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Zur Zeit des Nationalsozialismus wurden im Rahmen der „T4“-Aktion sowie der anschließend stattfindenden dezentralen Krankenmorde hunderttausende psychisch kranke und behinderte Menschen getötet. Auch Patientinnen und Patienten der Heil- und Pflegeanstalt Lohr am Main wurden nach vorherigen Selektionen in Tötungsanstalten deportiert und dort ermordet. Der Einfluss der Pflegenden auf die ärztliche Dokumentation, welche einen relevanten Einfluss auf die Auswahl der getöteten Menschen hatte, war erheblich. Die Studie befasst sich unter anderem mit dem Psychiatriealltag in der Heil- und Pflegeanstalt Lohr am Main zur Zeit des Nationalsozialismus, den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Kranken sowie des Personals, den therapeutischen Ansätzen mit dem Schwerpunkt Arbeitstherapie, der Analyse von Einzelschicksalen der psychisch kranken Bewohnerinnen und Bewohner, der Vergabehäufigkeit der todbringenden Diagnose „Schizophrenie“ nach den Deportationen 1940 sowie der Vermutung, dass auch in Lohr am Main nach der Beendigung der „T4“-Aktion dezentrale Krankenmorde stattfanden.
Die Studie untersuchte die geschlechtsspezifischen Unterschiede im Umgang mit alkohol- und psychisch kranken Patienten Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts am Beispiel der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Würzburg.
2014 wurden die Patientenakten und Standbücher der Universitätsklinik der Jahre 1888 bis 1944 erstmalig zu Studienzwecken freigegeben, die Ergebnisse dieser Studie wurden vor dem Hintergrund der Forschungsliteratur diskutiert.
Die Studie betrachtete die unterschiedlichen Epochen- Industrialisierung, Kaiserreich, Erster Weltkrieg, Weimarer Republik, Nationalsozialismus und Zweiter Weltkrieg - und insbesondere die Trinkerfürsorge sowie die Geschlechtergeschichte der Psychiatrie jener Epochen. Ebenso wurde auf die spezielle Rolle der Universitätspsychiatrie eingegangen.
Die Analysen ergaben, dass Alkoholismus bei Frauen verurteilt, bei Männern beschönigt und entschuldigt wurde. Frauen wurden stark nach ihrem Lebenswandel und etwaigen“ moralischen Verfehlungen“ beurteilt, bei Männern wurde dies kaum berücksichtigt. Psychische Leiden bei Frauen wurden häufig mit hormonellen oder sexuellen Ursachen in Verbindung gebracht, bei Männern gab es kein analoges Erklärungsmuster. Es bestand eine sehr hohe Toleranzschwelle für häusliche Gewalt gegenüber alkoholkranken Patientinnen. Gutachten ärztlicherseits befürworteten meist Ehescheidung und Entmündigungen von alkoholkranken Patienteninnen, bei männlichen Alkoholkranken erfolgte dies nur bei massiver Beweislast. Die Analysen ergaben einen oft herablassenden und teils respektlosen Umgang mit allen psychiatrischen Patienten, jedoch mit standes- und geschlechtsspezifischen Unterschieden. Patientinnen wurden insgesamt respektloser behandelt als männliche Patienten, speziell wenn sie den „unteren Ständen“ angehörten und ihr Lebenswandel nicht den gesellschaftlichen Erwartungen entsprach.
Alkoholkranke waren niemals primäres Ziel der nationalsozialistischen Rassen- und Vernichtungspolitik. Da Alkoholkranke meist arbeitsfähig waren, waren sie selten Opfer von Zwangsterilisationen, und soweit arbeitsfähig, auch nicht Opfer von dem gezielten Hungersterben in den Anstalten oder der „Aktion T4“.
Die Psychiatrische und Nervenklinik der Universität Würzburg nahm als Universitätsklinik im Lichte der Öffentlichkeit eine besondere Rolle ein. Sie war von wirtschaftlichen Zwängen kaum betroffen, Arbeitstherapie war zwar Teil des klinischen Alltags, jedoch weit weniger intensiv als in den Anstalten und Arbeitshäusern. Es ergab sich kein Hinweis auf „Hungerkost“ während der beiden Kriege, es gab keine direkten Transporte in die Tötungsanstalten im Rahmen der „Aktion T4“ und es ergaben sich keine Hinweise auf Experimente an psychiatrisch erkrankten Patienten an der Würzburger Lehrklinik.
