@article{Brinktrine2015, author = {Brinktrine, Ralf}, title = {Konkurrentenstreitverfahren im Beamtenrecht}, series = {JURA - Juristische Ausbildung}, volume = {37}, journal = {JURA - Juristische Ausbildung}, number = {11}, issn = {1612-7021}, doi = {10.1515/jura-2015-0237}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-194866}, pages = {1192-1205}, year = {2015}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @article{WeberGraef2013, author = {Weber, Christoph and Gr{\"a}f, Stephan}, title = {Eine halb so schlimme T{\"a}uschung}, series = {JURA - Juristische Ausbildung}, volume = {36}, journal = {JURA - Juristische Ausbildung}, number = {1}, issn = {1612-7021}, doi = {10.1515/jura-2014-0009}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-195484}, pages = {81-93}, year = {2013}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {en} } @article{Beck2014, author = {Beck, Lukas}, title = {Positive Publizit{\"a}t des Handelsregisters gem. \S 15 Abs. 3 HGB}, series = {JURA - Juristische Ausbildung}, volume = {36}, journal = {JURA - Juristische Ausbildung}, number = {5}, issn = {1612-7021}, doi = {10.1515/jura-2014-0059}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-195229}, pages = {507-513}, year = {2014}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @article{Laubenthal2016, author = {Laubenthal, Klaus}, title = {Strafvollzug}, series = {Zeitschrift f{\"u}r die gesamte Strafrechtswissenschaft}, volume = {127}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r die gesamte Strafrechtswissenschaft}, number = {4}, issn = {1612-703X}, doi = {10.1515/zstw-2015-0046}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-195349}, pages = {1059-1088}, year = {2016}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @article{Dannecker2015, author = {Dannecker, Christoph}, title = {Der nemo tenetur-Grundsatz - prozessuale Fundierung und Geltung f{\"u}r juristische Personen}, series = {Zeitschrift f{\"u}r die gesamte Strafrechtswissenschaft}, volume = {127}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r die gesamte Strafrechtswissenschaft}, number = {2}, issn = {1612-703X}, doi = {10.1515/zstw-2015-0014}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-195368}, pages = {370-409}, year = {2015}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @phdthesis{Goetze2018, author = {G{\"o}tze, Michael Jan Werner}, title = {Aktuelle Fragen der strafrechtlichen Providerhaftung insbesondere zur Haftung des Access-Providers}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-156386}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2018}, abstract = {Dieses Werk widmet sich der Frage der strafrechtlichen Haftung von Internetprovidern und geht schwerpunktm{\"a}ßig auf die spezielle Haftung des Access-Providers ein.}, language = {de} } @article{Beck2015, author = {Beck, Lukas}, title = {Kein K{\"o}nig von Mallorca mehr}, series = {JURA - Juristische Ausbildung}, volume = {37}, journal = {JURA - Juristische Ausbildung}, number = {4}, issn = {1612-7021}, doi = {10.1515/jura-2015-0070}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-194158}, pages = {383 -- 395}, year = {2015}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @article{Teichmann2017, author = {Teichmann, Christoph}, title = {Die GmbH im europ{\"a}ischen Wettbewerb der Rechtsformen}, series = {Zeitschrift f{\"u}r Unternehmens- und Gesellschaftsrecht}, volume = {46}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r Unternehmens- und Gesellschaftsrecht}, number = {5}, issn = {1612-7048}, doi = {10.1515/zgr-2017-0024}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-194060}, pages = {543 -- 582}, year = {2017}, abstract = {In den 125 Jahren seit ihrer Einf{\"u}hrung im Jahre 1892 hat die deutsche GmbH einerseits einen Siegeszug um die ganze Welt angetreten und musste sich andererseits im eigenen Heimatland der scharfen Konkurrenz der englischen Limited erwehren. Dieser Wettbewerb setzte im Internationalen Gesellschaftsrecht einen Wechsel von der Sitz- zur Gr{\"u}ndungstheorie voraus. Seine negativen Auswirkungen lassen sich, wie die j{\"u}ngere EuGH-Rechtsprechung zeigt, durch eine am Sachproblem orientierte Anwendung inl{\"a}ndischer Drittschutzregeln zielgerichtet eingrenzen. Im europ{\"a}ischen Ideenwettbewerb ist das deutsche GmbH-Recht derweil deutlich zur{\"u}ckgefallen. Das liegt weniger an der vermeintlichen Dominanz des englischen Rechts als am Ideenreichtum der kleineren EU-Staaten, denen es mit gut durchdachten Reformprojekten gelingt, international Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen.}, language = {de} } @article{Beck2014, author = {Beck, Lukas}, title = {BGH, Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten MarktMit Anmerkung von Lukas Beck.}, series = {Deutsche Zeitschrift f{\"u}r Wirtschafts- und Insolvenzrecht}, volume = {24}, journal = {Deutsche Zeitschrift f{\"u}r Wirtschafts- und Insolvenzrecht}, number = {2}, issn = {1612-7056}, doi = {10.1515/dwir-2014-0023}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-194910}, pages = {92 -- 96}, year = {2014}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @article{Beck2016, author = {Beck, Lukas}, title = {Zur Funktionsweise der Prokura als handelsrechtliche Vollmacht}, series = {JURA - Juristische Ausbildung}, volume = {38}, journal = {JURA - Juristische Ausbildung}, number = {9}, publisher = {De Gruyter}, issn = {1612-7021}, doi = {10.1515/jura-2016-0200}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-195109}, pages = {969-984}, year = {2016}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @article{SchmahlJung2016, author = {Schmahl, Stefanie and Jung, Florian}, title = {Die Unionsb{\"u}rgerschaft: Ein komplexes Rechtsinstitut mit weitreichenden Folgen}, series = {JURA - Juristische Ausbildung}, volume = {2016}, journal = {JURA - Juristische Ausbildung}, number = {11}, issn = {1612-7021}, doi = {10.1515/jura-2016-0254}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-195119}, pages = {1272-1284}, year = {2016}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} } @article{Rupp2017, author = {Rupp, Caroline S.}, title = {What's New in European Property Law? An Overview of Publications in 2015/2016}, series = {European Property Law Journal}, volume = {6}, journal = {European Property Law Journal}, number = {1}, issn = {2190-8362}, doi = {10.1515/eplj-2017-0004}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-194449}, pages = {87-110}, year = {2017}, abstract = {No abstract available.}, language = {en} } @phdthesis{Nowakowski2019, author = {Nowakowski, Marta}, title = {Folgeanspr{\"u}che bei Verletzung einer Unionsmarke und ihre zwangsweise Durchsetzung - eine rechtsvergleichende Untersuchung zu der Rechtslage in Deutschland, Frankreich, England und Polen}, doi = {10.25972/OPUS-17985}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-179857}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2019}, abstract = {Die Arbeit besch{\"a}ftigt sich mit den Folgeanspr{\"u}chen bei Verletzung einer Unionsmarke und ihrer zwangsweißen Durchsetzung. Es erfolgt eine rechtsvergleichende Untersuchung zu der Rechtslage in Deutschland, Frankreich, England und Polen.}, subject = {Unionsmarke}, language = {de} } @phdthesis{Buck2012, author = {Buck, Annette}, title = {Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Minderj{\"a}hrige}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-74238}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2012}, abstract = {Alle Formen des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen durch einen Minderj{\"a}hrigen werden daraufhin untersucht, ob dieser Erwerb einer bestimmten Form erfordert, wer den Minderj{\"a}hrigen dabei vertritt, ob es einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf und unter welchen Umst{\"a}nden diese erteilt werden kann. Untersucht wird die Gesellschaftsgr{\"u}ndung unter Beteiligung Minderj{\"a}hriger, der Eintritt eines Minderj{\"a}hrigen in eine bestehende Gesellschaft durch Rechtsgesch{\"a}ft unter Lebenden, die Umwandlung einer Gesellschaftsbeteiligung und der Eintritt eines Minderj{\"a}hrigen in eine Gesellschaft durch Erwerb von Todes wegen. Hierbei wird das Schwergewicht der Untersuchung auf die Personengesellschaften gelegt, da bei den Personengesellschaften typischerweise erhebliche Haftungsrisiken f{\"u}r den Minderj{\"a}hrigen bestehen. Bei den Kapitalgesellschaften wird die Rechtslage nur vergleichsweise dargestellt.}, language = {de} } @misc{Schmirler2013, author = {Schmirler, Philipp Julius}, title = {Mitbestimmungsmodelle in den EU-Mitgliedstaaten - Eine rechtsvergleichende Betrachtung der Unternehmensmitbestimmung}, doi = {10.25972/OPUS-6437}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-76462}, year = {2013}, abstract = {Die vorliegende Arbeit behandelt die Rechtsvergleichung nationaler Modelle unternehmerischer Mitbestimmung in den EU-Mitgliedstaaten. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen im engeren Sinne, d.h. der Pr{\"a}senz von Arbeitnehmervertretern auf h{\"o}chster Ebene in den Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen eines Unternehmens. In Zeiten enormer grenz{\"u}bergreifender Verflechtung politischer und wirtschaftlicher Art stellt die Beteiligung der kleinsten Einheit der Global{\"o}konomie - des Arbeitnehmers - die Parlamente, welche sich in sozialer Verantwortung sehen, vor große Herausforderungen. Divergierende Mitbestimmungsmodelle und variantenreiche Vorstellungen {\"u}ber die zuk{\"u}nftige Ausformung von Mitbestimmung in Europa sind entscheidende Gr{\"u}nde f{\"u}r das mehrmalige Scheitern europ{\"a}ischer Harmonisierungsvorhaben, v.a. gesellschaftsrechtlicher Natur. Ausgangspunkt der Rechtsvergleichung ist die Festlegung der grundlegenden Abgrenzungskriterien in den verschiedenen Rechtsordnungen und eine anschließende Darstellung der nationalen Mitbestimmungssysteme. Mit Blick auf historische Entwicklungen und Zusammenh{\"a}nge wurden die Nationen entsprechend der rechtsvergleichenden Methodik in vier europ{\"a}ische Rechtskreise unterteilt. Bei der funktionalen Vergleichung der verschiedenen Mitbestimmungspraktiken ließen sich insbesondere bei den Organisationsstrukturen der Gesellschaften und den Arbeitnehmerschwellenwerten, deren Erreichen n{\"o}tig ist, um zur Mitbestimmung berechtigt zu sein, große Unterschiede feststellen. Neben diesen Unterschieden in Staaten mit gesetzlicher Unternehmensmitbestimmung finden sich wirtschaftlich bedeutende Nationen, darunter Frankreich und Großbritannien, die {\"u}berhaupt nicht f{\"u}r zwingende unternehmerische Mitbestimmung optiert haben, und in denen v.a. gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmerbeteiligung die Arbeitnehmer mitbestimmen l{\"a}sst. Die vorgenannten Aspekte werden in der Arbeit vergleichend vorgestellt und anschließend einer kritischen Analyse unterzogen, die die Mitbestimmungsrealit{\"a}t in der Europ{\"a}ischen Union einbezieht.}, subject = {Mitbestimmung}, language = {de} } @misc{DeBrida2002, type = {Master Thesis}, author = {De Brida, Henrique Paulo}, title = {Der Besitzerwerb durch Hilfspersonen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-64926}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Diese Arbeit betrachtet das Thema ‚Besitzerwerb' mit besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Stellung der Hilfsperson - n{\"a}mlich, Stellvertreter bzw. Besitzdiener - bei diesem Rechtsinstitut. Vor der eigentlichen Behandlung des Hauptthemas finden sich allgemeine Betrachtungen und Analysen des Besitzes und dessen Erwerb und die Darstellung der rechtshistorischen Entwicklung des Besitzes. Die hier behandelten Themen werden nicht nur von der Rechtsdogmatik, sondern auch von der Rechtssprechung her untersucht, wobei die Entscheidungen in einigen, bestimmten F{\"a}llen, die in der rechtswissenschaftlichen Diskussion Mustercharakter erlangt haben, und als Ankn{\"u}pfungspunkt zur Entwicklung und Festigung der Rechtslehre dienen dargestellt werden. Es wird ebenso versucht klar darzustellen, inwieweit sich die Rechtsauffassung des Besitzerwerbs durch Hilfspersonen von dem traditionellen, r{\"o}mischgemeinrechtlichen Vorbild der Dienerschaft aus zu einer typologischen, sachverhaltsn{\"a}heren Besitzerwerbslehre hat entwickeln lassen.}, subject = {W{\"u}rzburg / Institut f{\"u}r Deutsche und Bayerische Rechtsgeschichte}, language = {de} } @misc{Keller2012, author = {Keller, Matthias}, title = {Kampfpreisstrategien - Aktuelle Entwicklungen im Lichte des More Economic Approach: Von AKZO {\"u}ber Tetra Pak und Wanadoo Interactive bis hin zur Priorit{\"a}tenmitteilung}, doi = {10.25972/OPUS-5823}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-70569}, year = {2012}, abstract = {Die vorliegende Arbeit ist dem sogenannten Kampfpreismissbrauch im {\"o}konomisierten Unionskartellrecht gewidmet. Sie befasst sich mit den Fragen, inwieweit missbr{\"a}uchliche - d. h. nicht kostendeckende - Kampfpreisstrategien von erw{\"u}nschten Preissenkungen im Rahmen des zul{\"a}ssigen Leistungswettbewerbs plausibel abgegrenzt werden k{\"o}nnen und welche Kriterien zu einer entsprechenden Unterscheidung heranzuziehen sind. Thematisiert und kritisch durchleuchtet wird dabei der aktuelle Reformprozess der Kommission, welcher prinzipiell f{\"u}r ein st{\"a}rker {\"o}konomisiertes Verst{\"a}ndnis des Kartellrechts steht ("More Economic Approach"). Als elementare Grundlage dient in diesem Zusammenhang neben dem im Dezember 2005 erschienenen Diskussionspapier insbesondere die im Februar 2009 ver{\"o}ffentlichte Priorit{\"a}tenmitteilung. Anhand konkreter Beispiele aus der europ{\"a}ischen Fallpraxis soll außerdem aufgezeigt werden, in welchem Maße die europ{\"a}ischen Gerichte bereit sind, den st{\"a}rker {\"o}konomisierten Ansatz mitzutragen. Ziel ist es, die von Kommission und EuGH entwickelten Rechtsgrunds{\"a}tze im Bereich des strategischen Kampfpreismissbrauchs darzustellen und zu bewerten. Dabei gilt es vor allem die {\"o}konomischen Aspekte des "More Economic Approach" herauszustellen, auf systematische Grenzen einzugehen und etwaige Umsetzungsprobleme zu diskutieren. Neben den {\"o}konomischen Auslegungen werden stets auch die rechtlichen Anspr{\"u}che an Rechtssicherheit und Nachweisbarkeit ins Kalk{\"u}l miteinbezogen.}, subject = {Behinderungsmissbrauch}, language = {de} } @phdthesis{Kohlhaas2009, author = {Kohlhaas, Philipp}, title = {Ethik-Kommissionen in der Arzneimittelforschung : eine Untersuchung landesrechtlicher Vorgaben zu Verfasstheit und Verfahren vor dem Hintergrund eines prozeduralisierten Schutzkonzeptes am Beispiel des Freistaats Bayern}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-56738}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2009}, abstract = {Die Arbeit untersucht Verfasstheit und Verfahren von Ethik-Kommissionen im Sinne der \S\S 40 ff. Arzneimittelgesetzes am Beispiel des Freistaates Bayern. Es werden das bayerische Landesrecht sowie die lokalen Satzungsregelungen in ihrem Verh{\"a}ltnis zum Bundes- und Europarecht untersucht. Ihre Zusammensetzung und Struktur, ihre Arbeit und die Rechtsgrundlagen der bayerischen Ethik-Kommissionen werden betrachtet und verschiedene, insbesondere verwaltungsverfahrensrechtliche Aspekte n{\"a}her untersucht. Die starke Prozeduralisierung, also die Hervorhebung des Grundrechtsschutzes durch Verfahren, spielt dabei eine besondere Rolle. Unter anderem werden die Rechtm{\"a}ßigkeit von Nebenbestimmungen zum Votum der Ethik-Kommission, die Aufhebung eines Votums, verschiedene Aspekte der interdisziplin{\"a}ren Zusammensetzung der Ethik-Kommissionen und das Ausmaß ihrer Unabh{\"a}ngigkeit. Die grunds{\"a}tzlichen {\"U}berlegungen, Kritikpunkte und Anregungen aus dieser Arbeit sind als Analyse in großen Teilen exemplarisch und grunds{\"a}tzlich auf derartige Regelungen in allen Bundesl{\"a}ndern {\"u}bertragbar. Ziel der Arbeit ist es, zu einem umfassenderen Verst{\"a}ndnis eines prozeduralen Schutzkonzeptes beizutragen.}, subject = {Ethik-Kommission}, language = {de} } @phdthesis{Bruetsch2008, author = {Br{\"u}tsch, Martin}, title = {Die schenkungsteuerlichen und ertragsteuerlichen Auswirkungen grenz{\"u}berschreitender Unternehmens{\"u}bertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge im Verh{\"a}ltnis zu {\"O}sterreich und der Schweiz}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-48798}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2008}, abstract = {Nach der Einleitung werden im zweiten Kapitel die zivilrechtlichen, ertrag- und schenkungsteuerrechtlichen Definitionen der Begriffe "Schenkung unter Lebenden" sowie „vorweggenommene Erbfolge" nach deutschem, {\"o}sterreichischem und schweizerischem Recht sowie das Rechtsinstitut des Nießbrauchs nach deutschem, {\"o}sterreichischem und schweizerischem Zivil- und Gesellschaftsrecht gegen{\"u}bergestellt. Im dritten Kapitel erfolgt die schenkungsteuerliche Beurteilung der Verm{\"o}gens{\"u}bertragung nach deutschem, {\"o}sterreichischem und schweizerischem Schenkungsteuerrecht. Die ertragsteuerliche Beurteilung der Verm{\"o}gens{\"u}bertragung nach deutschem, {\"o}sterreichischem und schweizerischem Ertragsteuerrecht erfolgt im vierten Kapitel. Nach den zivilrechtlichen Grundlagen bei grenz{\"u}berschreitenden Verm{\"o}gens{\"u}bertragungen werden im sechsten Kapitel die schenkungsteuerliche und ertragsteuerliche internationale Doppelbesteuerung in Bezug auf die L{\"a}nder {\"O}sterreich und die Schweiz ausf{\"u}hrlich erl{\"a}utert. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen ausschließlich unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Verm{\"o}gens{\"u}bertragungen im Rahmen der Schenkung unter Lebenden.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Haaf2010, author = {Haaf, Eva Theres}, title = {Restriktionen f{\"u}r den Wettbewerb aufgrund europ{\"a}ischen Lauterkeitsrechts?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-55795}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2010}, abstract = {Die Arbeit besch{\"a}ftigt sich zun{\"a}chst mit den Entwicklungen des Lauterkeitsrechts auf europ{\"a}ischer Ebene. Einf{\"u}hrend werden zun{\"a}chst das lauterkeitsrechtlich relevante Prim{\"a}rrecht und Sekund{\"a}rrecht dargestellt. Im Folgenden geht die Verfasserin anhand signifikanter Beispiele auf die zu beobachtende Liberalisierungsentwicklung im „europ{\"a}ischen Lauterkeitsrecht" ein, um im Anschluss daran die zentrale Frage zu beantworten, ob und inwiefern sich durch europarechtliche Vorgaben - vor allem durch die Richtlinie {\"u}ber unlautere Gesch{\"a}ftspraktiken (RL 2005/29/EG) - Restriktionen f{\"u}r den Wettbewerb ergeben.}, subject = {Unlauterer Wettbewerb}, language = {de} } @misc{Radziwill2012, author = {Radziwill, Werner Richard Ewald}, title = {Privater Schadensersatz bei Kartellverst{\"o}ßen in Europa - Status Quo}, doi = {10.25972/OPUS-5436}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-66710}, year = {2012}, abstract = {Die im Rahmen des Begleitstudiums im Europ{\"a}ischen Recht an der Universit{\"a}t W{\"u}rzburg unter Betreuung durch Prof. Dr. Florian Bien entstandene Seminararbeit soll ausgehend von der Kasuistik des Europ{\"a}ischen Gerichtshofs (EuGH) einen {\"U}berblick {\"u}ber den Stand der privaten Rechtsdurchsetzung im Anschluss an Kartellverst{\"o}ße in Europa geben. Private Schadensersatzklagen bei Kartellverst{\"o}ßen waren in Europa, anders als in den USA, bis in die letzten Jahre kaum verbreitet. Diese Arbeit will daher dazu beitragen den unterschiedlichen Stand in einigen wichtigen EU-Mitgliedsstaaten nachvollziehen zu k{\"o}nnen. Gleichzeitig sollen Probleme bei der privaten Rechtsdurchsetzung und Konflikte mit der beh{\"o}rdlichen Verfolgung aufgezeigt werden.}, subject = {Kartellrecht}, language = {de} } @phdthesis{Zimmerling2010, author = {Zimmerling, Jan}, title = {Freiwillig angebotene Weiterbesch{\"a}ftigung - Annahmeverzug und Prozessbesch{\"a}ftigung im K{\"u}ndigungsschutzprozess}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-56314}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2010}, abstract = {Die einvernehmliche Weiterbesch{\"a}ftigung w{\"a}hrend des K{\"u}ndigungsschutzprozesses kann ein grunds{\"a}tzliches Problem des deutschen K{\"u}ndigungsschutzrechts l{\"o}sen: Dass dieses nur eine ex-post-Beurteilung zul{\"a}sst, zwingt den gek{\"u}ndigten Arbeitnehmer regelm{\"a}ßig dazu, seinen Arbeitsplatz zumindest zeitweise zu ver-lassen. Mit dem m{\"o}glichen Nachteil, bestimmte Positionen oder Qualifikationen im Betrieb zu verlieren. Dagegen riskiert der Arbeitgeber bei Ausspruch einer K{\"u}ndigung stets, in Annahmeverzug zu geraten und Lohn zahlen zu m{\"u}ssen, ohne im Gegenzug wenigstens die Arbeitsleistung erhalten zu haben. Damit ist die vor{\"u}bergehende Weiterbesch{\"a}ftigung „bis zum Abschluss des K{\"u}ndigungs-schutzverfahrens" f{\"u}r beide Seiten nur sinnvoll. Vorliegend wurde untersucht, wie ein solcher Prozessarbeitsvertrag geschlossen wird, welche Rechte und Pflichten er f{\"u}r Arbeitgeber und Arbeitnehmer begr{\"u}n-det und unter welche Bedingung und Befristungen er (zwangsl{\"a}ufig) gestellt ist. