geheimnisse“ i.S.v. § 203 StGB sowie personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Bei der Bestimmung des Personenbezuges ist es trotz der grundsätzlichen Parallelgeltung von Datenschutzrecht und § 203 StGB zulässig, auf Grundsätze aus dem Datenschutzrecht zurückzugreifen. Für den Outsourcer medizinischer Daten droht eine Strafbarkeit nach § 203 StGB, wenn private IT-Dienstleistungsunternehmen vom schweigepflichtigen Outsourcer zur Erledigung von Aufgaben herangezogen werden und in Kontakt mit den Geheimnissen geraten. Daneben kann sich eine Strafbarkeit im Wege der Teilnahme an einer nach § 203 StGB strafbaren Geheimnisverletzung ergeben. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug kann es dabei zu einer Anwendung deutschen Strafrechts kommen, wenn die Teilnahmehandlung im Inland sich auf ein im Ausland erfolgendes Outsourcing bezieht oder die Teilnahmehandlung im Ausland sich auf ein im Inland erfolgendes Outsourcing bezieht. Bei § 85a SGB X und § 44 BDSG können sich ausländische Outsourcingpartner auch als Mittäter strafbar machen, da es sich bei diesen Delikten nicht um Sonderdelikte handelt. Allerdings lässt sich durch eine entsprechende Gestaltung des Outsourcingvorhabens im Einzelfall, unabhängig davon, ob ein Schweigepflichtiger nach § 203 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB betroffen ist, eine Strafbarkeit vermeiden. Ansatz ist dabei die Tatbestandsebene des § 203 StGB, nämlich das Merkmal „Geheimnis“ sowie das Merkmal „Offenbaren“. So kann einerseits durch eine wirksame Verschlüsselung ein „Geheimnis“ i.S.v. § 203 StGB entfallen. Andererseits besteht die Möglichkeit, Mitarbeiter des privaten externen Dienstleistungsunternehmens als Gehilfen in den Kreis der zum Wissen Berufenen zu integrieren. Hierzu muss der Dritte an die Funktion des Schweigepflichtigen so angebunden werden, dass aus objektiv-normativer Sicht von einer tatbestandlichen Verantwortungseinheit gesprochen werden kann. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit lässt sich der Gefahr einer Strafbarkeit nach § 203 StGB durch eine Einwilligung begegnen. Außerhalb des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung bestehen für das Outsourcing von medizinischen Daten regelmäßig keine strafrechtlichen Erlaubnissätze. Allenfalls in unvorhergesehenen Ausnahmesituationen ist eine Rechtfertigung nach § 34 StGB denkbar. Für den Regelfall des Outsourcings ist § 34 StGB nicht als Rechtfertigungsgrund tauglich. Neben einer Strafbarkeit nach § 203 StGB kommt beim Outsourcing medizinischer Daten eine Strafbarkeit nach § 44 BDSG bzw. nach entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze sowie eine Strafbarkeit nach § 85a SGB X in Betracht. Die Gefahr einer Strafbarkeit kann ausgeschlossen werden, wenn das Outsourcing datenschutzrechtlich bzw. sozialrechtlich zulässig ist. Neben der Möglichkeit einer Einwilligung, die nur ausdrücklich erfolgen kann, ist die Zulässigkeit eines Outsourcings medizinischer Daten über eine Ausgestaltung als Auftragsdatenverarbeitung erreichbar. Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung existieren sowohl im Datenschutzrecht als auch im Sozialrecht. Diese Vorschriften ermöglichen, sofern nicht spezielle Vorschriften des sektorspezifischen Datenschutzrechts wie beispielsweise Art. 27 Bayerisches Krankenhausgesetz entgegenstehen, in bestimmten Grenzen ein Outsourcing medizinischer Daten unter Beteiligung privater IT-Dienstleistungsunternehmen. Die Normen der Auftragsdatenverarbeitung ermöglichen nicht eine selbständige und eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung durch den Outsourcingnehmer im Sinne einer Funktionsübertragung. Vielmehr muss der Outsourcer nach einer Gesamtbetrachtung das Gesamtgeschehen erkennbar beherrschen und steuern. Die Aufgabe darf nicht durch den Auftraggeber insgesamt aus den Händen gegeben werden. Andere Vorschriften, die eine Funktionsübertragung beim Outsourcing medizinischer Daten ermöglichen würden, bestehen nicht. Die straflose Möglichkeit des Outsourcings medizinischer Daten hängt von der Gestaltung im Einzelfall ab. Dies kann unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beklagt werden. Wünschenswert ist eine bundeseinheitliche Regelung, die das Outsourcing strafrechtlich regelt. Unter den verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten ist eine Neuregelung des § 203 StGB zu favorisieren. N2 - Following the present analysis, from a criminal law perspective, on outsourcing medical data, the following overall result can be recorded. When outsourcing medical data, personal information is routinely affected. Under the umbrella term "secrets”, personal data includes personal information in terms of § 203 of the Criminal Code (StGB) as well as personal data in terms of the data protection act. When defining personal reference it is permitted, in spite of the basic parallel validity of the data protection act and § 203 StGB, to refer to principles from the data protection act. For the outsourcer of medical data, there is a risk of culpability pursuant to § 203 StGB if private IT service companies are enlisted by the outsourcer, who is sworn to secrecy, to fulfil tasks and come in contact with secrets. In addition, culpability can result from participating in a breach of secrecy that is punishable pursuant to § 203 StGB. For facts and circumstances involving a foreign element, this can result in German criminal law being applied if the domestic participation deed refers to outsourcing that is taking place abroad, or if the participation deed abroad refers to outsourcing that is taking place inland. For § 85a Social Act X (SGB X) and § 44 Federal Data Protection Act (BDSG), foreign outsourcing partners can also be liable to prosecution as co-perpetrators, as these delicts are not special delicts. However, culpability can be avoided by means of a corresponding configuration of the outsourcing proposal in a given case, regardless of whether a person sworn to secrecy pursuant to § 203 para. 1 or para. 2 StGB is affected. The objective here is the basis of the facts of the case of § 203 StGB, in particular the characteristic "secret" as well as the characteristic "disclosure". Thus, on the one hand, a "secret" in terms of § 203 StGB can be cancelled by effective encryption. On the other hand, there is the option of integrating employees working for the private external service companies into the circle of authorized persons as assistants. For this purpose, the third party must be tied to the function of the person sworn to secrecy such that, from an objective-normative point of view, it can be referred to as a factual responsibility unit. On the level of unlawfulness, the risk of culpability can be met pursuant to § 203 StGB by consent. Outside of the grounds