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Schriftenreihe
Um das Risikoprofil beim Mantelzell-Lymphom (MCL) zu identifizieren, wurden morphologische und immunhistochemische Daten von 225 Patienten verglichen. Klinische Daten konnten von 139 Patienten gesammelt werden. Cytogenetische Daten standen von 83 Patienten zur Verfügung. Das wichtigste Ergebnis war die Höhe des Proliferationsindex für die individuelle Überlebensdauer. Vergleichbar mit den Ergebnissen von Rosenwald et al. (Cancer cell, 2/2003, Vol. 3, Seiten 185-197) konnten wir zeigen, daß der Proliferationsindex auch dann mit der Überlebensdauer korreliert ist, wenn man vier Gruppen mit ansteigendem Proliferationsindex (PI) bildet. Dies beweist die Bedeutung des PI bei Mantelzell-Lymphomen. Zusätzlich war eine blastische Zytomorphologie mit einem hohen Mitoseindex, erhöhten Ki-67 Werten und einer Überexpression von p53 korreliert. Die Analyse der zytogenetischen Daten ergab folgende häufige Bruchpunkte: 11q13, 14q32, 1p22, 1p32, 6q21 und 1p11. Die häufigsten (partiellen) Trisomien waren: +3, +3q, +3p, +5/5q, +7, +11q, +12q und +X/Xp/Xq, während die häufigsten Deletionen in –1p, -6/6q, -8p, -9/9p, -11/11p, -13/13p, 14/14q und –17/17p zu finden waren. Der Bruchpunkt 1q32 war mit blastischer Zytomorphologie assoziiert und Patienten mit Deletionen in 1p, 9/9p und 1q zeigten einen signifikant höheren Proliferationsindex als die Kontrollgruppe. Wir konnten zeigen, das Tetraploidie und die Anzahl numerischer Abberationen auf der einen Seite mit blastischer Zytomorphologie und einem hohem Ki-67 Index auf der anderen Seite assoziiert waren. Im Gegensatz dazu gab es keinen Zusammenhang zwischen Ploidie, dem Mitoseindex und einer Überexpression von p53. Die folgenden Faktoren waren Indikatoren einer ungünstigen Überlebensprognose: Ein Karnofsky Index <80, disseminierter Befall (Ann Arbor III-IV), ein IPI>1, ein Hämoglobin >12,5mg/dl, ein Befall von Leber oder Knochenmark, Leukozytenwerte >10.000, keine Remission oder Progression unter Therapie. Die folgenden Parameter waren mit kürzeren Überlebensdauern assoziiert: >3 Bruchpunkte, >2 strukturelle Abberationen, hohe Mitose- und Ki-67 Indices und eine p53 Überexpression. Ein Verlust des Y Chromosoms bei Männern war mit einem längeren Überleben assoziiert. In der Gruppe mit Langzeitüberlebern (>7 Jahre) zeigte sich ein geringerer Befall extranodaler Lokalisationen, von Milz und Knochenmark, weniger B-Symptomatik, niedrigere LDH-Werte und weniger disseminierter Befall. Ein niedriger Proliferationsindex war ebenfalls ein wichtiges Kriterium in dieser Gruppe, kein einziger Fall wies eine PI>30% auf.
