TY - THES A1 - Engelmann, Martin T1 - Die Zukunft der Buchpreisbindung im Europäischen Binnenmarkt T1 - The Futur of Book-Price Maintainance in the European Internal Market N2 - Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Vereinbarkeit von grenzüberschreitenden Buchpreisbindungssystemen und dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 81 Absatz 1 EG). Aktueller Anlass dieser Untersuchung war der Streit um das deutsch-österreichische Buchpreisbindungssystem. Im ersten Teil der Arbeit werden zunächst die zur Zeit in der Europäischen Union geltenden Buchpreisbindungssysteme vorgestellt. Anschließend werden die drei bisher zur Praxis der Buchpreisbindung ergangenen Entscheidungen von Europäischer Kommission und Europäischem Gerichtshof (EuGH) untersucht und die für die Entscheidung des aktuellen Falles notwendigen Voraussetzungen festgehalten. Im zweiten Teil der Arbeit wird der Konflikt zwischen nationalen Regelungen im Buchbereich und dem gemeinschaftlichen Wirtschaftsrecht dargestellt. Gegenstand des dritten Teils ist die Frage nach der Kompetenz der Gemeinschaft im Bereich der Kultur. Dabei wird festgestellt, dass die Buchpreisbindung in den Mitgliedstaaten, in denen sie praktiziert wird, meist als Ausnahme vom Kartellverbot ausgestaltet ist. Eine solche Ausnahme enthält das Gemeinschaftsrecht nicht. In diesem Konflikt der Kartellrechtsordnungen kann sich eine nationale Erlaubnis der Buchpreisbindung nicht gegen ein gemeinschaftliches Kartellverbot durchsetzen. Somit unterliegen sämtliche nationale Ausnahmebereiche grundsätzlich der Kontrolle der Kommission. Die Kompetenz der Gemeinschaft zur Überprüfung der Buchpreisbindungsregeln wird weder durch die Kulturhoheit der Mitgliedstaaten noch dadurch eingeschränkt, dass Bücher zugleich Wirtschafts- und Kulturgüter sind. Allerdings hat die Gemeinschaft gemäß Artikel 151 Absatz 4 EG die Pflicht, die zugunsten einer Buchpreisbindung getroffenen Regeln zu beachten. Im vierten Teil der Arbeit wird schließlich die Vereinbarkeit der praktizierten Buchpreisbindungssysteme mit dem EG-Vertrag geprüft. Dabei werden private und staatliche Maßnahmen unterschieden. Besonderes Augenmerk wird auf die Prüfung der Freistellungsvoraussetzungen des Artikel 81 Absatz 3 EG für die zwischen Deutschland und Österreich geltende Preisbindung gelegt. Im Rahmen dieser Prüfung wird Bezug genommen auf neuere ökonomische Untersuchungen hinsichtlich der Wirkung von Buchpreisbindungssystemen. Dabei konnten erstmals die verschiedenen nationalen Systeme miteinander verglichen werden. Ergebnis ist, dass die deutsch-österreichischen Vereinbarungen wegen ihrer Import- und Reimportregelungen nicht mit Artikel 81 Absatz 1 EG vereinbar sind. Eine Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG kommt nach den hier gefundenen Ergebnissen nicht in Betracht, weil keine der vier Voraussetzungen erfüllt ist. Alle staatlichen Maßnahmen zugunsten einer Buchpreisbindung sind hingegen mit Artikel 86 Absatz 1 EG vereinbar, gleiches gilt für die Vereinbarkeit von staatlichen Subventionen mit Artikel 87 Absatz 3 lit. d) EG. Eine Genehmigung der Preisbindung verstößt jedoch gegen Artikel 10 Satz 2 i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 lit. g), Artikel 81 EG. Sowohl die staatliche Preisbindungspflicht als auch eine Genehmigung zur Preisbindung sind nicht mit Artikel 28 EG vereinbar, eine Rechtfertigung nach Artikel 30 EG scheidet aus. Daraus folgt, dass zur Erreichung der mit der Preisbindung angestrebten Vorteile nur zwei Wege möglich sind: Entweder schafft die Gemeinschaft eine Ausnahme vom Kartellverbot, indem sie die unterschiedlichen Systeme angleicht. Oder die Mitgliedstaaten beschränken sich darauf, kulturell wertvolle Bücher zu subventionieren. N2 - The thesis in hand deals with the compatibility of cross border obligations to maintain fixed book-prices and Art. 81 section 1 EC. The acute occasion was the conflict on the German-Austrian system of book-price maintainance. After describing previous cases of cross-border systems the examination comes to the result that the above mentioned system is not compatible with Art. 81 section 1 EC. An exemption pursuant to Art. 81 section 3 EC does not come into question because none of the four conditions have been complied. In the end there are only two possible ways for achieving the benefits from book-price maintainance: First of all the EU could create an exemption of European prohibition of restraints of trade. Secondly the member states could restrict themselves to subsidize cultural valuable books. KW - Deutschland KW - Buchpreis KW - Preisbindung KW - Österreich KW - Europäische Union KW - Buchpreisbindung KW - Preisbindung KW - § 15 GWB KW - Sammelrevers KW - book price maintainance KW - book-price KW - price maintainance Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-593 ER - TY - THES A1 - Hägermann, Melanie Julia T1 - Das Strafgerichtswesen im kurpfälzischen Territorialstaat N2 - Die Arbeit befaßt sich mit den Entwicklungslinien des Strafgerichtswesens in Teilen des kurpfälzischen Territorialstaats in der Zeit des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit. Die Untersuchung ist im Rahmen des DFG-Projektes "Entstehung des öffentlichen Strafrechts", Teilprojekt "Unrecht im ländlichen Raum" verfaßt worden. Als Grundlage dienen ihr ca. 800 Texte der Gruppe "Ländliche Rechtsquellen", insbesondere Weistümer und Dorfordnungen. Als geographischer Rahmen wurden die Gebiete der vier rechtsrheinisch gelegenen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Kerngebiet der Kurpfalz gewählt. In einem ersten Teil befaßt sich die Arbeit mit den historischen und geographischen Besonderheiten des erforschten Gebietes; insbesondere wird die Entwicklungsgeschichte des kurpfälzischen Territoriums nachgezeichnet. Der zweite Teil der Untersuchung widmet sich den strafgerichtlichen Strukturen der vier Zenten. Einführend werden der Aufbau der Gerichtsbarkeit, Tagungsstätten, Tagungsmodalitäten, Gerichtspersonal usw. dargestellt. Den Hauptteil der Arbeit nimmt eine detaillierte Untersuchung der Entwicklungen des Strafgerichtswesens in den vier Zenten ein. Nachgezeichnet wird im Schwerpunkt die Zuständigkeit der Zentgerichte in Strafsachen, die in der schwereren Rügegerichtsbarkeit, vor allem aber in der Hochgerichtsbarkeit gegeben ist. Dabei wird unterschieden zwischen der Zeit vor 1582 und der Zeit nach 1582, dem Jahr des Erlasses einer umfassenden Malefizordnung für das kurpfälzische Territorium. Gerade bei der Beschäftigung mit der gerichtlichen Kompetenz wird sichtbar: Das Strafgerichtswesen, ja, jede Überlieferung des Strafgerichtswesens ist in außerordentlich hohem Maß von der territorialpolitischen Situation abhängig. Im Blick auf die Zuständigkeit der Gerichte offenbaren sich durchgehend die territorialen Konfliktfelder der untersuchten Zeit. Abgerundet wird die Darstellung des zentlichen Strafgerichtswesens durch Forschungen zu den Verfahrensgängen, den Sanktionen und den Appellationsmöglichkeiten. Der Hauptteil der Arbeit wird abgeschlossen mit Untersuchungen zur Dorfgerichtsbarkeit und einem Abschnitt über das System der Oberhöfe im Gebiet der vier rechtsrheinischen Zenten. Ein dritter Teil führt in das linksrheinische Gebiet der Oberämter Alzey (Kurpfalz) sowie Olm und Algesheim (Kurmainz). In einer knappen Gegenüberstellung werden hier sowohl die Unterschiede zentlicher und oberamtlicher Gerichtsbarkeit als auch zwischen kurpfälzischer und Kurmainzer Gerichtsherrschaft herausgearbeitet. Die Arbeit nimmt für sich in Anspruch, das Strafgerichtswesen der rechtsrheinischen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Herzen der Kurpfalz für die Zeit des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit auf der Grundlage ländlicher Rechtsquellen erschöpfend darzustellen und in den Kontext mit historischen, geographischen und juristischen Entwicklungen der Zeit zu stellen. KW - Pfalz KW - Strafgerichtsbarkeit KW - Geschichte 1582-1813 KW - Strafgerichtswesen KW - Kurpfalz KW - Territorium KW - Hochgerichtsbarkeit KW - Zentgerichtsbarkeit KW - Oberhöfe KW - Malefizordnung Y1 - 2002 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-603 ER - TY - THES A1 - Löcher, Jens T1 - Die Anhörung im Sozialverwaltungsverfahren T1 - The hearing in a social administrative procedure N2 - Die Anhörung gehört auch im sozialen Verwaltungsverfahrensrecht zu den verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen. Sie lässt sich aus dem rechtsstaatlich begründeten Fairnessprinzip - konkret: dem Recht auf Waffengleichheit - in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herleiten. Diese Erkenntnis führt zu einer engen Auslegung des § 24 SGB X sowie den Regelungen, die sich mit den Rechtsfolgen eines Anhörungsfehlers beschäftigen. Die Anhörung verwirklicht das Fairnessprinzip, indem sie dem Beteiligten eines sozialen Verwaltungsverfahrens Kenntnis darüber vermittelt, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren kurz vor dem Abschluss steht. Damit wird diesem u.a. die Möglichkeit eröffnet, durch eine Inanspruchnahme des Akteneinsichtsrechts einen ihm gegenüber bestehenden Wissensvorsprung der Behörde auszugleichen. Ein "Recht auf Geheimnisse" kann der Behörde nur zustehen, wenn dies zur Verwirklichung einer anderen verfassungsrechtlichen Position, die den Fairnessgrundsatz im Einzelfall überwiegt, erforderlich erscheint. Zur effektiven Einflussnahme auf den Erlass des beabsichtigten belastenden Verwaltungsaktes - und damit zur Erreichung einer annähernden Waffengleichheit - ist es zudem erforderlich, dass dem Beteiligten das Recht auf Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung zusteht und die Behörde verpflichtet ist, diese Stellungnahme bei ihrer Entscheidung zu beachten. Auch dies gewährleistet die Anhörung. Eine effektive Stellungnahme setzt weiterhin voraus, dass der Beteiligte über die Tatsachen, die aus Sicht der Behörde die intendierte Entscheidung stützen, und die konkret beabsichtigte Rechtsfolge in Kenntnis gesetzt wird. Ein derart verstandenes Recht auf Waffengleichheit wird durch die Anhörung erreicht. § 24 Abs. 1 SGB X verpflichtet die Behörde zur Information über den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, über die die Entscheidung aus ihrer Sicht tragenden Gesichtspunkte und - nach der in dieser Arbeit vertretenen Auffassung - auch über die konkret beabsichtigte Rechtsfolge. Der Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, die Stellungnahme darf bei der abschließenden Entscheidung nicht unbeachtet bleiben. Damit erhält der Beteiligte die Möglichkeit zum Ausgleich eines Informationsdefizits und zur Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens. Die Anhörung ist das Mittel, um im fortgeschrittenen Stadium des Verwaltungsverfahrens Waffengleichheit herzustellen. Das Fairnessprinzip fordert jedoch Waffengleichheit - und damit u.a. Ausgleich des Wissensvorsprungs zur Ermöglichung einer effektiven Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens - in jedem Verfahrensstadium. Hierzu müssen andere Verfahrensrechte, wie das Recht auf Akteneinsicht, herangezogen werden oder, wie im Falle des Rechts auf Information über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, erst entwickelt werden. Die Anhörungsverpflichtung bzw. das Anhörungsrecht gelten nicht schrankenlos, sondern müssen mit anderen verfassungsrechtlichen Positionen in Ausgleich gebracht werden. Der Gesetzgeber hat die Grenzen eines zulässigen Ausgleichs durch die Normierung eines abgeschlossenen Ausnahmekatalogs (§ 24 Abs. 2 SGB X) ebenso wenig überschritten wie durch die Normierung von Heilungsmöglichkeiten oder - entgegen der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG - durch die Erweiterung des Heilungsrechts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz. N2 - The constitution of the Federal Republic of Germany guarantees a citizen a hearing in a social administrative procedure. The right to such a hearing is based on the principle of fairness, in particular on the „principle of balance“ respectivly „principle of similarity of weapons“. The purpose of the hearing is to impact knowledge about the imminent social administrative act involving a burdon. This gives the citizen the opportunity to influence the intended decision e.g. by disclosing unknown facts. In order to be able to influence the authority´s decision, the citizen needs to have full knowledge of the concret imminent administrative act, espacially the intended decision and its causes in law. Precondition of exercising influence is the knowledge, that the social administrative procedure has been opened and the authoritie´s obligation to take the citizen´s objektions into consideration. The hearing guarantees an citizen this constitutional right and gives him fainess within the social administrative procedure. The hearing is guaranteed by the constitution; nevertheless, the legislator ist allowed to limit its scope in order to realize different constitutional positions. Neither the regulation of exceptions nor the regulation of curing of procedural defects violate the constitutional order. KW - Deutschland KW - Sozialverwaltung KW - Rechtliches Gehör KW - Anhörung KW - Sozialverwaltungsverfahren KW - Fairnessprinzip KW - Hearing KW - social administrative procedure KW - principle of fairness Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-12360 ER - TY - THES A1 - Wippermann-Kempf, Silke T1 - Die Bedeutung des Leistungsantrags im Sozialrecht T1 - application for benefits in the areas of social legislation N2 - Leistungen des Sozialrechts werden grundsätzlich auf Antrag gewährt. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage der rechtlichen Bedeutung des Leistungsantrags in den einzelnen Bereichen des Sozialrechts. Dabei beschränkt sie sich auf rechtstheoretische Darstellungen in Zusammenhang mit dem sozialrechtlichen Leistungsantrag, der auf den Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zielt. Voraussetzung ist, dass der Antrag von einer Privatperson an einen Träger öffentlicher Gewalt gerichtet ist. Nachdem zunächst auf die Dispositionsmaxime in Abgrenzung zur Offizialmaxime und das Opportunitätsprinzip (Kapitel II) in Zusammenhang mit der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens eingegangen wird, soll nach der Klärung des rechtlichen und außerrechtlichen Antragsbegriffs (Kapitel III) der Antrag als Willenserklärung des öffentlichen Rechts charakterisiert werden (Kapitel IV). In Kapitel V erfolgt unter Berücksichtigung der Sozialgesetzbücher eine Abgrenzung der Leistungen, die von Amts zu erbringen sind, zu denjenigen, die vom Leistungsträger aufgrund eines Antrages erbracht werden. Die Darstellung der einzelnen Sozialrechtsbereiche orientiert sich dabei an der Einteilung in Vorsorgesysteme, soziale Entschädigungssysteme und in allgemeine Hilfs- und Fördersysteme. In Kapitel VI wird im Hinblick auf die antragsabhängigen Sozialleistungen untersucht, ob den verschiedenen sozialrechtlichen Anträgen nur verfahrenseinleitende formell-rechtliche Wirkung oder auch anspruchsbegründender materiell-rechtlicher Charakter zukommt. Diese Problematik hat erheblich Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit des einzelnen Leistungsanspruchs aber auch Fragen der Rechtsnachfolge hängen hiervon ab. Auf die Gesetzeshistorie wird ergänzend eingegangen. In Kapitel VII wird der Frage nachgegangen, welche Informationspflichten, d.h. Auskunfts-, Beratungs- und Aufklärungspflichten, die Sozialleistungsträger im Vorfeld der Antragstellung, aber auch während des laufenden Verwaltungsverfahrens zu beachten haben. In Kapitel VIII geht es um die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Leistungsantrags. In diesem Zusammenhang werden Fragen der Handlungsfähigkeit des Antragstellers, die Problematik der Verwaltungssprache, inhaltliche Mindestanforderungen, die an einen Leistungsantrag gestellt werden müssen und die verschiedenen Auslegungs- und Umdeutungsmöglichkeiten des vom Antragsteller ausgedrückten Begehrens den Schwerpunkt darstellen. Im weiteren soll dann der Umfang der gesetzlichen und außergesetzlichen Mitwirkungspflichten, die den