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob und inwieweit das Schriftformerfor-dernis des \S 14 Abs. 4 TzBfG zu beachten ist. Lehnt der Arbeitnehmer eine ihm angebotene Weiterbesch{\"a}ftigung dagegen ab, so stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf seinen Verzugslohnan-spruch hat. Die Rechtsprechung des BAG, wonach der bei Ausspruch einer un-wirksamen K{\"u}ndigung begr{\"u}ndete Annahmeverzug des Arbeitgebers zwar nicht ende, der Arbeitnehmer sich aber {\"u}ber \S 615 S. 2 BGB b{\"o}swillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen m{\"u}sse, wird hier einer kritischen Pr{\"u}fung unterzogen.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{HuebnerverhHartmann2009, author = {H{\"u}bner [verh. Hartmann], Anne Sophie}, title = {Mustersatzungen in der SPE (Europ{\"a}ische Privatgesellschaft)}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-66426}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2009}, abstract = {Die Autorin befasst sich in ihrer Arbeit mit der Einf{\"u}hrung der neuen europ{\"a}ischen Rechtsform SPE (Europ{\"a}ische Privatgesellschaft) und der Frage des Sinns und Zwecks der Einf{\"u}hrung einer Mustersatzung. Die Rechtsform soll flexibel einsetzbar sein und der deutschen GmbH, also einer nicht b{\"o}rsennotierten Kapitalgesellschaft entsprechen. Die Autorin vergleicht den Verordnungsentwurf der EU-Kommission aus dem Jahr 2008 mit verschiedenen anderen europ{\"a}ischen Gesellschaftsformen, f{\"u}r die bereits Mustersatzungen existieren. Auch wird die Frage deren Rechtsverbindlichkeit behandelt.}, subject = {Europ{\"a}sche Privatgesellschaft}, language = {de} } @phdthesis{Gutmayer2011, author = {Gutmayer, Henriette}, title = {Die Neukonzeption des Rechtsbruchtatbestandes in \S 4 Nr. 11 UWG}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-67254}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2011}, abstract = {Die Arbeit befasst sich mit der Frage, wie die Neugestaltung des Rechtsbruchtatbestandes in \S 4 Nr. 11 UWG konzipiert ist und sich auswirkt.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{vonRotenhan2015, author = {von Rotenhan, Juliane}, title = {Frankfurter Testamentsstreitigkeiten am Reichskammergericht: Eine Untersuchung anhand der Gerichtsakten der h{\"o}chstrichterlichen Spruchpraxis (1495-1806)}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-122950}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2015}, abstract = {Die Arbeit befasst sich mit Erbrechtsprozessen, speziell Testamentsrechtsverfahren, die aus dem Gerichtssprengel Frankfurt am Main an das Reichskammergericht gelangt sind. Die Untersuchung umfasst die gesamte Wirkungszeit des Reichskammergerichts von 1495 bis 1806. Die Verfahrensakten sind unter den Aspekten der Rechtsanwendung des "Frankfurter Testamentsrechts", der Besonderheiten von testamentsrechtlichen Prozessen, der Inhalte der zum richterlichen Spruch gestellten Auseinandersetzungen sowie der Beweggr{\"u}nde der streitenden Prozessparteien untersucht worden.}, subject = {Testament}, language = {de} } @book{Gruner2008, author = {Gruner, Martin}, title = {Verurteilt in Dachau}, isbn = {978-3-89639-650-1 (print)}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-122378}, publisher = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, pages = {166}, year = {2008}, abstract = {Die juristische Wiederaufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen begann unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Die historische Forschung konzentrierte sich hierbei meist auf die N{\"u}rnberger Prozesse sowie auf Verfahren vor Bundesdeutschen Gerichten. Erst in j{\"u}ngerer Zeit fanden auch die Urteile alliierter Milit{\"a}rgerichte in den Besatzungszonen entsprechende Beachtung. Vom 6. bis 17. Januar 1947 fand vor einem General Military Government Court in Dachau das Verfahren gegen den ehemaligen Kommandanten des Konzentrationslagers Dachau Alex Piorkowski und seinen Adjutanten Heinz Detmers statt. Diese Studie zeichnet den Verlauf des Prozesses anhand der Gerichtsprotokolle nach und ordnet zudem die US-Milit{\"a}rgerichtsbarkeit in Deutschland in den historischen Kontext ein. Schwerpunkt hierbei ist auch die Geschichte des 1933 errichteten Konzentrationslagers Dachau und der dort ver{\"u}bten Verbrechen, f{\"u}r die sich die beiden Angeklagten zu verantworten hatten.}, subject = {Kriegsverbrecherprozess}, language = {de} } @phdthesis{Froehlich2008, author = {Fr{\"o}hlich, Daniela}, title = {Die Beweisvereitelung im Zivilprozess}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-37066}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2008}, abstract = {Nach einer Darstellung der gesetzlich normierten F{\"a}lle zur Beweisvereitelung bei den einzelnen Beweismitteln untersucht die Dissertation anhand der zur Beweisvereitelung ergangenen Rechtsprechung im Zivilprozess die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung f{\"u}r die F{\"a}lle, bei denen eine gesetzliche Normierung nicht oder nur unzureichend erfolgt ist. Anhand der umfangreichen Rechtsprechung wird versucht eine Regel abzuleiten, die f{\"u}r alle in der Praxis denkbaren F{\"a}lle zu beantworten vermag, ob von einer Beweisvereitelung auszugehen ist oder nicht. Am Ende der Arbeit steht eine Definition der Beweisvereitelung.}, subject = {Beweisvereitelung}, language = {de} } @misc{Kutalia2007, author = {Kutalia, Lasha-Giorgi}, title = {Das heterarchische Verbrechenssystem}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-25644}, year = {2007}, abstract = {Die Blickrichtung der vertikal angeordneten Verbrechensmerkmale ist diejenige des ordnungstechnischen Funktionalismus, fruchtbar f{\"u}r die Didaktik der Deliktsermittlung. {\"U}ber die Funktion des Verbrechensbegriffs im Rahmen einer institutionell kompetenten Interaktion, genauer: aus der Sicht der allgemeinen Kontinuit{\"a}t der strafrechtlichen Beziehung besagt sie nun einmal nichts. Was sich dementgegen aus einer genuin funktionalen Konzeption ergibt, ist einzig ein heterarchisches bzw. polyzentrisches Verbrechenssystem, das Gestalt erst dort gewinnt, wo es auf eine interaktionistisch maßgebliche Bestimmung des Handlungsbegriffs ankommt.}, subject = {Begriffssystem}, language = {de} } @phdthesis{Krug2009, author = {Krug, Angelika}, title = {Die Verweisung von Bau- und Anlagenbauvertr{\"a}gen in das Kaufrecht durch \S 651 BGB}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-46101}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2009}, abstract = {Die Untersuchung bezieht sich auf die Voraussetzungen, unter denen Bau- und Anlagenbauvertr{\"a}ge nicht dem Werkvertragsrecht sondern dem Kaufrecht unterliegen. Da \S 651 BGB europarechtlich auszulegen ist, unterliegen eine Vielzahl von Bau- und Anlagenbauvertr{\"a}gen dem Kaufrecht, obwohl die Rechtsfolgen des Werkvertragsrechts f{\"u}r die betroffenen Vertr{\"a}ge sachgerechter erscheinen.}, subject = {Baurecht}, language = {de} } @misc{Silberzahn2016, type = {Master Thesis}, author = {Silberzahn, Cathrin}, title = {Die ADR-Richtlinie als neuer Weg der verbraucherrechtlichen Konfliktmittlung}, doi = {10.25972/OPUS-13267}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-132671}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, pages = {152}, year = {2016}, abstract = {Von der breiteren {\"O}ffentlichkeit kaum bemerkt, bahnt sich in der Zivilrechtspflege m{\"o}glicherweise eine „kleine" Revolution an. Ausgel{\"o}st wird diese durch die Richtlinie {\"u}ber die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie), die eigentlich bereits zum Sommer 2015 h{\"a}tte umgesetzt werden sollen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein fl{\"a}chendeckendes Netz von Streitbeilegungsstellen f{\"u}r Verbraucher einzurichten. Damit k{\"o}nnte die ADR-Richtlinie die Art und Weise, wie Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmern beigelegt werden, grundlegend ver{\"a}ndern. Die traditionelle Form der verbraucherrechtlichen Streitbeilegung ist bislang der Zivilprozess. Vor- wie Nachteile der justizf{\"o}rmigen Konfliktbeilegung sind hinl{\"a}nglich bekannt. So z{\"a}hlen zu ihren Vorz{\"u}gen die hohe Kompetenz und die Unparteilichkeit der Entscheider, denen als Nachteile die lange Dauer der zivilgerichtlichen Verfahren sowie unverh{\"a}ltnism{\"a}ßig hohen Kosten f{\"u}r die Rechtsverfolgung gegen{\"u}berstehen. Diese traditionelle justizf{\"o}rmige Konfliktbew{\"a}ltigung soll nunmehr durch die Einrichtung von ADR-Stellen erg{\"a}nzt werden, die einen f{\"u}r die Parteien unverbindlichen und f{\"u}r den Verbraucher kostenfreien L{\"o}sungsvorschlag erarbeiten, der in nicht wenigen F{\"a}llen eine zivilprozessuale Auseinandersetzung {\"u}berfl{\"u}ssig machen d{\"u}rfte. Die ADR-Richtlinie wird in Deutschland durch ein Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB) umgesetzt, das im Wesentlichen im April 2016 in Kraft tritt. Die Arbeit erl{\"a}utert die Rechtsgrundlagen der ADR-Richtlinie und des VSBG. Die zentralen Regelungen werden vorgestellt und kritisch analysiert. Ein Schwerpunkt liegt dabei darauf, wie das Instrument in Bezug auf den allgemeinen Justizgew{\"a}hrleistungsanspruch und vor allem auch rechtspolitisch zu bewerten ist. Es wird damit eine hochaktuelle Fragestellung behandelt und auch ein Grundstein f{\"u}r weitere aufkommende rechtliche sowie rechtspolitische Problemstellungen gelegt.}, subject = {Verbraucherschutz}, language = {de} } @phdthesis{Kraft2015, author = {Kraft, Bettina}, title = {Allgemeine Gesch{\"a}ftsbedingungen in Unternehmen : am Beispiel der Automobilzuliefererbranche}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-136883}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2015}, abstract = {Allgemeine Gesch{\"a}ftsbedingungen in Unternehmen am Beispiel der Automobilzuliefererbranche}, subject = {Allgemeine Gesch{\"a}ftsbedingungen}, language = {de} } @phdthesis{Reich2008, author = {Reich, Manfred}, title = {Willensm{\"a}ngel und ihre Heilung bei letztwilligen Verf{\"u}gungen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-32458}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2008}, abstract = {Voraussetzungen letztwilliger Verf{\"u}gungen, Testamentsauslegung, Andeutungstheorie, Heilung von letztwilligen Verf{\"u}gungen, Gewissheit des Auslegungsergebnisses}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Keck2008, author = {Keck, Anna Barbara}, title = {Art. 69 BayGO - Vorl{\"a}ufige Haushaltsf{\"u}hrung - von der Ausnahme zur Regel?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-32726}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2008}, abstract = {Im Rahmen dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, ob die Fallkonstellation der vorl{\"a}ufigen Haushaltsf{\"u}hrung - exemplarisch anhand des Art. 69 der Bayerischen Gemeindeordnung - auch f{\"u}r die Fallkonstellation der "haushaltslosen Zeit", insbesondere der mehrj{\"a}hrigen paßt. Zun{\"a}chst werden die Ursachenkomplexe f{\"u}r kommunale Haushaltsdefizite theoretisch anhand der Einnahme - und Ausgabestruktur von Kommunen herausgearbeit, sodann anhand von Praxisbeispielen belegt. Es folgt eine Analyse der einzelnen Regelungsinhalte des Art. 69 BayGO in der Normalfallkonstellation der vorl{\"a}ufigen Haushaltsf{\"u}hrung und der teilweise konterkarierenden Auswirkungen im Fall der Anwendung auf die haushaltslose Zeit und die konkrete Darstellung der rechtlichen Problematiken in der praktischen Anwendung des Art. 69 BayGO auf diese Konstellation. Erkennbar wird danach eine Regelungsl{\"u}cke f{\"u}r die haushaltslose Zeit, f{\"u}r die die in der Wissenschaft und Praxis diskutierten L{\"o}sungsans{\"a}tze (u.a. Kommunale Insolvenz) dargestellt und einer kritischen W{\"u}rdigung unterzogen werden. Zur Schließung der gesetzlichen Regelungsl{\"u}cke wird im Ergebnis eine eigenst{\"a}ndige gesetzliche Regelung, die im Fall der Bayerischen Gemeindeordnung Art. 69 a GO heißen k{\"o}nnte, vorgeschlagen und formuliert.}, subject = {Gemeindehaushaltsrecht}, language = {de} } @phdthesis{Gaul2007, author = {Gaul, Thomas}, title = {Untersuchung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Video{\"u}berwachungsmaßnahmen des Staates im {\"o}ffentlichen Raum mit und ohne biometrische Erkennungsverfahren unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der hermeneutischen Erkenntnismethoden im Verfassungsrecht}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-39837}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2007}, abstract = {Die Arbeit untersucht staatliche Maßnahmen der Video{\"u}berwachung sowohl mit als auch ohne biometrische Erkennungsmethoden. Maßstab der {\"U}berpr{\"u}fung ist das Grundgesetz. Hierbei wird auch der Methodenkanon der Verfassungsauslegung kritisch hinterfragt und ein L{\"o}sungsvorschlag zur Erweiterung bisheriger Methoden unterbreitet.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @misc{Pfleger2014, author = {Pfleger, Jochen}, title = {Die Problematik der unternehmerischen Mitbestimmung in der Europ{\"a}ischen Privatgesellschaft (SPE)}, doi = {10.25972/OPUS-9735}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-97350}, year = {2014}, abstract = {Die Arbeit behandelt allgemein die Probleme, die hinsichtlich der unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der noch zu schaffenden Societas Privata Europaea (SPE) aufgetreten sind. Insbesondere wird auf die Frage eingegangen, warum die Mitbestimmung eines der zentralen Hindernisse bei der Sch{\"o}pfung eines SPE-Statuts auf europ{\"a}ischer Ebene darstellt. Sodann werden verschiedene L{\"o}sungsans{\"a}tze aufgezeigt wie die bestehenden Vorbehalte grunds{\"a}tzlich {\"u}berwunden werden k{\"o}nnten. Des Weiteren wird anhand eines vielversprechenden Verordnungsentwurfs dargelegt, welche Modifikationen eine erfolgreiche Umsetzung wahrscheinlicher machen w{\"u}rden. Schließlich gibt der Autor eine Einsch{\"a}tzung {\"u}ber die politischen Rahmenbedingungen des Vorhabens ab und wagt einen Blick in die Zukunft des Projekts "SPE".}, subject = {Aufsichtsrat}, language = {de} } @phdthesis{Kaufmann2015, author = {Kaufmann, Benedikt}, title = {Patientenverf{\"u}gungen zwischen Selbstbestimmung und staatlicher F{\"u}rsorge - Mehr Patientenautonomie durch das 3. Bt{\"A}ndG?}, publisher = {W{\"u}rzburg University Press}, address = {W{\"u}rzburg}, isbn = {978-3-95826-016-0 (print)}, doi = {10.25972/WUP-978-3-95826-017-7}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-107257}, school = {W{\"u}rzburg University Press}, pages = {236}, year = {2015}, abstract = {Das Thema „Patientenverf{\"u}gung" ist zunehmend in den Fokus gesellschaftlicher Diskussion geraten, betrifft es doch einen sensiblen und h{\"o}chstpers{\"o}nlichen Bereich des menschlichen Lebens. Angesichts der gestiegenen Lebenserwartung, des medizinisch-technischen Fortschritts sowie der damit verbundenen M{\"o}glichkeiten neuer Behandlungs- und Therapiem{\"o}glichkeiten steht auch das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Patienten vor neuen Herausforderungen, die in der ethischen, medizinischen und juristischen Debatte diskutiert werden. Auch der Gesetzgeber hat angesichts der gesellschaftlichen Diskussion und rechtlichen Zweifelsfragen gesetzlichen Regelungsbedarf gesehen und daher mit dem am 18. Juni 2009 von Deutschen Bundestag verabschiedeten „Dritte[n] Gesetz zur {\"A}nderung des Betreuungsrechts" den Versuch einer rechtlichen Normierung unternommen: Das Institut der Patientenverf{\"u}gung wurde durch Aufnahme ins BGB auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Angesichts der Sensibilit{\"a}t und der m{\"o}glicherweise gravierenden Folgen der mittels einer Patientenverf{\"u}gung zu treffenden Entscheidungen kann die gesetzliche Normierung jedoch nicht den Endpunkt der Diskussion darstellen. Vielmehr ist diese selbst darauf zu untersuchen, inwiefern sie ihrem Ziel, der Achtung und St{\"a}rkung der Patientenautonomie bzw. des individuellen Selbstbestimmungsrechts in medizinischen Angelegenheiten gerecht wird. Zudem gebieten {\"A}nderungen der gesellschaftlich maßgebenden ethisch-moralischen Wertvorstellungen sowie die stetigen medizinisch-technischen Fortschritte und Ver{\"a}nderungen eine Evaluation, {\"U}berpr{\"u}fung und gegebenenfalls Anpassung entsprechender rechtlicher Regelungen. Das Institut der Patientenautonomie ist daher angesichts seiner Komplexit{\"a}t und seiner ethischen Relevanz zu dekonstruieren und in seiner konkreten Ausgestaltung zu hinterfragen. Die vorliegende Arbeit {\"u}berpr{\"u}ft und untersucht das Institut der Patientenverf{\"u}gung dabei aus dem Blickwinkel der Patientenautonomie dahingehend, ob durch das 3. Bt{\"A}ndG bzw. die gesetzliche Neuregelung die Patientenautonomie gest{\"a}rkt oder geschw{\"a}cht wurde. Die gegens{\"a}tzlichen Pole zur Patientenautonomie und zum Willen des Patienten stellen dabei das Prinzip der staatlichen F{\"u}rsorge sowie das eher paternalistisch verstandene Wohl des Patienten dar. Zwischen diesen beiden idealtypischen Extremen bewegt sich der Untersuchungsbereich.}, subject = {Patientenverf{\"u}gung}, language = {de} } @phdthesis{Schnorr2000, author = {Schnorr, Tanja}, title = {Historie und Recht des Aufsichtsrats - Deutsche Erfahrungen als Beitrag zum Statut der Europ{\"a}ischen Aktiengesellschaft 1991}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-53}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2000}, abstract = {Zun{\"a}chst wird die Geschichte des Aktienrechts unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung des Aufsichtsrats in Deutschland als {\"U}berwachungsorgan dargestellt. Jede Wandlung, die der Wirtschaft widerfahren ist, hat Strukturver{\"a}nderungen und Reformen des Aktienrechts hervorgerufen. Die Darstellung beginnt bei den Handelskompanien. Das zweite Kapitel enth{\"a}lt die Beschreibung der Geschichte der Europ{\"a}ischen Aktiengesellschaft sowie die Darstellung der jeweiligen {\"A}nderungen der Normen. Dadurch werden insbesondere Parallelen und Unterschiede zwischen den Statuten und dem deutschen Aktienrecht deutlich. Die aus der Darstellung der Geschichte des deutschen Aufsichtsrats gezogenen Ergebnisse werden im dritten Kapitel auf das Statut {\"u}ber die Europ{\"a}ische Aktiengesellschaft 1991 angewendet. Es wird untersucht, ob Lehren gezogen werden k{\"o}nnen, mit deren Hilfe das Statut 1991 beurteilt werden kann. In die Wertung fließt ebenfalls die {\"A}nderung des Aktiengesetzes durch das KonTraG ein.}, subject = {Deutschland ; Europa ; Aktiengesellschaft ; Geschichte 1838 - 2000}, language = {de} } @phdthesis{Emmert2001, author = {Emmert, Reinhold}, title = {Die Stellung der Markenlizenz im deutschen Privatrecht}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-228}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Durch das am 1.1.1995 in Kraft getretene Markengesetz erfuhr die im Wirtschaftsleben wichtige Markenlizenz erstmals eine gesetzliche Regelung im deutschen Recht. Die dabei vorgesehene Ausstattung der Markenlizenz mit dinglichen Wirkungen, die einerseits auf europarechtliche Vorgaben, andererseits auf Vorbilder im deutschen gewerblichen Rechtsschutz außerhalb des Markenrechts und im Urheberrecht zur{\"u}ckgeht, wirft eine ganze Reihe von Zweifelsfragen theoretischer und praktischer Art auf. Zu deren Kl{\"a}rung leistet die Untersuchung einen wichtigen Beitrag, indem auf der Grundlage einer Analyse der Rechtswirkungen der Markenlizenz nach neuem Recht ihre umfassende Einordnung in das System des deutschen Privatrechts versucht wird. Dabei ergeben sich wichtige Erkenntnisse zur Auslegung und Anwendung des neuen und in seiner Konstruktion teilweise vorbildlosen \S 30 Markengesetz. Ein eigenes Kapitel ist der vom Gesetzgeber unber{\"u}cksichtigt gebliebenen, in der Praxis aber besonders bedeutsamen merchandising - Markenlizenz gewidmet.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Ennen2001, author = {Ennen, Gunda}, title = {Verpflichtung zur Aufkl{\"a}rung gegen eigene Interessen?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-237}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten w{\"a}hrend und bei aufrechterhaltendem Mandat {\"u}ber den Beginn der Verj{\"a}hrungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufkl{\"a}ren. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gem{\"a}ß \S 51 b BRAO verj{\"a}hrt, gew{\"a}hrt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekund{\"a}ranspruch". Dieser Sekund{\"a}ranspruch verl{\"a}ngert die Verj{\"a}hrungsfrist des \S 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekund{\"a}ranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bez{\"u}glich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbst{\"a}ndiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegen{\"u}bergestellt.S}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Pfeiffer2000, author = {Pfeiffer, Robert}, title = {Eigentumsverh{\"a}ltnisse an beweglichen Sachen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-1178178}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2000}, abstract = {Die Dissertation besch{\"a}ftigt sich mit den Eigentumsverh{\"a}ltnissen an beweglichen Sachen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Zun{\"a}chst wird gekl{\"a}rt, unter welchen Voraussetzungen von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rechtssinne gesprochen werden kann. Anstelle einer Definition wird dazu die Denkform des Typus herangezogen. Im Rahmen der folgenden verfassungsrechtlichen Einordnung wird unter anderem der Frage nachgegangen, ob Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie besonders sch{\"u}tzt, Anwendung finden kann. Danach schließt sich ein rechtsgeschichtlicher {\"U}berblick an, der zum besseren Verst{\"a}ndnis auch die Ehe miteinbezieht. Den Schwerpunkt bildet die Untersuchung der Eigentumsverh{\"a}ltnisse an eingebrachten sowie w{\"a}hrend des Zusammenlebens angeschafften beweglichen Sachen. Von großer praktischer Bedeutung ist dabei die Frage, wer von den Partnern Eigentum an einem w{\"a}hrend des Zusammenlebens angeschafften Hausratsgegenstand erlangt. Dazu werden die Analogief{\"a}higkeit von f{\"u}r die Ehe geschaffenen Normen sowie die beim rechtsgesch{\"a}ftlichen Erwerb rechtlich erheblichen Umst{\"a}nde untersucht. Schließlich wird noch auf die Eigentumslage nach dem Tod eines Partners und auf die Eigentumsverh{\"a}ltnisse bei F{\"a}llen mit Auslandsber{\"u}hrung eingegangen.