Refine
Has Fulltext
- yes (22)
Is part of the Bibliography
- yes (22)
Year of publication
Document Type
- Study Thesis (term paper) (22) (remove)
Keywords
- Europarecht (8)
- Aufsichtsrat (2)
- Board of directors (2)
- Europäische Union (2)
- Kartellrecht (2)
- Mitbestimmung (2)
- 263 (1)
- Aarhus-Konvention (1)
- Abrechnung (1)
- Abrechnungsbetrug (1)
- Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (1)
- Anschleichen (1)
- Antitrust (1)
- Auktion (1)
- Behinderungsmissbrauch (1)
- Beihilferecht (1)
- Besondere Ausgleichsregelung (1)
- Best-Effort-Prinzip (1)
- Beteiligungspublizität (1)
- Beteiligungstransparenz (1)
- Betrug (1)
- Budgetrecht (1)
- Cartesio (1)
- Co-Determination (1)
- Co-determination (1)
- Comparative law (1)
- Competition Law (1)
- Continental (1)
- Dienstleistungsfreiheit (1)
- E-Bonds (1)
- ECB (1)
- EEG 2014 (1)
- EEG-Umlage (1)
- EPC (1)
- EPG (1)
- EU-Mitgliedstaaten (1)
- EUNNVO (1)
- EZB (1)
- Eigenversorger (1)
- Emissionszertifikate (1)
- Energierecht (1)
- Entsenderichtlinie (1)
- Erderkundungssatellit (1)
- Erneuerbare Energien (1)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (1)
- EuGH (1)
- Euro-GmbH (1)
- Euroanleihe (1)
- Eurobonds (1)
- Europa-GmbH (1)
- European Central Bank (1)
- European Private Company (1)
- European Union (1)
- Europäische Privatgesellschaft (1)
- Europäische Zentralbank (1)
- Europäischer Gerichtshof (1)
- Finanzkrise (1)
- Finanzmarktregulierung (1)
- Finanzprodukt (1)
- Finanzverfassung (1)
- Forschungssatellit (1)
- Freizügigkeit (1)
- Gesellschaftsrecht (1)
- Gesellschaftsstatut (1)
- Gesetzliche Krankenversicherung (1)
- Gewährleistungsübernahme (1)
- Grenzüberschreitende Sitzverlegung (1)
- Grundfreiheit (1)
- Identitätswahrende Sitzverlegung von Gesellschaften (1)
- Internationales Gesellschaftsrecht (1)
- Kampfpreismissbrauch (1)
- Kampfpreisstrategie (1)
- Kapitalmarktrecht (1)
- Kartellverbot (1)
- Kassenarzt (1)
- Keck-Formel (1)
- Keck-Grundsätze (1)
- Kleinsatellit (1)
- Kodifikation (1)
- Kodifizierung (1)
- Kontrollvorbehalte-Judikatur (1)
- Kreditmarkt (1)
- Lizenzvergabe (1)
- Marktbürger (1)
- Materielle Präklusion (1)
- Meldepflichten (1)
- Mindestlohn (1)
- Nachhaltigkeit (1)
- Nano-Satellite (1)
- Nanosatellit (1)
- Netzneutralität (1)
- Niederlassungsfreiheit (1)
- No-Bail-Out (1)
- Normierende Energieregulierung (1)
- OMT (1)
- Offenlegungspflichten (1)
- Outright Monetary Transactions (1)
- Porsche (1)
- Predatory Pricing (1)
- PreussenElektra (1)
- Private Enforcement (1)
- Private Schadensersatzklagen (1)
- Quantitative Easing (1)
- Querschnittsklausel (1)
- ReNEUAL (1)
- Recht (1)
- Rechtsvergleich (1)
- Regulierung (1)
- Ressourcenallokation (1)
- Risikobegrenzungsgesetz (1)
- SFE (1)
- SGB (1)
- SPE (1)
- Satellit (1)
- Schadensersatz (1)
- Schaeffler (1)
- Schuldenkrise (1)
- Sitzverlegung (1)
- Societas Privata Europaea (1)
- Société fermée européenne (1)
- Sonderabgabe (1)
- Staatsanleihe (1)
- Sustainable Finance (1)