Antragsteller regelmäßig als Folge des Leistungsbegehrens treffen, untersucht und dargestellt werden. (Kapitel IX) An diesen Problemkreis anschließend werden die Rechtsfolgen einer wirksamen Antragstellung erläutert, wobei insbesondere der Problemkreis der Verjährungsunterbrechung, das Entstehen des Sozialleistungsanspruchs und seine Fälligkeit sowie die Besonderheiten der gesetzlichen Rentenversicherung dargestellt werden. (Kapitel X) Das XI. Kapitel beleuchtet die Antragsrücknahme, die wesentlich von der Dispositionsbefugnis des Antragstellers abhängt. Ausgehend davon, dass der sozialrechtliche Leistungsantrag von dem tatsächlich Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften gestellt worden ist, ist im XII. Kapitel die Frage aufzuwerfen, welche Folgen Willensmängel in Zusammenhang mit der Antragstellung haben. Dabei sind zunächst offensichtliche Willensmängel zu berücksichtigen. Fraglich ist des weiteren, ob und unter Beachtung welcher rechtlichen Grundsätze und mit welcher rechtlichen Konsequenz der Leistungsantrag als Willenserklärung des öffentlichen Rechts angefochten werden kann. In Kapitel XIII sollen die Auswirkungen einer Übertragung bzw. eines Übergangs des sozialrechtlichen Leistungsanspruchs auf den Leistungsantrag dargestellt werden. Bei dieser Betrachtung wird unterschieden, ob der Rechtsübergang vor oder nach wirksamer Antragstellung durch N2 - Benefits of social legislation are fundamentally granted on application. This thesis deals with the legal importance of the application for benefits in the areas of social legislation. It confines itself to theoretical legal elaborations connected with social benefit – applications aiming at administrative measures or the conclusion of contracts under public law, which requires the application of an individual addressed to the respective department of public administration. Chapter II deals with the maxim of disposition as distinguished from the legal maxim in general and the principle of opportuneness in connection with the opening of administrative measures. Chapter III explains the legal and extralegal term of application and Chapter IV characterizes the application as professed intention within the public law. In Chapter V follows a distinction between the benefits granted by the responsible authorities on their own and the benefits granted on application. This includes references to various systems of social help. Chapter VI analyzes the different applications for social benefits and describes if they only open procedures formally or if they already establish claims materially. This question has a direct bearing on the time when the payment begins and on its legal consequences. Additionally historical aspects will be dealt with. Chapter VII refers to the applicants right to be fully informed, not only before his application but also during the respective administrative procedures. Chapter VIII points out the conditions to make an application valid. It refers to the power to act, necessary contents and different interpretations and explanations of the claimants/applicants wishes. Chapter IX looks into the legal and extralegal duties of cooperation the claimant/applicant must provide. Chapter X deals with the legal consequences of a valid application/claim, particularly problems of the limitation period and its interruption, the settlement date and the peculiarities of the legal pension scheme. Chapter XI enlarges on taking back the application, which mainly depends on the claimant´s/applicant´s power to act. Assuming that the application for social benefits has been made out correctly by the person who is legally entitled to them, Chapter XII deals with uncertainties in connection with the act of application. First there are obvious faults, then there is the question if, based on which legal principles, and with which legal consequences the application for benefits can be contested as an act of will within the public law. Chapter XIII deals with the consequences following the transition of a right to receive benefits to the application/claim itself and makes a distinction if the legal transition precedes or follows the effective application of the entitled person. KW - Deutschland KW - Sozialrecht KW - Sozialleistungen KW - Antrag KW - Sozialrecht KW - Antrag KW - Leistung KW - Leistungsantrag KW - Sozialleistung KW - application KW - benefits KW - social KW - legislation Y1 - 2003 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-7151 ER - TY - THES A1 - König, Sabine T1 - Kinderpornografie im Internet - Eine Untersuchung der deutschen Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung des Internationalen Strafrechts T1 - Childpornography on the Internet N2 - Die Arbeit gliedert sich in 6 Kapitel. Das 1. behandelt die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts im Rahmen der Internetkriminalität, insbesondere bei § 184 StGB. Hier wird besonders eingegangen auf das Territorialitäts- und das Weltrechtsprinzip und die Frage des Erfolges von abstrakten Gefährdungsdelikten aufgegriffen. Im 2. Kapitel wird § 184 näher betrachtet, d.h. der Schutzzweck wird erörtert und eine Normananlyse durchgeführt. Kapitel 3 behandelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit der am Kommunikationsprozess beteiligten Personen (User, Provider). Dabei wird auch ein Blick auf das TDG und EGG geworfen. Anschließend geht es in Kap. 4 und die Stafverfolgung im Internet, d.h. um prozessrechtliche Probleme. Schließlich beschäftigt sich Kap. 5 mit der Cybercrimeconvention und Kap. 6 liefert eine Zusammenfassung. N2 - Childpornografy KW - Deutschland KW - Kinderpornographie KW - Internet KW - Internationales Strafrecht KW - Verantwortlichkeit KW - Convention on cybercrime KW - Kinderpornografie KW - Internet KW - TDG KW - Cybercrimeconvention KW - childpornografy KW - Internet KW - TDG KW - Cybercrimeconvention Y1 - 2003 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-6906 ER - TY - THES A1 - Pfeuffer, Thomas T1 - Der Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers zur Anpassung des Aktienrechts an die SE-Verordnung im Hinblick auf den Vorstand T1 - The Demand for Regulation for the German Legislator to Adjust the Stock Companies Law to the SE-Regulation Regarding the Board of Management N2 - Die Dissertation behandelt den Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers zur Anpassung des deutschen Aktienrechts im Hinblick auf den Vorstand vor dem Hintergrund der am 08. Oktober 2001 verabschiedeten und am 10. November desselben Jahres im Amtsblatt der EG veröffentlichten Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Die Arbeit betrachtet zunächst die genannte Verordnung im System des Europäischen sowie des deutschen Rechts und stellt anschließend die allgemeinen Grundlagen des Regelungsbedürfnisses des deutschen Gesetzgebers dar, so insbesondere Grundsätzliches zur Verweisungstechnik und zu den einzelnen Verweisungsarten. Nach Darlegung der Beschränkungen und der zu beachtenden Grundsätze im Rahmen der Anpassungen des nationalen Rechts werden die zu regelnden Bereiche und der konkrete Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers in einem SE-Ausführungsgesetz dargestellt. Dabei werden sowohl das dualistische wie auch das im deutschen Aktienrecht bisher unbekannte monistische Verwaltungsmodell untersucht und verschiedene Änderungen und Ergänzungen des bestehenden deutschen Rechts erörtert. N2 - The thesis looks at the demand for regulation for the German legislator to adjust the German stock companies law regarding the board of management to the EC-Regulation No. 2157/2001 on the Societas Europaea. The thesis first deals with the mentioned EC Regulation and, then, describes the basic demands for adjustment, fundamental techniques and ways of reference. After explaining the limits and principles which have to be considered adjusting German national law, the scope and demands for regulation in a German SE-Execution Act is described, in particular the so far in German stock companies law unknown monistic model of administration as well as other necessary