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Anhand von drei exemplarischen fällen wird. das Krankheitsbild der selbstquälerischen Depression, eine Form der reinen Depressionen Leonhards, dargestellt. Im Zentrum stehen die Ideen der Selbsterniedrigung und Selbstentwertung und der sich daran entwickelnde ängstlich-depressive Affekt. Charakteristisch ist auch die Angst um die nächsten Angehörigen. In ihren Selbstanklagen erwarten und fordern die Patienten für sich die schrecklichsten Strafen. Diese wenigen Leitsymptome kehren in jeder Krankheitsphase gleichförmig wieder. Andere depressive Symptome wie Denkhemmung und psychomotorische Hemmung treten dagegen völlig in den Hintergrund. Der Krankheitsverlauf ist streng monopolar. Die Dauer der Krankheitsphasen wurde von Leonhard mit durchschnittlich 5,8 Monaten angegeben. Sie betrug bei unseren Patienten durchschnittlich 4,1 Monate. Das klinische Erscheinungsbild ist durch moderne Behandlungsstrategien nicht wesentlich zu beeinflussen. Eine familiäre Belastung mit affektiven Psychosen findet sich nur sehr selten.
In einer retrospektiven Untersuchung erinnerten 16 von 80 Müttern von chronisch Schizophrenen eine schwere Infektionserkrankung in der Schwangerschaft. Im zweiten Trimenon waren gehäuft Infektionen aufgetreten. Zehn von 80 Müttern von Kontrollpersonen erinnerten ebenfalls eine Infektion. Im Vergleich zu den Kontrollen halfen Mütter Schizophrener im 5. Schwangerschaftsmonat häufiger Infektionen als in den anderen Gestationsmonaten (p < 0,05). Bei "familiären" und "sporadischen" Schizophrenen gemäß DSM III-R kamen im Vergleich zu Kontrollen Infektionen in gleicher Häufigkeit vor. Wurden hingegen in der Diagnostik schizophrener Psychosen die Definitionen von Leonhard zugrunde gelegt, ergaben sich signifikante Unterschiede! Bei den systematischen Schizophrenen (denen nach Leonhard keine erbliche Disposition zugrunde liegt) waren Infektionen gehäuft im 2. Schwangerschaftsdrittel aufgetreten, sowohl im Vergleich zu Kontrollen (p < 0,01) als auch im Vergleich zu den unsystematischen Schizophrenen, die hauptsächlich genetisch bedingt zu sein scheinen (p < 0,001). Infektionserkrankungen im 5. Schwangerschaftsmonat waren ausschließlich bei den Müttern von systematischen Schizophrenen vorgekommen. Bei diesen Krankheitsformen scheinen Infektionen im 2. Schwangerschaftstrimenon und insbesondere im 5. Schwangerschaftsmonat wichtige ätiologische Faktoren zu sein und könnten mitursächlich sein für die beschriebenen zytoarchitektonischen Aberrationen im Zentralnervensystem von chronisch Schizophrenen.
Metaphern prägen unser Verständnis des Körpers und seiner Krankheiten. Die Kommunikation zwischen Heilkundigen und Kranken basiert daher maßgeblich auf Metaphern. Dieser Beitrag untersucht deutschsprachige Gesundheitsratgeber des 16. und 17. Jahrhunderts, die von gelehrten Ärzten für ein Laienpublikum verfasst wurden. Mit den Methoden der qualitativen Metaphernanalyse soll das Bild einer kommunikativen Praxis vor dem Hintergrund ihrer kulturhistorischen Rahmenbedingungen gezeichnet werden. Metaphern erweisen sich als wichtiges Werkzeug, um die sprachliche und intellektuelle Kluft zwischen Laien- und Gelehrtenwelt zu überbrücken. Geschickt lenken die ärztlichen Autoren mit Hilfe von Metaphern den Blick des Lesers. Dabei bieten sie ihm auch sinnstiftende Erkenntnisse und Ansätze zur Teilhabe am therapeutischen Prozess.
Ernährung und Krebs
(1985)
No abstract available
Aus Untersuchungen mit dem multifokalen VEP (mfVEP) weiß man, dass sich multifokal visuell evozierte Potenziale aus unterschiedlichen Teilen des Gesichtsfeldes störend beeinflussen und auslöschen können. Ziel dieser Studie war es zu untersuchen, ob die Signalqualität des pattern-onset VEPs erhöht und die Reproduzierbarkeit der Signalantworten mit Hilfe des mfVEPs verbessert werden kann, indem man einzelne mfVEPs gleichrichtet.