of justification of consent, there are consistently no criminal consent principles for outsourcing medical data. In unforeseen exceptional situations, justification pursuant to § 34 StGB is conceivable, at best. § 34 StGB is not a suitable ground of justification for the typical outsourcing case. Apart from culpability pursuant to § 203 StGB, culpability pursuant to § 44 BDSG resp. pursuant to relevant provisions of the Federal Data Protection Act, as well as culpability pursuant to § 85a SGB X, comes into consideration for outsourcing of medical data. The risk of culpability can be ruled out if outsourcing is permitted by data protection or social legislation. Apart from the possibility of consent which can only be obtained expressly, the admissibility of outsourcing medical data can be achieved by commissioning the data processing. There are regulations on commissioning data processing both in data protection as well as in social legislation. These regulations allow for the outsourcing of medical data up to a certain point, unless they are opposed by specific regulations of the branch-specific data protection law, such as for example Art. 27 of the Bavarian Hospital Law, with the participation of private IT service companies. The norms of commissioned data processing do not allow the outsourcee to independently and autonomously fulfil tasks, in terms of a transfer of functions. Instead, the outsourcer must discernibly be in control of and direct the overall events following an overall inspection. The employer must not let the task slip away completely. There are no other regulations that would facilitate transfer of functions for outsourcing medical data. Outsourcing medical data with impunity depends on the configuration in a given case. This can be criticised in terms of legal security and legal clarity. A uniform federal criminal law regulation that controls outsourcing is desirable. Out of the various legislative options, reorganisation of § 203 StGB should be favoured. KW - Schweigepflicht KW - Strafbarkeit KW - Strafrecht KW - Daten KW - Gehilfe KW - Medizin KW - Outsourcing KW - Outsourcing KW - Data KW - Culpability KW - Protection KW - Assistant Y1 - 2007 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-28917 ER - TY - THES A1 - Jenner, Katharina T1 - Ausgewählte Probleme bei Entstehung, Übertragung und Belastung von Miteigentumsanteilen T1 - Selected problems concerning formation, cession and burden of joint ownership N2 - Das Miteigentum als Form der geteilten Rechtszuständigkeit an einer ungeteilten Sache ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ungeachtet seiner erheblichen Bedeutung für die Rechtspraxis nur teilweise ausdrücklich geregelt worden. So treffen im dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches unter dem Titel Miteigentum die §§ 1008 bis 1011 BGB nur wenige Bestimmungen, die durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften und Rechts-grundsätze über ungeteiltes (Allein-)Eigentum sowie durch die Vorschriften über die Gemeinschaft der §§ 741 ff. BGB im Einzelfall ergänzt werden müssen. Gerade auf-grund der Anwendbarkeit allgemeiner sachenrechtlicher Grundsätze und vergleichbarer Regelungen über das Eigentum ist die rechtliche Behandlung des Miteigentums einer umfassenden Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum zugänglich. Diese Auslegungsbedürftigkeit der rechtlichen Behandlung des Miteigentums gesteht bereits der Gesetzgeber der bürgerlich rechtlichen Kodifikation für das Deutsche Reich folgender-maßen zu : „Das Miteigenthum führt zu einer Reihe von Fragen, welche der Entwurf nicht ausdrücklich beantwortet, weil es für angemessener gehalten wird, die Beant-wortung dieser Fragen der Doktrin und Praxis zu überlassen.“ Mit der Schaffung der Miteigentumsregelungen im BGB hat die Entwicklung die-ses Rechtsinstitutes keinesfalls ihren Abschluss gefunden. So wurde das Stockwerksei-gentum als besonderer Fall des Miteigentums in das bürgerliche Recht übernommen, indem durch Art. 182 EGBGB bestimmt wurde, dass bis 1900 bestehendes Stockwerks-eigentum aufrechterhalten bleiben soll. Eine etwaige Neubestellung des Stockwerksei-gentums ist gemäß Art. 131 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten, wobei dies in Bayern gem. Art. 62 BayAGBGB allerdings nur in der Form des Miteigentums mit dinglich wirksamer Nutzungsregelung möglich ist. N2 - The dissertation is about selected problems concerning formation, cession and burden of joint ownership in german civil law. KW - Entstehung KW - Belastung KW - Übertragung KW - Miteigentumsanteile KW - formation KW - cession KW - burden KW - joint ownership Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-18310 ER - TY - THES A1 - Endres, Ewald T1 - Das Spannungsverhältnis zwischen Forst- und Naturschutzrecht unter besonderer Berücksichtigung der Erstaufforstung N2 - No abstract available Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-18302 ER - TY - THES A1 - Sußmann, Alexandra T1 - Vollzugs- und Rechtsschutzdefizite im Umweltrecht unter Berücksichtigung supranationaler und internationaler Vorgaben T1 - Deficits in execution and legal protection in environmental law in consideration of international and supranational guidelines N2 - Die Arbeit geht der Frage nach, ob und welchen Beitrag Fachgerichte leisten können, im Umweltrecht auftretende Mängel auf exekutiver Ebene durch Rechtsschutzgewährung zu kompensieren. Gegenstand des ersten Kapitels ist die Darstellung der Entwicklung des nationalen, internationalen und supranationalen Umweltrechts. Das zweite Kapitel widmet sich den Vollzugsdefiziten im deutschen Umweltrecht. Im dritten Kapitel werden bestehende Durch- und Umsetzungsschwierigkeiten im Rahmen internationaler und europäischer Umweltpolitik aufgezeigt. Mögliche Durchsetzungsmeachnismen stehen im Mittelpunkt des vierten Kapitels, wobei die Mechanismen des Europäischen Umweltrechts einen Schwerpunkt bilden. Den Untersuchungsgegenstand des fünften Kapitels bildet die gerichtliche Durchsetzbarkeit umweltrechtlicher Vorgaben. Daran knüpft auch das sechste Kapitel an, in welchem ein Überblick über internationale, supranationale und verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes im Umweltrecht behandelt wird. Die Arbeit schließt mit dem Versuch, denkbare Lösungsansätze zu einer umweltschutzfreundlicheren Ausgestaltung des deutschen Verfahrens- und Prozessrechts aufzuzeigen. N2 - The dissertation goes into the matter, if and how german courts could contribute to eliminate deficits in execution and legal protection in environmental law in consideration of international and supranational guidelines. KW - Europarecht KW - Vollzugsdefizite KW - Verbandsklage KW - Umweltrecht KW - Environmental law KW - European Union KW - deficits in execution