19486
2015
deu
1192-1205
11
37
article
1
--
2015-10-09
--
Konkurrentenstreitverfahren im Beamtenrecht
Kein Abstract verfügbar.
JURA - Juristische Ausbildung
1612-7021
0170-1452
10.1515/jura-2015-0237
urn:nbn:de:bvb:20-opus-194866
Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich.
JURA - Juristische Ausbildung 2015, 37(11), 1192-1205. doi: https://doi.org/10.1515/jura-2015-0237
Deutsches Urheberrecht
Ralf Brinktrine
deu
uncontrolled
Konkurrentenstreitverfahren
deu
uncontrolled
Beamtenrecht
deu
uncontrolled
Klausur
Recht
open_access
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Rechtsphilosophie
Import
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/19486/jura-2015-0237.pdf
19548
2013
eng
81-93
1
36
article
1
--
2013-12-03
--
Eine halb so schlimme Täuschung
Kein Abstract verfügbar.
JURA - Juristische Ausbildung
1612-7021
0170-1452
10.1515/jura-2014-0009
urn:nbn:de:bvb:20-opus-195484
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JURA - Juristische Ausbildung 2013, 36(1), 81-93. doi: https://doi.org/10.1515/jura-2014-0009
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Deutsches Urheberrecht
Christoph Weber
Stephan Gräf
deu
uncontrolled
Examensklausur
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Import
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/19548/jura-2014-0009.pdf
19522
2014
deu
507-513
5
36
article
1
--
2014-04-11
--
Positive Publizität des Handelsregisters gem. § 15 Abs. 3 HGB
Kein Abstract verfügbar.
JURA - Juristische Ausbildung
1612-7021
0170-1452
10.1515/jura-2014-0059
urn:nbn:de:bvb:20-opus-195229
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JURA - Juristische Ausbildung 2014, 36(5), 507-513. doi: https://doi.org/10.1515/jura-2014-0059
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Deutsches Urheberrecht
Lukas Beck
deu
uncontrolled
Rechtsprechung
Recht
open_access
Institut für Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht
Import
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/19522/jura-2014-0059.pdf
19534
2016
deu
1059-1088
4
127
article
1
--
2016-04-12
--
Strafvollzug
Kein Abstract verfügbar.
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
1612-703X
0084-5310
10.1515/zstw-2015-0046
urn:nbn:de:bvb:20-opus-195349
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Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 2016, 127(4), 1059-1088. doi: https://doi.org/10.1515/zstw-2015-0046
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Deutsches Urheberrecht
Klaus Laubenthal
deu
uncontrolled
Strafvollzug
Recht
open_access
Institut für Strafrecht und Kriminologie
Import
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/19534/zstw-2015-0046.pdf
19536
2015
deu
370-409
2
127
article
1
--
2015-09-10
--
Der nemo tenetur-Grundsatz – prozessuale Fundierung und Geltung für juristische Personen
Kein Abstract verfügbar.
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
1612-703X
0084-5310
10.1515/zstw-2015-0014
urn:nbn:de:bvb:20-opus-195368
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Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 2015, 127(2), 370-409. doi: https://doi.org/10.1515/zstw-2015-0014
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true
Deutsches Urheberrecht
Christoph Dannecker
deu
uncontrolled
nemo tenetur-Grundsatz
Recht
open_access
Juristische Fakultät
Import
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/19536/zstw-2015-0014.pdf
15638
2018
deu
doctoralthesis
1
2018-01-05
--
2017-07-26
Aktuelle Fragen der strafrechtlichen Providerhaftung insbesondere zur Haftung des Access-Providers
Current issues of the criminal liability of internet service providers, in particular the liability of the access provider
Dieses Werk widmet sich der Frage der strafrechtlichen Haftung von Internetprovidern und geht schwerpunktmäßig auf die spezielle Haftung des Access-Providers ein.
The work deals with the question of criminal liability of internet service providers and deals in its essence with the peculiarities of the criminal liability of access providers
urn:nbn:de:bvb:20-opus-156386
X 127446
Deutsches Urheberrecht
Michael Jan Werner Götze
eng
uncontrolled
Access provider
eng
uncontrolled
Deep-Paket-Inspection
deu
uncontrolled
Content provider; Online-Dienst; Internetdienst
deu
uncontrolled
Internet der Dinge
deu
uncontrolled
Telemediengesetz
deu
uncontrolled
Service provider
deu
uncontrolled
Provider
Recht
open_access
Institut für Strafrecht und Kriminologie
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/15638/Goetze_Michael_Dissertation.pdf
19415
2015
deu
383
395
4
37
article
1
--
2015-03-12
--
Kein König von Mallorca mehr
Kein Abstract verfügbar.
JURA - Juristische Ausbildung
1612-7021
0170-1452
10.1515/jura-2015-0070
urn:nbn:de:bvb:20-opus-194158
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JURA - Juristische Ausbildung 2015, 37(4), 383-395. doi: https://doi.org/10.1515/jura-2015-0070
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Deutsches Urheberrecht
Lukas Beck
deu
uncontrolled
Klausur
Recht
open_access
Institut für Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht
Import
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/19415/jura-2015-0070.pdf
19406
2017
deu
543
582
5
46
article
1
--
2017-10-23
--
Die GmbH im europäischen Wettbewerb der Rechtsformen
In den 125 Jahren seit ihrer Einführung im Jahre 1892 hat die deutsche GmbH einerseits einen Siegeszug um die ganze Welt angetreten und musste sich andererseits im eigenen Heimatland der scharfen Konkurrenz der englischen Limited erwehren. Dieser Wettbewerb setzte im Internationalen Gesellschaftsrecht einen Wechsel von der Sitz- zur Gründungstheorie voraus. Seine negativen Auswirkungen lassen sich, wie die jüngere EuGH-Rechtsprechung zeigt, durch eine am Sachproblem orientierte Anwendung inländischer Drittschutzregeln zielgerichtet eingrenzen. Im europäischen Ideenwettbewerb ist das deutsche GmbH-Recht derweil deutlich zurückgefallen. Das liegt weniger an der vermeintlichen Dominanz des englischen Rechts als am Ideenreichtum der kleineren EU-Staaten, denen es mit gut durchdachten Reformprojekten gelingt, international Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen.
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
1612-7048
0340-2479
10.1515/zgr-2017-0024
urn:nbn:de:bvb:20-opus-194060
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Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 2017, 46(5), 543-582. doi: https://doi.org/10.1515/zgr-2017-0024
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Deutsches Urheberrecht
Christoph Teichmann
deu
uncontrolled
GmbH
Recht
open_access
Institut für Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht
Import
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/19406/zgr-2017-0024.pdf
19491
2014
deu
92
96
2
24
article
1
--
2014-01-17
--
BGH, Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten MarktMit Anmerkung von Lukas Beck.
Kein Abstract verfügbar.
Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht
1612-7056
1439-1589
10.1515/dwir-2014-0023
urn:nbn:de:bvb:20-opus-194910
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Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht 2014, 24(2), 92-96. doi: https://doi.org/10.1515/dwir-2014-0023
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Deutsches Urheberrecht
Lukas Beck
deu
uncontrolled
Aktien
Recht
open_access
Institut für Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht
Import
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/19491/dwir-2014-0023.pdf
19510
2016
deu
969-984
9
38
article
De Gruyter
1
--
2016-08-25
--
Zur Funktionsweise der Prokura als handelsrechtliche Vollmacht
Kein Abstract verfügbar.
JURA - Juristische Ausbildung
1612-7021
0170-1452
10.1515/jura-2016-0200
urn:nbn:de:bvb:20-opus-195109
Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich.
JURA - Juristische Ausbildung 2016, 38(9), 969-984. doi: https://doi.org/10.1515/jura-2016-0200
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Deutsches Urheberrecht
Lukas Beck
deu
uncontrolled
Prokura
Recht
open_access
Institut für Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht
Import
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/19510/jura-2016-0200.pdf
19511
2016
deu
1272-1284
11
2016
article
1
--
2016-10-10
--
Die Unionsbürgerschaft: Ein komplexes Rechtsinstitut mit weitreichenden Folgen
Kein Abstract verfügbar.
JURA - Juristische Ausbildung
1612-7021
0170-1452
10.1515/jura-2016-0254
urn:nbn:de:bvb:20-opus-195119
Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich.
JURA - Juristische Ausbildung 2016, 38(11), 1272-1284. doi: https://doi.org/10.1515/jura-2016-0254
Deutsches Urheberrecht
Stefanie Schmahl
Florian Jung
deu
uncontrolled
Unionsbürgerschaft
Recht
open_access
Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht
Import
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/19511/jura-2016-0254.pdf
19444
2017
eng
87-110
1
6
article
1
--
2017-05-02
--
What’s New in European Property Law? An Overview of Publications in 2015/2016
No abstract available.
European Property Law Journal
2190-8362
2190-8273
10.1515/eplj-2017-0004
urn:nbn:de:bvb:20-opus-194449
This publication is with permission of the rights owner freely accessible due to an Alliance licence and a national licence (funded by the DFG, German Research Foundation) respectively.
European Property Law Journal 2017, 6(1), 87-110. doi: https://doi.org/10.1515/eplj-2017-0004
true
true
Deutsches Urheberrecht
Caroline S. Rupp
eng
uncontrolled
European Property Law
Recht
open_access
Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht
Import
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/19444/eplj-2017-0004.pdf
17985
2019
deu
doctoralthesis
1
2019-04-29
--
2019-04-01
Folgeansprüche bei Verletzung einer Unionsmarke und ihre zwangsweise Durchsetzung - eine rechtsvergleichende Untersuchung zu der Rechtslage in Deutschland, Frankreich, England und Polen
Claims in case of infringement of a European Trademark and its enforcement - a comparative investigation of the legal situation in Germany, France, England and Poland
Die Arbeit beschäftigt sich mit den Folgeansprüchen bei Verletzung einer Unionsmarke und ihrer zwangsweißen Durchsetzung. Es erfolgt eine rechtsvergleichende Untersuchung zu der Rechtslage in Deutschland, Frankreich, England und Polen.
The paper deals with the claims in case of an infringement of an European Trademark and shows by a comparative examination the legal situation in Germany, France, England and Poland.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-179857
10.25972/OPUS-17985
X 128163
Deutsches Urheberrecht
Marta Nowakowski
deu
swd
Unionsmarke
deu
swd
Folgeansprüche
deu
swd
Rechtsvergleichende Untersuchung
eng
uncontrolled
European Trademark
Recht
open_access
Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/17985/Nowakowski_Marta_Folgeansprueche.pdf
6319
2012
deu
doctoralthesis
1
2012-12-17
--
2012-11-09
Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Minderjährige
The acquisition of participations in companies by minors
Alle Formen des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen durch einen Minderjährigen werden daraufhin untersucht, ob dieser Erwerb einer bestimmten Form erfordert, wer den Minderjährigen dabei vertritt, ob es einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf und unter welchen Umständen diese erteilt werden kann. Untersucht wird die Gesellschaftsgründung unter Beteiligung Minderjähriger, der Eintritt eines Minderjährigen in eine bestehende Gesellschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, die Umwandlung einer Gesellschaftsbeteiligung und der Eintritt eines Minderjährigen in eine Gesellschaft durch Erwerb von Todes wegen. Hierbei wird das Schwergewicht der Untersuchung auf die Personengesellschaften gelegt, da bei den Personengesellschaften typischerweise erhebliche Haftungsrisiken für den Minderjährigen bestehen. Bei den Kapitalgesellschaften wird die Rechtslage nur vergleichsweise dargestellt.
All forms of acquisition of participations (partnership interests) in companies by minors are analysed with respect to the following questions: Is a specific form required? Who is permitted to represent a minor in the acquisition process? Does an acquisition by a minor require approval under family law by the family court? Under which circumstances may such approval under family law be granted by the family court? Subject to the research done in this doctoral dissertation is furthermore the foundation of a company involving a minor and the acquisition of a participation (partnership interest) in an existing company by a minor through a legal transaction both inter vivos and as a result of death. Because of the considerable liability risks for minors this analysis focuses on partnerships. The legal situation of corporations is taken into consideration for comparison purposes only.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-74238
7423
X124313
Deutsches Urheberrecht
Annette Buck
deu
uncontrolled
gesetzliche Vertretung
deu
uncontrolled
Ergänzungspfleger
deu
uncontrolled
Umwandlung
deu
uncontrolled
Erwerb von Todes wegen
deu
uncontrolled
Minderjähriger
deu
uncontrolled
Unternehmensgründung
deu
uncontrolled
Unternehmensbeteiligung
eng
uncontrolled
minor
eng
uncontrolled
legal representation
eng
uncontrolled
supplementary curator
eng
uncontrolled
approval by the family court
eng
uncontrolled
participation (partnership interest) in a company
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/6319/Buck_Erwerb_von_Gesesllschaftsanteilen_durch_Minderjaehrige.pdf
6437
2013
deu
studythesis
1
2013-03-01
--
--
Mitbestimmungsmodelle in den EU-Mitgliedstaaten - Eine rechtsvergleichende Betrachtung der Unternehmensmitbestimmung
Systems of board-level employee representation in the EU Member states - A comparative analysis of Employees' Co-determination
Die vorliegende Arbeit behandelt die Rechtsvergleichung nationaler Modelle unternehmerischer Mitbestimmung in den EU-Mitgliedstaaten. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen im engeren Sinne, d.h. der Präsenz von Arbeitnehmervertretern auf höchster Ebene in den Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen eines Unternehmens. In Zeiten enormer grenzübergreifender Verflechtung politischer und wirtschaftlicher Art stellt die Beteiligung der kleinsten Einheit der Globalökonomie – des Arbeitnehmers – die Parlamente, welche sich in sozialer Verantwortung sehen, vor große Herausforderungen. Divergierende Mitbestimmungsmodelle und variantenreiche Vorstellungen über die zukünftige Ausformung von Mitbestimmung in Europa sind entscheidende Gründe für das mehrmalige Scheitern europäischer Harmonisierungsvorhaben, v.a. gesellschaftsrechtlicher Natur. Ausgangspunkt der Rechtsvergleichung ist die Festlegung der grundlegenden Abgrenzungskriterien in den verschiedenen Rechtsordnungen und eine anschließende Darstellung der nationalen Mitbestimmungssysteme. Mit Blick auf historische Entwicklungen und Zusammenhänge wurden die Nationen entsprechend der rechtsvergleichenden Methodik in vier europäische Rechtskreise unterteilt. Bei der funktionalen Vergleichung der verschiedenen Mitbestimmungspraktiken ließen sich insbesondere bei den Organisationsstrukturen der Gesellschaften und den Arbeitnehmerschwellenwerten, deren Erreichen nötig ist, um zur Mitbestimmung berechtigt zu sein, große Unterschiede feststellen. Neben diesen Unterschieden in Staaten mit gesetzlicher Unternehmensmitbestimmung finden sich wirtschaftlich bedeutende Nationen, darunter Frankreich und Großbritannien, die überhaupt nicht für zwingende unternehmerische Mitbestimmung optiert haben, und in denen v.a. gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmerbeteiligung die Arbeitnehmer mitbestimmen lässt. Die vorgenannten Aspekte werden in der Arbeit vergleichend vorgestellt und anschließend einer kritischen Analyse unterzogen, die die Mitbestimmungsrealität in der Europäischen Union einbezieht.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-76462
7646
10.25972/OPUS-6437
Deutsches Urheberrecht
Philipp Julius Schmirler
Würzburger Arbeiten zum Wirtschaftsrecht
3
deu
swd
Mitbestimmung
deu
swd
Rechtsvergleich
deu
swd
Aufsichtsrat
deu
swd
Board of directors
deu
uncontrolled
EU-Mitgliedstaaten
eng
uncontrolled
Co-determination
eng
uncontrolled
Comparative law
eng
uncontrolled
Board of directors
eng
uncontrolled
European Union
Recht
open_access
Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/6437/Schmirler_Mitbestimmungsmodelle_EU_WAWR03.pdf
5022
2002
deu
masterthesis
1
2011-08-26
--
2002-02-08
Der Besitzerwerb durch Hilfspersonen
The acquisition of possession throughout auxiliary persons
Diese Arbeit betrachtet das Thema ‚Besitzerwerb’ mit besonderer Berücksichtigung der Stellung der Hilfsperson – nämlich, Stellvertreter bzw. Besitzdiener - bei diesem Rechtsinstitut. Vor der eigentlichen Behandlung des Hauptthemas finden sich allgemeine Betrachtungen und Analysen des Besitzes und dessen Erwerb und die Darstellung der rechtshistorischen Entwicklung des Besitzes. Die hier behandelten Themen werden nicht nur von der Rechtsdogmatik, sondern auch von der Rechtssprechung her untersucht, wobei die Entscheidungen in einigen, bestimmten Fällen, die in der rechtswissenschaftlichen Diskussion Mustercharakter erlangt haben, und als Anknüpfungspunkt zur Entwicklung und Festigung der Rechtslehre dienen dargestellt werden. Es wird ebenso versucht klar darzustellen, inwieweit sich die Rechtsauffassung des Besitzerwerbs durch Hilfspersonen von dem traditionellen, römischgemeinrechtlichen Vorbild der Dienerschaft aus zu einer typologischen, sachverhaltsnäheren Besitzerwerbslehre hat entwickeln lassen.
The following dissertation deals with the possession and its acquisition throughout an auxiliary (working) person – an agent and/or a possession’s server. It shows how the Civil law institute under assessment has historically developed and how the German legal theory and courts have been treated the legal acquisition of possession when a service or working relationship is involved by a mediation of possession and its acquisition. Therefore, the present work focuses on a deal of court decisions which have developed to leading cases relating that subject matter. It handles also with the development of the legal theory of possession in the sense that it aims to clarify by which means the German jurisprudence has developed from the traditional Roman law based theory of the servitude of possession towards a typological and case law based theory of the acquisition of possession through a third auxiliary person.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-64926
6492
Deutsches Urheberrecht
Henrique Paulo De Brida
deu
swd
Würzburg / Institut für Deutsche und Bayerische Rechtsgeschichte
deu
swd
Deutschland / Bürgerliches Gesetzbuch
deu
swd
Bürgerliches Recht
deu
swd
Besitzerwerb
eng
uncontrolled
Germany
eng
uncontrolled
Civil law
eng
uncontrolled
possession
eng
uncontrolled
acquisition
eng
uncontrolled
auxiliary person
Recht
open_access
Institut für Rechtsgeschichte
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/5022/De_Brida_Magisterarbeit.pdf
5823
2012
deu
studythesis
1
2012-05-03
--
--
Kampfpreisstrategien - Aktuelle Entwicklungen im Lichte des More Economic Approach: Von AKZO über Tetra Pak und Wanadoo Interactive bis hin zur Prioritätenmitteilung
Predatory Pricing - Current Developments in the Light of More Economic Approach: From AKZO to Tetra Pak and Wanadoo Interactive to the Guidance on Enforcement Priorities
Die vorliegende Arbeit ist dem sogenannten Kampfpreismissbrauch im ökonomisierten Unionskartellrecht gewidmet. Sie befasst sich mit den Fragen, inwieweit missbräuchliche – d. h. nicht kostendeckende – Kampfpreisstrategien von erwünschten Preissenkungen im Rahmen des zulässigen Leistungswettbewerbs plausibel abgegrenzt werden können und welche Kriterien zu einer entsprechenden Unterscheidung heranzuziehen sind. Thematisiert und kritisch durchleuchtet wird dabei der aktuelle Reformprozess der Kommission, welcher prinzipiell für ein stärker ökonomisiertes Verständnis des Kartellrechts steht ("More Economic Approach"). Als elementare Grundlage dient in diesem Zusammenhang neben dem im Dezember 2005 erschienenen Diskussionspapier insbesondere die im Februar 2009 veröffentlichte Prioritätenmitteilung. Anhand konkreter Beispiele aus der europäischen Fallpraxis soll außerdem aufgezeigt werden, in welchem Maße die europäischen Gerichte bereit sind, den stärker ökonomisierten Ansatz mitzutragen. Ziel ist es, die von Kommission und EuGH entwickelten Rechtsgrundsätze im Bereich des strategischen Kampfpreismissbrauchs darzustellen und zu bewerten. Dabei gilt es vor allem die ökonomischen Aspekte des "More Economic Approach" herauszustellen, auf systematische Grenzen einzugehen und etwaige Umsetzungsprobleme zu diskutieren. Neben den ökonomischen Auslegungen werden stets auch die rechtlichen Ansprüche an Rechtssicherheit und Nachweisbarkeit ins Kalkül miteinbezogen.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-70569
7056
10.25972/OPUS-5823
Deutsches Urheberrecht
Matthias Keller
Würzburger Arbeiten zum Wirtschaftsrecht
2
deu
swd
Behinderungsmissbrauch
deu
uncontrolled
Kampfpreisstrategie
deu
uncontrolled
Kampfpreismissbrauch
deu
uncontrolled
Verdrängungswettbewerb
eng
uncontrolled
Predatory Pricing
Recht
open_access
Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/5823/Keller_Kampfpreisstrategien_WAWR02.pdf
4882
2009
deu
doctoralthesis
1
2011-07-05
--
2010-12-15
Ethik-Kommissionen in der Arzneimittelforschung : eine Untersuchung landesrechtlicher Vorgaben zu Verfasstheit und Verfahren vor dem Hintergrund eines prozeduralisierten Schutzkonzeptes am Beispiel des Freistaats Bayern
Ethics Committees in pharmaceutical research
Die Arbeit untersucht Verfasstheit und Verfahren von Ethik-Kommissionen im Sinne der §§ 40 ff. Arzneimittelgesetzes am Beispiel des Freistaates Bayern. Es werden das bayerische Landesrecht sowie die lokalen Satzungsregelungen in ihrem Verhältnis zum Bundes- und Europarecht untersucht. Ihre Zusammensetzung und Struktur, ihre Arbeit und die Rechtsgrundlagen der bayerischen Ethik-Kommissionen werden betrachtet und verschiedene, insbesondere verwaltungsverfahrensrechtliche Aspekte näher untersucht. Die starke Prozeduralisierung, also die Hervorhebung des Grundrechtsschutzes durch Verfahren, spielt dabei eine besondere Rolle. Unter anderem werden die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zum Votum der Ethik-Kommission, die Aufhebung eines Votums, verschiedene Aspekte der interdisziplinären Zusammensetzung der Ethik-Kommissionen und das Ausmaß ihrer Unabhängigkeit. Die grundsätzlichen Überlegungen, Kritikpunkte und Anregungen aus dieser Arbeit sind als Analyse in großen Teilen exemplarisch und grundsätzlich auf derartige Regelungen in allen Bundesländern übertragbar. Ziel der Arbeit ist es, zu einem umfassenderen Verständnis eines prozeduralen Schutzkonzeptes beizutragen.
This doctoral thesis assesses, based on the state law of Bavaria and its implementation on the local level, the structure and proceedings of "Ethics Committees" as defined under the German Medicinal Products Act, taking into account the statutory provisions of European and Federal German law. Focused on the fact that the Ethics Committees' legal setup relies heavily on procedural aspects, compliance with as well as effect on administrative procedural law and its constitutional background are evaluated and specific problems discussed. This includes inter alia the legality of incidental provisions to an Ethics Committee's opinion, revocation of such opinion, different aspects of the interdisciplinary setup of the Ethics Committees and the extent of their independence. As a basic principle, many findings of the performed assessment, though based on Bavarian state and local law, can to a far extent be used similarly to assess respective provisions throughout the German states. With these results, the thesis' aim is to provide for a more comprehensive understanding of the aforementioned procedural focus.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-56738
5673
X123591
Deutsches Urheberrecht
Philipp Kohlhaas
deu
swd
Ethik-Kommission
deu
swd
Besonderes Verwaltungsrecht
deu
swd
Arzneimittelrecht
deu
swd
Klinische Prüfung
deu
swd
Deutschland / Arzneimittelgesetz
eng
uncontrolled
ethics committee
eng
uncontrolled
public law
eng
uncontrolled
medicinal products act
eng
uncontrolled
clinical trial
eng
uncontrolled
pharmaceutical law
Recht
open_access
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Rechtsphilosophie
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/4882/KohlhaasDissertation.pdf
4033
2008
deu
doctoralthesis
1
2010-06-24
--
2010-06-08
Die schenkungsteuerlichen und ertragsteuerlichen Auswirkungen grenzüberschreitender Unternehmensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge im Verhältnis zu Österreich und der Schweiz
The effects on capital transfer tax and income tax by cross border transfer of business in the case of anticipated succession compared to Austria and Switzerland
Nach der Einleitung werden im zweiten Kapitel die zivilrechtlichen, ertrag- und schenkungsteuerrechtlichen Definitionen der Begriffe “Schenkung unter Lebenden” sowie „vorweggenommene Erbfolge“ nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Recht sowie das Rechtsinstitut des Nießbrauchs nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Zivil- und Gesellschaftsrecht gegenübergestellt. Im dritten Kapitel erfolgt die schenkungsteuerliche Beurteilung der Vermögensübertragung nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Schenkungsteuerrecht. Die ertragsteuerliche Beurteilung der Vermögensübertragung nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Ertragsteuerrecht erfolgt im vierten Kapitel. Nach den zivilrechtlichen Grundlagen bei grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen werden im sechsten Kapitel die schenkungsteuerliche und ertragsteuerliche internationale Doppelbesteuerung in Bezug auf die Länder Österreich und die Schweiz ausführlich erläutert. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen ausschließlich unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Vermögensübertragungen im Rahmen der Schenkung unter Lebenden.
After the introduction the definition of anticipated succession according to German, Austrian and Swiss civil law, income tax law and capital transfer tax law will be compared as well as the usufruct according to German, Austrian and Swiss civil law and company law. In the third chapter the effects by transfer of business on capital transfer tax according to Germany, Austria and Switzerland are described. The effects on income tax compared to Germany, Austria and Switzerland are presented in the fourth chapter. After the description of the basics of civil law concerning cross border transfers the effects and reasons for international double taxation with Austria and Switzerland on capital transfer tax as well as on income tax are presented in the sixth chapter.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-48798
4879
X122979
Deutsches Urheberrecht
Martin Brütsch
deu
swd
Deutschland
deu
swd
Betriebsübergang
deu
swd
Vorweggenommene Erbfolge
deu
swd
Internationales Steuerrecht
deu
uncontrolled
grenzüberschreitende Vermögensnachfolge
deu
uncontrolled
Schenkungsteuerrecht
deu
uncontrolled
Ertragsteuerrecht
deu
uncontrolled
Doppelbesteuerung
deu
uncontrolled
Unternehmernachfolge
eng
uncontrolled
capital transfer tax
eng
uncontrolled
transfer of business
eng
uncontrolled
anticipated succession
eng
uncontrolled
double taxation
eng
uncontrolled
income tax
Recht
open_access
Betriebswirtschaftliches Institut
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/4033/BruetschDiss.pdf
4728
2010
deu
doctoralthesis
1
2011-03-22
--
2011-02-16
Restriktionen für den Wettbewerb aufgrund europäischen Lauterkeitsrechts?
Restrictions for competition due to European unfair competition law?
Die Arbeit beschäftigt sich zunächst mit den Entwicklungen des Lauterkeitsrechts auf europäischer Ebene. Einführend werden zunächst das lauterkeitsrechtlich relevante Primärrecht und Sekundärrecht dargestellt. Im Folgenden geht die Verfasserin anhand signifikanter Beispiele auf die zu beobachtende Liberalisierungsentwicklung im „europäischen Lauterkeitsrecht“ ein, um im Anschluss daran die zentrale Frage zu beantworten, ob und inwiefern sich durch europarechtliche Vorgaben – vor allem durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) – Restriktionen für den Wettbewerb ergeben.