- Transparenzpflichten (1)
- UAP (1)
- UFO (1)
- UMTS-Auktion (1)
- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (1)
- Umweltrecht (1)
- Unionsbürgerschaft (1)
- Unmittelbare Richtlinienwirkung (1)
- VO (EU) 2015/2120 (1)
- Verbandsklage (1)
- Verdrängungswettbewerb (1)
- Verfahrensfehler (1)
- Verfassungsrecht (1)
- Vergabekoordinierungsrichtlinie (1)
- Vergaberecht (1)
- Vermögensschaden (1)
- Verteilungsverfahren (1)
- Vertragsarzt (1)
- Verwaltungsrecht (1)
- Verwaltungsverfahrensrecht (1)
- Volkswagen (1)
- Vorabentscheidungsverfahren (1)
- Wettbewerbsrecht (1)
- Wirtschaftsverwaltungsrecht (1)
- Zielgesellschaft (1)
- börsennotierte Gesellschaft (1)
- europäisches Verwaltungsrecht (1)
- kassenärztlich (1)
- nicht-wettbewerbliche Ziele (1)
- non competitive goals (1)
- stake building (1)
- verdeckter Beteiligungsaufbau (1)
- Übernahmestrategie (1)
- Übertragbarkeit (1)
Seit über zwanzig Jahren - mit Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht im Jahre 1993 - ist die Unionsbürgerschaft das gemeinsame verbindende Element zwischen den Staatsangehörgien der EU-Mitgliedstaaten und der EU. Die seit der Anfangszeit der EWG anerkannte Rechtssubjektivität des einzelnen Bürgers innerhalb des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts hat dadurch seine endgültige vertragliche Verankerung erfahren. Dabei handelt es sich bei der Unionbürgerschaft nicht nur um ein symbolkräftiges Wortgeschöpf, sondern um ein mit konkreten Bürgerrechten verbundenes Rechtsinstiut. Im Zentrum dieser Bürgerrechte steht die unionsbürgerliche Freizügigkeit. Insofern drängt sich ein Vergleich mit den Freizügigkeitsrechten der etablierten Grundfreiheiten auf. Während letztere nach wie vor Barrieren zwischen den EU-Mitgliedstaaten zugunsten eines gemeinsamen Marktes überwinden wollen, fehlt der unionsbürgerlichen Freizügigkeit jeglicher Marktbezug. Vielmehr dient sie der Verwirklichung des Unionsbürgerstatus selbst. Der einstige sog. Marktbürger, als Mitverwirklicher der Idee des gemeinsamen Marktes, ist also vom Unionsbürger abgelöst worden. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, wie sich die unionsbürgerliche Freizügigkeit zu den etablierten Freizügigkeitsrechten verhält. Tritt sie ergänzend neben die traditionellen Grundfreiheiten, gewissermaßen als "Grundfreiheit ohne Markt", oder verbietet sich eine gemeinsame Einordnung unter den Begriff der Grundfreiheiten? Darüber hinaus ist mit Nennung der unionsbürgerlichen Freizügigkeit in der GRCh ihr Verhältnis zu den EU-Grundrechten zu beleuchten, was erneut die Gegenüberstellung von Grundrechten und Grundfreiheiten veranlasst. Letztlich bleiben die Fragen, inwiefern der derzeitige Stand der rechtlichen Lage einen Rückschluss auf die Integrationsentwicklung der Vergangenheit zulässt und - noch entscheidender - inwiefern eine Ordnung der in Rede stehenden Rechtsinstitute eine stabile Basis für die weitere Integrationsentwicklung bilden kann.