20 Normalpersonen nahmen an dieser Untersuchung teil. Ein kortikal skaliertes Schachbrettmuster von 30° Größe wurde in 6 keilförmige Teilfelder unterteilt. Innerhalb jedes Teilfeldes wurden kortikal skalierte Schachbrettmuster mit einer mittleren Leuchtdichte
von 50 cd/m2 und einem Kontrast von 99% im pattern-pulse Verfahren präsentiert. Die durchschnittliche Stimulationsfrequenz betrug 2,0 Hz. MfVEPs des rechten Auges wurden über eine Oz-Fpz und bipolare Ableitung zwischen zwei 4 cm um das Inion angeordnete Elektroden
abgeleitet. Durch Summierung der 6 mfVEP Ableitungen mit unterschiedlichen Vorzeichen wurden zwei Ganzfeld-VEPs synthetisiert, von denen eine die frühen C1 und C2 Komponenten, die andere die späte C3-Komponente des pattern onset VEPs erhöhte.
Amplituden und Latenzunterschiede zwischen den synthetisierten Antwortkurven und der Ganzfeldantwort aller 6 Felder wurden auf Signifikanz getestet. Die Daten legen nahe, dass die inter-individuelle Variabilität des Standard Ganzfeld pattern onset VEPs auf die Auslöschung
von großen und wenig variablen VEP Signalen aus unterschiedlichen Bereichen des Gesichtfsfeldes zurückgeführt werden kann. Die Gleichrichtung dieser VEP-Signale führte zu einem hochsignifikanten Anstieg der Amplitude und zu einer reduzierten Variabilität
der synthetisierten Ganzfeldantworten im Vergleich zur gemessenen Ganzfeldantwort. Neben der objektiven Perimetrie kann die Anwendung multifokaler Techniken zu einer gesteigerten Sensitivität beim Aufspüren visueller Pathologien führen verglichen mit Standard Ganzfeldmessungen.
Die Arznei- und Kräuterbücher des Mittelalters enthalten eine große Zahl frauenheilkundlicher Rezepte. Da die Rezepte jedoch unsystematisch und weit verstreut vorliegen, konnten bislang nur bedingt qualifizierte Schlußfolgerungen - etwa über die Häufigkeit bestimmter Indikationen - gezogen werden. Die Verfasserin hat aus einem repräsentativen Querschnitt von 27 als Edition vorliegenden Arznei- und Kräuterbüchern rund 900 Rezepte quantitativ und qualitativ ausgewertet. Dabei wurde u.a. nach der Häufigkeit der einzelnen Indikationen, Anwendungen und Heilmitteln, nach der Wirksamkeit der empfohlenen Behandlungen, nach der Rolle der Patientin sowie nach überlieferungsgeschichtlichen Entwicklungen gefragt. Einige der interessantesten Ergebnisse: Die blutungsfördernden (emmenagogen) Rezepte stellen mit Abstand die größte Indikationsgruppe dar, wobei oft klar zwischen solchen Rezepten unterschieden wird, die eine Blutung zum Zwecke der Gebärmutterreinigung auslösen und solchen, die eine Menstruationsblutung herbeiführen wollen. Aus pharmakologischer Sicht ist die Grenze zwischen menstruationsfördernden und abortiven Rezepten fließend. Die Auswertung ihrer Wirksamkeit und ihres Kontextes zeigt, daß bei mehr als 10% der untersuchten Rezepte Kenntnisse über Abortivmittel und ihrer Anwendungen sicher vorausgesetzt werden können. Unter den treibenden Rezepten fand sich der größte Anteil an Verordnungen, die aus heutiger Sicht medizinisch wirksam sind. Bei den Gebärmutter- und Brusterkrankungen dagegen zeigt sich große Ratlosigkeit in Diagnose und Behandlung. Ein wichtiges Ergebnis ist die im Rahmen der Untersuchung aufgebaute Datenbank. Sie ist in Form zweier Tabellen abgebildet. Außerdem ist jedes Rezept im Wortlaut abgedruckt und mit einem Kommentar zu Indikation, Inhaltsstoffen, Anwendung, Parallelüberlieferungen und Besonderheiten versehen. Man kann nun frauenheilkundliche Rezepte nicht edierter Handschriften oder noch nicht ausgewerteter Editionen mit dem umfangreichen Datenbestand vergleichen, ohne sich durch Hunderte von Textseiten arbeiten zu müssen. Die Datenbank soll weiter ausgebaut und - sofern sich die nötige Unterstützung dazu findet - auch elektronisch zugänglich gemacht werden.