and legal protection Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-18970 ER - TY - THES A1 - Choi, Seung Pil T1 - Die Unabhängigkeit einer Asiatischen Zentralbank : die Praxis der Europäischen Zentralbank als Gestaltungsmöglichkeit des Rechts einer Asiatischen Zentralbank T1 - The Independence of an Asian Central Bank N2 - 1. Der Anlaß der Arbeit und ihr Aufbau ( 1 ) Die Erfahrungen der asiatischen Staaten aus der Währungskrise von 1997 : Die Entwicklung und der Ablauf der Währungskrise in Asien führten bei den betroffenen Zentralbanken und Regierungen zu der Erkenntnis, daß sie wegen der engen Verflechtung der internationalen Zahlungsverkehrssysteme allein nicht mehr in der Lage waren, spekulative Geldbewegungen rasch und wirksam zu bekämpfen. Diese Einsicht förderte das Interesse an einer intensiveren Zusammenarbeit der Zentralbanken in Asien. Die Überlegungen reichten bis zur Gründung einer Währungsunion. ( 2 ) Der Ausgangspunkt und das Ziel der Erörterungen : Die Arbeit gibt zunächst einen Überblick über den derzeitigen Stand der Diskussionen ( Ziff. II 1 ) und legt dar, welche Gründe dafür sprechen, diese Überlegungen voranzutreiben ( Ziff. II 2 ). Sie zeigt anschließend, welche Statusrechte und Befugnisse erstrebenswert wären, um die Handlungsfähigkeit einer gemeinsamen Asiatischen Zentralbank sicherzustellen. Besonderen Wert legt sie dabei auf die rechtliche und politische Unabhängigkeit der Zentralbank und deutet die Schwierigkeiten an, die bei den gegebenen politischen und kulturellen Verhältnissen in Ostasien zu erwarten wären. Der Verfasser bemüht sich, die Richtigkeit seiner Thesen am Beispiel der Entwicklungsgeschichte des Europäischen Systems der Zentralbanken ( ESZB ) und seiner handelnden Organe, insbesondere der Europäischen Zentralbank ( EZB ), aufzuzeigen ( Ziff. III ). Den Schwerpunkt bilden grundlegende Ausführungen über die Voraussetzungen, den Umfang und die Sicherung der Unabhängigkeit einer Zentralbank ( Ziff. IV ). Anschließend wendet sich die Arbeit der bisherigen geschichtlich bedingten Entwicklung des Zentralbankrechts in Korea, Japan und der Volksrepublik China ( VR China ) zu ( Ziff. V 1 (1) bis (3) ). Abschließend vergleicht sie die bestehenden rechtlichen und politischen Ordnungen in den einzelnen Ländern mit den rechtlichen Anforderungen, die an eine gemeinsame Asiatische Zentralbank zu stellen wären ( Ziff. V 2 ). 2. Die Europäische Zentralbank ( 1 ) Die Geschichte der EZB : Die Arbeit gibt eine Übersicht über die Entwicklungsgeschichte des ESZB und der EZB, ihre Gründung, ihre Organisationsformen, ihre Aufgaben und Befugnisse sowie die Instrumente, die sie benötigt, um die von ihr beschlossene unabhängige Geldpolitik zu verfolgen. ( 2 ) Die Unabhängigkeit der EZB als Voraussetzung einer unabhängigen Geldpolitik : Die Währungsgeschichte verschiedener Staaten bietet zahlreiche Anhaltspunkte für die Vermutung, daß zwischen dem Grad der Unabhängigkeit einer Notenbank und der Rate der jährlichen Geldentwertung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. ( 3 ) Die Elemente der Unabhängigkeit : Die Unabhängigkeit einer Notenbank wirkt sich nahezu auf allen Handlungsfeldern aus, die ihr zugewiesen sind. Die funktionelle Unabhängigkeit ist der umfassende Begriff für die unbeeinflußte Entscheidungs- und Handlungsfreiheit bei allen gesetzlichen Aufgaben. Die finanzielle Unabhängigkeit durch ein eigenes Budgetrecht sichert sie materiell ab. Die funktionelle Unabhängigkeit setzt eine Reihe von Absicherungen voraus, deren Kern die gerichtliche geschützte persönliche Unabhängigkeit ihrer Entscheidungsorgane bildet. Eine umfassende Rechenschaftspflicht bildet das Gegengewicht zur Unabhängigkeit der EZB und sichert deren demokratische Legitimation. 3. Die asiatischen Zentralbanken ( 1 ) Der derzeitige Rechtsstatus der Zentralbanken in Korea, Japan und der VR China : Die Rechtsverhältnisse der einzelnen Zentralbanken sind das Ergebnis ihrer geschichtlichen Entwicklung. Gemeinsam unterliegen die Zentralbanken einem verhältnismäßig großen Einfluß der jeweiligen Regierung nicht nur auf die Wechselkurspolitik, sondern auch auf die Geldpolitik. Die Unabhängigkeit der Entscheidungsorgane sichert das japanische Zentralbankgesetz. In Korea bleiben diese Regelungen tatsächlich und rechtlich lückenhaft, während sie in der VR China nahezu völlig fehlen. ( 2 ) Die Voraussetzungen für ein unabhängiges System Asiatischer Zentralbanken : Die unterschiedlichen rechtlichen und politischen Verhältnisse in den einzelnen Staaten lassen es unentbehrlich erscheinen, das Asiatische System der Zentralbanken und die geschäftsführende Asiatische Zentralbank vor politischen Einflußnahmen wirksam zu schützen. Zusätzliche Zuständigkeiten der AZB über den Bereich der Geldpolitik hinaus wären dagegen von geringerer Bedeutung. 4. Schlußbetrachtung : Die entscheidende Voraussetzung für eine Währungsunion wäre ein Klima des politischen Vertrauens zwischen den beteiligten Staaten verbunden mit internationalen Sicherungen gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher, politischer und militärischer Machtmittel. Auf dieser Grundlage könnten einzelne punktuelle Schritte der Annäherung gewagt werden, die letzten Endes in eine Währungsunion mit den entsprechenden Organisationsformen münden könnten. N2 - The dissertation consists of four sections in a broad sense. It begins with the considerations of Discussion for an independent Asian Central Bank(ACB). Subsequently it introduces the development of the monetary union in Europe including the system of its central banks. Moreover, it accentuates the independent character of the European System of Central Banks(ESCB), which could be regarded as a criterion in comparing the present systems of central banks among China, Japan and Korea vis-à-vis. Finally in this comparing study, the way to legislation in order to create the Asian System of Central Banks(ASCB) will be discussed. KW - Asien KW - Europäische Zentralbank KW - Notenbank KW - Unabhängigkeit KW - Rechtsvergleich KW - Unabhängigkeit KW - Zentralbank KW - Europäische Zentralbank KW - Asiatische Zentralbank KW - Asiatische Währungsunion KW - Independence KW - Central bank KW - European Central Bank KW - Asian Central Bank KW - Asian monetary union Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-16288 ER - TY - THES A1 - Truong, Thu-Ly T1 - Vorsorgevollmacht und Vorsorgetreuhand in Gesundheitsangelegenheiten - Hilfe zur Selbsthilfe? T1 - Power of Attorney and Trust in Health care N2 - Seit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25.06.1998 ist eine Bevollmächtigung auch in Gesundheitsangelegenheiten gesetzlich zulässig. Sie stellt, neben der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung, eine Möglichkeit für den Betroffenen dar, seine persönlichen