Das Leitmotiv „Nachhaltigkeit“ durchdringt mit ungebrochener Dynamik das Recht in seiner nationalen, supranationalen und internationalen Ausgestaltung und erweist sich als bestimmendes Momentum der Rechtsetzung. So auch im Rahmen der europäischen Regulierung zu Sustainable Finance, welche die klimaneutrale Transformation der Realwirtschaft über das Vehikel nachhaltiger Finanzprodukte zum Ziel hat. Dieser Aufsatz untersucht nach einem kurzen Abriss zur Zielsetzung und Ausgangslage des Rechtsrahmens dessen einzelne Maßnahmen, namentlich die Offenlegungs-Verordnung (VO), Taxonomie-VO, Benchmark-VO und Green-Bond-VO, unter Berücksichtigung der regulatorischen Leitprinzipien und der rechtlichen Ausgestaltung des Nachhaltigkeitsbegriffs im Verhältnis zu ESG und Sustainable Finance. Dabei wird sich zeigen, dass zwar die Summe der Rechtsakte ein substanzielles Umdenken auf dem Kapitalmarkt zu etablieren vermag, die zugrunde liegende rechtliche Ausgestaltung von „Nachhaltigkeit“ jedoch weder trennscharf noch kongruent gelingt. Alternativ hierzu wird ein kontextabhängiger Definitionsansatz präsentiert, um der überbordenden Regulierung vermöge eines genuin europäischen Nachhaltigkeitskontext entgegenzuwirken und den mit nachhaltigen Finanzprodukten verbundenen Erwartungslagen besser Rechnung zu tragen.
Mit Urteil vom 16. Juni 2015 hat der Europäische Gerichtshof die Ankündigung der Europäischen Zentralbank, im Rahmen der Outright Monetary Transactions (OMT) im Notfall Staatsanleihen krisenbedrohter Eurostaaten in unbegrenzter Höhe anzukaufen, für rechtmäßig erklärt. Zwar wurde das Programm nie in die Tat umgesetzt, jedoch wirft das nachfolgende Quantitative Easing-Programm (QE) der EZB erneut die Frage auf, wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs und der Vorlagebeschluss des Bundesverfassungsgerichts zum OMT-Programm zu beurteilen sind und welche Schlüsse sich hieraus für das QE-Programm ziehen lassen.
Die Arbeit geht zunächst kurz auf die Vorgeschichte zu Keck ein (A.). Danach wird das Keck-Urteil selbst in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt und sowohl Funktion als auch Voraussetzungen näher behandelt (B.). Die Keck-Formel war im Laufe der Jahre einiger Kritik unterworfen und es stellt sich die Frage, ob der EuGH auch heute noch an ihr festhält oder ob er sie weiterentwickelt oder gar aufgegeben hat. Hierauf wird im dritten Abschnitt einzugehen sein (C.). Die Übertragbarkeit der Keck-Formel auf die anderen Grundfreiheiten soll danach Thema des vierten Teils dieser Arbeit sein. (D.) Schließlich befasst sich der fünfte und letzte Abschnitt mit den Auswirkungen der Keck-Formel auf Fragen der Kompetenzabgrenzung. (E.)
Obwohl die europäische Verwaltung und ihr Verwaltungsverfahren zunehmend an Bedeutung gewinnt, fehlt eine Generalkodifikation des Verwaltungsverfahrensrechts auf EU-Ebene. Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, den aktuellen Kodifikationsstand und die Möglichkeiten einer zukünftigen Kodifikation zu erörtern. Insbesondere werden die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Kodifikation untersucht, wobei der Schwerpunkt auf der Frage liegt, inwieweit die EU eine Kompetenz für eine solche besitzt. Daneben werden die rechtlichen Grenzen aus mitgliedstaatlicher Sicht am Beispiel Deutschland erörtert. Auf dieser Grundlage wird anschließend dargelegt, in welcher Form eine Kodifikation theoretisch umgesetzt werden kann. Außerdem werden drei aktuelle Kodifikationsentwürfe in ihren Grundzügen beschrieben, miteinander verglichen und kritisch beleuchtet. Anschließend werden die wesentlichen Punkte im Bereich Kodifikationsfähigkeit und -bedürftigkeit dargestellt, bevor als Abschluss die generellen Verwirklichungschancen einer Kodifikation sowie die Verwirklichungschancen der drei Entwürfe beurteilt werden.
