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Children's judgements of deserved punishment were studied as function of three moral variables. Subjects judged how much a child in a story should be punished for ruining another's stamps, given information about (a) how many stamps were damaged, (b) the culpa, or intent, of the harmful act, and (c) recompense, or the proportion of stamps paid back by the offender. In three experiments, recompense had substantially greater effects than the damage for which recompense was made. This pre-potency of recompense was greater at younger ages across a range from 4 years to college age. Damage and culpa were integrated by an additive rule in agreement with previous work. In contrast, the recompense-damage and recompense-culpa integration rules were both non-additive.
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Materiell-reparative Handlungen wurden auf einer bipolaren Gut-Böse-Skala beurteilt, da bisherige Arbeiten zu diesem Thema unter Verwendung der unipolaren Strafe-Skala unklare Ergebnisse zeigten. 40 Erwachsene und 80 Kinder hörten 12 Geschichten über die Ruinierung von Briefmarken, in denen die Tatentstehung (Verschulden) und die Höhe der Ersatzleistung variiert wurden. Die Ergebnisse besagten im einzelnen, daß Kinder des Vor- und Grundschulalters stärker die Ersatzleistung als das Verschulden in Gut-Böse-Urteilen berücksichtigten und daß Erwachsene beide Informationen gleichstark in ihre Gut-Böse-Urteile einfließen ließen. Bei beiden Gruppen schienen Verschulden und Ersatz jedoch mit unterschiedlicher Absicherung nicht-additiv zusammenzuwirken. Die Ergebnisse enthielten eine Replikation US-amerikanischer Befunde mit der Strafe-Skala und diesem Szenario, wiesen aber darüber hinaus auf einen Entwicklungstrend in der NonAdditivität hin. Außerdem ließen sie Zweifel an der Allgemeingültigkeit von Aussagen der sozialpsychologischen Equity-Theorie aufkommen, da Schilderungen vollständiger Ersatzleistungen in keiner Gruppe unabhängig vom Verschulden beurteilt wurden.
An rechtsbezogenen empirischen Arbeiten zur Schadenswiedergutmachung kann die echte Wechselseitigkeit im Verhältnis von Recht und Psychologie im Einklang mit Hommers (1981) weiter belegt werden. Da die Psychologie somit nicht nur Hilfsfunktion für die Rechtspflege, sondern die rechtlichen Gedankengänge auch umgekehrt in gewissen Bereichen Hilfsfunktion für die psychologische Theorienbildung besitzen, wird eine hinreichende Gegenstandsdefinition der Rechtspsychologie erreicht, in der eine eigenständige Rechtspsychologie i.e.S. gegenpartnerisch neben der Vereinigung der hi7fswissenschaftlichen Kriminal- und Forensischen Psychologie existiert.