Die Anhörung gehört auch im sozialen Verwaltungsverfahrensrecht zu den verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen. Sie lässt sich aus dem rechtsstaatlich begründeten Fairnessprinzip - konkret: dem Recht auf Waffengleichheit - in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herleiten. Diese Erkenntnis führt zu einer engen Auslegung des § 24 SGB X sowie den Regelungen, die sich mit den Rechtsfolgen eines Anhörungsfehlers beschäftigen. Die Anhörung verwirklicht das Fairnessprinzip, indem sie dem Beteiligten eines sozialen Verwaltungsverfahrens Kenntnis darüber vermittelt, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren kurz vor dem Abschluss steht. Damit wird diesem u.a. die Möglichkeit eröffnet, durch eine Inanspruchnahme des Akteneinsichtsrechts einen ihm gegenüber bestehenden Wissensvorsprung der Behörde auszugleichen. Ein "Recht auf Geheimnisse" kann der Behörde nur zustehen, wenn dies zur Verwirklichung einer anderen verfassungsrechtlichen Position, die den Fairnessgrundsatz im Einzelfall überwiegt, erforderlich erscheint. Zur effektiven Einflussnahme auf den Erlass des beabsichtigten belastenden Verwaltungsaktes - und damit zur Erreichung einer annähernden Waffengleichheit - ist es zudem erforderlich, dass dem Beteiligten das Recht auf Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung zusteht und die Behörde verpflichtet ist, diese Stellungnahme bei ihrer Entscheidung zu beachten. Auch dies gewährleistet die Anhörung. Eine effektive Stellungnahme setzt weiterhin voraus, dass der Beteiligte über die Tatsachen, die aus Sicht der Behörde die intendierte Entscheidung stützen, und die konkret beabsichtigte Rechtsfolge in Kenntnis gesetzt wird. Ein derart verstandenes Recht auf Waffengleichheit wird durch die Anhörung erreicht. § 24 Abs. 1 SGB X verpflichtet die Behörde zur Information über den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, über die die Entscheidung aus ihrer Sicht tragenden Gesichtspunkte und - nach der in dieser Arbeit vertretenen Auffassung - auch über die konkret beabsichtigte Rechtsfolge. Der Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, die Stellungnahme darf bei der abschließenden Entscheidung nicht unbeachtet bleiben. Damit erhält der Beteiligte die Möglichkeit zum Ausgleich eines Informationsdefizits und zur Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens. Die Anhörung ist das Mittel, um im fortgeschrittenen Stadium des Verwaltungsverfahrens Waffengleichheit herzustellen. Das Fairnessprinzip fordert jedoch Waffengleichheit - und damit u.a. Ausgleich des Wissensvorsprungs zur Ermöglichung einer effektiven Einflussnahme auf Gang und Abschluss des Verfahrens - in jedem Verfahrensstadium. Hierzu müssen andere Verfahrensrechte, wie das Recht auf Akteneinsicht, herangezogen werden oder, wie im Falle des Rechts auf Information über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, erst entwickelt werden. Die Anhörungsverpflichtung bzw. das Anhörungsrecht gelten nicht schrankenlos, sondern müssen mit anderen verfassungsrechtlichen Positionen in Ausgleich gebracht werden. Der Gesetzgeber hat die Grenzen eines zulässigen Ausgleichs durch die Normierung eines abgeschlossenen Ausnahmekatalogs (§ 24 Abs. 2 SGB X) ebenso wenig überschritten wie durch die Normierung von Heilungsmöglichkeiten oder - entgegen der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG - durch die Erweiterung des Heilungsrechts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz.
