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Mit der Einführung von Basel II erhalten ab dem 01. Januar 2007 nahezu alle fremdfinan¬zierten Unterneh¬men im Rahmen einer Ratinga¬nalyse eine individuelle Bewertung ihrer Bo¬nität. Wie die Ratinganalyse haben sich auch die gesetzlichen Vertreter im Rahmen der Lageberichterstattung und der Abschlussprüfer im Rahmen seiner Prüfungs¬pflichten mit der Bestandskraft des zu prüfenden Unternehmens auseinander zu setzen. Es stellt sich insofern die Frage nach dem Einfluss von Ratinganalysen auf die Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Die Untersuchung zeigt, dass im Hinblick auf die gesetzliche Forderung nach einer umfassenden Risikoberichterstattung in § 289 Absatz 1 HGB die gesetzlichen Vertre¬ter die Ratinganalyse insbesondere bei Anzeichen für eine Be¬standsgefahr in der Bericht¬er¬stattung über Risiken der voraussichtlichen Entwicklung zu verwerten, das Rating als Informationsquelle sowie die Risikoeinstufung zu nen¬nen haben. Aus Sicht des Abschlussprüfers können Ra¬tinganalysen als Indikator für die zukünf¬tige Bonität der Gesellschaft eine entschei¬dende und objektive Grundlage für die Bewertung des Insolvenzrisikos beim geprüf¬ten Unternehmen spielen und ihn bei der Beurteilung der Lagedar¬stellung sinnvoll unterstüt¬zen. Unter Beachtung der gesetzlichen und be¬rufsständi¬schen Normen sind demzu¬folge Ratingergebnisse – insbesondere bei Anzeichen einer Bestandsgefährdung – vom Ab¬schlussprüfer zwingend bei der Abschlussprüfung zu verwerten. Demzufolge ist dem Abschlussprüfer be¬züglich der Ratingunterlagen von Seiten der Unternehmensleitung auch ein Einsichts¬recht aus § 320 HGB zu gewähren. Die Ratingerkenntnisse kann der Abschlussprüfer darüber hinaus auch im Rahmen der Prüfungsplanung nutzen, denn die individu¬elle Risikosituation des Unternehmens hat erheblichen Einfluss auf das Prü¬fungsvorgehen. Ferner hat sich der Abschlussprüfer bei der Erwartungsbildung be¬züglich des Vorhandenseins bzw. des Grades der Bestandsgefahr an der Ratinganalyse zu orientieren, um die Aus¬führungen der gesetzlichen Vertreter im Anschluss daran im Lichte seiner Erwartun¬gen zu hinterfragen. Aus den Ergebnissen dieser Soll-Ist-Verprobung folgen dann ent¬sprechende Konsequenzen für die Berichterstattung des Abschlussprüfers. So ist, bei unzureichenden Ausführungen im Lagebericht, im Prü¬fungsbericht auf die Bestandsge¬fahr und die mangelnde Verarbeitung der Ratinger¬gebnisse hinzuweisen; der Bestäti¬gungsvermerk ist mit einem Hinweis auf die Ratingergebnisse einzuschrän¬ken. Wird dagegen im Lagebericht im Einklang mit der Ra¬tinganalyse zutreffend über die dro¬hende Bestandsgefahr berichtet, so sind dennoch im Prüfungsbericht nochmals die Ri¬siken der künftigen Entwicklung anzugeben. Im Bestätigungsvermerk ist zu er¬läutern, dass sich die Darstellung der Bestandsrisiken mit dem Ratingergebnis deckt. Wird dem Abschlussprüfer dagegen die Einsicht in die Ratinganalyse verweigert, so ist im Prüfungsbericht auf die Weigerung einzugehen und bei Anzeichen einer Be¬standsgefahr darüber hinaus der Redepflicht nachzukom¬men. Der Bestätigungsver¬merk sollte in solchen Fällen mit der verbalen Einschrän¬kung versehen werden, dass die Beurteilung ohne Einsicht in die Ratingunterlagen er¬folgen musste.
Zahlreiche, zum Teil sehr spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche – national (z.B. Holzmann, Bankgesellschaft Berlin) wie international (z.B. Enron, Worldcom) – in Verbindung mit Bilanzmanipulationen, haben den Berufsstand in eine schwere Vertrauenskrise gestürzt. Vor allem der Zusammenbruch von Enron (vormals das siebtgrößte Unternehmen der USA) hat die internationale Wirtschaftsprüfung in großen Aufruhr versetzt. Nach Bekanntwerden des Enron-Skandals wurden weitere Fälle fragwürdiger Bilanzierungspraktiken aufgedeckt, was in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckte, dass es sich hierbei um keinen Einzelfall handelte, sondern dass erhebliche strukturelle Defizite vorliegen müssen. Diese Entwicklungen lösten weltweit eine Reformdebatte aus, welche zahlreiche berufsständische und gesetzliche Regulierungseingriffe, sowohl national als auch international, zur Folge hatte. Unter besonderem Handlungsdruck stand der Gesetzgeber in den USA. Im Sommer 2002 wurde der „Sarbanes-Oxley Act“ verabschiedet, der stark regulierend in den Berufsstand eingreift. Die Kritik der Öffentlichkeit konzentriert sich dabei hauptsächlich auf das gleichzeitige Angebot von Prüfungs- und Beratungsleistungen durch den amtierenden Abschlussprüfer. Viele sehen dadurch die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und damit die Glaubwürdigkeit der Jahresabschlussinformationen gefährdet. Die Sicherung der Vertrauenswürdigkeit stellt für die Qualität der Abschlussprüfung eine existentielle Grundlage dar. Die Vorschriften zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers wurden daraufhin verschärft, zahlreiche Beratungsleistungen durch den Abschlussprüfer gelten nun als unvereinbar mit gleichzeitiger Abschlussprüfung. Auch in der Europäischen Union und in Deutschland wird heftig diskutiert, wie man das verloren gegangene Vertrauen der Öffentlichkeit wiedergewinnen kann. Vor dem Hintergrund dieser Reformdebatte muss die Frage gestellt werden, ob durch das gleichzeitige Angebot von Prüfungs- und Beratungsleistungen die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers tatsächlich gefährdet ist, oder die eingeleiteten Maßnahmen der Öffentlichkeit lediglich Handlungsfähigkeit seitens des Gesetzgebers suggerieren sollen, um das Vertrauen in den Berufsstand schnellstmöglich wieder zurückzugewinnen. Aus wissenschaftlicher Sicht konnte eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bisher weder theoretisch noch empirisch nachgewiesen werden. Einige Autoren kritisieren vor allem bei der amerikanischen Gesetzesinitiative, sie habe sich eher an der Meinung der Öffentlichkeit orientierte, ohne wirkliche Ursachenanalyse zu betreiben. Es ist jedoch ausdrücklich nicht das Anliegen dieser Arbeit, das Für und Wider einschlägiger gesetzlicher Regelungen bzw. interner Sicherungsmaßnahmen darzustellen und zu erörtern. Die vorliegende Arbeit leistet einen Beitrag zur aktuellen Diskussion, indem ausführlich untersucht wird, ob sich eine Gefährdung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Angebot von Prüfungs- und Beratungsleistungen empirisch nachweisen lässt oder nicht. Dabei werden zwei Ziele verfolgt: Zum einen werden bereits vorliegende empirische Studien zu dieser Problematik vorgestellt und diskutiert, zum anderen werden zwei eigene empirische Untersuchungen, welche auf agencytheoretischen Grundüberlegungen basieren, in die Diskussion eingebracht.