Mit dem EEG 2014 wurde der in den Grundzügen bereits seit 25 Jahren bestehende Fördermechanismus für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien teilweise überarbeitet. So wurden unter anderem die Pflicht der Anlagenbetreiber zur direkten Vermarktung ihres Stroms und die teilweise Heranziehung der Eigenversorger zur Zahlung der EEG-Umlage in dem neuen Gesetz festgeschrieben. Bereits die Vorgängerversionen des EEG 2014 waren aber vielfältiger verfassungsrechtlicher Kritik ausgesetzt. Gerade mit Blick auf die Neuerungen des Gesetzes untersucht diese Arbeit daher die EEG-Umlage und die Befreiung stromkostenintensiver Unternehmen von der Zahlung derselben am Maßstab der grundgesetzlichen Finanzverfassung und Grundrechte.
Die Förderung erneuerbarer Energien wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch unterschiedliche Regelungen ausgestaltet. Da diese Technologien aber nach wie vor noch nicht in gleicher Weise wettbewerbsfähig sind wie die konventionellen Formen der fossilen Stromerzeugung, ist ein förderndes Eingreifen der Staaten unerlässlich. Im unionsweiten Binnenmarkt bergen derartige staatliche Interventionen jedoch die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Sowohl die Europäische Kommission als auch die Europäischen Gerichte haben sich deshalb im Laufe der Zeit wiederholt mit der Problematik befasst, wie die Förderung erneuerbarer Energien mit dem EU-Beihilferecht in Einklang zu bringen ist. Im Mittelpunkt stand dabei die wegweisende Entscheidung in der Sache "PreussenElektra" aus dem Jahre 2001 (ECLI:EU:C:2001:160), in der der EuGH das deutsche Stromeinspeisungsgesetz nicht als Beihilfe ansah. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten sowie der schnellen technologischen Entwicklung und den damit einhergehenden häufigen Gesetzesänderungen entwickelte sich ausgehend von dieser Leitentscheidung eine umfassende Folgejudikatur. Im Zentrum steht dabei immer die Einordnung der einzelnen Regelungen als "staatlich".
Die Arbeit befasst sich mit der grenzüberschreitenden, identitätswahrenden (Verwaltungs-)Sitzverlegung von Gesellschaften. Sie ermöglicht es, ohne eine Auflösung im Wegzugsstaat und ohne Neugründung im Zuzugsstaat fortzubestehen. Die hierzu einschlägige EuGH-Literaur ("Daily Mail", "Centros", "Überseering", "Inspire Art") zeigt zunächst einen sich stetig weiterenwickelnden Schutz der Sitzverlegung durch die europäische Niederlassungsfreiheit. Deren Anwendbarkeit und Grenzen durch zulässige nationale Beschränkungen werden dabei beleuchtet. Besondere Beachtung kommt dem umstrittenen Urteil "Cartesio" zu. Kernfragen der hierzu geäußerten Kritik betreffen die Reichweite der Niederlassungsfreiheit und die Vertretbarkeit der vom EuGH gezogenen Unterscheidung zwischen Zu- und Wegzug. Zudem werden unter Beachtung neuester Rechtsprechung ("Vale"), sowohl Alternativen zur identitätswahrenden Sitzverlegung, als auch erwünschte Harmonisierungs-maßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene aufgezeigt.
Transparenz ist eine notwendige Bedingung für die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts. Ohne sie herrscht Ungewissheit, die das Vertrauen der Anleger in die Märkte schwächt und vor Investitionen abschreckt. Um dies zu verhindern, existieren Meldepflichten wie die §§ 21 ff. WpHG. Die daraus resultierende Transparenz ist hingegen nicht für jedermann ein Segen. Gerade im Vorfeld öffentlicher Übernahmen besteht ein strategisches Interesse, die wahren Absichten zu verschleiern, die Übernahme aber im Verborgenen voranzutreiben. Dies ermöglicht die Strategie des verdeckten Beteiligungsaufbaus.
Die Thematik des „Anschleichens an eine börsennotierte Gesellschaft“ ist Gegenstand dieser Arbeit. Neben den vielseitigen Umgehungsstrategien untersucht sie die Struktur der WpHG-Meldepflichten vor und nach dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz und bewertet deren „Umgehungsfestigkeit“. Abgerundet wird die Darstellung durch eine Analyse der verbleibenden Schwachstellen, die der Autor einem eigenen Lösungsvorschlag zuführt.
