340 Recht
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Die vorliegende Arbeit widmet sich den Reaktionsmöglichkeiten, welche die Rechtsordnung der Europäischen Union ihren Organen zur Sicherung der in Artikel 2 EUV kodifizierten Werte zur Verfügung stellt. Die Europäische Union wird hierbei in ihrer Eigenschaft als Wertegemeinschaft, die sich insbesondere auf demokratischen, rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Zielen und Vorstellungen gründet, beleuchtet. Neben der Analyse der Werteklausel nach Artikel 2 EUV setzt sich die Dissertation im Kern sowohl mit den präventiven als auch repressiven Instrumenten des unionalen Primär- und Sekundärrechts zur Sicherung des Wertekanons auseinander. Im Wege eines systematischen Vergleichs erfolgt abschließend eine Bewertung der verschiedenen Handlungsmechanismen.
Ist bei Kraftfahrzeugen eine Anknüpfung an den Registrierungsort der Lex rei sitae vorzuziehen?
(2024)
„Die Doktorarbeit befasst sich mit der Frage, ob bei Kraftfahrzeugen eine Anknüpfung an den Registrierungsort der Lex rei sitae vorzuziehen sein könnte. Im Rahmen der Arbeit wird zu Beginn ermittelt, nach welchem Recht die überprüften Länder das anwendbare Recht bei Kraftfahrzeugen bestimmen. Sodann wird erörtert, ob der Registrierungsort in den überprüften Ländern überhaupt rechtssicher und stabil bestimmt werden kann. Dabei wird insbesondere auf die nationalen Vorschriften zur Registrierung von Kraftfahrzeugen und den weiteren Anknüpfungsmöglichkeiten, wie Fahrzeugzulassungsbescheinigung und KFZ-Kennzeichen, eingegangen. Anhand von Beispielsfällen werden abschließend die möglichen Veränderungen, durch eine Anknüpfung an den Registrierungsort im Gegen-satz zur lex rei sitae, gegenübergestellt. Ebenso wird die Frage der res in transitu, als auch die Frage, wie mit gestohlenen Fahrzeugen umgegangen werden kann, behandelt. Im Ergebnis kann eine rechtssichere Bestimmung des anwendbaren Rechts bestätigt wer-den.“
Obwohl die europäische Verwaltung und ihr Verwaltungsverfahren zunehmend an Bedeutung gewinnt, fehlt eine Generalkodifikation des Verwaltungsverfahrensrechts auf EU-Ebene. Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, den aktuellen Kodifikationsstand und die Möglichkeiten einer zukünftigen Kodifikation zu erörtern. Insbesondere werden die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Kodifikation untersucht, wobei der Schwerpunkt auf der Frage liegt, inwieweit die EU eine Kompetenz für eine solche besitzt. Daneben werden die rechtlichen Grenzen aus mitgliedstaatlicher Sicht am Beispiel Deutschland erörtert. Auf dieser Grundlage wird anschließend dargelegt, in welcher Form eine Kodifikation theoretisch umgesetzt werden kann. Außerdem werden drei aktuelle Kodifikationsentwürfe in ihren Grundzügen beschrieben, miteinander verglichen und kritisch beleuchtet. Anschließend werden die wesentlichen Punkte im Bereich Kodifikationsfähigkeit und -bedürftigkeit dargestellt, bevor als Abschluss die generellen Verwirklichungschancen einer Kodifikation sowie die Verwirklichungschancen der drei Entwürfe beurteilt werden.
Mobbing und Straining sind Phänomene, die in Deutschland bislang kaum rechtliche Beachtung erfahren haben, obgleich sie real existieren, eine Vielzahl von Personen betreffen und immense wirtschaftliche Schäden verursachen. So begegnet man diesen Phänomenen zuweilen mit allgemeinen Rechtsinstrumenten, was eine Herausforderung darstellt und mitunter an Grenzen stößt.
