340 Recht
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Das unechte Unterlassungsdelikt gilt seit langem als das ”dunkelste Ka-
pitel“ in der Dogmatik des Allgemeinen Teils des StGB. Gesetzlicher
Anhaltspunkt der Strafbarkeit ist allein, dass der Unterlassende ”recht-
lich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt“, § 13 Abs. 1
StGB, also Garant ist. Innerhalb der herkommlich diskutierten Garan-
tenstellungen ist die aus Ingerenz besonders umstritten.
Hat derjenige, der eine Gefahr für fremde Rechtsgüter geschaffen hat,
eine Garantenstellung im Hinblick auf dieses schadensträchtige Gesche-
hen, sodass er gemäß § 13 Abs. 1 StGB für das Unterlassen der Erfolgs-
abwendung gleich einem Begehungstäter bestraft wird? Welche rechtli-
chen Anforderungen wären in diesem Fall an das die Garantenstellung
begründende Handeln zu stellen? Die regelmäßig diskutierten Alternati-
ven sind, ob nur pflichtwidriges Tun eine Ingerenzgarantenstellung nach
sich zieht oder auch rechtmäßiges (”qualifiziert riskantes“) Vorverhalten
genügt.
Die vorliegende Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Einste-
henmüssen des Ingerenten auf der Grundlage des geltenden Rechts be-
gründen lässt. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Garantenstellung
will sie aufzeigen, dass es nicht auf die aus der unsicheren Entschei-
dungsperspektive ex ante zu treffende Verhaltensbewertung ankommen
kann. Vorgeschlagen wird stattdessen eine vermittelnde Lösung, die die
Bewertungsgrundlage mit einem Maximum an Objektivität versieht.