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Engelmann2002, author = {Engelmann, Martin}, title = {Die Zukunft der Buchpreisbindung im Europ{\"a}ischen Binnenmarkt}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-593}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die vorliegende Arbeit besch{\"a}ftigt sich mit der Vereinbarkeit von grenz{\"u}berschreitenden Buchpreisbindungssystemen und dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 81 Absatz 1 EG). Aktueller Anlass dieser Untersuchung war der Streit um das deutsch-{\"o}sterreichische Buchpreisbindungssystem. Im ersten Teil der Arbeit werden zun{\"a}chst die zur Zeit in der Europ{\"a}ischen Union geltenden Buchpreisbindungssysteme vorgestellt. Anschließend werden die drei bisher zur Praxis der Buchpreisbindung ergangenen Entscheidungen von Europ{\"a}ischer Kommission und Europ{\"a}ischem Gerichtshof (EuGH) untersucht und die f{\"u}r die Entscheidung des aktuellen Falles notwendigen Voraussetzungen festgehalten. Im zweiten Teil der Arbeit wird der Konflikt zwischen nationalen Regelungen im Buchbereich und dem gemeinschaftlichen Wirtschaftsrecht dargestellt. Gegenstand des dritten Teils ist die Frage nach der Kompetenz der Gemeinschaft im Bereich der Kultur. Dabei wird festgestellt, dass die Buchpreisbindung in den Mitgliedstaaten, in denen sie praktiziert wird, meist als Ausnahme vom Kartellverbot ausgestaltet ist. Eine solche Ausnahme enth{\"a}lt das Gemeinschaftsrecht nicht. In diesem Konflikt der Kartellrechtsordnungen kann sich eine nationale Erlaubnis der Buchpreisbindung nicht gegen ein gemeinschaftliches Kartellverbot durchsetzen. Somit unterliegen s{\"a}mtliche nationale Ausnahmebereiche grunds{\"a}tzlich der Kontrolle der Kommission. Die Kompetenz der Gemeinschaft zur {\"U}berpr{\"u}fung der Buchpreisbindungsregeln wird weder durch die Kulturhoheit der Mitgliedstaaten noch dadurch eingeschr{\"a}nkt, dass B{\"u}cher zugleich Wirtschafts- und Kulturg{\"u}ter sind. Allerdings hat die Gemeinschaft gem{\"a}ß Artikel 151 Absatz 4 EG die Pflicht, die zugunsten einer Buchpreisbindung getroffenen Regeln zu beachten. Im vierten Teil der Arbeit wird schließlich die Vereinbarkeit der praktizierten Buchpreisbindungssysteme mit dem EG-Vertrag gepr{\"u}ft. Dabei werden private und staatliche Maßnahmen unterschieden. Besonderes Augenmerk wird auf die Pr{\"u}fung der Freistellungsvoraussetzungen des Artikel 81 Absatz 3 EG f{\"u}r die zwischen Deutschland und {\"O}sterreich geltende Preisbindung gelegt. Im Rahmen dieser Pr{\"u}fung wird Bezug genommen auf neuere {\"o}konomische Untersuchungen hinsichtlich der Wirkung von Buchpreisbindungssystemen. Dabei konnten erstmals die verschiedenen nationalen Systeme miteinander verglichen werden. Ergebnis ist, dass die deutsch-{\"o}sterreichischen Vereinbarungen wegen ihrer Import- und Reimportregelungen nicht mit Artikel 81 Absatz 1 EG vereinbar sind. Eine Freistellung gem{\"a}ß Artikel 81 Absatz 3 EG kommt nach den hier gefundenen Ergebnissen nicht in Betracht, weil keine der vier Voraussetzungen erf{\"u}llt ist. Alle staatlichen Maßnahmen zugunsten einer Buchpreisbindung sind hingegen mit Artikel 86 Absatz 1 EG vereinbar, gleiches gilt f{\"u}r die Vereinbarkeit von staatlichen Subventionen mit Artikel 87 Absatz 3 lit. d) EG. Eine Genehmigung der Preisbindung verst{\"o}ßt jedoch gegen Artikel 10 Satz 2 i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 lit. g), Artikel 81 EG. Sowohl die staatliche Preisbindungspflicht als auch eine Genehmigung zur Preisbindung sind nicht mit Artikel 28 EG vereinbar, eine Rechtfertigung nach Artikel 30 EG scheidet aus. Daraus folgt, dass zur Erreichung der mit der Preisbindung angestrebten Vorteile nur zwei Wege m{\"o}glich sind: Entweder schafft die Gemeinschaft eine Ausnahme vom Kartellverbot, indem sie die unterschiedlichen Systeme angleicht. Oder die Mitgliedstaaten beschr{\"a}nken sich darauf, kulturell wertvolle B{\"u}cher zu subventionieren.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Haegermann2002, author = {H{\"a}germann, Melanie Julia}, title = {Das Strafgerichtswesen im kurpf{\"a}lzischen Territorialstaat}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-603}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die Arbeit befaßt sich mit den Entwicklungslinien des Strafgerichtswesens in Teilen des kurpf{\"a}lzischen Territorialstaats in der Zeit des Sp{\"a}tmittelalters und der fr{\"u}hen Neuzeit. Die Untersuchung ist im Rahmen des DFG-Projektes "Entstehung des {\"o}ffentlichen Strafrechts", Teilprojekt "Unrecht im l{\"a}ndlichen Raum" verfaßt worden. Als Grundlage dienen ihr ca. 800 Texte der Gruppe "L{\"a}ndliche Rechtsquellen", insbesondere Weist{\"u}mer und Dorfordnungen. Als geographischer Rahmen wurden die Gebiete der vier rechtsrheinisch gelegenen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Kerngebiet der Kurpfalz gew{\"a}hlt. In einem ersten Teil befaßt sich die Arbeit mit den historischen und geographischen Besonderheiten des erforschten Gebietes; insbesondere wird die Entwicklungsgeschichte des kurpf{\"a}lzischen Territoriums nachgezeichnet. Der zweite Teil der Untersuchung widmet sich den strafgerichtlichen Strukturen der vier Zenten. Einf{\"u}hrend werden der Aufbau der Gerichtsbarkeit, Tagungsst{\"a}tten, Tagungsmodalit{\"a}ten, Gerichtspersonal usw. dargestellt. Den Hauptteil der Arbeit nimmt eine detaillierte Untersuchung der Entwicklungen des Strafgerichtswesens in den vier Zenten ein. Nachgezeichnet wird im Schwerpunkt die Zust{\"a}ndigkeit der Zentgerichte in Strafsachen, die in der schwereren R{\"u}gegerichtsbarkeit, vor allem aber in der Hochgerichtsbarkeit gegeben ist. Dabei wird unterschieden zwischen der Zeit vor 1582 und der Zeit nach 1582, dem Jahr des Erlasses einer umfassenden Malefizordnung f{\"u}r das kurpf{\"a}lzische Territorium. Gerade bei der Besch{\"a}ftigung mit der gerichtlichen Kompetenz wird sichtbar: Das Strafgerichtswesen, ja, jede {\"U}berlieferung des Strafgerichtswesens ist in außerordentlich hohem Maß von der territorialpolitischen Situation abh{\"a}ngig. Im Blick auf die Zust{\"a}ndigkeit der Gerichte offenbaren sich durchgehend die territorialen Konfliktfelder der untersuchten Zeit. Abgerundet wird die Darstellung des zentlichen Strafgerichtswesens durch Forschungen zu den Verfahrensg{\"a}ngen, den Sanktionen und den Appellationsm{\"o}glichkeiten. Der Hauptteil der Arbeit wird abgeschlossen mit Untersuchungen zur Dorfgerichtsbarkeit und einem Abschnitt {\"u}ber das System der Oberh{\"o}fe im Gebiet der vier rechtsrheinischen Zenten. Ein dritter Teil f{\"u}hrt in das linksrheinische Gebiet der Ober{\"a}mter Alzey (Kurpfalz) sowie Olm und Algesheim (Kurmainz). In einer knappen Gegen{\"u}berstellung werden hier sowohl die Unterschiede zentlicher und oberamtlicher Gerichtsbarkeit als auch zwischen kurpf{\"a}lzischer und Kurmainzer Gerichtsherrschaft herausgearbeitet. Die Arbeit nimmt f{\"u}r sich in Anspruch, das Strafgerichtswesen der rechtsrheinischen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Herzen der Kurpfalz f{\"u}r die Zeit des Sp{\"a}tmittelalters und der fr{\"u}hen Neuzeit auf der Grundlage l{\"a}ndlicher Rechtsquellen ersch{\"o}pfend darzustellen und in den Kontext mit historischen, geographischen und juristischen Entwicklungen der Zeit zu stellen.}, subject = {Pfalz}, language = {de} } @phdthesis{Loecher2005, author = {L{\"o}cher, Jens}, title = {Die Anh{\"o}rung im Sozialverwaltungsverfahren}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-12360}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Anh{\"o}rung geh{\"o}rt auch im sozialen Verwaltungsverfahrensrecht zu den verfassungsrechtlich garantierten Grunds{\"a}tzen. Sie l{\"a}sst sich aus dem rechtsstaatlich begr{\"u}ndeten Fairnessprinzip - konkret: dem Recht auf Waffengleichheit - in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herleiten. Diese Erkenntnis f{\"u}hrt zu einer engen Auslegung des \S 24 SGB X sowie den Regelungen, die sich mit den Rechtsfolgen eines Anh{\"o}rungsfehlers besch{\"a}ftigen. Die Anh{\"o}rung verwirklicht das Fairnessprinzip, indem sie dem Beteiligten eines sozialen Verwaltungsverfahrens Kenntnis dar{\"u}ber vermittelt, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren kurz vor dem Abschluss steht. Damit wird diesem u.a. die M{\"o}glichkeit er{\"o}ffnet, durch eine Inanspruchnahme des Akteneinsichtsrechts einen ihm gegen{\"u}ber bestehenden Wissensvorsprung der Beh{\"o}rde auszugleichen. Ein "Recht auf Geheimnisse" kann der Beh{\"o}rde nur zustehen, wenn dies zur Verwirklichung einer anderen verfassungsrechtlichen Position, die den Fairnessgrundsatz im Einzelfall {\"u}berwiegt, erforderlich erscheint. Zur effektiven Einflussnahme auf den Erlass des beabsichtigten belastenden Verwaltungsaktes - und damit zur Erreichung einer ann{\"a}hernden Waffengleichheit - ist es zudem erforderlich, dass dem Beteiligten das Recht auf Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung zusteht und die Beh{\"o}rde verpflichtet ist, diese Stellungnahme bei ihrer Entscheidung zu beachten. Auch dies gew{\"a}hrleistet die Anh{\"o}rung. Eine effektive Stellungnahme setzt weiterhin voraus, dass der Beteiligte {\"u}ber die Tatsachen, die aus Sicht der Beh{\"o}rde die intendierte Entscheidung st{\"u}tzen, und die konkret beabsichtigte Rechtsfolge in Kenntnis gesetzt wird. Ein derart verstandenes Recht auf Waffengleichheit wird durch die Anh{\"o}rung erreicht. \S 24 Abs. 1 SGB X verpflichtet die Beh{\"o}rde zur Information {\"u}ber den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, {\"u}ber die die Entscheidung aus ihrer Sicht tragenden Gesichtspunkte und - nach der in dieser Arbeit vertretenen Auffassung - auch {\"u}ber die konkret beabsichtigte Rechtsfolge. Der Beteiligte erh{\"a}lt Gelegenheit zur Stellungnahme, die Stellungnahme darf bei der abschließenden Entscheidung nicht unbeachtet bleiben. Damit erh{\"a}lt der Beteiligte die M{\"o}glichkeit zum Ausgleich eines Informationsdefizits und zur Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens. Die Anh{\"o}rung ist das Mittel, um im fortgeschrittenen Stadium des Verwaltungsverfahrens Waffengleichheit herzustellen. Das Fairnessprinzip fordert jedoch Waffengleichheit - und damit u.a. Ausgleich des Wissensvorsprungs zur Erm{\"o}glichung einer effektiven Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens - in jedem Verfahrensstadium. Hierzu m{\"u}ssen andere Verfahrensrechte, wie das Recht auf Akteneinsicht, herangezogen werden oder, wie im Falle des Rechts auf Information {\"u}ber die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, erst entwickelt werden. Die Anh{\"o}rungsverpflichtung bzw. das Anh{\"o}rungsrecht gelten nicht schrankenlos, sondern m{\"u}ssen mit anderen verfassungsrechtlichen Positionen in Ausgleich gebracht werden. Der Gesetzgeber hat die Grenzen eines zul{\"a}ssigen Ausgleichs durch die Normierung eines abgeschlossenen Ausnahmekatalogs (\S 24 Abs. 2 SGB X) ebenso wenig {\"u}berschritten wie durch die Normierung von Heilungsm{\"o}glichkeiten oder - entgegen der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG - durch die Erweiterung des Heilungsrechts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{WippermannKempf2003, author = {Wippermann-Kempf, Silke}, title = {Die Bedeutung des Leistungsantrags im Sozialrecht}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-7151}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Leistungen des Sozialrechts werden grunds{\"a}tzlich auf Antrag gew{\"a}hrt. Die Arbeit besch{\"a}ftigt sich mit der Frage der rechtlichen Bedeutung des Leistungsantrags in den einzelnen Bereichen des Sozialrechts. Dabei beschr{\"a}nkt sie sich auf rechtstheoretische Darstellungen in Zusammenhang mit dem sozialrechtlichen Leistungsantrag, der auf den Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. den Abschluss eines {\"o}ffentlich-rechtlichen Vertrages zielt. Voraussetzung ist, dass der Antrag von einer Privatperson an einen Tr{\"a}ger {\"o}ffentlicher Gewalt gerichtet ist. Nachdem zun{\"a}chst auf die Dispositionsmaxime in Abgrenzung zur Offizialmaxime und das Opportunit{\"a}tsprinzip (Kapitel II) in Zusammenhang mit der Er{\"o}ffnung des Verwaltungsverfahrens eingegangen wird, soll nach der Kl{\"a}rung des rechtlichen und außerrechtlichen Antragsbegriffs (Kapitel III) der Antrag als Willenserkl{\"a}rung des {\"o}ffentlichen Rechts charakterisiert werden (Kapitel IV). In Kapitel V erfolgt unter Ber{\"u}cksichtigung der Sozialgesetzb{\"u}cher eine Abgrenzung der Leistungen, die von Amts zu erbringen sind, zu denjenigen, die vom Leistungstr{\"a}ger aufgrund eines Antrages erbracht werden. Die Darstellung der einzelnen Sozialrechtsbereiche orientiert sich dabei an der Einteilung in Vorsorgesysteme, soziale Entsch{\"a}digungssysteme und in allgemeine Hilfs- und F{\"o}rdersysteme. In Kapitel VI wird im Hinblick auf die antragsabh{\"a}ngigen Sozialleistungen untersucht, ob den verschiedenen sozialrechtlichen Antr{\"a}gen nur verfahrenseinleitende formell-rechtliche Wirkung oder auch anspruchsbegr{\"u}ndender materiell-rechtlicher Charakter zukommt. Diese Problematik hat erheblich Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Entstehung und der F{\"a}lligkeit des einzelnen Leistungsanspruchs aber auch Fragen der Rechtsnachfolge h{\"a}ngen hiervon ab. Auf die Gesetzeshistorie wird erg{\"a}nzend eingegangen. In Kapitel VII wird der Frage nachgegangen, welche Informationspflichten, d.h. Auskunfts-, Beratungs- und Aufkl{\"a}rungspflichten, die Sozialleistungstr{\"a}ger im Vorfeld der Antragstellung, aber auch w{\"a}hrend des laufenden Verwaltungsverfahrens zu beachten haben. In Kapitel VIII geht es um die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Leistungsantrags. In diesem Zusammenhang werden Fragen der Handlungsf{\"a}higkeit des Antragstellers, die Problematik der Verwaltungssprache, inhaltliche Mindestanforderungen, die an einen Leistungsantrag gestellt werden m{\"u}ssen und die verschiedenen Auslegungs- und Umdeutungsm{\"o}glichkeiten des vom Antragsteller ausgedr{\"u}ckten Begehrens den Schwerpunkt darstellen. Im weiteren soll dann der Umfang der gesetzlichen und außergesetzlichen Mitwirkungspflichten, die den Antragsteller regelm{\"a}ßig als Folge des Leistungsbegehrens treffen, untersucht und dargestellt werden. (Kapitel IX) An diesen Problemkreis anschließend werden die Rechtsfolgen einer wirksamen Antragstellung erl{\"a}utert, wobei insbesondere der Problemkreis der Verj{\"a}hrungsunterbrechung, das Entstehen des Sozialleistungsanspruchs und seine F{\"a}lligkeit sowie die Besonderheiten der gesetzlichen Rentenversicherung dargestellt werden. (Kapitel X) Das XI. Kapitel beleuchtet die Antragsr{\"u}cknahme, die wesentlich von der Dispositionsbefugnis des Antragstellers abh{\"a}ngt. Ausgehend davon, dass der sozialrechtliche Leistungsantrag von dem tats{\"a}chlich Leistungsberechtigten unter Ber{\"u}cksichtigung der rechtlichen Vorschriften gestellt worden ist, ist im XII. Kapitel die Frage aufzuwerfen, welche Folgen Willensm{\"a}ngel in Zusammenhang mit der Antragstellung haben. Dabei sind zun{\"a}chst offensichtliche Willensm{\"a}ngel zu ber{\"u}cksichtigen. Fraglich ist des weiteren, ob und unter Beachtung welcher rechtlichen Grunds{\"a}tze und mit welcher rechtlichen Konsequenz der Leistungsantrag als Willenserkl{\"a}rung des {\"o}ffentlichen Rechts angefochten werden kann. In Kapitel XIII sollen die Auswirkungen einer {\"U}bertragung bzw. eines {\"U}bergangs des sozialrechtlichen Leistungsanspruchs auf den Leistungsantrag dargestellt werden. Bei dieser Betrachtung wird unterschieden, ob der Rechts{\"u}bergang vor oder nach wirksamer Antragstellung durch}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Koenig2003, author = {K{\"o}nig, Sabine}, title = {Kinderpornografie im Internet - Eine Untersuchung der deutschen Rechtslage unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung des Internationalen Strafrechts}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-6906}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die Arbeit gliedert sich in 6 Kapitel. Das 1. behandelt die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts im Rahmen der Internetkriminalit{\"a}t, insbesondere bei \S 184 StGB. Hier wird besonders eingegangen auf das Territorialit{\"a}ts- und das Weltrechtsprinzip und die Frage des Erfolges von abstrakten Gef{\"a}hrdungsdelikten aufgegriffen. Im 2. Kapitel wird \S 184 n{\"a}her betrachtet, d.h. der Schutzzweck wird er{\"o}rtert und eine Normananlyse durchgef{\"u}hrt. Kapitel 3 behandelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit der am Kommunikationsprozess beteiligten Personen (User, Provider). Dabei wird auch ein Blick auf das TDG und EGG geworfen. Anschließend geht es in Kap. 4 und die Stafverfolgung im Internet, d.h. um prozessrechtliche Probleme. Schließlich besch{\"a}ftigt sich Kap. 5 mit der Cybercrimeconvention und Kap. 6 liefert eine Zusammenfassung.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Pfeuffer2005, author = {Pfeuffer, Thomas}, title = {Der Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers zur Anpassung des Aktienrechts an die SE-Verordnung im Hinblick auf den Vorstand}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-15270}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Dissertation behandelt den Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers zur Anpassung des deutschen Aktienrechts im Hinblick auf den Vorstand vor dem Hintergrund der am 08. Oktober 2001 verabschiedeten und am 10. November desselben Jahres im Amtsblatt der EG ver{\"o}ffentlichten Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 {\"u}ber das Statut der Europ{\"a}ischen Gesellschaft (SE). Die Arbeit betrachtet zun{\"a}chst die genannte Verordnung im System des Europ{\"a}ischen sowie des deutschen Rechts und stellt anschließend die allgemeinen Grundlagen des Regelungsbed{\"u}rfnisses des deutschen Gesetzgebers dar, so insbesondere Grunds{\"a}tzliches zur Verweisungstechnik und zu den einzelnen Verweisungsarten. Nach Darlegung der Beschr{\"a}nkungen und der zu beachtenden Grunds{\"a}tze im Rahmen der Anpassungen des nationalen Rechts werden die zu regelnden Bereiche und der konkrete Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers in einem SE-Ausf{\"u}hrungsgesetz dargestellt. Dabei werden sowohl das dualistische wie auch das im deutschen Aktienrecht bisher unbekannte monistische Verwaltungsmodell untersucht und verschiedene {\"A}nderungen und Erg{\"a}nzungen des bestehenden deutschen Rechts er{\"o}rtert.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Gerken2004, author = {Gerken, Daniel}, title = {Die Selbstverwaltung der Stadt W{\"u}rzburg in der Weimarer Republik und im Dritten Reich}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-15010}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Die vorliegende Arbeit versucht aufzuzeigen, inwieweit und in welcher Art und Weise die kommunale Selbstverwaltung in W{\"u}rzburg w{\"a}hrend der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus stattgefunden und sich entwickelt hat. Dabei wird die Frage nach der Existenz und den rechtlichen bzw. politischen Bedingungen der kommunalen Selbstverwaltung an ausgew{\"a}hlten Aufgaben und Leistungen der Stadtverwaltung W{\"u}rzburg aufgegriffen.}, subject = {W{\"u}rzburg}, language = {de} } @phdthesis{Sigmundt2005, author = {Sigmundt, Christian}, title = {Rechtsgewinnung und Erbhofrecht : eine Analyse der Methoden in Wissenschaft und Rechtsprechung des Reichserbhofrechts}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-15114}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Gegenstand der Untersuchung ist die Rechtsgewinnung in Rechtswissenschaft und -anwendung unter dem Nationalsozialismus. F{\"u}r einen umfassenden Blick auf die Rechtsgewinnung im Nationalsozialismus erscheint es interessant, eine Rechtsmaterie zu untersuchen, bei der es weniger um die Umdeutung bestehenden Rechts - wie etwa im BGB - mittels Generalklauseln ging, sondern um die Gestaltung spezifisch nationalsozialistischen Rechts. Dabei bietet sich die Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts (REHG) zum Reichserbhofgesetz (REG) vom Oktober 1933 besonders an. Im ersten Teil der Arbeit wird der Stand der Methodenlehre vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten dargestellt. Nach dieser Vorarbeit werden der Kontext der v{\"o}lkischen Rechtswissenschaft und das Verh{\"a}ltnis zur Ideologie des Nationalsozialismus untersucht. Diese v{\"o}lkischen Determinanten bestimmten auch die Ordnungskonzeptionen von Carl Schmitt und Karl Larenz. Im zweiten Teil der Arbeit wird das REG genauer betrachtet. Dabei sind Entstehungsgeschichte, Regelungsgehalt und gesetzestechnische Konzeption, aber auch der wirtschaftliche Hintergrund von Interesse, da diese Faktoren auch die Aufgaben des REHG bestimmten und seine Entscheidungen beeinflussten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die rechtswissenschaftliche Theorie der Rechtsgewinnung eingegangen. Im dritten und letzten Teil wird schließlich die Rechtsprechung des REHG selbst untersucht. Insbesondere das Rechtsquellenverst{\"a}ndnis, die Art und Reichweite der Auslegung und das Verh{\"a}ltnis des Gerichts zu der nationalsozialistischen Ideologie sind dabei von Interesse. Gegenstand der Untersuchung ist dabei auch, wie das Gericht bei der Rechtsanwendung argumentierte und welche Argumentationstypen eine Entscheidung vornehmlich trugen.