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Patients operated for infective endocarditis (IE) are at high risk of developing an excessive systemic hyperinflammatory state, resulting in systemic inflammatory response syndrome and septic shock. Hemoadsorption (HA) by cytokine adsorbers has been successfully applied to remove inflammatory mediators. This randomized controlled trial investigates the effect of perioperative HA therapy on inflammatory parameters and hemodynamic status in patients operated for IE. A total of 20 patients were randomly assigned to either HA therapy or the control group. HA therapy was initiated intraoperatively and continued for 24 hours postoperatively. Cytokine levels (IL‐6, IL‐1b, TNF‐α), leukocytes, C‐reactive protein (CRP), and Procalcitonin (PCT) as well as catecholamine support, and volume requirement were compared between both groups. Operative procedures included aortic (n = 7), mitral (n = 6), and multiple valve surgery (n = 7). All patients survived to discharge. No significant differences concerning median cytokine levels (IL‐6 and TNF‐α) were observed between both groups. CRP and PCT baseline levels were significantly higher in the HA group (59.5 vs. 26.3 mg/dL, P = .029 and 0.17 vs. 0.05 µg/L, P = .015) equalizing after surgery. Patients in the HA group required significantly higher doses of vasopressors (0.093 vs. 0.025 µg/kg/min norepinephrine, P = .029) at 12 hours postoperatively as well as significantly more overall volume replacement (7217 vs. 4185 mL at 12 hours, P = .015; 12 021 vs. 4850 mL at 48 hours, P = .015). HA therapy did neither result in a reduction of inflammatory parameters nor result in an improvement of hemodynamic parameters in patients operated for IE. For a more targeted use of HA therapy, appropriate selection criteria are required.
Nicht handelbare reale Aktienoptionen sind ein beliebtes Instrument, um die variable Vergütung von Mitarbeitern mit dem Unternehmenswert zu verbinden. Für die Unternehmensseite existieren unterschiedliche Auffassungen, wie die Verpflichtung aus der Option zu bilanzieren ist. Der individuelle Wert dieser Vergütungskomponente für den begünstigten Mitarbeiter ist unter anderem auch von der Besteuerung abhängig. Da Aktienoptionspläne eine längere Laufzeit aufweisen, stellt sich die Frage nach dem zutreffenden Besteuerungszeitpunkt und damit verbunden nach der Bewertung des Vorteils. Die Vergütung von Mitarbeitern mit Aktienoptionen ist den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzurechnen. Es gilt das Zuflussprinzip. Nach der allgemeinen Diskussion über den zutreffenden Besteuerungszeitpunkt und Bewertung der Option werden in der Arbeit zunächst die unterschiedlichen Rechtslagen zur Besteuerung von Aktienoptionen beim Begünstigten in den betrachteten Ländern (Deutschland, Schweiz, Österreich und Belgien) dargestellt. Die Besteuerung in der Schweiz, Österreich und Belgien erweist sich im Fall der tatsächlichen Optionsausübung grundsätzlich vergleichsweise günstiger als in Deutschland. Die differierenden steuerlichen Regelungen sind insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten problematisch. Hauptsächlich durch abweichende Besteuerungszeitpunkte in den betrachteten Ländern ergeben sich bei Wechsel von Tätigkeits- und Wohnort, aber auch bei Grenzgängern sowohl Fälle der Doppelbesteuerung als auch der Nichtbesteuerung der Vergütung. Es werden jeweils konkrete grenzüberschreitende Sachverhalte anhand des spezifischen Doppelbesteuerungsabkommens der beteiligten Staaten beurteilt. Risiken der Doppelbesteuerung werden herausgearbeitet und Gestaltungsempfehlungen zur Vermeidung gegeben. Im Hinblick auf die meist günstigere Besteuerung in der Schweiz, in Österreich und in Belgien kann generell für die Besteuerung von Aktienoptionen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Empfehlung abgeleitet werden, dass eine Tätigkeitsverlagerung in diese Staaten grundsätzlich sinnvoll ist. Selbst zwischen europäischen Staaten, die vielfältig miteinander verbunden sind, kann häufig aufgrund der unterschiedlichen Steuersysteme keine allgemeingültige Lösung gefunden werden, um eine zutreffende gerechte Besteuerung von Aktienoptionen beim Begünstigten in grenzüberschreitenden Fällen sicherzustellen. Eine Doppel- bzw. Minderbesteuerung ist mit den vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten meist nicht zu beseitigen.