Im ersten Teil der Arbeit wird ein umfassender Überblick darüber gegeben, welche Ansprüche in Betracht kommen und welche rechtlichen Möglichkeiten für betroffene Personen bestehen. In einer systematischen Darstellung wird aufgezeigt, wie reale Lebensvorgänge im Kontext von Mobbing und Straining unter bestehende Rechtsvorschriften subsumiert werden können. Im Fokus steht insbesondere der Bereich des öffentlichen Dienstes, der aufgrund seiner speziellen Rahmenbedingungen vielfach rechtliche und tatsächliche Besonderheiten aufweist, die es zu berücksichtigen gilt, wie etwa die Amtshaftung.
Neben der rechtlichen Aufarbeitung hält der zweite Teil der Arbeit eine deutschlandweite Studie mit rund 2.300 Teilnehmenden zum Thema Straining und Mobbing im öffentlichen Dienst bereit, deren Ergebnisse erstmalig Aussagen und Rückschlüsse zum Strainingaufkommen in Deutschland zulassen. Ferner liefert die umfassende empirische Untersuchung vertiefte Erkenntnisse zur Existenz und Bedeutung der Phänomene Straining und Mobbing im Kontext des öffentlichen Dienstes.
Ziel der „Entscheidungssammlung Staatsrecht“ ist es, den Studierenden der Universität Würzburg zentrale Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus den Bereichen des Staatsorganisationsrechts, der Grundrechte sowie der Bezüge zum Völker- und Europarecht durch didaktisch aufbereitete Entscheidungsanalysen näher zu bringen. Dabei sollen neben den „Klassikern“ der Rechtsprechung auch aktuelle Judikate einbezogen werden.
Die Fallsammlung richtet sich sowohl an Studierende der Anfangssemester als auch an Examenskandidaten, denen die schnelle Erfassung der Leitentscheidungen des BVerfG zum Staatsrecht ermöglicht werden soll. Das Projekt ist auf eine sukzessive Erweiterung angelegt. Es startet in dieser ersten Edition mit 18 Fällen aus dem Bereich der Grundrechte. In der juristischen Aus-bildung kommt den Grundrechten eine herausgehobene Bedeutung zu. Sie stehen nicht nur im Zentrum des „Grundkurs Öffentliches Recht II“, sondern strahlen in sämtliche Rechtsgebiete auch außerhalb des Öffentlichen Rechts aus. Bei der Entwicklung und Ausgestaltung der Grundrechtslehren nimmt die Rechtsprechung des BVerfG eine prägende Stellung ein. Die zweite Auflage erweitert die Entscheidungssammlung Staatsrecht um einige „Klassiker“ der Judikatur des BVerfG sowie wichtige neue Entscheidungen im Bereich der Grundrechte.
Deutschland will die Kohleverstromung bis spätestens 2038 endgültig beenden. Die vorliegende Arbeit widmet sich den dadurch aufgeworfenen europarechtlichen Problemen. Behandelt werden zunächst kompetenzrechtliche Fragestellungen, bevor sich umfassend dem EU-Beihilferecht gewidmet wird. Der Fokus liegt hierbei auf den Entschädigungen für die Kohlekraftwerksbetreiber. Während die Europäische Kommission das Ausschreibungssystem für den Steinkohleausstieg bereits als mit den beihilferechtlichen Vorgaben und dem europäischen Binnenmarkt vereinbar erklärt hat, steht eine entsprechende Genehmigung für die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke noch aus. Auch Fragen betreffend den unions- und völkerrechtlichen Investitionsschutz werden geprüft. Wegen gedrosselter Gaslieferungen aus Russland sollen insbesondere Kohlekraftwerke befristet wieder stärker zum Einsatz kommen. Dies betrifft auch Steinkohlekraftwerke, für die infolge des Kohleausstiegs in den Jahren 2022 und 2023 ein Verbot der Kohleverfeuerung wirksam werden würde und unterliegt aus beihilferechtlicher Perspektive der fortlaufenden Überprüfung durch die Kommission.
Ziel der „Entscheidungssammlung Staatsrecht“ ist es, den Studierenden der Universität Würzburg zentrale Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus den Bereichen des Staatsorganisationsrechts, der Grundrechte sowie der Bezüge zum Völker- und Europarecht durch didaktisch aufbereitete Entscheidungsanalysen näher zu bringen. Dabei sollen neben den „Klassikern“ der Rechtsprechung auch aktuelle Judikate einbezogen werden.
