Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
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Gegenstand der Arbeit ist eine internationale Untersuchung der urheberrechtlichen Schranke der sogenannten Panoramafreiheit oder Freiheit des Straßenbildes. Durch diese Schranke wird das Urheberrecht an Werken im öffentlichen Raum eingeschränkt. Auf unionsrechtlicher Ebene sieht die Richtlinie 2001/29/EG in Art. 5 Abs. 3 lit. h eine fakultative Schranke zugunsten der Freiheit des Straßenbildes vor. Diese fakultative Schranke wurde von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehr unterschiedlich in nationales Recht umgesetzt. Nach § 59 des deutschen Urheberrechtsgesetzes ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Daneben gibt es auch Mitgliedstaaten, die die Schranke nicht oder nur eingeschränkt in nationales Recht umgesetzt haben. Auch Länder außerhalb der Europäischen Union sehen in nationalen Urheberrechtsgesetzen Regelungen zugunsten der Freiheit des Straßenbildes vor. Daher wurden im Rahmen der Arbeit verschiedene nationale Regelungen zur Panoramafreiheit gegenübergestellt, um die wesentlichen Unterschiede zwischen den Vorschriften zu untersuchen und herauszuarbeiten.
Die praktische Bedeutung von Güte- und Zertifizierungszeichen im Alltag ist enorm. Das rasant wachsende Angebot von Produkten und Dienstleistungen und deren ständige Verfügbarkeit, veranlasst Kunden und Betroffene immer häufiger nach verlässlichen und informierenden Prüfungskennzeichen Dritter zu suchen. Dies betrifft insbesondere die Qualität der Ware oder Dienstleistung, aber auch den unabhängigen Hinweis auf bestimmte Eigenschaften zur Herstellung, Nachhaltigkeit oder den Umgang mit Arbeitnehmern. Abhilfe konnten bisher nur Anbieter von entsprechenden Kennzeichen über Individual- oder Kollektivmarken schaffen.
Seit dem 1. Oktober 2017 ist mit der Unionsgewährleistungsmarke und ihren speziellen Ausgestaltungen ein dritter Markentyp der Unionsmarkenverordnung in Kraft getreten. Der europäische Gesetzgeber hat sich somit durchgerungen, den Güte- und Garantiezeichen einen eigenen gesetzlichen Regelungsrahmen zu geben.
Das späte Handeln des Gesetzgebers und die beträchtlichen Unterschiede der Unionsgewährleistungsmarke mit den bestehenden Instrumenten der Unionsindividual- und Unionskollektivmarke geben Anlass für eine intensivere Untersuchung. Gegenstand der Arbeit ist die Unionsgewährleistungsmarke mit ihrem rechtsdogmatischen Umfeld, ihrem Ursprung und Werdegang bis hin zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Kommission im Rahmen der Markenrechtsreform und einem Ausblick auf ihre spätere Rechtsanwendung.
Kein Abstract verfügbar.
Das formelle Firmenrecht ist im HGB in den §§ 17 ff. geregelt und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Firma eingetragen werden kann und welchen Abstand eine neu einzutragende Firma von einer bereits vorhandenen Firma zu wahren hat. Das materielle Unternehmenskennzeichenrecht ist im MarkenG in den §§ 5, 15 geregelt und bestimmt, welche Kennzeichen unter welchen Voraussetzungen einen materiellen Schutz erhalten und wie weit dieser reicht.
Beide Rechtsmaterien stehen auf den ersten Blick weitgehend unverbunden nebeneinander. § 5 Abs. 2 S. 1 Fall 2 MarkenG ist nur zu entnehmen, dass die Firma als Unternehmenskennzeichen und damit als geschäftliche Bezeichnung gemäß §§ 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 MarkenG geschützt ist, und zwar gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG gegen Verwechslungsgefahr und, wenn die Firma bekannt ist, auch nach Maßgabe des erweiterten Schutzes gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG.
Diese Untersuchung hat sich zum Ziel gesetzt, im Lichte der historischen Entwicklung, der Zwecksetzung und der Grundgedanken der jeweiligen Rechtsinstitute Unterschiede und Gemeinsamkeiten herauszuarbeiten und auf ihre Stimmigkeit zu überprüfen. Dabei wurde besonderer Wert auf die Praxis gelegt. Deshalb enthält diese Arbeit eine Untersuchung über die Eintragungsfähigkeit von Firmen und ihre Schutzfähigkeit als Unternehmenskennzeichen, die alle greifbaren veröffentlichten Fälle abdeckt, in denen eine nach neuem Recht eingetragene Firma auf den Prüfstand der Verletzungsgerichte gestellt wurde.
