Vergaberechtliche Mindestlohnvorgaben im Spiegel der EuGH-Judikatur

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  • Fast alle Bundesländer verlangen im Vorfeld der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dass sich der Auftragnehmer schriftlich dazu verpflichtet, einen bestimmten Mindestlohn zu zahlen. Grund für die Einführung solcher Tariftreue- und Mindestlohngesetze der Länder war die EU Osterweiterung aus dem Jahre 2004 und die damit verbundene Vergrößerung des Lohngefälles. Arbeitnehmer können im EU-Ausland oftmals zu günstigeren Konditionen beschäftigt werden als ihre deutsche Konkurrenz. Die eingeführten Tariftreue- und Mindestlohnvorgaben sollenFast alle Bundesländer verlangen im Vorfeld der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dass sich der Auftragnehmer schriftlich dazu verpflichtet, einen bestimmten Mindestlohn zu zahlen. Grund für die Einführung solcher Tariftreue- und Mindestlohngesetze der Länder war die EU Osterweiterung aus dem Jahre 2004 und die damit verbundene Vergrößerung des Lohngefälles. Arbeitnehmer können im EU-Ausland oftmals zu günstigeren Konditionen beschäftigt werden als ihre deutsche Konkurrenz. Die eingeführten Tariftreue- und Mindestlohnvorgaben sollen verhindern, dass das sog. „Lohndumping“ zum Abbau sozialer Standards führt. Tritt hierbei jedoch auch der Effekt ein, dass die heimische Wirtschaft durch diese Vorgaben spezifisch bevorzugt wird, weil die deutlich niedrigeren Lebenshaltungskosten in anderen Mitgliedsstaaten unberücksichtigt bleiben, ist die Vereinbarkeit mit Unionsrecht stark umstritten. Immer häufiger hat sich daher auch der EuGH in den letzten Jahren mit der Vereinbarkeit vergaberechtlicher Mindestlöhne in Deutschland mit dem Primär- und Sekundärrecht der EU auseinandergesetzt. Den Ausgangspunkt der unionsrechtlichen Bewertung entsprechender Pflichten bildet die Rüffert-Judikatur aus dem Jahr 2008. Anschließend folgt 2014 das Bundesdruckerei-Urteil und im darauffolgenden Jahr die Rechtssache RegioPost. Die vorliegende Arbeit beantwortet insbesondere die Frage, ob und inwieweit der vergabespezifische Mindestlohn – auch neben dem neu eingeführten bundeseinheitlichen Mindestlohn – noch eine Zukunft hat. Zwar grenzt der EuGH in seinen Entscheidungen den Spielraum der Länder zum Erlass vergaberechtlicher Mindestlöhne weit ein, jedoch bieten vergaberechtliche Mindestlohnvorgaben auch nach Einführung des bundeseinheitlichen Mindestlohns ein wichtiges Instrument zur umfassenden Verwirklichung des Arbeitnehmerschutzes. Unzulässig sind bloße Tariftreueklauseln, denn hier steht allein der Schutz der heimischen Wirtschaft im Vordergrund. Zulässig ist hingegen ein vergabespezifischer Mindestlohn, bei dem soziale Belange vorrangig sind. Die Mindestlohngesetze müssen also insbesondere allgemeinverbindlich sein und die am Ort der Leistungsausführung vorliegenden Lebensstandards berücksichtigen.show moreshow less

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Metadaten
Author: Ann-Kathrin Schneider
URN:urn:nbn:de:bvb:20-opus-156262
Document Type:Study Thesis (term paper)
Faculties:Juristische Fakultät / Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht
Referee:Prof. Dr. Markus LudwigsGND
Language:German
Year of Completion:2018
Series (Serial Number):Würzburger Online-Schriften zum Europarecht (7)
Pagenumber:29, XI
DOI:https://doi.org/10.25972/OPUS-15626
Dewey Decimal Classification:3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 343 Wehrrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
GND Keyword:Vergaberecht; Mindestlohn; Dienstleistungsfreiheit; Entsenderichtlinie; Vergabekoordinierungsrichtlinie
Tag:Dienstleistungsfreiheit; Entsenderichtlinie; EuGH; Europarecht; Mindestlohn; Vergabekoordinierungsrichtlinie; Vergaberecht
Release Date:2018/01/11
Licence (German):License LogoCC BY-NC-ND: Creative-Commons-Lizenz: Namensnennung, Nicht kommerziell, Keine Bearbeitungen 4.0 International