Angelegenheiten nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit zu regeln. Gemäß § 1896 II 2 BGB muss sie aber geeignet sein, die staatliche Betreuung zu ersetzen. Die Möglichkeit der Ersetzung der staatlichen Betreuung durch einen Bevollmächtigten sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen stärken, sondern auch die Gerichte entlasten. Jedoch erfüllten sich die Erwartungen des Gesetzgebers nicht. Die Versuche, die Vorsorgevollmacht mit dem zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Betreuungsrechtsänderungsgesetz weiterhin zu stärken, erbrachten ebenfalls nicht den gewünschten Erfolg. Der Misserfolg bei der Einführung des Rechtsinstituts der Vorsorgevollmacht ist zum einen darauf zurückzuführen, dass bei den Bürgerinnen und Bürgern Unsicherheit darüber herrscht, unter welchen Voraussetzungen diese Vollmachten zu beachten sind. Wirksamkeitserfordernisse und Inhalte von Vorsorgevollmachten hat der Gesetzgeber nicht besonders geregelt. Zum anderen wurde mit Inkrafttretens des 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 01.01.1999 der Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheit unzweifelhaft die Attraktivität genommen. Um Missbrauchsgefahren durch den Bevollmächtigten vorzubeugen, untersteht sie in bestimmten Fällen nun auch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, so dass sie sich nicht mehr als geeignetes Mittel für den Betroffenen erweist, seinen Willen – die gänzliche Vermeidung staatlicher Einmischung – durchzusetzen. Und natürlich führt dieser Genehmigungsvorbehalt auch nicht zur Entlastung der Gerichte. Die vorliegende Arbeit widmet sich den aufgezeigten Problemen und versucht eine gangbare Lösung zu finden, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt. Hierbei beschäftigt sie sich mit der Frage, welche Möglichkeiten der Rechtsgestaltung und Begründung des rechtsgeschäftlich autorisierten Handelns in Gesundheitsangelegenheiten das geltende Recht zur Verfügung stellt, um den praktischen Bedürfnissen der privaten Gesundheitsvorsorge gerecht zu werden und insbesondere dem Problem der Missbrauchsgefahr durch die Vertrauensperson am besten zu begegnen. In diesem Zusammenhang werden sowohl die Wirksamkeitsvoraussetzungen, die zur Missbrauchsprävention einen wichtigen Beitrag leisten können, herausgestellt als auch die inhaltlichen Grenzen der privaten Vorsorgeverfügung behandelt. N2 - Since the amendment of the guardian law of 25.06.1998 a power of attorney is also legally allowed in the field of health care. It represents apart from the Living will and the recommendation of a certain person as guardian, a possibility for the people concerned to organize their personal affairs and to make health care decisions in advanced before they loose their ability to do so. According to § 1896 II 2 BGB the power of attorney in health care must be however suitable to replace the guardianship. After the will of the legislator the possibility to choose a privately authorized person caring out the advanced directives and wishes should strengthen not only the right of self-determination of the people concerned, but also relieve the custodianship courts. However these expectations of the legislator did not fulfill themselves. The attempts to strengthen the power of attorney in health care with the first amendment of the guardian law coming into effect on 01.01.1999 did not lead to the desired success either. One reason for this failure is that the citizens still do not know under which conditions such a power of attorney is legally respected. Its requirements of effectiveness and contents have not been legally stipulated yet. Furthermore the amendment of the guardian law coming into effect on 01.01.1999 has unquestionably made the power of attorney less attractive. In order to prevent the privately authorized person from abusing his power he cannot act in certain cases for his patron before he gets the permission of the custodianship court to do so. This means that the power of attorney does not represent a suitable method to ensure the wish of the people concerned anymore as they usually want the complete avoidance of the national courts´ involvement. And naturally the prerequisite of the court´ s permission does not lead to their relieve. The assignment deals with the problems mentioned above and tries to find a suitable solution respecting the concerns and interests of all involved. By doing so it raises the question, which legal mechanism of transferring authority in health care the law provides in order to meet the practical needs of the private health care and to reduce the risk of abuses by the authorized person. In this connection both the prerequisites of effectiveness, which can play an important role for the abuse prevention, are discussed and the limits on the health care authority are treated. KW - Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten KW - Patientenverfügung KW - Betreuungsrecht KW - Selbstbestimmungsrecht KW - Power of Attorney in health care KW - Living will KW - custodian law KW - right of self determination Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-17460 ER - TY - THES A1 - Danisch, Marcus T1 - Die Schutzdauerproblematik im Immaterialgüterrecht - Lösungsansätze für das Urheberrecht aus dem gewerblichen Rechtsschutz und dem US-amerikanischen Copyright T1 - The Problem of Duration of Protection in Intellectual Property Law – Methods of resolution for Urheberrecht from Industrial Property and US-Copyright Law N2 - Nach der Ansicht des Verfassers, weist das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht vor allem vier Problembereiche auf, die von zentraler Bedeutung sind: • Die Regelschutzdauer ist sehr lang und starr. • Der Interessenausgleich im Rahmen der Schutzdauer führt zu einem unausgewogenen Ergebnis. • Eine Regelschutzdauer, die nach dem Motto One-Size-Fits-All ausgestaltet ist, passt letztendlich nur in wenigen Fällen. • Das bestehende Schutzdauersystem sieht kein Registrierungserfordernis vor. Die Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist es daher zu analysieren, wie das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht optimiert werden könnte. Der Gegenstand der Untersuchung konzentriert sich dabei zunächst auf einen Vergleich der Schutzdauersysteme im Urheberrecht, im US-amerikanischen Copyright und im gewerblichen Rechtsschutz. Die Fragestellung lautet, inwiefern die Ausgestaltung des Schutzfristsystems bei den gewerblichen Schutzrechten einen Modellcharakter für das Urheberrecht offenbart und übertragen werden kann. Die vorliegende Arbeit zeigt auf, dass das US-amerikanische Copyright insoweit eine Mittelstellung zwischen dem Urheberrecht und dem gewerblichen Rechtsschutz einnimmt. Einerseits regelt es – wie das Urheberrecht – den Umgang mit geistigen Gütern auf kulturellem Gebiet. Andererseits weist seine traditionelle Herangehensweise an die Schutzdauer zahlreiche Aspekte auf, die der Herangehensweise im gewerblichen Rechtsschutz sehr nahe stehen. Darüber hinaus zeigt die Literatur in der US-amerikanischen Forschung Ansatzpunkte auf, mit denen die Problembereiche entschärft werden könnten. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Ausgestaltung des Schutzfristsystems bei den gewerblichen Schutzrechten einen Modellcharakter für das Urheberrecht offenbart und übertragen werden kann. Angesichts dieser Erkenntnisse plädiert die Arbeit für eine Reform des Schutzdauersystems im Urheberrecht. Das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht könnte vor allem durch ein Verlängerungserfordernis optimiert werden. N2 - From the author’s point of view, the current copyright’s system of duration of protection shows particularly four problems of essential importance: • The duration of protection is very long and fixed. • The balance of interests within the scope of copyright’s duration of protection leads to an unbalanced result. • Duration of protection shaped like One-Size-Fits-All, ultimately fits few. • The current system of duration of protection does not provide a registration requirement. Therefore the objective of this study is to analyse, how the current system of duration of protection in copyright law could be optimized. First of all, the subject matter of the analysis focuses on a comparison of the systems of duration of protection in Urheberrecht, in industrial property and in US-copyright law. The question is to what extent the design of the term of protection system of industrial property rights reveals a model for Urheberrecht and can be transferred. In this respect the study shows, that US-copyright has a middle position between Urheberrecht and industrial property law. On the one hand it regulates – like Urheberrecht – the handling of intellectual goods in the field of culture. On the other hand its traditional approach to the duration of protection shows numerous aspects which are very close to the approach in industrial property law. Moreover, literature in US-research shows starting-points with which the problems could be mitigated. The study arrives at the conclusion, that the design of the term of protection system of industrial property rights reveals a model for Urheberrecht and can be transferred. In view of these findings, this study advocates a reform of the duration of protection system in Urheberrecht. The current system of duration of protection in Urheberrecht could particularly be optimized by a renewal requirement. KW - Schutzdauer KW - Immaterialgüterrecht KW - Urheberrecht KW - Gewerblicher Rechtsschutz KW - Copyright KW - term KW - duration KW - intellectual property KW - copyright KW - industrial property Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-23525 ER - TY - THES A1 - Fennel, Katja T1 - Gefängnisarchitektur und Strafvollzugsgesetz - Anspruch und Wirklichkeit - am Beispiel des hessischen Vollzugs, unter Einbeziehung innovativer Ideen aus England und Frankreich T1 - prison architecture and penal law - claim and reality N2 - Die vorliegende Arbeit analysiert die strafvollzuglichen Zielsetzungen des Strafvollzugsgesetzes, um dann zu prüfen, ob sie die Architektur der Anstaltsbauten umsetzt. Oberstes Ziel ist es dabei, einen Überblick über die bestehende Situation zu geben, nicht aber, die Geschichte zu beschreiben oder eine ideale Zukunftsvorstellung zu malen. Zudem soll diese Arbeit einen Beitrag zur Verbesserung des Strafvollzugs liefern, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Föderalismusreform in Deutschland und die damit verbundene Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit für den Strafvollzug auf die Länder. Die Untersuchung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil erfolgt eine Auseinandersetzung mit den theoretischen Fundamenten des Strafvollzugs in Geschichte und Gegenwart als Basis für die im zweiten Teil sich anschließende Darstellung der baulichen Praxis in Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes unter Heranziehung von Beispielen aus den Vergleichsländern England und Frankreich. Das erste Kapitel widmet sich der Geschichte des Strafvollzugs. Durch den Überblick über die Entwicklung der Idee von der Gefängnisstrafe als Leibesstrafe zur Ausformung der heutigen Freiheitsstrafe soll die Grundlage für das Verständnis des Strafvollzugsrechts, wie es sich aktuell präsentiert, geschaffen werden. Auch die architektonische Umsetzung der Vollzugsideologien kann – abgesehen davon, dass heute noch Strafvollzug in Anstalten durchgeführt wird, die bereits Zeugnis geben von seiner Vergangenheit – nicht ohne den historischen Zusammenhang nachvollzogen werden. Interessant erscheint hierbei insbesondere auch der zutage tretende Einfluss der jeweiligen Finanzlage auf den Reformeifer im Vollzugswesen. Im Anschluss daran ist es das Ziel des zweiten Kapitels, einen Überblick über die aktuelle Situation des Vollzugs in den einzelnen Staaten zu verschaffen. So werden die verschiedenen vorherrschenden Vollzugssysteme der Länder vor- sowie die Organisation in verschiedene Anstaltsarten beziehungsweise -abteilungen dargestellt, aber auch ein Überblick über die Anzahl von Anstalten und Insassen gegeben, um zu zeigen, welchen Stellenwert das Vollzugswesen aufgrund seiner praktischen Relevanz einnimmt. Der Gefängnisbau ist ohne die ihm zugrundeliegenden Ideologien nicht umfassend zu verstehen. Nachdem mit einem Überblick über die Geschichte und den Status quo des Vollzugswesens die Basis für die eigentliche Begutachtung geschaffen wurde, stellt das dritte Kapitel daher die Zielsetzungen des Strafvollzugs zu Beginn des 21. Jahrhunderts in den drei zu vergleichenden Ländern wertend dar. Desgleichen erfolgen eine Analyse bestehender Zielkonflikte sowie etwaiger Diskrepanzen zwischen Recht und Realität. Im vierten Kapitel erfolgt schließlich die Beschreibung des Einflusses von internationalen Vereinbarungen, die sich auf nationales Strafvollzugsrecht beziehungsweise auf die Praxis auswirken können oder müssen. Das fünfte Kapitel rundet den ersten Teil der Arbeit ab. Es dient der Darstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Vollzugsbaus in Deutschland, England und Frankreich und verdeutlicht die Möglichkeit, die Anstaltsarchitektur in Deutschland am Beispiel Hessen unter Heranziehung von Modelltypen aus England und Frankreich fortzuentwickeln. Im zweiten Teil erfolgt schließlich eine Schilderung der besonderen Gegebenheiten im Vollzug, die bauliche Auswirkungen haben können oder sollten. Gegenstand sind zunächst die Justizvollzugsanstalten für den regulären Vollzug der Freiheitsstrafe an Männern. Sie werden nach