Onkologische Patienten sind während der Phase der Chemotherapie-bedingten Knochenmarkdepression besonders durch Infektionen bedroht. Da bisher keine Parameter bekannt sind, die eine schwerwiegende bakterielle Infektion zu Beginn einer Fieberepisode von anderen Fieberursachen sicher differenziert, werden diese Patienten bei Fieber und Neutropenie trotz der damit verbundenen Nachteile und Risiken, wie z.B. mögliche Resistenzbildung, Toxizität der Antibiotika, Risiko nosokomialer Infektionen, psychische Belastung der kleinen Patienten und deren Eltern, sofort stationär aufgenommen und intravenös mit Antibiotika behandelt. In der vorliegenden Studie wurde der diagnostische Wert der Interleukine 6 und –8 für die Früherkennung schwerer Infektionen bei pädiatrischen Patienten mit Fieber und Chemotherapie-bedingter Neutropenie untersucht und mit dem diagnostischen Wert des CrP verglichen. In einem Beobachtungszeitraum von 15 Monaten wurden in 128 Fieberepisoden bei 55 Patienten mit einem breiten Spektrum onkologischer Grunderkrankungen die Konzentrationen der Parameter an den ersten Fiebertagen bestimmt. Neben 95 FUO-Episoden wurden sechs bakterielle Infektionen mit gram-negativem Erreger, 19 bakterielle Infektionen mit gram-positivem Erreger, drei Pilzinfektionen und fünf klinisch dokumentierte Infektionen behandelt. Es zeigten sich signifikant höhere IL-6 und IL-8 Konzentrationen am ersten Fiebertag bei Infektionen mit gram-negativen Bakterien, S.aureus und Pilzen, also bei potentiell schwerer verlaufenden Infektionen als bei FUO, S.epidermidis- und klinisch dokumentierten Infektionen. Schwere Infektionen konnten mit einer deutlich höheren Sensitivität und Spezifität von anderen Fieberursachen durch die Interleukine als durch das CrP unterschieden werden. Die Interleukine-6 und –8 könnten im Gegensatz zum CrP eine wertvolle Hilfe in der Frühdiagnostik von schwerwiegenden Infektionen bei pädiatrischen Patienten mit chemotherapiebedingter Neutropenie und Fieber sein. Die in dieser Arbeit dargestellten Ergebnisse müssen jedoch vor einem routinemäßigen Einsatz im Klinikalltag in großen, prospektiven Studien validiert werden. Ein weiteres Ziel dieser Studie war, den Therapieerfolg einer initialen Monotherapie mit Imipenem/Cilastat zur Behandlung von Kindern mit Fieber und Chemotherapie-bedingter Neutropenie zu untersuchen und mit dem Therapieerfolg einer initialen Therapie mit einer Ceftazidim/Teicoplanin Kombination zu vergleichen. In insgesamt 106 auswertbaren Fieberepisoden wurde 54 mal initial mit der Monotherapie und 52 mal initial mit der Kombinationstherapie behandelt. Die antibiotische Therapie wurde nach einer Mindestdauer von 72 Stunden beendet, wenn der Patient 24 Stunden fieberfrei war und die Kriterien für FUO erfüllt waren, d.h., kein Erreger nachgewiesen werden konnte und keine weiteren klinischen Zeichen einer Infektion bestanden. Keiner der Patienten verstarb infolge einer Infektion. Rund die Hälfte der Patienten entfieberten in beiden Therapiegruppen innerhalb von drei Tagen unter der Initialtherapie. Beide Therapiegruppen unterschieden sich nicht signifikant hinsichtlich der Therapiedauer, der Fieberdauer und hinsichtlich der Rezidivhäufigkeit und waren damit gleich effektiv. Lediglich bei den Infektionen mit gram-positiven Eregern zeigte sich erwartungsgemäß, dass die initiale Kombinationstherapie aufgrund des Teicoplaninanteils zu einer rascheren Entfieberung führte. Alle Patienten, die initial mit der Imipenemmonotherapie behandelt wurden, konnten nach Eintreffen des Antibiogramms erfolgreich behandelt werden. Glykopeptide sind Reserveantibiotika, die möglichst gezielt und sparsam eingesetzt werden sollten, um einer Resistenzbildung vorzubeugen. In dieser Studie konnte gezeigt werden, dass auch der verzögerte Einsatz von Teicoplanin in der Folgetherapie bzw. in Kenntnis des Antibiogramms den Therapieerfolg nicht signifikant vermindert und dadurch keine bedrohliche Situation für einen Patienten entstand. Vorteile einer Monotherapie sind außerdem eine potentiell geringere Toxizitiät, und ein potentiell geringerer Kosten- und Personalaufwand. Wir ziehen aus den genannten Gründen eine initiale Monotherapie mit Imipenem einer initialen Therapie mit einer Ceftazidim/Teicoplanin Kombination vor. Nach frühzeitiger Beendigung der antibiotischen Therapie bei Patienten mit FUO unabhängig von der Granulozytenzahl im Blutbild kam es zu keiner Häufung von Rezidiven. Mit dieser Praxis könnte sich nicht nur das Risiko einer Resistenzbildung senken lassen. Ein verkürzter stationärer Aufenthalt verbessert die Lebensqualität der Patienten, nicht zuletzt bedeutet dies auch einen geringeren Kosten- und Personalaufwand.
