TY - THES A1 - Nowakowski, Marta T1 - Folgeansprüche bei Verletzung einer Unionsmarke und ihre zwangsweise Durchsetzung - eine rechtsvergleichende Untersuchung zu der Rechtslage in Deutschland, Frankreich, England und Polen T1 - Claims in case of infringement of a European Trademark and its enforcement - a comparative investigation of the legal situation in Germany, France, England and Poland N2 - Die Arbeit beschäftigt sich mit den Folgeansprüchen bei Verletzung einer Unionsmarke und ihrer zwangsweißen Durchsetzung. Es erfolgt eine rechtsvergleichende Untersuchung zu der Rechtslage in Deutschland, Frankreich, England und Polen. N2 - The paper deals with the claims in case of an infringement of an European Trademark and shows by a comparative examination the legal situation in Germany, France, England and Poland. KW - Unionsmarke KW - Folgeansprüche KW - Rechtsvergleichende Untersuchung KW - European Trademark Y1 - 2019 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-179857 ER - TY - THES A1 - Stüting, Marcus T1 - Schutzentstehung und Schutzumfang im handelsrechtlichen Firmenrecht und im markenrechtlichen Unternehmenskennzeichenrecht T1 - Conditions for and scope of protection of company names and company symbols under commercial and trademark rules N2 - Das formelle Firmenrecht ist im HGB in den §§ 17 ff. geregelt und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Firma eingetragen werden kann und welchen Abstand eine neu einzutragende Firma von einer bereits vorhandenen Firma zu wahren hat. Das materielle Unternehmenskennzeichenrecht ist im MarkenG in den §§ 5, 15 geregelt und bestimmt, welche Kennzeichen unter welchen Voraussetzungen einen materiellen Schutz erhalten und wie weit dieser reicht. Beide Rechtsmaterien stehen auf den ersten Blick weitgehend unverbunden nebeneinander. § 5 Abs. 2 S. 1 Fall 2 MarkenG ist nur zu entnehmen, dass die Firma als Unternehmenskennzeichen und damit als geschäftliche Bezeichnung gemäß §§ 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 MarkenG geschützt ist, und zwar gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG gegen Verwechslungsgefahr und, wenn die Firma bekannt ist, auch nach Maßgabe des erweiterten Schutzes gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG. Diese Untersuchung hat sich zum Ziel gesetzt, im Lichte der historischen Entwicklung, der Zwecksetzung und der Grundgedanken der jeweiligen Rechtsinstitute Unterschiede und Gemeinsamkeiten herauszuarbeiten und auf ihre Stimmigkeit zu überprüfen. Dabei wurde besonderer Wert auf die Praxis gelegt. Deshalb enthält diese Arbeit eine Untersuchung über die Eintragungsfähigkeit von Firmen und ihre Schutzfähigkeit als Unternehmenskennzeichen, die alle greifbaren veröffentlichten Fälle abdeckt, in denen eine nach neuem Recht eingetragene Firma auf den Prüfstand der Verletzungsgerichte gestellt wurde. N2 - The formal company law is regulated in §§ 17 et seq. Commercial Code and determines, under which conditions a firm name can be registered and which distance a newly registered company name has to keep from an already existing company name. The relevant substantive provisions about company symbols in §§ 5, 15 of the Trademark Act determines which company symbols receive substantive protection under which conditions and to what extent. At first glance, both legal matters are largely unconnected. It can only be inferred from § 5 sec. 2 sentence 1 case 2 Trademark Act that the company name is protected as a company symbol and thus as a trade designation pursuant to §§ 5 para. 1, 15 sec. 1 MarkenG, namely pursuant to § 15 sec. 2 Trademark Act against the risk of confusion and, if the company name is known, also pursuant to the extended protection pursuant to § 15 sec. 3 Trademark Act. The aim of this inquiry is to identify differences and similarities in the light of historical developments, the purpose and the basic ideas of the respective legal