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Ulbrich2005, author = {Ulbrich, Sebastian}, title = {Irref{\"u}hrungs- und Verwechslungsgefahr im Lauterkeits- und Markenrecht : empirische oder normative Feststellung?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-15039}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Seit Anfang der neunziger Jahre befindet sich das deutsche Lauterkeitsrecht in einem tiefgreifendem Umbruch. Die {\"U}bernahme des europ{\"a}ischen Leitbildes des verst{\"a}ndigen und aufmerksamen Verbrauchers durch den Bundesgerichtshof hat zu einer ausdr{\"u}cklichen Aufgabe {\"a}lterer Entscheidungen und zu einer deutlichen Liberalisierung des deutschen Rechts gef{\"u}hrt. Verschiedene Fragen sind jedoch nach wie ungekl{\"a}rt: So ist aktuell heftig umstritten, ob es sich bei dem neuen Verbraucherleitbild um eine normative oder eine empirische Gr{\"o}ße handelt. W{\"a}hrend der Europ{\"a}ische Gerichtshof die Frage einer Irref{\"u}hrung nach einem normativen Maßstab entschied, orientierte sich die deutsche Rechtsprechung in der Vergangenheit stets am tats{\"a}chlichen Verst{\"a}ndnis der angesprochenen Verkehrskreise. In j{\"u}ngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zeichnet sich nun allerdings eine Bewegung hin zur normativen Bestimmung ab. Der Verfasser untersucht diesen Wandel unter stetiger Ber{\"u}cksichtigung der europarechtlichen Vorgaben. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, inwieweit es k{\"u}nftig noch der Festlegung einer bestimmten Quote get{\"a}uschter Verbraucher bedarf. Anschließend wird ein System entwickelt, das ausgehend vom heute maßgeblichen Verbraucherleitbild an Hand normativer Kriterien eine flexible Feststellung einer Irref{\"u}hrungsgefahr erm{\"o}glicht.}, subject = {Europ{\"a}ische Gemeinschaften}, language = {de} } @phdthesis{Jenner2006, author = {Jenner, Katharina}, title = {Ausgew{\"a}hlte Probleme bei Entstehung, {\"U}bertragung und Belastung von Miteigentumsanteilen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-18310}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Das Miteigentum als Form der geteilten Rechtszust{\"a}ndigkeit an einer ungeteilten Sache ist im B{\"u}rgerlichen Gesetzbuch ungeachtet seiner erheblichen Bedeutung f{\"u}r die Rechtspraxis nur teilweise ausdr{\"u}cklich geregelt worden. So treffen im dritten Buch des B{\"u}rgerlichen Gesetzbuches unter dem Titel Miteigentum die \S\S 1008 bis 1011 BGB nur wenige Bestimmungen, die durch die b{\"u}rgerlich-rechtlichen Vorschriften und Rechts-grunds{\"a}tze {\"u}ber ungeteiltes (Allein-)Eigentum sowie durch die Vorschriften {\"u}ber die Gemeinschaft der \S\S 741 ff. BGB im Einzelfall erg{\"a}nzt werden m{\"u}ssen. Gerade auf-grund der Anwendbarkeit allgemeiner sachenrechtlicher Grunds{\"a}tze und vergleichbarer Regelungen {\"u}ber das Eigentum ist die rechtliche Behandlung des Miteigentums einer umfassenden Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum zug{\"a}nglich. Diese Auslegungsbed{\"u}rftigkeit der rechtlichen Behandlung des Miteigentums gesteht bereits der Gesetzgeber der b{\"u}rgerlich rechtlichen Kodifikation f{\"u}r das Deutsche Reich folgender-maßen zu : „Das Miteigenthum f{\"u}hrt zu einer Reihe von Fragen, welche der Entwurf nicht ausdr{\"u}cklich beantwortet, weil es f{\"u}r angemessener gehalten wird, die Beant-wortung dieser Fragen der Doktrin und Praxis zu {\"u}berlassen." Mit der Schaffung der Miteigentumsregelungen im BGB hat die Entwicklung die-ses Rechtsinstitutes keinesfalls ihren Abschluss gefunden. So wurde das Stockwerksei-gentum als besonderer Fall des Miteigentums in das b{\"u}rgerliche Recht {\"u}bernommen, indem durch Art. 182 EGBGB bestimmt wurde, dass bis 1900 bestehendes Stockwerks-eigentum aufrechterhalten bleiben soll. Eine etwaige Neubestellung des Stockwerksei-gentums ist gem{\"a}ß Art. 131 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten, wobei dies in Bayern gem. Art. 62 BayAGBGB allerdings nur in der Form des Miteigentums mit dinglich wirksamer Nutzungsregelung m{\"o}glich ist.}, language = {de} } @phdthesis{Endres2006, author = {Endres, Ewald}, title = {Das Spannungsverh{\"a}ltnis zwischen Forst- und Naturschutzrecht unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Erstaufforstung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-18302}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {No abstract available}, language = {de} } @phdthesis{Sussmann2006, author = {Sußmann, Alexandra}, title = {Vollzugs- und Rechtsschutzdefizite im Umweltrecht unter Ber{\"u}cksichtigung supranationaler und internationaler Vorgaben}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-18970}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Die Arbeit geht der Frage nach, ob und welchen Beitrag Fachgerichte leisten k{\"o}nnen, im Umweltrecht auftretende M{\"a}ngel auf exekutiver Ebene durch Rechtsschutzgew{\"a}hrung zu kompensieren. Gegenstand des ersten Kapitels ist die Darstellung der Entwicklung des nationalen, internationalen und supranationalen Umweltrechts. Das zweite Kapitel widmet sich den Vollzugsdefiziten im deutschen Umweltrecht. Im dritten Kapitel werden bestehende Durch- und Umsetzungsschwierigkeiten im Rahmen internationaler und europ{\"a}ischer Umweltpolitik aufgezeigt. M{\"o}gliche Durchsetzungsmeachnismen stehen im Mittelpunkt des vierten Kapitels, wobei die Mechanismen des Europ{\"a}ischen Umweltrechts einen Schwerpunkt bilden. Den Untersuchungsgegenstand des f{\"u}nften Kapitels bildet die gerichtliche Durchsetzbarkeit umweltrechtlicher Vorgaben. Daran kn{\"u}pft auch das sechste Kapitel an, in welchem ein {\"U}berblick {\"u}ber internationale, supranationale und verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes im Umweltrecht behandelt wird. Die Arbeit schließt mit dem Versuch, denkbare L{\"o}sungsans{\"a}tze zu einer umweltschutzfreundlicheren Ausgestaltung des deutschen Verfahrens- und Prozessrechts aufzuzeigen.}, language = {de} } @phdthesis{Draf2005, author = {Draf, Florian}, title = {K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn oder eingetragener Verein - ein Rechtsformenvergleich am Beispiel des Bayerischen Landkreistages im Vergleich mit dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-18584}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Um einen Zweck gemeinsam zu verfolgen, schließen sich Personen zu mitgliedschaftlich organisierten Verb{\"a}nden zusammen. Hierf{\"u}r sieht das {\"o}ffentliche Recht die K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts und das Privatrecht den eingetragenen Verein vor. Es f{\"a}llt auf, dass einige Verb{\"a}nde in einigen L{\"a}ndern der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert sind, w{\"a}hrend sie in anderen L{\"a}ndern als K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn bestehen. Die Arbeit vergleicht die Rechtsformen der K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn und des eingetragenen Vereins. In Teil 1 der Arbeit wird zun{\"a}chst die tats{\"a}chliche Konkurrenz von K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts und Verein dargestellt: die kommunalen Spitzenverb{\"a}nde Landkreistage, St{\"a}dtetage sowie Gemeindetage, Bauernverb{\"a}nde, Jugendringe, Rotes Kreuz und Akademien der K{\"u}nste. Anschließend werden noch weitere K{\"o}rperschaften des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn angef{\"u}hrt, denen jedoch kein entsprechender Verein gegen{\"u}ber steht: Verband der bayerischen Bezirke, Monumenta Germaniae Historica, Bayerisches Selbstverwaltungskolleg, Landschaften, Ritterschaften sowie Damenstifte, Landesgewerbeanstalt Bayern und die Akademien der Wissenschaften. Teil 1 der Arbeit beschr{\"a}nkt sich auf eine Darstellung, Sammlung und Ordnung der Verb{\"a}nde. Im Teil 2 der Arbeit wird die Rechtm{\"a}ßigkeit der Statusverleihung einer K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts im nur formellen Sinn einerseits und der Vereinsgr{\"u}ndung andererseits untersucht. Der umfangreichste Teil der Arbeit stellt dann 18 verschiedene Aspekte der beiden Rechtsformen gegen{\"u}ber. Es soll untersucht werden, ob sich aus diesen Aspekten ein Pro oder Contra f{\"u}r die eine oder die andere Rechtsform ergibt.}, subject = {K{\"o}rperschaft des {\"o}ffentlichen Rechts}, language = {de} } @phdthesis{Gilch2005, author = {Gilch, Andreas}, title = {Das Parlamentsbeteiligungsgesetz : die Auslandsentsendung der Bundeswehr und deren verfahrensrechtliche Ausgestaltung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-14411}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Dissertation beinhaltet das am 03.12.2004 verabschiedete Parlamentsbeteiligungsgesetz, mit dem nach {\"u}ber zehn Jahren die durch das Bundesverfassungsgericht in seiner viel diskutierten AWACS I-Entscheidung (BVerfGE 90, 286 ff.) angeregte einfachgesetzliche Konkretisierung und prozedurale Ausdifferenzierung des in dem Judikat angenommenen konstitutiven Zustimmungsvorbehalts des Parlaments erfolgt. Der Hauptteil der Arbeit gliedert sich in zwei Kapitel. Im Ersten Kapitel behandelt der Verfasser ausf{\"u}hrlich die im Wesentlichen auf den Vorgaben des BVerfG beruhende Konzeption der Bundeswehr als einem Parlamentsheer, w{\"a}hrend im Zweiten Kapitel das neue Parlamentsbeteiligungsgesetz er{\"o}rtert wird. Der Verfasser kommt nach ausf{\"u}hrlicher Darlegung zu dem Ergebnis, dass das Gesetz lediglich hinsichtlich der Regelung des R{\"u}ckholrechts verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Allmansberger2003, author = {Allmansberger, Mathias}, title = {Stadt- und Halsgerichtsordnungen in w{\"u}rzburgischen St{\"a}dten des 16.Jahrhunderts - insbesondere zur Zeit Julius Echters von Mespelbrunn (1573 - 1617)}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-8943}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Gerichtsordnungen in w{\"u}rzburgischen St{\"a}dten des 16.Jahrhunderts. Dabei werden insbesondere die Gerichtsordnungen dargestellt, die unter der Regierung Julius Echters erlassen wurden. So soll versucht werden, die Ordnungen Julius Echters sowohl aus dem alten Herkommen als auch von ihrer Entstehungsgeschichte her zu erkl{\"a}ren.}, subject = {W{\"u}rzburg }, language = {de} } @phdthesis{Petzold2003, author = {Petzold, Andrea}, title = {Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Unterhaltsverzichte in der hoechstrichterlichen Rechtsprechung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-10026}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die Untersuchung bemueht sich um eine umfassende Analyse der hoechstrichterlichen Rechtsprechung, die zu der Thematik Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Unterhaltsverzichte erging. Mit Hilfe von Fallgruppen wird versucht, die Tendenzen und Kriterien der Judikatur in diesem Bereich aufzuzeichnen.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Herler2004, author = {Herler, Gregor}, title = {Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-9114}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Thesen I. Allgemeine Thesen 1. Ausgangsthese: Das historische kirchliche Asylrecht und die heutige Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl sind strikt zu unterscheiden. 2. Zwei unterschiedliche Betrachtensweisen sind angebracht. Zum einen ist es eine asylrechtliche Fragestellung, ob das heutige Kirchenasyl an das {\"u}berkommene Rechtsinstitut des kirchlichen Asylrechts ankn{\"u}pft bzw. als solches in unserer Rechtsordnung noch denkbar ist. Zum anderen k{\"o}nnte das Kirchenasyl aber auch als neuere Erscheinungsform sui generis angesehen werden. 3. Das Asyl ist religi{\"o}sen Ursprungs. Dies belegen Untersuchungen {\"u}ber das Asylrecht der Israeliten, der {\"A}gypter, der Griechen und der R{\"o}mer. Im Laufe der Zeit entwickelte es sich jedoch zu einem Institut des weltlichen Rechts. II. Kirchliches Asylrecht 1. Das kirchliche Asylrecht entstand gewohnheitsrechtlich. 2. Das Asylrecht der Kirche ist als internes {\"o}rtliches Asyl einzuordnen. Es bot zwar jeweils einem einzelnen Schutz, war aber nicht als subjektives Recht des Asylsuchenden selbst ausgestaltet, sondern als Recht der Kirche. 3. Das kirchliche Asylrecht beruhte vor allem auf der Ehrfurcht vor dem heiligen Ort (reverentia loci) sowie dem Dazwischentreten und der Vermittlung durch Vertreter der Kirche (intercessio). 4. Im Verlaufe des Mittelalters schr{\"a}nkten wechselseitig weltliche und kirchliche Macht den sachlichen und pers{\"o}nlichen Geltungsbereich des kirchlichen Asylrechts immer mehr ein. Infolge der Herausbildung der modernen Staaten, der Entwicklung des V{\"o}lkerrechts und der Betonung der Rolle des Individuums versagten die weltlichen Machthaber dem kirchlichen Asylrecht ab dem 16. Jahrhundert nach und nach die Anerkennung. 5. Heute gibt es kein kirchliches Asylrecht mehr. Weder staatliches Recht und Staatskirchenrecht noch katholisches und evangelisches Kirchenrecht sehen ein solches Rechtsinstitut vor. Die heutige Praxis der Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl basiert also nicht auf der Inanspruchnahme bzw. Gew{\"a}hrung kirchlichen Asylrechts, auch wenn es auf manchen - nicht allen - Faktoren (wie z.B. intercessio, Gedanke der Humanit{\"a}t und Milde) des kirchlichen Asylrechts beruht. 6. Entgegen Henssler ist heute ein kirchliches Asylrecht als internes Asyl denkbar - vorausgesetzt, der Staat trifft mit der Kirche bzw. den Kirchen eine diesbez{\"u}gliche einvernehmliche Regelung. 7. Kirchliches Asylrecht besteht heute nicht aufgrund Gewohnheitsrechts. 8. Kirchliches Asylrecht ist als Form des internen Asyls demjenigen des diplomatischen Asyls vergleichbar. Diplomatisches Asyl dient dem Menschenrechtsschutz. Dasselbe gilt auch f{\"u}r das Kirchenasyl. F{\"u}r eine Analogie zum diplomatischen Asyl fehlt es jedoch an einer planwidrigen Gesetzesl{\"u}cke, jedenfalls aber an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. 9. Kirchenasyl k{\"o}nnte heute - wenn auch unter ver{\"a}nderten Rahmenbedingungen - als kirchliches Asylrecht verankert werden. 10. Ein zu schaffendes kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche w{\"a}re mit den staatlichen und staatskirchenrechtlichen Normen vereinbar. 11. Es besteht heute ein staatliches Asylmonopol. Die Verfassungen und Gesetze erw{\"a}hnen lediglich die Asylgew{\"a}hrung durch den Staat; das staatliche Asylrecht ist in Art. 16 a GG als Menschenrecht verankert. Dies schließt aber nicht aus, daß der Staat der Kirche das Recht auf tempor{\"a}re Asylgew{\"a}hrung einr{\"a}umt. 12. Dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip liefe die kirchliche Asylgew{\"a}hrung nur dann nicht zuwider, wenn der Staat der Kirche das Recht auf zeitweise Asylgew{\"a}hrung einr{\"a}umen w{\"u}rde. 13. Das Asylwesen geh{\"o}rt nicht zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist folglich nicht tangiert. 14. Die Verankerung eines kirchlichen Asylrechts f{\"u}r Nichtdeutsche lediglich in innerkirchlichem Recht ist im Hinblick auf das Asylmonopol des Staates sowie das Staatskirchenrecht heute kein gangbarer Weg mehr. 15. Ein kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche k{\"o}nnte allerdings in Konkordaten und Staatskirchenvertr{\"a}gen niedergelegt werden. 16. Ein derartiges kirchliches Asylrecht f{\"u}r Nichtdeutsche bedeutete allerdings nicht die dauerhafte Gew{\"a}hrung von Asyl nach eigenen kirchlichen Kriterien und Verfahren. Zwar k{\"o}nnte sich die Kirche eigenst{\"a}ndig entscheiden, welche Ausl{\"a}nder sie bei sich beherbergen will und f{\"u}r wen sie sich einsetzen will. Die Aufnahme diente jedoch lediglich dem Ziel, einen tempor{\"a}ren Schutz zu gew{\"a}hren, um die Beh{\"o}rden von eventuell bestehenden Abschiebehindernissen zu {\"u}berzeugen. Die Entscheidung {\"u}ber das weitere Bleiberecht bzw. M{\"o}glichkeiten des weiteren Aufenthalts tr{\"a}fen dann nach wie vor die zust{\"a}ndigen staatlichen Beh{\"o}rden, allerdings unter Ber{\"u}cksichtigung der von der Kirche zugunsten des Fl{\"u}chtlings vorgebrachten Argumente. 17. Bez{\"u}glich der Kostentragung k{\"o}nnte eine L{\"o}sung so aussehen, daß - wenn die staatlichen Organe ein Bleiberecht bzw. eine Aufenthaltsm{\"o}glichkeit gew{\"a}hren - die staatlichen Beh{\"o}rden auch die Kosten tragen m{\"u}ßten, d.h. daß der Kirchengemeinde die aufgewendeten Kosten erstattet werden m{\"u}ßten. Sollte die nochmalige {\"U}berpr{\"u}fung des Falles keine anderslautende, f{\"u}r den Ausl{\"a}nder positive Entscheidung bewirken und der Ausl{\"a}nder Deutschland verlassen m{\"u}ssen, m{\"u}ßte die Kirchengemeinde die bisher angefallenen Kosten tragen. Eine derartige Kostenregelung m{\"u}ßte jedoch in einem Konkordat bzw. Kirchenvertrag festgelegt werden. 18. Auch die Kontingentl{\"o}sung ist mit dem Staats(kirchen)recht vereinbar. Allerdings kann sie aufgrund des Asylmonopols des Staates lediglich dazu f{\"u}hren, daß die Kirche(n) und evtl. die Wohlfahrtsverb{\"a}nde Kontingente erhalten, um Menschen in Deutschland ein Bleiberecht zu verschaffen, die der Staat nicht aufzunehmen verpflichtet ist. Dies bedeutet, daß diejenigen, denen der Staat z.B. politisches Asyl gew{\"a}hren muß oder die aufgrund eines Abschiebehindernisses nicht abgeschoben werden d{\"u}rfen, f{\"u}r ein Kirchenkontingent nicht in Frage kommen. Gerade f{\"u}r die Kirchenasylf{\"a}lle bietet der Kontingentvorschlag folglich in der Regel keine L{\"o}sung. III. Kirchenasyl 1. Die heutige Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl ist eine faktische Erscheinung, die auf keinem Rechtsinstitut basiert. Sie bedeutet keine Inanspruchnahme eines etwaigen kirchlichen Asylrechts. 2. Im Gegensatz zum kirchlichen Asylrecht wird nicht der Schutz durch die Kirchenr{\"a}ume selbst proklamiert und in Anspruch genommen. Die Polizei ist bei Vorliegen der f{\"u}r eine rechtm{\"a}ßige Durchsuchung erforderlichen Voraussetzungen nicht gehindert, in kirchliche R{\"a}ume einzudringen. Das Kirchenasyl ist kein vor polizeilichem Zugriff gesch{\"u}tzter Raum. Kirchliche R{\"a}umlichkeiten sind als „Wohnung" i.S.v. Art. 13 GG zu qualifizieren. Nach Art. 30 Abs. 1 S. 2 BayVwZVG obliegt die Abschiebung von Ausl{\"a}ndern der Polizei; sie ist nach den Vorschriften des PAG zu vollziehen. Die Analyse zeigt, daß Durchsuchung sowie Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der polizeirechtlichen Vorschriften des PAG grunds{\"a}tzlich rechtm{\"a}ßig sind. 3. Die verfassungsrechtlichen Gew{\"a}hrleistungen relativieren jedoch dieses Zwischenergebnis. Zwar bedeutet die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl nicht die Aus{\"u}bung eines Widerstandsrechts i.S.v. Art. 20 Abs. 4 GG. Auch f{\"a}llt das Gew{\"a}hren von Kirchenasyl zwar - anders als das kirchliche Asylrecht - unter das Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV; dieses steht jedoch unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Das Kirchenasyl ist aber als Aus{\"u}bung des Grundrechts der Glaubens- bzw. Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG verfassungsrechtlich verankert. 4. Die Durchsuchung zum Zwecke der Abschiebung und die Abschiebung selbst stellen Eingriffe in das Grundrecht des Art. 4 GG dar. Die Schutzwirkung des Art. 4 GG im Zusammenhang mit dem Kirchenasyl ergibt sich erst aus den im Rahmen der praktischen Konkordanz zu treffenden Abw{\"a}gungen mit anderen Grundrechten oder verfassungsrechtlichen Grunds{\"a}tzen. 5. Die Zahl der Kirchenasylf{\"a}lle nahm mit Inkrafttreten der Asylrechtsreform des Jahres 1993 signifikant zu. Da jedoch Kirchenasyl keine Gew{\"a}hrung eines Asylrechts ist, liegt keine Verletzung des staatlichen Asylmonopols vor. Das in Art. 4 GG wurzelnde Kirchenasyl stellt ein verfassungsunmittelbares Abschiebungshindernis dar. Hierbei ist dann abzuw{\"a}gen, ob das Interesse an sofortiger Abschiebung vor einem zeitlichen Aufschub {\"u}berwiegt. Kirchenasyl will im Zusammenhang mit der Menschenw{\"u}rde insbesondere dann die Abschiebung verhindern, wenn aus der Sicht der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden Gefahren f{\"u}r Leib und Leben der Fl{\"u}chtlinge drohen. Es zielt darauf ab, Zeit zu gewinnen, um neue Beweise herbeibringen zu k{\"o}nnen. Zum Teil liegen solche bereits vor, wurden allerdings im Asylverfahren nicht ber{\"u}cksichtigt. Diese moderne Interzession ist in Art. 4 GG verb{\"u}rgt. Die Abw{\"a}gung ergibt, daß aufgrund des Art. 4 GG die Beh{\"o}rden und Gerichte zu einer nochmaligen {\"U}berpr{\"u}fung des Falles verpflichtet sind (Asylfolgeverfahren; Art. 4 GG als Grund f{\"u}r die Wiederaufnahme des Verfahrens), bei der dann die von kirchlicher Seite vorgelegten Beweise ber{\"u}cksichtigt werden m{\"u}ssen. Allerdings ist das Bundesamt keineswegs verpflichtet, die vorgelegten Beweise unbesehen zu {\"u}bernehmen; es kann diese auch zur{\"u}ckweisen. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung, in der auch kein Abschiebungsschutz gew{\"a}hrt wird, muß das Ergebnis dieser nochmaligen Pr{\"u}fung akzeptiert werden. Diese L{\"o}sung ist mit dem Asylmonopol vereinbar, da sich nicht „die" Kirche oder Kirchengemeinde an die Stelle des Bundesamtes setzt, sondern letzteres frei entscheidet. Wie beim kirchlichen Asylrecht kann demnach durch die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl eine nochmalige {\"U}berpr{\"u}fung des Falles erreicht werden. W{\"a}hrend dies aber beim kirchlichen Asylrecht Folge gerade des Asylrechts der Kirche ist, stellt es im Rahmen der Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl einen Ausfluß der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden dar. 6. Die Gew{\"a}hrung von Kirchenasyl stellt nicht das staatliche Gewaltmonopol und die Letztentscheidungsbefugnis des Staates in Frage. Ebensowenig liegt im Hinblick darauf, daß der Rechtsweg bereits ersch{\"o}pft war, ein Verstoß gegen die Unabh{\"a}ngigkeit der Gerichte vor. Die Entscheidung der Kirchengemeinde soll nicht an die Stelle der staatlichen Entscheidung treten. Vielmehr zielt Kirchenasylgew{\"a}hrung darauf ab, die staatlichen Beh{\"o}rden und Gerichte zu einer nochmaligen bzw. genaueren {\"U}berpr{\"u}fung zu bewegen. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liegt darin nicht. 7. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG steht der Kirchenasylgew{\"a}hrung ebenfalls nicht entgegen. Mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist die dargelegte L{\"o}sung vereinbar. Zwar liegen in der Tat Ungleichbehandlungen von abzuschiebenden Ausl{\"a}ndern vor, wenn manche Personen, die sich im Kirchenasyl befinden, allein aufgrund dieser Tatsache ein Asylfolgeverfahren durchlaufen k{\"o}nnen. Der Staat hat aber keine Schutzpflicht, diese Ungleichbehandlungen zu verhindern. Denn die Schutzwirkung des Art. 4 GG rechtfertigt diese Ungleichbehandlung. 8. Schließlich ist das gewonnene Ergebnis auch mit dem Petitionsrecht (Art. 17 GG) vereinbar. Das Petitionsrecht er{\"u}brigt die Interzessionswirkung des Art. 4 GG nicht. 9. Die Strafbarkeit der Kirchenasylgew{\"a}hrung entf{\"a}llt regelm{\"a}ßig aufgrund der Ausstrahlungswirkung des Art. 4 GG. Wenn das Handeln der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden tats{\"a}chlich von der Glaubens- und/oder Gewissensfreiheit umfaßt ist, kommt eine Bestrafung in der Regel nicht in Betracht. Denn dann fehlt es an der pers{\"o}nlichen Schuld. 10. Differenziert muß die Frage beurteilt werden, ob den Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden eine Klagem{\"o}glichkeit im Falle des „Bruchs" des Kirchenasyls zusteht. Im Hinblick auf die Durchsuchungsanordnung muß dies nach Beendigung der Durchsuchung verneint werden. Bez{\"u}glich der Durchsuchung und Abschiebung kann in zul{\"a}ssiger Weise eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden. 11. Die Schutzrichtung des modernen Kirchenasyls ist eine andere als beim historischen kirchlichen Asylrecht. Durch das kirchliche Asylrecht wollte man vor der weltlichen Macht oder dem R{\"a}cher sch{\"u}tzen. Das Kirchenasyl dagegen bezweckt letztlich nicht den Schutz vor den Handlungen des Zufluchtsstaats (Abschiebung), sondern den Schutz vor Verfolgung durch einen anderen Staat/den Herkunftsstaat bzw. v.a. vor dort drohenden Gefahren f{\"u}r Leib und Leben. 12. Die Betrachtungsweise ist bei kirchlichem Asylrecht und beim Kirchenasyl jeweils unterschiedlich. Kirchliches Asylrecht beinhaltet in erster Linie eine kollektive Sichtweise, d.h. es wird ein Recht der Kirche als Institution statuiert. Demgegen{\"u}ber vereint das Kirchenasyl kollektive (also die Sicht der Kirche als Institution; Entscheidungen von Kirchengremien) und individuelle Sichtweise (Gewissensentscheidung der einzelnen Mitglieder der Kirchengemeinde), wobei auf letzterer ein st{\"a}rkeres Gewicht liegt. 13. Auf der Grundlage einer bundesgesetzlich zu schaffenden H{\"a}rtefallregelung k{\"o}nnten H{\"a}rtefallkommissionen auf L{\"a}nderebene eine wichtige Rolle spielen, um in einzelnen F{\"a}llen H{\"a}rten vermeiden zu k{\"o}nnen. Eine H{\"a}rtefallregelung auf Bundesebene (im AuslG) und H{\"a}rtefallkommissionen auf L{\"a}nderebene erscheinen dabei geeignet, das Kirchenasyl abzul{\"o}sen und auch aus der Sicht der Kirchenasyl Gew{\"a}hrenden entbehrlich zu machen. Unabh{\"a}ngige, entscheidungsberechtigte H{\"a}rtefallkommissionen k{\"o}nnten auch nach rechtskr{\"a}ftiger Ablehnung des Asylbegehrens humane Einzelfall-L{\"o}sungen entwickeln. Dies ist um so mehr von Bedeutung, als auf diesem Wege inhumane Entscheidungen eines schematisierten Verfahrens korrigiert werden k{\"o}nnen. Eine H{\"a}rtefallregelung mit institutionalisierten H{\"a}rtefallkommissionen w{\"a}re also ein wichtiges Korrektiv f{\"u}r H{\"a}rtef{\"a}lle. Denkbar w{\"a}re auch, die Gr{\"u}nde f{\"u}r Wiederaufnahme des Verfahrens (\S 51 VwVfG) im Hinblick auf Kirchenasyl zu erweitern.}, subject = {Asyl}, language = {de} } @phdthesis{Stark2003, author = {Stark, Mario}, title = {Der Eigenpreisvergleich}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-9551}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Das werbliche Gegen{\"u}berstellen des von dem Werbenden bisher verlangten mit dem von diesem nunmehr bzw. vor{\"u}bergehend verlangten Preis (Eigenpreisvergleich) ist seit jeher von besonderer wettbewerbsrechtlichen Relevanz, da es sich um ein von der Wirtschaft bevorzugtes und weit verbreitetes, weil effektives Werbemittel handelt, welches ein erhebliches Irref{\"u}hrungspotential in sich tr{\"a}gt und zudem in besonderem Maße missbrauchsanf{\"a}llig ist. Ansatzpunkt der lauterkeitsrechtlichen Problematik ist die Irref{\"u}hrung des Betrachters (Verbraucher) und damit der Eingriff in dessen Entscheidungsfreiheit. Die so erwirkte Fehlleitung der Konsumentscheidung f{\"u}hrt zu einer sp{\"u}rbaren Verzerrung des angestrebten leistungsbezogenen Wettbewerbs. Dahinter verbirgt sich eine nicht zu untersch{\"a}tzende Gefahr f{\"u}r die Funktionen des Leistungswettbewerbs. Die Beurteilung erfolgt unter Ber{\"u}cksichtigung des gewandelten Verbraucherleitbildes des BGH, das nunmehr auch Grundlage einer bevorstehenden UWG-Novellierung ist. Ein weiteres, aus wettbewerbsrechtlicher bzw. prozessrechtlicher Sicht grundlegendes Problem bei der Erfassung missbr{\"a}uchlicher Handhabung mittels Eigenpreisvergleich stellt die Beweisbarkeit der Irref{\"u}hrung dar. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die diesbez{\"u}glichen Regelungen durch die bevorstehende UWG-Reform gelegt.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Choi2006, author = {Choi, Seung Pil}, title = {Die Unabh{\"a}ngigkeit einer Asiatischen Zentralbank : die Praxis der Europ{\"a}ischen Zentralbank als Gestaltungsm{\"o}glichkeit des Rechts einer Asiatischen Zentralbank}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16288}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {1. Der Anlaß der Arbeit und ihr Aufbau ( 1 ) Die Erfahrungen der asiatischen Staaten aus der W{\"a}hrungskrise von 1997 : Die Entwicklung und der Ablauf der W{\"a}hrungskrise in Asien f{\"u}hrten bei den betroffenen Zentralbanken und Regierungen zu der Erkenntnis, daß sie wegen der engen Verflechtung der internationalen Zahlungsverkehrssysteme allein nicht mehr in der Lage waren, spekulative Geldbewegungen rasch und wirksam zu bek{\"a}mpfen. Diese Einsicht f{\"o}rderte das Interesse an einer intensiveren Zusammenarbeit der Zentralbanken in Asien. Die {\"U}berlegungen reichten bis zur Gr{\"u}ndung einer W{\"a}hrungsunion. ( 2 ) Der Ausgangspunkt und das Ziel der Er{\"o}rterungen : Die Arbeit gibt zun{\"a}chst einen {\"U}berblick {\"u}ber den derzeitigen Stand der Diskussionen ( Ziff. II 1 ) und legt dar, welche Gr{\"u}nde daf{\"u}r sprechen, diese {\"U}berlegungen voranzutreiben ( Ziff. II 2 ). Sie zeigt anschließend, welche Statusrechte und Befugnisse erstrebenswert w{\"a}ren, um die Handlungsf{\"a}higkeit einer gemeinsamen Asiatischen Zentralbank sicherzustellen. Besonderen Wert legt sie dabei auf die rechtliche und politische Unabh{\"a}ngigkeit der Zentralbank und deutet die Schwierigkeiten an, die bei den gegebenen politischen und kulturellen Verh{\"a}ltnissen in Ostasien zu erwarten w{\"a}ren. Der Verfasser bem{\"u}ht sich, die Richtigkeit seiner Thesen am Beispiel der Entwicklungsgeschichte des Europ{\"a}ischen Systems der Zentralbanken ( ESZB ) und seiner handelnden Organe, insbesondere der Europ{\"a}ischen Zentralbank ( EZB ), aufzuzeigen ( Ziff. III ). Den Schwerpunkt bilden grundlegende Ausf{\"u}hrungen {\"u}ber die Voraussetzungen, den Umfang und die Sicherung der Unabh{\"a}ngigkeit einer Zentralbank ( Ziff. IV ). Anschließend wendet sich die Arbeit der bisherigen geschichtlich bedingten Entwicklung des Zentralbankrechts in Korea, Japan und der Volksrepublik China ( VR China ) zu ( Ziff. V 1 (1) bis (3) ). Abschließend vergleicht sie die bestehenden rechtlichen und politischen Ordnungen in den einzelnen L{\"a}ndern mit den rechtlichen Anforderungen, die an eine gemeinsame Asiatische Zentralbank zu stellen w{\"a}ren ( Ziff. V 2 ). 2. Die Europ{\"a}ische Zentralbank ( 1 ) Die Geschichte der EZB : Die Arbeit gibt eine {\"U}bersicht {\"u}ber die Entwicklungsgeschichte des ESZB und der EZB, ihre Gr{\"u}ndung, ihre Organisationsformen, ihre Aufgaben und Befugnisse sowie die Instrumente, die sie ben{\"o}tigt, um die von ihr beschlossene unabh{\"a}ngige Geldpolitik zu verfolgen. ( 2 ) Die Unabh{\"a}ngigkeit der EZB als Voraussetzung einer unabh{\"a}ngigen Geldpolitik : Die W{\"a}hrungsgeschichte verschiedener Staaten bietet zahlreiche Anhaltspunkte f{\"u}r die Vermutung, daß zwischen dem Grad der Unabh{\"a}ngigkeit einer Notenbank und der Rate der j{\"a}hrlichen Geldentwertung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. ( 3 ) Die Elemente der Unabh{\"a}ngigkeit : Die Unabh{\"a}ngigkeit einer Notenbank wirkt sich nahezu auf allen Handlungsfeldern aus, die ihr zugewiesen sind. Die funktionelle Unabh{\"a}ngigkeit ist der umfassende Begriff f{\"u}r die unbeeinflußte Entscheidungs- und Handlungsfreiheit bei allen gesetzlichen Aufgaben. Die finanzielle Unabh{\"a}ngigkeit durch ein eigenes Budgetrecht sichert sie materiell ab. Die funktionelle Unabh{\"a}ngigkeit setzt eine Reihe von Absicherungen voraus, deren Kern die gerichtliche gesch{\"u}tzte pers{\"o}nliche Unabh{\"a}ngigkeit ihrer Entscheidungsorgane bildet. Eine umfassende Rechenschaftspflicht bildet das Gegengewicht zur Unabh{\"a}ngigkeit der EZB und sichert deren demokratische Legitimation. 3. Die asiatischen Zentralbanken ( 1 ) Der derzeitige Rechtsstatus der Zentralbanken in Korea, Japan und der VR China : Die Rechtsverh{\"a}ltnisse der einzelnen Zentralbanken sind das Ergebnis ihrer geschichtlichen Entwicklung. Gemeinsam unterliegen die Zentralbanken einem verh{\"a}ltnism{\"a}ßig großen Einfluß der jeweiligen Regierung nicht nur auf die Wechselkurspolitik, sondern auch auf die Geldpolitik. Die Unabh{\"a}ngigkeit der Entscheidungsorgane sichert das japanische Zentralbankgesetz. In Korea bleiben diese Regelungen tats{\"a}chlich und rechtlich l{\"u}ckenhaft, w{\"a}hrend sie in der VR China nahezu v{\"o}llig fehlen. ( 2 ) Die Voraussetzungen f{\"u}r ein unabh{\"a}ngiges System Asiatischer Zentralbanken : Die unterschiedlichen rechtlichen und politischen Verh{\"a}ltnisse in den einzelnen Staaten lassen es unentbehrlich erscheinen, das Asiatische System der Zentralbanken und die gesch{\"a}ftsf{\"u}hrende Asiatische Zentralbank vor politischen Einflußnahmen wirksam zu sch{\"u}tzen. Zus{\"a}tzliche Zust{\"a}ndigkeiten der AZB {\"u}ber den Bereich der Geldpolitik hinaus w{\"a}ren dagegen von geringerer Bedeutung. 4. Schlußbetrachtung : Die entscheidende Voraussetzung f{\"u}r eine W{\"a}hrungsunion w{\"a}re ein Klima des politischen Vertrauens zwischen den beteiligten Staaten verbunden mit internationalen Sicherungen gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher, politischer und milit{\"a}rischer Machtmittel. Auf dieser Grundlage k{\"o}nnten einzelne punktuelle Schritte der Ann{\"a}herung gewagt werden, die letzten Endes in eine W{\"a}hrungsunion mit den entsprechenden Organisationsformen m{\"u}nden k{\"o}nnten.}, subject = {Asien}, language = {de} } @phdthesis{Kirsch2004, author = {Kirsch, Thomas}, title = {Das Ehetrennungs- und scheidungsrecht Bayerns im 19. Jahrhundert}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16667}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Die Dissertation handelt von den im 19. Jahrhundert bestehenden Ehetrennungs- und scheidungsregelungen in Bayern. Hierzu wird zun{\"a}chst der Codex Maximilianeus bavaricus civilis von Wigul{\"a}us Xavier Aloys von Kreittmayr untersucht und mit den katholischen Regeln verglichen. Im zweiten Teil werden die noch in einzelnen Gebieten Bayerns herrschenden Partikularrechte untersucht. Um auch die weitere Entwicklung des Scheidungsrechts aufzuzeigen, untersucht der dritte Teil die sp{\"a}teren, nicht in Kraft getretenen Kodifikationsbem{\"u}hungen Bayerns und vergleicht sie untereinander. Abschließend werden die wichtigsten Gesetze und Verordnungen, die die Ehescheidung betrafen, bis zum Inkrafttreten des BGB 1900 beleuchtet.}, subject = {Bayern}, language = {de} } @phdthesis{Kunkel2003, author = {Kunkel, Achim}, title = {Zu bestimmten Aspekten des Sachmangels, der Haltbarkeitsgarantie und der Nacherf{\"u}llung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16763}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 hat das Schuldrecht teilweise grundlegend ge{\"a}ndert. Die Schuldrechtsreform hatte zum Ziel, durch Vereinfachung und Vereinheitlichung die Kodifikation zu st{\"a}rken. Die Arbeit untersucht anhand ausgew{\"a}hlter Probleme, ob dieses Ziel erreicht wurde. Der erste Teil der Arbeit widmet sich insbesondere der Bestimmung der Reichweite des Sachmangel- bzw. Beschaffenheitsbegriffs unter Ber{\"u}cksichtigung europarechtlicher Vorgaben. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass der Beschaffenheitsbegriff des \S 434 Abs. 1 S. 1 BGB alleine durch die Parteivereinbarung bestimmt werden sollte. Des weiteren tritt die Arbeit f{\"u}r eine Neuordnung des systematischen Verh{\"a}ltnisses zwischen allgemeinem Leistungsst{\"o}rungsrecht und Kaufgew{\"a}hrleistungsrecht ein. Im zweiten Teil der Arbeit wird die Verk{\"a}uferhaltbarkeitsgarantie nach \S 443 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB untersucht. Die Verletzung einer Verk{\"a}uferhaltbarkeitsgarantie wird im Ergebnis dogmatisch als Sonderfall des Sachmangels eingeordnet. Der dritte Teil der Arbeit behandelt schließlich die Nachlieferung nach \S 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB beim St{\"u}ckkauf. Ausgehend von einer Begriffsbestimmung zeigt sich insbesondere, dass bei einem wirklichen St{\"u}ckkauf denknotwendig keine Nachlieferung einer mangelfreien Sache geschuldet sein kann.}, subject = {Kaufrecht}, language = {de} } @phdthesis{Erbacher2005, author = {Erbacher, Thomas Ludwig}, title = {Klager{\"u}cknahme vor Rechtsh{\"a}ngigkeit? Aktuelle Probleme des \S 269 Abs. 3 S. 3 ZPO}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-16170}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Arbeit untersucht Anwendungsbereich und Handhabung des \S 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Daneben untersucht sie die kostenrechtlichen Implikationen und das kl{\"a}gerg{\"u}nsigste Vorgehen. Außerdem befasst sie sich mit der dogmatischen und systematischen Integrit{\"a}t von \S 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Truong2006, author = {Truong, Thu-Ly}, title = {Vorsorgevollmacht und Vorsorgetreuhand in Gesundheitsangelegenheiten - Hilfe zur Selbsthilfe?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-17460}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Seit dem Betreuungsrechts{\"a}nderungsgesetz vom 25.06.1998 ist eine Bevollm{\"a}chtigung auch in Gesundheitsangelegenheiten gesetzlich zul{\"a}ssig. Sie stellt, neben der Patientenverf{\"u}gung und der Betreuungsverf{\"u}gung, eine M{\"o}glichkeit f{\"u}r den Betroffenen dar, seine pers{\"o}nlichen Angelegenheiten nach Verlust der Entscheidungsf{\"a}higkeit zu regeln. Gem{\"a}ß \S 1896 II 2 BGB muss sie aber geeignet sein, die staatliche Betreuung zu ersetzen. Die M{\"o}glichkeit der Ersetzung der staatlichen Betreuung durch einen Bevollm{\"a}chtigten sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen st{\"a}rken, sondern auch die Gerichte entlasten. Jedoch erf{\"u}llten sich die Erwartungen des Gesetzgebers nicht. Die Versuche, die Vorsorgevollmacht mit dem zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Betreuungsrechts{\"a}nderungsgesetz weiterhin zu st{\"a}rken, erbrachten ebenfalls nicht den gew{\"u}nschten Erfolg. Der Misserfolg bei der Einf{\"u}hrung des Rechtsinstituts der Vorsorgevollmacht ist zum einen darauf zur{\"u}ckzuf{\"u}hren, dass bei den B{\"u}rgerinnen und B{\"u}rgern Unsicherheit dar{\"u}ber herrscht, unter welchen Voraussetzungen diese Vollmachten zu beachten sind. Wirksamkeitserfordernisse und Inhalte von Vorsorgevollmachten hat der Gesetzgeber nicht besonders geregelt. Zum anderen wurde mit Inkrafttretens des 1. Betreuungsrechts{\"a}nderungsgesetzes am 01.01.1999 der Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheit unzweifelhaft die Attraktivit{\"a}t genommen. Um Missbrauchsgefahren durch den Bevollm{\"a}chtigten vorzubeugen, untersteht sie in bestimmten F{\"a}llen nun auch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, so dass sie sich nicht mehr als geeignetes Mittel f{\"u}r den Betroffenen erweist, seinen Willen - die g{\"a}nzliche Vermeidung staatlicher Einmischung - durchzusetzen. Und nat{\"u}rlich f{\"u}hrt dieser Genehmigungsvorbehalt auch nicht zur Entlastung der Gerichte. Die vorliegende Arbeit widmet sich den aufgezeigten Problemen und versucht eine gangbare L{\"o}sung zu finden, die die Interessen aller Beteiligten ber{\"u}cksichtigt. Hierbei besch{\"a}ftigt sie sich mit der Frage, welche M{\"o}glichkeiten der Rechtsgestaltung und Begr{\"u}ndung des rechtsgesch{\"a}ftlich autorisierten Handelns in Gesundheitsangelegenheiten das geltende Recht zur Verf{\"u}gung stellt, um den praktischen Bed{\"u}rfnissen der privaten Gesundheitsvorsorge gerecht zu werden und insbesondere dem Problem der Missbrauchsgefahr durch die Vertrauensperson am besten zu begegnen. In diesem Zusammenhang werden sowohl die Wirksamkeitsvoraussetzungen, die zur Missbrauchspr{\"a}vention einen wichtigen Beitrag leisten k{\"o}nnen, herausgestellt als auch die inhaltlichen Grenzen der privaten Vorsorgeverf{\"u}gung behandelt.}, language = {de} } @phdthesis{Parr2005, author = {Parr, Katharina}, title = {Das Kindeswohl in 100 Jahren BGB}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-17836}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Das Rechtskonzept "Kindeswohl" ist erst seit wenigen Jahrzehnten als das zentrale familienrechtliche Leitprinzip anerkannt und insbesondere hinsichtlich der konsequenten Bezugnahme auf die Pers{\"o}nlichkeitsrechte des Kindes als zeitgeschichtliches Ph{\"a}nomen des 20. Jahrhunderts zu betrachten. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Entwicklung der gesetzlichen Verankerung und Konkretisierung des Kindeswohl-Prinzips sowie dessen Interpretation durch die Rechtsprechung in den ersten 100 Jahren seit Inkrafttreten des B{\"u}rgerlichen Gesetzbuches.}, subject = {Kindeswohl}, language = {de} } @phdthesis{Joellenbeck2005, author = {J{\"o}llenbeck, Birgit}, title = {Studium und Aufenthalt ausl{\"a}ndischer Studenten in Deutschland}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-22408}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Die Arbeit besch{\"a}ftigt sich mit dem Aufenthalt ausl{\"a}ndischer Studierender in Deutschland. Dabei werden die Zulassung von Ausl{\"a}ndern zum Hochschulstudium, die Einreise nach Deutschland und die aufenthaltsrechtliche Situation untersucht. Dargestellt werden die Ver{\"a}nderungen durch das Zuwanderungsgesetz. Einen Schwerpunkt bildet die rechtliche Situation von Studierenden aus EU-Mitgliedstaaten unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Rechtsprechung des EuGH.