Standort und äußerem Erscheinungsbild sowie nach ihrer Gesamtkonzeption untersucht. Schließlich erfolgt die Darstellung der Ergebnisse zu den einzelnen Bereichen (Wohnbereich, Arbeit und Freizeit, Besuchsbereich sowie die übrigen Vollzugseinrichtungen). Die Besonderheiten der übrigen Anstaltstypen bestimmen den Inhalt des zwölften Kapitels. Den Gegenstand der Untersuchung bilden hier die Anstalten des offenen Vollzugs, der Frauenvollzug, die sozialtherapeutischen Einrichtungen sowie in einem Exkurs die Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Das dreizehnte Kapitel schließlich befasst sich mit baulichen Besonderheiten, die sich aufgrund bestimmter Situationen oder spezieller Gefangenengruppen, wie etwa Senioren oder langstrafigen Gefangenen, ergeben. Das vierzehnte Kapitel widmet sich der Vollzugsprivatisierung, die gerade in Deutschland einen Aufschwung erlebt. Es stellt die rechtlichen Möglichkeiten und die Praxis in den verschiedenen Ländern vor und untersucht den Einfluss einer Privatisierung auf die bauliche Umsetzung des Vollzugsziels. Die Schlussbetrachtung soll schließlich die Ergebnisse der Arbeit zusammenfassen und auf die wichtigsten Errungenschaften und Probleme des Strafvollzugs hinweisen. Sie lässt dabei insbesondere auch Raum für eine Gegenüberstellung der ermittelten Realität mit dem Bild des Strafvollzugs in der Öffentlichkeit. N2 - This Paper analyses the aims of the German Penal Law in order to examine if they are translated into the architecture of the prisons. The result shall be an overview of today’s situation and to contribute to the improvement of the penal system. The examination has been split into two parts. Part One is reserved for the analyses of the theoretical foundations of the penal system in history and until today. In this connection attention is paid to Germany as well as to England and France. Part Two describes the modern prison architecture and how it should be like referring to the results presented in Part One, and also referring to political influences. Examples from prison architecture in England and France show possibilities of improvements which are yet unknown in Germany. Structure of the Paper: Chapter 1: History of the penal system Chapter 2: Today’s penal systems of Germany, England and France in Comparison Chapter 3: Aims of the penal systems Chapter 4: International influence on national penal law Chapter 5: The legal foundations of prison architecture Chapter 6: Location and façade Chapter 7: Plan and organisation of the Prison Chapter 8: The living quarters Chapter 9: The work and leisure quarters Chapter 10: The visits section Chapter 11: Further sections Chapter 12: Specific characteristics of certain categories of prisons Chapter 13: Prison inmates with special needs Chapter 14: Privatisation of prisons Chapter 15: Summary and valuation of the results KW - Strafvollzug KW - Gefängnisarchitektur KW - Hessen KW - Frankreich KW - England KW - penology KW - prison architecture KW - Hesse KW - England KW - France Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-20105 ER - TY - THES A1 - Babenkova, Natalya T1 - Die Grundstücksveräußerung nach deutschem und russischem Recht unter besonderer Berücksichtigung der Veräußerung an Ausländer - Rechtsgeschichtliche Aspekte und aktuelle Fragen T1 - Real Property Transfers Under German and Russian Law, with Particular Emphasis on Transfers to Foreigners: Legal-Historical Aspects and Current Issues. N2 - 2. Geschichtliche Grundlagen der Modernisierung des Bodenrechts in Deutschland und Russland Die vorliegende Arbeit behandelt die Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Deutschland und Russland. Was die Entwicklung in Deutschland betrifft, wurden folgende Schwerpunkte näher betrachtet: die Entstehung von Eigentum an Grund und Boden, die allmähliche Entwicklung des Familienbesitzes an Grund und Boden hin zu Privateigentum, der geteilte Eigentumsbegriff im Mittelalter sowie das unbeschränkte Grundeigentum des 19. Jh. Ferner wird die Entwicklung der Eigentumsdefinition in der Rechtswissenschaft im Zeitraum vom Mittelalter bis heute untersucht. Bei der Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Russland liegt das Hauptaugenmerk auf der Entstehung des Grundeigentums, der Enteignung des Privatgrundeigentums durch den Zaren und die allmähliche Befreiung des Privateigentums von den Fesseln der Staatsgewalt. Danach wurden die frühesten Verfügungsgeschäfte über Grundstücke in Russland und Deutschland untersucht und miteinander verglichen. Dabei ist festzustellen, dass die Idee der Verfügungsmacht über Grundstücke sowohl in Deutschland im 12. Jh. als in Russland im 14. Jh. von Seiten der Kirche kam: sie sprach dem Erblasser ein Vermögensteil aus dem Familienbesitz als Seelegeräte zur freien Veräußerung zu. Anließend wurde der Eigentumserwerb an Grundstücken nach dem Allgemeinen Landrecht von 1794 (ALR), dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 (CMBC) und dem russischen Svod Zakonov von 1832 (SZ) untersucht. 2. Entwicklung der Grundstückserwerbsfähigkeit der Ausländer in Deutschland und Russland Diese Ausarbeitung begann mit der Entwicklung der Grunderwerbsfähigkeit von Ausländern in Deutschland. Am Anfang der zivilisatorischen Entwicklung betrachtete sich jedes Volk als einzige Rechts- und Personengemeinschaft, weshalb rechtlose Fremde der absoluten Willkür derselben ausgesetzt waren. Eine Ausnahme stellten solche Ausländer dar, die dem Schutz des Königs oder eines Volksgenossen unterfielen. In dieser Periode entwickelten sich Rechte an Ausländer, wie Strand- und Wildfangrechte. Die Rechtslage ausländischer Christen verbesserte sich in der Zeit des Fränkischen Reichs. Der Zerfall des fränkischen Reiches führte zur Verfeindung kleinerer Herrschaften und zur rückläufigen Entwicklung der Rechtsfähigkeit von Ausländern. Reichsangehörige eines anderen Territorien wurden damals genauso behandelt wie Nichtsreichsangehörige. Fremde durften zwar Grundstücke auf fremden Territorien erwerben, sollten aber entweder den Bürgereid leisten oder sich verpflichten, in dinglichen Rechtsverhältnissen vor ländlichen Gerichten aufzutreten. Beim Kauf war von ihnen immer das Vorkaufsrecht Einheimischer zu beachten. Die Bildung des deutschen Bundes im Jahre 1815 begründete für die Angehörigen der deutschen Bundesstaaten die Gleichstellung hinsichtlich der wesentlichen Privatrechte. Art. 18 Abs. a der Deutschen Bundesakten sicherte den Untertanen der deutschen Bundesstaaten den Grundeigentumserwerb innerhalb des Bundes zu. Nach dem Zerfall des Deutschen Bundes hat Art. 3 Reichverfassung die Reichsbürgerrechte für alle Deutsche anerkannt. Ferner habe ich die preußische und bayerische Gesetzgebung und Rechtsprechung im 19. Jh. untersucht. Bezüglich der Grundstücksveräußerung an Ausländer in Russland wurden zunächst Erwerbsbeschränkungen für Ausländer im Russischen Reich im 19 Jh. untersucht. Im Allgemeinen hatten Ausländer die gleichen Möglichkeiten Immobilien zu erwerben wie Inländer. Die Veräußerungs- und Erwerbsbeschränkungen beruhten zunächst auf ständischen und betrafen auch Einheimische. Die weiteren Erwerbsbeschränkungen beruhten auf politischen Gründen und galten nur für Ausländer. Sie durften keine Grundstücke in den Grenzgebieten des Russischen Reichs erwerben. Weitere Erwerbsbeschränkungen betrafen Polen und Juden. Nach der Untersuchung des geltenden Rechts im Hinblick auf die Grundstückserwerbsfähigkeit der Ausländer ist festzustellen, dass Ausländer nahezu gleichwertigen Zugang wie Inländer zu Grundeigentum in Russland haben. 