alterations and additions to German law. KW - Deutschland KW - Reform KW - Aktienrecht KW - Europäische Union KW - Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) KW - SE-Verordnung KW - SE-Ausführungsgesetz KW - Regelungsbedarf KW - Verweisungstechnik KW - Europäische Aktiengesellschaft KW - SE-Regulation KW - SE-Executing Act KW - Stock Companies Act KW - Societas Europaea KW - European Companie Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-15270 ER - TY - THES A1 - Gerken, Daniel T1 - Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik und im Dritten Reich T1 - The self-government of the City of Wuerzburg during the Weimarer Republic and the Third Reich N2 - Die vorliegende Arbeit versucht aufzuzeigen, inwieweit und in welcher Art und Weise die kommunale Selbstverwaltung in Würzburg während der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus stattgefunden und sich entwickelt hat. Dabei wird die Frage nach der Existenz und den rechtlichen bzw. politischen Bedingungen der kommunalen Selbstverwaltung an ausgewählten Aufgaben und Leistungen der Stadtverwaltung Würzburg aufgegriffen. N2 - The thesis attempts to identify the progression of the self-government in Wuerzburg during the Weimarer Republic and the Third Reich. KW - Würzburg KW - Kommunale Selbstverwaltung KW - Geschichte 1919-1945 KW - Kommunale Selbstverwaltung KW - Weimarer Republik KW - Nationalsozialismus KW - Würzburg KW - self-government KW - Weimarer Republic KW - Third Reich KW - Wuerzburg Y1 - 2004 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-15010 ER - TY - THES A1 - Sigmundt, Christian T1 - Rechtsgewinnung und Erbhofrecht : eine Analyse der Methoden in Wissenschaft und Rechtsprechung des Reichserbhofrechts N2 - Gegenstand der Untersuchung ist die Rechtsgewinnung in Rechtswissenschaft und -anwendung unter dem Nationalsozialismus. Für einen umfassenden Blick auf die Rechtsgewinnung im Nationalsozialismus erscheint es interessant, eine Rechtsmaterie zu untersuchen, bei der es weniger um die Umdeutung bestehenden Rechts - wie etwa im BGB – mittels Generalklauseln ging, sondern um die Gestaltung spezifisch nationalsozialistischen Rechts. Dabei bietet sich die Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts (REHG) zum Reichserbhofgesetz (REG) vom Oktober 1933 besonders an. Im ersten Teil der Arbeit wird der Stand der Methodenlehre vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten dargestellt. Nach dieser Vorarbeit werden der Kontext der völkischen Rechtswissenschaft und das Verhältnis zur Ideologie des Nationalsozialismus untersucht. Diese völkischen Determinanten bestimmten auch die Ordnungskonzeptionen von Carl Schmitt und Karl Larenz. Im zweiten Teil der Arbeit wird das REG genauer betrachtet. Dabei sind Entstehungsgeschichte, Regelungsgehalt und gesetzestechnische Konzeption, aber auch der wirtschaftliche Hintergrund von Interesse, da diese Faktoren auch die Aufgaben des REHG bestimmten und seine Entscheidungen beeinflussten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die rechtswissenschaftliche Theorie der Rechtsgewinnung eingegangen. Im dritten und letzten Teil wird schließlich die Rechtsprechung des REHG selbst untersucht. Insbesondere das Rechtsquellenverständnis, die Art und Reichweite der Auslegung und das Verhältnis des Gerichts zu der nationalsozialistischen Ideologie sind dabei von Interesse. Gegenstand der Untersuchung ist dabei auch, wie das Gericht bei der Rechtsanwendung argumentierte und welche Argumentationstypen eine Entscheidung vornehmlich trugen. KW - Deutschland KW - Juristische Methodik KW - Nationalsozialismus KW - Geschichte 1919-1945 KW - Reichserbhofgericht KW - Rechtsprechung KW - Geschichte 1933-1945 KW - Reichserbhofgesetz KW - Rechtsgeschichte KW - Nationalsozialismus KW - Reichserbhofgesetz KW - Rechtsmethodik KW - Legal History KW - Nationalsocialism KW - Reichserbhofgesetz Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-15114 ER - TY - THES A1 - Ulbrich, Sebastian T1 - Irreführungs- und Verwechslungsgefahr im Lauterkeits- und Markenrecht : empirische oder normative Feststellung? N2 - Seit Anfang der neunziger Jahre befindet sich das deutsche Lauterkeitsrecht in einem tiefgreifendem Umbruch. Die Übernahme des europäischen Leitbildes des verständigen und aufmerksamen Verbrauchers durch den Bundesgerichtshof hat zu einer ausdrücklichen Aufgabe älterer Entscheidungen und zu einer deutlichen Liberalisierung des deutschen Rechts geführt. Verschiedene Fragen sind jedoch nach wie ungeklärt: So ist aktuell heftig umstritten, ob es sich bei dem neuen Verbraucherleitbild um eine normative oder eine empirische Größe handelt. Während der Europäische Gerichtshof die Frage einer Irreführung nach einem normativen Maßstab entschied, orientierte sich die deutsche Rechtsprechung in der Vergangenheit stets am tatsächlichen Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise. In jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zeichnet sich nun allerdings eine Bewegung hin zur normativen Bestimmung ab. Der Verfasser untersucht diesen Wandel unter stetiger Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, inwieweit es künftig noch der Festlegung einer bestimmten Quote getäuschter Verbraucher bedarf. Anschließend wird ein System entwickelt, das ausgehend vom heute maßgeblichen Verbraucherleitbild an Hand normativer Kriterien eine flexible Feststellung einer Irreführungsgefahr ermöglicht. KW - Europäische Gemeinschaften KW - Gerichtshof KW - Rechtsprechung KW - Unlauterer Wettbewerb KW - Verbraucher KW - Lauterkeitsrecht KW - Markenrecht KW - Verbraucherleitbild KW - Irreführungsgefahr KW - UWG Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-15039 ER - TY - THES A1 - Jenner, Katharina T1 - Ausgewählte Probleme bei Entstehung, Übertragung und Belastung von Miteigentumsanteilen T1 - Selected problems concerning formation, cession and burden of joint ownership N2 - Das Miteigentum als Form der geteilten Rechtszuständigkeit an einer ungeteilten Sache ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ungeachtet seiner erheblichen Bedeutung für die Rechtspraxis nur teilweise ausdrücklich geregelt worden. So treffen im dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches unter dem Titel Miteigentum die §§ 1008 bis 1011 BGB nur wenige Bestimmungen, die durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften und Rechts-grundsätze über ungeteiltes (Allein-)Eigentum sowie durch die Vorschriften über die Gemeinschaft der §§ 741 ff. BGB im Einzelfall ergänzt werden müssen. Gerade auf-grund der Anwendbarkeit allgemeiner sachenrechtlicher Grundsätze und vergleichbarer Regelungen über das Eigentum ist die rechtliche Behandlung des Miteigentums einer umfassenden Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum zugänglich. Diese Auslegungsbedürftigkeit der rechtlichen Behandlung des Miteigentums gesteht bereits der Gesetzgeber der bürgerlich rechtlichen Kodifikation für das Deutsche Reich folgender-maßen zu : „Das Miteigenthum führt zu einer Reihe von Fragen, welche der Entwurf nicht ausdrücklich beantwortet, weil es für angemessener gehalten wird, die Beant-wortung dieser Fragen der Doktrin und Praxis zu überlassen.