Durch den mehrfachen Führungswechsel in der Radiologischen Abteilung der Frauenklinik der Universität Würzburg seit 1995, ergab sich die Frage, ob die verantwortlichen Radiologen sich in der Mammographiebeurteilung unterscheiden. Ausgehend von 8033 Mammographien von asymptomatischen- und Patientinnen mit einem klinischen Befund, wurde die Sensitivität, Spezifität, die Biopsierate, die Tumorentdeckung- und Recallrate für die einzelnen Untersucher ermittelt. Die wesentlichen Ergebnisse dieser Arbeit sind: 1. Die Sensitivität liegt bei durchschnittlich 97,14%, die Spezifität 98,62%. Die Tumorentdeckungsrate liegt zwischen 6,59‰ und 8,99‰, die Biopsierate beträgt 1,34% und die Recallrate 3,79%. 2. Für alle Behandler liegen diese Werte innerhalb der vom American College of Radiology und den European Guidelines for Quality Assurance in Mammography Screening vorgegebenen Richtlinien. 3. Es gibt keine signifikanten Unterschiede in der Mammographiebefundung durch die verschiedenen Untersucher. 4. Durch die Einführung der standardisierten Klassifikation der Befunde wird in Zukunft eine Qualitätssicherung der Mammographieuntersuchungen und eine Kontrolle der Ergebnisse gewährleistet.
Neurophänomenologie ist der Versuch des Neurobiologen Francisco J. Varela seine eigene Disziplin mit der Phänomenologie zu verknüpfen. Anhand einer kritischen, vergleichenden Textanalyse wird in der vorliegenden Arbeit die Legitimität Varelas Rückbeziehung auf Husserl überprüft. Als Prüfsteine dienen die Begriffe "Leib", "phänomenologische Reduktion" und Zeitbewusstsein".
Ziel der vorliegenden Studie war es, die Beziehung zwischen Expression der Basalmembran und der damit einhergehen Veränderung des Immunzelleninfiltrates zu untersuchen. Eine Reihe von 23 Plattenepithelkarzinomen des Larynx und Hypopharynx wurden lichtmikroskopisch untersucht. Hierzu wurde eine immunhistochemischen Färbung verwendet mit monoklonalen Antikörpern gegen folgende Membranantigene: CD 1a, CD 4, CD 8, Pan B, CD 14, ICAM 1, LFA, HLA-DR, Kollagen 4. Die immunhistochemische Analyse wurde bezogen auf den Differenzierungsgrad des Tumors, definiert durch die Ausprägung der Basalmembran. Epithel und Stroma wurden getrennt ausgezählt. Der Verlust der Basalmembran wurde von einer Veränderung in der Zusammensetzung des Immunzelleninfiltrates begleitet: HLA-DR und LFA nahm in beiden Kompartimenten ab. Pan B und CD 14 zeigten eine Parallelität im Färbeverhalten. Pan B zeigte die stärkste Färbung in Plattenepithelkarzinomen mit annähernd ununterbrochener Basalmembran. CD 8 zeigte die stärksteFärbung in Plattenepithelkarzinomen mit lückenhafter, aber noch vorhandener Basalmembran. Die CD 8 positiven Zellen zeigten stellenweise engen Kontakt zur Basalmembran, stellenweise keimzentrumsähnliche Anordnungen. Wir schlussfolgern, dass bei gut differenzierten Tumoren das B-Zell System, bei mäßig differenzierten das T-Zell System eine gewisse Rolle spielt. Der Übergangszone Tumor-Stroma scheint eine besondere immunologische Bedeutung zu zukommen.