The thesis deals with the development of European unfair competition law. First there is given a summary of the relevant primary and secondary law. Subsequently the author describes the ascertainable liberalizing progress in this regard whereby the statements are based on some significant examples. After this the author works on the main question of the thesis whether and to what extend the European guidelines - especially the Unfair Commercial Practices Directive - induce restrictions for competition. Finally and overall this question is denied.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-55795
5579
X123428
Eva Theres Haaf
deu
swd
Unlauterer Wettbewerb
deu
swd
Europäische Union / Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
eng
uncontrolled
European law on fair trading practices
eng
uncontrolled
unfair competition
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/4728/Doktorarbeit.pdf
5436
2012
deu
studythesis
1
2012-01-05
--
--
Privater Schadensersatz bei Kartellverstößen in Europa - Status Quo
Private Antitrust Enforcement in Europe - Status Quo
Die im Rahmen des Begleitstudiums im Europäischen Recht an der Universität Würzburg unter Betreuung durch Prof. Dr. Florian Bien entstandene Seminararbeit soll ausgehend von der Kasuistik des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einen Überblick über den Stand der privaten Rechtsdurchsetzung im Anschluss an Kartellverstöße in Europa geben. Private Schadensersatzklagen bei Kartellverstößen waren in Europa, anders als in den USA, bis in die letzten Jahre kaum verbreitet. Diese Arbeit will daher dazu beitragen den unterschiedlichen Stand in einigen wichtigen EU-Mitgliedsstaaten nachvollziehen zu können. Gleichzeitig sollen Probleme bei der privaten Rechtsdurchsetzung und Konflikte mit der behördlichen Verfolgung aufgezeigt werden.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-66710
6671
10.25972/OPUS-5436
Deutsches Urheberrecht
Werner Richard Ewald Radziwill
Würzburger Arbeiten zum Wirtschaftsrecht
1
deu
swd
Kartellrecht
deu
swd
Schadensersatz
deu
uncontrolled
Private Schadensersatzklagen
eng
uncontrolled
Antitrust
eng
uncontrolled
Competition Law
eng
uncontrolled
Private Enforcement
Recht
open_access
Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/5436/Radziwill_Privater_Schadensersatz_WSWR01.pdf
4785
2010
deu
doctoralthesis
1
2011-04-29
--
2010-11-09
Freiwillig angebotene Weiterbeschäftigung - Annahmeverzug und Prozessbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess
Continued employment offered by choice - default of acceptance and employment during case of protection against dismissal
Die einvernehmliche Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses kann ein grundsätzliches Problem des deutschen Kündigungsschutzrechts lösen: Dass dieses nur eine ex-post-Beurteilung zulässt, zwingt den gekündigten Arbeitnehmer regelmäßig dazu, seinen Arbeitsplatz zumindest zeitweise zu ver-lassen. Mit dem möglichen Nachteil, bestimmte Positionen oder Qualifikationen im Betrieb zu verlieren. Dagegen riskiert der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung stets, in Annahmeverzug zu geraten und Lohn zahlen zu müssen, ohne im Gegenzug wenigstens die Arbeitsleistung erhalten zu haben. Damit ist die vorübergehende Weiterbeschäftigung „bis zum Abschluss des Kündigungs-schutzverfahrens“ für beide Seiten nur sinnvoll. Vorliegend wurde untersucht, wie ein solcher Prozessarbeitsvertrag geschlossen wird, welche Rechte und Pflichten er für Arbeitgeber und Arbeitnehmer begrün-det und unter welche Bedingung und Befristungen er (zwangsläufig) gestellt ist. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob und inwieweit das Schriftformerfor-dernis des § 14 Abs. 4 TzBfG zu beachten ist. Lehnt der Arbeitnehmer eine ihm angebotene Weiterbeschäftigung dagegen ab, so stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf seinen Verzugslohnan-spruch hat. Die Rechtsprechung des BAG, wonach der bei Ausspruch einer un-wirksamen Kündigung begründete Annahmeverzug des Arbeitgebers zwar nicht ende, der Arbeitnehmer sich aber über § 615 S. 2 BGB böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen müsse, wird hier einer kritischen Prüfung unterzogen.
although beeing foreseen in another way by the german law there are a lot of reasons to continue employment during a law case of protection against dismissal. these reasons and the resulting problems such a continued employment head to are shown here.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-56314
5631
Zimmerling, Jan: Freiwillig angebotene Weiterbeschäftigung : Annahmeverzug und Prozessbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess / Jan Zimmerling. - Hamburg: Kovač, 2011. - ISBN: 978-3-8300-5625-6. - (Schriftenreihe Arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse ; 155). - Zugl.: Würzburg, Univ., Diss., 2010
X123486
Deutsches Urheberrecht
Jan Zimmerling
deu
swd
Deutschland
deu
swd
Gläubigerverzug
deu
swd
Befristetes Arbeitsverhältnis
deu
swd
Befristung
deu
swd
Kündigungsschutzklage
deu
uncontrolled
Prozessbeschäftigung
deu
uncontrolled
Schriftformerfordernis
deu
uncontrolled
Zwischenverdienst
deu
uncontrolled
Schriftform
deu
uncontrolled
Kündigungsschutzklage
deu
uncontrolled
Zumutbare Beschäftigung
eng
uncontrolled
default of acceptance
eng
uncontrolled
continued employment
eng
uncontrolled
protection against dismissal
Recht
open_access
Institut für Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/4785/DissZimmerlingJan.pdf
5343
2009
deu
doctoralthesis
1
2011-12-07
--
2011-09-14
Mustersatzungen in der SPE (Europäische Privatgesellschaft)
Model articles for the SPE (European Private Company)
Die Autorin befasst sich in ihrer Arbeit mit der Einführung der neuen europäischen Rechtsform SPE (Europäische Privatgesellschaft) und der Frage des Sinns und Zwecks der Einführung einer Mustersatzung. Die Rechtsform soll flexibel einsetzbar sein und der deutschen GmbH, also einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft entsprechen. Die Autorin vergleicht den Verordnungsentwurf der EU-Kommission aus dem Jahr 2008 mit verschiedenen anderen europäischen Gesellschaftsformen, für die bereits Mustersatzungen existieren. Auch wird die Frage deren Rechtsverbindlichkeit behandelt.
The author works at the introduction of a new European Private Company (SPE), a smaller, flexible corporation, comparable to the GmbH, for which the EU-Commision drafted and published a regulation in 2008, and the question whether there should be used model artcles in this company. The author therefore compares the company with several other european companies for which model artcles exist and also examines whether these model articles would be legally binding.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-66426
6642
X123798
Deutsches Urheberrecht
Anne Sophie Hübner [verh. Hartmann]
deu
swd
Europäsche Privatgesellschaft
deu
swd
Internationales Gesellschaftsrecht
deu
swd
Mustersatzung
deu
uncontrolled
Regelungsauftrag
deu
uncontrolled
Gesellschaftsrecht
deu
uncontrolled
Mustervertrag
eng
uncontrolled
model articles
eng
uncontrolled
table A
Recht
open_access
Institut für Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/5343/HuebnerDissJura.pdf
5504
2011
deu
doctoralthesis
1
2012-01-30
--
2011-12-07
Die Neukonzeption des Rechtsbruchtatbestandes in § 4 Nr. 11 UWG
The new conception of § 4 no. 11 UWG (law against unfair competition)
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, wie die Neugestaltung des Rechtsbruchtatbestandes in § 4 Nr. 11 UWG konzipiert ist und sich auswirkt.
This work discusses the new aspects and implications of the § 4 no. 11 UWG (law against unfair competition)
urn:nbn:de:bvb:20-opus-67254
6725
X123873
Deutsches Urheberrecht
Henriette Gutmayer
deu
swd
Deutschland
deu
swd
Unlauterer Wettbewerb
deu
swd
Rechtverletzung
deu
uncontrolled
Rechtsbruchtatbestand
eng
uncontrolled
unfair competition
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/5504/14_01_2012_Druckversion_komplett.pdf
12295
2015
deu
doctoralthesis
1
2015-12-08
--
2015-11-25
Frankfurter Testamentsstreitigkeiten am Reichskammergericht: Eine Untersuchung anhand der Gerichtsakten der höchstrichterlichen Spruchpraxis (1495-1806)
Inheritance disputes at Imperial Chamber Court (Reichskammergericht)
Die Arbeit befasst sich mit Erbrechtsprozessen, speziell Testamentsrechtsverfahren, die aus dem Gerichtssprengel Frankfurt am Main an das Reichskammergericht gelangt sind. Die Untersuchung umfasst die gesamte Wirkungszeit des Reichskammergerichts von 1495 bis 1806. Die Verfahrensakten sind unter den Aspekten der Rechtsanwendung des "Frankfurter Testamentsrechts", der Besonderheiten von testamentsrechtlichen Prozessen, der Inhalte der zum richterlichen Spruch gestellten Auseinandersetzungen sowie der Beweggründe der streitenden Prozessparteien untersucht worden.
The thesis analyses inheritance disputes, in particular probate action presented to the Reichskammergericht (Imperial Chamber Court) from the jurisdiction of Frankfurt am Main. It examines the entire era of the Reichskammergericht from 1495 until 1806. The court records were reviewed with regard to various aspects in the application of Frankfurt’s probate law, the particularities of probate proceedings, the subject matter to be adjudicated as well as the motives of the litigants.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-122950
X 126392
Deutsches Urheberrecht mit Print on Demand
Juliane von Rotenhan
deu
swd
Testament
deu
swd
Heiliges Römisches Reich <Reichskammergericht>
deu
swd
Frankfurt am Main
deu
swd
Geschichte 1495-1806
deu
uncontrolled
Testamentsrecht
deu
uncontrolled
frühe Neuzeit
deu
uncontrolled
Testamentsstreitigkeiten
deu
uncontrolled
Erbrecht
Recht
open_access
Institut für Rechtsgeschichte
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/12295/juliane_rotenhan_reichskammergericht.pdf
12237
2008
deu
166
book
1
2015-11-24
2008-08-11
--
Verurteilt in Dachau
Convicted in Dachau
Die juristische Wiederaufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen begann unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Die historische Forschung konzentrierte sich hierbei meist auf die Nürnberger Prozesse sowie auf Verfahren vor Bundesdeutschen Gerichten. Erst in jüngerer Zeit fanden auch die Urteile alliierter Militärgerichte in den Besatzungszonen entsprechende Beachtung.
Vom 6. bis 17. Januar 1947 fand vor einem General Military Government Court in Dachau das Verfahren gegen den ehemaligen Kommandanten des Konzentrationslagers Dachau Alex Piorkowski und seinen Adjutanten Heinz Detmers statt. Diese Studie zeichnet den Verlauf des Prozesses anhand der Gerichtsprotokolle nach und ordnet zudem die US-Militärgerichtsbarkeit in Deutschland in den historischen Kontext ein. Schwerpunkt hierbei ist auch die Geschichte des 1933 errichteten Konzentrationslagers Dachau und der dort verübten Verbrechen, für die sich die beiden Angeklagten zu verantworten hatten.
978-3-89639-650-1 (print)
http://www.wissner.com/product_info.php?products_id=4325
978-3-945459-06-5 (online)
urn:nbn:de:bvb:20-opus-122378
Zugl.: Augsburg, Univ., Magisterarbeit, 2007
Verurteilt in Dachau : der Prozess gegen den KZ-Kommandanten Alex Piorkowski vor einem US-Militärgericht / Martin Gruner. - Wißner-Verlag, Augsburg, 2008. - ISBN 978-3-89639-650-1
Martin Gruner
deu
swd
Kriegsverbrecherprozess
deu
swd
Konzentrationslager Dachau
deu
swd
Weltkrieg <1939-1945>
deu
swd
Nachkriegszeit
deu
swd
Deutschland (Amerikanische Zone)
deu
uncontrolled
KZ-Kommandant
Recht
Geschichte Mitteleuropas; Deutschlands
Geschichte der USA
open_access
Universitätsbibliothek
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/12237/Gruner_Martin_Verurteilt_in_Dachau_2008.pdf
2990
2008
deu
doctoralthesis
1
2009-07-22
--
2008-05-28
Die Beweisvereitelung im Zivilprozess
The proof frustration in the civil action
Nach einer Darstellung der gesetzlich normierten Fälle zur Beweisvereitelung bei den einzelnen Beweismitteln untersucht die Dissertation anhand der zur Beweisvereitelung ergangenen Rechtsprechung im Zivilprozess die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung für die Fälle, bei denen eine gesetzliche Normierung nicht oder nur unzureichend erfolgt ist. Anhand der umfangreichen Rechtsprechung wird versucht eine Regel abzuleiten, die für alle in der Praxis denkbaren Fälle zu beantworten vermag, ob von einer Beweisvereitelung auszugehen ist oder nicht. Am Ende der Arbeit steht eine Definition der Beweisvereitelung.
After a representation of the legally standardized cases with regards to proof frustration of single proof means, the dissertation at hand evaluates the existing jurisprudence of proof frustration in civil action for those single proof means which none or only insufficient legal standardization has followed. With the help of the extensive jurisprudence it is tried to derive a rule which is able to answer in practice to all possible situations whether proof frustration is fulfilled or not. The definition of proof frustration builds the end of the dissertation.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-37066
3706
X122478
Daniela Fröhlich
deu
swd
Beweisvereitelung
deu
swd
Zivilprozess
deu
swd
Zivilprozessrecht
eng
uncontrolled
Proof frustration
eng
uncontrolled
civil action
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/2990/dissFroehlich.pdf
2198
2007
deu
other
1
2008-01-03
--
--
Das heterarchische Verbrechenssystem
The heterarchic crime system
Die Blickrichtung der vertikal angeordneten Verbrechensmerkmale ist diejenige des ordnungstechnischen Funktionalismus, fruchtbar für die Didaktik der Deliktsermittlung. Über die Funktion des Verbrechensbegriffs im Rahmen einer institutionell kompetenten Interaktion, genauer: aus der Sicht der allgemeinen Kontinuität der strafrechtlichen Beziehung besagt sie nun einmal nichts. Was sich dementgegen aus einer genuin funktionalen Konzeption ergibt, ist einzig ein heterarchisches bzw. polyzentrisches Verbrechenssystem, das Gestalt erst dort gewinnt, wo es auf eine interaktionistisch maßgebliche Bestimmung des Handlungsbegriffs ankommt.
The vertical arrangement of constitutive crime features is based on the outlook of technical functionalism, relevant for the didactics of crime ascertainment. Beyond it, namely regarding the function of crime concept within an institutionally competent interaction, more precisely: within the general continuity of penal relationship it proves to be unevaluable. From a genuine functional conception results a heterarchic or polycentric crime system determined by an interpersonal action concept.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-25644
2564
Aufsatz entstanden im Zuge eines vom Autor im Mai 2002 an der Universität Würzburg gehaltenen Vortrags zum Verbrechersystem
Lasha-Giorgi Kutalia
deu
swd
Begriffssystem
deu
swd
Begrifflicher Gehalt
deu
swd
Definition
deu
swd
Begriffsbildung
deu
swd
Delikt
deu
swd
Straftat
deu
swd
Deliktsaufbau
deu
swd
Schuld
deu
swd
Unrecht
deu
swd
Strafe
deu
swd
Strafrechtstheo
deu
uncontrolled
Verbrechenssystem
deu
uncontrolled
Verbrechensbegriff
deu
uncontrolled
Verbrechensaufbau
eng
uncontrolled
Crime system
eng
uncontrolled
crime concept
eng
uncontrolled
crime structure
Recht
open_access
Institut für Strafrecht und Kriminologie
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/2198/Das_heterarchische_Verbrechenssystem.pdf
3769
2009
deu
doctoralthesis
1
2010-03-08
--
2010-02-24
Die Verweisung von Bau- und Anlagenbauverträgen in das Kaufrecht durch § 651 BGB
Applicability of purchase contract law on construction contracts under sec. 651 of the civil code
Die Untersuchung bezieht sich auf die Voraussetzungen, unter denen Bau- und Anlagenbauverträge nicht dem Werkvertragsrecht sondern dem Kaufrecht unterliegen. Da § 651 BGB europarechtlich auszulegen ist, unterliegen eine Vielzahl von Bau- und Anlagenbauverträgen dem Kaufrecht, obwohl die Rechtsfolgen des Werkvertragsrechts für die betroffenen Verträge sachgerechter erscheinen.
The research relates to the conditions under which contracts on the construction of buildings or huge machines follow purchase contract law. As european law is applicable on sec. 651 of the German civil code a great variety of construction contracts follow German purchase contract law rather than German construction contract law.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-46101
4610
X122839
Deutsches Urheberrecht
Angelika Krug
deu
swd
Baurecht
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swd
Werkvertrag
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Deutschland
eng
uncontrolled
construction law
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/3769/KrugDiss.pdf
13267
2016
deu
152
masterthesis
1
2016-04-23
--
--
Die ADR-Richtlinie als neuer Weg der verbraucherrechtlichen Konfliktmittlung
The Directive on Consumer ADR as a new way of consumer dispute resolution
Von der breiteren Öffentlichkeit kaum bemerkt, bahnt sich in der Zivilrechtspflege möglicherweise eine „kleine“ Revolution an. Ausgelöst wird diese durch die Richtlinie über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie), die eigentlich bereits zum Sommer 2015 hätte umgesetzt werden sollen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein flächendeckendes Netz von Streitbeilegungsstellen für Verbraucher einzurichten. Damit könnte die ADR-Richtlinie die Art und Weise, wie Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmern beigelegt werden, grundlegend verändern. Die traditionelle Form der verbraucherrechtlichen Streitbeilegung ist bislang der Zivilprozess. Vor- wie Nachteile der justizförmigen Konfliktbeilegung sind hinlänglich bekannt. So zählen zu ihren Vorzügen die hohe Kompetenz und die Unparteilichkeit der Entscheider, denen als Nachteile die lange Dauer der zivilgerichtlichen Verfahren sowie unverhältnismäßig hohen Kosten für die Rechtsverfolgung gegenüberstehen. Diese traditionelle justizförmige Konfliktbewältigung soll nunmehr durch die Einrichtung von ADR-Stellen ergänzt werden, die einen für die Parteien unverbindlichen und für den Verbraucher kostenfreien Lösungsvorschlag erarbeiten, der in nicht wenigen Fällen eine zivilprozessuale Auseinandersetzung überflüssig machen dürfte. Die ADR-Richtlinie wird in Deutschland durch ein Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB) umgesetzt, das im Wesentlichen im April 2016 in Kraft tritt. Die Arbeit erläutert die Rechtsgrundlagen der ADR-Richtlinie und des VSBG. Die zentralen Regelungen werden vorgestellt und kritisch analysiert. Ein Schwerpunkt liegt dabei darauf, wie das Instrument in Bezug auf den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch und vor allem auch rechtspolitisch zu bewerten ist. Es wird damit eine hochaktuelle Fragestellung behandelt und auch ein Grundstein für weitere aufkommende rechtliche sowie rechtspolitische Problemstellungen gelegt.
Almost unnoticed by the general public, a “small“ revolution might be in the making concerning the civil justice system. This is caused by the Directive on alternative dispute resolution for consumer disputes (Directive on consumer ADR), which the member states were actually supposed to transpose by summer 2015. The Directive obliges member states to establish an EU-wide network of dispute resolution entities for consumers. Thus, the Directive on consumer ADR could fundamentally change the way conflicts between consumers and traders are settled. To date, the traditional model of consumer dispute resolution has been civil litigation. Advantages and disadvantages of judicial conflict resolution are adequately familiar. Some of its advantages are the high level of competence and impartiality of the decision-makers, whereas the length of civil procedures and disproportionate costs arising from the assertion of rights are disadvantages. The plan is to supplement this traditional method of judicial conflict resolution with the establishment of ADR entities, which develop a non-binding proposed solution free of charge for the consumer that will make civil procedure unnecessary in numerous cases. The Directive on consumer ADR is transposed into German legislation by means of the Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (Law on Dispute Reso-lution for Consumers, VSBG), which will essentially come into force in April 2016. The present study explains the legal bases of the Directive on consumer ADR and the VSBG. The essential regulations are presented and analyzed critically. A focal point is the evaluation of the instrument with regard to legal policy, as well as the general right of access to justice. Therefore, it addresses a highly topical issue and lays a foundation stone for other arising legal and legal policy problems.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-132671
10.25972/OPUS-13267
Deutsches Urheberrecht mit Print on Demand
Cathrin Silberzahn
Würzburger Arbeiten zum Wirtschaftsrecht
8
deu
swd
Verbraucherschutz
deu
swd
Schlichtung
deu
swd
Mediation
deu
uncontrolled
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
deu
uncontrolled
Justizgewährleistungsanspruch
deu
uncontrolled
Kostengünstigkeit
deu
uncontrolled
inhaltliche Richtigkeit
deu
uncontrolled
Beschleunigungsgrundsatz
eng
uncontrolled
Law on Dispute Resolution for Consumers (VSBG)
eng
uncontrolled
warranty of justice
eng
uncontrolled
appropriate costs
eng
uncontrolled
substantive correctness
eng
uncontrolled
principle of acceleration
deu
swd
Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
deu
uncontrolled
ADR-Richtlinie
deu
uncontrolled
Alternative Streitbeilegung
Recht
open_access
Institut für Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/13267/Silberzahn_ADR-Richtliniw_WAWR08.pdf
13688
2015
deu
doctoralthesis
1
2016-08-02
--
2016-06-08
Allgemeine Geschäftsbedingungen in Unternehmen : am Beispiel der Automobilzuliefererbranche
Terms and Conditions of Companies
Allgemeine Geschäftsbedingungen in Unternehmen am Beispiel der Automobilzuliefererbranche
Terms and Conditions of Companies as an Example of the Automotive Supplier
urn:nbn:de:bvb:20-opus-136883
Deutsches Urheberrecht mit Print on Demand
Bettina Kraft
deu
swd
Allgemeine Geschäftsbedingungen
deu
swd
b2b
deu
swd
Automobilzulieferer
deu
swd
Unternehmer
deu
uncontrolled
AGB
eng
uncontrolled
Terms and Conditions
deu
uncontrolled
b2b
eng
uncontrolled
business
Recht
Law and Economics
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/13688/Kraft_Bettina_Dissertation_20160802.pdf
2655
2008
deu
doctoralthesis
1
2008-12-23
--
2008-12-10
Willensmängel und ihre Heilung bei letztwilligen Verfügungen
Last wills with absences of intention and their cure
Voraussetzungen letztwilliger Verfügungen, Testamentsauslegung, Andeutungstheorie, Heilung von letztwilligen Verfügungen, Gewissheit des Auslegungsergebnisses
last will, absence of intention
urn:nbn:de:bvb:20-opus-32458
3245
X122215
Manfred Reich
deu
swd
Deutschland
deu
swd
Erbrecht
deu
swd
Willensmangel
deu
uncontrolled
Bestätigung
deu
uncontrolled
letztwillige Verfügung
deu
uncontrolled
Testamentsauslegung
deu
uncontrolled
Andeutungstheorie
eng
uncontrolled
last will
eng
uncontrolled
absence of intention
Recht
open_access
Institut für Rechtsgeschichte
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/2655/Reich.pdf
2696
2008
deu
doctoralthesis
1
2009-01-14
--
2008-11-26
Art. 69 BayGO - Vorläufige Haushaltsführung - von der Ausnahme zur Regel?
Article 69 BayGO - temporary housekeeping - from the exception to the rule?
Im Rahmen dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, ob die Fallkonstellation der vorläufigen Haushaltsführung - exemplarisch anhand des Art. 69 der Bayerischen Gemeindeordnung - auch für die Fallkonstellation der "haushaltslosen Zeit", insbesondere der mehrjährigen paßt. Zunächst werden die Ursachenkomplexe für kommunale Haushaltsdefizite theoretisch anhand der Einnahme - und Ausgabestruktur von Kommunen herausgearbeit, sodann anhand von Praxisbeispielen belegt. Es folgt eine Analyse der einzelnen Regelungsinhalte des Art. 69 BayGO in der Normalfallkonstellation der vorläufigen Haushaltsführung und der teilweise konterkarierenden Auswirkungen im Fall der Anwendung auf die haushaltslose Zeit und die konkrete Darstellung der rechtlichen Problematiken in der praktischen Anwendung des Art. 69 BayGO auf diese Konstellation. Erkennbar wird danach eine Regelungslücke für die haushaltslose Zeit, für die die in der Wissenschaft und Praxis diskutierten Lösungsansätze (u.a. Kommunale Insolvenz) dargestellt und einer kritischen Würdigung unterzogen werden. Zur Schließung der gesetzlichen Regelungslücke wird im Ergebnis eine eigenständige gesetzliche Regelung, die im Fall der Bayerischen Gemeindeordnung Art. 69 a GO heißen könnte, vorgeschlagen und formuliert.
Within the scope of this work becomes to the question followed, whether the case constellation of the temporary housekeeping - exemplarily with the help of the article. 69 fits the Bavarian local order - also for the case constellation of the "time without household", in particular of the several years' ones. First the cause complexes become for municipal budget deficits theoretically with the help of the taking - and issue structure of local authority districts , occupied then on the basis of practise examples. There follows an analysis of the single regulation contents of the article. 69 BayGO in the normal case constellation of the temporary housekeeping and the partly going against effects in the case of the use to the time without household and the concrete representation of the juridical problems in the practical use of the article. 69 BayGO on this constellation. Recognizably a regulation gap becomes afterwards for the time without household, for in the science and practise to discussed solution attempts (among other things Municipal insolvency) are shown and are submitted to a critical acknowledgment. An independent legal regulation, becomes in the result closing the legal regulation gap in the case of the Bavarian local order article. 69 a GO could be called, suggested and formulated.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-32726
3272
X122222
Anna Barbara Keck
deu
swd
Gemeindehaushaltsrecht
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uncontrolled
Vorläufige Haushaltsführung
deu
uncontrolled
Haushaltslose Zeit
eng
uncontrolled
chapter 9
Recht
open_access
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Rechtsphilosophie
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/2696/Art._69_BayGo_Vorlaeufige_Haushaltsfuehrung_von_der_Ausnahme_zur_Regel.pdf
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/2696/Graphik_S._163.pdf
3317
2007
deu
doctoralthesis
1
2009-11-11
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2009-07-08
Untersuchung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Videoüberwachungsmaßnahmen des Staates im öffentlichen Raum mit und ohne biometrische Erkennungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der hermeneutischen Erkenntnismethoden im Verfassungsrecht
Die Arbeit untersucht staatliche Maßnahmen der Videoüberwachung sowohl mit als auch ohne biometrische Erkennungsmethoden. Maßstab der Überprüfung ist das Grundgesetz. Hierbei wird auch der Methodenkanon der Verfassungsauslegung kritisch hinterfragt und ein Lösungsvorschlag zur Erweiterung bisheriger Methoden unterbreitet.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-39837
3983
X122745
Thomas Gaul
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swd
Deutschland
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Verfassungsrecht
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swd
Videoüberwachung
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Biometrie
Recht
open_access
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Rechtsphilosophie
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/3317/Promoupload.pdf
9735
2014
deu
studythesis
1
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--
--
Die Problematik der unternehmerischen Mitbestimmung in der Europäischen Privatgesellschaft (SPE)
The Issue of Employees' Co-Determination in the European Private Company (SPE)
Die Arbeit behandelt allgemein die Probleme, die hinsichtlich der unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der noch zu schaffenden Societas Privata Europaea (SPE) aufgetreten sind.
Insbesondere wird auf die Frage eingegangen, warum die Mitbestimmung eines der zentralen Hindernisse bei der Schöpfung eines SPE-Statuts auf europäischer Ebene darstellt.
Sodann werden verschiedene Lösungsansätze aufgezeigt wie die bestehenden Vorbehalte grundsätzlich überwunden werden könnten.
Des Weiteren wird anhand eines vielversprechenden Verordnungsentwurfs dargelegt, welche Modifikationen eine erfolgreiche Umsetzung wahrscheinlicher machen würden.
Schließlich gibt der Autor eine Einschätzung über die politischen Rahmenbedingungen des Vorhabens ab und wagt einen Blick in die Zukunft des Projekts "SPE".
urn:nbn:de:bvb:20-opus-97350
10.25972/OPUS-9735
Jochen Pfleger
Würzburger Arbeiten zum Wirtschaftsrecht
4
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swd
Aufsichtsrat
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Board of directors
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EPC
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EPG
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Mitbestimmung
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Europäische Privatgesellschaft
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Europa-GmbH
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European Private Company
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Euro-GmbH
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SFE
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Société fermée européenne
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Societas Privata Europaea
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SPE
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Co-Determination
Recht
open_access
Institut für Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht
Universität Würzburg
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10725
2015
deu
236
doctoralthesis
Würzburg University Press
Würzburg
1
2014-12-15
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2015-01-21
Patientenverfügungen zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge – Mehr Patientenautonomie durch das 3. BtÄndG?
Between self-determination and paternalism: Does the "3. BtÄndG" grant more autonomy to patients concerning their living will?
Das Thema „Patientenverfügung“ ist zunehmend in den Fokus gesellschaftlicher Diskussion geraten, betrifft es doch einen sensiblen und höchstpersönlichen Bereich des menschlichen Lebens. Angesichts der gestiegenen Lebenserwartung, des medizinisch-technischen Fortschritts sowie der damit verbundenen Möglichkeiten neuer Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten steht auch das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Patienten vor neuen Herausforderungen, die in der ethischen, medizinischen und juristischen Debatte diskutiert werden.
Auch der Gesetzgeber hat angesichts der gesellschaftlichen Diskussion und rechtlichen Zweifelsfragen gesetzlichen Regelungsbedarf gesehen und daher mit dem am 18. Juni 2009 von Deutschen Bundestag verabschiedeten „Dritte[n] Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ den Versuch einer rechtlichen Normierung unternommen: Das Institut der Patientenverfügung wurde durch Aufnahme ins BGB auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Angesichts der Sensibilität und der möglicherweise gravierenden Folgen der mittels einer Patientenverfügung zu treffenden Entscheidungen kann die gesetzliche Normierung jedoch nicht den Endpunkt der Diskussion darstellen. Vielmehr ist diese selbst darauf zu untersuchen, inwiefern sie ihrem Ziel, der Achtung und Stärkung der Patientenautonomie bzw. des individuellen Selbstbestimmungsrechts in medizinischen Angelegenheiten gerecht wird. Zudem gebieten Änderungen der gesellschaftlich maßgebenden ethisch-moralischen Wertvorstellungen sowie die stetigen medizinisch-technischen Fortschritte und Veränderungen eine Evaluation, Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung entsprechender rechtlicher Regelungen.
Das Institut der Patientenautonomie ist daher angesichts seiner Komplexität und seiner ethischen Relevanz zu dekonstruieren und in seiner konkreten Ausgestaltung zu hinterfragen. Die vorliegende Arbeit überprüft und untersucht das Institut der Patientenverfügung dabei aus dem Blickwinkel der Patientenautonomie dahingehend, ob durch das 3. BtÄndG bzw. die gesetzliche Neuregelung die Patientenautonomie gestärkt oder geschwächt wurde. Die gegensätzlichen Pole zur Patientenautonomie und zum Willen des Patienten stellen dabei das Prinzip der staatlichen Fürsorge sowie das eher paternalistisch verstandene Wohl des Patienten dar. Zwischen diesen beiden idealtypischen Extremen bewegt sich der Untersuchungsbereich.
A patient’s living will is an often-discussed topic, for it comprises not only a highly sensitive, but also very private area of life. An increasing life expectancy, the constant progress in medicine and technology, and greater possibilities of treatment are challenging a patient‘s right of self-determination – and those challenges are being debated in the areas of ethics, medicine, and law.
In view of numerous societal debates and legal doubts, the legislative body conceded that legal regulations had to be determined. Thus, the "Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" (3rd amendment to the German guardianship law), which was adopted by the German Bundestag on June 18, 2009, is considered a legal standardization: By integrating the institute of living wills into the German civil code, the so-called BGB, the institute was given a legal basis. Considering the sensitivity of the topic and the possibly substantial consequences of decision-making based on a living will, however, legal standardization cannot be regarded as the end of all discussions. It is rather the legal standardization itself that should be examined: To what extent does it meet the requirements of respecting and consolidating a patient’s autonomy and each individual’s right of self-determination in matters of medicine?
Furthermore, the regular evaluation, verification and – if necessary – amendment of legal regulation are essential to keep pace with the constant change of ethic and moral concepts in society as well as with the ongoing progress in medicine and technology.