“ Mit der Schaffung der Miteigentumsregelungen im BGB hat die Entwicklung die-ses Rechtsinstitutes keinesfalls ihren Abschluss gefunden. So wurde das Stockwerksei-gentum als besonderer Fall des Miteigentums in das bürgerliche Recht übernommen, indem durch Art. 182 EGBGB bestimmt wurde, dass bis 1900 bestehendes Stockwerks-eigentum aufrechterhalten bleiben soll. Eine etwaige Neubestellung des Stockwerksei-gentums ist gemäß Art. 131 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten, wobei dies in Bayern gem. Art. 62 BayAGBGB allerdings nur in der Form des Miteigentums mit dinglich wirksamer Nutzungsregelung möglich ist. N2 - The dissertation is about selected problems concerning formation, cession and burden of joint ownership in german civil law. KW - Entstehung KW - Belastung KW - Übertragung KW - Miteigentumsanteile KW - formation KW - cession KW - burden KW - joint ownership Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-18310 ER - TY - THES A1 - Endres, Ewald T1 - Das Spannungsverhältnis zwischen Forst- und Naturschutzrecht unter besonderer Berücksichtigung der Erstaufforstung N2 - No abstract available Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-18302 ER - TY - THES A1 - Sußmann, Alexandra T1 - Vollzugs- und Rechtsschutzdefizite im Umweltrecht unter Berücksichtigung supranationaler und internationaler Vorgaben T1 - Deficits in execution and legal protection in environmental law in consideration of international and supranational guidelines N2 - Die Arbeit geht der Frage nach, ob und welchen Beitrag Fachgerichte leisten können, im Umweltrecht auftretende Mängel auf exekutiver Ebene durch Rechtsschutzgewährung zu kompensieren. Gegenstand des ersten Kapitels ist die Darstellung der Entwicklung des nationalen, internationalen und supranationalen Umweltrechts. Das zweite Kapitel widmet sich den Vollzugsdefiziten im deutschen Umweltrecht. Im dritten Kapitel werden bestehende Durch- und Umsetzungsschwierigkeiten im Rahmen internationaler und europäischer Umweltpolitik aufgezeigt. Mögliche Durchsetzungsmeachnismen stehen im Mittelpunkt des vierten Kapitels, wobei die Mechanismen des Europäischen Umweltrechts einen Schwerpunkt bilden. Den Untersuchungsgegenstand des fünften Kapitels bildet die gerichtliche Durchsetzbarkeit umweltrechtlicher Vorgaben. Daran knüpft auch das sechste Kapitel an, in welchem ein Überblick über internationale, supranationale und verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes im Umweltrecht behandelt wird. Die Arbeit schließt mit dem Versuch, denkbare Lösungsansätze zu einer umweltschutzfreundlicheren Ausgestaltung des deutschen Verfahrens- und Prozessrechts aufzuzeigen. N2 - The dissertation goes into the matter, if and how german courts could contribute to eliminate deficits in execution and legal protection in environmental law in consideration of international and supranational guidelines. KW - Europarecht KW - Vollzugsdefizite KW - Verbandsklage KW - Umweltrecht KW - Environmental law KW - European Union KW - deficits in execution and legal protection Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-18970 ER - TY - THES A1 - Draf, Florian T1 - Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn oder eingetragener Verein - ein Rechtsformenvergleich am Beispiel des Bayerischen Landkreistages im Vergleich mit dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen T1 - "Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn" or "eingetragener Verein" - a comparison of legal forms on the example of the Bayerischer Landkreistag and the Landkreistag Nordrhein-Westfalen N2 - Um einen Zweck gemeinsam zu verfolgen, schließen sich Personen zu mitgliedschaftlich organisierten Verbänden zusammen. Hierfür sieht das öffentliche Recht die Körperschaft des öffentlichen Rechts und das Privatrecht den eingetragenen Verein vor. Es fällt auf, dass einige Verbände in einigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert sind, während sie in anderen Ländern als Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn bestehen. Die Arbeit vergleicht die Rechtsformen der Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn und des eingetragenen Vereins. In Teil 1 der Arbeit wird zunächst die tatsächliche Konkurrenz von Körperschaft des öffentlichen Rechts und Verein dargestellt: die kommunalen Spitzenverbände Landkreistage, Städtetage sowie Gemeindetage, Bauernverbände, Jugendringe, Rotes Kreuz und Akademien der Künste. Anschließend werden noch weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn angeführt, denen jedoch kein entsprechender Verein gegenüber steht: Verband der bayerischen Bezirke, Monumenta Germaniae Historica, Bayerisches Selbstverwaltungskolleg, Landschaften, Ritterschaften sowie Damenstifte, Landesgewerbeanstalt Bayern und die Akademien der Wissenschaften. Teil 1 der Arbeit beschränkt sich auf eine Darstellung, Sammlung und Ordnung der Verbände. Im Teil 2 der Arbeit wird die Rechtmäßigkeit der Statusverleihung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn einerseits und der Vereinsgründung andererseits untersucht. Der umfangreichste Teil der Arbeit stellt dann 18 verschiedene Aspekte der beiden Rechtsformen gegenüber. Es soll untersucht werden, ob sich aus diesen Aspekten ein Pro oder Contra für die eine oder die andere Rechtsform ergibt. N2 - The thesis compares the specific german legal form of a "Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn", a rare form of a public corporation or incorporated society with "eingetragener Verein", a registered association. KW - Körperschaft des öffentlichen Rechts KW - Eingetragener Verein KW - Vergleich KW - Bayerischer Landkreistag KW - Landkreistag Nordrhein-Westfalen KW - Rechtsform KW - Vergleich KW - Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn KW - eingetragener Verein KW - Rechtsformenvergleich KW - public corporation KW - incorporated society KW - registered association Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-18584 ER - TY - THES A1 - Gilch, Andreas T1 - Das Parlamentsbeteiligungsgesetz : die Auslandsentsendung der Bundeswehr und deren verfahrensrechtliche Ausgestaltung N2 - Die Dissertation beinhaltet das am 03.12.2004 verabschiedete Parlamentsbeteiligungsgesetz, mit dem nach über zehn Jahren die durch das Bundesverfassungsgericht in seiner viel diskutierten AWACS I-Entscheidung (BVerfGE 90, 286 ff.) angeregte einfachgesetzliche Konkretisierung und prozedurale Ausdifferenzierung des in dem Judikat angenommenen konstitutiven Zustimmungsvorbehalts des Parlaments erfolgt. Der Hauptteil der Arbeit gliedert sich in zwei Kapitel. Im Ersten Kapitel behandelt der Verfasser ausführlich die im Wesentlichen auf den Vorgaben des BVerfG beruhende Konzeption der Bundeswehr als einem Parlamentsheer, während im Zweiten Kapitel das neue Parlamentsbeteiligungsgesetz erörtert wird. Der Verfasser kommt nach ausführlicher Darlegung zu dem Ergebnis, dass das Gesetz lediglich hinsichtlich der Regelung des Rückholrechts verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. KW - Deutschland KW - Parlamentsbeteiligungsgesetz KW - Verfassungsmäßigkeit KW - Bundeswehr KW - Militärischer Einsatz KW - Ausland KW - Parlamentsbeteiligungsgesetz KW - Bundeswehr KW - Auslandsentsendung KW - Parlamentsvorbehalt KW - AWACS Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-14411 ER - TY - THES A1 - Allmansberger, Mathias T1 - Stadt- und Halsgerichtsordnungen in würzburgischen Städten des 16.Jahrhunderts - insbesondere zur Zeit Julius Echters von Mespelbrunn (1573 - 1617) N2 - Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Gerichtsordnungen in würzburgischen Städten des 16.Jahrhunderts. Dabei werden insbesondere die Gerichtsordnungen dargestellt, die unter der Regierung Julius Echters erlassen wurden. So soll versucht werden, die Ordnungen Julius Echters sowohl aus dem alten Herkommen als auch von ihrer Entstehungsgeschichte her zu erklären. KW - Würzburg KW - Stadtgericht KW - Geschichte 1500-1617 KW - Halsgerichtsordnung KW - Stadtgerichtsordnung KW - Halsgerichtsordnung Y1 - 2003 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-8943 ER - TY - THES A1 - Petzold, Andrea T1 - Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Unterhaltsverzichte in der hoechstrichterlichen Rechtsprechung T1 - Immorality of alimony waivers in pre-nuptial agreements and their treatment in German Supreme Court rulings N2 - Die Untersuchung bemueht sich um eine umfassende Analyse der hoechstrichterlichen Rechtsprechung, die zu der Thematik Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Unterhaltsverzichte erging. Mit Hilfe von Fallgruppen wird versucht, die Tendenzen und Kriterien der Judikatur in diesem Bereich aufzuzeichnen. N2 - The dissertation tries to analyse the decisions of the German Supreme Courts concerning immoral alimony waivers in pre-nuptial agreements. Trends and criteria are established through classifying immoral alimony waivers in pre-nuptial agreements into categories. KW - Deutschland KW - Ehevertrag KW - Unterhaltsverzicht KW - Sittenwidrigkeit KW - Ehevertrag KW - Unterhaltsverzicht KW - Rechtsprechung KW - Immorality KW - Pre-nuptial agreement KW - Alimony waiver KW - jurisdiction Y1 - 2003 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-10026 ER - TY - THES A1 - Herler, Gregor T1 - Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat N2 - Thesen I. Allgemeine Thesen 1. Ausgangsthese: Das historische kirchliche Asylrecht und die heutige Gewährung von Kirchenasyl sind strikt zu unterscheiden. 