Es wurden 6 verschiedene Brustimplantate mit unterschiedlichen Füllmaterialien auf ihre Strahlendurchlässigkeit geprüft. Ein Implantat mit dem Füllmaterial Sojaöl, zwei mit Silikon, davon eins mit Polyurethanbeschichtung und zwei mit PVP- Hydrogel gefüllt. Zur Simulation von in vivo - Bedingungen wurde weibliches Brustgewebe, welches bei Mammareduktionen gewonnen wurde, verwendet. Außerdem ein Phantom welches Tumorgewebe, Mikrokalk und fibröse Veränderungen imitieren sollte. Nach Durchführung der Mammographien mit 16 verschiedenen Gewebetaschen wurden die optischen Dicheten für die einzelnen Implantate mit einem Densitometer ermittelt (objektiv quantitative Auswertung) und desweiteren fünf Radiologen in einem Doppelblindverfahren vorgelegt (subjektiv qualitative Auswertung). Es zeigt sich signifikant höhere Strahlendurchlässigkeit für Sojaöl und PVP als Füllmaterial.
Tierexperimentelle Untersuchung bezüglich chronische Transplantatnephropathie beziehungsweise deren fragliche Verminderung durch Gabe des Hydroxy-Methylglutharyl-Coenzym-A-Inhibitors Atorvastatin nach Nierentransplantation bei Ratten(Fisher344/Lewis); Vergleich von drei Versuchsgruppen-jeweils acht Versuchstiere-bezüglich Gewicht, Diuresevolumen, Serum-Kreatinin, Serum-Harnstoff, Kreatinin-Clearance und Proteinurie nach 30, 60, 90 und 120 Tagen Versuchslaufzeit; akute/chronische Abstoßungsreaktion, antigen-abhängige/-unabhängige Faktoren, direkte/indirekte T-Lymphozyten-Aktivierung und Kostimulation durch Zelloberflächen-Proteine, mikrochirurgischer Eingriff der Nierentranplantation bei Ratten.
Der Grundsatz G 41, der 1983 aufgrund der hohen Absturzunfallzahlen in Kraft getreten ist, enthält Richtlinien welche genau vorgeben, wie eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchzuführen ist. Diese Feldstudie dient zur Bewertung dieses Grundsatzes und recherchiert zusätzlich dessen Durchführung in dem arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) der Bau-Berufsgenosssenschaft Zentrum Braunschweig. Besonderer Wert wurde dabei auf die Relevanz der Gleichgewichtsprüfungen gelegt, für die hier der Unterberger/ Fukuda-Tretversuch und der Romberg-Stehversuch verwendet wurden. Aber auch allgemeinmedizinische Untersuchungsergebnisse spielten hierfür eine wichtige Rolle. Leider bestand in Braunschweig nicht die Möglichkeit, wie im Grundsatz G 41 empfohlen, das vestibulo-spinale System anhand der Cranio-Corpo-Graphie (CCG) zu untersuchen. Auf die Wichtigkeit dieser objektiven Untersuchungsmethode wird in dieser Studie verstärkt eingegangen. In einer retrospektiven Analyse wurden 210 Probanden, die in den Jahren 1995 bis 2003 anhand des Grundsatzes G 41 untersucht worden sind, systematisch erfasst. Es zeigte sich, dass der Gesundheitszustand bei 18,6 Prozent der Probanden es nicht zuließ, eine bedenkenlose Arbeitsfähigkeit zu attestieren.
