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Das Rechtsinstitut der Culpa in contrahendo (Cic) wurde von der deutschen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung entwickelt, um die vertraglichen Haftungsnormen einschl. der Schutzpflichten für Leib und Eigentum auf den vor-vertraglichen Bereich zu erstrecken. Diese Erstreckung ist für die genannten Schutzpflichten weder dogmatisch begründbar noch praktisch notwendig. Die funktionell für den Schutz des allgemeinen Erhaltungsinteresses zuständige Deliktsordnung reicht hier völlig aus. Der auf den vor-vertraglichen Bereich erstreckte Schutzbereich des Schuldvertrags ist durch dessen Funktion als rechtliches Instrument des Güter- und Leistungsaustauschs bestimmt und erfasst nicht das Interesse an der Integrität der gegenüber jedermann geschützten Rechtsgüter, insbes. an der Unversehrtheit von Person und Eigentum. Personen- und Sachschäden sind für das vor-vertragliche Verhandlungsschuldverhältnis ebenso wenig normrelevant wie für das Zielvertragsverhältnis. Der Schutzbereich des Cic-Schuldverhältnisses ist daher auf Verhalten zu beschränken, das Bezug zu dem konkret intendierten Leistungsverhältnis (Zielvertrag) aufweist.