Die vorliegende Arbeit ist dem sogenannten Kampfpreismissbrauch im ökonomisierten Unionskartellrecht gewidmet. Sie befasst sich mit den Fragen, inwieweit missbräuchliche – d. h. nicht kostendeckende – Kampfpreisstrategien von erwünschten Preissenkungen im Rahmen des zulässigen Leistungswettbewerbs plausibel abgegrenzt werden können und welche Kriterien zu einer entsprechenden Unterscheidung heranzuziehen sind. Thematisiert und kritisch durchleuchtet wird dabei der aktuelle Reformprozess der Kommission, welcher prinzipiell für ein stärker ökonomisiertes Verständnis des Kartellrechts steht ("More Economic Approach"). Als elementare Grundlage dient in diesem Zusammenhang neben dem im Dezember 2005 erschienenen Diskussionspapier insbesondere die im Februar 2009 veröffentlichte Prioritätenmitteilung. Anhand konkreter Beispiele aus der europäischen Fallpraxis soll außerdem aufgezeigt werden, in welchem Maße die europäischen Gerichte bereit sind, den stärker ökonomisierten Ansatz mitzutragen. Ziel ist es, die von Kommission und EuGH entwickelten Rechtsgrundsätze im Bereich des strategischen Kampfpreismissbrauchs darzustellen und zu bewerten. Dabei gilt es vor allem die ökonomischen Aspekte des "More Economic Approach" herauszustellen, auf systematische Grenzen einzugehen und etwaige Umsetzungsprobleme zu diskutieren. Neben den ökonomischen Auslegungen werden stets auch die rechtlichen Ansprüche an Rechtssicherheit und Nachweisbarkeit ins Kalkül miteinbezogen.
Die Dynamik technischer Entwicklungen ist mannigfaltig und stellt das Recht vor immer neue Herausforderungen. Neben der rechtlichen Einhegung neuer Möglichkeiten müssen häufig grundlegende Wertentscheidungen getroffen werden. Dies betrifft auch die Funktionsweise des Internets. Ursprünglich gewährleistet das „Best-Effort-Prinzip“ eine gleichmäßige Behandlung des Datenverkehrs im Netz. Neue technische Entwicklungen eröffnen Internetzugangsanbietern nun Möglichkeiten zur Beeinflussung der Datenübertragung. Durch diese Entwicklung ist das Thema Netzneutralität in den rechtswissenschaftlichen Fokus gerückt und der Ruf nach Regulierung laut geworden. Mit der Aufgabe des „Best-Effort-Prinzips“ wurde nicht weniger als der Untergang des „Internet-Abendlandes“ prophezeit. Die den Internetzugangsanbietern mögliche Beeinflussung der Meinungsfreiheit der Internetnutzer beschworen einige als ernsthafte Gefahr für die Demokratie. Zugleich pochten die Internetprovider auf ihre unternehmerischen Freiheiten und priesen die neuen Innovationen, welche mit den technischen Möglichkeiten einhergingen. Nach einer intensiven Diskussion einigte sich der europäische Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet auf eine Regelung zu diesem Thema, ohne freilich das Wort Netzneutralität zu verwenden. Die offene Formulierung der EUNNVO stößt in der rechtswissenschaftlichen Literatur auf Kritik. Zu unbestimmt seien die Anforderungen, die die Verordnung – gerade mit Blick auf den grundrechtssensiblen Bereich – aufstellt. Tatsächlich sind die europa- und verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine solche Regelung weit weniger eindeutig als erwartet. Grundrechte, Grundfreiheiten, Anforderungen an die Wirtschaftsverfassung schaffen, zumal in Kombination mit den Herausforderungen des Mehrebenensystems, eine komplexe rechtliche Ausgangslage.
Die vorliegende Arbeit erörtert rechtliche Besonderheiten des Abrechnungsbetrugs im kassenärztlichen Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Wirtschaftsstrafrecht, in dem der thematische Schwerpunkt der Arbeit liegt, verknüpft Fragestellungen der klassischen Strafrechtsdogmatik mit solchen von gesellschaftspolitischer Relevanz, wie es beispielsweise bei der Begehung von Delikten im Gesundheitswesen der Fall ist.
