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Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ist von anhaltender Relevanz, wird jedoch immer wieder in Frage gestellt. Der Fokus von Regulierungsbehörden und Forschung liegt auf kapitalmarktorientierten Unternehmen. Die Unabhängigkeit kann besonders gefährdet sein, wenn Schutzmechanismen, wie z. B. die Haftung oder das Risiko eines Reputationsverlustes, besonders schwach ausgeprägt sind. Es kann abgeleitet werden, dass bei privaten Unternehmen das Risiko eines Reputationsverlustes im Vergleich zu kapitalmarktorientierten Unternehmen geringer ist. Weiterhin ist das Haftungsrisiko für den Abschlussprüfer in Deutschland verglichen mit angelsächsischen Ländern geringer.
Damit untersucht die Arbeit die Unabhängigkeit in einem Umfeld, in dem diese besonders gefährdet ist. Als Surrogat wird die Wahrscheinlichkeit einer Going-Concern-Modifikation („GCM“) herangezogen. GCM können als Indikator für die Prüfungsqualität besonders geeignet sein, da sie ein direktes Ergebnis der Tätigkeit des Abschlussprüfers sind und von ihm formuliert und verantwortet werden. Für das Surrogat GCM ist für Deutschland im Bereich der privaten Unternehmen bislang keine Studie bekannt.
Vor allem unter Geringverdienern ist die betriebliche Altersversorgung nur unterdurchschnittlich verbreitet. Mit dem zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Betriebsrentenstärkungsgesetz und insbesondere dem sogenannten BAV-Förderbetrag (§ 100 EStG) versucht der Gesetzgeber daher, diese Altersvorsorgeform attraktiver zu gestalten und so deren Verbreitung unter Geringverdienern auszuweiten. Dass dieses Ziel zumindest aus modelltheoretischer Sicht erreicht werden kann, zeigen die Ergebnisse dieser Studie auf. Anhand eines deterministischen Rechenmodells werden die finanziellen Vor- und Nachteile verschiedener Vorsorgealternativen aufgedeckt und präzise beziffert. Daneben widmet sich die Arbeit auch den steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung vor und nach Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes und diskutiert darüber hinaus alternative Reformmaßnahmen.
Über 30 Jahre Rechtsprechung durch den EuGH haben die Systeme der Besteuerung am Binnenmarkt nachhaltig geprägt. Während sich die Mitgliedstaaten bei der Errichtung ihrer Steuersysteme jedoch zumeist positiv definierter Prinzipien bedienen, basiert die Rechtsprechung des Gerichtshofs in weiten Teilen auf den prohibitiv formulierten Grundverkehrsfreiheiten. In Abwesenheit einer sekundärrechtlichen Harmonisierungslösung forcierte der Gerichtshof in den vergangenen Jahren zunehmend den Integrationsprozess im direkten Steuerrecht. Insbesondere in der jüngeren Vergangenheit fühlten sich die Mitgliedstaaten hierdurch zunehmend in ihren Souveränitätsrechten verletzt. Vorliegende Abhandlung gibt eine Antwort auf die Fragestellung, ob und wie eine unionsrechtskonforme und gleichzeitig ökonomisch-systematische Ausgestaltung der europäischen Steuerrechtsordnungen durch den EuGH noch möglich ist.