3. Grundstücksveräußerung nach geltendem deutschem und russischem Rechts Es wurden zwei Rechtssysteme mit unterschiedlichen Prinzipien hinsichtlich der Grundstücksveräußerung – deutsches Abstraktionsprinzip und russisches Traditionsprinzip – miteinander verglichen. Während das Eigentum in Deutschland mit der dinglichen Einigung und Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber übergeht, ist in Russland dafür der wirksame Kaufvertrag und die Registrierung des Eigentumsübergangs im staatlichen Register erforderlich. KW - Deutschland KW - Grundstücksübertragung KW - Recht KW - Geschichte KW - Russland KW - Grundstücksübertragung KW - Rechtsvergleich KW - Grundstücksveräußerung KW - deutsches russisches Recht KW - Ausländer KW - Real KW - Property KW - Transfers KW - Foreigners Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-20693 ER - TY - THES A1 - Renner, Franziska T1 - Der Schutz des Nacherben bei der Veräußerung von Grundstücken aus dem Nachlass N2 - Die Arbeit beschäftigt sich mit allen Problemkreisen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken aus dem Nachlass bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft auftreten. Sie zeigt den aktuellen Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung und bewertet die jeweiligen Argumente. Ausgangspunkt der Betrachtungen ist die Regelung des § 2113 I BGB, wonach eine Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam ist, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die vorliegende Arbeit betrachtet die Frage, in welchen Fällen § 2113 BGB direkt bzw. entsprechend anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang ist die Behandlung von Grundstücken als Bestandteil eines Gesamthandsvermögens besonders zu erwähnen. Auch diesbezüglich bietet die Arbeit eine Zusammenfassung des Streitstandes und eine Auswertung der jeweiligen Argumente. Im Folgenden beschäftigt sich die Arbeit mit den Fragestellungen im Zusammenhang mit der Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch (§ 51 GBO) und dem Zusammenspiel von materiellen und grundbuchrechtlichen Vorschriften. Ebenso werden der Verzicht auf das Nacherbenrecht, der Nachnacherbe und der Ersatznacherbe im Hinblick auf den Schutz des Nacherben bei der Veräußerung von Grundstücken beleuchtet. Die Arbeit geht der Frage nach, in welchen Fällen eine Beeinträchtigung des Rechts des Nacherben durch eine Verfügung des Vorerben im Sinne des § 2113 I BGB vorliegt. KW - Nacherbschaft KW - Grundstücksübertragung KW - Nacherbe KW - Grundstück KW - Veräußerung KW - Nacherbenschutz Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-20884 ER - TY - THES A1 - Löcher, Jens T1 - Die Anhörung im Sozialverwaltungsverfahren T1 - The hearing in a social administrative procedure N2 - Die Anhörung gehört auch im sozialen Verwaltungsverfahrensrecht zu den verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen. Sie lässt sich aus dem rechtsstaatlich begründeten Fairnessprinzip - konkret: dem Recht auf Waffengleichheit - in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herleiten. Diese Erkenntnis führt zu einer engen Auslegung des § 24 SGB X sowie den Regelungen, die sich mit den Rechtsfolgen eines Anhörungsfehlers beschäftigen. Die Anhörung verwirklicht das Fairnessprinzip, indem sie dem Beteiligten eines sozialen Verwaltungsverfahrens Kenntnis darüber vermittelt, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren kurz vor dem Abschluss steht. Damit wird diesem u.a. die Möglichkeit eröffnet, durch eine Inanspruchnahme des Akteneinsichtsrechts einen ihm gegenüber bestehenden Wissensvorsprung der Behörde auszugleichen. Ein "Recht auf Geheimnisse" kann der Behörde nur zustehen, wenn dies zur Verwirklichung einer anderen verfassungsrechtlichen Position, die den Fairnessgrundsatz im Einzelfall überwiegt, erforderlich erscheint. Zur effektiven Einflussnahme auf den Erlass des beabsichtigten belastenden Verwaltungsaktes - und damit zur Erreichung einer annähernden Waffengleichheit - ist es zudem erforderlich, dass dem Beteiligten das Recht auf Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung zusteht und die Behörde verpflichtet ist, diese Stellungnahme bei ihrer Entscheidung zu beachten. Auch dies gewährleistet die Anhörung. Eine effektive Stellungnahme setzt weiterhin voraus, dass der Beteiligte über die Tatsachen, die aus Sicht der Behörde die intendierte Entscheidung stützen, und die konkret beabsichtigte Rechtsfolge in Kenntnis gesetzt wird. Ein derart verstandenes Recht auf Waffengleichheit wird durch die Anhörung erreicht. § 24 Abs. 1 SGB X verpflichtet die Behörde zur Information über den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, über die die Entscheidung aus ihrer Sicht tragenden Gesichtspunkte und - nach der in dieser Arbeit vertretenen Auffassung - auch über die konkret beabsichtigte Rechtsfolge. Der Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, die Stellungnahme darf bei der abschließenden Entscheidung nicht unbeachtet bleiben. Damit erhält der Beteiligte die Möglichkeit zum Ausgleich eines Informationsdefizits und zur Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens. Die Anhörung ist das Mittel, um im fortgeschrittenen Stadium des Verwaltungsverfahrens Waffengleichheit herzustellen. Das Fairnessprinzip fordert jedoch Waffengleichheit - und damit u.a. Ausgleich des Wissensvorsprungs zur Ermöglichung einer effektiven Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens - in jedem Verfahrensstadium. Hierzu müssen andere Verfahrensrechte, wie das Recht auf Akteneinsicht, herangezogen werden oder, wie im Falle des Rechts auf Information über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, erst entwickelt werden. Die Anhörungsverpflichtung bzw. das Anhörungsrecht gelten nicht schrankenlos, sondern müssen mit anderen verfassungsrechtlichen Positionen in Ausgleich gebracht werden. Der Gesetzgeber hat die Grenzen eines zulässigen Ausgleichs durch die Normierung eines abgeschlossenen Ausnahmekatalogs (§ 24 Abs. 2 SGB X) ebenso wenig überschritten