Zu Beginn der Arbeit wird das kassenärztliche Abrechnungssystem anhand des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erörtert, um sozialrechtliche Besonderheiten der strafrechtlichen Beurteilung eines Abrechnungsbetrugs im Rahmen des § 263 StGB rechtlich zu würdigen. Dogmatische Probleme im Betrugstatbestand werden anhand der typischen Fallgruppen täterschaftlicher Begehung durch Vertragsärzte im ambulanten Sektor beleuchtet. Schwerpunktmäßig setzt sich die Arbeit kritisch mit der Begründung eines Vermögensschadens auseinander, insbesondere wird die von der Rechtsprechung vertretene streng formale Betrachtungsweise diskutiert.
Eines der wichtigsten Ziele der Europäischen Union bilden trotz fortschreitender Integration der Binnenmarkt und damit auch der Wettbewerb. Dieser wird gegen mitgliedstaatliche Maßnahmen durch die Grundfreiheiten abgesichert. Daneben hat die EU eine Wächterrolle inne, die im Rahmen des Kartellrechts und insbesondere des Kartellverbots i.S.d. Art. 101 AEUV verhindern soll, dass Kooperationen zwischen Unternehmen eine ähnliche wettbewerbsbeschränkende Wirkung erzielen. Durch die fortschreitende Integration geraten jedoch immer mehr Politikfelder in den Vordergrund, die untereinander Berührungspunkte aufweisen und sich trotz ihres wettbewerbsbeschränkenden Charakters positiv auf die Ziele der Union auswirken könnten. Insofern erscheint fraglich, inwieweit Art. 101 AEUV derartige nicht-wettbewerbliche Ziele im Rahmen des Kartellverbotes berücksichtigen kann und darf. Infrage kommen dabei Themen wie der Umwelt- oder Gesundheitsschutz, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder die Kulturpolitik, sofern sie Gegenstand von Unternehmensvereinbarungen sind.
Gegenstand dieser Arbeit ist die Berücksichtigung dieser Aspekte sowohl auf der Tatbestands- (Abs. 1) als auch auf der Rechtfertigungsebene (Abs. 3) des Art. 101 AEUV. Ferner werden die sog. Querschnittsklauseln und die Cassis-Doktrin mit Blick auf die Praxis des EuGH und der Europäischen Kommission beleuchtet.
Die Problematik der unternehmerischen Mitbestimmung in der Europäischen Privatgesellschaft (SPE)
(2014)
Die Arbeit behandelt allgemein die Probleme, die hinsichtlich der unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der noch zu schaffenden Societas Privata Europaea (SPE) aufgetreten sind.
Insbesondere wird auf die Frage eingegangen, warum die Mitbestimmung eines der zentralen Hindernisse bei der Schöpfung eines SPE-Statuts auf europäischer Ebene darstellt.
Sodann werden verschiedene Lösungsansätze aufgezeigt wie die bestehenden Vorbehalte grundsätzlich überwunden werden könnten.
Des Weiteren wird anhand eines vielversprechenden Verordnungsentwurfs dargelegt, welche Modifikationen eine erfolgreiche Umsetzung wahrscheinlicher machen würden.
Schließlich gibt der Autor eine Einschätzung über die politischen Rahmenbedingungen des Vorhabens ab und wagt einen Blick in die Zukunft des Projekts "SPE".
Die im Rahmen des Begleitstudiums im Europäischen Recht an der Universität Würzburg unter Betreuung durch Prof. Dr. Florian Bien entstandene Seminararbeit soll ausgehend von der Kasuistik des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einen Überblick über den Stand der privaten Rechtsdurchsetzung im Anschluss an Kartellverstöße in Europa geben. Private Schadensersatzklagen bei Kartellverstößen waren in Europa, anders als in den USA, bis in die letzten Jahre kaum verbreitet. Diese Arbeit will daher dazu beitragen den unterschiedlichen Stand in einigen wichtigen EU-Mitgliedsstaaten nachvollziehen zu können. Gleichzeitig sollen Probleme bei der privaten Rechtsdurchsetzung und Konflikte mit der behördlichen Verfolgung aufgezeigt werden.