institutions and to check their consistency. Special emphasis was placed on the practice oft he courts. Therefore, this paper contains a study on the registrability of company names and their protectability as company symbols, which covers all tangible published cases in which a company name is registered under the new law and reviewed by the infringement courts. KW - Unternehmenskennzeichenrecht KW - Unternehmenskennzeichen KW - Firma KW - Schutzentstehung KW - Schutzumfang Y1 - 2019 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-189418 ER - TY - GEN A1 - Heckenberger, Pia T1 - Förderung erneuerbarer Energien und EU-Beihilferecht: PreussenElektra und die Folgejudikatur N2 - Die Förderung erneuerbarer Energien wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch unterschiedliche Regelungen ausgestaltet. Da diese Technologien aber nach wie vor noch nicht in gleicher Weise wettbewerbsfähig sind wie die konventionellen Formen der fossilen Stromerzeugung, ist ein förderndes Eingreifen der Staaten unerlässlich. Im unionsweiten Binnenmarkt bergen derartige staatliche Interventionen jedoch die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Sowohl die Europäische Kommission als auch die Europäischen Gerichte haben sich deshalb im Laufe der Zeit wiederholt mit der Problematik befasst, wie die Förderung erneuerbarer Energien mit dem EU-Beihilferecht in Einklang zu bringen ist. Im Mittelpunkt stand dabei die wegweisende Entscheidung in der Sache "PreussenElektra" aus dem Jahre 2001 (ECLI:EU:C:2001:160), in der der EuGH das deutsche Stromeinspeisungsgesetz nicht als Beihilfe ansah. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten sowie der schnellen technologischen Entwicklung und den damit einhergehenden häufigen Gesetzesänderungen entwickelte sich ausgehend von dieser Leitentscheidung eine umfassende Folgejudikatur. Im Zentrum steht dabei immer die Einordnung der einzelnen Regelungen als "staatlich". T3 - Würzburger Online-Schriften zum Europarecht - 9 KW - Europarecht KW - Erneuerbare Energien KW - Europäischer Gerichtshof KW - Beihilferecht KW - Europarecht KW - Beihilferecht KW - PreussenElektra Y1 - 2019 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-184704 ER - TY - GEN A1 - Zentgraf, Patricia T1 - Die Entwicklung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes unter dem Einfluss des Europarechts N2 - Als „ewiger Patient“ des deutschen Gesetzgebers steht die Umweltverbandsklage seit über vierzig Jahren in der rechtswissenschaftlichen Diskussion. Neuen Schwung erlangte die Debatte durch die völkerrechtlichen Vorgaben der im Jahr 1998 beschlossenen Aarhus-Konvention sowie deren unionsrechtliche Umsetzung in der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (RL 2003/35/EG). Für den deutschen Gesetzgeber entstand dadurch erheblicher Anpassungsbedarf des nationalen Rechts, dem er zuerst im Jahr 2006 mit dem Erlass des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) nachkam. Dieses warf allerdings von Beginn an Fragen im Hinblick auf die Beachtung der völker- und unionsrechtlichen Vorgaben auf und wurde schließlich im Jahr 2011 vom EuGH für partiell unionswidrig erklärt. Der deutsche Gesetzgeber hat daraufhin mehrere Novellierungsversuche unternommen, die alle nicht frei von Kritik blieben. Daher folgten wenig überraschend im Jahr 2013 sowie 2015 erneute Rügen durch den EuGH. Im April 2016 startete der Gesetzgeber schließlich einen erneuten Vorstoß zur Schaffung eines völker- und unionsrechtskonformen UmwRG, welcher in die bislang umfassendste und grundlegendste Novelle des UmwRG vom 02.06.2017 mündete. T3 - Würzburger Online-Schriften zum Europarecht - 8 KW - Europarecht KW - Umweltrecht KW - Verbandsklage KW - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz KW - Aarhus-Konvention KW - Materielle Präklusion KW - Verfahrensfehler Y1 - 2019 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bvb:20-opus-177936 ER -