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Die vorliegende Arbeit will einen Beitrag leisten zur Erforschung der Rolle der Anwaltschaft am Reichskammergericht. Erstmals werden hier die Lehrveranstaltungen der Reichskammergerichtsanwälte für die nach Wetzlar zum Reichskammergericht kommenden Praktikanten näher untersucht. Desweiteren findet eine Analyse der von den Wetzlarer Advokaten und Prokuratoren verfaßten juristischen Schriften statt. Die Arbeit gewährt einen detaillierten Einblick in Ablauf und Organisation der Lehrveranstaltungen und stellt - zum Teil unterrichtsbegleitend verwendete - Lehrschriften vor. In einem zweiten Teil werden rund 70 juristische Schriften, nach ihren verschiedenen Themengebieten geordnet, dargestellt. Etliche dieser Schriften sind in der Forschungsliteratur bisher nicht in Erscheinung getreten. In ihrer Zusammenschau bilden sie einen Spiegel dessen, was die Anwälte des Reichskammergerichts im 18. Jahrhundert aus beruflichen Gründen bewegte. Das im Anhang befindliche Verzeichnis der am Reichskammergericht in Wetzlar tätigen Advokaten und Prokuratoren ermöglicht bei der Lektüre der Arbeit die lebenszeitliche Einordnung der behandelten Anwälte.
Das Werk stellt zunächst das bayerische Insolvenzrecht des 19. Jahrhunderts dar. Der Autor untersucht dann anhand historischer Quellen aus der Zeit der Gründung des deutschen Kaiserreichs, welchen Einfluß Bayern - als nach Preußen seinerzeit wohl mächtigster Bundesstaat - im Rahmen der Rechtsvereinheilichung auf dem Gebiet des Konkursrechts geltend machen konnte. Dabei wird der Verlauf der Gesetzesberatungen unter Bezugnahme auf die in den Archiven lagernden Materialien unter juristischen und rechtspolitischen Gesichtspunkten näher beleuchtet. Schließlich gibt der Verfasser einen kurzen Überblick über die Auswirkungen einiger von Bayern unterstützten Regelungen für die Rechtspraxis der Folgezeit. Er zeigt außerdem noch auf, inwieweit "bayerische Ideen" Eingang in das aktuell in Deutschland geltende Insolvenzrecht gefunden haben.
Die Dissertation handelt von den im 19. Jahrhundert bestehenden Ehetrennungs- und scheidungsregelungen in Bayern. Hierzu wird zunächst der Codex Maximilianeus bavaricus civilis von Wiguläus Xavier Aloys von Kreittmayr untersucht und mit den katholischen Regeln verglichen. Im zweiten Teil werden die noch in einzelnen Gebieten Bayerns herrschenden Partikularrechte untersucht. Um auch die weitere Entwicklung des Scheidungsrechts aufzuzeigen, untersucht der dritte Teil die späteren, nicht in Kraft getretenen Kodifikationsbemühungen Bayerns und vergleicht sie untereinander. Abschließend werden die wichtigsten Gesetze und Verordnungen, die die Ehescheidung betrafen, bis zum Inkrafttreten des BGB 1900 beleuchtet.