Das Thema „Patientenverfügung“ ist zunehmend in den Fokus gesellschaftlicher Diskussion geraten, betrifft es doch einen sensiblen und höchstpersönlichen Bereich des menschlichen Lebens. Angesichts der gestiegenen Lebenserwartung, des medizinisch-technischen Fortschritts sowie der damit verbundenen Möglichkeiten neuer Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten steht auch das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Patienten vor neuen Herausforderungen, die in der ethischen, medizinischen und juristischen Debatte diskutiert werden.
Auch der Gesetzgeber hat angesichts der gesellschaftlichen Diskussion und rechtlichen Zweifelsfragen gesetzlichen Regelungsbedarf gesehen und daher mit dem am 18. Juni 2009 von Deutschen Bundestag verabschiedeten „Dritte[n] Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ den Versuch einer rechtlichen Normierung unternommen: Das Institut der Patientenverfügung wurde durch Aufnahme ins BGB auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Angesichts der Sensibilität und der möglicherweise gravierenden Folgen der mittels einer Patientenverfügung zu treffenden Entscheidungen kann die gesetzliche Normierung jedoch nicht den Endpunkt der Diskussion darstellen. Vielmehr ist diese selbst darauf zu untersuchen, inwiefern sie ihrem Ziel, der Achtung und Stärkung der Patientenautonomie bzw. des individuellen Selbstbestimmungsrechts in medizinischen Angelegenheiten gerecht wird. Zudem gebieten Änderungen der gesellschaftlich maßgebenden ethisch-moralischen Wertvorstellungen sowie die stetigen medizinisch-technischen Fortschritte und Veränderungen eine Evaluation, Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung entsprechender rechtlicher Regelungen.
Das Institut der Patientenautonomie ist daher angesichts seiner Komplexität und seiner ethischen Relevanz zu dekonstruieren und in seiner konkreten Ausgestaltung zu hinterfragen. Die vorliegende Arbeit überprüft und untersucht das Institut der Patientenverfügung dabei aus dem Blickwinkel der Patientenautonomie dahingehend, ob durch das 3. BtÄndG bzw. die gesetzliche Neuregelung die Patientenautonomie gestärkt oder geschwächt wurde. Die gegensätzlichen Pole zur Patientenautonomie und zum Willen des Patienten stellen dabei das Prinzip der staatlichen Fürsorge sowie das eher paternalistisch verstandene Wohl des Patienten dar. Zwischen diesen beiden idealtypischen Extremen bewegt sich der Untersuchungsbereich.
Alle Formen des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen durch einen Minderjährigen werden daraufhin untersucht, ob dieser Erwerb einer bestimmten Form erfordert, wer den Minderjährigen dabei vertritt, ob es einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf und unter welchen Umständen diese erteilt werden kann. Untersucht wird die Gesellschaftsgründung unter Beteiligung Minderjähriger, der Eintritt eines Minderjährigen in eine bestehende Gesellschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, die Umwandlung einer Gesellschaftsbeteiligung und der Eintritt eines Minderjährigen in eine Gesellschaft durch Erwerb von Todes wegen. Hierbei wird das Schwergewicht der Untersuchung auf die Personengesellschaften gelegt, da bei den Personengesellschaften typischerweise erhebliche Haftungsrisiken für den Minderjährigen bestehen. Bei den Kapitalgesellschaften wird die Rechtslage nur vergleichsweise dargestellt.
Diese Arbeit betrachtet das Thema ‚Besitzerwerb’ mit besonderer Berücksichtigung der Stellung der Hilfsperson – nämlich, Stellvertreter bzw. Besitzdiener - bei diesem Rechtsinstitut. Vor der eigentlichen Behandlung des Hauptthemas finden sich allgemeine Betrachtungen und Analysen des Besitzes und dessen Erwerb und die Darstellung der rechtshistorischen Entwicklung des Besitzes. Die hier behandelten Themen werden nicht nur von der Rechtsdogmatik, sondern auch von der Rechtssprechung her untersucht, wobei die Entscheidungen in einigen, bestimmten Fällen, die in der rechtswissenschaftlichen Diskussion Mustercharakter erlangt haben, und als Anknüpfungspunkt zur Entwicklung und Festigung der Rechtslehre dienen dargestellt werden. Es wird ebenso versucht klar darzustellen, inwieweit sich die Rechtsauffassung des Besitzerwerbs durch Hilfspersonen von dem traditionellen, römischgemeinrechtlichen Vorbild der Dienerschaft aus zu einer typologischen, sachverhaltsnäheren Besitzerwerbslehre hat entwickeln lassen.
