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Ziel dieser Arbeit ist die Untersuchung der Bedeutung der Spezifikation für Ratingmodelle zur Prognose von Kreditausfallwahrscheinlichkeiten. Ausgehend von dem in der Bankenpraxis etablierten Logit-Modell werden verschiedene Modellerweiterungen diskutiert und hinsichtlich ihrer Eigenschaften als Ratingmodelle empirisch und simulationsbasiert untersucht. Die Interpretierbarkeit und die Prognosegüte der Modelle werden dabei gleichermaßen berücksichtigt. Besonderes Augenmerk wird auf Mixed Logit-Modelle zur Abbildung individueller Heterogenität gelegt. Die Ergebnisse zeigen, dass die Spezifikation einen wichtigen Einfluss auf die Eigenschaften von Ratingmodellen hat und dass insbesondere mit Hilfe von Mixed Logit-Ansätzen sinnvoll interpretierbare Ratingmodelle mit guten Prognoseeigenschaften erlangt werden können.
Als computergestütztes Verfahren der kategorialen Lautheitsskalierung hat das Würzburger Hörfeld in der Audiometrie Verbreitung gefunden. Bei aufeinanderfolgender Darbietung der Reize treten Sequenzeffekte auf. Unter anderem wird das aktuelle Urteil in Richtung des Vorgängerurteils beeinflusst - die Korrelation ist also positiv. Es wurden 25 audiometrisch überprüft normalhörende Probanden (13 männlich, 12 weiblich) zwischen 20 und 30 Jahren getestet. Als Stimulus wurde CCITT-Rauschen einer Sekunde Dauer und mit Pegeln von 30 dB bis 90 dB SPL in 5 dB-Schritten verwendet. Jede mögliche Pegel-Vorgängerpegel-Kombination kam genau einmal vor. Dadurch konnte der Einfluss der Urteilsabgabemethode sowohl auf die Urteile direkt als auch auf ihre Vorgängerpegel- und -urteilsabhängigkeiten untersucht werden. Normalerweise wird das Urteil des Probanden mittels eines Skaliertabletts an den Computer übermittelt. Neben der Individualkomponente der Probanden wurde deshalb die physikalische Trägheit der Armbewegung sowie die Art der Abgabe des Urteils, die visuelle Präsenz einer Skala und eine "innere" Erinnerungskomponente postuliert. Um die jeweiligen Auswirkungen auf die Vorgängerabhängigkeit zu untersuchen, wurden die folgenden fünf Urteilsabgabemethoden so konstruiert, dass diese Faktoren Schritt für Schritt ausgeschaltet wurden: zwei Skaliertablettmethoden, eine davon mit Schwebenlassen der Hand über dem soeben gedrückten Urteil (A), und die andere mit Zurücklegen der Hand auf einen definierten Ruhepunkt zwischen den Urteilsabgaben (B), zwei mit mündlicher Abgabe des Urteils als Zahlenwert, eine davon mit als Poster aufgestellter (C), und die andere ohne sichtbare Skala (D), und eine Methode, bei der das Urteil mit einem Laserpointer auf dem Poster angezeigt wurde (E). Die Resultate zeigen eine starke Individualkomponente. Am lautesten wurde mit den Methoden A und B geurteilt, mit Methode D am leisesten, C und E lagen dazwischen. Der Unterschied in der Absolutlage der angegebenen Lautheit kann auf die Art der visuellen Repräsentation der Skala zurückgeführt werden. Die Abhängigkeiten vom Vorgängerurteil waren stärker als die Abhängigkeiten vom Vorgängerpegel, außerdem waren sie pegelabhängig. Diese Resultate entsprechen denen aus früheren Arbeiten. Im Vergleich der Stärke der Abhängigkeit vom Vorgängerpegel unterschied sich nur Methode D von den Methoden A, B und E signifikant; alle anderen paarweisen Vergleiche ergaben keinen Unterschied. Bezüglich der Abhängigkeit vom Vorgängerurteil unterschied sich Methode D von den vier anderen, diese untereinander jedoch nicht. In beiden Fällen war bei Methode D die Vorgängerabhängigkeit am stärksten. Aufgrund der Gleichheit der Methoden A und B kann die postulierte physikalische Armträgheit ausgeschlossen werden. Die Gleichheit der Methoden A, B, C und E schließt auch die Art der Urteilsabgabe (berührend, benennend bzw. zeigend) als Einflussfaktor aus. Die Beobachtung, dass bei Fehlen einer visuellen Skala (Methode D) die Vorgängerabhängigkeit am stärksten war, legt nahe, dass eine interne Erinnerungskomponente hauptverantwortlich ist. Die visuelle Präsenz einer Skala hat hingegen "stabilisierende" Wirkung, d.h. sie verringert die Vorgängerabhängigkeit. Von den postulierten Einflussfaktoren auf die Vorgängerabhängigkeit lassen sich die physikalische Armträgheit und die Art der Urteilsabgabe ausschließen, die "interne" Erinnerungskomponente und die visuelle Präsenz einer Skala wurden jedoch bestätigt. Von den modifizierten Verfahren erwies sich keines als günstiger als das bisher verwendete Standardverfahren.