2. Zwei unterschiedliche Betrachtensweisen sind angebracht. Zum einen ist es eine asylrechtliche Fragestellung, ob das heutige Kirchenasyl an das überkommene Rechtsinstitut des kirchlichen Asylrechts anknüpft bzw. als solches in unserer Rechtsordnung noch denkbar ist. Zum anderen könnte das Kirchenasyl aber auch als neuere Erscheinungsform sui generis angesehen werden. 3. Das Asyl ist religiösen Ursprungs. Dies belegen Untersuchungen über das Asylrecht der Israeliten, der Ägypter, der Griechen und der Römer. Im Laufe der Zeit entwickelte es sich jedoch zu einem Institut des weltlichen Rechts. II. Kirchliches Asylrecht 1. Das kirchliche Asylrecht entstand gewohnheitsrechtlich. 2. Das Asylrecht der Kirche ist als internes örtliches Asyl einzuordnen. Es bot zwar jeweils einem einzelnen Schutz, war aber nicht als subjektives Recht des Asylsuchenden selbst ausgestaltet, sondern als Recht der Kirche. 3. Das kirchliche Asylrecht beruhte vor allem auf der Ehrfurcht vor dem heiligen Ort (reverentia loci) sowie dem Dazwischentreten und der Vermittlung durch Vertreter der Kirche (intercessio). 4. Im Verlaufe des Mittelalters schränkten wechselseitig weltliche und kirchliche Macht den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des kirchlichen Asylrechts immer mehr ein. Infolge der Herausbildung der modernen Staaten, der Entwicklung des Völkerrechts und der Betonung der Rolle des Individuums versagten die weltlichen Machthaber dem kirchlichen Asylrecht ab dem 16. Jahrhundert nach und nach die Anerkennung. 5. Heute gibt es kein kirchliches Asylrecht mehr. Weder staatliches Recht und Staatskirchenrecht noch katholisches und evangelisches Kirchenrecht sehen ein solches Rechtsinstitut vor. Die heutige Praxis der Gewährung von Kirchenasyl basiert also nicht auf der Inanspruchnahme bzw. Gewährung kirchlichen Asylrechts, auch wenn es auf manchen - nicht allen - Faktoren (wie z.B. intercessio, Gedanke der Humanität und Milde) des kirchlichen Asylrechts beruht. 6. Entgegen Henssler ist heute ein kirchliches Asylrecht als internes Asyl denkbar - vorausgesetzt, der Staat trifft mit der Kirche bzw. den Kirchen eine diesbezügliche einvernehmliche Regelung. 7. Kirchliches Asylrecht besteht heute nicht aufgrund Gewohnheitsrechts. 8. Kirchliches Asylrecht ist als Form des internen Asyls demjenigen des diplomatischen Asyls vergleichbar. Diplomatisches Asyl dient dem Menschenrechtsschutz. Dasselbe gilt auch für das Kirchenasyl. Für eine Analogie zum diplomatischen Asyl fehlt es jedoch an einer planwidrigen Gesetzeslücke, jedenfalls aber an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. 9. Kirchenasyl könnte heute - wenn auch unter veränderten Rahmenbedingungen - als kirchliches Asylrecht verankert werden. 10. Ein zu schaffendes kirchliches Asylrecht für Nichtdeutsche wäre mit den staatlichen und staatskirchenrechtlichen Normen vereinbar. 11. Es besteht heute ein staatliches Asylmonopol. Die Verfassungen und Gesetze erwähnen lediglich die Asylgewährung durch den Staat; das staatliche Asylrecht ist in Art. 16 a GG als Menschenrecht verankert. Dies schließt aber nicht aus, daß der Staat der Kirche das Recht auf temporäre Asylgewährung einräumt. 12. Dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip liefe die kirchliche Asylgewährung nur dann nicht zuwider, wenn der Staat der Kirche das Recht auf zeitweise Asylgewährung einräumen würde. 13. Das Asylwesen gehört nicht zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist folglich nicht tangiert. 14. Die Verankerung eines kirchlichen Asylrechts für Nichtdeutsche lediglich in innerkirchlichem Recht ist im Hinblick auf das Asylmonopol des Staates sowie das Staatskirchenrecht heute kein gangbarer Weg mehr. 15. Ein kirchliches Asylrecht für Nichtdeutsche könnte allerdings in Konkordaten und Staatskirchenverträgen niedergelegt werden. 16. Ein derartiges kirchliches Asylrecht für Nichtdeutsche bedeutete allerdings nicht die dauerhafte Gewährung von Asyl nach eigenen kirchlichen Kriterien und Verfahren. Zwar könnte sich die Kirche eigenständig entscheiden, welche Ausländer sie bei sich beherbergen will und für wen sie sich einsetzen will. Die Aufnahme diente jedoch lediglich dem Ziel, einen temporären Schutz zu gewähren, um die Behörden von eventuell bestehenden Abschiebehindernissen zu überzeugen. Die Entscheidung über das weitere Bleiberecht bzw. Möglichkeiten des weiteren Aufenthalts träfen dann nach wie vor die zuständigen staatlichen Behörden, allerdings unter Berücksichtigung der von der Kirche zugunsten des Flüchtlings vorgebrachten Argumente. 17. Bezüglich der Kostentragung könnte eine Lösung so aussehen, daß - wenn die staatlichen Organe ein Bleiberecht bzw. eine Aufenthaltsmöglichkeit gewähren - die staatlichen Behörden auch die Kosten tragen müßten, d.h. daß der Kirchengemeinde die aufgewendeten Kosten erstattet werden müßten. Sollte die nochmalige Überprüfung des Falles keine anderslautende, für den Ausländer positive Entscheidung bewirken und der Ausländer Deutschland verlassen müssen, müßte die Kirchengemeinde die bisher angefallenen Kosten tragen. Eine derartige Kostenregelung müßte jedoch in einem Konkordat bzw. Kirchenvertrag festgelegt werden. 18. Auch die Kontingentlösung ist mit dem Staats(kirchen)recht vereinbar. Allerdings kann sie aufgrund des Asylmonopols des Staates lediglich dazu führen, daß die Kirche(n) und evtl. die Wohlfahrtsverbände Kontingente erhalten, um Menschen in Deutschland ein Bleiberecht zu verschaffen, die der Staat nicht aufzunehmen verpflichtet ist. Dies bedeutet, daß diejenigen, denen der Staat z.B. politisches Asyl gewähren muß oder die aufgrund eines Abschiebehindernisses nicht abgeschoben werden dürfen, für ein Kirchenkontingent nicht in Frage kommen. Gerade für die Kirchenasylfälle bietet der Kontingentvorschlag folglich in der Regel keine Lösung. III. Kirchenasyl 1. Die heutige Gewährung von Kirchenasyl ist eine faktische Erscheinung, die auf keinem Rechtsinstitut basiert. Sie bedeutet keine Inanspruchnahme eines etwaigen kirchlichen Asylrechts. 2. Im Gegensatz zum kirchlichen Asylrecht wird nicht der Schutz durch die Kirchenräume selbst proklamiert und in Anspruch genommen. Die Polizei ist bei Vorliegen der für eine rechtmäßige Durchsuchung erforderlichen Voraussetzungen nicht gehindert, in kirchliche Räume einzudringen. Das Kirchenasyl ist kein vor polizeilichem Zugriff geschützter Raum. Kirchliche Räumlichkeiten sind als „Wohnung“ i.S.v. Art. 13 GG zu qualifizieren. Nach Art. 30 Abs. 1 S. 2 BayVwZVG obliegt die Abschiebung von Ausländern der Polizei; sie ist nach den Vorschriften des PAG zu vollziehen. Die Analyse zeigt, daß Durchsuchung sowie Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der polizeirechtlichen Vorschriften des PAG grundsätzlich rechtmäßig sind. 3. Die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen relativieren jedoch dieses Zwischenergebnis. Zwar bedeutet die Gewährung von Kirchenasyl nicht die Ausübung eines Widerstandsrechts i.S.v. Art. 20 Abs. 4 GG. Auch fällt das Gewähren von Kirchenasyl zwar - anders als das kirchliche Asylrecht - unter das Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV; dieses steht jedoch unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Das Kirchenasyl ist aber als Ausübung des Grundrechts der Glaubens- bzw. Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG verfassungsrechtlich verankert. 4. Die Durchsuchung zum Zwecke der Abschiebung und die Abschiebung selbst stellen Eingriffe in das Grundrecht des Art. 4 GG dar. Die Schutzwirkung des Art. 4 GG im Zusammenhang mit dem Kirchenasyl ergibt sich erst aus den im Rahmen der praktischen Konkordanz zu treffenden Abwägungen mit anderen Grundrechten oder verfassungsrechtlichen Grundsätzen. 