Die Arbeit befaßt sich mit den Entwicklungslinien des Strafgerichtswesens in Teilen des kurpfälzischen Territorialstaats in der Zeit des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit. Die Untersuchung ist im Rahmen des DFG-Projektes "Entstehung des öffentlichen Strafrechts", Teilprojekt "Unrecht im ländlichen Raum" verfaßt worden. Als Grundlage dienen ihr ca. 800 Texte der Gruppe "Ländliche Rechtsquellen", insbesondere Weistümer und Dorfordnungen. Als geographischer Rahmen wurden die Gebiete der vier rechtsrheinisch gelegenen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Kerngebiet der Kurpfalz gewählt. In einem ersten Teil befaßt sich die Arbeit mit den historischen und geographischen Besonderheiten des erforschten Gebietes; insbesondere wird die Entwicklungsgeschichte des kurpfälzischen Territoriums nachgezeichnet. Der zweite Teil der Untersuchung widmet sich den strafgerichtlichen Strukturen der vier Zenten. Einführend werden der Aufbau der Gerichtsbarkeit, Tagungsstätten, Tagungsmodalitäten, Gerichtspersonal usw. dargestellt. Den Hauptteil der Arbeit nimmt eine detaillierte Untersuchung der Entwicklungen des Strafgerichtswesens in den vier Zenten ein. Nachgezeichnet wird im Schwerpunkt die Zuständigkeit der Zentgerichte in Strafsachen, die in der schwereren Rügegerichtsbarkeit, vor allem aber in der Hochgerichtsbarkeit gegeben ist. Dabei wird unterschieden zwischen der Zeit vor 1582 und der Zeit nach 1582, dem Jahr des Erlasses einer umfassenden Malefizordnung für das kurpfälzische Territorium. Gerade bei der Beschäftigung mit der gerichtlichen Kompetenz wird sichtbar: Das Strafgerichtswesen, ja, jede Überlieferung des Strafgerichtswesens ist in außerordentlich hohem Maß von der territorialpolitischen Situation abhängig. Im Blick auf die Zuständigkeit der Gerichte offenbaren sich durchgehend die territorialen Konfliktfelder der untersuchten Zeit. Abgerundet wird die Darstellung des zentlichen Strafgerichtswesens durch Forschungen zu den Verfahrensgängen, den Sanktionen und den Appellationsmöglichkeiten. Der Hauptteil der Arbeit wird abgeschlossen mit Untersuchungen zur Dorfgerichtsbarkeit und einem Abschnitt über das System der Oberhöfe im Gebiet der vier rechtsrheinischen Zenten. Ein dritter Teil führt in das linksrheinische Gebiet der Oberämter Alzey (Kurpfalz) sowie Olm und Algesheim (Kurmainz). In einer knappen Gegenüberstellung werden hier sowohl die Unterschiede zentlicher und oberamtlicher Gerichtsbarkeit als auch zwischen kurpfälzischer und Kurmainzer Gerichtsherrschaft herausgearbeitet. Die Arbeit nimmt für sich in Anspruch, das Strafgerichtswesen der rechtsrheinischen Zenten Schriesheim, Kirchheim, Eberbach und Mosbach im Herzen der Kurpfalz für die Zeit des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit auf der Grundlage ländlicher Rechtsquellen erschöpfend darzustellen und in den Kontext mit historischen, geographischen und juristischen Entwicklungen der Zeit zu stellen.
Diese Arbeit betrachtet das Thema ‚Besitzerwerb’ mit besonderer Berücksichtigung der Stellung der Hilfsperson – nämlich, Stellvertreter bzw. Besitzdiener - bei diesem Rechtsinstitut. Vor der eigentlichen Behandlung des Hauptthemas finden sich allgemeine Betrachtungen und Analysen des Besitzes und dessen Erwerb und die Darstellung der rechtshistorischen Entwicklung des Besitzes. Die hier behandelten Themen werden nicht nur von der Rechtsdogmatik, sondern auch von der Rechtssprechung her untersucht, wobei die Entscheidungen in einigen, bestimmten Fällen, die in der rechtswissenschaftlichen Diskussion Mustercharakter erlangt haben, und als Anknüpfungspunkt zur Entwicklung und Festigung der Rechtslehre dienen dargestellt werden. Es wird ebenso versucht klar darzustellen, inwieweit sich die Rechtsauffassung des Besitzerwerbs durch Hilfspersonen von dem traditionellen, römischgemeinrechtlichen Vorbild der Dienerschaft aus zu einer typologischen, sachverhaltsnäheren Besitzerwerbslehre hat entwickeln lassen.