Because of its complexity and its ethic relevance, the institute of living wills therefore is to be deconstructed and its concrete arrangement is to be scrutinised.
This thesis investigates the legal regulation of a patient’s living will by putting its emphasis on the question if a patient’s autonomy is weakened or strengthened by the "3. BtÄndG" or rather the revision of legal regulations. Thus, the principle of beneficence as well as the paternalistic welfare of a patient as the ideal-typical opposite poles of a patient’s autonomy are taken into consideration.
978-3-95826-016-0 (print)
978-3-95826-017-7 (online)
urn:nbn:de:bvb:20-opus-107257
10.25972/WUP-978-3-95826-017-7
X126268
Benedikt Kaufmann
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swd
Patientenverfügung
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Patientenrecht
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Betreuungsrecht
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Patientenautonomie
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§ 1901a BGB
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Patientenwille
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Patientenwohl
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§ 1901b BGB
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Monographien (Books)
Würzburg University Press
Universität Würzburg
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1
2000
deu
doctoralthesis
1
2002-06-27
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2000-12-14
Historie und Recht des Aufsichtsrats - Deutsche Erfahrungen als Beitrag zum Statut der Europäischen Aktiengesellschaft 1991
Zunächst wird die Geschichte des Aktienrechts unter besonderer Berücksichtigung des Aufsichtsrats in Deutschland als Überwachungsorgan dargestellt. Jede Wandlung, die der Wirtschaft widerfahren ist, hat Strukturveränderungen und Reformen des Aktienrechts hervorgerufen. Die Darstellung beginnt bei den Handelskompanien. Das zweite Kapitel enthält die Beschreibung der Geschichte der Europäischen Aktiengesellschaft sowie die Darstellung der jeweiligen Änderungen der Normen. Dadurch werden insbesondere Parallelen und Unterschiede zwischen den Statuten und dem deutschen Aktienrecht deutlich. Die aus der Darstellung der Geschichte des deutschen Aufsichtsrats gezogenen Ergebnisse werden im dritten Kapitel auf das Statut über die Europäische Aktiengesellschaft 1991 angewendet. Es wird untersucht, ob Lehren gezogen werden können, mit deren Hilfe das Statut 1991 beurteilt werden kann. In die Wertung fließt ebenfalls die Änderung des Aktiengesetzes durch das KonTraG ein.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-53
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Tanja Schnorr
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Deutschland ; Europa ; Aktiengesellschaft ; Geschichte 1838 - 2000
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uncontrolled
Aufsichtsrat
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Europäische Aktiengesellschaft
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Gesellschaftsrecht
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Aktienrecht
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Geschichte
Recht
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Institut für Rechtsgeschichte
Universität Würzburg
Universität Würzburg
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8
2001
deu
doctoralthesis
1
2002-07-09
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2001-02-09
Die Stellung der Markenlizenz im deutschen Privatrecht
The Place of the Trademark Licence within the German Private Law
Durch das am 1.1.1995 in Kraft getretene Markengesetz erfuhr die im Wirtschaftsleben wichtige Markenlizenz erstmals eine gesetzliche Regelung im deutschen Recht. Die dabei vorgesehene Ausstattung der Markenlizenz mit dinglichen Wirkungen, die einerseits auf europarechtliche Vorgaben, andererseits auf Vorbilder im deutschen gewerblichen Rechtsschutz außerhalb des Markenrechts und im Urheberrecht zurückgeht, wirft eine ganze Reihe von Zweifelsfragen theoretischer und praktischer Art auf. Zu deren Klärung leistet die Untersuchung einen wichtigen Beitrag, indem auf der Grundlage einer Analyse der Rechtswirkungen der Markenlizenz nach neuem Recht ihre umfassende Einordnung in das System des deutschen Privatrechts versucht wird. Dabei ergeben sich wichtige Erkenntnisse zur Auslegung und Anwendung des neuen und in seiner Konstruktion teilweise vorbildlosen § 30 Markengesetz. Ein eigenes Kapitel ist der vom Gesetzgeber unberücksichtigt gebliebenen, in der Praxis aber besonders bedeutsamen merchandising - Markenlizenz gewidmet.
It was because of the trademark law, which came into force on January 1st 1995, that the trademark licence, which plays an important part in economic life, experienced for the first time a statutory regulation in German law. The thus intended fitting out of the trademark licence with real effects, which have their origins in the prescriptions of European Law on the one hand, in models of German protection of industrial property - excluding the law of trademark - on the other hand and in copyright as well, raises many theoretical and practical questions on law. In order to clarify these questions the present study makes an important contribution as an attempt to integrate completely within the system of German private law the trademark licence on the analysis of the licences legal effects according to new law. This leads to important conclusions concerning the interpretation and application of § 30 trademark law, which is new and partly without precedent. A complete chapter treats the merchandising trademark licence which so far has been neglected by the legislator but which is of particular importance when put into economic life.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-228
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Reinhold Emmert
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Deutschland
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Markenrecht
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Lizenz
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Markenlizenz
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Markengesetz
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Herkunftsfunktion
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Sukzessionsschutz
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positives Benutzungsrecht
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Privatrecht
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uncontrolled
trademark
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trademark licence
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merchandising
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uncontrolled
private law
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
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9
2001
deu
doctoralthesis
1
2002-07-09
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2001-01-25
Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen?
The lawyers duty to point out mistakes to his client
Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten während und bei aufrechterhaltendem Mandat über den Beginn der Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufklären. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gemäß § 51 b BRAO verjährt, gewährt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekundäranspruch". Dieser Sekundäranspruch verlängert die Verjährungsfrist des § 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekundäranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bezüglich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbständiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegenübergestellt.S
urn:nbn:de:bvb:20-opus-237
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X117616
Gunda Ennen
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Deutschland
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swd
Freier Beruf
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swd
Haftung
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Arzt
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swd
Anwaltshaftung
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Steuerberater
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Anwaltshaftung
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Hinweispflicht des Anwalts
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§ 51 b BRAO
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Steuerberaterhaftung
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Architektenhaftung
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Arzthaftung
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liability for damages
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period of limitation
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uncontrolled
freelance
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/9/ennen.pdf
10
2000
deu
doctoralthesis
1
2002-07-09
--
2001-06-25
Eigentumsverhältnisse an beweglichen Sachen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Distribution of Property of Moveable Things in Common Law Marriage
Die Dissertation beschäftigt sich mit den Eigentumsverhältnissen an beweglichen Sachen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Zunächst wird geklärt, unter welchen Voraussetzungen von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rechtssinne gesprochen werden kann. Anstelle einer Definition wird dazu die Denkform des Typus herangezogen. Im Rahmen der folgenden verfassungsrechtlichen Einordnung wird unter anderem der Frage nachgegangen, ob Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie besonders schützt, Anwendung finden kann. Danach schließt sich ein rechtsgeschichtlicher Überblick an, der zum besseren Verständnis auch die Ehe miteinbezieht. Den Schwerpunkt bildet die Untersuchung der Eigentumsverhältnisse an eingebrachten sowie während des Zusammenlebens angeschafften beweglichen Sachen. Von großer praktischer Bedeutung ist dabei die Frage, wer von den Partnern Eigentum an einem während des Zusammenlebens angeschafften Hausratsgegenstand erlangt. Dazu werden die Analogiefähigkeit von für die Ehe geschaffenen Normen sowie die beim rechtsgeschäftlichen Erwerb rechtlich erheblichen Umstände untersucht. Schließlich wird noch auf die Eigentumslage nach dem Tod eines Partners und auf die Eigentumsverhältnisse bei Fällen mit Auslandsberührung eingegangen.
The dissertation's topic is the distribution of moveable property in common law marriages. In the first instance, the conditional factors that constitute a common law marriage are looked into. Rather than giving a definition, a conceptual typology is referred to. In the context of the ensuing constitutional framework, the question is raised of whether clause 6 paragraph 1 of the German Basic Law, which confers marriage and family with the special protection of the state, is applicable in this case. Following this, a historical overview of constitutional law is presented, including both marital and common law forms, in order to better understand the position of the latter. The focus is on an examination of the distribution of property relating to moveable objects, including both those acquired during the period of cohabitation and those previously owned by either party. Of great practical significance which of the partners isgranted ownership of belongings acquired during the period of co-habitation. A discussion is offered on how far analogies can be drawn between norms applied to marriages and the legally significant conditions purporting to the acqusition of goods. Finally the legal situation relating to ownership is examined in the case of the death of one partner, and the issues relating to distribution of property where the laws of other countries come to bear.
urn:nbn:de:bvb:20-1178178
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X117817
Robert Pfeiffer
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Deutschland
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Eheähnliche Gemeinschaft
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Eigentum
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Bewegliche Sache
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nichteheliche Lebensgemeinschaft
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Eigentumsverhältnisse an beweglichen Sachen
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Common law marriage
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distribution of property of moveable things
Recht
open_access
Institut für Rechtsgeschichte
Universität Würzburg
Universität Würzburg
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31
2002
deu
doctoralthesis
1
2002-07-26
--
2001-02-09
Die Zukunft der Buchpreisbindung im Europäischen Binnenmarkt
The Futur of Book-Price Maintainance in the European Internal Market
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Vereinbarkeit von grenzüberschreitenden Buchpreisbindungssystemen und dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 81 Absatz 1 EG). Aktueller Anlass dieser Untersuchung war der Streit um das deutsch-österreichische Buchpreisbindungssystem. Im ersten Teil der Arbeit werden zunächst die zur Zeit in der Europäischen Union geltenden Buchpreisbindungssysteme vorgestellt. Anschließend werden die drei bisher zur Praxis der Buchpreisbindung ergangenen Entscheidungen von Europäischer Kommission und Europäischem Gerichtshof (EuGH) untersucht und die für die Entscheidung des aktuellen Falles notwendigen Voraussetzungen festgehalten. Im zweiten Teil der Arbeit wird der Konflikt zwischen nationalen Regelungen im Buchbereich und dem gemeinschaftlichen Wirtschaftsrecht dargestellt. Gegenstand des dritten Teils ist die Frage nach der Kompetenz der Gemeinschaft im Bereich der Kultur. Dabei wird festgestellt, dass die Buchpreisbindung in den Mitgliedstaaten, in denen sie praktiziert wird, meist als Ausnahme vom Kartellverbot ausgestaltet ist. Eine solche Ausnahme enthält das Gemeinschaftsrecht nicht. In diesem Konflikt der Kartellrechtsordnungen kann sich eine nationale Erlaubnis der Buchpreisbindung nicht gegen ein gemeinschaftliches Kartellverbot durchsetzen. Somit unterliegen sämtliche nationale Ausnahmebereiche grundsätzlich der Kontrolle der Kommission. Die Kompetenz der Gemeinschaft zur Überprüfung der Buchpreisbindungsregeln wird weder durch die Kulturhoheit der Mitgliedstaaten noch dadurch eingeschränkt, dass Bücher zugleich Wirtschafts- und Kulturgüter sind. Allerdings hat die Gemeinschaft gemäß Artikel 151 Absatz 4 EG die Pflicht, die zugunsten einer Buchpreisbindung getroffenen Regeln zu beachten. Im vierten Teil der Arbeit wird schließlich die Vereinbarkeit der praktizierten Buchpreisbindungssysteme mit dem EG-Vertrag geprüft. Dabei werden private und staatliche Maßnahmen unterschieden. Besonderes Augenmerk wird auf die Prüfung der Freistellungsvoraussetzungen des Artikel 81 Absatz 3 EG für die zwischen Deutschland und Österreich geltende Preisbindung gelegt. Im Rahmen dieser Prüfung wird Bezug genommen auf neuere ökonomische Untersuchungen hinsichtlich der Wirkung von Buchpreisbindungssystemen. Dabei konnten erstmals die verschiedenen nationalen Systeme miteinander verglichen werden. Ergebnis ist, dass die deutsch-österreichischen Vereinbarungen wegen ihrer Import- und Reimportregelungen nicht mit Artikel 81 Absatz 1 EG vereinbar sind. Eine Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG kommt nach den hier gefundenen Ergebnissen nicht in Betracht, weil keine der vier Voraussetzungen erfüllt ist. Alle staatlichen Maßnahmen zugunsten einer Buchpreisbindung sind hingegen mit Artikel 86 Absatz 1 EG vereinbar, gleiches gilt für die Vereinbarkeit von staatlichen Subventionen mit Artikel 87 Absatz 3 lit. d) EG. Eine Genehmigung der Preisbindung verstößt jedoch gegen Artikel 10 Satz 2 i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 lit. g), Artikel 81 EG. Sowohl die staatliche Preisbindungspflicht als auch eine Genehmigung zur Preisbindung sind nicht mit Artikel 28 EG vereinbar, eine Rechtfertigung nach Artikel 30 EG scheidet aus. Daraus folgt, dass zur Erreichung der mit der Preisbindung angestrebten Vorteile nur zwei Wege möglich sind: Entweder schafft die Gemeinschaft eine Ausnahme vom Kartellverbot, indem sie die unterschiedlichen Systeme angleicht. Oder die Mitgliedstaaten beschränken sich darauf, kulturell wertvolle Bücher zu subventionieren.
The thesis in hand deals with the compatibility of cross border obligations to maintain fixed book-prices and Art. 81 section 1 EC. The acute occasion was the conflict on the German-Austrian system of book-price maintainance. After describing previous cases of cross-border systems the examination comes to the result that the above mentioned system is not compatible with Art. 81 section 1 EC. An exemption pursuant to Art. 81 section 3 EC does not come into question because none of the four conditions have been complied. In the end there are only two possible ways for achieving the benefits from book-price maintainance: First of all the EU could create an exemption of European prohibition of restraints of trade. Secondly the member states could restrict themselves to subsidize cultural valuable books.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-593
59
X118319
Martin Engelmann
deu
swd
Deutschland
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Buchpreis
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Preisbindung
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Österreich
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Europäische Union
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Buchpreisbindung
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Preisbindung
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§ 15 GWB
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uncontrolled
Sammelrevers
eng
uncontrolled
book price maintainance
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book-price
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price maintainance
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/31/engelmann.pdf
32
2002
deu
doctoralthesis
1
2002-07-26
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2002-02-08
Das Strafgerichtswesen im kurpfälzischen Territorialstaat
Die Arbeit befaßt sich mit den Entwicklungslinien des Strafgerichtswesens in Teilen des kurpfälzischen Territorialstaats in der Zeit des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit. Die Untersuchung ist im Rahmen des DFG-Projektes "Entstehung des öffentlichen Strafrechts", Teilprojekt "Unrecht im ländlichen Raum" verfaßt worden. Als Grundlage dienen ihr ca. 800 Texte der Gruppe "Ländliche Rechtsquellen", insbesondere Weistümer und Dorfordnungen. Als geographischer Rahmen wurden die Gebiete der vier rechtsrheinisch gelegenen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Kerngebiet der Kurpfalz gewählt. In einem ersten Teil befaßt sich die Arbeit mit den historischen und geographischen Besonderheiten des erforschten Gebietes; insbesondere wird die Entwicklungsgeschichte des kurpfälzischen Territoriums nachgezeichnet. Der zweite Teil der Untersuchung widmet sich den strafgerichtlichen Strukturen der vier Zenten. Einführend werden der Aufbau der Gerichtsbarkeit, Tagungsstätten, Tagungsmodalitäten, Gerichtspersonal usw. dargestellt. Den Hauptteil der Arbeit nimmt eine detaillierte Untersuchung der Entwicklungen des Strafgerichtswesens in den vier Zenten ein. Nachgezeichnet wird im Schwerpunkt die Zuständigkeit der Zentgerichte in Strafsachen, die in der schwereren Rügegerichtsbarkeit, vor allem aber in der Hochgerichtsbarkeit gegeben ist. Dabei wird unterschieden zwischen der Zeit vor 1582 und der Zeit nach 1582, dem Jahr des Erlasses einer umfassenden Malefizordnung für das kurpfälzische Territorium. Gerade bei der Beschäftigung mit der gerichtlichen Kompetenz wird sichtbar: Das Strafgerichtswesen, ja, jede Überlieferung des Strafgerichtswesens ist in außerordentlich hohem Maß von der territorialpolitischen Situation abhängig. Im Blick auf die Zuständigkeit der Gerichte offenbaren sich durchgehend die territorialen Konfliktfelder der untersuchten Zeit. Abgerundet wird die Darstellung des zentlichen Strafgerichtswesens durch Forschungen zu den Verfahrensgängen, den Sanktionen und den Appellationsmöglichkeiten. Der Hauptteil der Arbeit wird abgeschlossen mit Untersuchungen zur Dorfgerichtsbarkeit und einem Abschnitt über das System der Oberhöfe im Gebiet der vier rechtsrheinischen Zenten. Ein dritter Teil führt in das linksrheinische Gebiet der Oberämter Alzey (Kurpfalz) sowie Olm und Algesheim (Kurmainz). In einer knappen Gegenüberstellung werden hier sowohl die Unterschiede zentlicher und oberamtlicher Gerichtsbarkeit als auch zwischen kurpfälzischer und Kurmainzer Gerichtsherrschaft herausgearbeitet. Die Arbeit nimmt für sich in Anspruch, das Strafgerichtswesen der rechtsrheinischen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Herzen der Kurpfalz für die Zeit des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit auf der Grundlage ländlicher Rechtsquellen erschöpfend darzustellen und in den Kontext mit historischen, geographischen und juristischen Entwicklungen der Zeit zu stellen.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-603
60
X118310
Melanie Julia Hägermann
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swd
Pfalz
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swd
Strafgerichtsbarkeit
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swd
Geschichte 1582-1813
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uncontrolled
Strafgerichtswesen
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Kurpfalz
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Territorium
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Hochgerichtsbarkeit
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Zentgerichtsbarkeit
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Oberhöfe
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Malefizordnung
Recht
open_access
Institut für Rechtsgeschichte
Universität Würzburg
Universität Würzburg
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1048
2005
deu
doctoralthesis
1
2005-03-23
--
2005-02-17
Die Anhörung im Sozialverwaltungsverfahren
The hearing in a social administrative procedure
Die Anhörung gehört auch im sozialen Verwaltungsverfahrensrecht zu den verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen. Sie lässt sich aus dem rechtsstaatlich begründeten Fairnessprinzip - konkret: dem Recht auf Waffengleichheit - in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herleiten. Diese Erkenntnis führt zu einer engen Auslegung des § 24 SGB X sowie den Regelungen, die sich mit den Rechtsfolgen eines Anhörungsfehlers beschäftigen. Die Anhörung verwirklicht das Fairnessprinzip, indem sie dem Beteiligten eines sozialen Verwaltungsverfahrens Kenntnis darüber vermittelt, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren kurz vor dem Abschluss steht. Damit wird diesem u.a. die Möglichkeit eröffnet, durch eine Inanspruchnahme des Akteneinsichtsrechts einen ihm gegenüber bestehenden Wissensvorsprung der Behörde auszugleichen. Ein "Recht auf Geheimnisse" kann der Behörde nur zustehen, wenn dies zur Verwirklichung einer anderen verfassungsrechtlichen Position, die den Fairnessgrundsatz im Einzelfall überwiegt, erforderlich erscheint. Zur effektiven Einflussnahme auf den Erlass des beabsichtigten belastenden Verwaltungsaktes - und damit zur Erreichung einer annähernden Waffengleichheit - ist es zudem erforderlich, dass dem Beteiligten das Recht auf Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung zusteht und die Behörde verpflichtet ist, diese Stellungnahme bei ihrer Entscheidung zu beachten. Auch dies gewährleistet die Anhörung. Eine effektive Stellungnahme setzt weiterhin voraus, dass der Beteiligte über die Tatsachen, die aus Sicht der Behörde die intendierte Entscheidung stützen, und die konkret beabsichtigte Rechtsfolge in Kenntnis gesetzt wird. Ein derart verstandenes Recht auf Waffengleichheit wird durch die Anhörung erreicht. § 24 Abs. 1 SGB X verpflichtet die Behörde zur Information über den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, über die die Entscheidung aus ihrer Sicht tragenden Gesichtspunkte und - nach der in dieser Arbeit vertretenen Auffassung - auch über die konkret beabsichtigte Rechtsfolge. Der Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, die Stellungnahme darf bei der abschließenden Entscheidung nicht unbeachtet bleiben. Damit erhält der Beteiligte die Möglichkeit zum Ausgleich eines Informationsdefizits und zur Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens. Die Anhörung ist das Mittel, um im fortgeschrittenen Stadium des Verwaltungsverfahrens Waffengleichheit herzustellen. Das Fairnessprinzip fordert jedoch Waffengleichheit - und damit u.a. Ausgleich des Wissensvorsprungs zur Ermöglichung einer effektiven Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens - in jedem Verfahrensstadium. Hierzu müssen andere Verfahrensrechte, wie das Recht auf Akteneinsicht, herangezogen werden oder, wie im Falle des Rechts auf Information über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, erst entwickelt werden. Die Anhörungsverpflichtung bzw. das Anhörungsrecht gelten nicht schrankenlos, sondern müssen mit anderen verfassungsrechtlichen Positionen in Ausgleich gebracht werden. Der Gesetzgeber hat die Grenzen eines zulässigen Ausgleichs durch die Normierung eines abgeschlossenen Ausnahmekatalogs (§ 24 Abs. 2 SGB X) ebenso wenig überschritten wie durch die Normierung von Heilungsmöglichkeiten oder - entgegen der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG - durch die Erweiterung des Heilungsrechts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz.
The constitution of the Federal Republic of Germany guarantees a citizen a hearing in a social administrative procedure. The right to such a hearing is based on the principle of fairness, in particular on the „principle of balance“ respectivly „principle of similarity of weapons“. The purpose of the hearing is to impact knowledge about the imminent social administrative act involving a burdon. This gives the citizen the opportunity to influence the intended decision e.g. by disclosing unknown facts. In order to be able to influence the authority´s decision, the citizen needs to have full knowledge of the concret imminent administrative act, espacially the intended decision and its causes in law. Precondition of exercising influence is the knowledge, that the social administrative procedure has been opened and the authoritie´s obligation to take the citizen´s objektions into consideration. The hearing guarantees an citizen this constitutional right and gives him fainess within the social administrative procedure. The hearing is guaranteed by the constitution; nevertheless, the legislator ist allowed to limit its scope in order to realize different constitutional positions. Neither the regulation of exceptions nor the regulation of curing of procedural defects violate the constitutional order.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-12360
1236
X120060
Jens Löcher
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swd
Deutschland
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swd
Sozialverwaltung
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Rechtliches Gehör
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uncontrolled
Anhörung
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Sozialverwaltungsverfahren
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Fairnessprinzip
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Hearing
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social administrative procedure
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principle of fairness
Recht
open_access
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Rechtsphilosophie
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/1048/Dissertation1.pdf
614
2003
deu
doctoralthesis
1
2003-12-09
--
2003-06-20
Die Bedeutung des Leistungsantrags im Sozialrecht
application for benefits in the areas of social legislation
Leistungen des Sozialrechts werden grundsätzlich auf Antrag gewährt. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage der rechtlichen Bedeutung des Leistungsantrags in den einzelnen Bereichen des Sozialrechts. Dabei beschränkt sie sich auf rechtstheoretische Darstellungen in Zusammenhang mit dem sozialrechtlichen Leistungsantrag, der auf den Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zielt. Voraussetzung ist, dass der Antrag von einer Privatperson an einen Träger öffentlicher Gewalt gerichtet ist. Nachdem zunächst auf die Dispositionsmaxime in Abgrenzung zur Offizialmaxime und das Opportunitätsprinzip (Kapitel II) in Zusammenhang mit der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens eingegangen wird, soll nach der Klärung des rechtlichen und außerrechtlichen Antragsbegriffs (Kapitel III) der Antrag als Willenserklärung des öffentlichen Rechts charakterisiert werden (Kapitel IV). In Kapitel V erfolgt unter Berücksichtigung der Sozialgesetzbücher eine Abgrenzung der Leistungen, die von Amts zu erbringen sind, zu denjenigen, die vom Leistungsträger aufgrund eines Antrages erbracht werden. Die Darstellung der einzelnen Sozialrechtsbereiche orientiert sich dabei an der Einteilung in Vorsorgesysteme, soziale Entschädigungssysteme und in allgemeine Hilfs- und Fördersysteme. In Kapitel VI wird im Hinblick auf die antragsabhängigen Sozialleistungen untersucht, ob den verschiedenen sozialrechtlichen Anträgen nur verfahrenseinleitende formell-rechtliche Wirkung oder auch anspruchsbegründender materiell-rechtlicher Charakter zukommt. Diese Problematik hat erheblich Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit des einzelnen Leistungsanspruchs aber auch Fragen der Rechtsnachfolge hängen hiervon ab. Auf die Gesetzeshistorie wird ergänzend eingegangen. In Kapitel VII wird der Frage nachgegangen, welche Informationspflichten, d.h. Auskunfts-, Beratungs- und Aufklärungspflichten, die Sozialleistungsträger im Vorfeld der Antragstellung, aber auch während des laufenden Verwaltungsverfahrens zu beachten haben. In Kapitel VIII geht es um die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Leistungsantrags. In diesem Zusammenhang werden Fragen der Handlungsfähigkeit des Antragstellers, die Problematik der Verwaltungssprache, inhaltliche Mindestanforderungen, die an einen Leistungsantrag gestellt werden müssen und die verschiedenen Auslegungs- und Umdeutungsmöglichkeiten des vom Antragsteller ausgedrückten Begehrens den Schwerpunkt darstellen. Im weiteren soll dann der Umfang der gesetzlichen und außergesetzlichen Mitwirkungspflichten, die den Antragsteller regelmäßig als Folge des Leistungsbegehrens treffen, untersucht und dargestellt werden. (Kapitel IX) An diesen Problemkreis anschließend werden die Rechtsfolgen einer wirksamen Antragstellung erläutert, wobei insbesondere der Problemkreis der Verjährungsunterbrechung, das Entstehen des Sozialleistungsanspruchs und seine Fälligkeit sowie die Besonderheiten der gesetzlichen Rentenversicherung dargestellt werden. (Kapitel X) Das XI. Kapitel beleuchtet die Antragsrücknahme, die wesentlich von der Dispositionsbefugnis des Antragstellers abhängt. Ausgehend davon, dass der sozialrechtliche Leistungsantrag von dem tatsächlich Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften gestellt worden ist, ist im XII. Kapitel die Frage aufzuwerfen, welche Folgen Willensmängel in Zusammenhang mit der Antragstellung haben. Dabei sind zunächst offensichtliche Willensmängel zu berücksichtigen. Fraglich ist des weiteren, ob und unter Beachtung welcher rechtlichen Grundsätze und mit welcher rechtlichen Konsequenz der Leistungsantrag als Willenserklärung des öffentlichen Rechts angefochten werden kann. In Kapitel XIII sollen die Auswirkungen einer Übertragung bzw. eines Übergangs des sozialrechtlichen Leistungsanspruchs auf den Leistungsantrag dargestellt werden. Bei dieser Betrachtung wird unterschieden, ob der Rechtsübergang vor oder nach wirksamer Antragstellung durch
Benefits of social legislation are fundamentally granted on application. This thesis deals with the legal importance of the application for benefits in the areas of social legislation. It confines itself to theoretical legal elaborations connected with social benefit – applications aiming at administrative measures or the conclusion of contracts under public law, which requires the application of an individual addressed to the respective department of public administration. Chapter II deals with the maxim of disposition as distinguished from the legal maxim in general and the principle of opportuneness in connection with the opening of administrative measures. Chapter III explains the legal and extralegal term of application and Chapter IV characterizes the application as professed intention within the public law. In Chapter V follows a distinction between the benefits granted by the responsible authorities on their own and the benefits granted on application. This includes references to various systems of social help. Chapter VI analyzes the different applications for social benefits and describes if they only open procedures formally or if they already establish claims materially. This question has a direct bearing on the time when the payment begins and on its legal consequences. Additionally historical aspects will be dealt with. Chapter VII refers to the applicants right to be fully informed, not only before his application but also during the respective administrative procedures. Chapter VIII points out the conditions to make an application valid. It refers to the power to act, necessary contents and different interpretations and explanations of the claimants/applicants wishes. Chapter IX looks into the legal and extralegal duties of cooperation the claimant/applicant must provide. Chapter X deals with the legal consequences of a valid application/claim, particularly problems of the limitation period and its interruption, the settlement date and the peculiarities of the legal pension scheme. Chapter XI enlarges on taking back the application, which mainly depends on the claimant´s/applicant´s power to act. Assuming that the application for social benefits has been made out correctly by the person who is legally entitled to them, Chapter XII deals with uncertainties in connection with the act of application. First there are obvious faults, then there is the question if, based on which legal principles, and with which legal consequences the application for benefits can be contested as an act of will within the public law. Chapter XIII deals with the consequences following the transition of a right to receive benefits to the application/claim itself and makes a distinction if the legal transition precedes or follows the effective application of the entitled person.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-7151
715
X119271
Silke Wippermann-Kempf
deu
swd
Deutschland
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Sozialrecht
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Sozialleistungen
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Antrag
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Sozialrecht
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Antrag
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Leistung
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Leistungsantrag
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Sozialleistung
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social
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legislation
Recht
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Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Rechtsphilosophie
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https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/614/DATEI.PDF
628
2003
deu
doctoralthesis
1
2003-12-22
--
2003-06-18
Kinderpornografie im Internet - Eine Untersuchung der deutschen Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung des Internationalen Strafrechts
Childpornography on the Internet
Die Arbeit gliedert sich in 6 Kapitel. Das 1. behandelt die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts im Rahmen der Internetkriminalität, insbesondere bei § 184 StGB. Hier wird besonders eingegangen auf das Territorialitäts- und das Weltrechtsprinzip und die Frage des Erfolges von abstrakten Gefährdungsdelikten aufgegriffen. Im 2. Kapitel wird § 184 näher betrachtet, d.h. der Schutzzweck wird erörtert und eine Normananlyse durchgeführt. Kapitel 3 behandelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit der am Kommunikationsprozess beteiligten Personen (User, Provider). Dabei wird auch ein Blick auf das TDG und EGG geworfen. Anschließend geht es in Kap. 4 und die Stafverfolgung im Internet, d.h. um prozessrechtliche Probleme. Schließlich beschäftigt sich Kap. 5 mit der Cybercrimeconvention und Kap. 6 liefert eine Zusammenfassung.