Hans Rietschel (1878-1970), Sohn des Leipziger Theologieprofessors Georg Rietschel Rietschel wurde am 11. September 1878 in Wittenberg (Kreis Wittenberg) geboren. Von 1897 – 1902 studierte er Humanmedizin in Leipzig und Tübingen. 1902 trat er nach bestandener Ärztlicher Prüfung und Promotion „Ueber verminderte Leitungsgeschwindigkeit des in ‚Ringer’scher Lösung‘ überlebenden Nerven“ seine erste klinische Stelle als Assistenzarzt an der Medizinischen Klinik der Universität Leipzig und dem Städtischen Krankenhaus St. Jakobus an. Seine pädiatrische Ausbildung erhielt Rietschel von 1904-1907 an der Kinderklinik der Charité in Berlin unter der Leitung von Otto Heubner, welcher das erste Ordinariat für dieses Fach im Deutschen Reich innehatte. Rietschels Arbeiten aus dieser Zeit beschäftigen sich schwerpunktmäßig mit der Ernährung des Säuglings. Von 1907-1917 war Hans Rietschel Dirigierender Arzt des Dresdner Säuglingsheimes. Für die Hygiene-Ausstellung 1911 verfasste er den Katalog für die Gruppe Säuglingsfürsorge, wofür ihm der Professorentitel verliehen wurde. 1917 wurde Rietschel als Extraordinarius für Kinderheilkunde an die Universität Würzburg berufen. 1921 wurde das Extraordinariat in ein planmäßiges Ordinariat umgewandelt. Unter seiner Leitung bezog die Kinderklinik 1923 neue Räumlichkeiten im Luitpoldkrankenhaus. Neben der Versorgung der kranken Kinder, welche sich besonders in den Jahren des zweiten Weltkrieges als schwierig erwies, zeichnen sich die Jahre unter Rietschel durch eine Vielzahl von wissenschaftlichen Arbeiten und Publikationen von ihm und seinen Mitarbeitern aus. Schwerpunkte waren neben der Säuglingsernährung vor allem die Infektiologie und die Vitaminforschung. Die „Ära“ Rietschel von 1917-1946 beinhaltet auch die Zeitepoche des „Dritten Reichs“. In dieser Zeit ergaben sich tiefgreifende Veränderungen der Rahmenbedingungen für die Pädiatrie in Form der Verfolgung der jüdischen Kinderärzte und der sogenannten „Euthanasie“ selektierter Kinder. Die zugrunde liegenden Dokumente erwähnen drei jüdische Kinderärzte in Rietschels Abteilung vor 1933 und keinen danach. Eine Beteiligung von Rietschel oder seiner Abteilung an der Kindereuthanasie konnte nicht nachgewiesen werden. Die Sterilisation von Kindern wurde im Rahmen dieser Arbeit nicht systematisch aufgearbeitet. In den vorliegenden Dokumenten erscheint Hans Rietschel nicht als überzeugter Nationalsozialist, Antisemit oder als Mensch, welcher mit sogenannten eugenischen Ideen sympathisierte, die ab Ende des 19. Jahrhunderts mehr und mehr Verbreitung fanden. Von 1933-1938 war Rietschel Vorstandsmitglied und von 1934-1936 Vorsitzender der DGfK (Deutsche Gesellschaft für Kinderheilkunde). In dieser Position tritt er als Dulder nationalsozialistischer Politik, insbesondere bei der Verfolgung jüdischer Pädiater auf. Die Alliierten entließen Rietschel 1946, nach dem 2. Weltkrieg, von seiner Position. Weiterhin wurde er als Mitläufer von der Spruchkammer entnazifiziert. Bis 1953 kämpfte er, letztendlich mit Erfolg, um seine Emeritierung. 1958 wurde ihm der Ehrendoktor von der Universität Dresden, 1965 die Rinecker-Medaille in Gold von der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg verliehen. 1970 starb Hans Rietschel nach kurzer Krankheit in Wertheim, Bayern.
Die vorliegende Arbeit versucht aufzuzeigen, inwieweit und in welcher Art und Weise die kommunale Selbstverwaltung in Würzburg während der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus stattgefunden und sich entwickelt hat. Dabei wird die Frage nach der Existenz und den rechtlichen bzw. politischen Bedingungen der kommunalen Selbstverwaltung an ausgewählten Aufgaben und Leistungen der Stadtverwaltung Würzburg aufgegriffen.
Gegenstand der Untersuchung ist die Rechtsgewinnung in Rechtswissenschaft und -anwendung unter dem Nationalsozialismus. Für einen umfassenden Blick auf die Rechtsgewinnung im Nationalsozialismus erscheint es interessant, eine Rechtsmaterie zu untersuchen, bei der es weniger um die Umdeutung bestehenden Rechts - wie etwa im BGB – mittels Generalklauseln ging, sondern um die Gestaltung spezifisch nationalsozialistischen Rechts. Dabei bietet sich die Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts (REHG) zum Reichserbhofgesetz (REG) vom Oktober 1933 besonders an. Im ersten Teil der Arbeit wird der Stand der Methodenlehre vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten dargestellt. Nach dieser Vorarbeit werden der Kontext der völkischen Rechtswissenschaft und das Verhältnis zur Ideologie des Nationalsozialismus untersucht. Diese völkischen Determinanten bestimmten auch die Ordnungskonzeptionen von Carl Schmitt und Karl Larenz. Im zweiten Teil der Arbeit wird das REG genauer betrachtet. Dabei sind Entstehungsgeschichte, Regelungsgehalt und gesetzestechnische Konzeption, aber auch der wirtschaftliche Hintergrund von Interesse, da diese Faktoren auch die Aufgaben des REHG bestimmten und seine Entscheidungen beeinflussten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die rechtswissenschaftliche Theorie der Rechtsgewinnung eingegangen. Im dritten und letzten Teil wird schließlich die Rechtsprechung des REHG selbst untersucht. Insbesondere das Rechtsquellenverständnis, die Art und Reichweite der Auslegung und das Verhältnis des Gerichts zu der nationalsozialistischen Ideologie sind dabei von Interesse. Gegenstand der Untersuchung ist dabei auch, wie das Gericht bei der Rechtsanwendung argumentierte und welche Argumentationstypen eine Entscheidung vornehmlich trugen.