wie durch die Normierung von Heilungsmöglichkeiten oder - entgegen der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG - durch die Erweiterung des Heilungsrechts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz. N2 - The constitution of the Federal Republic of Germany guarantees a citizen a hearing in a social administrative procedure. The right to such a hearing is based on the principle of fairness, in particular on the „principle of balance“ respectivly „principle of similarity of weapons“. The purpose of the hearing is to impact knowledge about the imminent social administrative act involving a burdon. This gives the citizen the opportunity to influence the intended decision e.g. by disclosing unknown facts. In order to be able to influence the authority´s decision, the citizen needs to have full knowledge of the concret imminent administrative act, espacially the intended decision and its causes in law. Precondition of exercising influence is the knowledge, that the social administrative procedure has been opened and the authoritie´s obligation to take the citizen´s objektions into consideration. The hearing guarantees an citizen this constitutional right and gives him fainess within the social administrative procedure. The hearing is guaranteed by the constitution; nevertheless, the legislator ist allowed to limit its scope in order to realize different constitutional positions. Neither the regulation of exceptions nor the regulation of curing of procedural defects violate the constitutional order. KW - Deutschland KW - Sozialverwaltung KW - Rechtliches Gehör KW - Anhörung KW - Sozialverwaltungsverfahren KW - Fairnessprinzip KW - Hearing KW - social administrative procedure KW - principle of fairness Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-12360 ER - TY - THES A1 - Pfeuffer, Thomas T1 - Der Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers zur Anpassung des Aktienrechts an die SE-Verordnung im Hinblick auf den Vorstand T1 - The Demand for Regulation for the German Legislator to Adjust the Stock Companies Law to the SE-Regulation Regarding the Board of Management N2 - Die Dissertation behandelt den Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers zur Anpassung des deutschen Aktienrechts im Hinblick auf den Vorstand vor dem Hintergrund der am 08. Oktober 2001 verabschiedeten und am 10. November desselben Jahres im Amtsblatt der EG veröffentlichten Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Die Arbeit betrachtet zunächst die genannte Verordnung im System des Europäischen sowie des deutschen Rechts und stellt anschließend die allgemeinen Grundlagen des Regelungsbedürfnisses des deutschen Gesetzgebers dar, so insbesondere Grundsätzliches zur Verweisungstechnik und zu den einzelnen Verweisungsarten. Nach Darlegung der Beschränkungen und der zu beachtenden Grundsätze im Rahmen der Anpassungen des nationalen Rechts werden die zu regelnden Bereiche und der konkrete Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers in einem SE-Ausführungsgesetz dargestellt. Dabei werden sowohl das dualistische wie auch das im deutschen Aktienrecht bisher unbekannte monistische Verwaltungsmodell untersucht und verschiedene Änderungen und Ergänzungen des bestehenden deutschen Rechts erörtert. N2 - The thesis looks at the demand for regulation for the German legislator to adjust the German stock companies law regarding the board of management to the EC-Regulation No. 2157/2001 on the Societas Europaea. The thesis first deals with the mentioned EC Regulation and, then, describes the basic demands for adjustment, fundamental techniques and ways of reference. After explaining the limits and principles which have to be considered adjusting German national law, the scope and demands for regulation in a German SE-Execution Act is described, in particular the so far in German stock companies law unknown monistic model of administration as well as other necessary alterations and additions to German law. KW - Deutschland KW - Reform KW - Aktienrecht KW - Europäische Union KW - Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) KW - SE-Verordnung KW - SE-Ausführungsgesetz KW - Regelungsbedarf KW - Verweisungstechnik KW - Europäische Aktiengesellschaft KW - SE-Regulation KW - SE-Executing Act KW - Stock Companies Act KW - Societas Europaea KW - European Companie Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-15270 ER - TY - THES A1 - Sigmundt, Christian T1 - Rechtsgewinnung und Erbhofrecht : eine Analyse der Methoden in Wissenschaft und Rechtsprechung des Reichserbhofrechts N2 - Gegenstand der Untersuchung ist die Rechtsgewinnung in Rechtswissenschaft und -anwendung unter dem Nationalsozialismus. Für einen umfassenden Blick auf die Rechtsgewinnung im Nationalsozialismus erscheint es interessant, eine Rechtsmaterie zu untersuchen, bei der es weniger um die Umdeutung bestehenden Rechts - wie etwa im BGB – mittels Generalklauseln ging, sondern um die Gestaltung spezifisch nationalsozialistischen Rechts. Dabei bietet sich die Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts (REHG) zum Reichserbhofgesetz (REG) vom Oktober 1933 besonders an. Im ersten Teil der Arbeit wird der Stand der Methodenlehre vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten dargestellt. Nach dieser Vorarbeit werden der Kontext der völkischen Rechtswissenschaft und das Verhältnis zur Ideologie des Nationalsozialismus untersucht. Diese völkischen Determinanten bestimmten auch die Ordnungskonzeptionen von Carl Schmitt und Karl Larenz. Im zweiten Teil der Arbeit wird das REG genauer betrachtet. Dabei sind Entstehungsgeschichte, Regelungsgehalt und gesetzestechnische Konzeption, aber auch der wirtschaftliche Hintergrund von Interesse, da diese Faktoren auch die Aufgaben des REHG bestimmten und seine Entscheidungen beeinflussten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die rechtswissenschaftliche Theorie der Rechtsgewinnung eingegangen. Im dritten und letzten Teil wird schließlich die Rechtsprechung des REHG selbst untersucht. Insbesondere das Rechtsquellenverständnis, die Art und Reichweite der Auslegung und das Verhältnis des Gerichts zu der nationalsozialistischen Ideologie sind dabei von Interesse. Gegenstand der Untersuchung ist dabei auch, wie das Gericht bei der Rechtsanwendung argumentierte und welche Argumentationstypen eine Entscheidung vornehmlich trugen. KW - Deutschland KW - Juristische Methodik KW - Nationalsozialismus KW - Geschichte 1919-1945 KW - Reichserbhofgericht KW - Rechtsprechung KW - Geschichte 1933-1945 KW - Reichserbhofgesetz KW - Rechtsgeschichte KW - Nationalsozialismus KW - Reichserbhofgesetz KW - Rechtsmethodik KW - Legal History KW - Nationalsocialism KW - Reichserbhofgesetz Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-15114 ER -