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Danisch2006, author = {Danisch, Marcus}, title = {Die Schutzdauerproblematik im Immaterialg{\"u}terrecht - L{\"o}sungsans{\"a}tze f{\"u}r das Urheberrecht aus dem gewerblichen Rechtsschutz und dem US-amerikanischen Copyright}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-23525}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Nach der Ansicht des Verfassers, weist das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht vor allem vier Problembereiche auf, die von zentraler Bedeutung sind: • Die Regelschutzdauer ist sehr lang und starr. • Der Interessenausgleich im Rahmen der Schutzdauer f{\"u}hrt zu einem unausgewogenen Ergebnis. • Eine Regelschutzdauer, die nach dem Motto One-Size-Fits-All ausgestaltet ist, passt letztendlich nur in wenigen F{\"a}llen. • Das bestehende Schutzdauersystem sieht kein Registrierungserfordernis vor. Die Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist es daher zu analysieren, wie das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht optimiert werden k{\"o}nnte. Der Gegenstand der Untersuchung konzentriert sich dabei zun{\"a}chst auf einen Vergleich der Schutzdauersysteme im Urheberrecht, im US-amerikanischen Copyright und im gewerblichen Rechtsschutz. Die Fragestellung lautet, inwiefern die Ausgestaltung des Schutzfristsystems bei den gewerblichen Schutzrechten einen Modellcharakter f{\"u}r das Urheberrecht offenbart und {\"u}bertragen werden kann. Die vorliegende Arbeit zeigt auf, dass das US-amerikanische Copyright insoweit eine Mittelstellung zwischen dem Urheberrecht und dem gewerblichen Rechtsschutz einnimmt. Einerseits regelt es - wie das Urheberrecht - den Umgang mit geistigen G{\"u}tern auf kulturellem Gebiet. Andererseits weist seine traditionelle Herangehensweise an die Schutzdauer zahlreiche Aspekte auf, die der Herangehensweise im gewerblichen Rechtsschutz sehr nahe stehen. Dar{\"u}ber hinaus zeigt die Literatur in der US-amerikanischen Forschung Ansatzpunkte auf, mit denen die Problembereiche entsch{\"a}rft werden k{\"o}nnten. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Ausgestaltung des Schutzfristsystems bei den gewerblichen Schutzrechten einen Modellcharakter f{\"u}r das Urheberrecht offenbart und {\"u}bertragen werden kann. Angesichts dieser Erkenntnisse pl{\"a}diert die Arbeit f{\"u}r eine Reform des Schutzdauersystems im Urheberrecht. Das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht k{\"o}nnte vor allem durch ein Verl{\"a}ngerungserfordernis optimiert werden.}, language = {de} } @phdthesis{Legler2008, author = {Legler, Alexander}, title = {Kommunale Verkehrs{\"u}berwachung in Bayern - Erforschung, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach \S 24 StVG}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-30518}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2008}, abstract = {Gegenstand der Untersuchung ist die Kommunale Verkehrs{\"u}berwachung in Bayern wie sie seit dem ersten Pilotprojekt 1984 in unterschiedlichen Formen in den St{\"a}dten und Gemeinden Bayerns praktiziert wird. Ziel der Untersuchung ist es aufzuzeigen, dass es sich bei der Kommunalen Verkehrs{\"u}berwachung um einen Beitrag zur inner{\"o}rtlichen Verkehrssicherheit handelt und nicht um ein willk{\"u}rliches Vorgehen zur Aufbesserung kommunaler Haushalte. Sie will zugleich darlegen, welche M{\"o}glichkeiten zur Ausweitung der bestehenden Befugnisse de lege ferenda gegeben sind. Dabei richtet die Arbeit ihr Hauptaugenmerk auf die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen der Kommunalen Verkehrs{\"u}berwachung sowie auf die Voraussetzungen und M{\"o}glichkeiten ihrer inhaltlichen, personellen und organisatorischen Durchf{\"u}hrung. Abschließend er{\"o}rtert sie die M{\"o}glichkeit einer Erweiterung der Befugnisse innerhalb der bestehenden Zust{\"a}ndigkeiten und diskutiert vor allem die Befugnis zur Anhaltung von Verkehrsteilnehmern bei der Geschwindigkeits{\"u}berwachung.}, subject = {Verkehrs{\"u}berwachung}, language = {de} } @phdthesis{Finkenberger2007, author = {Finkenberger, Patricia}, title = {Der Rechtserwerb kraft bona fides in den Summen der Dekretistik, insbesondere bei Huguccio von Pisa}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-35675}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2007}, abstract = {Im ersten Kapitel wird unter anderem anhand der Lehren der Kanonisten Gratian, Rufinus von Bologna, Stephanus von Tournai, Huguccio von Pisa die Entwicklung dargelegt, die die Lehre von der Putativehe im Laufe des 12. Jahrhunderts in der Kanonistik nahm. Im zweiten Kapitel erfolgt dieselbe Darstellung f{\"u}r die Ersitzung. Im dritten Kapitel werden die gewonnenen Erkenntnisse auf die Sakramentenspendung durch H{\"a}retiker und Simonisten {\"u}bertragen.}, subject = {Kanonistik}, language = {de} } @phdthesis{Zimmermann2005, author = {Zimmermann, Uwe Wolfgang}, title = {Sicherheitsvorsorge vor Ort : eine verschiedenen Tr{\"a}gern zustehende, vernetzt wahrzunehmende Aufgabe auch in Bereichen "Innerer Sicherheit" und {\"o}ffentlicher Un-Ordnung in der Kommune}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-19276}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2005}, abstract = {Gegenstand der Untersuchung ist eine neue Sicherheitsarchitektur, die die Aufgabenzust{\"a}ndigkeiten der L{\"a}nderpolizei und der Kommune in den zur{\"u}ckliegenden und anzunehmenden k{\"u}nftigen Entwicklungsstufen aufzeigt und verortet. Im Ergebnis wird eine zu starke Stellung der Polizei im Rahmen der vernetzt wahrzunehmenden Aufgabe der Sicherheitsvorsorge vor Ort kritisiert und der Kommune eine Querschnittsaufgabe der Sicherheitsgestaltung im eigenen Wirkungskreis zugeschrieben.}, subject = {Gefahrenabwehr}, language = {de} } @phdthesis{Fennel2006, author = {Fennel, Katja}, title = {Gef{\"a}ngnisarchitektur und Strafvollzugsgesetz - Anspruch und Wirklichkeit - am Beispiel des hessischen Vollzugs, unter Einbeziehung innovativer Ideen aus England und Frankreich}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-20105}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Die vorliegende Arbeit analysiert die strafvollzuglichen Zielsetzungen des Strafvollzugsgesetzes, um dann zu pr{\"u}fen, ob sie die Architektur der Anstaltsbauten umsetzt. Oberstes Ziel ist es dabei, einen {\"U}berblick {\"u}ber die bestehende Situation zu geben, nicht aber, die Geschichte zu beschreiben oder eine ideale Zukunftsvorstellung zu malen. Zudem soll diese Arbeit einen Beitrag zur Verbesserung des Strafvollzugs liefern, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die F{\"o}deralismusreform in Deutschland und die damit verbundene {\"U}bertragung der Gesetzgebungszust{\"a}ndigkeit f{\"u}r den Strafvollzug auf die L{\"a}nder. Die Untersuchung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil erfolgt eine Auseinandersetzung mit den theoretischen Fundamenten des Strafvollzugs in Geschichte und Gegenwart als Basis f{\"u}r die im zweiten Teil sich anschließende Darstellung der baulichen Praxis in Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes unter Heranziehung von Beispielen aus den Vergleichsl{\"a}ndern England und Frankreich. Das erste Kapitel widmet sich der Geschichte des Strafvollzugs. Durch den {\"U}berblick {\"u}ber die Entwicklung der Idee von der Gef{\"a}ngnisstrafe als Leibesstrafe zur Ausformung der heutigen Freiheitsstrafe soll die Grundlage f{\"u}r das Verst{\"a}ndnis des Strafvollzugsrechts, wie es sich aktuell pr{\"a}sentiert, geschaffen werden. Auch die architektonische Umsetzung der Vollzugsideologien kann - abgesehen davon, dass heute noch Strafvollzug in Anstalten durchgef{\"u}hrt wird, die bereits Zeugnis geben von seiner Vergangenheit - nicht ohne den historischen Zusammenhang nachvollzogen werden. Interessant erscheint hierbei insbesondere auch der zutage tretende Einfluss der jeweiligen Finanzlage auf den Reformeifer im Vollzugswesen. Im Anschluss daran ist es das Ziel des zweiten Kapitels, einen {\"U}berblick {\"u}ber die aktuelle Situation des Vollzugs in den einzelnen Staaten zu verschaffen. So werden die verschiedenen vorherrschenden Vollzugssysteme der L{\"a}nder vor- sowie die Organisation in verschiedene Anstaltsarten beziehungsweise -abteilungen dargestellt, aber auch ein {\"U}berblick {\"u}ber die Anzahl von Anstalten und Insassen gegeben, um zu zeigen, welchen Stellenwert das Vollzugswesen aufgrund seiner praktischen Relevanz einnimmt. Der Gef{\"a}ngnisbau ist ohne die ihm zugrundeliegenden Ideologien nicht umfassend zu verstehen. Nachdem mit einem {\"U}berblick {\"u}ber die Geschichte und den Status quo des Vollzugswesens die Basis f{\"u}r die eigentliche Begutachtung geschaffen wurde, stellt das dritte Kapitel daher die Zielsetzungen des Strafvollzugs zu Beginn des 21. Jahrhunderts in den drei zu vergleichenden L{\"a}ndern wertend dar. Desgleichen erfolgen eine Analyse bestehender Zielkonflikte sowie etwaiger Diskrepanzen zwischen Recht und Realit{\"a}t. Im vierten Kapitel erfolgt schließlich die Beschreibung des Einflusses von internationalen Vereinbarungen, die sich auf nationales Strafvollzugsrecht beziehungsweise auf die Praxis auswirken k{\"o}nnen oder m{\"u}ssen. Das f{\"u}nfte Kapitel rundet den ersten Teil der Arbeit ab. Es dient der Darstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Vollzugsbaus in Deutschland, England und Frankreich und verdeutlicht die M{\"o}glichkeit, die Anstaltsarchitektur in Deutschland am Beispiel Hessen unter Heranziehung von Modelltypen aus England und Frankreich fortzuentwickeln. Im zweiten Teil erfolgt schließlich eine Schilderung der besonderen Gegebenheiten im Vollzug, die bauliche Auswirkungen haben k{\"o}nnen oder sollten. Gegenstand sind zun{\"a}chst die Justizvollzugsanstalten f{\"u}r den regul{\"a}ren Vollzug der Freiheitsstrafe an M{\"a}nnern. Sie werden nach Standort und {\"a}ußerem Erscheinungsbild sowie nach ihrer Gesamtkonzeption untersucht. Schließlich erfolgt die Darstellung der Ergebnisse zu den einzelnen Bereichen (Wohnbereich, Arbeit und Freizeit, Besuchsbereich sowie die {\"u}brigen Vollzugseinrichtungen). Die Besonderheiten der {\"u}brigen Anstaltstypen bestimmen den Inhalt des zw{\"o}lften Kapitels. Den Gegenstand der Untersuchung bilden hier die Anstalten des offenen Vollzugs, der Frauenvollzug, die sozialtherapeutischen Einrichtungen sowie in einem Exkurs die Einrichtungen f{\"u}r den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Das dreizehnte Kapitel schließlich befasst sich mit baulichen Besonderheiten, die sich aufgrund bestimmter Situationen oder spezieller Gefangenengruppen, wie etwa Senioren oder langstrafigen Gefangenen, ergeben. Das vierzehnte Kapitel widmet sich der Vollzugsprivatisierung, die gerade in Deutschland einen Aufschwung erlebt. Es stellt die rechtlichen M{\"o}glichkeiten und die Praxis in den verschiedenen L{\"a}ndern vor und untersucht den Einfluss einer Privatisierung auf die bauliche Umsetzung des Vollzugsziels. Die Schlussbetrachtung soll schließlich die Ergebnisse der Arbeit zusammenfassen und auf die wichtigsten Errungenschaften und Probleme des Strafvollzugs hinweisen. Sie l{\"a}sst dabei insbesondere auch Raum f{\"u}r eine Gegen{\"u}berstellung der ermittelten Realit{\"a}t mit dem Bild des Strafvollzugs in der {\"O}ffentlichkeit.}, language = {de} } @phdthesis{Babenkova2006, author = {Babenkova, Natalya}, title = {Die Grundst{\"u}cksver{\"a}ußerung nach deutschem und russischem Recht unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Ver{\"a}ußerung an Ausl{\"a}nder - Rechtsgeschichtliche Aspekte und aktuelle Fragen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-20693}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {2. Geschichtliche Grundlagen der Modernisierung des Bodenrechts in Deutschland und Russland Die vorliegende Arbeit behandelt die Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Deutschland und Russland. Was die Entwicklung in Deutschland betrifft, wurden folgende Schwerpunkte n{\"a}her betrachtet: die Entstehung von Eigentum an Grund und Boden, die allm{\"a}hliche Entwicklung des Familienbesitzes an Grund und Boden hin zu Privateigentum, der geteilte Eigentumsbegriff im Mittelalter sowie das unbeschr{\"a}nkte Grundeigentum des 19. Jh. Ferner wird die Entwicklung der Eigentumsdefinition in der Rechtswissenschaft im Zeitraum vom Mittelalter bis heute untersucht. Bei der Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Russland liegt das Hauptaugenmerk auf der Entstehung des Grundeigentums, der Enteignung des Privatgrundeigentums durch den Zaren und die allm{\"a}hliche Befreiung des Privateigentums von den Fesseln der Staatsgewalt. Danach wurden die fr{\"u}hesten Verf{\"u}gungsgesch{\"a}fte {\"u}ber Grundst{\"u}cke in Russland und Deutschland untersucht und miteinander verglichen. Dabei ist festzustellen, dass die Idee der Verf{\"u}gungsmacht {\"u}ber Grundst{\"u}cke sowohl in Deutschland im 12. Jh. als in Russland im 14. Jh. von Seiten der Kirche kam: sie sprach dem Erblasser ein Verm{\"o}gensteil aus dem Familienbesitz als Seeleger{\"a}te zur freien Ver{\"a}ußerung zu. Anließend wurde der Eigentumserwerb an Grundst{\"u}cken nach dem Allgemeinen Landrecht von 1794 (ALR), dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 (CMBC) und dem russischen Svod Zakonov von 1832 (SZ) untersucht. 2. Entwicklung der Grundst{\"u}ckserwerbsf{\"a}higkeit der Ausl{\"a}nder in Deutschland und Russland Diese Ausarbeitung begann mit der Entwicklung der Grunderwerbsf{\"a}higkeit von Ausl{\"a}ndern in Deutschland. Am Anfang der zivilisatorischen Entwicklung betrachtete sich jedes Volk als einzige Rechts- und Personengemeinschaft, weshalb rechtlose Fremde der absoluten Willk{\"u}r derselben ausgesetzt waren. Eine Ausnahme stellten solche Ausl{\"a}nder dar, die dem Schutz des K{\"o}nigs oder eines Volksgenossen unterfielen. In dieser Periode entwickelten sich Rechte an Ausl{\"a}nder, wie Strand- und Wildfangrechte. Die Rechtslage ausl{\"a}ndischer Christen verbesserte sich in der Zeit des Fr{\"a}nkischen Reichs. Der Zerfall des fr{\"a}nkischen Reiches f{\"u}hrte zur Verfeindung kleinerer Herrschaften und zur r{\"u}ckl{\"a}ufigen Entwicklung der Rechtsf{\"a}higkeit von Ausl{\"a}ndern. Reichsangeh{\"o}rige eines anderen Territorien wurden damals genauso behandelt wie Nichtsreichsangeh{\"o}rige. Fremde durften zwar Grundst{\"u}cke auf fremden Territorien erwerben, sollten aber entweder den B{\"u}rgereid leisten oder sich verpflichten, in dinglichen Rechtsverh{\"a}ltnissen vor l{\"a}ndlichen Gerichten aufzutreten. Beim Kauf war von ihnen immer das Vorkaufsrecht Einheimischer zu beachten. Die Bildung des deutschen Bundes im Jahre 1815 begr{\"u}ndete f{\"u}r die Angeh{\"o}rigen der deutschen Bundesstaaten die Gleichstellung hinsichtlich der wesentlichen Privatrechte. Art. 18 Abs. a der Deutschen Bundesakten sicherte den Untertanen der deutschen Bundesstaaten den Grundeigentumserwerb innerhalb des Bundes zu. Nach dem Zerfall des Deutschen Bundes hat Art. 3 Reichverfassung die Reichsb{\"u}rgerrechte f{\"u}r alle Deutsche anerkannt. Ferner habe ich die preußische und bayerische Gesetzgebung und Rechtsprechung im 19. Jh. untersucht. Bez{\"u}glich der Grundst{\"u}cksver{\"a}ußerung an Ausl{\"a}nder in Russland wurden zun{\"a}chst Erwerbsbeschr{\"a}nkungen f{\"u}r Ausl{\"a}nder im Russischen Reich im 19 Jh. untersucht. Im Allgemeinen hatten Ausl{\"a}nder die gleichen M{\"o}glichkeiten Immobilien zu erwerben wie Inl{\"a}nder. Die Ver{\"a}ußerungs- und Erwerbsbeschr{\"a}nkungen beruhten zun{\"a}chst auf st{\"a}ndischen und betrafen auch Einheimische. Die weiteren Erwerbsbeschr{\"a}nkungen beruhten auf politischen Gr{\"u}nden und galten nur f{\"u}r Ausl{\"a}nder. Sie durften keine Grundst{\"u}cke in den Grenzgebieten des Russischen Reichs erwerben. Weitere Erwerbsbeschr{\"a}nkungen betrafen Polen und Juden. Nach der Untersuchung des geltenden Rechts im Hinblick auf die Grundst{\"u}ckserwerbsf{\"a}higkeit der Ausl{\"a}nder ist festzustellen, dass Ausl{\"a}nder nahezu gleichwertigen Zugang wie Inl{\"a}nder zu Grundeigentum in Russland haben. 3. Grundst{\"u}cksver{\"a}ußerung nach geltendem deutschem und russischem Rechts Es wurden zwei Rechtssysteme mit unterschiedlichen Prinzipien hinsichtlich der Grundst{\"u}cksver{\"a}ußerung - deutsches Abstraktionsprinzip und russisches Traditionsprinzip - miteinander verglichen. W{\"a}hrend das Eigentum in Deutschland mit der dinglichen Einigung und Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber {\"u}bergeht, ist in Russland daf{\"u}r der wirksame Kaufvertrag und die Registrierung des Eigentums{\"u}bergangs im staatlichen Register erforderlich.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Renner2006, author = {Renner, Franziska}, title = {Der Schutz des Nacherben bei der Ver{\"a}ußerung von Grundst{\"u}cken aus dem Nachlass}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-20884}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2006}, abstract = {Die Arbeit besch{\"a}ftigt sich mit allen Problemkreisen, die im Zusammenhang mit der Ver{\"a}ußerung von Grundst{\"u}cken aus dem Nachlass bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft auftreten. Sie zeigt den aktuellen Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung und bewertet die jeweiligen Argumente. Ausgangspunkt der Betrachtungen ist die Regelung des \S 2113 I BGB, wonach eine Verf{\"u}gung des Vorerben {\"u}ber ein zur Erbschaft geh{\"o}rendes Grundst{\"u}ck oder Recht an einem Grundst{\"u}ck im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam ist, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeintr{\"a}chtigen w{\"u}rde. Die vorliegende Arbeit betrachtet die Frage, in welchen F{\"a}llen \S 2113 BGB direkt bzw. entsprechend anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang ist die Behandlung von Grundst{\"u}cken als Bestandteil eines Gesamthandsverm{\"o}gens besonders zu erw{\"a}hnen. Auch diesbez{\"u}glich bietet die Arbeit eine Zusammenfassung des Streitstandes und eine Auswertung der jeweiligen Argumente. Im Folgenden besch{\"a}ftigt sich die Arbeit mit den Fragestellungen im Zusammenhang mit der Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch (\S 51 GBO) und dem Zusammenspiel von materiellen und grundbuchrechtlichen Vorschriften. Ebenso werden der Verzicht auf das Nacherbenrecht, der Nachnacherbe und der Ersatznacherbe im Hinblick auf den Schutz des Nacherben bei der Ver{\"a}ußerung von Grundst{\"u}cken beleuchtet. Die Arbeit geht der Frage nach, in welchen F{\"a}llen eine Beeintr{\"a}chtigung des Rechts des Nacherben durch eine Verf{\"u}gung des Vorerben im Sinne des \S 2113 I BGB vorliegt.}, subject = {Nacherbschaft}, language = {de} } @phdthesis{Milkovic2007, author = {Milkovic, Lilian Maria}, title = {Das digitale Zeitalter - Segen oder Fluch f{\"u}r die wissenschaftliche Informationsversorgung? Verfassungsrechtliche und europarechtliche Bewertung der Schrankenbestimmungen \S 52a UrhG, sowie \S\S 52b und 53a UrhGE}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-28928}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2007}, abstract = {Diese Arbeit widmet sich im Wesentlichen der verfassungs- bzw. europarechtlichen {\"U}berpr{\"u}fung der \S 52a UrhG bzw. \S\S 52b und 53a UrhGE, wobei alle relevanten Vorg{\"a}nge im Rahmen der Umsetzung in deutsches Recht, dem sog. „Zweiten Korb", bis Juni 2007 Ber{\"u}cksichtigung gefunden haben. Im Mittelpunkt dieser Diskussion stehen auf der einen Seite die wirtschaftlichen Interessen wissenschaftlich publizierender Verlage, auf der anderen das Bed{\"u}rfnis von Bildung, Wissenschaft und Forschung nach einem schnellen und kosteng{\"u}nstigen Informationszugang im digitalen Zeitalter. Diese divergierenden Anspr{\"u}che st{\"u}tzen die Parteien vornehmlich einerseits auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz des geistigen Eigentums, andererseits auf dessen ebenfalls im Grundgesetz verankerte Pflicht, zum Allgemeinwohl beizutragen. Im Anschluss an die verfassungsrechtliche {\"U}berpr{\"u}fung werden auch europarechtliche Fragen er{\"o}rtert, indem die strittigen Normen dem in der Ureberrechtsrichtlinie 2001/29/EG niedergelegten Dreistufentest unterzogen werden. Zur Abrundung des Themas befasst sich die Arbeit abschließend noch mit der alternativen Publikationsform des Open Access.}, subject = {Verfassungsrecht}, language = {de} } @phdthesis{Ehrmann2007, author = {Ehrmann, Christian}, title = {Outsourcing von medizinischen Daten - strafrechtlich betrachtet -}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-28917}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2007}, abstract = {Nach der vorliegenden Untersuchung zum Outsourcing medizinischer Daten aus strafrechtlicher Sicht kann folgendes Gesamtergebnis festgehalten werden. Beim Outsourcing medizinischer Daten sind regelm{\"a}ßig personenbezogene Informationen betroffen. Personenbezogene Information umfasst als Oberbegriff „Geheimnisse" i.S.v. \S 203 StGB sowie personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Bei der Bestimmung des Personenbezuges ist es trotz der grunds{\"a}tzlichen Parallelgeltung von Datenschutzrecht und \S 203 StGB zul{\"a}ssig, auf Grunds{\"a}tze aus dem Datenschutzrecht zur{\"u}ckzugreifen. F{\"u}r den Outsourcer medizinischer Daten droht eine Strafbarkeit nach \S 203 StGB, wenn private IT-Dienstleistungsunternehmen vom schweigepflichtigen Outsourcer zur Erledigung von Aufgaben herangezogen werden und in Kontakt mit den Geheimnissen geraten. Daneben kann sich eine Strafbarkeit im Wege der Teilnahme an einer nach \S 203 StGB strafbaren Geheimnisverletzung ergeben. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug kann es dabei zu einer Anwendung deutschen Strafrechts kommen, wenn die Teilnahmehandlung im Inland sich auf ein im Ausland erfolgendes Outsourcing bezieht oder die Teilnahmehandlung im Ausland sich auf ein im Inland erfolgendes Outsourcing bezieht. Bei \S 85a SGB X und \S 44 BDSG k{\"o}nnen sich ausl{\"a}ndische Outsourcingpartner auch als Mitt{\"a}ter strafbar machen, da es sich bei diesen Delikten nicht um Sonderdelikte handelt. Allerdings l{\"a}sst sich durch eine entsprechende Gestaltung des Outsourcingvorhabens im Einzelfall, unabh{\"a}ngig davon, ob ein Schweigepflichtiger nach \S 203 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB betroffen ist, eine Strafbarkeit vermeiden. Ansatz ist dabei die Tatbestandsebene des \S 203 StGB, n{\"a}mlich das Merkmal „Geheimnis" sowie das Merkmal „Offenbaren". So kann einerseits durch eine wirksame Verschl{\"u}sselung ein „Geheimnis" i.S.v. \S 203 StGB entfallen. Andererseits besteht die M{\"o}glichkeit, Mitarbeiter des privaten externen Dienstleistungsunternehmens als Gehilfen in den Kreis der zum Wissen Berufenen zu integrieren. Hierzu muss der Dritte an die Funktion des Schweigepflichtigen so angebunden werden, dass aus objektiv-normativer Sicht von einer tatbestandlichen Verantwortungseinheit gesprochen werden kann. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit l{\"a}sst sich der Gefahr einer Strafbarkeit nach \S 203 StGB durch eine Einwilligung begegnen. Außerhalb des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung bestehen f{\"u}r das Outsourcing von medizinischen Daten regelm{\"a}ßig keine strafrechtlichen Erlaubniss{\"a}tze. Allenfalls in unvorhergesehenen Ausnahmesituationen ist eine Rechtfertigung nach \S 34 StGB denkbar. F{\"u}r den Regelfall des Outsourcings ist \S 34 StGB nicht als Rechtfertigungsgrund tauglich. Neben einer Strafbarkeit nach \S 203 StGB kommt beim Outsourcing medizinischer Daten eine Strafbarkeit nach \S 44 BDSG bzw. nach entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze sowie eine Strafbarkeit nach \S 85a SGB X in Betracht. Die Gefahr einer Strafbarkeit kann ausgeschlossen werden, wenn das Outsourcing datenschutzrechtlich bzw. sozialrechtlich zul{\"a}ssig ist. Neben der M{\"o}glichkeit einer Einwilligung, die nur ausdr{\"u}cklich erfolgen kann, ist die Zul{\"a}ssigkeit eines Outsourcings medizinischer Daten {\"u}ber eine Ausgestaltung als Auftragsdatenverarbeitung erreichbar. Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung existieren sowohl im Datenschutzrecht als auch im Sozialrecht. Diese Vorschriften erm{\"o}glichen, sofern nicht spezielle Vorschriften des sektorspezifischen Datenschutzrechts wie beispielsweise Art. 27 Bayerisches Krankenhausgesetz entgegenstehen, in bestimmten Grenzen ein Outsourcing medizinischer Daten unter Beteiligung privater IT-Dienstleistungsunternehmen. Die Normen der Auftragsdatenverarbeitung erm{\"o}glichen nicht eine selbst{\"a}ndige und eigenverantwortliche Aufgabenerf{\"u}llung durch den Outsourcingnehmer im Sinne einer Funktions{\"u}bertragung. Vielmehr muss der Outsourcer nach einer Gesamtbetrachtung das Gesamtgeschehen erkennbar beherrschen und steuern. Die Aufgabe darf nicht durch den Auftraggeber insgesamt aus den H{\"a}nden gegeben werden. Andere Vorschriften, die eine Funktions{\"u}bertragung beim Outsourcing medizinischer Daten erm{\"o}glichen w{\"u}rden, bestehen nicht. Die straflose M{\"o}glichkeit des Outsourcings medizinischer Daten h{\"a}ngt von der Gestaltung im Einzelfall ab. Dies kann unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beklagt werden. W{\"u}nschenswert ist eine bundeseinheitliche Regelung, die das Outsourcing strafrechtlich regelt. Unter den verschiedenen gesetzgeberischen M{\"o}glichkeiten ist eine Neuregelung des \S 203 StGB zu favorisieren.}, subject = {Schweigepflicht}, language = {de} } @misc{Jocham2014, author = {Jocham, Felix}, title = {Verdeckter Beteiligungsaufbau im Spannungsfeld von Handlungsfreiheit und Transparenz}, doi = {10.25972/OPUS-10826}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-108262}, year = {2014}, abstract = {Transparenz ist eine notwendige Bedingung f{\"u}r die Funktionsf{\"a}higkeit des Kapitalmarkts. Ohne sie herrscht Ungewissheit, die das Vertrauen der Anleger in die M{\"a}rkte schw{\"a}cht und vor Investitionen abschreckt. Um dies zu verhindern, existieren Meldepflichten wie die \S\S 21 ff. WpHG. Die daraus resultierende Transparenz ist hingegen nicht f{\"u}r jedermann ein Segen. Gerade im Vorfeld {\"o}ffentlicher {\"U}bernahmen besteht ein strategisches Interesse, die wahren Absichten zu verschleiern, die {\"U}bernahme aber im Verborgenen voranzutreiben. Dies erm{\"o}glicht die Strategie des verdeckten Beteiligungsaufbaus. Die Thematik des „Anschleichens an eine b{\"o}rsennotierte Gesellschaft" ist Gegenstand dieser Arbeit. Neben den vielseitigen Umgehungsstrategien untersucht sie die Struktur der WpHG-Meldepflichten vor und nach dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz und bewertet deren „Umgehungsfestigkeit". Abgerundet wird die Darstellung durch eine Analyse der verbleibenden Schwachstellen, die der Autor einem eigenen L{\"o}sungsvorschlag zuf{\"u}hrt.}, subject = {Kapitalmarktrecht}, language = {de} } @phdthesis{Wolf2001, author = {Wolf, Thomas}, title = {Die Grunds{\"a}tze der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-1178472}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Die Arbeit befasst sich mit der Aufgabe, Grundsaetze der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb herauszuarbeiten. Dies geschieht - zunaechst ausschließlich primaerrechtlich orientiert - zum einen anhand einer grundsaetzlichen Betrachtung der Moeglichkeit, nationale Vorschriften des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb einer Ueberpruefung am Maßstab der Artt. 28, 49 EGV zu unterziehen. Hierbei wird insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 28 EGV eingehend untersucht, wobei wiederum ein besonderer Schwerpunkt auf der Auslegung des Urteils Keck liegt. Zum sollen im Wege einer fallgruppenorientierten Betrachtung spezielle, fallgruppenspezifische Grundsaetze aus einzelnen Entscheidungen des EuGH herausgearbeitet werden. In einem naechsten Abschnitt wird dann, nach einem kursorischen Ueberblick {\"u}ber die unlauterkeitsrechtlich relevanten Vorschriften des sekundaeren Gemeinschaftsrechts, die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH untersucht. Schließlich werden in einem letzten Teil die Wege einer moeglichen Einflussnahme des EuGH zur Implementierung moeglicher Grundsaetze in das nationale Recht untersucht.}, subject = {Europ{\"a}ische Union}, language = {de} } @phdthesis{Ruppel2001, author = {Ruppel, Karl-Ludwig}, title = {Pers{\"o}nlichkeitsrechte an Daten?}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-1178188}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Die Arbeit setzt sich mit der dogmatischen Einordnung des Ph{\"a}nomens "Datenschutz" im System des Delikstrechts des BGB, hier vor allem im Tatbestand des \S 823 Abs. 1 BGB, auseinander. Dabei wird vornehmlich das unter Privaten bestehende Spannungsfeld zwischen Informationsfreiheit auf der einen bzw. Pers{\"o}nlichkeitsschutz auf der anderen Seite beleuchtet. Datenschutzrechtliche Fragestellungen werden im deliktsrechtlichen allgemeinen Pers{\"o}nlichkeitsrecht verortet und insofern methodische Wege zu einer Beschreibung des Tatbestandes des \S 823 Abs. 1 BGB er{\"o}ffnet. Die Untersuchung gliedert sich in drei Teile. Im ersten Teil wird vorab gekl{\"a}rt, welche außerzivilrechtlichen Rahmenbedingungen f{\"u}r den Datenschutz im Privatrecht bestehen. Insbesondere wird die verfassungsrechtliche Figur eines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in ihren theoretischen Grundlagen und praktischen Auswirkungen n{\"a}her beleuchtet. Daran schließt sich die Frage nach einer m{\"o}glichen Drittwirkung auf die Privatrechtsordnung an. Schließlich werden die Neuerungen in der europ{\"a}ischen Rechtsentwicklung und deren Einfl{\"u}sse auf den Datenschutz im allgemeinen sowie das zivilrechtliche Pers{\"o}nlichkeitsrecht im besonderen untersucht. Der zweite Teil besch{\"a}ftigt sich mit der Fragestellung, welche Anwendungsr{\"a}ume das normierte einfache Recht f{\"u}r den in Rechtsfortbildung entwickelten Pers{\"o}nlichkeitsschutz hinterl{\"a}ßt und welche Konkurrenzprobleme dabei typischerweise entstehen. Dazu werden zun{\"a}chst die Grenzen des positiven Rechts herausgearbeitet. Anschließend wird die Kollisionsfrage beispielhaft zwischen den Anspr{\"u}chen nach dem BDSG und dem allgemeinen Pers{\"o}nlichkeitsrecht anhand der einschl{\"a}gigen Rechtsprechung und Literatur n{\"a}her untersucht. In einer abschließenden Betrachtung werden sodann die konkreten Auswirkungen der im Rahmen einer Neufassung des BDSG zu erwartenden gesetzlichen Schadensersatzbestimmungen auf Anspr{\"u}che nach \S 823 BGB in konkurrenzrechtlicher Sicht gekl{\"a}rt. In dem sich anschließenden dritten Teil, dem Hauptteil der Arbeit, werden verschiedene methodische Ans{\"a}tze zur Tatbestandsfassung des allgemeinen Pers{\"o}nlichkeitsrechts in \S 823 Abs.1 BGB er{\"o}rtert. Insbesondere wird untersucht, ob sich datenschutzrechtliche Interessen am besten {\"u}ber einen an der informationellen Selbstbestimmung oder einen an einzelnen Rechtsg{\"u}tern ausgerichteten Ansatz erfassen lassen. Die Arbeit zeigt insoweit die Grenzen der Bem{\"u}hungen um eine abstrakte Tatbestandsbeschreibung auf, um schließlich in der Erkenntnis zu m{\"u}nden, daß auch im Rahmen des \S 823 Abs. 1 BGB das Pers{\"o}nlichkeitsrecht mitunter allein durch die Achtung von Verhaltensnormen gesch{\"u}tzt werden kann. Gerade im Datenschutzrecht, einer Materie, die seither an die Normierung von Verhaltenspflichten angebunden ist, erscheint es aussichtslos, das Pers{\"o}nlichkeitsrecht allein durch die Benennung von einzelnen Pers{\"o}nlichkeitsg{\"u}tern ersch{\"o}pfend fassen zu wollen. Die Untersuchung kommt daher zu dem Ergebnis, daß sich der deliktsrechtliche Datenschutz am ehesten in einem methodisch zweigleisigen Ansatz aus rechtsguts- und eingriffsorientierter Betrachtungsweise fassen l{\"a}ßt. In einer oftmals unerl{\"a}ßlichen G{\"u}ter- und Interessenabw{\"a}gung zur Feststellung tatbestandlichen Unrechts werden in der Folge als verletzt erkannte und benennbare G{\"u}ter und Interessen ebenso einzustellen sein wie solche, die sich erst aus der erkannten Verletzung einer pers{\"o}nlichkeitssch{\"u}tzenden Verhaltensnorm im Wege der Ableitung gewinnen lassen. Neben dieser methodischen Betrachtung werden auch einige f{\"u}r den Datenschutz typische Abstufungsmerkmale f{\"u}r die konkret auf den Einzelfall zugeschnittene Interessenbewertung herausgearbeitet. Die Untersuchung schließt mit einem Aufbauvorschlag f{\"u}r die praktische Pr{\"u}fung des \S 823 Abs. 1 BGB.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Reik2001, author = {Reik, Andrea}, title = {Grenz{\"u}berschreitende Restrukturierungen von Unternehmen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-734}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Die Globalisierung der Wirtschaft und die Fortentwicklung des Europ{\"a}ischen Binnenmarktes f{\"u}hren zu einer Steigerung des grenz{\"u}berschreitenden Wettbewerbs und rufen bei vielen Gesellschaften das Bed{\"u}rfnis hervor, sich durch grenz{\"u}berschreitende Restrukturierungen den neuen Gegebenheiten anzupassen. Da hierf{\"u}r bisher gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen und keine Rechtsangleichungen erfolgt sind, wurzeln entsprechende Maßnahmen in den nationalen Rechtsordnungen. Die zur Durchf{\"u}hrung grenz{\"u}berschreitender Restrukturierungen notwendigen bilateralen Rechtsuntersuchungen werden in dieser Arbeit ausf{\"u}hrlich f{\"u}r die Staaten Deutschland und Frankreich vorgenommen. Es wird gepr{\"u}ft ob und unter welchen Voraussetzungen bereits heute deutsch-franz{\"o}sische Sitzverlegungen, Fusionen, Spaltungen und Eingliederungen zul{\"a}ssig sind. Hierzu werden die deutschen und franz{\"o}sischen Vorschriften rechtsvergleichend analysiert, die Rechtslage nach beiden Rechtsordnungen dargestellt und deren Zusammenwirken untersucht. Dabei zeigt sich, dass einige deutsch-franz{\"o}sische Restrukturierungen unter Ber{\"u}cksichtigung gewisser Bedingungen schon zum jetzigen Zeitpunkt zul{\"a}ssig sind.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Brueckner2002, author = {Br{\"u}ckner, Thomas}, title = {Lehnsauftragung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-3661}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die vorliegende Untersuchung ist der Lehnsauftragung, der Errichtung eines Lehnsverh{\"a}ltnisses durch Leihebegr{\"u}ndung an Eigengut des sp{\"a}teren Vasallen, gewidmet. Dabei handelt es sich um ein historisches Ph{\"a}nomen, das viele Jahrhunderte weit verbreitet gewesen ist und sowohl in der juristischen Literatur der fr{\"u}hen Neuzeit wie in der historischen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts vielf{\"a}ltig er{\"o}rtert wurde, das aber seit dem Ende des Heiligen R{\"o}mischen Reiches noch keine monographische Gesamtdarstellung erfahren hat. Die methodischen Probleme, die die Arbeit aufwirft, ergeben sich zum einen daraus, daß die Zugrundelegung des Modells der erst seit dem 11. Jahrhundert belegten Figur der „feuda oblata" die Auswahl des zu untersuchenden Stoffes bestimmen k{\"o}nnte. Dies hat in der wissenschaftlichen Literatur bisher dazu gef{\"u}hrt, daß unter dem Begriff der Lehnsauftragung die unterschiedlichsten Vorg{\"a}nge von der Sp{\"a}tantike bis hin zur fr{\"u}hen Neuzeit in anachronistischer Weise zusammengefaßt, etikettiert und damit letztlich mißgedeudet wurden. Zum anderen lag die Gefahr nahe, moderne eigentumsrechtliche und personenrechtliche Vorstellungen auf historische Vorg{\"a}nge zu {\"u}bertragen. Vor dem Hintergrund dieses doppelten hermeneutischen Zirkels ist die Arbeit in zwei Teile gegliedert: Im ersten Teil wird die Lehnsauftragung als Mittel sozialer, wirtschaftlicher und politischer Gestaltung untersucht. Dabei wird zun{\"a}chst anhand des Quellenmaterials das herk{\"o}mmliche, sachenrechtlich gepr{\"a}gte Verst{\"a}ndnis der Lehnsauftragung in Frage gestellt, bevor die {\"u}berlieferten Urkunden exemplarisch nach der Funktion der Lehnsauftragung in konkreten F{\"a}llen hinterfragt werden. Letztlich lassen sich die Auftragungen mit verschiedenen Formen der Rekompensation, der Herrschaftsverdichtung durch Integration und Legitimierung von Herrschaft sowie dem B{\"u}ndniswesen und der Herstellung zwischenherrschaftlicher Bindungen drei großen Zielgruppen zuordnen. Auf der so gewonnenen realgeschichtlichen Perspektive baut der zweite Teil der Untersuchung auf, der die Lehnsauftragung als Gegenstand literarischer Reflexion untersucht. Ziel ist es hier, unter Ber{\"u}cksichtigung des jeweils der literarischen Quelle zugrunde liegenden Erkenntnisinteresses zu einer Kritik der auf der Lehnsauftragung fußenden theoretischen Konstruktionen in der Rechts- wie der Geschichtswissenschaft zu gelangen. Denn nicht nur die Rechtswissenschaft der fr{\"u}hen Neuzeit, sondern auch die rechtshistorische Forschung instrumentalisierte das Modell der Lehnsauftragung, indem sie den Mechanismus auf andere geschichtliche Ereignisse gedanklich {\"u}bertrug, um diese so zu erkl{\"a}ren. Ausgehend von unserem heutigen Verst{\"a}ndnis der Lehnsbeziehung wird damit die Bedeutung dieses Rechtsinstituts nicht nur als praktisches Gestaltungsmittel, sondern auch als Ziel theoretischer Erw{\"a}gungen ergr{\"u}ndet. Auf diese Weise ist es m{\"o}glich, die unserer Vorstellung von Ph{\"a}nomenen des Lehnrechts anhaftende Hermeneutik in den Prozeß der historischen Erkenntnis mit einzubeziehen. Durch die Verbindung vielf{\"a}ltiger Aspekte aus den Gebieten der Begriffs- und Wissenschaftsgeschichte, der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte sowie der Politik- und Verfassungsgeschichte zu einer umfassenden rechtsgeschichtlichen Fragestellung entsteht am Ende aus der Zusammenschau der einzelnen Erkenntnisebenen ein umfassendes, wenn auch polymorphes Bild der Lehnsauftragung. Damit wird zumindest der Versuch unternommen, die Lehnsauftragung als historisches wie rechtliches Ph{\"a}nomen unter Ber{\"u}cksichtigung moderner methodischer Vorbehalte gegen{\"u}ber einer ausschließlich institutionengeschichtlichen Untersuchungs- und Betrachtungsweise darzustellen.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Sauer2003, author = {Sauer, Cornelia}, title = {Die geltungserhaltende Reduktion im Rahmen des Mietwuchers und des Darlehenswuchers}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-8178}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die vorliegende Arbeit untersucht die seit langem bekannte "Zweigleisigkeit" bei der Behandlung von Miet- und Darlehenswucher. W{\"a}hrend bei letzterem der Darlehensvertrag totalnichtig ist und der Darlehensgeber nicht einmal markt{\"u}bliche Zinsen beanspruchen kann, wird beim Mietwucher entgegen dem Gesetzeswortlaut von \S\S 138, 134 BGB, 5 WiStG geltungserhaltend reduziert. Der Vermieter erh{\"a}lt also den gerade noch zul{\"a}ssigen Mietzins. Im Gegensatz zu bereits vorhandenen Abhandlungen zu dieser Problematik liegt der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit in der ausf{\"u}hrlichen Darstellung der maßgeblichen Rechtsprechung hierzu sowie der historischen Entwicklung des Mietpreisrechts speziell im Hinblick auf die Anwendung des Instruments der geltungserhaltenden Reduktion. Die Arbeit schließt mit eigenen Vorschl{\"a}gen zur Behandlung der beiden Wucherf{\"a}lle. Favorisiert wird eine differenzierte Einzelfallbetrachtung anhand von \S 139 BGB sowie die verst{\"a}rkte Anwendung von Schadensersatzanspr{\"u}chen und von Zur{\"u}ckbehaltungsrechten zugunsten des Mieters.}, language = {de} } @phdthesis{Ohliger2004, author = {Ohliger, Katrin}, title = {Die Ausweitung des Schmerzensgeldes ohne Bagatellschwelle - Vereinbarkeit der Neuregelung mit dem Schadensersatzsystem des BGB}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-8332}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Mit Wirkung zum 01.08.2002 ist die Schmerzensgeldregelung im BGB ge{\"a}ndert worden. Nun gibt es Schmerzensgeld auch außerhalb des Deliktsrechts, unabh{\"a}ngig von der Anspruchsgrundlage. Die urspr{\"u}nglich zur wirtschaftlichen Kompensation dieser Ausweitung geplante Bagatellschwelle, die geringf{\"u}gige Sch{\"a}den von der Ersatzf{\"a}higkeit ausgenommen h{\"a}tte, ist demgegen{\"u}ber nicht Gesetz geworden. Die Arbeit untersucht die rechtsdogmatischen Argumente f{\"u}r und gegen die tats{\"a}chlich erfolgte Ausweitung des Schmerzensgeldes sowie die urspr{\"u}nglich geplante Einschr{\"a}nkung desselben. Dabei werden insbesondere die Motive des Gesetzgebers bei Schaffung des BGB und deren Bedeutung in der heutigen Zeit, die Funktionen des Schmerzensgeldes sowie das Verh{\"a}ltnis zur {\"u}brigen Rechtsordnung, vor allem zum Grundgesetz, herangezogen. Hinsichtlich der Ausweitung werden die Bereiche der vertraglichen Haftung und der Gef{\"a}hrdungshaftung n{\"a}her betrachtet. Bez{\"u}glich der Bagatellschwelle wird vergleichend auf andere Einschr{\"a}nkungen von Schadensersatzanspr{\"u}chen eingegangen sowie die tats{\"a}chlichen H{\"o}he der Bagatellschwelle thematisiert. Zum Vergleich des gefundenen Ergebnisses mit der Rechtspraxis wird abschließend kurz die Einsch{\"a}tzung der Versicherungswirtschaft zur Reform dargestellt.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Buttmann2002, author = {Buttmann, Margot}, title = {Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Unterst{\"u}tzungskasse}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-5125}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Angesichts leerer Rentenkassen hat der Gesetzgeber in j{\"u}ngster Zeit versucht, die zweite S{\"a}ule der Altersvorsorge, die betriebliche Altersversorgung, attraktiver zu gestalten. Eine {\"u}berragende Rolle spielt dabei die Entgeltumwandlung, auf die Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2002 einen Anspruch haben. Die Dissertation untersucht arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Fragen einer betrieblichen Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung zugunsten einer Unterst{\"u}tzungskasse in Abgrenzung zu den vier anderen Durchf{\"u}hrungswegen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere zum neu eingef{\"u}hrten Pensionsfonds.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Stadie2003, author = {Stadie, Volker}, title = {Arbeitsrechtliche Fragen der Massenentlassung nach deutschem und schweizerischem Recht}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-5190}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die Arbeit setzt sich mit den Grundlinien der Massenentlassung im deutschen und schweizerischen Recht auseinander. Behandelt werden neben Interessenausgleich und Sozialplan die Konsultationsvorschriften der \S\S 17ff. KSchG. Ausf{\"u}hrlich wird dabei auf den Betriebsbegriff der \S\S 17ff. KSchG eingegangen und f{\"u}r eine gemeinschaftsrechtkonforme Auslegung geworben. Auch werden die konkreten Auswirkungen des Besch{\"a}ftigungsf{\"o}rderungsgesetzes und des Korrekturgesetzes dargestellt. Im Anschluss an den deutschen Teil wird dann das schweizerische Recht der Massenentlassung mit den Art. 335d ff. OR dargestellt. In einer abschließenden Gegen{\"u}berstellung wird dann deutlich, dass die deutschen Regelungen wesentlich arbeitnehmerfreundlicher ausgestaltet sind als die der Schweiz.