Im Rahmen dieser Arbeit wurden verschiedene Inhibitoren der Acetylcholinesterase (AChE) untersucht, die als potentielle Substanzen zur Behandlung von Morbus Alzheimer eingesetzt werden können. Die Hemmwirkung der einzelnen Substanzen wurde mittels Ellman-Test überprüft. Gemeinsames Strukturmerkmal der Substanzklasse, von der im ersten Teil der Arbeit ausgegangen wurde, war das Grundgerüst des AChE-Reaktivators TMB4 [1,1´-Trimethylen-bis(4-Formyl-Pyridiniumbromid)-Dioxim]. Anhand der biologischen Daten konnte beobachtet werden, dass die Art der Substitution die inhibitorische Aktivität der Verbindungen wesentlich beeinflusst. Am wirksamsten von allen Bispyridinium-Derivaten zeigte sich das 2,6-chlorierte Derivat DUO3 (IC50 = 0.34 μM), gefolgt von monobenzyl-substituiertem UNO3, bismethylsubstituiertem TBM und unsubstituiertem TMB4. Weiterhin wurde der Bindungsmodus der DUO-Substanzen im aktiven Zentrum der AChE untersucht. Die Docking-Studien an Substanzen der DUO-Klasse zeigten ein einheitliches Bindungsmodel, welches folgende Wechselwirkungen be-inhaltet: π-π-„stacking“ zwischen dem Benzylring einer DUO-Substanz und dem Trp84 am Grunde der Bindetasche des Enzyms, face-to-face Wechselwirkung (π-π und Kation-π) zwischen dem Pyridiniumring und Trp334 oder Phe331 der aromatischen Furche. Bei 60% der gedockten Strukturen wurde eine face-to-face-Wechselwirkung an der anionischen peripheren Seite (PAS) der AChE-Tasche festgestellt. Weiterhin wurden neue optimierte Inhibitoren entwickelt. Die Bispyridinium-Struktur der DUO-Derivate wurde um den aus der Furche herausragenden Benzylring gekürzt. Als Leitstrukturen dienten die AChE-aktivsten Substanzen DUO3 (2,6-Cl-Derivat) und DUO12 (2-Cl-Derivat) sowie ein bisphthalimidomethyl-substituiertes TMB4-Derivat (WDUO). Die aktivste Verbindung der Pyridinium-Klasse war die Phthalimid-Phenyl-substituierte Substanz 3c (IC50 = 0.073 μM). Ihre inhibitorische Aktivität gegenüber AChE befand sich im Bereich der des Tacrins (IC50 = 0.044 μM). Sie zeigte eine sehr gute AChE-Selektivität; die BChE hemmte sie um den Faktor 34 schwächer. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wurde nicht nur das rationale Design angewandt, um zu viel versprechenden Kandidaten bezüglich klinischen Einsatzes zu gelangen. Auch das Verfahren der „Random Chemistry“ kam zum Einsatz, um neue und interessante Strukturen zu erzeugen, die eventuell bessere Eigenschaften als die Ausgangssubstanz besitzen. Der Grundgedanke dieses Verfahrens liegt in der Ausnutzung der durch gamma-Strahlen (60Co-Quelle) induzierten Radiolyse des Lösungsmittels, welches seine primären Produkte zur chemischen Reaktion mit dem in ihm gelösten Stoff zur Verfügung stellt. Aus den entstandenen Produkten wurden durch spezifische biologische Testung (Inhibition der AChE) positiv reagierende Komponenten herausselektiert. Die Proben wurden zuerst im Ganzen auf ihre Fähigkeit, die AChE zu hemmen, geprüft. Nach der bioaktivitätsgeleiteten Fraktionierung und Subfraktionierung mittels HPLC erwies sich die Tacrin/MeOH-Probe als die, mit dem interessantesten Aktivitätsprofil. Die Charakterisierung der entstandenen Verbindungen bezüglich ihrer Vielfältigkeit erfolgte mittels ESI-Massenspektrometrie und UV-Spektroskopie. Die Substanz mit höchster Hemmwirkung gegenüber AChE (Peak E der Tacrin/MeOH-Probe) wurde nach der Isolierung der Reinheitsprüfung und Strukturaufklärung mittels NMR-, FTIR- und (Tandem)-ESI-Massenspektrometrie zugeführt und auf ihre biologische Wirkung hin untersucht.