Childpornografy
urn:nbn:de:bvb:20-opus-6906
690
X119276
Sabine König
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Deutschland
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Kinderpornographie
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Internet
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Internationales Strafrecht
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Verantwortlichkeit
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Convention on cybercrime
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Kinderpornografie
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Internet
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TDG
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Cybercrimeconvention
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childpornografy
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Cybercrimeconvention
Recht
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Institut für Strafrecht und Kriminologie
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1306
2005
deu
doctoralthesis
1
2005-11-02
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2005-07-07
Der Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers zur Anpassung des Aktienrechts an die SE-Verordnung im Hinblick auf den Vorstand
The Demand for Regulation for the German Legislator to Adjust the Stock Companies Law to the SE-Regulation Regarding the Board of Management
Die Dissertation behandelt den Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers zur Anpassung des deutschen Aktienrechts im Hinblick auf den Vorstand vor dem Hintergrund der am 08. Oktober 2001 verabschiedeten und am 10. November desselben Jahres im Amtsblatt der EG veröffentlichten Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Die Arbeit betrachtet zunächst die genannte Verordnung im System des Europäischen sowie des deutschen Rechts und stellt anschließend die allgemeinen Grundlagen des Regelungsbedürfnisses des deutschen Gesetzgebers dar, so insbesondere Grundsätzliches zur Verweisungstechnik und zu den einzelnen Verweisungsarten. Nach Darlegung der Beschränkungen und der zu beachtenden Grundsätze im Rahmen der Anpassungen des nationalen Rechts werden die zu regelnden Bereiche und der konkrete Regelungsbedarf des deutschen Gesetzgebers in einem SE-Ausführungsgesetz dargestellt. Dabei werden sowohl das dualistische wie auch das im deutschen Aktienrecht bisher unbekannte monistische Verwaltungsmodell untersucht und verschiedene Änderungen und Ergänzungen des bestehenden deutschen Rechts erörtert.
The thesis looks at the demand for regulation for the German legislator to adjust the German stock companies law regarding the board of management to the EC-Regulation No. 2157/2001 on the Societas Europaea. The thesis first deals with the mentioned EC Regulation and, then, describes the basic demands for adjustment, fundamental techniques and ways of reference. After explaining the limits and principles which have to be considered adjusting German national law, the scope and demands for regulation in a German SE-Execution Act is described, in particular the so far in German stock companies law unknown monistic model of administration as well as other necessary alterations and additions to German law.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-15270
1527
X120409
Thomas Pfeuffer
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swd
Deutschland
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Reform
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Aktienrecht
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Europäische Union
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Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
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SE-Verordnung
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SE-Ausführungsgesetz
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Regelungsbedarf
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Verweisungstechnik
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Europäische Aktiengesellschaft
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SE-Regulation
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SE-Executing Act
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Stock Companies Act
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Societas Europaea
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European Companie
Recht
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Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht
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Universität Würzburg
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1308
2004
deu
doctoralthesis
1
2005-11-03
--
2005-06-02
Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik und im Dritten Reich
The self-government of the City of Wuerzburg during the Weimarer Republic and the Third Reich
Die vorliegende Arbeit versucht aufzuzeigen, inwieweit und in welcher Art und Weise die kommunale Selbstverwaltung in Würzburg während der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus stattgefunden und sich entwickelt hat. Dabei wird die Frage nach der Existenz und den rechtlichen bzw. politischen Bedingungen der kommunalen Selbstverwaltung an ausgewählten Aufgaben und Leistungen der Stadtverwaltung Würzburg aufgegriffen.
The thesis attempts to identify the progression of the self-government in Wuerzburg during the Weimarer Republic and the Third Reich.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-15010
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Daniel Gerken
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swd
Würzburg
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Kommunale Selbstverwaltung
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Geschichte 1919-1945
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Kommunale Selbstverwaltung
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Weimarer Republik
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Nationalsozialismus
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Würzburg
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self-government
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Weimarer Republic
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Third Reich
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Wuerzburg
Recht
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Institut für Rechtsgeschichte
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Universität Würzburg
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1290
2005
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doctoralthesis
1
2005-10-22
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2005-07-06
Rechtsgewinnung und Erbhofrecht : eine Analyse der Methoden in Wissenschaft und Rechtsprechung des Reichserbhofrechts
Gegenstand der Untersuchung ist die Rechtsgewinnung in Rechtswissenschaft und -anwendung unter dem Nationalsozialismus. Für einen umfassenden Blick auf die Rechtsgewinnung im Nationalsozialismus erscheint es interessant, eine Rechtsmaterie zu untersuchen, bei der es weniger um die Umdeutung bestehenden Rechts - wie etwa im BGB – mittels Generalklauseln ging, sondern um die Gestaltung spezifisch nationalsozialistischen Rechts. Dabei bietet sich die Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts (REHG) zum Reichserbhofgesetz (REG) vom Oktober 1933 besonders an. Im ersten Teil der Arbeit wird der Stand der Methodenlehre vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten dargestellt. Nach dieser Vorarbeit werden der Kontext der völkischen Rechtswissenschaft und das Verhältnis zur Ideologie des Nationalsozialismus untersucht. Diese völkischen Determinanten bestimmten auch die Ordnungskonzeptionen von Carl Schmitt und Karl Larenz. Im zweiten Teil der Arbeit wird das REG genauer betrachtet. Dabei sind Entstehungsgeschichte, Regelungsgehalt und gesetzestechnische Konzeption, aber auch der wirtschaftliche Hintergrund von Interesse, da diese Faktoren auch die Aufgaben des REHG bestimmten und seine Entscheidungen beeinflussten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die rechtswissenschaftliche Theorie der Rechtsgewinnung eingegangen. Im dritten und letzten Teil wird schließlich die Rechtsprechung des REHG selbst untersucht. Insbesondere das Rechtsquellenverständnis, die Art und Reichweite der Auslegung und das Verhältnis des Gerichts zu der nationalsozialistischen Ideologie sind dabei von Interesse. Gegenstand der Untersuchung ist dabei auch, wie das Gericht bei der Rechtsanwendung argumentierte und welche Argumentationstypen eine Entscheidung vornehmlich trugen.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-15114
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X120437
Christian Sigmundt
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Deutschland
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Juristische Methodik
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Nationalsozialismus
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Geschichte 1919-1945
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Reichserbhofgericht
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Rechtsprechung
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Geschichte 1933-1945
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Reichserbhofgesetz
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Rechtsgeschichte
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Nationalsozialismus
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Reichserbhofgesetz
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Rechtsmethodik
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Legal History
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Nationalsocialism
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Reichserbhofgesetz
Recht
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Institut für Rechtsgeschichte
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1276
2005
deu
doctoralthesis
1
2005-10-10
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2005-06-15
Irreführungs- und Verwechslungsgefahr im Lauterkeits- und Markenrecht : empirische oder normative Feststellung?
Seit Anfang der neunziger Jahre befindet sich das deutsche Lauterkeitsrecht in einem tiefgreifendem Umbruch. Die Übernahme des europäischen Leitbildes des verständigen und aufmerksamen Verbrauchers durch den Bundesgerichtshof hat zu einer ausdrücklichen Aufgabe älterer Entscheidungen und zu einer deutlichen Liberalisierung des deutschen Rechts geführt. Verschiedene Fragen sind jedoch nach wie ungeklärt: So ist aktuell heftig umstritten, ob es sich bei dem neuen Verbraucherleitbild um eine normative oder eine empirische Größe handelt. Während der Europäische Gerichtshof die Frage einer Irreführung nach einem normativen Maßstab entschied, orientierte sich die deutsche Rechtsprechung in der Vergangenheit stets am tatsächlichen Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise. In jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zeichnet sich nun allerdings eine Bewegung hin zur normativen Bestimmung ab. Der Verfasser untersucht diesen Wandel unter stetiger Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, inwieweit es künftig noch der Festlegung einer bestimmten Quote getäuschter Verbraucher bedarf. Anschließend wird ein System entwickelt, das ausgehend vom heute maßgeblichen Verbraucherleitbild an Hand normativer Kriterien eine flexible Feststellung einer Irreführungsgefahr ermöglicht.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-15039
1503
Irreführungs- und Verwechslungsgefahr im Lauterkeits- und Markenrecht. Empirische oder normative Feststellung? Verlag Dr. Köster, Berlin 2005.
Sebastian Ulbrich
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Europäische Gemeinschaften
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Gerichtshof
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Rechtsprechung
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Unlauterer Wettbewerb
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swd
Verbraucher
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Lauterkeitsrecht
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Markenrecht
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Verbraucherleitbild
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Irreführungsgefahr
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UWG
Recht
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Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
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1584
2006
deu
doctoralthesis
1
2006-07-10
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2006-06-21
Ausgewählte Probleme bei Entstehung, Übertragung und Belastung von Miteigentumsanteilen
Selected problems concerning formation, cession and burden of joint ownership
Das Miteigentum als Form der geteilten Rechtszuständigkeit an einer ungeteilten Sache ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ungeachtet seiner erheblichen Bedeutung für die Rechtspraxis nur teilweise ausdrücklich geregelt worden. So treffen im dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches unter dem Titel Miteigentum die §§ 1008 bis 1011 BGB nur wenige Bestimmungen, die durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften und Rechts-grundsätze über ungeteiltes (Allein-)Eigentum sowie durch die Vorschriften über die Gemeinschaft der §§ 741 ff. BGB im Einzelfall ergänzt werden müssen. Gerade auf-grund der Anwendbarkeit allgemeiner sachenrechtlicher Grundsätze und vergleichbarer Regelungen über das Eigentum ist die rechtliche Behandlung des Miteigentums einer umfassenden Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum zugänglich. Diese Auslegungsbedürftigkeit der rechtlichen Behandlung des Miteigentums gesteht bereits der Gesetzgeber der bürgerlich rechtlichen Kodifikation für das Deutsche Reich folgender-maßen zu : „Das Miteigenthum führt zu einer Reihe von Fragen, welche der Entwurf nicht ausdrücklich beantwortet, weil es für angemessener gehalten wird, die Beant-wortung dieser Fragen der Doktrin und Praxis zu überlassen.“ Mit der Schaffung der Miteigentumsregelungen im BGB hat die Entwicklung die-ses Rechtsinstitutes keinesfalls ihren Abschluss gefunden. So wurde das Stockwerksei-gentum als besonderer Fall des Miteigentums in das bürgerliche Recht übernommen, indem durch Art. 182 EGBGB bestimmt wurde, dass bis 1900 bestehendes Stockwerks-eigentum aufrechterhalten bleiben soll. Eine etwaige Neubestellung des Stockwerksei-gentums ist gemäß Art. 131 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten, wobei dies in Bayern gem. Art. 62 BayAGBGB allerdings nur in der Form des Miteigentums mit dinglich wirksamer Nutzungsregelung möglich ist.
The dissertation is about selected problems concerning formation, cession and burden of joint ownership in german civil law.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-18310
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Katharina Jenner
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Entstehung
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Belastung
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Übertragung
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Miteigentumsanteile
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formation
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cession
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burden
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joint ownership
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
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1586
2006
deu
doctoralthesis
1
2006-07-10
--
2006-06-21
Das Spannungsverhältnis zwischen Forst- und Naturschutzrecht unter besonderer Berücksichtigung der Erstaufforstung
No abstract available
urn:nbn:de:bvb:20-opus-18302
1830
X120816
Ewald Endres
Recht
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Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/1586/Onlinefassung_I.pdf
1638
2006
deu
doctoralthesis
1
2006-08-16
--
2006-07-26
Vollzugs- und Rechtsschutzdefizite im Umweltrecht unter Berücksichtigung supranationaler und internationaler Vorgaben
Deficits in execution and legal protection in environmental law in consideration of international and supranational guidelines
Die Arbeit geht der Frage nach, ob und welchen Beitrag Fachgerichte leisten können, im Umweltrecht auftretende Mängel auf exekutiver Ebene durch Rechtsschutzgewährung zu kompensieren. Gegenstand des ersten Kapitels ist die Darstellung der Entwicklung des nationalen, internationalen und supranationalen Umweltrechts. Das zweite Kapitel widmet sich den Vollzugsdefiziten im deutschen Umweltrecht. Im dritten Kapitel werden bestehende Durch- und Umsetzungsschwierigkeiten im Rahmen internationaler und europäischer Umweltpolitik aufgezeigt. Mögliche Durchsetzungsmeachnismen stehen im Mittelpunkt des vierten Kapitels, wobei die Mechanismen des Europäischen Umweltrechts einen Schwerpunkt bilden. Den Untersuchungsgegenstand des fünften Kapitels bildet die gerichtliche Durchsetzbarkeit umweltrechtlicher Vorgaben. Daran knüpft auch das sechste Kapitel an, in welchem ein Überblick über internationale, supranationale und verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes im Umweltrecht behandelt wird. Die Arbeit schließt mit dem Versuch, denkbare Lösungsansätze zu einer umweltschutzfreundlicheren Ausgestaltung des deutschen Verfahrens- und Prozessrechts aufzuzeigen.
The dissertation goes into the matter, if and how german courts could contribute to eliminate deficits in execution and legal protection in environmental law in consideration of international and supranational guidelines.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-18970
1897
X120925
Alexandra Sußmann
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uncontrolled
Europarecht
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Vollzugsdefizite
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Verbandsklage
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Umweltrecht
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Environmental law
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European Union
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deficits in execution and legal protection
Recht
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Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht
Universität Würzburg
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https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/1638/sussmann.pdf
1608
2005
deu
doctoralthesis
1
2006-07-25
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2006-04-27
Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn oder eingetragener Verein - ein Rechtsformenvergleich am Beispiel des Bayerischen Landkreistages im Vergleich mit dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen
"Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn" or "eingetragener Verein" - a comparison of legal forms on the example of the Bayerischer Landkreistag and the Landkreistag Nordrhein-Westfalen
Um einen Zweck gemeinsam zu verfolgen, schließen sich Personen zu mitgliedschaftlich organisierten Verbänden zusammen. Hierfür sieht das öffentliche Recht die Körperschaft des öffentlichen Rechts und das Privatrecht den eingetragenen Verein vor. Es fällt auf, dass einige Verbände in einigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert sind, während sie in anderen Ländern als Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn bestehen. Die Arbeit vergleicht die Rechtsformen der Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn und des eingetragenen Vereins. In Teil 1 der Arbeit wird zunächst die tatsächliche Konkurrenz von Körperschaft des öffentlichen Rechts und Verein dargestellt: die kommunalen Spitzenverbände Landkreistage, Städtetage sowie Gemeindetage, Bauernverbände, Jugendringe, Rotes Kreuz und Akademien der Künste. Anschließend werden noch weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn angeführt, denen jedoch kein entsprechender Verein gegenüber steht: Verband der bayerischen Bezirke, Monumenta Germaniae Historica, Bayerisches Selbstverwaltungskolleg, Landschaften, Ritterschaften sowie Damenstifte, Landesgewerbeanstalt Bayern und die Akademien der Wissenschaften. Teil 1 der Arbeit beschränkt sich auf eine Darstellung, Sammlung und Ordnung der Verbände. Im Teil 2 der Arbeit wird die Rechtmäßigkeit der Statusverleihung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn einerseits und der Vereinsgründung andererseits untersucht. Der umfangreichste Teil der Arbeit stellt dann 18 verschiedene Aspekte der beiden Rechtsformen gegenüber. Es soll untersucht werden, ob sich aus diesen Aspekten ein Pro oder Contra für die eine oder die andere Rechtsform ergibt.
The thesis compares the specific german legal form of a "Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn", a rare form of a public corporation or incorporated society with "eingetragener Verein", a registered association.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-18584
1858
X120872
Florian Draf
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swd
Körperschaft des öffentlichen Rechts
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swd
Eingetragener Verein
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Vergleich
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swd
Bayerischer Landkreistag
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Landkreistag Nordrhein-Westfalen
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Rechtsform
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Vergleich
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Körperschaft des öffentlichen Rechts im nur formellen Sinn
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eingetragener Verein
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Rechtsformenvergleich
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incorporated society
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registered association
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1245
2005
deu
doctoralthesis
1
2005-08-18
--
2005-07-13
Das Parlamentsbeteiligungsgesetz : die Auslandsentsendung der Bundeswehr und deren verfahrensrechtliche Ausgestaltung
Die Dissertation beinhaltet das am 03.12.2004 verabschiedete Parlamentsbeteiligungsgesetz, mit dem nach über zehn Jahren die durch das Bundesverfassungsgericht in seiner viel diskutierten AWACS I-Entscheidung (BVerfGE 90, 286 ff.) angeregte einfachgesetzliche Konkretisierung und prozedurale Ausdifferenzierung des in dem Judikat angenommenen konstitutiven Zustimmungsvorbehalts des Parlaments erfolgt. Der Hauptteil der Arbeit gliedert sich in zwei Kapitel. Im Ersten Kapitel behandelt der Verfasser ausführlich die im Wesentlichen auf den Vorgaben des BVerfG beruhende Konzeption der Bundeswehr als einem Parlamentsheer, während im Zweiten Kapitel das neue Parlamentsbeteiligungsgesetz erörtert wird. Der Verfasser kommt nach ausführlicher Darlegung zu dem Ergebnis, dass das Gesetz lediglich hinsichtlich der Regelung des Rückholrechts verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-14411
1441
X120325
Andreas Gilch
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swd
Deutschland
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swd
Parlamentsbeteiligungsgesetz
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swd
Verfassungsmäßigkeit
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Bundeswehr
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swd
Militärischer Einsatz
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swd
Ausland
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uncontrolled
Parlamentsbeteiligungsgesetz
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uncontrolled
Bundeswehr
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Auslandsentsendung
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Parlamentsvorbehalt
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uncontrolled
AWACS
Recht
open_access
Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/1245/Parlamentsheer_19.07.2005_Ende.pdf
874
2003
deu
doctoralthesis
1
2004-08-27
--
2004-05-26
Stadt- und Halsgerichtsordnungen in würzburgischen Städten des 16.Jahrhunderts - insbesondere zur Zeit Julius Echters von Mespelbrunn (1573 - 1617)
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Gerichtsordnungen in würzburgischen Städten des 16.Jahrhunderts. Dabei werden insbesondere die Gerichtsordnungen dargestellt, die unter der Regierung Julius Echters erlassen wurden. So soll versucht werden, die Ordnungen Julius Echters sowohl aus dem alten Herkommen als auch von ihrer Entstehungsgeschichte her zu erklären.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-8943
894
X119629
Mathias Allmansberger
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swd
Würzburg <Hochstift>
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swd
Stadtgericht
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swd
Geschichte 1500-1617
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Halsgerichtsordnung
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uncontrolled
Stadtgerichtsordnung
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uncontrolled
Halsgerichtsordnung
Recht
open_access
Institut für Rechtsgeschichte
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/874/Diss.pdf
876
2003
deu
doctoralthesis
1
2004-09-06
--
2004-07-15
Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Unterhaltsverzichte in der hoechstrichterlichen Rechtsprechung
Immorality of alimony waivers in pre-nuptial agreements and their treatment in German Supreme Court rulings
Die Untersuchung bemueht sich um eine umfassende Analyse der hoechstrichterlichen Rechtsprechung, die zu der Thematik Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Unterhaltsverzichte erging. Mit Hilfe von Fallgruppen wird versucht, die Tendenzen und Kriterien der Judikatur in diesem Bereich aufzuzeichnen.
The dissertation tries to analyse the decisions of the German Supreme Courts concerning immoral alimony waivers in pre-nuptial agreements. Trends and criteria are established through classifying immoral alimony waivers in pre-nuptial agreements into categories.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-10026
1002
X119783
Andrea Petzold
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swd
Deutschland
deu
swd
Ehevertrag
deu
swd
Unterhaltsverzicht
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uncontrolled
Sittenwidrigkeit
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Ehevertrag
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Unterhaltsverzicht
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Rechtsprechung
eng
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Immorality
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Pre-nuptial agreement
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Alimony waiver
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jurisdiction
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
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1020
2004
deu
doctoralthesis
1
2005-02-21
--
2000-06-09
Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat
Thesen I. Allgemeine Thesen 1. Ausgangsthese: Das historische kirchliche Asylrecht und die heutige Gewährung von Kirchenasyl sind strikt zu unterscheiden. 2. Zwei unterschiedliche Betrachtensweisen sind angebracht. Zum einen ist es eine asylrechtliche Fragestellung, ob das heutige Kirchenasyl an das überkommene Rechtsinstitut des kirchlichen Asylrechts anknüpft bzw. als solches in unserer Rechtsordnung noch denkbar ist. Zum anderen könnte das Kirchenasyl aber auch als neuere Erscheinungsform sui generis angesehen werden. 3. Das Asyl ist religiösen Ursprungs. Dies belegen Untersuchungen über das Asylrecht der Israeliten, der Ägypter, der Griechen und der Römer. Im Laufe der Zeit entwickelte es sich jedoch zu einem Institut des weltlichen Rechts. II. Kirchliches Asylrecht 1. Das kirchliche Asylrecht entstand gewohnheitsrechtlich. 2. Das Asylrecht der Kirche ist als internes örtliches Asyl einzuordnen. Es bot zwar jeweils einem einzelnen Schutz, war aber nicht als subjektives Recht des Asylsuchenden selbst ausgestaltet, sondern als Recht der Kirche. 3. Das kirchliche Asylrecht beruhte vor allem auf der Ehrfurcht vor dem heiligen Ort (reverentia loci) sowie dem Dazwischentreten und der Vermittlung durch Vertreter der Kirche (intercessio). 4. Im Verlaufe des Mittelalters schränkten wechselseitig weltliche und kirchliche Macht den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des kirchlichen Asylrechts immer mehr ein. Infolge der Herausbildung der modernen Staaten, der Entwicklung des Völkerrechts und der Betonung der Rolle des Individuums versagten die weltlichen Machthaber dem kirchlichen Asylrecht ab dem 16. Jahrhundert nach und nach die Anerkennung. 5. Heute gibt es kein kirchliches Asylrecht mehr. Weder staatliches Recht und Staatskirchenrecht noch katholisches und evangelisches Kirchenrecht sehen ein solches Rechtsinstitut vor. Die heutige Praxis der Gewährung von Kirchenasyl basiert also nicht auf der Inanspruchnahme bzw. Gewährung kirchlichen Asylrechts, auch wenn es auf manchen - nicht allen - Faktoren (wie z.B. intercessio, Gedanke der Humanität und Milde) des kirchlichen Asylrechts beruht. 6. Entgegen Henssler ist heute ein kirchliches Asylrecht als internes Asyl denkbar - vorausgesetzt, der Staat trifft mit der Kirche bzw. den Kirchen eine diesbezügliche einvernehmliche Regelung. 7. Kirchliches Asylrecht besteht heute nicht aufgrund Gewohnheitsrechts. 8. Kirchliches Asylrecht ist als Form des internen Asyls demjenigen des diplomatischen Asyls vergleichbar. Diplomatisches Asyl dient dem Menschenrechtsschutz. Dasselbe gilt auch für das Kirchenasyl. Für eine Analogie zum diplomatischen Asyl fehlt es jedoch an einer planwidrigen Gesetzeslücke, jedenfalls aber an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. 9. Kirchenasyl könnte heute - wenn auch unter veränderten Rahmenbedingungen - als kirchliches Asylrecht verankert werden. 10. Ein zu schaffendes kirchliches Asylrecht für Nichtdeutsche wäre mit den staatlichen und staatskirchenrechtlichen Normen vereinbar. 11. Es besteht heute ein staatliches Asylmonopol. Die Verfassungen und Gesetze erwähnen lediglich die Asylgewährung durch den Staat; das staatliche Asylrecht ist in Art. 16 a GG als Menschenrecht verankert. Dies schließt aber nicht aus, daß der Staat der Kirche das Recht auf temporäre Asylgewährung einräumt. 12. Dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip liefe die kirchliche Asylgewährung nur dann nicht zuwider, wenn der Staat der Kirche das Recht auf zeitweise Asylgewährung einräumen würde. 13. Das Asylwesen gehört nicht zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist folglich nicht tangiert. 14. Die Verankerung eines kirchlichen Asylrechts für Nichtdeutsche lediglich in innerkirchlichem Recht ist im Hinblick auf das Asylmonopol des Staates sowie das Staatskirchenrecht heute kein gangbarer Weg mehr. 15. Ein kirchliches Asylrecht für Nichtdeutsche könnte allerdings in Konkordaten und Staatskirchenverträgen niedergelegt werden. 16. Ein derartiges kirchliches Asylrecht für Nichtdeutsche bedeutete allerdings nicht die dauerhafte Gewährung von Asyl nach eigenen kirchlichen Kriterien und Verfahren. Zwar könnte sich die Kirche eigenständig entscheiden, welche Ausländer sie bei sich beherbergen will und für wen sie sich einsetzen will. Die Aufnahme diente jedoch lediglich dem Ziel, einen temporären Schutz zu gewähren, um die Behörden von eventuell bestehenden Abschiebehindernissen zu überzeugen. Die Entscheidung über das weitere Bleiberecht bzw. Möglichkeiten des weiteren Aufenthalts träfen dann nach wie vor die zuständigen staatlichen Behörden, allerdings unter Berücksichtigung der von der Kirche zugunsten des Flüchtlings vorgebrachten Argumente. 17. Bezüglich der Kostentragung könnte eine Lösung so aussehen, daß - wenn die staatlichen Organe ein Bleiberecht bzw. eine Aufenthaltsmöglichkeit gewähren - die staatlichen Behörden auch die Kosten tragen müßten, d.h. daß der Kirchengemeinde die aufgewendeten Kosten erstattet werden müßten. Sollte die nochmalige Überprüfung des Falles keine anderslautende, für den Ausländer positive Entscheidung bewirken und der Ausländer Deutschland verlassen müssen, müßte die Kirchengemeinde die bisher angefallenen Kosten tragen. Eine derartige Kostenregelung müßte jedoch in einem Konkordat bzw. Kirchenvertrag festgelegt werden. 18. Auch die Kontingentlösung ist mit dem Staats(kirchen)recht vereinbar. Allerdings kann sie aufgrund des Asylmonopols des Staates lediglich dazu führen, daß die Kirche(n) und evtl. die Wohlfahrtsverbände Kontingente erhalten, um Menschen in Deutschland ein Bleiberecht zu verschaffen, die der Staat nicht aufzunehmen verpflichtet ist. Dies bedeutet, daß diejenigen, denen der Staat z.B. politisches Asyl gewähren muß oder die aufgrund eines Abschiebehindernisses nicht abgeschoben werden dürfen, für ein Kirchenkontingent nicht in Frage kommen. Gerade für die Kirchenasylfälle bietet der Kontingentvorschlag folglich in der Regel keine Lösung. III. Kirchenasyl 1. Die heutige Gewährung von Kirchenasyl ist eine faktische Erscheinung, die auf keinem Rechtsinstitut basiert. Sie bedeutet keine Inanspruchnahme eines etwaigen kirchlichen Asylrechts. 2. Im Gegensatz zum kirchlichen Asylrecht wird nicht der Schutz durch die Kirchenräume selbst proklamiert und in Anspruch genommen. Die Polizei ist bei Vorliegen der für eine rechtmäßige Durchsuchung erforderlichen Voraussetzungen nicht gehindert, in kirchliche Räume einzudringen. Das Kirchenasyl ist kein vor polizeilichem Zugriff geschützter Raum. Kirchliche Räumlichkeiten sind als „Wohnung“ i.S.v. Art. 13 GG zu qualifizieren. Nach Art. 30 Abs. 1 S. 2 BayVwZVG obliegt die Abschiebung von Ausländern der Polizei; sie ist nach den Vorschriften des PAG zu vollziehen. Die Analyse zeigt, daß Durchsuchung sowie Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der polizeirechtlichen Vorschriften des PAG grundsätzlich rechtmäßig sind. 3. Die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen relativieren jedoch dieses Zwischenergebnis. Zwar bedeutet die Gewährung von Kirchenasyl nicht die Ausübung eines Widerstandsrechts i.S.v. Art. 20 Abs. 4 GG. Auch fällt das Gewähren von Kirchenasyl zwar - anders als das kirchliche Asylrecht - unter das Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV; dieses steht jedoch unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Das Kirchenasyl ist aber als Ausübung des Grundrechts der Glaubens- bzw. Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG verfassungsrechtlich verankert. 4. Die Durchsuchung zum Zwecke der Abschiebung und die Abschiebung selbst stellen Eingriffe in das Grundrecht des Art. 4 GG dar. Die Schutzwirkung des Art. 4 GG im Zusammenhang mit dem Kirchenasyl ergibt sich erst aus den im Rahmen der praktischen Konkordanz zu treffenden Abwägungen mit anderen Grundrechten oder verfassungsrechtlichen Grundsätzen. 5. Die Zahl der Kirchenasylfälle nahm mit Inkrafttreten der Asylrechtsreform des Jahres 1993 signifikant zu. Da jedoch Kirchenasyl keine Gewährung eines Asylrechts ist, liegt keine Verletzung des staatlichen Asylmonopols vor. Das in Art. 4 GG wurzelnde Kirchenasyl stellt ein verfassungsunmittelbares Abschiebungshindernis dar. Hierbei ist dann abzuwägen, ob das Interesse an sofortiger Abschiebung vor einem zeitlichen Aufschub überwiegt. Kirchenasyl will im Zusammenhang mit der Menschenwürde insbesondere dann die Abschiebung verhindern, wenn aus der Sicht der Kirchenasyl Gewährenden Gefahren für Leib und Leben der Flüchtlinge drohen. Es zielt darauf ab, Zeit zu gewinnen, um neue Beweise herbeibringen zu können. Zum Teil liegen solche bereits vor, wurden allerdings im Asylverfahren nicht berücksichtigt. Diese moderne Interzession ist in Art. 4 GG verbürgt. Die Abwägung ergibt, daß aufgrund des Art. 4 GG die Behörden und Gerichte zu einer nochmaligen Überprüfung des Falles verpflichtet sind (Asylfolgeverfahren; Art. 4 GG als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens), bei der dann die von kirchlicher Seite vorgelegten Beweise berücksichtigt werden müssen. Allerdings ist das Bundesamt keineswegs verpflichtet, die vorgelegten Beweise unbesehen zu übernehmen; es kann diese auch zurückweisen. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung, in der auch kein Abschiebungsschutz gewährt wird, muß das Ergebnis dieser nochmaligen Prüfung akzeptiert werden. Diese Lösung ist mit dem Asylmonopol vereinbar, da sich nicht „die“ Kirche oder Kirchengemeinde an die Stelle des Bundesamtes setzt, sondern letzteres frei entscheidet. Wie beim kirchlichen Asylrecht kann demnach durch die Gewährung von Kirchenasyl eine nochmalige Überprüfung des Falles erreicht werden. Während dies aber beim kirchlichen Asylrecht Folge gerade des Asylrechts der Kirche ist, stellt es im Rahmen der Gewährung von Kirchenasyl einen Ausfluß der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kirchenasyl Gewährenden dar. 6. Die Gewährung von Kirchenasyl stellt nicht das staatliche Gewaltmonopol und die Letztentscheidungsbefugnis des Staates in Frage. Ebensowenig liegt im Hinblick darauf, daß der Rechtsweg bereits erschöpft war, ein Verstoß gegen die Unabhängigkeit der Gerichte vor. Die Entscheidung der Kirchengemeinde soll nicht an die Stelle der staatlichen Entscheidung treten. Vielmehr zielt Kirchenasylgewährung darauf ab, die staatlichen Behörden und Gerichte zu einer nochmaligen bzw. genaueren Überprüfung zu bewegen. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liegt darin nicht. 7. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG steht der Kirchenasylgewährung ebenfalls nicht entgegen. Mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist die dargelegte Lösung vereinbar. Zwar liegen in der Tat Ungleichbehandlungen von abzuschiebenden Ausländern vor, wenn manche Personen, die sich im Kirchenasyl befinden, allein aufgrund dieser Tatsache ein Asylfolgeverfahren durchlaufen können. Der Staat hat aber keine Schutzpflicht, diese Ungleichbehandlungen zu verhindern. Denn die Schutzwirkung des Art. 4 GG rechtfertigt diese Ungleichbehandlung. 8. Schließlich ist das gewonnene Ergebnis auch mit dem Petitionsrecht (Art. 17 GG) vereinbar. Das Petitionsrecht erübrigt die Interzessionswirkung des Art. 4 GG nicht. 9. Die Strafbarkeit der Kirchenasylgewährung entfällt regelmäßig aufgrund der Ausstrahlungswirkung des Art. 4 GG. Wenn das Handeln der Kirchenasyl Gewährenden tatsächlich von der Glaubens- und/oder Gewissensfreiheit umfaßt ist, kommt eine Bestrafung in der Regel nicht in Betracht. Denn dann fehlt es an der persönlichen Schuld. 10. Differenziert muß die Frage beurteilt werden, ob den Kirchenasyl Gewährenden eine Klagemöglichkeit im Falle des „Bruchs“ des Kirchenasyls zusteht. Im Hinblick auf die Durchsuchungsanordnung muß dies nach Beendigung der Durchsuchung verneint werden. Bezüglich der Durchsuchung und Abschiebung kann in zulässiger Weise eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden. 11. Die Schutzrichtung des modernen Kirchenasyls ist eine andere als beim historischen kirchlichen Asylrecht. Durch das kirchliche Asylrecht wollte man vor der weltlichen Macht oder dem Rächer schützen. Das Kirchenasyl dagegen bezweckt letztlich nicht den Schutz vor den Handlungen des Zufluchtsstaats (Abschiebung), sondern den Schutz vor Verfolgung durch einen anderen Staat/den Herkunftsstaat bzw. v.a. vor dort drohenden Gefahren für Leib und Leben. 12. Die Betrachtungsweise ist bei kirchlichem Asylrecht und beim Kirchenasyl jeweils unterschiedlich. Kirchliches Asylrecht beinhaltet in erster Linie eine kollektive Sichtweise, d.h. es wird ein Recht der Kirche als Institution statuiert. Demgegenüber vereint das Kirchenasyl kollektive (also die Sicht der Kirche als Institution; Entscheidungen von Kirchengremien) und individuelle Sichtweise (Gewissensentscheidung der einzelnen Mitglieder der Kirchengemeinde), wobei auf letzterer ein stärkeres Gewicht liegt. 13. Auf der Grundlage einer bundesgesetzlich zu schaffenden Härtefallregelung könnten Härtefallkommissionen auf Länderebene eine wichtige Rolle spielen, um in einzelnen Fällen Härten vermeiden zu können. Eine Härtefallregelung auf Bundesebene (im AuslG) und Härtefallkommissionen auf Länderebene erscheinen dabei geeignet, das Kirchenasyl abzulösen und auch aus der Sicht der Kirchenasyl Gewährenden entbehrlich zu machen. Unabhängige, entscheidungsberechtigte Härtefallkommissionen könnten auch nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylbegehrens humane Einzelfall-Lösungen entwickeln. Dies ist um so mehr von Bedeutung, als auf diesem Wege inhumane Entscheidungen eines schematisierten Verfahrens korrigiert werden können. Eine Härtefallregelung mit institutionalisierten Härtefallkommissionen wäre also ein wichtiges Korrektiv für Härtefälle. Denkbar wäre auch, die Gründe für Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 51 VwVfG) im Hinblick auf Kirchenasyl zu erweitern.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-9114
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X120005
Gregor Herler
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swd
Asyl
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swd
Kirche
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uncontrolled
Kirchenasyl
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Asylrecht
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Kirchenkontingent
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uncontrolled
Härtefallregelung
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Glaubens- und Gewissensfreiheit
Recht
open_access
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Rechtsphilosophie
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/1020/Diss_PDF-Version_neu.pdf
851
2003
deu
doctoralthesis
1
2004-08-13
--
2004-05-12
Der Eigenpreisvergleich
Self-price-comparison
Das werbliche Gegenüberstellen des von dem Werbenden bisher verlangten mit dem von diesem nunmehr bzw. vorübergehend verlangten Preis (Eigenpreisvergleich) ist seit jeher von besonderer wettbewerbsrechtlichen Relevanz, da es sich um ein von der Wirtschaft bevorzugtes und weit verbreitetes, weil effektives Werbemittel handelt, welches ein erhebliches Irreführungspotential in sich trägt und zudem in besonderem Maße missbrauchsanfällig ist. Ansatzpunkt der lauterkeitsrechtlichen Problematik ist die Irreführung des Betrachters (Verbraucher) und damit der Eingriff in dessen Entscheidungsfreiheit. Die so erwirkte Fehlleitung der Konsumentscheidung führt zu einer spürbaren Verzerrung des angestrebten leistungsbezogenen Wettbewerbs. Dahinter verbirgt sich eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die Funktionen des Leistungswettbewerbs. Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung des gewandelten Verbraucherleitbildes des BGH, das nunmehr auch Grundlage einer bevorstehenden UWG-Novellierung ist. Ein weiteres, aus wettbewerbsrechtlicher bzw. prozessrechtlicher Sicht grundlegendes Problem bei der Erfassung missbräuchlicher Handhabung mittels Eigenpreisvergleich stellt die Beweisbarkeit der Irreführung dar. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die diesbezüglichen Regelungen durch die bevorstehende UWG-Reform gelegt.
