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Zukunftsmodell „Hybride Hauptversammlung“

Zitieren Sie bitte immer diese URN: urn:nbn:de:bvb:20-opus-244820
  • Die Corona-Pandemie hat dem Aktienrecht einen unerwarteten Modernisierungsschub verliehen. Der Gesetzgeber schuf in Windeseile eine zeitlich begrenzte rechtliche Grundlage für die rein virtuelle Hauptversammlung. Die Gesellschaften haben diese neue rechtliche und technische Herausforderung gut gemeistert. Das legt die Frage nahe, ob der Gesetzgeber nicht auch für die Zukunft eine rein virtuelle Hauptversammlung in rechtlich abgesicherter Form ermöglichen sollte. Dabei müssen die Rechte der Aktionäre umfassend gewahrt bleiben. Zugleich solltenDie Corona-Pandemie hat dem Aktienrecht einen unerwarteten Modernisierungsschub verliehen. Der Gesetzgeber schuf in Windeseile eine zeitlich begrenzte rechtliche Grundlage für die rein virtuelle Hauptversammlung. Die Gesellschaften haben diese neue rechtliche und technische Herausforderung gut gemeistert. Das legt die Frage nahe, ob der Gesetzgeber nicht auch für die Zukunft eine rein virtuelle Hauptversammlung in rechtlich abgesicherter Form ermöglichen sollte. Dabei müssen die Rechte der Aktionäre umfassend gewahrt bleiben. Zugleich sollten die Defizite der Hauptversammlungskultur behoben werden, die heute nur noch in Grenzen als Forum der freien Diskussion zwischen Aktionären und Unternehmensleitung angesehen werden kann. Das Beste aus zwei Welten liegt nach der hier entfalteten Konzeption in einer hybriden Versammlung, die eine Präsenzversammlung mit qualifizierten Teilnahmevoraussetzungen und eine elektronische Teilnahme aller übrigen Aktionäre ermöglicht.zeige mehrzeige weniger
  • The Corona epidemic has given company law an unexpected modernisation impetus. The legislator swiftly created a temporary legal basis for the real virtual general meeting. Companies have mastered these new legal and technical challenges, raising the obvious question of whether the legislator should not extend this opportunity by facilitating a real virtual general meeting in legally secured form for the future. The rights of shareholders must, however, be comprehensively protected. At the same time, the inadequacies of existing general meetingThe Corona epidemic has given company law an unexpected modernisation impetus. The legislator swiftly created a temporary legal basis for the real virtual general meeting. Companies have mastered these new legal and technical challenges, raising the obvious question of whether the legislator should not extend this opportunity by facilitating a real virtual general meeting in legally secured form for the future. The rights of shareholders must, however, be comprehensively protected. At the same time, the inadequacies of existing general meeting culture, which does not really provide a forum for free discussion between shareholders and management, should be addressed. The best of both worlds, according to the concept developed here, lies in a hybrid general meeting, allowing attendance, subject to qualifying criteria, and electronic participation of all other shareholders.zeige mehrzeige weniger

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Autor(en): Christoph Teichmann, Hartmut Wicke
URN:urn:nbn:de:bvb:20-opus-244820
Dokumentart:Artikel / Aufsatz in einer Zeitschrift
Institute der Universität:Juristische Fakultät / Institut für Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht
Sprache der Veröffentlichung:Deutsch
Titel des übergeordneten Werkes / der Zeitschrift (Deutsch):Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ISSN:1612-7048
ISSN:0340-2479
Erscheinungsjahr:2021
Band / Jahrgang:50
Heft / Ausgabe:2
Erste Seite:173
Letzte Seite:200
Originalveröffentlichung / Quelle:Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (2021) 50:2, 173-200. https://doi.org/10.1515/zgr-2021-0007
DOI:https://doi.org/10.1515/zgr-2021-0007
Allgemeine fachliche Zuordnung (DDC-Klassifikation):3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 346 Privatrecht
Freie Schlagwort(e):Aktienrecht; Covid-19-Pandemie; Hybride Hauptversammlung
Datum der Freischaltung:17.03.2022
Datum der Erstveröffentlichung:24.04.2021
Anmerkungen:
Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich.
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