Mit der Einführung von Basel II erhalten ab dem 01. Januar 2007 nahezu alle fremdfinan¬zierten Unterneh¬men im Rahmen einer Ratinga¬nalyse eine individuelle Bewertung ihrer Bo¬nität. Wie die Ratinganalyse haben sich auch die gesetzlichen Vertreter im Rahmen der Lageberichterstattung und der Abschlussprüfer im Rahmen seiner Prüfungs¬pflichten mit der Bestandskraft des zu prüfenden Unternehmens auseinander zu setzen. Es stellt sich insofern die Frage nach dem Einfluss von Ratinganalysen auf die Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Die Untersuchung zeigt, dass im Hinblick auf die gesetzliche Forderung nach einer umfassenden Risikoberichterstattung in § 289 Absatz 1 HGB die gesetzlichen Vertre¬ter die Ratinganalyse insbesondere bei Anzeichen für eine Be¬standsgefahr in der Bericht¬er¬stattung über Risiken der voraussichtlichen Entwicklung zu verwerten, das Rating als Informationsquelle sowie die Risikoeinstufung zu nen¬nen haben. Aus Sicht des Abschlussprüfers können Ra¬tinganalysen als Indikator für die zukünf¬tige Bonität der Gesellschaft eine entschei¬dende und objektive Grundlage für die Bewertung des Insolvenzrisikos beim geprüf¬ten Unternehmen spielen und ihn bei der Beurteilung der Lagedar¬stellung sinnvoll unterstüt¬zen. Unter Beachtung der gesetzlichen und be¬rufsständi¬schen Normen sind demzu¬folge Ratingergebnisse – insbesondere bei Anzeichen einer Bestandsgefährdung – vom Ab¬schlussprüfer zwingend bei der Abschlussprüfung zu verwerten. Demzufolge ist dem Abschlussprüfer be¬züglich der Ratingunterlagen von Seiten der Unternehmensleitung auch ein Einsichts¬recht aus § 320 HGB zu gewähren. Die Ratingerkenntnisse kann der Abschlussprüfer darüber hinaus auch im Rahmen der Prüfungsplanung nutzen, denn die individu¬elle Risikosituation des Unternehmens hat erheblichen Einfluss auf das Prü¬fungsvorgehen. Ferner hat sich der Abschlussprüfer bei der Erwartungsbildung be¬züglich des Vorhandenseins bzw. des Grades der Bestandsgefahr an der Ratinganalyse zu orientieren, um die Aus¬führungen der gesetzlichen Vertreter im Anschluss daran im Lichte seiner Erwartun¬gen zu hinterfragen. Aus den Ergebnissen dieser Soll-Ist-Verprobung folgen dann ent¬sprechende Konsequenzen für die Berichterstattung des Abschlussprüfers. So ist, bei unzureichenden Ausführungen im Lagebericht, im Prü¬fungsbericht auf die Bestandsge¬fahr und die mangelnde Verarbeitung der Ratinger¬gebnisse hinzuweisen; der Bestäti¬gungsvermerk ist mit einem Hinweis auf die Ratingergebnisse einzuschrän¬ken. Wird dagegen im Lagebericht im Einklang mit der Ra¬tinganalyse zutreffend über die dro¬hende Bestandsgefahr berichtet, so sind dennoch im Prüfungsbericht nochmals die Ri¬siken der künftigen Entwicklung anzugeben. Im Bestätigungsvermerk ist zu er¬läutern, dass sich die Darstellung der Bestandsrisiken mit dem Ratingergebnis deckt. Wird dem Abschlussprüfer dagegen die Einsicht in die Ratinganalyse verweigert, so ist im Prüfungsbericht auf die Weigerung einzugehen und bei Anzeichen einer Be¬standsgefahr darüber hinaus der Redepflicht nachzukom¬men. Der Bestätigungsver¬merk sollte in solchen Fällen mit der verbalen Einschrän¬kung versehen werden, dass die Beurteilung ohne Einsicht in die Ratingunterlagen er¬folgen musste.