Die Arbeit beschäftigt sich zunächst mit den Entwicklungen des Lauterkeitsrechts auf europäischer Ebene. Einführend werden zunächst das lauterkeitsrechtlich relevante Primärrecht und Sekundärrecht dargestellt. Im Folgenden geht die Verfasserin anhand signifikanter Beispiele auf die zu beobachtende Liberalisierungsentwicklung im „europäischen Lauterkeitsrecht“ ein, um im Anschluss daran die zentrale Frage zu beantworten, ob und inwiefern sich durch europarechtliche Vorgaben – vor allem durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) – Restriktionen für den Wettbewerb ergeben.
Die Dissertation beschäftigt sich mit dem Verfahren der Zillmerung bei der Kapitallebensversicherung. Sie legt dabei die Wirkungen der Zillmerung auf verschiedene Rechtsbereiche dar und überprüft deren Vereinbarkeit mit geltendem Recht, insbesondere den §§ 307 ff. BGB. Der Einfluss der Zillmerung auf den Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung steht im Zentrum der Arbeit.
Die Untersuchung bezieht sich auf die Voraussetzungen, unter denen Bau- und Anlagenbauverträge nicht dem Werkvertragsrecht sondern dem Kaufrecht unterliegen. Da § 651 BGB europarechtlich auszulegen ist, unterliegen eine Vielzahl von Bau- und Anlagenbauverträgen dem Kaufrecht, obwohl die Rechtsfolgen des Werkvertragsrechts für die betroffenen Verträge sachgerechter erscheinen.
Nach einer Darstellung der gesetzlich normierten Fälle zur Beweisvereitelung bei den einzelnen Beweismitteln untersucht die Dissertation anhand der zur Beweisvereitelung ergangenen Rechtsprechung im Zivilprozess die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung für die Fälle, bei denen eine gesetzliche Normierung nicht oder nur unzureichend erfolgt ist. Anhand der umfangreichen Rechtsprechung wird versucht eine Regel abzuleiten, die für alle in der Praxis denkbaren Fälle zu beantworten vermag, ob von einer Beweisvereitelung auszugehen ist oder nicht. Am Ende der Arbeit steht eine Definition der Beweisvereitelung.
Nach der Ansicht des Verfassers, weist das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht vor allem vier Problembereiche auf, die von zentraler Bedeutung sind: • Die Regelschutzdauer ist sehr lang und starr. • Der Interessenausgleich im Rahmen der Schutzdauer führt zu einem unausgewogenen Ergebnis. • Eine Regelschutzdauer, die nach dem Motto One-Size-Fits-All ausgestaltet ist, passt letztendlich nur in wenigen Fällen. • Das bestehende Schutzdauersystem sieht kein Registrierungserfordernis vor. Die Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist es daher zu analysieren, wie das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht optimiert werden könnte. Der Gegenstand der Untersuchung konzentriert sich dabei zunächst auf einen Vergleich der Schutzdauersysteme im Urheberrecht, im US-amerikanischen Copyright und im gewerblichen Rechtsschutz. Die Fragestellung lautet, inwiefern die Ausgestaltung des Schutzfristsystems bei den gewerblichen Schutzrechten einen Modellcharakter für das Urheberrecht offenbart und übertragen werden kann. Die vorliegende Arbeit zeigt auf, dass das US-amerikanische Copyright insoweit eine Mittelstellung zwischen dem Urheberrecht und dem gewerblichen Rechtsschutz einnimmt. Einerseits regelt es – wie das Urheberrecht – den Umgang mit geistigen Gütern auf kulturellem Gebiet. Andererseits weist seine traditionelle Herangehensweise an die Schutzdauer zahlreiche Aspekte auf, die der Herangehensweise im gewerblichen Rechtsschutz sehr nahe stehen. Darüber hinaus zeigt die Literatur in der US-amerikanischen Forschung Ansatzpunkte auf, mit denen die Problembereiche entschärft werden könnten. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Ausgestaltung des Schutzfristsystems bei den gewerblichen Schutzrechten einen Modellcharakter für das Urheberrecht offenbart und übertragen werden kann. Angesichts dieser Erkenntnisse plädiert die Arbeit für eine Reform des Schutzdauersystems im Urheberrecht. Das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht könnte vor allem durch ein Verlängerungserfordernis optimiert werden.