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Stein2001, author = {Stein, Anke}, title = {Advokaten und Prokuratoren am Reichskammergericht in Wetzlar (1693 - 1806) als Rechtslehrer und Schriftsteller}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-428}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {Die vorliegende Arbeit will einen Beitrag leisten zur Erforschung der Rolle der Anwaltschaft am Reichskammergericht. Erstmals werden hier die Lehrveranstaltungen der Reichskammergerichtsanw{\"a}lte f{\"u}r die nach Wetzlar zum Reichskammergericht kommenden Praktikanten n{\"a}her untersucht. Desweiteren findet eine Analyse der von den Wetzlarer Advokaten und Prokuratoren verfaßten juristischen Schriften statt. Die Arbeit gew{\"a}hrt einen detaillierten Einblick in Ablauf und Organisation der Lehrveranstaltungen und stellt - zum Teil unterrichtsbegleitend verwendete - Lehrschriften vor. In einem zweiten Teil werden rund 70 juristische Schriften, nach ihren verschiedenen Themengebieten geordnet, dargestellt. Etliche dieser Schriften sind in der Forschungsliteratur bisher nicht in Erscheinung getreten. In ihrer Zusammenschau bilden sie einen Spiegel dessen, was die Anw{\"a}lte des Reichskammergerichts im 18. Jahrhundert aus beruflichen Gr{\"u}nden bewegte. Das im Anhang befindliche Verzeichnis der am Reichskammergericht in Wetzlar t{\"a}tigen Advokaten und Prokuratoren erm{\"o}glicht bei der Lekt{\"u}re der Arbeit die lebenszeitliche Einordnung der behandelten Anw{\"a}lte.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Sues2001, author = {Sues, Jochen}, title = {Tiere in der R{\"a}umungsvollstreckung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-430}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2001}, abstract = {H{\"a}lt ein Mieter auf dem Mietobjekt eine Vielzahl von Tieren, so stellt sich f{\"u}r den Fall einer vom Vermieter eingeleiteten R{\"a}umungsvollstreckung die Frage, wie der Gerichtsvollzieher mit diesen Tieren zu verfahren hat. In der Zivilgerichtsbarkeit wird letztinstanzlich die Auffassung vertreten, nicht der Gerichtsvollzieher sei f{\"u}r die Inverwahrungnahme der Tiere zust{\"a}ndig, sondern vielmehr die {\"o}ffentlichen Gefahrenabwehrbeh{\"o}rden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit verneint demgegen{\"u}ber letztinstanzlich einen Anspruch des Vollstreckungsgl{\"a}ubigers auf Einschreiten {\"o}ffentlicher Beh{\"o}rden und verweist denselben auf die Zust{\"a}ndigkeit des Gerichtsvollziehers und damit auf den Zivilrechtsweg. Dies f{\"u}hrt letztlich dazu, dass sowohl der Gerichtsvollzieher als auch die {\"o}ffentlichen Beh{\"o}rden ihre Zust{\"a}ndigkeit unter Berufung auf die jeweils maßgebliche Rechtsprechung ablehnen und der R{\"a}umungstitel dann tats{\"a}chlich nicht realisiert werden kann, also ein faktisches Vollstreckungshindernis besteht. Ausgehend von dieser Problematik wird die Frage der Handhabung von Tieren in der R{\"a}umungsvollstreckung in grundlegender und umfassender Weise er{\"o}rtert sowie die eben geschilderte Konfliktsituation aufgel{\"o}st. Hierbei wird auf die Praxistauglichkeit der Ausf{\"u}hrungen besonderer Wert gelegt.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Maunz2002, author = {Maunz, Felicitas Judith}, title = {Die Mehrfachbeteiligung an Gesamthandsgemeinschaften}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-449}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit der Frage, wie sich zwei oder mehrere Anteile an Gesamthandsgemeinschaften verhalten, wenn sie in einer Hand zusammenfallen. Nach herk{\"o}mmlicher Auffassung verschmelzen diese Ateile zwingend untrennbar miteinander. Eventuell bestehende Belastungen oder Beschr{\"a}nkungen finden dabei keine Ber{\"u}cksichtigung. Es sollte in dieser Arbeit dargestellt werden, daß es zwar grunds{\"a}tzlich bei dieser Aussage bleiben kann. In bestimmten F{\"a}llen sollen jedoch zusammenfallende Anteile voneinender getrennt in einer Hand gehalten werden, n{\"a}mlich wenn diese Anteile inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet sind. F{\"a}llt beispielsweise ein belasteter Anteil mit einem unbelasteten zusammen, so soll die Belastung des einen Anteils bestehen bleiben. F{\"u}r die Zeit der Belastung sind aus Gr{\"u}nden des Gl{\"a}ubigerschutzes diese Anteile getrennt zu beurteilen. Schließlich wurde noch die Frage aufgeworfen, ob nicht, wenn Anteile getrennt voneinander in einer Hand gehalten werden k{\"o}nnen, alle Anteile in einer Person zusammenfallen k{\"o}nnen mit der Folge, daß dann eine Einmann-Gesamthand entsteht. Dargestellt wurde die Problematik anhand der Ehelichen G{\"u}tergemeinschaft, der Erbengemeinschaft, der Gesellschaft B{\"u}rgerlichen Rechts, der Kommanditgesellschaft und der Offenen Handelsgesellschaft.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Bornhorst2002, author = {Bornhorst, Ralf}, title = {Das bayerische Insolvenzrecht im 19. Jahrhundert und der Einfluß Bayerns auf das Entstehen der Reichskonkursordnung von 1877}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-2055}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Das Werk stellt zun{\"a}chst das bayerische Insolvenzrecht des 19. Jahrhunderts dar. Der Autor untersucht dann anhand historischer Quellen aus der Zeit der Gr{\"u}ndung des deutschen Kaiserreichs, welchen Einfluß Bayern - als nach Preußen seinerzeit wohl m{\"a}chtigster Bundesstaat - im Rahmen der Rechtsvereinheilichung auf dem Gebiet des Konkursrechts geltend machen konnte. Dabei wird der Verlauf der Gesetzesberatungen unter Bezugnahme auf die in den Archiven lagernden Materialien unter juristischen und rechtspolitischen Gesichtspunkten n{\"a}her beleuchtet. Schließlich gibt der Verfasser einen kurzen {\"U}berblick {\"u}ber die Auswirkungen einiger von Bayern unterst{\"u}tzten Regelungen f{\"u}r die Rechtspraxis der Folgezeit. Er zeigt außerdem noch auf, inwieweit "bayerische Ideen" Eingang in das aktuell in Deutschland geltende Insolvenzrecht gefunden haben.}, subject = {Bayern}, language = {de} } @phdthesis{Ortmueller2002, author = {Ortm{\"u}ller, Klaus}, title = {Die Finanzierung von Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung vertraglicher Gestaltungsm{\"o}glichkeiten - dargestellt anhand der Rechtslage in Bayern}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-6945}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {Die Erschließung neuer Baugebiete mittels Straßen-, Be- und Entw{\"a}sserungsanlagen und anderen Anlagen ist grunds{\"a}tzlich Aufgabe der Gemeinde. In der vorliegenden Arbeit werden Finanzierungsm{\"o}glichkeiten, die der Gemeinde die Aufgabenerf{\"u}llung erm{\"o}glichen, im Einzelnen untersucht und nach ihrer Geeignetheit bewertet. Besondere Beachtung finden dabei vertragliche Gestaltungsm{\"o}glichkeiten.}, subject = {Bayern}, language = {de} } @phdthesis{Paeuser2002, author = {P{\"a}user, Philipp}, title = {Vertikale Beschr{\"a}nkungen im Europ{\"a}ischen Wettbewerbsrecht nach der VO (EG) Nr. 2790/99}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-7119}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2002}, abstract = {No abstract available}, language = {de} } @phdthesis{Goehring2003, author = {G{\"o}hring, Armin Ludwig}, title = {Experimentierklauseln im Kommunalrecht - Rechtsprobleme im Spannungsfeld zwischen Regelungswut und "laisser faire"}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-6404}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die Anforderungen an eine moderne Verwaltung haben sich in vielf{\"a}ltiger Weise gewandelt. Ging es fr{\"u}her noch allein um den wortlautgetreuen Vollzug des Gesetzes, so stehen heute andere Aspekte im Vordergrund bzw. jedenfalls gleichwertig daneben. Die Kassen der Kommunen sind leer, die Liste der Streichungen von {\"o}ffentlichen Zuwendungen und der Schließung {\"o}ffentlicher Einrichtungen wird t{\"a}glich l{\"a}nger. Der Sparzwang innerhalb der Verwaltungen ist erheblich. Zudem werden in einer modernen Dienstleistungsgesellschaft die B{\"u}rger nicht mehr allein als Antragsteller bzw. Adressaten von Verf{\"u}gungen gesehen. In einem gewandelten Selbstverst{\"a}ndnis der Gesellschaft wollen und m{\"u}ssen sich die Verwaltungen zunehmend als Dienstleister etablieren, die, soweit dies der Natur der Sache nach m{\"o}glich ist, auf die Bed{\"u}rfnisse der B{\"u}rger bestm{\"o}glich eingehen sollen. Der Verwirklichung dieser Zwecke - Steigerung von Effizienz, Effektivit{\"a}t und B{\"u}rgern{\"a}he der Verwaltung - sollen die in die Kommunalgesetze der L{\"a}nder eingef{\"u}gten Experimentierklauseln dienen. Mit ihrer Hilfe soll das von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle f{\"u}r Verwaltungsvereinfachung konzipierte Neue Steuerungsmodell in die kommunale Praxis umgesetzt werden. Vorbilder dieser neuesten Tendenz der Verwaltungsreform waren {\"a}hnliche Ans{\"a}tze vor allem in den angels{\"a}chsischen und skandinavischen Staaten. Kern des Neuen Steuerungsmodells ist es, bisher ausgetretene Pfade des Verwaltungshandelns, die als zu wenig flexibel empfunden wurden, durch anpassungsf{\"a}higere Strukturen zu ersetzen. Dazu geh{\"o}ren z.B. die Zusammenf{\"u}hrung von Fach- und Ressourcenverantwortung in der Hand des zust{\"a}ndigen Sachbearbeiters, die Vorgabe globaler Budgetans{\"a}tze zur eigenst{\"a}ndigen Verwaltung innerhalb einer Abteilung anstatt der Vorgabe jedes einzelnen Haushaltspostens, die Steuerung der Verwaltungst{\"a}tigkeit mittels Kontrakten anstelle von Einzeleingriffen seitens des Gemeinderates, die Abflachung von Hierarchien innerhalb der Verwaltung und das Bem{\"u}hen um mehr B{\"u}rgern{\"a}he und Wettbewerb. Die vorliegende Arbeit m{\"o}chte die im Zusammenhang mit der Einf{\"u}hrung des Neuen Steuerungsmodells entstehenden grundlegenden rechtlichen Probleme er{\"o}rtern und einen Versuch zu deren L{\"o}sung anbieten.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Roth2003, author = {Roth, Katharina}, title = {Lizenzen an gesch{\"u}tzten Stellungen ohne gesicherten Rechtscharakter}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-10488}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2003}, abstract = {Die M{\"o}glichkeit, k{\"u}nstlerische, technische und organisatorische Leistungsergebnisse und sonstige immaterielle G{\"u}ter anderen zur Nutzung zu {\"u}berlassen, ist f{\"u}r die Entwicklung unserer kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von wesentlicher Bedeutung. Dies wird insbesondere bei den Lizenzvereinbarungen {\"u}ber Pers{\"o}nlichkeitsrechte und den sog. Know-how-Vertr{\"a}gen deutlich. Die rechtlichen Grundlagen solcher Lizenzen sind hingegen nur teilweise gesetzlich normiert bzw. dogmatisch gekl{\"a}rt. Lediglich in den immaterialg{\"u}terrechtlichen Sondergesetzen, wie etwa dem Patentgesetz oder dem Urheberrechtsgesetz, sind die Rechte an bestimmten geistigen und sch{\"o}pferischen Leistungen ausdr{\"u}cklich geregelt und ist die M{\"o}glichkeit ihrer Lizenzierung regelm{\"a}ßig vorgesehen. Anders stellt sich die Lage bei denjenigen immateriellen Positionen dar, die nicht in den Anwendungsbereich der Sondergesetze fallen, jedoch einen Schutz aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften bzw. Rechtsinstitute, wie z.B. dem erg{\"a}nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, erfahren. Sowohl der Rechtscharakter als auch die Lizenzierbarkeit dieser gesch{\"u}tzten Stellungen, die den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung darstellen, sind in der Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten. Daher befaßt sich die Arbeit zun{\"a}chst mit der Frage, ob an gesch{\"u}tzten Stellungen - wie an den sondergesetzlich erfaßten Positionen - grunds{\"a}tzlich subjektive absolute Rechte anerkannt werden k{\"o}nnen und ob die Voraussetzungen solcher Rechtspositionen aufgrund der einfachgesetzlichen Schutzm{\"o}glichkeiten erf{\"u}llt sind, oder ob letztere lediglich rein faktische Abwehrpositionen begr{\"u}nden. Dabei kommt dem erg{\"a}nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz eine besondere Bedeutung zu, da er hinsichtlich seines Rechtsschutzcharakters {\"A}hnlichkeiten zu den sondergesetzlichen Immaterialg{\"u}terrechten aufweist. Dieser spielt schließlich nicht nur f{\"u}r die Zul{\"a}ssigkeit, sondern auch f{\"u}r die rechtliche Form einer Lizenzierung eine entscheidende Rolle. Denn der Rechtscharakter der lizenzierten Rechtsposition ist nicht nur daf{\"u}r ausschlaggebend, ob die Nutzungs{\"u}berlassung in Form einer Verf{\"u}gung oder einer nur schuldrechtlichen Verpflichtung erfolgen kann, sondern auch f{\"u}r die Natur des zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer entstehenden Rechtsverh{\"a}ltnisses und der dem Lizenznehmer einger{\"a}umten Rechtsposition.}, subject = {Urheberrecht}, language = {de} } @phdthesis{Moeller2004, author = {M{\"o}ller, Winfried}, title = {Tatsachenfeststellung im Asylprozess}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-10383}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2004}, abstract = {Die gr{\"u}ndliche Tatsachenfeststellung ist elementare Voraussetzung f{\"u}r die Richtigkeit asyl-rechtlicher Entscheidungen. Die Arbeit unterzieht die asylgerichtliche Praxis einer kritischen Analyse und deckt deren Widerspr{\"u}che und normativ nicht gerechtfertigten Eigenheiten auf mit dem Ergebnis, dass die Gerichte der Verpflichtung zur umfassenden Sachverhaltsaufkl{\"a}-rung nicht nachkommen, sondern durch extensive Mitwirkungspflichten die Verantwortung f{\"u}r erfolglosen Rechtschutz dem Asylkl{\"a}ger aufb{\"u}rden.}, subject = {Deutschland}, language = {de} } @phdthesis{Kuester2010, author = {K{\"u}ster, Michelle}, title = {Strafschadensersatz als Rechtsfolge nach \S 15 AGG}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-52073}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2010}, abstract = {Die Dissertation untersucht die Rechtsfolgen nach \S 15 AGG bei Verst{\"o}ßen gegen das AGG. Dabei werden anhand der entsprechenden Richtliniengebung und der Vorl{\"a}ufernorm des \S 611a BGB zun{\"a}chst die Voraussetzungen des europ{\"a}ischen Rechts gekl{\"a}rt. Ausgehend von diesen wird die Norm des \S 15 AGG bez{\"u}glich Gesetzgebungsgeschichte und insbesondere strafenden Elementen als Inhalt vorgestellt. Rechtsvergleichend wird untersucht, ob mit \S 15 AGG punitive damages aus dem anglo-amerikanischen Recht in das deutsche Recht integriert wurden. Ausgehend davon wird die generelle M{\"o}glichkeit der Privatstrafe im deutschen Recht erl{\"a}utert und gekl{\"a}rt, ob \S 15 AGG gegen die deutsche Rechtsordnung verst{\"o}ßt.}, subject = {Diskriminierungsverbot}, language = {de} } @phdthesis{Fiederling2010, author = {Fiederling, Thorsten}, title = {Das Verfahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-53409}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2010}, abstract = {Die Dissertation besch{\"a}ftigt sich mit dem Verfahren der Zillmerung bei der Kapitallebensversicherung. Sie legt dabei die Wirkungen der Zillmerung auf verschiedene Rechtsbereiche dar und {\"u}berpr{\"u}ft deren Vereinbarkeit mit geltendem Recht, insbesondere den \S\S 307 ff. BGB. Der Einfluss der Zillmerung auf den R{\"u}ckkaufswert der Kapitallebensversicherung steht im Zentrum der Arbeit.}, subject = {Privatversicherungsrecht}, language = {de} } @misc{JonesKrausse2011, author = {Jones, Christopher and Krauße, Christian}, title = {Der Knochenmann}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-55676}, year = {2011}, abstract = {Es handelt sich um eine mittelschwere Klausur auf Examensniveau. Neben Standardwissen zu g{\"a}ngigen Delikten wird vom Bearbeiter problembewusstes Transferdenken in ungewohnten, aber mit fundierter juristischer Arbeitstechnik gut l{\"o}sbaren Problemkreisen erwartet. Der Fall wurde im Sommersemester 2009 im Rahmen des Examensklausurenkurses der Juristischen Fakult{\"a}t gestellt. Der Notendurchschnitt betrug 5,68 Punkte, die Durchfallquote 21 \%.}, subject = {Straftat}, language = {de} } @book{JonesNobisRoechneretal.2010, author = {Jones, Christopher and Nobis, Ralf and R{\"o}chner, Susanne and Thal, Paul}, title = {Internet der Zukunft}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-55736}, publisher = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2010}, abstract = {Wie kaum eine andere technische Neuerung hat das Internet das t{\"a}gliche Leben von Millionen von Menschen ver{\"a}ndert. Quasi im Gegenzug ver{\"a}ndern mittlerweile aber auch Millionen von Menschen ihrerseits das Internet. Aus dem einfachen User wurde der Creator. Diese Entwicklung wird vielerorts unter den Begriff des Web 2.0 gefasst, das vor allem als Schlagwort die ver{\"a}nderte Rollenverteilung im Web beschreibt. Das Web 2.0 l{\"a}sst sich aber auch typologisch begreifen, als Zusammenfassung vieler Ein-zelph{\"a}nomene, die den Typus Web 2.0 charakterisieren. Diese Ph{\"a}nomene befinden sich aber (wie auch das Web selbst) in einem stetigen Wandel und Weiterentwicklungs-prozess, sodass sie sowohl dem Web 2.0 als auch dem Internet der Zukunft zugeh{\"o}rig zu sein scheinen: W{\"a}hrend die Potentiale des Cloud Computing und der Augmented Reality wohl noch in den Kinderschuhen stecken, haben soziale Netzwerke, ubiquit{\"a}res Computing und Mashups die Medienlandschaft bereits grundlegend ver{\"a}ndert. Eine stetige technische und {\"o}konomische Weiterentwicklung dieser Ph{\"a}nomene kann allerdings nur auf den geleiteten Bahnen des Rechts stattfinden. Fraglich ist aber gerade - wie es im Bereich der neuen Medien so oft der Fall ist -, ob das Recht {\"u}ber die n{\"o}tigen Rahmenbedingungen verf{\"u}gt, um den besagten Entwicklungen entgegenzutreten. Das Memorandum Internet der Zukunft zeigt diese rechtlichen Hintergr{\"u}nde f{\"u}r die wichtigsten aktuellen IT-Erscheinungen auf und beleuchtet die besagten Ph{\"a}nomene aus technischer und {\"o}konomischer Sicht, was letztlich auch dem interdisziplin{\"a}ren Charakter der Rechtsinformatik Rechnung tr{\"a}gt.}, subject = {Cloud Computing}, language = {de} } @phdthesis{Maierhofer2010, author = {Maierhofer, Antonia}, title = {Die effizienteste M{\"o}glichkeit der Wohnungszwangsr{\"a}umung f{\"u}r den R{\"a}umungsgl{\"a}ubiger}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-55311}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2010}, abstract = {Die Dissertation untersucht die effizienteste M{\"o}glichkeit f{\"u}r den Gl{\"a}ubiger eines Wohnungszwangsr{\"a}umungstitels zu der R{\"a}umung der Wohnung durch Zwangsvollstreckung zu gelangen.}, subject = {Zwangsvollstreckung}, language = {de} } @phdthesis{Hustavova2012, author = {Hustavova, Maria}, title = {F{\"o}rderung erneuerbarer Energien in der Slowakei und in Deutschland - Eine rechtsvergleichende Analyse am Beispiel der Richtlinie 2009/28/EG mit Schwerpunkt auf Biogas -}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-92468}, school = {Universit{\"a}t W{\"u}rzburg}, year = {2012}, abstract = {Das Europarecht stellt eine gemeinsame Grundlage f{\"u}r die F{\"o}rderung der erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten dar. Sowohl die Slowakei als auch Deutschland mussten die Richtlinie 2009/28/EG in ihr nationales Recht umsetzen. Dabei ergeben sich Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede. In der vorliegenden Arbeit werden die F{\"o}rderungspolitiken beider Staaten er{\"o}rtert und auch der Frage nachgegangen, inwiefern sie den Anforderungen der Richtlinie gerecht werden. Politische, kulturelle und historische Hintergr{\"u}nde spielen hierbei eine wichtige Rolle. Die Arbeit enth{\"a}lt auch Empfehlungen zum Handlungsbedarf.}, subject = {erneuerbare Energien}, language = {de} } @misc{Groener2023, author = {Gr{\"o}ner, Simon}, title = {Status quo und Perspektiven einer Kodifizierung des europ{\"a}ischen Verwaltungsrechts}, issn = {2199-790X}, doi = {10.25972/OPUS-30212}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-302120}, pages = {49}, year = {2023}, abstract = {Obwohl die europ{\"a}ische Verwaltung und ihr Verwaltungsverfahren zunehmend an Bedeutung gewinnt, fehlt eine Generalkodifikation des Verwaltungsverfahrensrechts auf EU-Ebene. Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, den aktuellen Kodifikationsstand und die M{\"o}glichkeiten einer zuk{\"u}nftigen Kodifikation zu er{\"o}rtern. Insbesondere werden die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Kodifikation untersucht, wobei der Schwerpunkt auf der Frage liegt, inwieweit die EU eine Kompetenz f{\"u}r eine solche besitzt. Daneben werden die rechtlichen Grenzen aus mitgliedstaatlicher Sicht am Beispiel Deutschland er{\"o}rtert. Auf dieser Grundlage wird anschließend dargelegt, in welcher Form eine Kodifikation theoretisch umgesetzt werden kann. Außerdem werden drei aktuelle Kodifikationsentw{\"u}rfe in ihren Grundz{\"u}gen beschrieben, miteinander verglichen und kritisch beleuchtet. Anschließend werden die wesentlichen Punkte im Bereich Kodifikationsf{\"a}higkeit und -bed{\"u}rftigkeit dargestellt, bevor als Abschluss die generellen Verwirklichungschancen einer Kodifikation sowie die Verwirklichungschancen der drei Entw{\"u}rfe beurteilt werden.}, subject = {Europarecht}, language = {de} } @article{LudwigsAmann2017, author = {Ludwigs, Markus and Amann, Hannah}, title = {Klausur im Kommunalrecht: Ausschluss aus dem Gemeinderat}, series = {JURA - Juristische Ausbildung}, volume = {39}, journal = {JURA - Juristische Ausbildung}, number = {9}, issn = {1612-7021}, doi = {10.1515/jura-2017-0205}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-195589}, pages = {1106 -- 1115}, year = {2017}, abstract = {Kein Abstract verf{\"u}gbar.}, language = {de} }