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urn:nbn:de:bvb:20-opus-9551
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X119728
Mario Stark
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Deutschland
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Preisgegenüberstellung
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Irreführende Werbung
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Verbraucherschutz
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Preisvergleich
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Mondpreis
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Preiswettbewerb
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misleading advertising
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consumer protection
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price-comparison
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moonprice
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competition on prices
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
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1391
2006
deu
doctoralthesis
1
2006-01-11
--
2005-12-20
Die Unabhängigkeit einer Asiatischen Zentralbank : die Praxis der Europäischen Zentralbank als Gestaltungsmöglichkeit des Rechts einer Asiatischen Zentralbank
The Independence of an Asian Central Bank
1. Der Anlaß der Arbeit und ihr Aufbau ( 1 ) Die Erfahrungen der asiatischen Staaten aus der Währungskrise von 1997 : Die Entwicklung und der Ablauf der Währungskrise in Asien führten bei den betroffenen Zentralbanken und Regierungen zu der Erkenntnis, daß sie wegen der engen Verflechtung der internationalen Zahlungsverkehrssysteme allein nicht mehr in der Lage waren, spekulative Geldbewegungen rasch und wirksam zu bekämpfen. Diese Einsicht förderte das Interesse an einer intensiveren Zusammenarbeit der Zentralbanken in Asien. Die Überlegungen reichten bis zur Gründung einer Währungsunion. ( 2 ) Der Ausgangspunkt und das Ziel der Erörterungen : Die Arbeit gibt zunächst einen Überblick über den derzeitigen Stand der Diskussionen ( Ziff. II 1 ) und legt dar, welche Gründe dafür sprechen, diese Überlegungen voranzutreiben ( Ziff. II 2 ). Sie zeigt anschließend, welche Statusrechte und Befugnisse erstrebenswert wären, um die Handlungsfähigkeit einer gemeinsamen Asiatischen Zentralbank sicherzustellen. Besonderen Wert legt sie dabei auf die rechtliche und politische Unabhängigkeit der Zentralbank und deutet die Schwierigkeiten an, die bei den gegebenen politischen und kulturellen Verhältnissen in Ostasien zu erwarten wären. Der Verfasser bemüht sich, die Richtigkeit seiner Thesen am Beispiel der Entwicklungsgeschichte des Europäischen Systems der Zentralbanken ( ESZB ) und seiner handelnden Organe, insbesondere der Europäischen Zentralbank ( EZB ), aufzuzeigen ( Ziff. III ). Den Schwerpunkt bilden grundlegende Ausführungen über die Voraussetzungen, den Umfang und die Sicherung der Unabhängigkeit einer Zentralbank ( Ziff. IV ). Anschließend wendet sich die Arbeit der bisherigen geschichtlich bedingten Entwicklung des Zentralbankrechts in Korea, Japan und der Volksrepublik China ( VR China ) zu ( Ziff. V 1 (1) bis (3) ). Abschließend vergleicht sie die bestehenden rechtlichen und politischen Ordnungen in den einzelnen Ländern mit den rechtlichen Anforderungen, die an eine gemeinsame Asiatische Zentralbank zu stellen wären ( Ziff. V 2 ). 2. Die Europäische Zentralbank ( 1 ) Die Geschichte der EZB : Die Arbeit gibt eine Übersicht über die Entwicklungsgeschichte des ESZB und der EZB, ihre Gründung, ihre Organisationsformen, ihre Aufgaben und Befugnisse sowie die Instrumente, die sie benötigt, um die von ihr beschlossene unabhängige Geldpolitik zu verfolgen. ( 2 ) Die Unabhängigkeit der EZB als Voraussetzung einer unabhängigen Geldpolitik : Die Währungsgeschichte verschiedener Staaten bietet zahlreiche Anhaltspunkte für die Vermutung, daß zwischen dem Grad der Unabhängigkeit einer Notenbank und der Rate der jährlichen Geldentwertung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. ( 3 ) Die Elemente der Unabhängigkeit : Die Unabhängigkeit einer Notenbank wirkt sich nahezu auf allen Handlungsfeldern aus, die ihr zugewiesen sind. Die funktionelle Unabhängigkeit ist der umfassende Begriff für die unbeeinflußte Entscheidungs- und Handlungsfreiheit bei allen gesetzlichen Aufgaben. Die finanzielle Unabhängigkeit durch ein eigenes Budgetrecht sichert sie materiell ab. Die funktionelle Unabhängigkeit setzt eine Reihe von Absicherungen voraus, deren Kern die gerichtliche geschützte persönliche Unabhängigkeit ihrer Entscheidungsorgane bildet. Eine umfassende Rechenschaftspflicht bildet das Gegengewicht zur Unabhängigkeit der EZB und sichert deren demokratische Legitimation. 3. Die asiatischen Zentralbanken ( 1 ) Der derzeitige Rechtsstatus der Zentralbanken in Korea, Japan und der VR China : Die Rechtsverhältnisse der einzelnen Zentralbanken sind das Ergebnis ihrer geschichtlichen Entwicklung. Gemeinsam unterliegen die Zentralbanken einem verhältnismäßig großen Einfluß der jeweiligen Regierung nicht nur auf die Wechselkurspolitik, sondern auch auf die Geldpolitik. Die Unabhängigkeit der Entscheidungsorgane sichert das japanische Zentralbankgesetz. In Korea bleiben diese Regelungen tatsächlich und rechtlich lückenhaft, während sie in der VR China nahezu völlig fehlen. ( 2 ) Die Voraussetzungen für ein unabhängiges System Asiatischer Zentralbanken : Die unterschiedlichen rechtlichen und politischen Verhältnisse in den einzelnen Staaten lassen es unentbehrlich erscheinen, das Asiatische System der Zentralbanken und die geschäftsführende Asiatische Zentralbank vor politischen Einflußnahmen wirksam zu schützen. Zusätzliche Zuständigkeiten der AZB über den Bereich der Geldpolitik hinaus wären dagegen von geringerer Bedeutung. 4. Schlußbetrachtung : Die entscheidende Voraussetzung für eine Währungsunion wäre ein Klima des politischen Vertrauens zwischen den beteiligten Staaten verbunden mit internationalen Sicherungen gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher, politischer und militärischer Machtmittel. Auf dieser Grundlage könnten einzelne punktuelle Schritte der Annäherung gewagt werden, die letzten Endes in eine Währungsunion mit den entsprechenden Organisationsformen münden könnten.
The dissertation consists of four sections in a broad sense. It begins with the considerations of Discussion for an independent Asian Central Bank(ACB). Subsequently it introduces the development of the monetary union in Europe including the system of its central banks. Moreover, it accentuates the independent character of the European System of Central Banks(ESCB), which could be regarded as a criterion in comparing the present systems of central banks among China, Japan and Korea vis-à-vis. Finally in this comparing study, the way to legislation in order to create the Asian System of Central Banks(ASCB) will be discussed.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-16288
1628
X120546
Seung Pil Choi
deu
swd
Asien
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swd
Europäische Zentralbank
deu
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Notenbank
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Unabhängigkeit
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Rechtsvergleich
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uncontrolled
Unabhängigkeit
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Zentralbank
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Europäische Zentralbank
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Asiatische Zentralbank
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Asiatische Währungsunion
eng
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Independence
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Central bank
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European Central Bank
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Asian Central Bank
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Asian monetary union
Recht
open_access
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Rechtsphilosophie
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/1391/Dissertation(Choi)neu.pdf
1426
2004
deu
doctoralthesis
1
2006-02-03
--
2005-11-09
Das Ehetrennungs- und scheidungsrecht Bayerns im 19. Jahrhundert
Rules of divorce and separation in Bavaria during the 19th century
Die Dissertation handelt von den im 19. Jahrhundert bestehenden Ehetrennungs- und scheidungsregelungen in Bayern. Hierzu wird zunächst der Codex Maximilianeus bavaricus civilis von Wiguläus Xavier Aloys von Kreittmayr untersucht und mit den katholischen Regeln verglichen. Im zweiten Teil werden die noch in einzelnen Gebieten Bayerns herrschenden Partikularrechte untersucht. Um auch die weitere Entwicklung des Scheidungsrechts aufzuzeigen, untersucht der dritte Teil die späteren, nicht in Kraft getretenen Kodifikationsbemühungen Bayerns und vergleicht sie untereinander. Abschließend werden die wichtigsten Gesetze und Verordnungen, die die Ehescheidung betrafen, bis zum Inkrafttreten des BGB 1900 beleuchtet.
The dissertation is about the regulations of separation and divorce in Bavaria during the 19th century. The first part shows the rules of Kreittmayrs Codex Maximilianeus bavaricus civilis and compares them with the Catholic rules. The second part investigates the “Partikularrechte”, which were still in force. To show the development of the divorce, the third part investigates the bills during the 19th century and compares them with each other. Finally the study gives summary of the most important rules, which refer to the divorce until the BGB became operative in 1900.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-16667
1666
X120588
Thomas Kirsch
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swd
Bayern
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swd
Ehescheidung
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swd
Geschichte 1800-1900
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Franken
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swd
Bayern
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swd
Partikularrecht
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uncontrolled
Ehescheidung
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Bayern
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Kreittmayr
eng
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divorce
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Bavaria
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Kreittmayr
Recht
open_access
Institut für Rechtsgeschichte
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/1426/Inaugural-Diss(Garamond)A5_neu.pdf
1440
2003
deu
doctoralthesis
1
2006-02-13
--
2004-02-12
Zu bestimmten Aspekten des Sachmangels, der Haltbarkeitsgarantie und der Nacherfüllung
On Certain Aspects of Defects as to Quality, Vendor Guarantees and Supplementary Performance
Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 hat das Schuldrecht teilweise grundlegend geändert. Die Schuldrechtsreform hatte zum Ziel, durch Vereinfachung und Vereinheitlichung die Kodifikation zu stärken. Die Arbeit untersucht anhand ausgewählter Probleme, ob dieses Ziel erreicht wurde. Der erste Teil der Arbeit widmet sich insbesondere der Bestimmung der Reichweite des Sachmangel- bzw. Beschaffenheitsbegriffs unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass der Beschaffenheitsbegriff des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB alleine durch die Parteivereinbarung bestimmt werden sollte. Des weiteren tritt die Arbeit für eine Neuordnung des systematischen Verhältnisses zwischen allgemeinem Leistungsstörungsrecht und Kaufgewährleistungsrecht ein. Im zweiten Teil der Arbeit wird die Verkäuferhaltbarkeitsgarantie nach § 443 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB untersucht. Die Verletzung einer Verkäuferhaltbarkeitsgarantie wird im Ergebnis dogmatisch als Sonderfall des Sachmangels eingeordnet. Der dritte Teil der Arbeit behandelt schließlich die Nachlieferung nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB beim Stückkauf. Ausgehend von einer Begriffsbestimmung zeigt sich insbesondere, dass bei einem wirklichen Stückkauf denknotwendig keine Nachlieferung einer mangelfreien Sache geschuldet sein kann.
The Act on the Modernisation of the Law of Obligations dated 26 November 2001 has amended the law of obligations materially. The reform of the law of obligations intended to strenghten the German Civil Code by way of simplification and unification. On the basis of selected problems, the dissertation analyses whether this aim has been achieved. The first part of the dissertation addresses in particular the determination of the scope of certain legal terms relating to defects as to quality. The dissertation concludes that defects as to quality within the meaning of section 434 para 1 sentence 1 German Civil Code should exclusively be identified in line with the individual contractual arrangements of the parties. Further, the dissertation argues for a revision of the systematics between the general provisions on breach of contract and the specific provisions foreseen for sale and purchase agreements. The second part of the dissertation looks into the vendor guarantee within the meaning of section 443 para 1 sentence 1 German Civil Code. As a result, the breach of such vendor guarantee can be classified as a specific defect as to quality within the meaning of section 434 para 1 German Civil Code. Finally, the third part of the dissertation covers subsequent deliveries within the meaning of section 439 para 1 German Civil Code where the object of purchase has been individualised. The dissertation concludes that the vendor cannot be obliged to subsequent deliveries depending on the actual object of purchase.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-16763
1676
X120589
Achim Kunkel
deu
swd
Kaufrecht
deu
swd
Kauf
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Garantievertrag
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Sachmängelhaftung
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uncontrolled
Schuldrechtsreform
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Sachmangel
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Beschaffenheit
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uncontrolled
Haltbarkeitsgarantie
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Nacherfüllung
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uncontrolled
Defect as to quality
eng
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guarantee
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uncontrolled
supplementary performance
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/1440/DissertationAchimKunkel_060207.pdf
1407
2005
deu
doctoralthesis
1
2006-01-20
--
2005-01-14
Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit? Aktuelle Probleme des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO
Current Problems of Sec. 269 Para. 3 Sentence 3 Civil Process Order (Zivilprozessordnung)
Die Arbeit untersucht Anwendungsbereich und Handhabung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Daneben untersucht sie die kostenrechtlichen Implikationen und das klägergünsigste Vorgehen. Außerdem befasst sie sich mit der dogmatischen und systematischen Integrität von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
This work analyses coverage and handling of Sec. 269 Para. 3 Sentence 3 Civil Process Order (Zivilprozessordnung). Besides that, it analyses its implications in regard of the law of costs and which procedural alternative is most advantageous for the plaintiff. Furthermore it deals with the dogmatic and systematic integrity of Sec. 269 Para. 3 Sentence 3 Civil Process Order (Zivilprozessordnung).
urn:nbn:de:bvb:20-opus-16170
1617
Druck im Dr. Köster Verlag
X120557
Thomas Ludwig Erbacher
deu
swd
Deutschland
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swd
Zivilprozessrecht
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Klagerücknahme
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Kostenrecht
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uncontrolled
Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit
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Anlasswegfall
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Erledigung
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Abandonment before pendency
eng
uncontrolled
lapse of cause
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uncontrolled
settlement
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/1407/Dissertation_Thomas_Erbacher.pdf
1502
2006
deu
doctoralthesis
1
2006-04-06
--
2006-03-30
Vorsorgevollmacht und Vorsorgetreuhand in Gesundheitsangelegenheiten - Hilfe zur Selbsthilfe?
Power of Attorney and Trust in Health care
Seit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25.06.1998 ist eine Bevollmächtigung auch in Gesundheitsangelegenheiten gesetzlich zulässig. Sie stellt, neben der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung, eine Möglichkeit für den Betroffenen dar, seine persönlichen Angelegenheiten nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit zu regeln. Gemäß § 1896 II 2 BGB muss sie aber geeignet sein, die staatliche Betreuung zu ersetzen. Die Möglichkeit der Ersetzung der staatlichen Betreuung durch einen Bevollmächtigten sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen stärken, sondern auch die Gerichte entlasten. Jedoch erfüllten sich die Erwartungen des Gesetzgebers nicht. Die Versuche, die Vorsorgevollmacht mit dem zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Betreuungsrechtsänderungsgesetz weiterhin zu stärken, erbrachten ebenfalls nicht den gewünschten Erfolg. Der Misserfolg bei der Einführung des Rechtsinstituts der Vorsorgevollmacht ist zum einen darauf zurückzuführen, dass bei den Bürgerinnen und Bürgern Unsicherheit darüber herrscht, unter welchen Voraussetzungen diese Vollmachten zu beachten sind. Wirksamkeitserfordernisse und Inhalte von Vorsorgevollmachten hat der Gesetzgeber nicht besonders geregelt. Zum anderen wurde mit Inkrafttretens des 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 01.01.1999 der Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheit unzweifelhaft die Attraktivität genommen. Um Missbrauchsgefahren durch den Bevollmächtigten vorzubeugen, untersteht sie in bestimmten Fällen nun auch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, so dass sie sich nicht mehr als geeignetes Mittel für den Betroffenen erweist, seinen Willen – die gänzliche Vermeidung staatlicher Einmischung – durchzusetzen. Und natürlich führt dieser Genehmigungsvorbehalt auch nicht zur Entlastung der Gerichte. Die vorliegende Arbeit widmet sich den aufgezeigten Problemen und versucht eine gangbare Lösung zu finden, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt. Hierbei beschäftigt sie sich mit der Frage, welche Möglichkeiten der Rechtsgestaltung und Begründung des rechtsgeschäftlich autorisierten Handelns in Gesundheitsangelegenheiten das geltende Recht zur Verfügung stellt, um den praktischen Bedürfnissen der privaten Gesundheitsvorsorge gerecht zu werden und insbesondere dem Problem der Missbrauchsgefahr durch die Vertrauensperson am besten zu begegnen. In diesem Zusammenhang werden sowohl die Wirksamkeitsvoraussetzungen, die zur Missbrauchsprävention einen wichtigen Beitrag leisten können, herausgestellt als auch die inhaltlichen Grenzen der privaten Vorsorgeverfügung behandelt.
Since the amendment of the guardian law of 25.06.1998 a power of attorney is also legally allowed in the field of health care. It represents apart from the Living will and the recommendation of a certain person as guardian, a possibility for the people concerned to organize their personal affairs and to make health care decisions in advanced before they loose their ability to do so. According to § 1896 II 2 BGB the power of attorney in health care must be however suitable to replace the guardianship. After the will of the legislator the possibility to choose a privately authorized person caring out the advanced directives and wishes should strengthen not only the right of self-determination of the people concerned, but also relieve the custodianship courts. However these expectations of the legislator did not fulfill themselves. The attempts to strengthen the power of attorney in health care with the first amendment of the guardian law coming into effect on 01.01.1999 did not lead to the desired success either. One reason for this failure is that the citizens still do not know under which conditions such a power of attorney is legally respected. Its requirements of effectiveness and contents have not been legally stipulated yet. Furthermore the amendment of the guardian law coming into effect on 01.01.1999 has unquestionably made the power of attorney less attractive. In order to prevent the privately authorized person from abusing his power he cannot act in certain cases for his patron before he gets the permission of the custodianship court to do so. This means that the power of attorney does not represent a suitable method to ensure the wish of the people concerned anymore as they usually want the complete avoidance of the national courts´ involvement. And naturally the prerequisite of the court´ s permission does not lead to their relieve. The assignment deals with the problems mentioned above and tries to find a suitable solution respecting the concerns and interests of all involved. By doing so it raises the question, which legal mechanism of transferring authority in health care the law provides in order to meet the practical needs of the private health care and to reduce the risk of abuses by the authorized person. In this connection both the prerequisites of effectiveness, which can play an important role for the abuse prevention, are discussed and the limits on the health care authority are treated.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-17460
1746
X120690
Thu-Ly Truong
deu
uncontrolled
Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten
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uncontrolled
Patientenverfügung
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Betreuungsrecht
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Selbstbestimmungsrecht
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uncontrolled
Power of Attorney in health care
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Living will
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custodian law
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right of self determination
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/1502/Endversion_Diss.pdf
1539
2005
deu
doctoralthesis
1
2006-05-16
--
2006-02-08
Das Kindeswohl in 100 Jahren BGB
The "wellbeing of the child" in the last 100 years of German Civil Code
Das Rechtskonzept "Kindeswohl" ist erst seit wenigen Jahrzehnten als das zentrale familienrechtliche Leitprinzip anerkannt und insbesondere hinsichtlich der konsequenten Bezugnahme auf die Persönlichkeitsrechte des Kindes als zeitgeschichtliches Phänomen des 20. Jahrhunderts zu betrachten. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Entwicklung der gesetzlichen Verankerung und Konkretisierung des Kindeswohl-Prinzips sowie dessen Interpretation durch die Rechtsprechung in den ersten 100 Jahren seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches.
The legal concept known as the "wellbeing of the child" has not been recognized as the fundamental legal principle of law of domestic relations until several decades and especially in what concerns the consequent relation to the right of personal rights of each child it has to be considered as a historical phenomenon of the 20th century. The dissertation in question deals with the development of the codification and with the appropriation of the principle as well as with the interpretation of the adjudication in the first 100 years since the German Civil Code has come into force of law.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-17836
1783
X120741
Katharina Parr
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swd
Kindeswohl
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Recht
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Geschichte
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uncontrolled
Kindeswohl
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wellbeing of the child
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/1539/Disserf.pdf
1913
2005
deu
doctoralthesis
1
2007-04-26
--
2006-12-04
Studium und Aufenthalt ausländischer Studenten in Deutschland
Studies and Residence of Foreign Students in Germany
Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Aufenthalt ausländischer Studierender in Deutschland. Dabei werden die Zulassung von Ausländern zum Hochschulstudium, die Einreise nach Deutschland und die aufenthaltsrechtliche Situation untersucht. Dargestellt werden die Veränderungen durch das Zuwanderungsgesetz. Einen Schwerpunkt bildet die rechtliche Situation von Studierenden aus EU-Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH.
This dissertation deals with the residence of foreign students in Germany. It analyses the admission of foreigners to university, the entry to Germany, and the situation concerning the right of residence. The changes resulting from the new immigration law are demonstrated. Focus is put on the legal situation of students of the European Union under special consideration of the jurisdiction of the Court of Justice of the European Communities.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-22408
2240
X121297
Birgit Jöllenbeck
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Deutschland
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Ausländerstudium
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Ausländischer Student
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Studium
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Ausländer
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Unionsbürger
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Freizügigkeit
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Aufenthalt
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uncontrolled
studies
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foreigners
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EU citizen
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freedom of movement
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residence
Recht
open_access
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Rechtsphilosophie
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/1913/Dissaenderung3.pdf
2026
2006
deu
doctoralthesis
1
2007-07-30
--
2007-05-23
Die Schutzdauerproblematik im Immaterialgüterrecht - Lösungsansätze für das Urheberrecht aus dem gewerblichen Rechtsschutz und dem US-amerikanischen Copyright
The Problem of Duration of Protection in Intellectual Property Law – Methods of resolution for Urheberrecht from Industrial Property and US-Copyright Law
Nach der Ansicht des Verfassers, weist das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht vor allem vier Problembereiche auf, die von zentraler Bedeutung sind: • Die Regelschutzdauer ist sehr lang und starr. • Der Interessenausgleich im Rahmen der Schutzdauer führt zu einem unausgewogenen Ergebnis. • Eine Regelschutzdauer, die nach dem Motto One-Size-Fits-All ausgestaltet ist, passt letztendlich nur in wenigen Fällen. • Das bestehende Schutzdauersystem sieht kein Registrierungserfordernis vor. Die Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist es daher zu analysieren, wie das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht optimiert werden könnte. Der Gegenstand der Untersuchung konzentriert sich dabei zunächst auf einen Vergleich der Schutzdauersysteme im Urheberrecht, im US-amerikanischen Copyright und im gewerblichen Rechtsschutz. Die Fragestellung lautet, inwiefern die Ausgestaltung des Schutzfristsystems bei den gewerblichen Schutzrechten einen Modellcharakter für das Urheberrecht offenbart und übertragen werden kann. Die vorliegende Arbeit zeigt auf, dass das US-amerikanische Copyright insoweit eine Mittelstellung zwischen dem Urheberrecht und dem gewerblichen Rechtsschutz einnimmt. Einerseits regelt es – wie das Urheberrecht – den Umgang mit geistigen Gütern auf kulturellem Gebiet. Andererseits weist seine traditionelle Herangehensweise an die Schutzdauer zahlreiche Aspekte auf, die der Herangehensweise im gewerblichen Rechtsschutz sehr nahe stehen. Darüber hinaus zeigt die Literatur in der US-amerikanischen Forschung Ansatzpunkte auf, mit denen die Problembereiche entschärft werden könnten. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Ausgestaltung des Schutzfristsystems bei den gewerblichen Schutzrechten einen Modellcharakter für das Urheberrecht offenbart und übertragen werden kann. Angesichts dieser Erkenntnisse plädiert die Arbeit für eine Reform des Schutzdauersystems im Urheberrecht. Das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht könnte vor allem durch ein Verlängerungserfordernis optimiert werden.