Die Arbeit beschäftigt sich mit allen Problemkreisen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken aus dem Nachlass bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft auftreten. Sie zeigt den aktuellen Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung und bewertet die jeweiligen Argumente. Ausgangspunkt der Betrachtungen ist die Regelung des § 2113 I BGB, wonach eine Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam ist, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die vorliegende Arbeit betrachtet die Frage, in welchen Fällen § 2113 BGB direkt bzw. entsprechend anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang ist die Behandlung von Grundstücken als Bestandteil eines Gesamthandsvermögens besonders zu erwähnen. Auch diesbezüglich bietet die Arbeit eine Zusammenfassung des Streitstandes und eine Auswertung der jeweiligen Argumente. Im Folgenden beschäftigt sich die Arbeit mit den Fragestellungen im Zusammenhang mit der Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch (§ 51 GBO) und dem Zusammenspiel von materiellen und grundbuchrechtlichen Vorschriften. Ebenso werden der Verzicht auf das Nacherbenrecht, der Nachnacherbe und der Ersatznacherbe im Hinblick auf den Schutz des Nacherben bei der Veräußerung von Grundstücken beleuchtet. Die Arbeit geht der Frage nach, in welchen Fällen eine Beeinträchtigung des Rechts des Nacherben durch eine Verfügung des Vorerben im Sinne des § 2113 I BGB vorliegt.
Das Miteigentum als Form der geteilten Rechtszuständigkeit an einer ungeteilten Sache ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ungeachtet seiner erheblichen Bedeutung für die Rechtspraxis nur teilweise ausdrücklich geregelt worden. So treffen im dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches unter dem Titel Miteigentum die §§ 1008 bis 1011 BGB nur wenige Bestimmungen, die durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften und Rechts-grundsätze über ungeteiltes (Allein-)Eigentum sowie durch die Vorschriften über die Gemeinschaft der §§ 741 ff. BGB im Einzelfall ergänzt werden müssen. Gerade auf-grund der Anwendbarkeit allgemeiner sachenrechtlicher Grundsätze und vergleichbarer Regelungen über das Eigentum ist die rechtliche Behandlung des Miteigentums einer umfassenden Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum zugänglich. Diese Auslegungsbedürftigkeit der rechtlichen Behandlung des Miteigentums gesteht bereits der Gesetzgeber der bürgerlich rechtlichen Kodifikation für das Deutsche Reich folgender-maßen zu : „Das Miteigenthum führt zu einer Reihe von Fragen, welche der Entwurf nicht ausdrücklich beantwortet, weil es für angemessener gehalten wird, die Beant-wortung dieser Fragen der Doktrin und Praxis zu überlassen.“ Mit der Schaffung der Miteigentumsregelungen im BGB hat die Entwicklung die-ses Rechtsinstitutes keinesfalls ihren Abschluss gefunden. So wurde das Stockwerksei-gentum als besonderer Fall des Miteigentums in das bürgerliche Recht übernommen, indem durch Art. 182 EGBGB bestimmt wurde, dass bis 1900 bestehendes Stockwerks-eigentum aufrechterhalten bleiben soll. Eine etwaige Neubestellung des Stockwerksei-gentums ist gemäß Art. 131 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten, wobei dies in Bayern gem. Art. 62 BayAGBGB allerdings nur in der Form des Miteigentums mit dinglich wirksamer Nutzungsregelung möglich ist.
Das Rechtskonzept "Kindeswohl" ist erst seit wenigen Jahrzehnten als das zentrale familienrechtliche Leitprinzip anerkannt und insbesondere hinsichtlich der konsequenten Bezugnahme auf die Persönlichkeitsrechte des Kindes als zeitgeschichtliches Phänomen des 20. Jahrhunderts zu betrachten. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Entwicklung der gesetzlichen Verankerung und Konkretisierung des Kindeswohl-Prinzips sowie dessen Interpretation durch die Rechtsprechung in den ersten 100 Jahren seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Vorsorgevollmacht und Vorsorgetreuhand in Gesundheitsangelegenheiten - Hilfe zur Selbsthilfe?
