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Mit einem besonderen multivariaten Urteilsverbund von Ersatz und Strafe als abhängige Variable wurden die Wirkungen von Entschuldigung und Verschulden untersucht. 62 erwachsene Pbn beurteilten in zehn Geschichten über eine Briefmarkenruinierung die angemessene Strafe für den Schädiger und verbunden damit dessen angemessene Ersatzleistung an den Geschädigten und anschließend in vierzehn Geschichten über eine Körperverletzung beim Fußballspielen zusätzlich zu Strafe und Ersatz auch das angemessene Schmerzensgeld. In bei den Szenarien ergab sich, daß die Entschuldigung auf das Ersatz-Urteil zwar weniger stark als auf die Strafe wirkte, daß sie aber einen deutlichen Effekt auf das Ersatz-Urteil besaß. Weiterhin wurden die Verschuldensstufen auf beiden Skalen mit anderen relativen Distanzen beurteilt. Die Schmerzensgeld-Urteile im Fußball- Szenario ähnelten weitgehend den Strafe-Urteilen. Auch die Verteilungsformen der Urteile belegten die unterschiedlichen Verwendungsweisen der Teile des Urteilsverbunds. Die untersuchten Urteile scheinen daher zugleich restitutive und punitive Strukturen aufzuweisen, zu deren quantitativer Erfassung Forschungsansätze nötig sind, die den hier eingeführten Duplex-Verbund von Strafe und Ersatz beinhalten.
Wenn Strafe und Schadenersatz gemeinsam im Urteil verwendet werden, bilden sie methodisch einen besonderen multi variaten Urteils komplex, weil auch ihre Summe psychologisch interpretierbar ist. Anhand der Effekte dieses Verbunds, den auch das Zivil- und Strafrecht kennt, wurde geprüft, ob der Einsatz eines Doppel-Urteils für die Erforschung sozialer Kognitionen erforderlich ist. Dazu beurteilten Pbn in zwei Untersuchungen Informationen über schädigende Handlungen mit einem univariaten Ersatz-Urteil (N = 124) bzw. mit dem Doppel-Urteil von Ersatz und Strafe (N = 143). Als Folge der Einführung des Doppel-Urteils ergab sich, daß die Häufigkeiten von Über kompensation für absichtliche Schädigungen erheblich reduziert wurden. Jedoch wurden zugleich die Häufigkeiten von vollem Ersatz bei diesen Bedingungen beträchtlich erhöht. Bei versehentlichen Schädigungen hatte die Einführung des Doppel-Urteils keinen Effekt. Weiterhin blieb dort der univariate Befund multipler Modalwerte erhalten. In den Mittelwerten hatte das Mitverschulden des Geschädigten nur im Schadensersatz-Urteil einen Effekt, nicht jedoch in den Strafurteilen. Außerdem blieb die für die Schadensersatz- Urteile charakteristische Non-Additivität von Verschulden und Mitschuld bestehen.
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Die Beschreibung einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr wurde mit 12 Stimulusgeschichten in den Informationen über die Entschuldigung des Täters und die Drittentschädigung des Opfers in einem faktoriellen Meßwiederholungsplan variiert. Abhängige Variablen waren jeweils verbundene Schadensersatz· und Strafurteile. Weiterhin wurden die Einstellungen der Pbn zu Aspekten von Vergeltung, Prävention, Resozialisierung und Wiedergutmachung mit 12 Items auf siebenstufigen Ratingskaien erfaßt. Die Wirkung der beiden Stimulusinformationen war urteilsabhängig. Aber ein Teil der 58 Pbn berücksichtigte die Entschuldigung nicht nur bei den Strafurteilen, sondern auch beim Schadensersatz. Da diese Pbn vor allem präventiven Strafzwekken zustimmten, wurde die Hypothese einer präventiven Verwendung des Schadensersatzes als Erklärung des Effekts der Entschuldigung auf dem Ersatz gestützt. Die konkurrierende Hypothese, wonach die Entschuldigung die immaterielle Wiedergutmachung des Schadensersatzes abdeckt, fand hingegen keine ausreichende Bestätigung. Die Fortentwicklung und Anwendung des verwendeten Instruments zur Erfassung von Einstellungen zu Sanktionszwecken erscheint sinnvoll.