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Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen?

The lawyers duty to point out mistakes to his client

Zitieren Sie bitte immer diese URN: urn:nbn:de:bvb:20-opus-237
  • Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten während und bei aufrechterhaltendem Mandat über den Beginn der Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufklären. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gemäß § 51Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten während und bei aufrechterhaltendem Mandat über den Beginn der Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufklären. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gemäß § 51 b BRAO verjährt, gewährt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekundäranspruch". Dieser Sekundäranspruch verlängert die Verjährungsfrist des § 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekundäranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bezüglich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbständiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegenübergestellt.Szeige mehrzeige weniger

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Metadaten
Autor(en): Gunda Ennen
URN:urn:nbn:de:bvb:20-opus-237
Dokumentart:Dissertation
Titelverleihende Fakultät:Universität Würzburg, Juristische Fakultät
Institute der Universität:Juristische Fakultät / Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Datum der Abschlussprüfung:25.01.2001
Sprache der Veröffentlichung:Deutsch
Erscheinungsjahr:2001
Allgemeine fachliche Zuordnung (DDC-Klassifikation):3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht
Normierte Schlagworte (GND):Deutschland; Freier Beruf; Haftung; Arzt; Anwaltshaftung; Steuerberater
Freie Schlagwort(e):Anwaltshaftung; Architektenhaftung; Arzthaftung; Hinweispflicht des Anwalts; Steuerberaterhaftung; § 51 b BRAO
freelance; liability for damages; period of limitation
Datum der Freischaltung:09.07.2002
Betreuer:Prof. Dr. Inge Scherer