(2006)
Seit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25.06.1998 ist eine Bevollmächtigung auch in Gesundheitsangelegenheiten gesetzlich zulässig. Sie stellt, neben der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung, eine Möglichkeit für den Betroffenen dar, seine persönlichen Angelegenheiten nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit zu regeln. Gemäß § 1896 II 2 BGB muss sie aber geeignet sein, die staatliche Betreuung zu ersetzen. Die Möglichkeit der Ersetzung der staatlichen Betreuung durch einen Bevollmächtigten sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen stärken, sondern auch die Gerichte entlasten. Jedoch erfüllten sich die Erwartungen des Gesetzgebers nicht. Die Versuche, die Vorsorgevollmacht mit dem zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Betreuungsrechtsänderungsgesetz weiterhin zu stärken, erbrachten ebenfalls nicht den gewünschten Erfolg. Der Misserfolg bei der Einführung des Rechtsinstituts der Vorsorgevollmacht ist zum einen darauf zurückzuführen, dass bei den Bürgerinnen und Bürgern Unsicherheit darüber herrscht, unter welchen Voraussetzungen diese Vollmachten zu beachten sind. Wirksamkeitserfordernisse und Inhalte von Vorsorgevollmachten hat der Gesetzgeber nicht besonders geregelt. Zum anderen wurde mit Inkrafttretens des 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 01.01.1999 der Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheit unzweifelhaft die Attraktivität genommen. Um Missbrauchsgefahren durch den Bevollmächtigten vorzubeugen, untersteht sie in bestimmten Fällen nun auch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, so dass sie sich nicht mehr als geeignetes Mittel für den Betroffenen erweist, seinen Willen – die gänzliche Vermeidung staatlicher Einmischung – durchzusetzen. Und natürlich führt dieser Genehmigungsvorbehalt auch nicht zur Entlastung der Gerichte. Die vorliegende Arbeit widmet sich den aufgezeigten Problemen und versucht eine gangbare Lösung zu finden, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt. Hierbei beschäftigt sie sich mit der Frage, welche Möglichkeiten der Rechtsgestaltung und Begründung des rechtsgeschäftlich autorisierten Handelns in Gesundheitsangelegenheiten das geltende Recht zur Verfügung stellt, um den praktischen Bedürfnissen der privaten Gesundheitsvorsorge gerecht zu werden und insbesondere dem Problem der Missbrauchsgefahr durch die Vertrauensperson am besten zu begegnen. In diesem Zusammenhang werden sowohl die Wirksamkeitsvoraussetzungen, die zur Missbrauchsprävention einen wichtigen Beitrag leisten können, herausgestellt als auch die inhaltlichen Grenzen der privaten Vorsorgeverfügung behandelt.
Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 hat das Schuldrecht teilweise grundlegend geändert. Die Schuldrechtsreform hatte zum Ziel, durch Vereinfachung und Vereinheitlichung die Kodifikation zu stärken. Die Arbeit untersucht anhand ausgewählter Probleme, ob dieses Ziel erreicht wurde. Der erste Teil der Arbeit widmet sich insbesondere der Bestimmung der Reichweite des Sachmangel- bzw. Beschaffenheitsbegriffs unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass der Beschaffenheitsbegriff des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB alleine durch die Parteivereinbarung bestimmt werden sollte. Des weiteren tritt die Arbeit für eine Neuordnung des systematischen Verhältnisses zwischen allgemeinem Leistungsstörungsrecht und Kaufgewährleistungsrecht ein. Im zweiten Teil der Arbeit wird die Verkäuferhaltbarkeitsgarantie nach § 443 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB untersucht. Die Verletzung einer Verkäuferhaltbarkeitsgarantie wird im Ergebnis dogmatisch als Sonderfall des Sachmangels eingeordnet. Der dritte Teil der Arbeit behandelt schließlich die Nachlieferung nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB beim Stückkauf. Ausgehend von einer Begriffsbestimmung zeigt sich insbesondere, dass bei einem wirklichen Stückkauf denknotwendig keine Nachlieferung einer mangelfreien Sache geschuldet sein kann.