5. Die Zahl der Kirchenasylfälle nahm mit Inkrafttreten der Asylrechtsreform des Jahres 1993 signifikant zu. Da jedoch Kirchenasyl keine Gewährung eines Asylrechts ist, liegt keine Verletzung des staatlichen Asylmonopols vor. Das in Art. 4 GG wurzelnde Kirchenasyl stellt ein verfassungsunmittelbares Abschiebungshindernis dar. Hierbei ist dann abzuwägen, ob das Interesse an sofortiger Abschiebung vor einem zeitlichen Aufschub überwiegt. Kirchenasyl will im Zusammenhang mit der Menschenwürde insbesondere dann die Abschiebung verhindern, wenn aus der Sicht der Kirchenasyl Gewährenden Gefahren für Leib und Leben der Flüchtlinge drohen. Es zielt darauf ab, Zeit zu gewinnen, um neue Beweise herbeibringen zu können. Zum Teil liegen solche bereits vor, wurden allerdings im Asylverfahren nicht berücksichtigt. Diese moderne Interzession ist in Art. 4 GG verbürgt. Die Abwägung ergibt, daß aufgrund des Art. 4 GG die Behörden und Gerichte zu einer nochmaligen Überprüfung des Falles verpflichtet sind (Asylfolgeverfahren; Art. 4 GG als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens), bei der dann die von kirchlicher Seite vorgelegten Beweise berücksichtigt werden müssen. Allerdings ist das Bundesamt keineswegs verpflichtet, die vorgelegten Beweise unbesehen zu übernehmen; es kann diese auch zurückweisen. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung, in der auch kein Abschiebungsschutz gewährt wird, muß das Ergebnis dieser nochmaligen Prüfung akzeptiert werden. Diese Lösung ist mit dem Asylmonopol vereinbar, da sich nicht „die“ Kirche oder Kirchengemeinde an die Stelle des Bundesamtes setzt, sondern letzteres frei entscheidet. Wie beim kirchlichen Asylrecht kann demnach durch die Gewährung von Kirchenasyl eine nochmalige Überprüfung des Falles erreicht werden. Während dies aber beim kirchlichen Asylrecht Folge gerade des Asylrechts der Kirche ist, stellt es im Rahmen der Gewährung von Kirchenasyl einen Ausfluß der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kirchenasyl Gewährenden dar. 6. Die Gewährung von Kirchenasyl stellt nicht das staatliche Gewaltmonopol und die Letztentscheidungsbefugnis des Staates in Frage. Ebensowenig liegt im Hinblick darauf, daß der Rechtsweg bereits erschöpft war, ein Verstoß gegen die Unabhängigkeit der Gerichte vor. Die Entscheidung der Kirchengemeinde soll nicht an die Stelle der staatlichen Entscheidung treten. Vielmehr zielt Kirchenasylgewährung darauf ab, die staatlichen Behörden und Gerichte zu einer nochmaligen bzw. genaueren Überprüfung zu bewegen. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liegt darin nicht. 7. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG steht der Kirchenasylgewährung ebenfalls nicht entgegen. Mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist die dargelegte Lösung vereinbar. Zwar liegen in der Tat Ungleichbehandlungen von abzuschiebenden Ausländern vor, wenn manche Personen, die sich im Kirchenasyl befinden, allein aufgrund dieser Tatsache ein Asylfolgeverfahren durchlaufen können. Der Staat hat aber keine Schutzpflicht, diese Ungleichbehandlungen zu verhindern. Denn die Schutzwirkung des Art. 4 GG rechtfertigt diese Ungleichbehandlung. 8. Schließlich ist das gewonnene Ergebnis auch mit dem Petitionsrecht (Art. 17 GG) vereinbar. Das Petitionsrecht erübrigt die Interzessionswirkung des Art. 4 GG nicht. 9. Die Strafbarkeit der Kirchenasylgewährung entfällt regelmäßig aufgrund der Ausstrahlungswirkung des Art. 4 GG. Wenn das Handeln der Kirchenasyl Gewährenden tatsächlich von der Glaubens- und/oder Gewissensfreiheit umfaßt ist, kommt eine Bestrafung in der Regel nicht in Betracht. Denn dann fehlt es an der persönlichen Schuld. 10. Differenziert muß die Frage beurteilt werden, ob den Kirchenasyl Gewährenden eine Klagemöglichkeit im Falle des „Bruchs“ des Kirchenasyls zusteht. Im Hinblick auf die Durchsuchungsanordnung muß dies nach Beendigung der Durchsuchung verneint werden. Bezüglich der Durchsuchung und Abschiebung kann in zulässiger Weise eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden. 11. Die Schutzrichtung des modernen Kirchenasyls ist eine andere als beim historischen kirchlichen Asylrecht. Durch das kirchliche Asylrecht wollte man vor der weltlichen Macht oder dem Rächer schützen. Das Kirchenasyl dagegen bezweckt letztlich nicht den Schutz vor den Handlungen des Zufluchtsstaats (Abschiebung), sondern den Schutz vor Verfolgung durch einen anderen Staat/den Herkunftsstaat bzw. v.a. vor dort drohenden Gefahren für Leib und Leben. 12. Die Betrachtungsweise ist bei kirchlichem Asylrecht und beim Kirchenasyl jeweils unterschiedlich. Kirchliches Asylrecht beinhaltet in erster Linie eine kollektive Sichtweise, d.h. es wird ein Recht der Kirche als Institution statuiert. Demgegenüber vereint das Kirchenasyl kollektive (also die Sicht der Kirche als Institution; Entscheidungen von Kirchengremien) und individuelle Sichtweise (Gewissensentscheidung der einzelnen Mitglieder der Kirchengemeinde), wobei auf letzterer ein stärkeres Gewicht liegt. 13. Auf der Grundlage einer bundesgesetzlich zu schaffenden Härtefallregelung könnten Härtefallkommissionen auf Länderebene eine wichtige Rolle spielen, um in einzelnen Fällen Härten vermeiden zu können. Eine Härtefallregelung auf Bundesebene (im AuslG) und Härtefallkommissionen auf Länderebene erscheinen dabei geeignet, das Kirchenasyl abzulösen und auch aus der Sicht der Kirchenasyl Gewährenden entbehrlich zu machen. Unabhängige, entscheidungsberechtigte Härtefallkommissionen könnten auch nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylbegehrens humane Einzelfall-Lösungen entwickeln. Dies ist um so mehr von Bedeutung, als auf diesem Wege inhumane Entscheidungen eines schematisierten Verfahrens korrigiert werden können. Eine Härtefallregelung mit institutionalisierten Härtefallkommissionen wäre also ein wichtiges Korrektiv für Härtefälle. Denkbar wäre auch, die Gründe für Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 51 VwVfG) im Hinblick auf Kirchenasyl zu erweitern. KW - Asyl KW - Kirche KW - Kirchenasyl KW - Asylrecht KW - Kirchenkontingent KW - Härtefallregelung KW - Glaubens- und Gewissensfreiheit Y1 - 2004 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-9114 ER - TY - THES A1 - Stark, Mario T1 - Der Eigenpreisvergleich T1 - Self-price-comparison N2 - Das werbliche Gegenüberstellen des von dem Werbenden bisher verlangten mit dem von diesem nunmehr bzw. vorübergehend verlangten Preis (Eigenpreisvergleich) ist seit jeher von besonderer wettbewerbsrechtlichen Relevanz, da es sich um ein von der Wirtschaft bevorzugtes und weit verbreitetes, weil effektives Werbemittel handelt, welches ein erhebliches Irreführungspotential in sich trägt und zudem in besonderem Maße missbrauchsanfällig ist. Ansatzpunkt der lauterkeitsrechtlichen Problematik ist die Irreführung des Betrachters (Verbraucher) und damit der Eingriff in dessen Entscheidungsfreiheit. Die so erwirkte Fehlleitung der Konsumentscheidung führt zu einer spürbaren Verzerrung des angestrebten leistungsbezogenen Wettbewerbs. Dahinter verbirgt sich eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die Funktionen des Leistungswettbewerbs. Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung des gewandelten Verbraucherleitbildes des BGH, das nunmehr auch Grundlage einer bevorstehenden UWG-Novellierung ist. Ein weiteres, aus wettbewerbsrechtlicher bzw. prozessrechtlicher Sicht grundlegendes Problem bei der Erfassung missbräuchlicher Handhabung mittels Eigenpreisvergleich stellt die Beweisbarkeit der Irreführung dar. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die diesbezüglichen Regelungen durch die bevorstehende UWG-Reform gelegt. N2 - ./. KW - Deutschland KW - Preisgegenüberstellung KW - Irreführende Werbung KW - Verbraucherschutz KW - Preisvergleich KW - Mondpreis KW - Preiswettbewerb KW - misleading advertising KW - consumer protection KW - price-comparison KW - moonprice KW - competition on prices Y1 - 2003 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-9551 ER - TY - THES A1 - Choi, Seung Pil T1 - Die Unabhängigkeit einer Asiatischen Zentralbank : die Praxis der Europäischen Zentralbank als Gestaltungsmöglichkeit des Rechts einer Asiatischen Zentralbank T1 - The Independence of an Asian Central Bank N2 - 1. Der Anlaß der Arbeit und ihr Aufbau ( 1 ) Die Erfahrungen der asiatischen Staaten aus der Währungskrise von 1997 : Die Entwicklung und der Ablauf der Währungskrise in Asien führten bei den betroffenen Zentralbanken und Regierungen zu der Erkenntnis, daß sie wegen der engen Verflechtung der internationalen Zahlungsverkehrssysteme allein nicht mehr in der Lage waren, spekulative Geldbewegungen rasch und wirksam zu bekämpfen. Diese Einsicht förderte das Interesse an einer intensiveren Zusammenarbeit der Zentralbanken in Asien. Die Überlegungen reichten bis zur Gründung einer Währungsunion. ( 2 ) Der Ausgangspunkt und das Ziel der Erörterungen : Die Arbeit gibt zunächst einen Überblick über den derzeitigen Stand der Diskussionen ( Ziff. II 1 ) und legt dar, welche Gründe dafür sprechen, diese Überlegungen voranzutreiben ( Ziff. II 2 ). Sie zeigt anschließend, welche Statusrechte und Befugnisse erstrebenswert wären, um die Handlungsfähigkeit einer gemeinsamen Asiatischen Zentralbank sicherzustellen. Besonderen Wert legt sie dabei auf die rechtliche und politische Unabhängigkeit der Zentralbank und deutet die Schwierigkeiten an, die bei den gegebenen politischen und kulturellen Verhältnissen in Ostasien zu erwarten wären. Der Verfasser bemüht sich, die Richtigkeit seiner Thesen am Beispiel der Entwicklungsgeschichte des Europäischen Systems der Zentralbanken ( ESZB ) und seiner handelnden Organe, insbesondere der Europäischen Zentralbank ( EZB ), aufzuzeigen ( Ziff. III ). Den Schwerpunkt bilden grundlegende Ausführungen über die Voraussetzungen, den Umfang und die Sicherung der Unabhängigkeit einer Zentralbank ( Ziff. IV ). Anschließend wendet sich die Arbeit der bisherigen geschichtlich bedingten Entwicklung des Zentralbankrechts in Korea, Japan und der Volksrepublik China ( VR China ) zu ( Ziff. V 1 (1) bis (3) ). Abschließend vergleicht sie die bestehenden rechtlichen und politischen Ordnungen in den einzelnen Ländern mit den rechtlichen Anforderungen, die an eine gemeinsame Asiatische Zentralbank zu stellen wären ( Ziff. V 2 ). 2. Die Europäische Zentralbank ( 1 ) Die Geschichte der EZB : Die Arbeit gibt eine Übersicht über die Entwicklungsgeschichte des ESZB und der EZB, ihre Gründung, ihre Organisationsformen, ihre Aufgaben und Befugnisse sowie die Instrumente, die sie benötigt, um die von ihr beschlossene unabhängige Geldpolitik zu verfolgen. ( 2 ) Die Unabhängigkeit der EZB als Voraussetzung einer unabhängigen Geldpolitik : Die Währungsgeschichte verschiedener Staaten bietet zahlreiche Anhaltspunkte für die Vermutung, daß zwischen dem Grad der Unabhängigkeit einer Notenbank und der Rate der jährlichen Geldentwertung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. ( 3 ) Die Elemente der Unabhängigkeit : Die Unabhängigkeit einer Notenbank wirkt sich nahezu auf allen Handlungsfeldern aus, die ihr zugewiesen sind. Die funktionelle Unabhängigkeit ist der umfassende Begriff für die unbeeinflußte Entscheidungs- und Handlungsfreiheit bei allen gesetzlichen Aufgaben. Die finanzielle Unabhängigkeit durch ein eigenes Budgetrecht sichert sie materiell ab. Die funktionelle Unabhängigkeit setzt eine Reihe von Absicherungen voraus, deren Kern die gerichtliche geschützte persönliche Unabhängigkeit ihrer Entscheidungsorgane bildet. Eine umfassende Rechenschaftspflicht bildet das Gegengewicht zur Unabhängigkeit der EZB und sichert deren demokratische Legitimation. 3. Die asiatischen Zentralbanken ( 1 ) Der derzeitige Rechtsstatus der Zentralbanken in Korea, Japan und der VR China : Die Rechtsverhältnisse der einzelnen Zentralbanken sind das Ergebnis ihrer geschichtlichen Entwicklung. Gemeinsam unterliegen die Zentralbanken einem verhältnismäßig großen Einfluß der jeweiligen Regierung nicht nur auf die Wechselkurspolitik, sondern auch auf die Geldpolitik. Die Unabhängigkeit der Entscheidungsorgane sichert das japanische Zentralbankgesetz. In Korea bleiben diese Regelungen tatsächlich und rechtlich lückenhaft, während sie in der VR China nahezu völlig fehlen. ( 2 ) Die Voraussetzungen für ein unabhängiges System Asiatischer Zentralbanken : Die unterschiedlichen rechtlichen und politischen Verhältnisse in den einzelnen Staaten lassen es unentbehrlich erscheinen, das Asiatische System der Zentralbanken und die geschäftsführende Asiatische Zentralbank vor politischen Einflußnahmen wirksam zu schützen. Zusätzliche Zuständigkeiten der AZB über den Bereich der Geldpolitik hinaus wären dagegen von geringerer Bedeutung. 4. Schlußbetrachtung : Die entscheidende Voraussetzung für eine Währungsunion wäre ein Klima des politischen Vertrauens zwischen den beteiligten Staaten verbunden mit internationalen Sicherungen gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher, politischer und militärischer Machtmittel. Auf dieser Grundlage könnten einzelne punktuelle Schritte der Annäherung gewagt werden, die letzten Endes in eine Währungsunion mit den entsprechenden Organisationsformen münden könnten. N2 - The dissertation consists of four sections in a broad sense. It begins with the considerations of Discussion for an independent Asian Central Bank(ACB). Subsequently it introduces the development of the monetary union in Europe including the system of its central banks. Moreover, it accentuates the independent character of the European System of Central Banks(ESCB), which could be regarded as a criterion in comparing the present systems of central banks among China, Japan and Korea vis-à-vis. Finally in this comparing study, the way to legislation in order to create the Asian System of Central Banks(ASCB) will be discussed. KW - Asien KW - Europäische Zentralbank KW - Notenbank KW - Unabhängigkeit KW - Rechtsvergleich KW - Unabhängigkeit KW - Zentralbank KW - Europäische Zentralbank KW - Asiatische Zentralbank KW - Asiatische Währungsunion KW - Independence KW - Central bank KW - European Central Bank KW - Asian Central Bank KW - Asian monetary union Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-16288 ER - TY - THES A1 - Kirsch, Thomas T1 - Das Ehetrennungs- und scheidungsrecht Bayerns im 19. Jahrhundert T1 - Rules of divorce and separation in Bavaria during the 19th century N2 - Die Dissertation handelt von den im 19. Jahrhundert bestehenden Ehetrennungs- und scheidungsregelungen in Bayern. Hierzu wird zunächst der Codex Maximilianeus bavaricus civilis von Wiguläus Xavier Aloys von Kreittmayr untersucht und mit den katholischen Regeln verglichen. Im zweiten Teil werden die noch in einzelnen Gebieten Bayerns herrschenden Partikularrechte untersucht. Um auch die weitere Entwicklung des Scheidungsrechts aufzuzeigen, untersucht der dritte Teil die späteren, nicht in Kraft getretenen Kodifikationsbemühungen Bayerns und vergleicht sie untereinander. Abschließend werden die wichtigsten Gesetze und Verordnungen, die die Ehescheidung betrafen, bis zum Inkrafttreten des BGB 1900 beleuchtet. N2 - The dissertation is about the regulations of separation and divorce in Bavaria during the 19th century. The first part shows the rules of Kreittmayrs Codex Maximilianeus bavaricus civilis and compares them with the Catholic rules. The second part investigates the “Partikularrechte”, which were still in force. To show the development of the divorce, the third part investigates the bills during the 19th century and compares them with each other. Finally the study gives summary of the most important rules, which refer to the divorce until the BGB became operative in 1900. KW - Bayern KW - Ehescheidung KW - Geschichte 1800-1900 KW - Franken KW - Bayern KW - Partikularrecht KW - Ehescheidung KW - Bayern KW - Kreittmayr KW - divorce KW - Bavaria KW - Kreittmayr Y1 - 2004 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-16667 ER -