From the author’s point of view, the current copyright’s system of duration of protection shows particularly four problems of essential importance: • The duration of protection is very long and fixed. • The balance of interests within the scope of copyright’s duration of protection leads to an unbalanced result. • Duration of protection shaped like One-Size-Fits-All, ultimately fits few. • The current system of duration of protection does not provide a registration requirement. Therefore the objective of this study is to analyse, how the current system of duration of protection in copyright law could be optimized. First of all, the subject matter of the analysis focuses on a comparison of the systems of duration of protection in Urheberrecht, in industrial property and in US-copyright law. The question is to what extent the design of the term of protection system of industrial property rights reveals a model for Urheberrecht and can be transferred. In this respect the study shows, that US-copyright has a middle position between Urheberrecht and industrial property law. On the one hand it regulates – like Urheberrecht – the handling of intellectual goods in the field of culture. On the other hand its traditional approach to the duration of protection shows numerous aspects which are very close to the approach in industrial property law. Moreover, literature in US-research shows starting-points with which the problems could be mitigated. The study arrives at the conclusion, that the design of the term of protection system of industrial property rights reveals a model for Urheberrecht and can be transferred. In view of these findings, this study advocates a reform of the duration of protection system in Urheberrecht. The current system of duration of protection in Urheberrecht could particularly be optimized by a renewal requirement.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-23525
2352
X121443
Marcus Danisch
deu
uncontrolled
Schutzdauer
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uncontrolled
Immaterialgüterrecht
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Urheberrecht
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Gewerblicher Rechtsschutz
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Copyright
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term
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duration
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intellectual property
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copyright
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industrial property
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/2026/Dissertation_Danisch.pdf
2611
2008
deu
doctoralthesis
1
2008-12-15
--
2008-11-26
Kommunale Verkehrsüberwachung in Bayern - Erforschung, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG
Traffic control by communities and cities in Bavaria - exploration, prosecution and punishment of traffic violations according to § 24 StVG
Gegenstand der Untersuchung ist die Kommunale Verkehrsüberwachung in Bayern wie sie seit dem ersten Pilotprojekt 1984 in unterschiedlichen Formen in den Städten und Gemeinden Bayerns praktiziert wird. Ziel der Untersuchung ist es aufzuzeigen, dass es sich bei der Kommunalen Verkehrsüberwachung um einen Beitrag zur innerörtlichen Verkehrssicherheit handelt und nicht um ein willkürliches Vorgehen zur Aufbesserung kommunaler Haushalte. Sie will zugleich darlegen, welche Möglichkeiten zur Ausweitung der bestehenden Befugnisse de lege ferenda gegeben sind. Dabei richtet die Arbeit ihr Hauptaugenmerk auf die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen der Kommunalen Verkehrsüberwachung sowie auf die Voraussetzungen und Möglichkeiten ihrer inhaltlichen, personellen und organisatorischen Durchführung. Abschließend erörtert sie die Möglichkeit einer Erweiterung der Befugnisse innerhalb der bestehenden Zuständigkeiten und diskutiert vor allem die Befugnis zur Anhaltung von Verkehrsteilnehmern bei der Geschwindigkeitsüberwachung.
Subject of the survey is the local traffic control in Bavaria carried out by communities and cities in different forms since the first model project started in 1984. The survey´s objective is to demonstrate that local traffic controls are necessary for local road safety and to show that controlling the traffic by communities and cities is not done arbitrarily to increase municipal budgets. The survey shows the different forms of traffic control which could be carried out in accordance to the law. The examination pays particular attention to the legal basics of the local traffic control and also to the preconditions and possibilities of the different forms of carrying it out. Closing the survey discusses the expansion of the legal basics especially the possibility to stop traffic offenders during a traffic control.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-30518
3051
Die vorliegende Arbeit wurde durch ein Begabtenstipendium der
Hanns-Seidel-Stiftung aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung (BMBF) gefördert.
X122175
Alexander Legler
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swd
Verkehrsüberwachung
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Kommune
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Verkehrssicherheit
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uncontrolled
Kommunale Verkehrsüberwachung
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Verkehrssicherheitsarbeit
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Schutzpflichten
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Geschwindigkeitsüberwachung
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Überwachung ruhender Verkehr
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speed chek
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local traffic controll
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road user
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stationary traffic
Recht
open_access
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Rechtsphilosophie
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/2611/DissertationLegler.pdf
2882
2007
deu
doctoralthesis
1
2009-04-27
--
2007-05-02
Der Rechtserwerb kraft bona fides in den Summen der Dekretistik, insbesondere bei Huguccio von Pisa
Acquisition of Rights by virtue of bona fides in the Medieval Canon Summae, expecially in the Work of Huguccio of Pisa
Im ersten Kapitel wird unter anderem anhand der Lehren der Kanonisten Gratian, Rufinus von Bologna, Stephanus von Tournai, Huguccio von Pisa die Entwicklung dargelegt, die die Lehre von der Putativehe im Laufe des 12. Jahrhunderts in der Kanonistik nahm. Im zweiten Kapitel erfolgt dieselbe Darstellung für die Ersitzung. Im dritten Kapitel werden die gewonnenen Erkenntnisse auf die Sakramentenspendung durch Häretiker und Simonisten übertragen.
First chapter points out the developement of doctrine of putative marriage in medieval canon law during the 12th century, especially the doctrine of Gratian of Bologna, Rufinus of Bologna, Stefan of Tournay and Huguccio of Pisa. Second Chapter points out equally the development of usucapio. Chapter tree transfers the results on the question of sacraments, given by heretics or simonists.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-35675
3567
die Datei wurde aus verwaltungsinternen Gründen ausgetauscht. Das ursprüngliche, für die Promotion relevante, Publikationsdatum war der 22.06.2007
Patricia Finkenberger
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swd
Kanonistik
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Guter Glaube
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Kanonistik
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Huguccio von Pisa
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guter Glaube
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bona fides
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Canon Law
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Huguccio von Pisa
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good faith
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bona fides
Recht
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Institut für Rechtsgeschichte
Universität Würzburg
Universität Würzburg
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1679
2005
deu
doctoralthesis
1
2006-10-02
--
2005-12-07
Sicherheitsvorsorge vor Ort : eine verschiedenen Trägern zustehende, vernetzt wahrzunehmende Aufgabe auch in Bereichen "Innerer Sicherheit" und öffentlicher Un-Ordnung in der Kommune
Community crime prevention
Gegenstand der Untersuchung ist eine neue Sicherheitsarchitektur, die die Aufgabenzuständigkeiten der Länderpolizei und der Kommune in den zurückliegenden und anzunehmenden künftigen Entwicklungsstufen aufzeigt und verortet. Im Ergebnis wird eine zu starke Stellung der Polizei im Rahmen der vernetzt wahrzunehmenden Aufgabe der Sicherheitsvorsorge vor Ort kritisiert und der Kommune eine Querschnittsaufgabe der Sicherheitsgestaltung im eigenen Wirkungskreis zugeschrieben.
Subject of the survey is a new security architecture, which determines responsibilities of regional police and local authorities in the past and presumably future states of development. The survey results criticise the police position in regard to on the spot security provisions to be attended to as being too strong, and ascribe a cross section task to local authorities regarding security organisation within their own area of activity.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-19276
1927
X120953
Uwe Wolfgang Zimmermann
deu
swd
Gefahrenabwehr
deu
swd
Sicherheit und Ordnung
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Polizei
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Polizeiaufgabe
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Kooperation
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Gemeinde
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Sicherheitsvorsorge
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Kommunale
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Kriminalprävention
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Sicherheitsgestaltung
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Community
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policing
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crime
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uncontrolled
prevention
Recht
open_access
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Rechtsphilosophie
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/1679/Sicherheitsvorsorge_vor_Ort.pdf
1712
2006
deu
doctoralthesis
1
2006-11-07
--
2006-10-30
Gefängnisarchitektur und Strafvollzugsgesetz - Anspruch und Wirklichkeit - am Beispiel des hessischen Vollzugs, unter Einbeziehung innovativer Ideen aus England und Frankreich
prison architecture and penal law - claim and reality
Die vorliegende Arbeit analysiert die strafvollzuglichen Zielsetzungen des Strafvollzugsgesetzes, um dann zu prüfen, ob sie die Architektur der Anstaltsbauten umsetzt. Oberstes Ziel ist es dabei, einen Überblick über die bestehende Situation zu geben, nicht aber, die Geschichte zu beschreiben oder eine ideale Zukunftsvorstellung zu malen. Zudem soll diese Arbeit einen Beitrag zur Verbesserung des Strafvollzugs liefern, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Föderalismusreform in Deutschland und die damit verbundene Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit für den Strafvollzug auf die Länder. Die Untersuchung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil erfolgt eine Auseinandersetzung mit den theoretischen Fundamenten des Strafvollzugs in Geschichte und Gegenwart als Basis für die im zweiten Teil sich anschließende Darstellung der baulichen Praxis in Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes unter Heranziehung von Beispielen aus den Vergleichsländern England und Frankreich. Das erste Kapitel widmet sich der Geschichte des Strafvollzugs. Durch den Überblick über die Entwicklung der Idee von der Gefängnisstrafe als Leibesstrafe zur Ausformung der heutigen Freiheitsstrafe soll die Grundlage für das Verständnis des Strafvollzugsrechts, wie es sich aktuell präsentiert, geschaffen werden. Auch die architektonische Umsetzung der Vollzugsideologien kann – abgesehen davon, dass heute noch Strafvollzug in Anstalten durchgeführt wird, die bereits Zeugnis geben von seiner Vergangenheit – nicht ohne den historischen Zusammenhang nachvollzogen werden. Interessant erscheint hierbei insbesondere auch der zutage tretende Einfluss der jeweiligen Finanzlage auf den Reformeifer im Vollzugswesen. Im Anschluss daran ist es das Ziel des zweiten Kapitels, einen Überblick über die aktuelle Situation des Vollzugs in den einzelnen Staaten zu verschaffen. So werden die verschiedenen vorherrschenden Vollzugssysteme der Länder vor- sowie die Organisation in verschiedene Anstaltsarten beziehungsweise -abteilungen dargestellt, aber auch ein Überblick über die Anzahl von Anstalten und Insassen gegeben, um zu zeigen, welchen Stellenwert das Vollzugswesen aufgrund seiner praktischen Relevanz einnimmt. Der Gefängnisbau ist ohne die ihm zugrundeliegenden Ideologien nicht umfassend zu verstehen. Nachdem mit einem Überblick über die Geschichte und den Status quo des Vollzugswesens die Basis für die eigentliche Begutachtung geschaffen wurde, stellt das dritte Kapitel daher die Zielsetzungen des Strafvollzugs zu Beginn des 21. Jahrhunderts in den drei zu vergleichenden Ländern wertend dar. Desgleichen erfolgen eine Analyse bestehender Zielkonflikte sowie etwaiger Diskrepanzen zwischen Recht und Realität. Im vierten Kapitel erfolgt schließlich die Beschreibung des Einflusses von internationalen Vereinbarungen, die sich auf nationales Strafvollzugsrecht beziehungsweise auf die Praxis auswirken können oder müssen. Das fünfte Kapitel rundet den ersten Teil der Arbeit ab. Es dient der Darstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Vollzugsbaus in Deutschland, England und Frankreich und verdeutlicht die Möglichkeit, die Anstaltsarchitektur in Deutschland am Beispiel Hessen unter Heranziehung von Modelltypen aus England und Frankreich fortzuentwickeln. Im zweiten Teil erfolgt schließlich eine Schilderung der besonderen Gegebenheiten im Vollzug, die bauliche Auswirkungen haben können oder sollten. Gegenstand sind zunächst die Justizvollzugsanstalten für den regulären Vollzug der Freiheitsstrafe an Männern. Sie werden nach Standort und äußerem Erscheinungsbild sowie nach ihrer Gesamtkonzeption untersucht. Schließlich erfolgt die Darstellung der Ergebnisse zu den einzelnen Bereichen (Wohnbereich, Arbeit und Freizeit, Besuchsbereich sowie die übrigen Vollzugseinrichtungen). Die Besonderheiten der übrigen Anstaltstypen bestimmen den Inhalt des zwölften Kapitels. Den Gegenstand der Untersuchung bilden hier die Anstalten des offenen Vollzugs, der Frauenvollzug, die sozialtherapeutischen Einrichtungen sowie in einem Exkurs die Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Das dreizehnte Kapitel schließlich befasst sich mit baulichen Besonderheiten, die sich aufgrund bestimmter Situationen oder spezieller Gefangenengruppen, wie etwa Senioren oder langstrafigen Gefangenen, ergeben. Das vierzehnte Kapitel widmet sich der Vollzugsprivatisierung, die gerade in Deutschland einen Aufschwung erlebt. Es stellt die rechtlichen Möglichkeiten und die Praxis in den verschiedenen Ländern vor und untersucht den Einfluss einer Privatisierung auf die bauliche Umsetzung des Vollzugsziels. Die Schlussbetrachtung soll schließlich die Ergebnisse der Arbeit zusammenfassen und auf die wichtigsten Errungenschaften und Probleme des Strafvollzugs hinweisen. Sie lässt dabei insbesondere auch Raum für eine Gegenüberstellung der ermittelten Realität mit dem Bild des Strafvollzugs in der Öffentlichkeit.
This Paper analyses the aims of the German Penal Law in order to examine if they are translated into the architecture of the prisons. The result shall be an overview of today’s situation and to contribute to the improvement of the penal system. The examination has been split into two parts. Part One is reserved for the analyses of the theoretical foundations of the penal system in history and until today. In this connection attention is paid to Germany as well as to England and France. Part Two describes the modern prison architecture and how it should be like referring to the results presented in Part One, and also referring to political influences. Examples from prison architecture in England and France show possibilities of improvements which are yet unknown in Germany. Structure of the Paper: Chapter 1: History of the penal system Chapter 2: Today’s penal systems of Germany, England and France in Comparison Chapter 3: Aims of the penal systems Chapter 4: International influence on national penal law Chapter 5: The legal foundations of prison architecture Chapter 6: Location and façade Chapter 7: Plan and organisation of the Prison Chapter 8: The living quarters Chapter 9: The work and leisure quarters Chapter 10: The visits section Chapter 11: Further sections Chapter 12: Specific characteristics of certain categories of prisons Chapter 13: Prison inmates with special needs Chapter 14: Privatisation of prisons Chapter 15: Summary and valuation of the results
urn:nbn:de:bvb:20-opus-20105
2010
X121000
Katja Fennel
deu
uncontrolled
Strafvollzug
deu
uncontrolled
Gefängnisarchitektur
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uncontrolled
Hessen
deu
uncontrolled
Frankreich
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England
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penology
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prison architecture
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Hesse
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England
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France
Recht
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Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/1712/Dissertation31.10.2006.pdf
1805
2006
deu
doctoralthesis
1
2007-01-18
--
2006-12-20
Die Grundstücksveräußerung nach deutschem und russischem Recht unter besonderer Berücksichtigung der Veräußerung an Ausländer - Rechtsgeschichtliche Aspekte und aktuelle Fragen
Real Property Transfers Under German and Russian Law, with Particular Emphasis on Transfers to Foreigners: Legal-Historical Aspects and Current Issues.
2. Geschichtliche Grundlagen der Modernisierung des Bodenrechts in Deutschland und Russland Die vorliegende Arbeit behandelt die Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Deutschland und Russland. Was die Entwicklung in Deutschland betrifft, wurden folgende Schwerpunkte näher betrachtet: die Entstehung von Eigentum an Grund und Boden, die allmähliche Entwicklung des Familienbesitzes an Grund und Boden hin zu Privateigentum, der geteilte Eigentumsbegriff im Mittelalter sowie das unbeschränkte Grundeigentum des 19. Jh. Ferner wird die Entwicklung der Eigentumsdefinition in der Rechtswissenschaft im Zeitraum vom Mittelalter bis heute untersucht. Bei der Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Russland liegt das Hauptaugenmerk auf der Entstehung des Grundeigentums, der Enteignung des Privatgrundeigentums durch den Zaren und die allmähliche Befreiung des Privateigentums von den Fesseln der Staatsgewalt. Danach wurden die frühesten Verfügungsgeschäfte über Grundstücke in Russland und Deutschland untersucht und miteinander verglichen. Dabei ist festzustellen, dass die Idee der Verfügungsmacht über Grundstücke sowohl in Deutschland im 12. Jh. als in Russland im 14. Jh. von Seiten der Kirche kam: sie sprach dem Erblasser ein Vermögensteil aus dem Familienbesitz als Seelegeräte zur freien Veräußerung zu. Anließend wurde der Eigentumserwerb an Grundstücken nach dem Allgemeinen Landrecht von 1794 (ALR), dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 (CMBC) und dem russischen Svod Zakonov von 1832 (SZ) untersucht. 2. Entwicklung der Grundstückserwerbsfähigkeit der Ausländer in Deutschland und Russland Diese Ausarbeitung begann mit der Entwicklung der Grunderwerbsfähigkeit von Ausländern in Deutschland. Am Anfang der zivilisatorischen Entwicklung betrachtete sich jedes Volk als einzige Rechts- und Personengemeinschaft, weshalb rechtlose Fremde der absoluten Willkür derselben ausgesetzt waren. Eine Ausnahme stellten solche Ausländer dar, die dem Schutz des Königs oder eines Volksgenossen unterfielen. In dieser Periode entwickelten sich Rechte an Ausländer, wie Strand- und Wildfangrechte. Die Rechtslage ausländischer Christen verbesserte sich in der Zeit des Fränkischen Reichs. Der Zerfall des fränkischen Reiches führte zur Verfeindung kleinerer Herrschaften und zur rückläufigen Entwicklung der Rechtsfähigkeit von Ausländern. Reichsangehörige eines anderen Territorien wurden damals genauso behandelt wie Nichtsreichsangehörige. Fremde durften zwar Grundstücke auf fremden Territorien erwerben, sollten aber entweder den Bürgereid leisten oder sich verpflichten, in dinglichen Rechtsverhältnissen vor ländlichen Gerichten aufzutreten. Beim Kauf war von ihnen immer das Vorkaufsrecht Einheimischer zu beachten. Die Bildung des deutschen Bundes im Jahre 1815 begründete für die Angehörigen der deutschen Bundesstaaten die Gleichstellung hinsichtlich der wesentlichen Privatrechte. Art. 18 Abs. a der Deutschen Bundesakten sicherte den Untertanen der deutschen Bundesstaaten den Grundeigentumserwerb innerhalb des Bundes zu. Nach dem Zerfall des Deutschen Bundes hat Art. 3 Reichverfassung die Reichsbürgerrechte für alle Deutsche anerkannt. Ferner habe ich die preußische und bayerische Gesetzgebung und Rechtsprechung im 19. Jh. untersucht. Bezüglich der Grundstücksveräußerung an Ausländer in Russland wurden zunächst Erwerbsbeschränkungen für Ausländer im Russischen Reich im 19 Jh. untersucht. Im Allgemeinen hatten Ausländer die gleichen Möglichkeiten Immobilien zu erwerben wie Inländer. Die Veräußerungs- und Erwerbsbeschränkungen beruhten zunächst auf ständischen und betrafen auch Einheimische. Die weiteren Erwerbsbeschränkungen beruhten auf politischen Gründen und galten nur für Ausländer. Sie durften keine Grundstücke in den Grenzgebieten des Russischen Reichs erwerben. Weitere Erwerbsbeschränkungen betrafen Polen und Juden. Nach der Untersuchung des geltenden Rechts im Hinblick auf die Grundstückserwerbsfähigkeit der Ausländer ist festzustellen, dass Ausländer nahezu gleichwertigen Zugang wie Inländer zu Grundeigentum in Russland haben. 3. Grundstücksveräußerung nach geltendem deutschem und russischem Rechts Es wurden zwei Rechtssysteme mit unterschiedlichen Prinzipien hinsichtlich der Grundstücksveräußerung – deutsches Abstraktionsprinzip und russisches Traditionsprinzip – miteinander verglichen. Während das Eigentum in Deutschland mit der dinglichen Einigung und Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber übergeht, ist in Russland dafür der wirksame Kaufvertrag und die Registrierung des Eigentumsübergangs im staatlichen Register erforderlich.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-20693
2069
X121151
Natalya Babenkova
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swd
Deutschland
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Grundstücksübertragung
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Recht
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Geschichte
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Russland
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Grundstücksübertragung
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Rechtsvergleich
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uncontrolled
Grundstücksveräußerung
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deutsches russisches Recht
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Ausländer
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Real
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Property
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Transfers
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Foreigners
Recht
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Institut für Rechtsgeschichte
Universität Würzburg
Universität Würzburg
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https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/1805/DissII.pdf
1791
2006
deu
doctoralthesis
1
2006-12-20
--
2006-12-06
Der Schutz des Nacherben bei der Veräußerung von Grundstücken aus dem Nachlass
Die Arbeit beschäftigt sich mit allen Problemkreisen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken aus dem Nachlass bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft auftreten. Sie zeigt den aktuellen Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung und bewertet die jeweiligen Argumente. Ausgangspunkt der Betrachtungen ist die Regelung des § 2113 I BGB, wonach eine Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam ist, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die vorliegende Arbeit betrachtet die Frage, in welchen Fällen § 2113 BGB direkt bzw. entsprechend anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang ist die Behandlung von Grundstücken als Bestandteil eines Gesamthandsvermögens besonders zu erwähnen. Auch diesbezüglich bietet die Arbeit eine Zusammenfassung des Streitstandes und eine Auswertung der jeweiligen Argumente. Im Folgenden beschäftigt sich die Arbeit mit den Fragestellungen im Zusammenhang mit der Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch (§ 51 GBO) und dem Zusammenspiel von materiellen und grundbuchrechtlichen Vorschriften. Ebenso werden der Verzicht auf das Nacherbenrecht, der Nachnacherbe und der Ersatznacherbe im Hinblick auf den Schutz des Nacherben bei der Veräußerung von Grundstücken beleuchtet. Die Arbeit geht der Frage nach, in welchen Fällen eine Beeinträchtigung des Rechts des Nacherben durch eine Verfügung des Vorerben im Sinne des § 2113 I BGB vorliegt.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-20884
2088
X121125
Deutsches Urheberrecht
Franziska Renner
deu
swd
Nacherbschaft
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Grundstücksübertragung
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Nacherbe
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Grundstück
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Veräußerung
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Nacherbenschutz
Recht
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Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
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2522
2007
deu
doctoralthesis
1
2008-10-31
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2008-07-04
Das digitale Zeitalter - Segen oder Fluch für die wissenschaftliche Informationsversorgung? Verfassungsrechtliche und europarechtliche Bewertung der Schrankenbestimmungen § 52a UrhG, sowie §§ 52b und 53a UrhGE
Diese Arbeit widmet sich im Wesentlichen der verfassungs- bzw. europarechtlichen Überprüfung der § 52a UrhG bzw. §§ 52b und 53a UrhGE, wobei alle relevanten Vorgänge im Rahmen der Umsetzung in deutsches Recht, dem sog. „Zweiten Korb“, bis Juni 2007 Berücksichtigung gefunden haben. Im Mittelpunkt dieser Diskussion stehen auf der einen Seite die wirtschaftlichen Interessen wissenschaftlich publizierender Verlage, auf der anderen das Bedürfnis von Bildung, Wissenschaft und Forschung nach einem schnellen und kostengünstigen Informationszugang im digitalen Zeitalter. Diese divergierenden Ansprüche stützen die Parteien vornehmlich einerseits auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz des geistigen Eigentums, andererseits auf dessen ebenfalls im Grundgesetz verankerte Pflicht, zum Allgemeinwohl beizutragen. Im Anschluss an die verfassungsrechtliche Überprüfung werden auch europarechtliche Fragen erörtert, indem die strittigen Normen dem in der Ureberrechtsrichtlinie 2001/29/EG niedergelegten Dreistufentest unterzogen werden. Zur Abrundung des Themas befasst sich die Arbeit abschließend noch mit der alternativen Publikationsform des Open Access.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-28928
2892
Printversion beim wsv-Verlag, ca. ab Ende Oktober
X122109
Lilian Maria Milkovic
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Verfassungsrecht
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Europarecht
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Urheberrecht
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geistiges Eigentum
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Schrankenbestimmungen
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Dreistufentest
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uncontrolled
Copyright
Recht
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Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
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2494
2007
deu
doctoralthesis
1
2008-10-06
--
2008-06-25
Outsourcing von medizinischen Daten - strafrechtlich betrachtet -
Outsourcing of medical data - from a criminal law perspective -
Nach der vorliegenden Untersuchung zum Outsourcing medizinischer Daten aus strafrechtlicher Sicht kann folgendes Gesamtergebnis festgehalten werden. Beim Outsourcing medizinischer Daten sind regelmäßig personenbezogene Informationen betroffen. Personenbezogene Information umfasst als Oberbegriff „Geheimnisse“ i.S.v. § 203 StGB sowie personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Bei der Bestimmung des Personenbezuges ist es trotz der grundsätzlichen Parallelgeltung von Datenschutzrecht und § 203 StGB zulässig, auf Grundsätze aus dem Datenschutzrecht zurückzugreifen. Für den Outsourcer medizinischer Daten droht eine Strafbarkeit nach § 203 StGB, wenn private IT-Dienstleistungsunternehmen vom schweigepflichtigen Outsourcer zur Erledigung von Aufgaben herangezogen werden und in Kontakt mit den Geheimnissen geraten. Daneben kann sich eine Strafbarkeit im Wege der Teilnahme an einer nach § 203 StGB strafbaren Geheimnisverletzung ergeben. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug kann es dabei zu einer Anwendung deutschen Strafrechts kommen, wenn die Teilnahmehandlung im Inland sich auf ein im Ausland erfolgendes Outsourcing bezieht oder die Teilnahmehandlung im Ausland sich auf ein im Inland erfolgendes Outsourcing bezieht. Bei § 85a SGB X und § 44 BDSG können sich ausländische Outsourcingpartner auch als Mittäter strafbar machen, da es sich bei diesen Delikten nicht um Sonderdelikte handelt. Allerdings lässt sich durch eine entsprechende Gestaltung des Outsourcingvorhabens im Einzelfall, unabhängig davon, ob ein Schweigepflichtiger nach § 203 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB betroffen ist, eine Strafbarkeit vermeiden. Ansatz ist dabei die Tatbestandsebene des § 203 StGB, nämlich das Merkmal „Geheimnis“ sowie das Merkmal „Offenbaren“. So kann einerseits durch eine wirksame Verschlüsselung ein „Geheimnis“ i.S.v. § 203 StGB entfallen. Andererseits besteht die Möglichkeit, Mitarbeiter des privaten externen Dienstleistungsunternehmens als Gehilfen in den Kreis der zum Wissen Berufenen zu integrieren. Hierzu muss der Dritte an die Funktion des Schweigepflichtigen so angebunden werden, dass aus objektiv-normativer Sicht von einer tatbestandlichen Verantwortungseinheit gesprochen werden kann. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit lässt sich der Gefahr einer Strafbarkeit nach § 203 StGB durch eine Einwilligung begegnen. Außerhalb des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung bestehen für das Outsourcing von medizinischen Daten regelmäßig keine strafrechtlichen Erlaubnissätze. Allenfalls in unvorhergesehenen Ausnahmesituationen ist eine Rechtfertigung nach § 34 StGB denkbar. Für den Regelfall des Outsourcings ist § 34 StGB nicht als Rechtfertigungsgrund tauglich. Neben einer Strafbarkeit nach § 203 StGB kommt beim Outsourcing medizinischer Daten eine Strafbarkeit nach § 44 BDSG bzw. nach entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze sowie eine Strafbarkeit nach § 85a SGB X in Betracht. Die Gefahr einer Strafbarkeit kann ausgeschlossen werden, wenn das Outsourcing datenschutzrechtlich bzw. sozialrechtlich zulässig ist. Neben der Möglichkeit einer Einwilligung, die nur ausdrücklich erfolgen kann, ist die Zulässigkeit eines Outsourcings medizinischer Daten über eine Ausgestaltung als Auftragsdatenverarbeitung erreichbar. Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung existieren sowohl im Datenschutzrecht als auch im Sozialrecht. Diese Vorschriften ermöglichen, sofern nicht spezielle Vorschriften des sektorspezifischen Datenschutzrechts wie beispielsweise Art. 27 Bayerisches Krankenhausgesetz entgegenstehen, in bestimmten Grenzen ein Outsourcing medizinischer Daten unter Beteiligung privater IT-Dienstleistungsunternehmen. Die Normen der Auftragsdatenverarbeitung ermöglichen nicht eine selbständige und eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung durch den Outsourcingnehmer im Sinne einer Funktionsübertragung. Vielmehr muss der Outsourcer nach einer Gesamtbetrachtung das Gesamtgeschehen erkennbar beherrschen und steuern. Die Aufgabe darf nicht durch den Auftraggeber insgesamt aus den Händen gegeben werden. Andere Vorschriften, die eine Funktionsübertragung beim Outsourcing medizinischer Daten ermöglichen würden, bestehen nicht. Die straflose Möglichkeit des Outsourcings medizinischer Daten hängt von der Gestaltung im Einzelfall ab. Dies kann unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beklagt werden. Wünschenswert ist eine bundeseinheitliche Regelung, die das Outsourcing strafrechtlich regelt. Unter den verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten ist eine Neuregelung des § 203 StGB zu favorisieren.