In der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe der Missionsärztlichen Klinik Würzburg wurden 1995 120 und 2005 312 Schnittentbindungen durchgeführt. In der vorliegenden retrospektiven Arbeit interessierte, ob sich zwischen 1995 und 2005 ein signifikanter Wandel der geburtshilflichen Parameter innerhalb dieser Schnittentbindungen abgezeichnet hat. Die Sectio-Frequenz stieg im untersuchten Zeitraum höchst signifikant von 11,4 % auf 24,7 %. Es wurden pro Schnittentbindung ein bis maximal fünf Indikationen, die zu einer Sectio führten, angegeben. 1995 gab es 31 und 2005 34 verschiedene Indikationen. Bezüglich der sieben häufigsten Indikationsangaben hat sich in diesen 10 Jahren nichts verändert. Statistisch signifikant waren nur zwei Veränderungen. Die Indikation Missverhältnis erfuhr eine signifikante Steigerung von 21,6 % auf 33,4 % und war damit 2005 die meistgenannte Indikation. Die Indikation frustrane Geburtseinleitung ging von 9,9 % auf 3,3 % zurück. Die häufigste Indikationsangabe 1995 war der Geburtsstillstand/protrahierte Eröffnungsperiode (33,3%). Höchst signifikante Unterschiede gab es bei den Anästhesieverfahren. 1995 wurde zu 67,7 % eine Intubationsnarkose durchgeführt, 2005 waren es nur noch 12,1 %. Im Gegensatz dazu stieg der Anteil an der Spinalanästhesie von 27 % auf 75,7 %. Das durchschnittliche Geburtsgewicht der Sectio-Geborenen lag 1995 bei 3235,6 Gramm gegenüber 3387,9 Gramm 2005. Dieser Unterschied war statistisch signifikant. Das niedrigere Geburtsgewicht 1995 liegt sicherlich auch daran, dass in diesem Jahr mehr Frühgeborene durch Kaiserschnitt zur Welt kamen. Bei der Betrachtung des Fetal Outcome der Sectiokinder zeigten sich folgende Ergebnisse. Der 1-Minuten-APGAR-Mittelwert war 2005 mit 8,9 statistisch höchst signifikant besser als 1995 mit 8,4. Der 5-Minuten- und 10 Minuten-APGAR-Mittelwert zeigte keine signifikanten Unterschiede. 1995 hatten weniger Neugeborene einen 1-Minuten-APGAR-Wert > 8 als 2005 und dafür mehr Kinder Werte < 7 (10,2 % 1995 zu 2,9 % 2005). Dies ist ebenfalls auf die höhere Frühgeburtenrate 1995 zurückzuführen. Beim Nabelarterien-pH-Mittelwert gab es keinen signifikanten Unterschied. 1995 gab es sechs Kinder mit einem pH-Wert kleiner 7,1 (dies entspricht 5,7 %) und 2005 fünf Kinder (1,7 %). Es wurde die Abhängigkeit der Indikationsstellung Missverhältnis/Geburtsstillstand von Geburtsgewicht, BMI und der untersuchten Jahre 1995 und 2005 untersucht. Hierbei zeigte sich, dass das Geburtsgewicht ein höchst signifikanter Risikofaktor für die Indikationsstellung Missverhältnis oder Geburtsstillstand darstellt. Ein Effekt des BMI oder der untersuchten Jahre konnte nicht nachgewiesen werden. Keine signifikanten Unterschiede gab es bei der Untersuchung der primären Sectiones, Re-Sectiones, Erstgebärenden, Alter der Mütter, BMI-Werte oder Komplikationen im Wochenbett.
Nicht nur bei traumatologischen, sondern auch bei vielen internistischen und neurologischen Notfällen ist der Schmerz das oder eines der Leitsymptome. Neben der Wiederherstellung und Sicherung der Vitalfunktionen ist die rasche und effiziente Schmerzlinderung eine der wichtigsten Aufgaben des Notarztes. Eine erfolgreiche analgetische Therapie verbessert zum einen die subjektive Befindlichkeit des Patienten und unterbricht zum anderen die durch starke Schmerzen initiierten und unterhaltenen sympathiko-adrenergen und metabolisch-endokrinen Streßreaktionen, mit all ihren nachteiligen Auswirkungen auf die Hämodynamik und Respiration. Letzteres ist eine wichtige, positive Wirkung einer guten analgetischen Therapie, insbesondere beim kranken geriatrischen Patienten, der in den Kompensationsmöglichkeiten einzelner Organsysteme oft deutlich eingeschränkt ist. Länger fortbestehende starke Schmerzen würden gerade bei diesen Patienten eine Einschränkung der Hämodynamik und Respiration perpetuieren.
