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Hintergrund.
Die Entwicklung und das Wohl von Kindern aus Familien mit schweren psychosozialen Belastungen können schon in der Schwangerschaft und im Säuglingsalter gefährdet sein. In der Geburtsmedizin in Deutschland fehlen einfache, valide Frühwarnsysteme, um Risikofamilien rechtzeitig zu identifizieren.
Zielsetzung. Unser Ziel war es, die diagnostische Genauigkeit eines perinatal eingesetzten, einfachen Screeningbogens zur Identifizierung psychosozial belasteter Familien zu evaluieren.
Methoden.
Für alle Geburten der Berliner Charité im Zeitraum 1.1.–31.8.2013 füllte medizinisches Personal im Rahmen des
Projekts Babylotse-Plus einen 5-minütigen Screeningbogen mit 27 Items aus. Ein daraus resultierender Summenscore ≥3 wurde als „auffällig“ definiert. Anschließend erfolgte zur
genauen Erfassung der familiären Ressourcen undmöglicher psychosozialer Belastungen ein einstündiges, standardisiertes Elterninterview, welches als Referenzstandard für die Evaluation des Screeningbogens verwendet wurde.
Ergebnisse.
In die vorliegende Analyse konnten 279 Familien eingeschlossen werden. Beim Vergleich der 215 Familien mit
„auffälligem“ Score mit einer Zufallsauswahl von 64 Familien mit „unauffälligem“ Score <3, zeigte sich für den Screeningbogen eine hervorragende Sensitivität (98,9%; 95%-
Konfidenzintervall 93,4–99,9%), jedoch nur eine geringe Spezifität (33,0%; 95%- Konfidenzintervall 30,5–33,5%). Die daraus resultierende positive Likelihood Ratio fiel mit 1,5 schwach, die negative Likelihood Ratio dagegen mit 0,03 sehr gut aus.
Schlussfolgerungen.
Mithilfe des Screeningbogens konnten psychosoziale Risikofamilien sehr gut identifiziert werden, jedoch wurden
auch viele Familien ohne oder mit nur einem geringen Risiko fälschlicherweise als unterstützungsbedürftig eingestuft.
Weitere Studien sollten in anderen Settings und zur Verbesserung der Spezifität bei möglichst gleichbleibender Sensitivität des Screeningbogens durchgeführt werden.
Nach der vorliegenden Untersuchung zum Outsourcing medizinischer Daten aus strafrechtlicher Sicht kann folgendes Gesamtergebnis festgehalten werden. Beim Outsourcing medizinischer Daten sind regelmäßig personenbezogene Informationen betroffen. Personenbezogene Information umfasst als Oberbegriff „Geheimnisse“ i.S.v. § 203 StGB sowie personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Bei der Bestimmung des Personenbezuges ist es trotz der grundsätzlichen Parallelgeltung von Datenschutzrecht und § 203 StGB zulässig, auf Grundsätze aus dem Datenschutzrecht zurückzugreifen. Für den Outsourcer medizinischer Daten droht eine Strafbarkeit nach § 203 StGB, wenn private IT-Dienstleistungsunternehmen vom schweigepflichtigen Outsourcer zur Erledigung von Aufgaben herangezogen werden und in Kontakt mit den Geheimnissen geraten. Daneben kann sich eine Strafbarkeit im Wege der Teilnahme an einer nach § 203 StGB strafbaren Geheimnisverletzung ergeben. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug kann es dabei zu einer Anwendung deutschen Strafrechts kommen, wenn die Teilnahmehandlung im Inland sich auf ein im Ausland erfolgendes Outsourcing bezieht oder die Teilnahmehandlung im Ausland sich auf ein im Inland erfolgendes Outsourcing bezieht. Bei § 85a SGB X und § 44 BDSG können sich ausländische Outsourcingpartner auch als Mittäter strafbar machen, da es sich bei diesen Delikten nicht um Sonderdelikte handelt. Allerdings lässt sich durch eine entsprechende Gestaltung des Outsourcingvorhabens im Einzelfall, unabhängig davon, ob ein Schweigepflichtiger nach § 203 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB betroffen ist, eine Strafbarkeit vermeiden. Ansatz ist dabei die Tatbestandsebene des § 203 StGB, nämlich das Merkmal „Geheimnis“ sowie das Merkmal „Offenbaren“. So kann einerseits durch eine wirksame Verschlüsselung ein „Geheimnis“ i.S.v. § 203 StGB entfallen. Andererseits besteht die Möglichkeit, Mitarbeiter des privaten externen Dienstleistungsunternehmens als Gehilfen in den Kreis der zum Wissen Berufenen zu integrieren. Hierzu muss der Dritte an die Funktion des Schweigepflichtigen so angebunden werden, dass aus objektiv-normativer Sicht von einer tatbestandlichen Verantwortungseinheit gesprochen werden kann. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit lässt sich der Gefahr einer Strafbarkeit nach § 203 StGB durch eine Einwilligung begegnen. Außerhalb des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung bestehen für das Outsourcing von medizinischen Daten regelmäßig keine strafrechtlichen Erlaubnissätze. Allenfalls in unvorhergesehenen Ausnahmesituationen ist eine Rechtfertigung nach § 34 StGB denkbar. Für den Regelfall des Outsourcings ist § 34 StGB nicht als Rechtfertigungsgrund tauglich. Neben einer Strafbarkeit nach § 203 StGB kommt beim Outsourcing medizinischer Daten eine Strafbarkeit nach § 44 BDSG bzw. nach entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze sowie eine Strafbarkeit nach § 85a SGB X in Betracht. Die Gefahr einer Strafbarkeit kann ausgeschlossen werden, wenn das Outsourcing datenschutzrechtlich bzw. sozialrechtlich zulässig ist. Neben der Möglichkeit einer Einwilligung, die nur ausdrücklich erfolgen kann, ist die Zulässigkeit eines Outsourcings medizinischer Daten über eine Ausgestaltung als Auftragsdatenverarbeitung erreichbar. Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung existieren sowohl im Datenschutzrecht als auch im Sozialrecht. Diese Vorschriften ermöglichen, sofern nicht spezielle Vorschriften des sektorspezifischen Datenschutzrechts wie beispielsweise Art. 27 Bayerisches Krankenhausgesetz entgegenstehen, in bestimmten Grenzen ein Outsourcing medizinischer Daten unter Beteiligung privater IT-Dienstleistungsunternehmen. Die Normen der Auftragsdatenverarbeitung ermöglichen nicht eine selbständige und eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung durch den Outsourcingnehmer im Sinne einer Funktionsübertragung. Vielmehr muss der Outsourcer nach einer Gesamtbetrachtung das Gesamtgeschehen erkennbar beherrschen und steuern. Die Aufgabe darf nicht durch den Auftraggeber insgesamt aus den Händen gegeben werden. Andere Vorschriften, die eine Funktionsübertragung beim Outsourcing medizinischer Daten ermöglichen würden, bestehen nicht. Die straflose Möglichkeit des Outsourcings medizinischer Daten hängt von der Gestaltung im Einzelfall ab. Dies kann unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beklagt werden. Wünschenswert ist eine bundeseinheitliche Regelung, die das Outsourcing strafrechtlich regelt. Unter den verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten ist eine Neuregelung des § 203 StGB zu favorisieren.