Following the present analysis, from a criminal law perspective, on outsourcing medical data, the following overall result can be recorded. When outsourcing medical data, personal information is routinely affected. Under the umbrella term "secrets”, personal data includes personal information in terms of § 203 of the Criminal Code (StGB) as well as personal data in terms of the data protection act. When defining personal reference it is permitted, in spite of the basic parallel validity of the data protection act and § 203 StGB, to refer to principles from the data protection act. For the outsourcer of medical data, there is a risk of culpability pursuant to § 203 StGB if private IT service companies are enlisted by the outsourcer, who is sworn to secrecy, to fulfil tasks and come in contact with secrets. In addition, culpability can result from participating in a breach of secrecy that is punishable pursuant to § 203 StGB. For facts and circumstances involving a foreign element, this can result in German criminal law being applied if the domestic participation deed refers to outsourcing that is taking place abroad, or if the participation deed abroad refers to outsourcing that is taking place inland. For § 85a Social Act X (SGB X) and § 44 Federal Data Protection Act (BDSG), foreign outsourcing partners can also be liable to prosecution as co-perpetrators, as these delicts are not special delicts. However, culpability can be avoided by means of a corresponding configuration of the outsourcing proposal in a given case, regardless of whether a person sworn to secrecy pursuant to § 203 para. 1 or para. 2 StGB is affected. The objective here is the basis of the facts of the case of § 203 StGB, in particular the characteristic "secret" as well as the characteristic "disclosure". Thus, on the one hand, a "secret" in terms of § 203 StGB can be cancelled by effective encryption. On the other hand, there is the option of integrating employees working for the private external service companies into the circle of authorized persons as assistants. For this purpose, the third party must be tied to the function of the person sworn to secrecy such that, from an objective-normative point of view, it can be referred to as a factual responsibility unit. On the level of unlawfulness, the risk of culpability can be met pursuant to § 203 StGB by consent. Outside of the grounds of justification of consent, there are consistently no criminal consent principles for outsourcing medical data. In unforeseen exceptional situations, justification pursuant to § 34 StGB is conceivable, at best. § 34 StGB is not a suitable ground of justification for the typical outsourcing case. Apart from culpability pursuant to § 203 StGB, culpability pursuant to § 44 BDSG resp. pursuant to relevant provisions of the Federal Data Protection Act, as well as culpability pursuant to § 85a SGB X, comes into consideration for outsourcing of medical data. The risk of culpability can be ruled out if outsourcing is permitted by data protection or social legislation. Apart from the possibility of consent which can only be obtained expressly, the admissibility of outsourcing medical data can be achieved by commissioning the data processing. There are regulations on commissioning data processing both in data protection as well as in social legislation. These regulations allow for the outsourcing of medical data up to a certain point, unless they are opposed by specific regulations of the branch-specific data protection law, such as for example Art. 27 of the Bavarian Hospital Law, with the participation of private IT service companies. The norms of commissioned data processing do not allow the outsourcee to independently and autonomously fulfil tasks, in terms of a transfer of functions. Instead, the outsourcer must discernibly be in control of and direct the overall events following an overall inspection. The employer must not let the task slip away completely. There are no other regulations that would facilitate transfer of functions for outsourcing medical data. Outsourcing medical data with impunity depends on the configuration in a given case. This can be criticised in terms of legal security and legal clarity. A uniform federal criminal law regulation that controls outsourcing is desirable. Out of the various legislative options, reorganisation of § 203 StGB should be favoured.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-28917
2891
X122077
Christian Ehrmann
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swd
Schweigepflicht
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Strafbarkeit
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swd
Strafrecht
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Daten
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Gehilfe
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swd
Medizin
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Outsourcing
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uncontrolled
Outsourcing
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Data
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Culpability
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Protection
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Assistant
Recht
open_access
Institut für Strafrecht und Kriminologie
Universität Würzburg
Universität Würzburg
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10826
2014
deu
studythesis
1
2015-01-12
--
--
Verdeckter Beteiligungsaufbau im Spannungsfeld von Handlungsfreiheit und Transparenz
Transparenz ist eine notwendige Bedingung für die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts. Ohne sie herrscht Ungewissheit, die das Vertrauen der Anleger in die Märkte schwächt und vor Investitionen abschreckt. Um dies zu verhindern, existieren Meldepflichten wie die §§ 21 ff. WpHG. Die daraus resultierende Transparenz ist hingegen nicht für jedermann ein Segen. Gerade im Vorfeld öffentlicher Übernahmen besteht ein strategisches Interesse, die wahren Absichten zu verschleiern, die Übernahme aber im Verborgenen voranzutreiben. Dies ermöglicht die Strategie des verdeckten Beteiligungsaufbaus.
Die Thematik des „Anschleichens an eine börsennotierte Gesellschaft“ ist Gegenstand dieser Arbeit. Neben den vielseitigen Umgehungsstrategien untersucht sie die Struktur der WpHG-Meldepflichten vor und nach dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz und bewertet deren „Umgehungsfestigkeit“. Abgerundet wird die Darstellung durch eine Analyse der verbleibenden Schwachstellen, die der Autor einem eigenen Lösungsvorschlag zuführt.
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10.25972/OPUS-10826
Deutsches Urheberrecht
Felix Jocham
Würzburger Arbeiten zum Wirtschaftsrecht
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Kapitalmarktrecht
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uncontrolled
Beteiligungstransparenz
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Beteiligungspublizität
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Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
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Risikobegrenzungsgesetz
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Meldepflichten
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Transparenzpflichten
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Offenlegungspflichten
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verdeckter Beteiligungsaufbau
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Anschleichen
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stake building
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börsennotierte Gesellschaft
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Zielgesellschaft
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Übernahmestrategie
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Porsche
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Volkswagen
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Schaeffler
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Continental
Recht
open_access
Institut für Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht
Universität Würzburg
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11
2001
deu
doctoralthesis
1
2002-07-09
--
2001-07-19
Die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb
The principles in the jurisdiction of the Court of Justice of the Euopean Community in cases concerning the law against unfair competition
Die Arbeit befasst sich mit der Aufgabe, Grundsaetze der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb herauszuarbeiten. Dies geschieht - zunaechst ausschließlich primaerrechtlich orientiert - zum einen anhand einer grundsaetzlichen Betrachtung der Moeglichkeit, nationale Vorschriften des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb einer Ueberpruefung am Maßstab der Artt. 28, 49 EGV zu unterziehen. Hierbei wird insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 28 EGV eingehend untersucht, wobei wiederum ein besonderer Schwerpunkt auf der Auslegung des Urteils Keck liegt. Zum sollen im Wege einer fallgruppenorientierten Betrachtung spezielle, fallgruppenspezifische Grundsaetze aus einzelnen Entscheidungen des EuGH herausgearbeitet werden. In einem naechsten Abschnitt wird dann, nach einem kursorischen Ueberblick über die unlauterkeitsrechtlich relevanten Vorschriften des sekundaeren Gemeinschaftsrechts, die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH untersucht. Schließlich werden in einem letzten Teil die Wege einer moeglichen Einflussnahme des EuGH zur Implementierung moeglicher Grundsaetze in das nationale Recht untersucht.
The paper examines the question if thera are any priniciples in the jurisdiction of the Court of justice of the Europaen Community in the field of law against unfair competition. It especially examines the jurisdiction of the Court of Justice regarding Artt. 28, 49 EC. Under a general view it namely focusses on the cases Dassonville, Cassis de Dijon, Keck, De Agostini and Alpine Investments. In a next step the paper takes a closer look at cases of the Court which are concerning special problems of the law against unfair Competition. Finally it discusses the ways on which the Court of justice might take an influence on the national laws against unfair competition.
urn:nbn:de:bvb:20-1178472
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X117847
Thomas Wolf
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Europäische Union
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Gerichtshof
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Rechtsprechung
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Unlauterer Wettbewerb
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Unlauterer Wettbwerb
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Europaeisches Wettbewerbsrecht
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Rechtsprechung des EuGH
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Art. 28 EGV
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Art. 59 EGV
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Unfair competition
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Art. 49 EC
Recht
open_access
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Universität Würzburg
Universität Würzburg
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12
2001
deu
doctoralthesis
1
2002-07-10
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2001-06-28
Persönlichkeitsrechte an Daten?
Die Arbeit setzt sich mit der dogmatischen Einordnung des Phänomens "Datenschutz" im System des Delikstrechts des BGB, hier vor allem im Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB, auseinander. Dabei wird vornehmlich das unter Privaten bestehende Spannungsfeld zwischen Informationsfreiheit auf der einen bzw. Persönlichkeitsschutz auf der anderen Seite beleuchtet. Datenschutzrechtliche Fragestellungen werden im deliktsrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrecht verortet und insofern methodische Wege zu einer Beschreibung des Tatbestandes des § 823 Abs. 1 BGB eröffnet. Die Untersuchung gliedert sich in drei Teile. Im ersten Teil wird vorab geklärt, welche außerzivilrechtlichen Rahmenbedingungen für den Datenschutz im Privatrecht bestehen. Insbesondere wird die verfassungsrechtliche Figur eines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in ihren theoretischen Grundlagen und praktischen Auswirkungen näher beleuchtet. Daran schließt sich die Frage nach einer möglichen Drittwirkung auf die Privatrechtsordnung an. Schließlich werden die Neuerungen in der europäischen Rechtsentwicklung und deren Einflüsse auf den Datenschutz im allgemeinen sowie das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht im besonderen untersucht. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Fragestellung, welche Anwendungsräume das normierte einfache Recht für den in Rechtsfortbildung entwickelten Persönlichkeitsschutz hinterläßt und welche Konkurrenzprobleme dabei typischerweise entstehen. Dazu werden zunächst die Grenzen des positiven Rechts herausgearbeitet. Anschließend wird die Kollisionsfrage beispielhaft zwischen den Ansprüchen nach dem BDSG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur näher untersucht. In einer abschließenden Betrachtung werden sodann die konkreten Auswirkungen der im Rahmen einer Neufassung des BDSG zu erwartenden gesetzlichen Schadensersatzbestimmungen auf Ansprüche nach § 823 BGB in konkurrenzrechtlicher Sicht geklärt. In dem sich anschließenden dritten Teil, dem Hauptteil der Arbeit, werden verschiedene methodische Ansätze zur Tatbestandsfassung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in § 823 Abs.1 BGB erörtert. Insbesondere wird untersucht, ob sich datenschutzrechtliche Interessen am besten über einen an der informationellen Selbstbestimmung oder einen an einzelnen Rechtsgütern ausgerichteten Ansatz erfassen lassen. Die Arbeit zeigt insoweit die Grenzen der Bemühungen um eine abstrakte Tatbestandsbeschreibung auf, um schließlich in der Erkenntnis zu münden, daß auch im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB das Persönlichkeitsrecht mitunter allein durch die Achtung von Verhaltensnormen geschützt werden kann. Gerade im Datenschutzrecht, einer Materie, die seither an die Normierung von Verhaltenspflichten angebunden ist, erscheint es aussichtslos, das Persönlichkeitsrecht allein durch die Benennung von einzelnen Persönlichkeitsgütern erschöpfend fassen zu wollen. Die Untersuchung kommt daher zu dem Ergebnis, daß sich der deliktsrechtliche Datenschutz am ehesten in einem methodisch zweigleisigen Ansatz aus rechtsguts- und eingriffsorientierter Betrachtungsweise fassen läßt. In einer oftmals unerläßlichen Güter- und Interessenabwägung zur Feststellung tatbestandlichen Unrechts werden in der Folge als verletzt erkannte und benennbare Güter und Interessen ebenso einzustellen sein wie solche, die sich erst aus der erkannten Verletzung einer persönlichkeitsschützenden Verhaltensnorm im Wege der Ableitung gewinnen lassen. Neben dieser methodischen Betrachtung werden auch einige für den Datenschutz typische Abstufungsmerkmale für die konkret auf den Einzelfall zugeschnittene Interessenbewertung herausgearbeitet. Die Untersuchung schließt mit einem Aufbauvorschlag für die praktische Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB.
urn:nbn:de:bvb:20-1178188
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Karl-Ludwig Ruppel
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Deutschland
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Datenschutz
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Persönlichkeitsrecht
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Rechtsverletzung
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Schadensersatz
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Persönlichkeitsrecht
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Informationelle Selbstbestimmung
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Datenschutz
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Deliktsrecht
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Rechtsgut
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Eingriffstypisierung
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
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41
2001
deu
doctoralthesis
1
2002-08-01
--
2002-01-31
Grenzüberschreitende Restrukturierungen von Unternehmen
Cross-border restrukturing initiatives
Die Globalisierung der Wirtschaft und die Fortentwicklung des Europäischen Binnenmarktes führen zu einer Steigerung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs und rufen bei vielen Gesellschaften das Bedürfnis hervor, sich durch grenzüberschreitende Restrukturierungen den neuen Gegebenheiten anzupassen. Da hierfür bisher gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen und keine Rechtsangleichungen erfolgt sind, wurzeln entsprechende Maßnahmen in den nationalen Rechtsordnungen. Die zur Durchführung grenzüberschreitender Restrukturierungen notwendigen bilateralen Rechtsuntersuchungen werden in dieser Arbeit ausführlich für die Staaten Deutschland und Frankreich vorgenommen. Es wird geprüft ob und unter welchen Voraussetzungen bereits heute deutsch-französische Sitzverlegungen, Fusionen, Spaltungen und Eingliederungen zulässig sind. Hierzu werden die deutschen und französischen Vorschriften rechtsvergleichend analysiert, die Rechtslage nach beiden Rechtsordnungen dargestellt und deren Zusammenwirken untersucht. Dabei zeigt sich, dass einige deutsch-französische Restrukturierungen unter Berücksichtigung gewisser Bedingungen schon zum jetzigen Zeitpunkt zulässig sind.
Economic globalisation and further developments within the European market have led to an increase in commercial competition across national borders. Many companies feel the need to react to this situation through subsequent re-structuring across geopolitical borders. Since communal regulations have yet to be drawn-up to account for this situation, enterprises are constrained by national legal systems. This monograph investigates extensively the legal implications of cross-border restructuring initiatives between Germany and France, in an effort to clarify the current legal situation. It investigates whether German-French Head Quaters transfers, mergers, split-ups and incorporations are currently possible and, if so, under what conditions. To achieve this, German and French legal regulations have been presented, juxtaposed and analysed for their complements or restrictions. The study shows that bilateral restructuring initiatives between Germany and France are already possible, although they are subject to particular constraints.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-734
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Andrea Reik
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Deutschland
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Sitzverlegung
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Internationales Gesellschaftsrecht
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Internationale Fusion
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Gesellschaftsumwandlung
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Frankreich
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grenzüberschreitende Restrukturierung
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Deutschland
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Frankreich
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Sitzverlegung
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Fusion
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Spaltung
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Eingliederung
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cross-border restructuring initiative
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Germany
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France
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headquater transfer
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merger
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split-up
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incorporation
Recht
open_access
Institut für Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht
Universität Würzburg
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304
2002
deu
doctoralthesis
1
2002-10-22
--
2002-07-17
Lehnsauftragung
Die vorliegende Untersuchung ist der Lehnsauftragung, der Errichtung eines Lehnsverhältnisses durch Leihebegründung an Eigengut des späteren Vasallen, gewidmet. Dabei handelt es sich um ein historisches Phänomen, das viele Jahrhunderte weit verbreitet gewesen ist und sowohl in der juristischen Literatur der frühen Neuzeit wie in der historischen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts vielfältig erörtert wurde, das aber seit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches noch keine monographische Gesamtdarstellung erfahren hat. Die methodischen Probleme, die die Arbeit aufwirft, ergeben sich zum einen daraus, daß die Zugrundelegung des Modells der erst seit dem 11. Jahrhundert belegten Figur der „feuda oblata" die Auswahl des zu untersuchenden Stoffes bestimmen könnte. Dies hat in der wissenschaftlichen Literatur bisher dazu geführt, daß unter dem Begriff der Lehnsauftragung die unterschiedlichsten Vorgänge von der Spätantike bis hin zur frühen Neuzeit in anachronistischer Weise zusammengefaßt, etikettiert und damit letztlich mißgedeudet wurden. Zum anderen lag die Gefahr nahe, moderne eigentumsrechtliche und personenrechtliche Vorstellungen auf historische Vorgänge zu übertragen. Vor dem Hintergrund dieses doppelten hermeneutischen Zirkels ist die Arbeit in zwei Teile gegliedert: Im ersten Teil wird die Lehnsauftragung als Mittel sozialer, wirtschaftlicher und politischer Gestaltung untersucht. Dabei wird zunächst anhand des Quellenmaterials das herkömmliche, sachenrechtlich geprägte Verständnis der Lehnsauftragung in Frage gestellt, bevor die überlieferten Urkunden exemplarisch nach der Funktion der Lehnsauftragung in konkreten Fällen hinterfragt werden. Letztlich lassen sich die Auftragungen mit verschiedenen Formen der Rekompensation, der Herrschaftsverdichtung durch Integration und Legitimierung von Herrschaft sowie dem Bündniswesen und der Herstellung zwischenherrschaftlicher Bindungen drei großen Zielgruppen zuordnen. Auf der so gewonnenen realgeschichtlichen Perspektive baut der zweite Teil der Untersuchung auf, der die Lehnsauftragung als Gegenstand literarischer Reflexion untersucht. Ziel ist es hier, unter Berücksichtigung des jeweils der literarischen Quelle zugrunde liegenden Erkenntnisinteresses zu einer Kritik der auf der Lehnsauftragung fußenden theoretischen Konstruktionen in der Rechts- wie der Geschichtswissenschaft zu gelangen. Denn nicht nur die Rechtswissenschaft der frühen Neuzeit, sondern auch die rechtshistorische Forschung instrumentalisierte das Modell der Lehnsauftragung, indem sie den Mechanismus auf andere geschichtliche Ereignisse gedanklich übertrug, um diese so zu erklären. Ausgehend von unserem heutigen Verständnis der Lehnsbeziehung wird damit die Bedeutung dieses Rechtsinstituts nicht nur als praktisches Gestaltungsmittel, sondern auch als Ziel theoretischer Erwägungen ergründet. Auf diese Weise ist es möglich, die unserer Vorstellung von Phänomenen des Lehnrechts anhaftende Hermeneutik in den Prozeß der historischen Erkenntnis mit einzubeziehen. Durch die Verbindung vielfältiger Aspekte aus den Gebieten der Begriffs- und Wissenschaftsgeschichte, der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte sowie der Politik- und Verfassungsgeschichte zu einer umfassenden rechtsgeschichtlichen Fragestellung entsteht am Ende aus der Zusammenschau der einzelnen Erkenntnisebenen ein umfassendes, wenn auch polymorphes Bild der Lehnsauftragung. Damit wird zumindest der Versuch unternommen, die Lehnsauftragung als historisches wie rechtliches Phänomen unter Berücksichtigung moderner methodischer Vorbehalte gegenüber einer ausschließlich institutionengeschichtlichen Untersuchungs- und Betrachtungsweise darzustellen.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-3661
366
X118558
Thomas Brückner
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swd
Deutschland
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swd
Lehnsauftrag
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swd
Geschichte
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uncontrolled
Lehnsauftragung
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Lehnsrecht
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uncontrolled
Lehnrechtswissenschaft
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feudum oblatum
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feudum datum
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Geteiltes Eigentum
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dominium directum
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dominium utile
eng
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feudal law
Recht
open_access
Institut für Rechtsgeschichte
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/304/brueckner.pdf
719
2003
deu
doctoralthesis
1
2004-03-23
--
2003-12-10
Die geltungserhaltende Reduktion im Rahmen des Mietwuchers und des Darlehenswuchers
Die vorliegende Arbeit untersucht die seit langem bekannte "Zweigleisigkeit" bei der Behandlung von Miet- und Darlehenswucher. Während bei letzterem der Darlehensvertrag totalnichtig ist und der Darlehensgeber nicht einmal marktübliche Zinsen beanspruchen kann, wird beim Mietwucher entgegen dem Gesetzeswortlaut von §§ 138, 134 BGB, 5 WiStG geltungserhaltend reduziert. Der Vermieter erhält also den gerade noch zulässigen Mietzins. Im Gegensatz zu bereits vorhandenen Abhandlungen zu dieser Problematik liegt der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit in der ausführlichen Darstellung der maßgeblichen Rechtsprechung hierzu sowie der historischen Entwicklung des Mietpreisrechts speziell im Hinblick auf die Anwendung des Instruments der geltungserhaltenden Reduktion. Die Arbeit schließt mit eigenen Vorschlägen zur Behandlung der beiden Wucherfälle. Favorisiert wird eine differenzierte Einzelfallbetrachtung anhand von § 139 BGB sowie die verstärkte Anwendung von Schadensersatzansprüchen und von Zurückbehaltungsrechten zugunsten des Mieters.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-8178
817
xx
X119477
Cornelia Sauer
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uncontrolled
Wucher
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Mietwucher
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Darlehenswucher
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gesetzliches Verbot
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Geschic hte
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/719/sauer.pdf
729
2004
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doctoralthesis
1
2004-04-16
--
2004-02-04
Die Ausweitung des Schmerzensgeldes ohne Bagatellschwelle - Vereinbarkeit der Neuregelung mit dem Schadensersatzsystem des BGB
The extension of compensation for pain and suffering without a limit of bagatelles - compatibility of the new law with the system of restitution of the German BGB
Mit Wirkung zum 01.08.2002 ist die Schmerzensgeldregelung im BGB geändert worden. Nun gibt es Schmerzensgeld auch außerhalb des Deliktsrechts, unabhängig von der Anspruchsgrundlage. Die ursprünglich zur wirtschaftlichen Kompensation dieser Ausweitung geplante Bagatellschwelle, die geringfügige Schäden von der Ersatzfähigkeit ausgenommen hätte, ist demgegenüber nicht Gesetz geworden. Die Arbeit untersucht die rechtsdogmatischen Argumente für und gegen die tatsächlich erfolgte Ausweitung des Schmerzensgeldes sowie die ursprünglich geplante Einschränkung desselben. Dabei werden insbesondere die Motive des Gesetzgebers bei Schaffung des BGB und deren Bedeutung in der heutigen Zeit, die Funktionen des Schmerzensgeldes sowie das Verhältnis zur übrigen Rechtsordnung, vor allem zum Grundgesetz, herangezogen. Hinsichtlich der Ausweitung werden die Bereiche der vertraglichen Haftung und der Gefährdungshaftung näher betrachtet. Bezüglich der Bagatellschwelle wird vergleichend auf andere Einschränkungen von Schadensersatzansprüchen eingegangen sowie die tatsächlichen Höhe der Bagatellschwelle thematisiert. Zum Vergleich des gefundenen Ergebnisses mit der Rechtspraxis wird abschließend kurz die Einschätzung der Versicherungswirtschaft zur Reform dargestellt.
Since 01.01.2002 the regulation of compensation for pain and suffering has been changed. By now one can get such a compensation apart from tort law, independent form the basis of claim. Originally, it was planned to exclude small matters from the possibility of restitution, but this has not become law. The dissertation discusses arguments for and against the extension and restriction of this kind of compensation under the aspect of the dogmatics of German civil law, especially with regard to the motives of the historical legislator and their justification today, the functions of it and also the relations to other parts of the legal system, for example to the Grundgesetz. Under the aspect of the extension it takes a more detailed look on the two most concerned parts of law, contract law and strict liability. With regard to the limitation the dissertation compares it to several other restrictions of restitutions and also deals with its possible level in reality. Finally, a short view about the appraisal of important German insurers about this subject ist supposed to give a background to compare the theoretical results to the practical experience of it.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-8332
833
X119491
Katrin Ohliger
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Deutschland
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Schmerzensgeld
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Neuregelung
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Schmerzensgeld
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uncontrolled
Bagatellschwelle
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2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetz
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uncontrolled
compensation for pain and suffering
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bagatelles
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/729/Doktorarbeit.pdf
433
2002
deu
doctoralthesis
1
2003-04-09
--
2002-12-16
Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Unterstützungskasse
Employees' contributions to occupational pension schemes with special regard to support funds
Angesichts leerer Rentenkassen hat der Gesetzgeber in jüngster Zeit versucht, die zweite Säule der Altersvorsorge, die betriebliche Altersversorgung, attraktiver zu gestalten. Eine überragende Rolle spielt dabei die Entgeltumwandlung, auf die Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2002 einen Anspruch haben. Die Dissertation untersucht arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Fragen einer betrieblichen Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung zugunsten einer Unterstützungskasse in Abgrenzung zu den vier anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere zum neu eingeführten Pensionsfonds.
The ageing of population ist putting state pension systems under severe pressure. Therefore, the German Legislator has been trying to make occupational pension schemes more attractive. A landmark in this respect is the fact that since 1/1/2001 German employees can claim that their employer establishes an occupational pension scheme to which they are allowed to contribute part of their salaries. The dissertation focuses on questions concerning labour law, taxation and social insurance, which arise if an employee makes such volontary contributions to a support fund. This institution has to be distinguished from the other four types of occpuational pension schemes in Germany, especially from the recently introduced new type of pension fund.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-5125
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Schriften zur Rechtswissenschaft, Wissenschaftlicher Verlag Berlin, ISBN 3-936846-11-1
Margot Buttmann
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Deutschland
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Betriebliche Altersversorgung
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Unterstützungskasse
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Entgeltumwandlung
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betriebliche Altersversorgung
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Unterstützungskasse
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arbeitnehmerfinanziert
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Gehaltsumwandlung
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occupational pension scheme
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support fund
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contribution
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employee
Recht
open_access
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Rechtsphilosophie
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/433/Dissertation_Buttmann.pdf
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/433/Dissertation_Buttmann.zip
440
2003
deu
doctoralthesis
1
2003-04-23
--
2002-12-18
Arbeitsrechtliche Fragen der Massenentlassung nach deutschem und schweizerischem Recht
German und Swiss labour law in the situation of mass dismissals
Die Arbeit setzt sich mit den Grundlinien der Massenentlassung im deutschen und schweizerischen Recht auseinander. Behandelt werden neben Interessenausgleich und Sozialplan die Konsultationsvorschriften der §§ 17ff. KSchG. Ausführlich wird dabei auf den Betriebsbegriff der §§ 17ff. KSchG eingegangen und für eine gemeinschaftsrechtkonforme Auslegung geworben. Auch werden die konkreten Auswirkungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes und des Korrekturgesetzes dargestellt. Im Anschluss an den deutschen Teil wird dann das schweizerische Recht der Massenentlassung mit den Art. 335d ff. OR dargestellt. In einer abschließenden Gegenüberstellung wird dann deutlich, dass die deutschen Regelungen wesentlich arbeitnehmerfreundlicher ausgestaltet sind als die der Schweiz.
