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Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen?
The lawyers duty to point out mistakes to his client
Please always quote using this URN: urn:nbn:de:bvb:20-opus-237
- Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten während und bei aufrechterhaltendem Mandat über den Beginn der Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufklären. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gemäß § 51Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten während und bei aufrechterhaltendem Mandat über den Beginn der Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufklären. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gemäß § 51 b BRAO verjährt, gewährt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekundäranspruch". Dieser Sekundäranspruch verlängert die Verjährungsfrist des § 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekundäranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bezüglich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbständiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegenübergestellt.S…
Author: | Gunda Ennen |
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URN: | urn:nbn:de:bvb:20-opus-237 |
Document Type: | Doctoral Thesis |
Granting Institution: | Universität Würzburg, Juristische Fakultät |
Faculties: | Juristische Fakultät / Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht |
Date of final exam: | 2001/01/25 |
Language: | German |
Year of Completion: | 2001 |
Dewey Decimal Classification: | 3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht |
GND Keyword: | Deutschland; Freier Beruf; Haftung; Arzt; Anwaltshaftung; Steuerberater |
Tag: | Anwaltshaftung; Architektenhaftung; Arzthaftung; Hinweispflicht des Anwalts; Steuerberaterhaftung; § 51 b BRAO freelance; liability for damages; period of limitation |
Release Date: | 2002/07/09 |
Advisor: | Prof. Dr. Inge Scherer |