Nach der vorliegenden Untersuchung zum Outsourcing medizinischer Daten aus strafrechtlicher Sicht kann folgendes Gesamtergebnis festgehalten werden. Beim Outsourcing medizinischer Daten sind regelmäßig personenbezogene Informationen betroffen. Personenbezogene Information umfasst als Oberbegriff „Geheimnisse“ i.S.v. § 203 StGB sowie personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Bei der Bestimmung des Personenbezuges ist es trotz der grundsätzlichen Parallelgeltung von Datenschutzrecht und § 203 StGB zulässig, auf Grundsätze aus dem Datenschutzrecht zurückzugreifen. Für den Outsourcer medizinischer Daten droht eine Strafbarkeit nach § 203 StGB, wenn private IT-Dienstleistungsunternehmen vom schweigepflichtigen Outsourcer zur Erledigung von Aufgaben herangezogen werden und in Kontakt mit den Geheimnissen geraten. Daneben kann sich eine Strafbarkeit im Wege der Teilnahme an einer nach § 203 StGB strafbaren Geheimnisverletzung ergeben. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug kann es dabei zu einer Anwendung deutschen Strafrechts kommen, wenn die Teilnahmehandlung im Inland sich auf ein im Ausland erfolgendes Outsourcing bezieht oder die Teilnahmehandlung im Ausland sich auf ein im Inland erfolgendes Outsourcing bezieht. Bei § 85a SGB X und § 44 BDSG können sich ausländische Outsourcingpartner auch als Mittäter strafbar machen, da es sich bei diesen Delikten nicht um Sonderdelikte handelt. Allerdings lässt sich durch eine entsprechende Gestaltung des Outsourcingvorhabens im Einzelfall, unabhängig davon, ob ein Schweigepflichtiger nach § 203 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB betroffen ist, eine Strafbarkeit vermeiden. Ansatz ist dabei die Tatbestandsebene des § 203 StGB, nämlich das Merkmal „Geheimnis“ sowie das Merkmal „Offenbaren“. So kann einerseits durch eine wirksame Verschlüsselung ein „Geheimnis“ i.S.v. § 203 StGB entfallen. Andererseits besteht die Möglichkeit, Mitarbeiter des privaten externen Dienstleistungsunternehmens als Gehilfen in den Kreis der zum Wissen Berufenen zu integrieren. Hierzu muss der Dritte an die Funktion des Schweigepflichtigen so angebunden werden, dass aus objektiv-normativer Sicht von einer tatbestandlichen Verantwortungseinheit gesprochen werden kann. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit lässt sich der Gefahr einer Strafbarkeit nach § 203 StGB durch eine Einwilligung begegnen. Außerhalb des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung bestehen für das Outsourcing von medizinischen Daten regelmäßig keine strafrechtlichen Erlaubnissätze. Allenfalls in unvorhergesehenen Ausnahmesituationen ist eine Rechtfertigung nach § 34 StGB denkbar. Für den Regelfall des Outsourcings ist § 34 StGB nicht als Rechtfertigungsgrund tauglich. Neben einer Strafbarkeit nach § 203 StGB kommt beim Outsourcing medizinischer Daten eine Strafbarkeit nach § 44 BDSG bzw. nach entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze sowie eine Strafbarkeit nach § 85a SGB X in Betracht. Die Gefahr einer Strafbarkeit kann ausgeschlossen werden, wenn das Outsourcing datenschutzrechtlich bzw. sozialrechtlich zulässig ist. Neben der Möglichkeit einer Einwilligung, die nur ausdrücklich erfolgen kann, ist die Zulässigkeit eines Outsourcings medizinischer Daten über eine Ausgestaltung als Auftragsdatenverarbeitung erreichbar. Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung existieren sowohl im Datenschutzrecht als auch im Sozialrecht. Diese Vorschriften ermöglichen, sofern nicht spezielle Vorschriften des sektorspezifischen Datenschutzrechts wie beispielsweise Art. 27 Bayerisches Krankenhausgesetz entgegenstehen, in bestimmten Grenzen ein Outsourcing medizinischer Daten unter Beteiligung privater IT-Dienstleistungsunternehmen. Die Normen der Auftragsdatenverarbeitung ermöglichen nicht eine selbständige und eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung durch den Outsourcingnehmer im Sinne einer Funktionsübertragung. Vielmehr muss der Outsourcer nach einer Gesamtbetrachtung das Gesamtgeschehen erkennbar beherrschen und steuern. Die Aufgabe darf nicht durch den Auftraggeber insgesamt aus den Händen gegeben werden. Andere Vorschriften, die eine Funktionsübertragung beim Outsourcing medizinischer Daten ermöglichen würden, bestehen nicht. Die straflose Möglichkeit des Outsourcings medizinischer Daten hängt von der Gestaltung im Einzelfall ab. Dies kann unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beklagt werden. Wünschenswert ist eine bundeseinheitliche Regelung, die das Outsourcing strafrechtlich regelt. Unter den verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten ist eine Neuregelung des § 203 StGB zu favorisieren.