Der Rechtserwerb kraft bona fides in den Summen der Dekretistik, insbesondere bei Huguccio von Pisa
(2007)
Im ersten Kapitel wird unter anderem anhand der Lehren der Kanonisten Gratian, Rufinus von Bologna, Stephanus von Tournai, Huguccio von Pisa die Entwicklung dargelegt, die die Lehre von der Putativehe im Laufe des 12. Jahrhunderts in der Kanonistik nahm. Im zweiten Kapitel erfolgt dieselbe Darstellung für die Ersitzung. Im dritten Kapitel werden die gewonnenen Erkenntnisse auf die Sakramentenspendung durch Häretiker und Simonisten übertragen.
2. Geschichtliche Grundlagen der Modernisierung des Bodenrechts in Deutschland und Russland Die vorliegende Arbeit behandelt die Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Deutschland und Russland. Was die Entwicklung in Deutschland betrifft, wurden folgende Schwerpunkte näher betrachtet: die Entstehung von Eigentum an Grund und Boden, die allmähliche Entwicklung des Familienbesitzes an Grund und Boden hin zu Privateigentum, der geteilte Eigentumsbegriff im Mittelalter sowie das unbeschränkte Grundeigentum des 19. Jh. Ferner wird die Entwicklung der Eigentumsdefinition in der Rechtswissenschaft im Zeitraum vom Mittelalter bis heute untersucht. Bei der Entwicklung des Grundeigentumsbegriffs in Russland liegt das Hauptaugenmerk auf der Entstehung des Grundeigentums, der Enteignung des Privatgrundeigentums durch den Zaren und die allmähliche Befreiung des Privateigentums von den Fesseln der Staatsgewalt. Danach wurden die frühesten Verfügungsgeschäfte über Grundstücke in Russland und Deutschland untersucht und miteinander verglichen. Dabei ist festzustellen, dass die Idee der Verfügungsmacht über Grundstücke sowohl in Deutschland im 12. Jh. als in Russland im 14. Jh. von Seiten der Kirche kam: sie sprach dem Erblasser ein Vermögensteil aus dem Familienbesitz als Seelegeräte zur freien Veräußerung zu. Anließend wurde der Eigentumserwerb an Grundstücken nach dem Allgemeinen Landrecht von 1794 (ALR), dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 (CMBC) und dem russischen Svod Zakonov von 1832 (SZ) untersucht. 2. Entwicklung der Grundstückserwerbsfähigkeit der Ausländer in Deutschland und Russland Diese Ausarbeitung begann mit der Entwicklung der Grunderwerbsfähigkeit von Ausländern in Deutschland. Am Anfang der zivilisatorischen Entwicklung betrachtete sich jedes Volk als einzige Rechts- und Personengemeinschaft, weshalb rechtlose Fremde der absoluten Willkür derselben ausgesetzt waren. Eine Ausnahme stellten solche Ausländer dar, die dem Schutz des Königs oder eines Volksgenossen unterfielen. In dieser Periode entwickelten sich Rechte an Ausländer, wie Strand- und Wildfangrechte. Die Rechtslage ausländischer Christen verbesserte sich in der Zeit des Fränkischen Reichs. Der Zerfall des fränkischen Reiches führte zur Verfeindung kleinerer Herrschaften und zur rückläufigen Entwicklung der Rechtsfähigkeit von Ausländern. Reichsangehörige eines anderen Territorien wurden damals genauso behandelt wie Nichtsreichsangehörige. Fremde durften zwar Grundstücke auf fremden Territorien erwerben, sollten aber entweder den Bürgereid leisten oder sich verpflichten, in dinglichen Rechtsverhältnissen vor ländlichen Gerichten aufzutreten. Beim Kauf war von ihnen immer das Vorkaufsrecht Einheimischer zu beachten. Die Bildung des deutschen Bundes im Jahre 1815 begründete für die Angehörigen der deutschen Bundesstaaten die Gleichstellung hinsichtlich der wesentlichen Privatrechte. Art. 18 Abs. a der Deutschen Bundesakten sicherte den Untertanen der deutschen Bundesstaaten den Grundeigentumserwerb innerhalb des Bundes zu. Nach dem Zerfall des Deutschen Bundes hat Art. 3 Reichverfassung die Reichsbürgerrechte für alle Deutsche anerkannt. Ferner