This dissertation indicates the structure and problems of mass dismissals in German and Swiss labour law. It deals with the so-called "Beschäftigungsförderungsgesetz" and the "Korrekturgesetz". Concerning the §§ 17ff. Kündigungsschutzgesetz the author proposes a new definition of the term "Betrieb" according to European Community law. The dissertation compares the situation under German and Swiss law. It concludes that German law is more favourable to the employee than Swiss law.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-5190
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X118879
Volker Stadie
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Deutschland
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Massenentlassung
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Schweiz
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Massenentlassung
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Arbeitsrecht
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Schweiz
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Betrieb
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mass dismissals
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labor law
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Switzerland
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company
Recht
open_access
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Rechtsphilosophie
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/440/DissGesamt_Druck.pdf
21
2001
deu
doctoralthesis
1
2002-07-18
--
2001-12-06
Advokaten und Prokuratoren am Reichskammergericht in Wetzlar (1693 - 1806) als Rechtslehrer und Schriftsteller
Die vorliegende Arbeit will einen Beitrag leisten zur Erforschung der Rolle der Anwaltschaft am Reichskammergericht. Erstmals werden hier die Lehrveranstaltungen der Reichskammergerichtsanwälte für die nach Wetzlar zum Reichskammergericht kommenden Praktikanten näher untersucht. Desweiteren findet eine Analyse der von den Wetzlarer Advokaten und Prokuratoren verfaßten juristischen Schriften statt. Die Arbeit gewährt einen detaillierten Einblick in Ablauf und Organisation der Lehrveranstaltungen und stellt - zum Teil unterrichtsbegleitend verwendete - Lehrschriften vor. In einem zweiten Teil werden rund 70 juristische Schriften, nach ihren verschiedenen Themengebieten geordnet, dargestellt. Etliche dieser Schriften sind in der Forschungsliteratur bisher nicht in Erscheinung getreten. In ihrer Zusammenschau bilden sie einen Spiegel dessen, was die Anwälte des Reichskammergerichts im 18. Jahrhundert aus beruflichen Gründen bewegte. Das im Anhang befindliche Verzeichnis der am Reichskammergericht in Wetzlar tätigen Advokaten und Prokuratoren ermöglicht bei der Lektüre der Arbeit die lebenszeitliche Einordnung der behandelten Anwälte.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-428
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X118218
Anke Stein
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Deutschland
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Reichskammergericht
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Rechtsanwalt
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Prokurator
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Geschichte 1693 - 1806
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Reichskammergericht
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Advokaten
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Prokuratoren
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Wetzlar
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Lehrveranstaltungen
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juristische Schriften
Recht
open_access
Institut für Rechtsgeschichte
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/21/stein.pdf
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2001
deu
doctoralthesis
1
2002-07-18
--
2002-02-06
Tiere in der Räumungsvollstreckung
Hält ein Mieter auf dem Mietobjekt eine Vielzahl von Tieren, so stellt sich für den Fall einer vom Vermieter eingeleiteten Räumungsvollstreckung die Frage, wie der Gerichtsvollzieher mit diesen Tieren zu verfahren hat. In der Zivilgerichtsbarkeit wird letztinstanzlich die Auffassung vertreten, nicht der Gerichtsvollzieher sei für die Inverwahrungnahme der Tiere zuständig, sondern vielmehr die öffentlichen Gefahrenabwehrbehörden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit verneint demgegenüber letztinstanzlich einen Anspruch des Vollstreckungsgläubigers auf Einschreiten öffentlicher Behörden und verweist denselben auf die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers und damit auf den Zivilrechtsweg. Dies führt letztlich dazu, dass sowohl der Gerichtsvollzieher als auch die öffentlichen Behörden ihre Zuständigkeit unter Berufung auf die jeweils maßgebliche Rechtsprechung ablehnen und der Räumungstitel dann tatsächlich nicht realisiert werden kann, also ein faktisches Vollstreckungshindernis besteht. Ausgehend von dieser Problematik wird die Frage der Handhabung von Tieren in der Räumungsvollstreckung in grundlegender und umfassender Weise erörtert sowie die eben geschilderte Konfliktsituation aufgelöst. Hierbei wird auf die Praxistauglichkeit der Ausführungen besonderer Wert gelegt.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-430
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X118225
Jochen Sues
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Deutschland
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Räumungsvollstreckung
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Tiere
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Tiere
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Räumungsvollstreckung
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Zwangsräumung
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Zwangsvollstreckung
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Gerichtsvollzieher
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Kosten
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/22/sues.pdf
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2002
deu
doctoralthesis
1
2002-07-18
--
2002-02-06
Die Mehrfachbeteiligung an Gesamthandsgemeinschaften
Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit der Frage, wie sich zwei oder mehrere Anteile an Gesamthandsgemeinschaften verhalten, wenn sie in einer Hand zusammenfallen. Nach herkömmlicher Auffassung verschmelzen diese Ateile zwingend untrennbar miteinander. Eventuell bestehende Belastungen oder Beschränkungen finden dabei keine Berücksichtigung. Es sollte in dieser Arbeit dargestellt werden, daß es zwar grundsätzlich bei dieser Aussage bleiben kann. In bestimmten Fällen sollen jedoch zusammenfallende Anteile voneinender getrennt in einer Hand gehalten werden, nämlich wenn diese Anteile inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet sind. Fällt beispielsweise ein belasteter Anteil mit einem unbelasteten zusammen, so soll die Belastung des einen Anteils bestehen bleiben. Für die Zeit der Belastung sind aus Gründen des Gläubigerschutzes diese Anteile getrennt zu beurteilen. Schließlich wurde noch die Frage aufgeworfen, ob nicht, wenn Anteile getrennt voneinander in einer Hand gehalten werden können, alle Anteile in einer Person zusammenfallen können mit der Folge, daß dann eine Einmann-Gesamthand entsteht. Dargestellt wurde die Problematik anhand der Ehelichen Gütergemeinschaft, der Erbengemeinschaft, der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, der Kommanditgesellschaft und der Offenen Handelsgesellschaft.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-449
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Felicitas Judith Maunz
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Deutschland
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Gesamthandsgemeinschaft
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Beteiligung
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Erbengemeinschaft
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Eheliche Gütergemeinschaft
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GbR
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KG
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oHG
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Einmann-Gesamthand
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Anteile
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Einheitstheorie
Recht
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Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/23/maunz.pdf
163
2002
deu
doctoralthesis
1
2002-09-05
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2002-07-19
Das bayerische Insolvenzrecht im 19. Jahrhundert und der Einfluß Bayerns auf das Entstehen der Reichskonkursordnung von 1877
The Bavarian insolvency law of the 19th century and the influence of Bavaria on the german "Reichskonkursordnung" of 1877
Das Werk stellt zunächst das bayerische Insolvenzrecht des 19. Jahrhunderts dar. Der Autor untersucht dann anhand historischer Quellen aus der Zeit der Gründung des deutschen Kaiserreichs, welchen Einfluß Bayern - als nach Preußen seinerzeit wohl mächtigster Bundesstaat - im Rahmen der Rechtsvereinheilichung auf dem Gebiet des Konkursrechts geltend machen konnte. Dabei wird der Verlauf der Gesetzesberatungen unter Bezugnahme auf die in den Archiven lagernden Materialien unter juristischen und rechtspolitischen Gesichtspunkten näher beleuchtet. Schließlich gibt der Verfasser einen kurzen Überblick über die Auswirkungen einiger von Bayern unterstützten Regelungen für die Rechtspraxis der Folgezeit. Er zeigt außerdem noch auf, inwieweit "bayerische Ideen" Eingang in das aktuell in Deutschland geltende Insolvenzrecht gefunden haben.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-2055
205
X118495
Ralf Bornhorst
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Bayern
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Insolvenzrecht
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Geschichte 1877
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Insolvenzrecht
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Bayern
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Konkursordnung
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Reichskonkursordnung
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insolvency law
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Bavaria
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uncontrolled
bankruptcy law
Recht
open_access
Institut für Rechtsgeschichte
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/163/bornhorstneu.pdf
585
2002
deu
doctoralthesis
1
2003-10-21
--
2003-07-24
Die Finanzierung von Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch unter besonderer Berücksichtigung vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten - dargestellt anhand der Rechtslage in Bayern
Die Erschließung neuer Baugebiete mittels Straßen-, Be- und Entwässerungsanlagen und anderen Anlagen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. In der vorliegenden Arbeit werden Finanzierungsmöglichkeiten, die der Gemeinde die Aufgabenerfüllung ermöglichen, im Einzelnen untersucht und nach ihrer Geeignetheit bewertet. Besondere Beachtung finden dabei vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-6945
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Klaus Ortmüller
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Bayern
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Erschließungsrecht
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Deutschland
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Bayern
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Kommunalabgabe
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Erschließungsbeitrag
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Abgabenvereinbarung
Recht
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Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/585/ortmueller.pdf
608
2002
deu
doctoralthesis
1
2003-12-03
--
2003-01-30
Vertikale Beschränkungen im Europäischen Wettbewerbsrecht nach der VO (EG) Nr. 2790/99
Vertical Restraints in the European Competition Law after the block exemption regulation Nr. 2790/99
No abstract available
urn:nbn:de:bvb:20-opus-7119
711
X119256
Philipp Päuser
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Vereinbarungen
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Freistellungssystem
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Marktanteilsschwelle
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vertikale
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GVO
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restraints
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agreements
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exemption
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marketshare
Recht
open_access
Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/608/paeuser.pdf
558
2003
deu
doctoralthesis
1
2003-08-13
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2003-07-09
Experimentierklauseln im Kommunalrecht - Rechtsprobleme im Spannungsfeld zwischen Regelungswut und "laisser faire"
Experimental clauses in municipal law
Die Anforderungen an eine moderne Verwaltung haben sich in vielfältiger Weise gewandelt. Ging es früher noch allein um den wortlautgetreuen Vollzug des Gesetzes, so stehen heute andere Aspekte im Vordergrund bzw. jedenfalls gleichwertig daneben. Die Kassen der Kommunen sind leer, die Liste der Streichungen von öffentlichen Zuwendungen und der Schließung öffentlicher Einrichtungen wird täglich länger. Der Sparzwang innerhalb der Verwaltungen ist erheblich. Zudem werden in einer modernen Dienstleistungsgesellschaft die Bürger nicht mehr allein als Antragsteller bzw. Adressaten von Verfügungen gesehen. In einem gewandelten Selbstverständnis der Gesellschaft wollen und müssen sich die Verwaltungen zunehmend als Dienstleister etablieren, die, soweit dies der Natur der Sache nach möglich ist, auf die Bedürfnisse der Bürger bestmöglich eingehen sollen. Der Verwirklichung dieser Zwecke – Steigerung von Effizienz, Effektivität und Bürgernähe der Verwaltung – sollen die in die Kommunalgesetze der Länder eingefügten Experimentierklauseln dienen. Mit ihrer Hilfe soll das von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung konzipierte Neue Steuerungsmodell in die kommunale Praxis umgesetzt werden. Vorbilder dieser neuesten Tendenz der Verwaltungsreform waren ähnliche Ansätze vor allem in den angelsächsischen und skandinavischen Staaten. Kern des Neuen Steuerungsmodells ist es, bisher ausgetretene Pfade des Verwaltungshandelns, die als zu wenig flexibel empfunden wurden, durch anpassungsfähigere Strukturen zu ersetzen. Dazu gehören z.B. die Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung in der Hand des zuständigen Sachbearbeiters, die Vorgabe globaler Budgetansätze zur eigenständigen Verwaltung innerhalb einer Abteilung anstatt der Vorgabe jedes einzelnen Haushaltspostens, die Steuerung der Verwaltungstätigkeit mittels Kontrakten anstelle von Einzeleingriffen seitens des Gemeinderates, die Abflachung von Hierarchien innerhalb der Verwaltung und das Bemühen um mehr Bürgernähe und Wettbewerb. Die vorliegende Arbeit möchte die im Zusammenhang mit der Einführung des Neuen Steuerungsmodells entstehenden grundlegenden rechtlichen Probleme erörtern und einen Versuch zu deren Lösung anbieten.
Demands on a modern administration have changed in multiple ways. Whereas in former times the literal execution of laws was the predominant aspect, other aspects prevail today or stand aside equally. The communities lack money and each day the list of public institutions to close gets longer. Pressure upon the administration to save money is enormous. Furthermore, in a modern service society people are no longer seen just as applicants or addressees of administrative orders. The changed self-understanding of society forces the administration to establish itself as a service unit trying to correspond to the needs of people as good as it can, wherever this deems appropriate. The experimental clauses which have been inserted in the municipal laws of the states (Länder) aim to realize these goals – improvement of efficiency, effectiveness and closeness to people of the administration. With their help, the „Neues Steuerungsmodell“ (New Public Management) as conceived by the municipal centre for simplification of the administration (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung) shall be installed in everyday municipal practice. Similar approaches in anglo-saxon and scandinavic countries have been role models for this newest tendency of administrative reforms. It is at the core of the New Public Management to leave the pathes of administrative behaviour which turned out ot be to unflexible and to replace them by more adaptable structures. Being part of this are e.g. the unification of responsibility for the decision itself and for the ressources to execute the decision in the hand of one civil servant, global budgets for self-administration within a department instead of determination of each single expense in the budget, control of the administration by means of contracts rather than by single inter-ventions of the district council, reduction of hirarchy within the administration and the effort for more closeness to people and competition. This thesis aims to discuss the fundamental legal problems arising in connexion with the installation of the New Public Management and tries to offer adequate solutions.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-6404
640
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Armin Ludwig Göhring
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Deutschland
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Controlling
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Verwaltung
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Kommunalrecht
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Experimentierklauseln
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Neues Steuerungsmodell
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Kontraktmanagement
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Budgetierung
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Produktmanagement
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Experimental clauses
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New Public Managment
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Contract Management
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Product Management
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Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Rechtsphilosophie
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909
2003
deu
doctoralthesis
1
2004-10-21
--
2004-02-11
Lizenzen an geschützten Stellungen ohne gesicherten Rechtscharakter
Licences on protected positions without secured legal character
Die Möglichkeit, künstlerische, technische und organisatorische Leistungsergebnisse und sonstige immaterielle Güter anderen zur Nutzung zu überlassen, ist für die Entwicklung unserer kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von wesentlicher Bedeutung. Dies wird insbesondere bei den Lizenzvereinbarungen über Persönlichkeitsrechte und den sog. Know-how-Verträgen deutlich. Die rechtlichen Grundlagen solcher Lizenzen sind hingegen nur teilweise gesetzlich normiert bzw. dogmatisch geklärt. Lediglich in den immaterialgüterrechtlichen Sondergesetzen, wie etwa dem Patentgesetz oder dem Urheberrechtsgesetz, sind die Rechte an bestimmten geistigen und schöpferischen Leistungen ausdrücklich geregelt und ist die Möglichkeit ihrer Lizenzierung regelmäßig vorgesehen. Anders stellt sich die Lage bei denjenigen immateriellen Positionen dar, die nicht in den Anwendungsbereich der Sondergesetze fallen, jedoch einen Schutz aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften bzw. Rechtsinstitute, wie z.B. dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, erfahren. Sowohl der Rechtscharakter als auch die Lizenzierbarkeit dieser geschützten Stellungen, die den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung darstellen, sind in der Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten. Daher befaßt sich die Arbeit zunächst mit der Frage, ob an geschützten Stellungen – wie an den sondergesetzlich erfaßten Positionen – grundsätzlich subjektive absolute Rechte anerkannt werden können und ob die Voraussetzungen solcher Rechtspositionen aufgrund der einfachgesetzlichen Schutzmöglichkeiten erfüllt sind, oder ob letztere lediglich rein faktische Abwehrpositionen begründen. Dabei kommt dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz eine besondere Bedeutung zu, da er hinsichtlich seines Rechtsschutzcharakters Ähnlichkeiten zu den sondergesetzlichen Immaterialgüterrechten aufweist. Dieser spielt schließlich nicht nur für die Zulässigkeit, sondern auch für die rechtliche Form einer Lizenzierung eine entscheidende Rolle. Denn der Rechtscharakter der lizenzierten Rechtsposition ist nicht nur dafür ausschlaggebend, ob die Nutzungsüberlassung in Form einer Verfügung oder einer nur schuldrechtlichen Verpflichtung erfolgen kann, sondern auch für die Natur des zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer entstehenden Rechtsverhältnisses und der dem Lizenznehmer eingeräumten Rechtsposition.
The possibility to cede the exploitation of artistic, technical or organisational achievements and other immaterial goods to other persons is of a significant importance for the development of our cultural, economic and social living conditions. This becomes in particular apparent with regard to the licensing agreements concerning personal rights and the so-called know-how-agreements. Whereas the legal basis of such licences are only partially legally stipulated or dogmatically clarified. Solely in the special laws concerning intellectual property rights like the patent law or the copyright law, the rights to certain intellectual and creative performances are expressly regulated and the possibility of their licensing regularly provided. The situation turns out to be different at those immaterial positions which do not fall in the scope of application of the above mentioned special laws but are covered by a legal protection on the basis of other legal prescriptions like the “supplementary protection of performances by competition law”. As well the legal nature as the possibility of licensing these protected positions, which form the object of the present analysis, are still disputed within the legal practice and literature. Therefore the assignment firstly deals with the question if subjective absolute rights basically can be acknowledged to these protected positions – like on the positions covered by the special laws – and if the conditions of such legal positions are fulfilled on the basis of simple legal protection or if the latter simply founds pure factual defence positions. At the same time the “supplementary protection of performances by competition law” is of a special importance as it shows similarities to the intellectual property rights based on the special laws with respect to its legal character. The same finally plays an important role not only for the legitimacy, but also for the legal form of licensing. The legal character of the licensed legal position is not only dicisive for the license of usage having the form of a provision of rights or only of a commitment in personam, but also for the nature of the legal relationship between the licenser and the licencee and of the legal position granted to the licencee.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-10488
1048
X119825
Katharina Roth
deu
swd
Urheberrecht
deu
swd
Lizenz
deu
uncontrolled
Lizenz
deu
uncontrolled
Leistungsschutz
deu
uncontrolled
Wettbewerbsrecht
deu
uncontrolled
subjektives absolutes Recht
deu
uncontrolled
Zuweisungsgehalt
eng
uncontrolled
Licence
eng
uncontrolled
law of unfair competition
eng
uncontrolled
subjective absolute right
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/909/Dissertation.Roth.pdf
895
2004
deu
doctoralthesis
1
2004-10-20
--
2004-07-22
Tatsachenfeststellung im Asylprozess
ascertainment of facts in asylum proceedings
Die gründliche Tatsachenfeststellung ist elementare Voraussetzung für die Richtigkeit asyl-rechtlicher Entscheidungen. Die Arbeit unterzieht die asylgerichtliche Praxis einer kritischen Analyse und deckt deren Widersprüche und normativ nicht gerechtfertigten Eigenheiten auf mit dem Ergebnis, dass die Gerichte der Verpflichtung zur umfassenden Sachverhaltsaufklä-rung nicht nachkommen, sondern durch extensive Mitwirkungspflichten die Verantwortung für erfolglosen Rechtschutz dem Asylkläger aufbürden.
The conscientious ascertainment of facts is a basic precondition of any legal decision concern-ing asylum seeking. The German judicial practice in asylum law is subject to this analysis. It reveals the contradictions and particularities compared to normal administrative law and its judicial application: Law courts usually do not meet their obligation to thoroughly clear up facts because they are supported by a legislation that attaches more importance to the acceleration of procedure than to correctness of results. Moreover, they create a number of asylum seekers’ duties to shift the responsibility even for ineffective legal protection on those seeking asylum. The study proves that law-courts according to the rules of court are liable to do anything possible to clear up the facts of persecution to make lawful decisions.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-10383
1038
X119796
Winfried Möller
deu
swd
Deutschland
deu
swd
Asylverfahren
deu
swd
Tatsachenfeststellung
deu
uncontrolled
Asylrecht
deu
uncontrolled
Asylprozess
deu
uncontrolled
Mitwirkungspflichten
deu
uncontrolled
Beweisrecht
eng
uncontrolled
asylum law
eng
uncontrolled
ascertainment of facts
eng
uncontrolled
evidence
Recht
open_access
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Rechtsphilosophie
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/895/Asylprozess.pdf
4362
2010
deu
doctoralthesis
1
2010-11-11
--
2010-03-10
Strafschadensersatz als Rechtsfolge nach § 15 AGG
Punitive damages as a legal consequence according to § 15 AGG
Die Dissertation untersucht die Rechtsfolgen nach § 15 AGG bei Verstößen gegen das AGG. Dabei werden anhand der entsprechenden Richtliniengebung und der Vorläufernorm des § 611a BGB zunächst die Voraussetzungen des europäischen Rechts geklärt. Ausgehend von diesen wird die Norm des § 15 AGG bezüglich Gesetzgebungsgeschichte und insbesondere strafenden Elementen als Inhalt vorgestellt. Rechtsvergleichend wird untersucht, ob mit § 15 AGG punitive damages aus dem anglo-amerikanischen Recht in das deutsche Recht integriert wurden. Ausgehend davon wird die generelle Möglichkeit der Privatstrafe im deutschen Recht erläutert und geklärt, ob § 15 AGG gegen die deutsche Rechtsordnung verstößt.
This dissertation analyses the legal consequences of § 15 AGG in case of its violation. First the conditions of European law concerning antidiscrimination law in accordance to the EG-Directives and § 611a BGB are clarified. Based on these the code of § 15 AGG is presented regarding the history of legislation and the inclusion of punitive elements especially. By comparing different legal systems the analysis if § 15 AGG introduces punitive damages as they exist in the anglo-american law to the German legal system is conducted. In accordance with these assumptions the general possibility of the integration of punitive damages in German civil and labour law is discussed. It will be clarified if § 15 AGG violates German law.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-52073
5207
X123200
Deutsches Urheberrecht
Michelle Küster
deu
swd
Diskriminierungsverbot
deu
swd
Deutschland / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
deu
swd
Punitive damages
deu
swd
Privatstrafe
deu
uncontrolled
Diskriminierungsverbot
deu
uncontrolled
Strafschadensersatz
deu
uncontrolled
Privatstrafe
deu
uncontrolled
Arbeitsrecht
deu
uncontrolled
AGG
eng
uncontrolled
antidiscrimination
eng
uncontrolled
punitive damages
eng
uncontrolled
labour law
eng
uncontrolled
AGG
Recht
open_access
Institut für Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/4362/Diss_Kuester.pdf
4524
2010
deu
doctoralthesis
1
2010-12-17
--
2010-12-08
Das Verfahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung
The procedure of Zillmerisation in the life insurance
Die Dissertation beschäftigt sich mit dem Verfahren der Zillmerung bei der Kapitallebensversicherung. Sie legt dabei die Wirkungen der Zillmerung auf verschiedene Rechtsbereiche dar und überprüft deren Vereinbarkeit mit geltendem Recht, insbesondere den §§ 307 ff. BGB. Der Einfluss der Zillmerung auf den Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung steht im Zentrum der Arbeit.
The dissertation deals with the legal problems of the Zillmerisation in the life insurance. The focus of this work is about cash value
urn:nbn:de:bvb:20-opus-53409
5340
X123266
Deutsches Urheberrecht
Thorsten Fiederling
deu
swd
Privatversicherungsrecht
deu
swd
Lebensversicherung
deu
swd
Deckungsrückstellung
deu
swd
Rückkaufswert
deu
uncontrolled
Rückkaufswert
deu
uncontrolled
Deckungsrückstellung
deu
uncontrolled
Deckungskapital
deu
uncontrolled
Zillmerung
eng
uncontrolled
Zillmerisation
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/4524/FiederlingDiss.pdf
4711
2011
deu
other
1
2011-03-16
--
--
Der Knochenmann
Es handelt sich um eine mittelschwere Klausur auf Examensniveau. Neben Standardwissen zu gängigen Delikten wird vom Bearbeiter problembewusstes Transferdenken in ungewohnten, aber mit fundierter juristischer Arbeitstechnik gut lösbaren Problemkreisen erwartet. Der Fall wurde im Sommersemester 2009 im Rahmen des Examensklausurenkurses der Juristischen Fakultät gestellt. Der Notendurchschnitt betrug 5,68 Punkte, die Durchfallquote 21 %.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-55676
5567
Deutsches Urheberrecht
Christopher Jones
Christian Krauße
deu
swd
Straftat
deu
swd
Tötung
deu
swd
Totschlag
deu
swd
Gefährliche Körperverletzung
deu
swd
Körperverletzung
deu
swd
Schwere Körperverletzung
deu
swd
Freiheitsberaubung
deu
swd
Mord
deu
uncontrolled
Examensklausur
deu
uncontrolled
Jura
eng
uncontrolled
exam
eng
uncontrolled
murder
eng
uncontrolled
killing
eng
uncontrolled
aggravated battery
eng
uncontrolled
grievous bodily harm
Recht
open_access
Institut für Strafrecht und Kriminologie
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/4711/Der_Knochenmann.pdf
4712
2010
deu
book
1
2011-03-16
--
--
Internet der Zukunft
Wie kaum eine andere technische Neuerung hat das Internet das tägliche Leben von Millionen von Menschen verändert. Quasi im Gegenzug verändern mittlerweile aber auch Millionen von Menschen ihrerseits das Internet. Aus dem einfachen User wurde der Creator. Diese Entwicklung wird vielerorts unter den Begriff des Web 2.0 gefasst, das vor allem als Schlagwort die veränderte Rollenverteilung im Web beschreibt. Das Web 2.0 lässt sich aber auch typologisch begreifen, als Zusammenfassung vieler Ein-zelphänomene, die den Typus Web 2.0 charakterisieren. Diese Phänomene befinden sich aber (wie auch das Web selbst) in einem stetigen Wandel und Weiterentwicklungs-prozess, sodass sie sowohl dem Web 2.0 als auch dem Internet der Zukunft zugehörig zu sein scheinen: Während die Potentiale des Cloud Computing und der Augmented Reality wohl noch in den Kinderschuhen stecken, haben soziale Netzwerke, ubiquitäres Computing und Mashups die Medienlandschaft bereits grundlegend verändert. Eine stetige technische und ökonomische Weiterentwicklung dieser Phänomene kann allerdings nur auf den geleiteten Bahnen des Rechts stattfinden. Fraglich ist aber gerade – wie es im Bereich der neuen Medien so oft der Fall ist -, ob das Recht über die nötigen Rahmenbedingungen verfügt, um den besagten Entwicklungen entgegenzutreten. Das Memorandum Internet der Zukunft zeigt diese rechtlichen Hintergründe für die wichtigsten aktuellen IT-Erscheinungen auf und beleuchtet die besagten Phänomene aus technischer und ökonomischer Sicht, was letztlich auch dem interdisziplinären Charakter der Rechtsinformatik Rechnung trägt.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-55736
5573
Deutsches Urheberrecht
Christopher Jones
Ralf Nobis
Susanne Röchner
Paul Thal
deu
swd
Cloud Computing
deu
swd
Content <Internet>
deu
swd
Semantic Web
deu
swd
Identitätsdiebstahl
deu
swd
Cyber-Mobbing
deu
swd
Straftat
deu
swd
Medienstrafrecht
deu
swd
Ubiquitous Computing
deu
uncontrolled
Mashups
deu
uncontrolled
Cyberterrorismus
deu
uncontrolled
Automated Content Generation
deu
uncontrolled
Strafrecht
Recht
open_access
Institut für Strafrecht und Kriminologie
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/4712/Internet_der_Zukunft.pdf
4708
2010
deu
doctoralthesis
1
2011-03-15
--
2011-02-16
Die effizienteste Möglichkeit der Wohnungszwangsräumung für den Räumungsgläubiger
The most efficient way of eviction for the ejector
Die Dissertation untersucht die effizienteste Möglichkeit für den Gläubiger eines Wohnungszwangsräumungstitels zu der Räumung der Wohnung durch Zwangsvollstreckung zu gelangen.
The dissertation researches the most efficient way for the ejector of an eviction to regain the apartment by enforcement.
urn:nbn:de:bvb:20-opus-55311
5531
X123414
Deutsches Urheberrecht
Antonia Maierhofer
deu
swd
Zwangsvollstreckung
deu
swd
Wohnung
deu
uncontrolled
Wohnungszwangsräumung
eng
uncontrolled
eviction
Recht
open_access
Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/4708/maierhoferdiss.pdf
9246
2012
deu
doctoralthesis
1
--
--
2013-06-12
Förderung erneuerbarer Energien in der Slowakei und in Deutschland - Eine rechtsvergleichende Analyse am Beispiel der Richtlinie 2009/28/EG mit Schwerpunkt auf Biogas -
Promoting renewable energy in Slovakia and in Germany – A comparative legal analysis exemplifying directive 2009/28/EG with focus on Biogas
Das Europarecht stellt eine gemeinsame Grundlage für die Förderung der erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten dar. Sowohl die Slowakei als auch Deutschland mussten die Richtlinie 2009/28/EG in ihr nationales Recht umsetzen. Dabei ergeben sich Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede. In der vorliegenden Arbeit werden die Förderungspolitiken beider Staaten erörtert und auch der Frage nachgegangen, inwiefern sie den Anforderungen der Richtlinie gerecht werden. Politische, kulturelle und historische Hintergründe spielen hierbei eine wichtige Rolle. Die Arbeit enthält auch Empfehlungen zum Handlungsbedarf.
Promoting renewable energy in Slovakia and in Germany – A comparative legal analysis exemplifying directive 2009/28/EG with focus on Biogas
urn:nbn:de:bvb:20-opus-92468
Deutsches Urheberrecht mit Print on Demand
Maria Hustavova
deu
swd
erneuerbare Energien
deu
uncontrolled
Slowakei
deu
uncontrolled
Richtlinie
deu
uncontrolled
Rechtsvergleich
Recht
open_access
Juristische Fakultät
Universität Würzburg
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/9246/Hustavova_Maria_Förderung EE.pdf
30212
2023
deu
49
studythesis
1
2023-01-31
--
--
Status quo und Perspektiven einer Kodifizierung des europäischen Verwaltungsrechts
Obwohl die europäische Verwaltung und ihr Verwaltungsverfahren zunehmend an Bedeutung gewinnt, fehlt eine Generalkodifikation des Verwaltungsverfahrensrechts auf EU-Ebene. Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, den aktuellen Kodifikationsstand und die Möglichkeiten einer zukünftigen Kodifikation zu erörtern. Insbesondere werden die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Kodifikation untersucht, wobei der Schwerpunkt auf der Frage liegt, inwieweit die EU eine Kompetenz für eine solche besitzt. Daneben werden die rechtlichen Grenzen aus mitgliedstaatlicher Sicht am Beispiel Deutschland erörtert. Auf dieser Grundlage wird anschließend dargelegt, in welcher Form eine Kodifikation theoretisch umgesetzt werden kann. Außerdem werden drei aktuelle Kodifikationsentwürfe in ihren Grundzügen beschrieben, miteinander verglichen und kritisch beleuchtet. Anschließend werden die wesentlichen Punkte im Bereich Kodifikationsfähigkeit und -bedürftigkeit dargestellt, bevor als Abschluss die generellen Verwirklichungschancen einer Kodifikation sowie die Verwirklichungschancen der drei Entwürfe beurteilt werden.
2199-790X
10.25972/OPUS-30212
urn:nbn:de:bvb:20-opus-302120
publish
true
true
CC BY-NC-ND: Creative-Commons-Lizenz: Namensnennung, Nicht kommerziell, Keine Bearbeitungen 4.0 International
Simon Gröner
Würzburger Online-Schriften zum Europarecht
13
deu
swd
Europarecht
deu
swd
Kodifikation
deu
swd
Verwaltungsrecht
deu
swd
Verwaltungsverfahrensrecht
deu
uncontrolled
Kodifizierung
deu
uncontrolled
europäisches Verwaltungsrecht
eng
uncontrolled
ReNEUAL
Recht
open_access
Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/30212/WOSE13_Simon_Groener_Kodifizierung_europ_Verwaltungsrecht.pdf
19558
2017
deu
1106
1115
9
39
article
1
--
2017-08-22
--
Klausur im Kommunalrecht: Ausschluss aus dem Gemeinderat
Kein Abstract verfügbar.
JURA - Juristische Ausbildung
1612-7021
0170-1452
10.1515/jura-2017-0205
urn:nbn:de:bvb:20-opus-195589
Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich.
JURA - Juristische Ausbildung (2017), 39, 9, 1106-1115. doi:10.1515/jura-2017-0205
false
true
Deutsches Urheberrecht
Markus Ludwigs
Hannah Amann
deu
uncontrolled
Kommunalrecht
deu
uncontrolled
Klausur
deu
uncontrolled
Gemeinderat
Recht
open_access
Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht
Import
Universität Würzburg
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/opus4-wuerzburg/files/19558/jura-2017-0205.pdf