Die Fallsammlung richtet sich sowohl an Studierende der Anfangssemester als auch an Examenskandidatinnen und -kandidaten, denen die schnelle Erfassung der Leitentscheidungen des BVerfG zum Staatsrecht ermöglicht werden soll. Das Projekt ist auf eine sukzessive Erweiterung angelegt. Es startet in dieser ersten Edition mit 18 Fällen aus dem Bereich der Grundrechte. In der juristischen Ausbildung kommt den Grundrechten eine herausgehobene Bedeutung zu. Sie stehen nicht nur im Zentrum des „Grundkurs Öffentliches Recht II“, sondern strahlen in sämtliche Rechtsgebiete auch außerhalb des Öffentlichen Rechts aus. Bei der Entwicklung und Ausgestaltung der Grundrechtslehren nimmt die Rechtsprechung des BVerfG eine prägende Stellung ein.
Die Dynamik technischer Entwicklungen ist mannigfaltig und stellt das Recht vor immer neue Herausforderungen. Neben der rechtlichen Einhegung neuer Möglichkeiten müssen häufig grundlegende Wertentscheidungen getroffen werden. Dies betrifft auch die Funktionsweise des Internets. Ursprünglich gewährleistet das „Best-Effort-Prinzip“ eine gleichmäßige Behandlung des Datenverkehrs im Netz. Neue technische Entwicklungen eröffnen Internetzugangsanbietern nun Möglichkeiten zur Beeinflussung der Datenübertragung. Durch diese Entwicklung ist das Thema Netzneutralität in den rechtswissenschaftlichen Fokus gerückt und der Ruf nach Regulierung laut geworden. Mit der Aufgabe des „Best-Effort-Prinzips“ wurde nicht weniger als der Untergang des „Internet-Abendlandes“ prophezeit. Die den Internetzugangsanbietern mögliche Beeinflussung der Meinungsfreiheit der Internetnutzer beschworen einige als ernsthafte Gefahr für die Demokratie. Zugleich pochten die Internetprovider auf ihre unternehmerischen Freiheiten und priesen die neuen Innovationen, welche mit den technischen Möglichkeiten einhergingen. Nach einer intensiven Diskussion einigte sich der europäische Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet auf eine Regelung zu diesem Thema, ohne freilich das Wort Netzneutralität zu verwenden. Die offene Formulierung der EUNNVO stößt in der rechtswissenschaftlichen Literatur auf Kritik. Zu unbestimmt seien die Anforderungen, die die Verordnung – gerade mit Blick auf den grundrechtssensiblen Bereich – aufstellt. Tatsächlich sind die europa- und verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine solche Regelung weit weniger eindeutig als erwartet. Grundrechte, Grundfreiheiten, Anforderungen an die Wirtschaftsverfassung schaffen, zumal in Kombination mit den Herausforderungen des Mehrebenensystems, eine komplexe rechtliche Ausgangslage.
Die Förderung erneuerbarer Energien wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch unterschiedliche Regelungen ausgestaltet. Da diese Technologien aber nach wie vor noch nicht in gleicher Weise wettbewerbsfähig sind wie die konventionellen Formen der fossilen Stromerzeugung, ist ein förderndes Eingreifen der Staaten unerlässlich. Im unionsweiten Binnenmarkt bergen derartige staatliche Interventionen jedoch die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Sowohl die Europäische Kommission als auch die Europäischen Gerichte haben sich deshalb im Laufe der Zeit wiederholt mit der Problematik befasst, wie die Förderung erneuerbarer Energien mit dem EU-Beihilferecht in Einklang zu bringen ist. Im Mittelpunkt stand dabei die wegweisende Entscheidung in der Sache "PreussenElektra" aus dem Jahre 2001 (ECLI:EU:C:2001:160), in der der EuGH das deutsche Stromeinspeisungsgesetz nicht als Beihilfe ansah. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten sowie der schnellen technologischen Entwicklung und den damit einhergehenden häufigen Gesetzesänderungen entwickelte sich ausgehend von dieser Leitentscheidung eine umfassende Folgejudikatur. Im Zentrum steht dabei immer die Einordnung der einzelnen Regelungen als "staatlich".