Continued reports over the past decades of unknown aerial phenomena (short UAP) have given high relevance to the investigation and research of these. Especially reports by US Navy pilots and official investigations by the US Office of the director of national intelligence have emphasized the value of such efforts. Due to the inherently limited scope of earth based observations, a satellite based instrument for detection of such phenomena may prove especially useful. This paper as such investigates the possible viability of such an instrument on a nano satellite mission.
Die vorliegende Arbeit behandelt die Rechtsvergleichung nationaler Modelle unternehmerischer Mitbestimmung in den EU-Mitgliedstaaten. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen im engeren Sinne, d.h. der Präsenz von Arbeitnehmervertretern auf höchster Ebene in den Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen eines Unternehmens. In Zeiten enormer grenzübergreifender Verflechtung politischer und wirtschaftlicher Art stellt die Beteiligung der kleinsten Einheit der Globalökonomie – des Arbeitnehmers – die Parlamente, welche sich in sozialer Verantwortung sehen, vor große Herausforderungen. Divergierende Mitbestimmungsmodelle und variantenreiche Vorstellungen über die zukünftige Ausformung von Mitbestimmung in Europa sind entscheidende Gründe für das mehrmalige Scheitern europäischer Harmonisierungsvorhaben, v.a. gesellschaftsrechtlicher Natur. Ausgangspunkt der Rechtsvergleichung ist die Festlegung der grundlegenden Abgrenzungskriterien in den verschiedenen Rechtsordnungen und eine anschließende Darstellung der nationalen Mitbestimmungssysteme. Mit Blick auf historische Entwicklungen und Zusammenhänge wurden die Nationen entsprechend der rechtsvergleichenden Methodik in vier europäische Rechtskreise unterteilt. Bei der funktionalen Vergleichung der verschiedenen Mitbestimmungspraktiken ließen sich insbesondere bei den Organisationsstrukturen der Gesellschaften und den Arbeitnehmerschwellenwerten, deren Erreichen nötig ist, um zur Mitbestimmung berechtigt zu sein, große Unterschiede feststellen. Neben diesen Unterschieden in Staaten mit gesetzlicher Unternehmensmitbestimmung finden sich wirtschaftlich bedeutende Nationen, darunter Frankreich und Großbritannien, die überhaupt nicht für zwingende unternehmerische Mitbestimmung optiert haben, und in denen v.a. gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmerbeteiligung die Arbeitnehmer mitbestimmen lässt. Die vorgenannten Aspekte werden in der Arbeit vergleichend vorgestellt und anschließend einer kritischen Analyse unterzogen, die die Mitbestimmungsrealität in der Europäischen Union einbezieht.
Fast alle Bundesländer verlangen im Vorfeld der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dass sich der Auftragnehmer schriftlich dazu verpflichtet, einen bestimmten Mindestlohn zu zahlen. Grund für die Einführung solcher Tariftreue- und Mindestlohngesetze der Länder war die EU Osterweiterung aus dem Jahre 2004 und die damit verbundene Vergrößerung des Lohngefälles. Arbeitnehmer können im EU-Ausland oftmals zu günstigeren Konditionen beschäftigt werden als ihre deutsche Konkurrenz. Die eingeführten Tariftreue- und Mindestlohnvorgaben sollen verhindern, dass das sog. „Lohndumping“ zum Abbau sozialer Standards führt. Tritt hierbei jedoch auch der Effekt ein, dass die heimische Wirtschaft durch diese Vorgaben spezifisch bevorzugt wird, weil die deutlich niedrigeren Lebenshaltungskosten in anderen Mitgliedsstaaten unberücksichtigt bleiben, ist die Vereinbarkeit mit Unionsrecht stark umstritten. Immer häufiger hat sich daher auch der EuGH in den letzten Jahren mit der Vereinbarkeit vergaberechtlicher Mindestlöhne in Deutschland mit dem Primär- und Sekundärrecht der EU auseinandergesetzt. Den Ausgangspunkt der unionsrechtlichen Bewertung entsprechender Pflichten bildet die Rüffert-Judikatur aus dem Jahr 2008. Anschließend folgt 2014 das Bundesdruckerei-Urteil und im darauffolgenden Jahr die Rechtssache RegioPost. Die vorliegende Arbeit beantwortet insbesondere die Frage, ob und inwieweit der vergabespezifische Mindestlohn – auch neben dem neu eingeführten bundeseinheitlichen Mindestlohn – noch eine Zukunft hat. Zwar grenzt der EuGH in seinen Entscheidungen den Spielraum der Länder zum Erlass vergaberechtlicher Mindestlöhne weit ein, jedoch bieten vergaberechtliche Mindestlohnvorgaben auch nach Einführung des bundeseinheitlichen Mindestlohns ein wichtiges Instrument zur umfassenden Verwirklichung des Arbeitnehmerschutzes. Unzulässig sind bloße Tariftreueklauseln, denn hier steht allein der Schutz der heimischen Wirtschaft im Vordergrund. Zulässig ist hingegen ein vergabespezifischer Mindestlohn, bei dem soziale Belange vorrangig sind. Die Mindestlohngesetze müssen also insbesondere allgemeinverbindlich sein und die am Ort der Leistungsausführung vorliegenden Lebensstandards berücksichtigen.