habe ich die preußische und bayerische Gesetzgebung und Rechtsprechung im 19. Jh. untersucht. Bezüglich der Grundstücksveräußerung an Ausländer in Russland wurden zunächst Erwerbsbeschränkungen für Ausländer im Russischen Reich im 19 Jh. untersucht. Im Allgemeinen hatten Ausländer die gleichen Möglichkeiten Immobilien zu erwerben wie Inländer. Die Veräußerungs- und Erwerbsbeschränkungen beruhten zunächst auf ständischen und betrafen auch Einheimische. Die weiteren Erwerbsbeschränkungen beruhten auf politischen Gründen und galten nur für Ausländer. Sie durften keine Grundstücke in den Grenzgebieten des Russischen Reichs erwerben. Weitere Erwerbsbeschränkungen betrafen Polen und Juden. Nach der Untersuchung des geltenden Rechts im Hinblick auf die Grundstückserwerbsfähigkeit der Ausländer ist festzustellen, dass Ausländer nahezu gleichwertigen Zugang wie Inländer zu Grundeigentum in Russland haben. 3. Grundstücksveräußerung nach geltendem deutschem und russischem Rechts Es wurden zwei Rechtssysteme mit unterschiedlichen Prinzipien hinsichtlich der Grundstücksveräußerung – deutsches Abstraktionsprinzip und russisches Traditionsprinzip – miteinander verglichen. Während das Eigentum in Deutschland mit der dinglichen Einigung und Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber übergeht, ist in Russland dafür der wirksame Kaufvertrag und die Registrierung des Eigentumsübergangs im staatlichen Register erforderlich.
Die vorliegende Arbeit versucht aufzuzeigen, inwieweit und in welcher Art und Weise die kommunale Selbstverwaltung in Würzburg während der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus stattgefunden und sich entwickelt hat. Dabei wird die Frage nach der Existenz und den rechtlichen bzw. politischen Bedingungen der kommunalen Selbstverwaltung an ausgewählten Aufgaben und Leistungen der Stadtverwaltung Würzburg aufgegriffen.
Die Dissertation beschäftigt sich mit den Eigentumsverhältnissen an beweglichen Sachen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Zunächst wird geklärt, unter welchen Voraussetzungen von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rechtssinne gesprochen werden kann. Anstelle einer Definition wird dazu die Denkform des Typus herangezogen. Im Rahmen der folgenden verfassungsrechtlichen Einordnung wird unter anderem der Frage nachgegangen, ob Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie besonders schützt, Anwendung finden kann. Danach schließt sich ein rechtsgeschichtlicher Überblick an, der zum besseren Verständnis auch die Ehe miteinbezieht. Den Schwerpunkt bildet die Untersuchung der Eigentumsverhältnisse an eingebrachten sowie während des Zusammenlebens angeschafften beweglichen Sachen. Von großer praktischer Bedeutung ist dabei die Frage, wer von den Partnern Eigentum an einem während des Zusammenlebens angeschafften Hausratsgegenstand erlangt. Dazu werden die Analogiefähigkeit von für die Ehe geschaffenen Normen sowie die beim rechtsgeschäftlichen Erwerb rechtlich erheblichen Umstände untersucht. Schließlich wird noch auf die Eigentumslage nach dem Tod eines Partners und auf die Eigentumsverhältnisse bei Fällen mit Auslandsberührung eingegangen.
Die Arbeit befasst sich mit Erbrechtsprozessen, speziell Testamentsrechtsverfahren, die aus dem Gerichtssprengel Frankfurt am Main an das Reichskammergericht gelangt sind. Die Untersuchung umfasst die gesamte Wirkungszeit des Reichskammergerichts von 1495 bis 1806. Die Verfahrensakten sind unter den Aspekten der Rechtsanwendung des "Frankfurter Testamentsrechts", der Besonderheiten von testamentsrechtlichen Prozessen, der Inhalte der zum richterlichen Spruch gestellten Auseinandersetzungen sowie der Beweggründe der streitenden Prozessparteien untersucht worden.