Die vorliegende Arbeit setzt sich mit den europa- und verfassungsrechtlichen Rechtsfragen der Einführung sogenannter Eurobonds auseinander.
Einleitend ordnet der Autor das Konzept der Eurobonds in den Kontext der Finanzkrise ein, um anschließend eine Begriffsklärung vorzunehmen. Dabei erläutert er auch die veränderbaren „Bausteine“ der Eurobonds und skizziert die Vielzahl bereits diskutierter Modelle.
Im zweiten Abschnitt des Hauptteils widmet sich der Autor sodann den europarechtlichen Rechtsfragen der Eurobonds. Im Fokus stehen hier insbesondere die Erörterung der denkbaren Kompetenzgrundlagen und die Frage der Vereinbarkeit mit der sogenannten No-Bail-Out-Klausel des Art. 125 Abs. 1 AEUV. Dabei gelangt er zu dem Befund der Unvereinbarkeit von Eurobonds jeglicher Art mit dem Telos des Art. 125 Abs. 1 AEUV. Als Konsequenz wird auf die Notwendigkeit einer Vertragsänderung hingewiesen, wobei der Autor für die Durchführung des ordentlichen Vertragsänderungsverfahrens gem. Art. 48 Abs. 2-5 EUV plädiert.
Im dritten Abschnitt wendet sich der Autor den verfassungsrechtlichen Rechtsfragen zu. Dabei wirft er ausgehend von der Integrationsverantwortung der deutschen Staatsorgane die Frage der Vereinbarkeit von Eurobonds mit der Budgethoheit des Bundestages auf. So gelangt er schließlich zu dem Befund, dass die Einführung von Eurobonds mit Blick auf das Budgetrecht im Grundsatz möglich ist. Im Anschluss hieran werden die verfassungsrechtlichen Grenzen der Übernahme von Gewährleistungen und die sich daraus ergebenden Folgen für die Einführung von Eurobonds diskutiert.
In einem Resümee werden Ergebnisse der juristischen Analyse mit einem kurzen Seitenblick auf die US-amerikanische Geschichte zusammengefasst.
Am 2. September 2021 entschied der Europäische Gerichtshof (Rs. C-718/18), dass die in Deutschland praktizierte normierende Energieregulierung gegen das Unionsrecht verstößt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Entscheidung des EuGH und dessen Folgen für die Energieregulierung in Deutschland zu beleuchten sowie Reaktions- und Handlungsmöglichkeiten für den deutschen Energiegesetzgeber aufzuzeigen. Dazu wird nach einer Einleitung und Begriffsbestimmung das Verdikt der Unionsrechtswidrigkeit näher erläutert. So werden zunächst der unionsrechtliche Regelungsrahmen und die Argumente der Parteien im Vertragsverletzungsverfahren dargestellt, bevor der Diskussionsstand in Literatur und Rechtsprechung präsentiert wird. Hieran schließt eine Darstellung der zentralen Aussagen des EuGH an, die sodann einer kritischen Würdigung sowie Interpretation unterzogen werden. Im zweiten Hauptteil werden die Konsequenzen der EuGH-Entscheidung für das deutsche Energierecht de lege lata und Optionen für eine Strukturreform de lege ferenda diskutiert. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse.